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b.811

Fernsehen SRF, Sendung "Rundschau" vom 23.01.2019, Beitrag "Stechschritt statt Samba: Bolsonaro drillt Brasilien"

Ubi · 2019-04-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 23. Januar 2019 im Rahmen des Politmagazins «Rund- schau» den Beitrag «Stechschritt statt Samba: Bolsonaro drillt Brasilien» aus, der knapp 15 Minuten dauerte. Thematisiert wird darin die Situation in Brasilien unter dem neuen Präsiden- ten Jair Bolsonaro. Einen wichtigen Teil nimmt die Sicherheitslage ein, mit Berichten von einer Militärschule und von einer Favela in Rio de Janeiro. Zahlreiche Personen nehmen zur Politik von Jair Bolsanoro Stellung, der sein Land gemäss Anmoderation auf Recht und Ordnung drille sowie gegen Minderheiten hetze. B. Mit Eingabe vom 18. März 2019 erhob W (Beschwerdeführerin) gegen den erwähn- ten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt, dieser sei einseitig, tendenziös, parteiisch und schlecht recherchiert. Das be- treffe u.a. den Bericht über die Militärschule, die schon seit vier Jahren bestehe und in keinem Zusammenhang mit dem neuen Präsidenten stehe. Jair Bolsonaro werde mit seinem zweiten Vornamen lächerlich gemacht und es werde ein falsches Bild von ihm vermittelt. Die durch ihn initiierten Änderungen beim Waffenrecht seien in unzutreffender Weise dargestellt wor- den. Das Publikum sei mit den emotionalen Bildern einer Mutter aus den Favela, die ihren Sohn durch einen Schuss bei einem Polizeieinsatz verloren habe, manipuliert worden. Gene- rell seien die kulturellen und wirtschaftlichen Realitäten in Brasilien von der Redaktion ver- nachlässigt worden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 7. März 2019 bei. C. Mit Schreiben vom 19. März 2019 2018 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis. Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Nachbesserungsfrist bis zum 8. April 2019 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erbringen. D. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass sie schweizerisch-brasilianische Doppelbürgerin ist, genügt für die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde alleine nicht. Die Beschwerdeführerin wurde im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

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E. 4.3 Mit der Rüge, der Beitrag enthalte unzutreffende Fakten, sei einseitig und tendenziös, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.

E. 5 Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 811

Entscheid vom 23. April 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Rundschau» vom 23. Januar 2019, Beitrag «Stechschritt statt Samba: Bolsonaro drillt Brasilien»

Beschwerde vom 18. März 2019

_________________________ Parteien / W (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 23. Januar 2019 im Rahmen des Politmagazins «Rund- schau» den Beitrag «Stechschritt statt Samba: Bolsonaro drillt Brasilien» aus, der knapp 15 Minuten dauerte. Thematisiert wird darin die Situation in Brasilien unter dem neuen Präsiden- ten Jair Bolsonaro. Einen wichtigen Teil nimmt die Sicherheitslage ein, mit Berichten von einer Militärschule und von einer Favela in Rio de Janeiro. Zahlreiche Personen nehmen zur Politik von Jair Bolsanoro Stellung, der sein Land gemäss Anmoderation auf Recht und Ordnung drille sowie gegen Minderheiten hetze. B. Mit Eingabe vom 18. März 2019 erhob W (Beschwerdeführerin) gegen den erwähn- ten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt, dieser sei einseitig, tendenziös, parteiisch und schlecht recherchiert. Das be- treffe u.a. den Bericht über die Militärschule, die schon seit vier Jahren bestehe und in keinem Zusammenhang mit dem neuen Präsidenten stehe. Jair Bolsonaro werde mit seinem zweiten Vornamen lächerlich gemacht und es werde ein falsches Bild von ihm vermittelt. Die durch ihn initiierten Änderungen beim Waffenrecht seien in unzutreffender Weise dargestellt wor- den. Das Publikum sei mit den emotionalen Bildern einer Mutter aus den Favela, die ihren Sohn durch einen Schuss bei einem Polizeieinsatz verloren habe, manipuliert worden. Gene- rell seien die kulturellen und wirtschaftlichen Realitäten in Brasilien von der Redaktion ver- nachlässigt worden. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 7. März 2019 bei. C. Mit Schreiben vom 19. März 2019 2018 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis. Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Nachbesserungsfrist bis zum 8. April 2019 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erbringen. D. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass sie schweizerisch-brasilianische Doppelbürgerin ist, genügt für die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde alleine nicht. Die Beschwerdeführerin wurde im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4/5

4.3. Mit der Rüge, der Beitrag enthalte unzutreffende Fakten, sei einseitig und tendenziös, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht. 5. Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Mai 2019