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b.807

Fernsehen SRF Info, Sendung "Club" vom 29.09.2018, "Mein Arzt, mein Sterbehelfer?"

Ubi · 2019-06-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der wöchentlichen Diskussionssendung «Club» vom 25. September 2018 auf SRF1 eine Ausgabe zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehel- fer?» aus. Laut Begleittext auf der Website von SRF (Play SRF) ging es in der Sendung um Folgendes: «Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Richtlinien. Jeder, der ‚unerträglich leidet‘ soll neu Anspruch auf Ster- behilfe haben. Das stellt vor allem Vertrauensärzte vor ein Dilemma. Kommt der Tod auf Bestellung?» Unter Leitung der Moderatorin Barbara Lüthi diskutierten Ueli Oswald (freibe- ruflicher Publizist und Buchautor), Erika Preisig (Hausärztin und Sterbebegleiterin; Präsiden- tin Stiftung «Eternal Spirit» und Verein «Lifecircle»), Georg Bosshard (Ethiker, Ethikkommis- sion Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Geriater Univer- sitätsspital), Josef Widler (Hausarzt, Präsident Ärztegesellschaft Kanton Zürich), Res Kielholz (Hausarzt), Raimund Klesse (Psychiater und Psychotherapeut, Präsident Hippokratische Ge- sellschaft Schweiz, Präsident Alzheimervereinigung Graubünden). Am 29. September 2018 strahlte Fernsehen SRF die Sendung als Wiederholung noch einmal auf SRF Info aus. B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhoben der Verein Human Life International Schweiz (HLI-Schweiz), A, B, C und D (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz Xaver von Weber, gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht erfüllt habe. HLI-Schweiz und die Vorstandsmitglieder A, B, C sowie der Geschäftsführer D verfügten über die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Für den Eventualfall, dass die UBI die Betroffenheit der Be- schwerdeführer verneinen würde, seien auch die Unterschriften von 64 die Eingabe unterstüt- zenden Personen im Sinne einer Popularbeschwerde beigelegt. Die Sendung verletze das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot sowie die Bestimmung über die öffentliche Sitt- lichkeit. Die Beschwerdeführer rügen die ungenügende Einführung in das Thema, den irre- führenden Titel, die numerische Untervertretung und die wesentlich geringere Sendezeit der Gegner des ärztlich assistierten Suizids, die Nichteinhaltung der erhöhten Sorgfaltspflichten aufgrund der bevorstehenden Abstimmung in der Ärztekammer, die mangelnde Transparenz über die Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Ethikkommission der Sterbehilfeorgani- sation Exit, unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten von Büchern mit einer befürwortenden Haltung zum ärztlich assistierten Suizid und die Missachtung von Präventionshinweisen. Der Eingabe lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Dezember 2018 und die Beanstan- dung an die Ombudsstelle bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. März 2019, auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde nicht einzutre- ten und die Popularbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Weder der Verein HLI-Schweiz noch die ebenfalls beschwerdeführenden Mitglieder bildeten Gegen- stand der Sendung. Nicht anwendbar sei das Vielfaltsgebot. Die erhöhten Sorgfaltspflichten

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gälten nur für Sendungen mit einem Bezug zu Volksabstimmungen, was bei der Abstimmung im Rahmen der Ärztekammer nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine un- genügende Einführung in das Sendethema und eine Irreführung durch den Titel der Sendung. Die Argumente der Befürworter und Gegner des ärztlich assistierten Suizids seien ausrei- chend zum Ausdruck gekommen. Eine Manipulation zu Gunsten der befürwortenden Seite liege nicht vor. Für das Publikum sei von Beginn an klar gewesen, dass es sich bei Georg Bosshard als Mitverfasser der SAMW-Richtlinien um einen Befürworter handle. Die Behaup- tung von Georg Bosshard über den Geltungsbereich der Richtlinien sei zwar nicht ganz kor- rekt, aber für den Gesamteindruck nicht relevant. Auf die bevorstehende Abstimmung in der Ärztekammer zu diesen SAMW-Richtlinien habe die Moderatorin korrekt hingewiesen. Schleichwerbung liege keine vor, seien die Hinweise doch durch einen Informationszweck gedeckt gewesen. Ein Präventionshinweis sei nicht notwendig gewesen, habe es sich doch nicht um klassische Suizidberichterstattung gehandelt. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot habe die Sendung eingehalten. D. In ihrer Replik vom 10. April 2019 führen die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Statuten der HLI-Schweiz und ihre Funktionen innerhalb der Organisation an, dass sie zur Betroffenenbeschwerde legitimiert seien. Die erhöhten Sorgfaltspflichten fänden einzig vor Abstimmungen in Parlamenten keine Anwendung. Die Sendung sei offensichtlich auf einen Zeitpunkt angesetzt worden, um Einfluss auf den Beschluss der Ärztekammer zu nehmen. Die Messlatte für die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit müsse beim Beizug von Exper- ten hoch sein. Eine Sendung mit solch einem heiklen Thema dürfe angesichts des Risikos bei suizidgefährdeten Personen nicht am späteren Abend ohne genügende Einführung aus- gestrahlt werden. Der Umstand, dass die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids gut 63 Prozent Sendezeit beanspruchten, verdeutliche das Ungleichgewicht der Diskussion. Der Titel suggeriere zudem, dass es sich ärztlich assistierten Suizid um etwas Positives handle. Die ausgesprochene Pro-Haltung von Georg Bosshard hätte bei der Einführung der Diskus- sionsteilnehmer mit einem Verweis auf sein Mitwirken bei der Exit-Ethikkommission zum Aus- druck kommen müssen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente hin- sichtlich der Aussage von Georg Bosshard zum Geltungsbereich der SAMW-Richtlinien könn- ten dessen falsche Information nicht relativieren. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 20. Mai 2019, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Auf HLI-Schweiz werde in der Sendung nicht Bezug genommen. Das RTVG sehe zudem kein Verbandsbeschwerderecht vor. Die Beschwerdegegnerin weist die Aussage der Beschwerdeführer zurück, wonach sie mit der Sendung Einfluss auf die bevorstehende Abstimmung in der Ärztekammer habe neh- men wollen. Bezüglich der Anforderungen an die Sachgerechtigkeit für Diskussionssendun- gen verweist sie auf die bundesgerichtliche Praxis. Die Programmautonomie räume ihr Frei- heit bei der Themenwahl, dem Sendegefäss und dem Ausstrahlungszeitpunkt ein. Die Erwäh- nung der Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Exit-Ethikkommission habe die Mei- nungsbildung des Publikums nicht beeinflusst.

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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der Umstand, dass sich die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 19. Oktober 2018 nicht gegen die Erstaus- strahlung vom 25. September 2018, sondern gegen die Wiederholung vom 29. September 2018 richtete, ist irrelevant, da es auch ein Programm von Fernsehen SRF betrifft (UBI-Ent- scheid b. 492 vom 20. August 2004 E.2). Nicht eingetreten werden kann aber auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Sendungsankündigung auf der Website vom 25. September 2018, welche als Online-Inhalt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Konzession SRG Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG und damit eine eigenständige Publikation bildet. Diesbezüglich wurde – im Gegensatz zur Fern- sehausstrahlung – die 20-tägige Beanstandungsfrist nicht eingehalten (Art. 92 Abs. 2 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2).

E. 2.1 Hinsichtlich der Betroffenheit von HLI-Schweiz verweisen die Beschwerdeführer auf den Vereinszweck. Zu den Aufgaben gehörten gemäss Art. 2 der Statuten vom 28. März 2012 die «Förderung der Achtung und des Schutzes des Lebens eines jeden Menschen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tode» (Bst. a) sowie das «Ergreifen und Unterstützen von Massnahmen, die geeignet sind, einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens zu ge- währleisten: (…)». Die drei Vorstandsmitglieder A, B, C und der Geschäftsführer D seien zur Betroffenenbeschwerde legitimiert, weil sie sich in massgeblichen Funktionen im Verein beruf- lich und persönlich für den lebenslangen Schutz des menschlichen Lebens engagierten.

E. 2.2 Der ärztlich assistierte Suizid, der in der beanstandeten Sendung Thema war, fällt zwar zweifellos in den statutarischen Aufgabenbereich des Vereins. Dieser Umstand begrün- det aber alleine noch keine Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde. Weder der Verein noch die vier Beschwerde führenden Mitglieder wurden in der Sendung erwähnt oder gezeigt. Es wurde auch nicht auf andere Weise Bezug auf sie genommen (UBI-Entscheid b. 719 vom

11. Dezember 2015 E. 2.1f. [«Seeufer für alle»]). Sie erfüllen daher die Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht.

E. 2.3 Zur Beschwerde ist sodann befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären

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(Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe mit den notwendigen Unter- schriften von Unterstützenden erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen. Da gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG jedoch nur natürliche Personen Popularbeschwerdeführer sein können, gehört HLI-Schweiz im Gegensatz zu A, B, C und D nicht dazu.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) sowie der Bestimmung über die Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 1 RTVG) geltend. Das von ihnen ebenfalls angeführte Transparenzge- bot ist keine eigenständige rundfunkrechtliche Bestimmung, sondern bildet Teil des Sachge- rechtigkeitsgebots.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 4.2 Die UBI ist im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen auch zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen unentgeltlicher Schleichwerbung (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007, E. 4ff. [«Start Up»]). Programmrecht- liche Grundlage bildet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Werbende Dar-

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stellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbildung des Pub- likums beeinflussen. Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüglich vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert ge- deckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [«Alinghi-Logo auf Mikrofonen»]).

E. 4.3 Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit – insbesondere auch bezüglich der Zusammensetzung einer Diskussionsrunde – von Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Diese Verpflichtung betrifft ausschliesslich Sen- dungen, die in der für die Willensbildung sensiblen Zeit unmittelbar vor einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang ausgestrahlt werden (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.3 [«Vom Reinfallen am Rheinfall»]). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten politischen Rechte der Stimmberechtigten umfassen den Schutz der freien Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Die Mitglieder von Standesorganisationen wie die Ärztekammer, die am 25. Oktober 2018 über die Übernahme der Richtlinien zum «Um- gang mit Sterben und Tod» der SAMW befunden hat, bedürfen – analog Parlamentsvertretern

– keines speziellen rundfunkrechtlichen Schutzes, da sie im Gegensatz zur Mehrheit der Stimmberechtigten aufgrund ihrer Funktion über einen umfassenderen, direkteren und von der Medienberichterstattung unabhängigen Zugang zu den relevanten Abstimmungsinformationen verfügen.

E. 4.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der «unsittlichen Sendung» ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 595 vom 20. Februar 2009 E. 3.1f. [«Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen»]).

E. 5 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit bei Diskussionsformaten wie dem «Club» weniger hoch sind als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» beste- hen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer monieren, bereits die Einführung in das sensible und an- spruchsvolle Thema sei ungenügend gewesen. Es stelle sich zudem die Frage, ob der «Club» mit der Erstausstrahlung am späten Abend als Sendegefäss für dieses Thema geeignet gewe- sen sei. Auch der Titel der Sendung mit dem wertenden Begriff «Sterbehelfer» statt eines neut- ralen wie «Suizidassistenz» sei irreführend gewesen.

E. 5.2 Die Moderatorin leitete die Diskussion wie folgt ein: «Soll mein Arzt auch mein Ster- behelfer sein? Wir diskutieren heute Abend ein heikles Thema. Guten Abend, willkommen im

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‘Club’. Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Regeln. Jeder, der unerträglich leidet, soll neu Anspruch auf Sterbehilfe haben. Bisher musste ein Patient aufgrund einer Krankheit dem Lebensende nahe sein. Diese neuen ethischen Richt- linien stellen vor allem Vertrauensärzte vor ein Dilemma. Wer entscheidet oder bestimmt, ob jemand unerträglich leidet? Wie gehen Ärzte mit Patienten um, die den Wunsch haben, zu sterben? Kommt jetzt der Tod auf Bestellung?» Danach stellte die Moderatorin die zur Diskus- sion eingeladenen Gäste vor.

E. 5.3 Die Programmautonomie gewährleistet Veranstaltern die freie Themenwahl. Fernse- hen SRF durfte somit in der Sendung «Club» eine Diskussion über die sich stellenden Fragen zur Suizidassistenz durch Ärzte durchführen. Das Thema erläuterte die Moderatorin in ihrer Einleitung und erklärte damit auch den für das Publikum allenfalls nicht ganz verständlichen Titel der Sendung. Auf die Besonderheit und Sensibilität des Themas mag die Moderatorin – «ein heikles Thema» – zwar etwas knapp hingewiesen haben. Dieser Umstand beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums jedoch nicht. Dasselbe gilt für die unvollständige Darstel- lung der rechtlichen Rahmenbedingungen. So unterliess die Moderatorin den Hinweis in der Einleitung, dass der Entscheid der Ärztekammer, ob die medizinisch-ethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» der SAMW in die Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte aufzunehmen und damit gegebenenfalls verbindlich zu erklären seien, erst am 25. Oktober 2018 erfolgen werde. Diese wichtige Information lieferte die Mode- ratorin jedoch nach rund 19 Minuten in der Diskussion nach: «Die Richtlinien wurden geändert, sie wurden umgeschrieben. Die Delegierten der FMH, also des Ärzteverbandes, stimmen in einem Monat darüber ab, ob sie die Richtlinien in die Standesordnung übernehmen wollen. Die Standesordnung würde den Ärzten darlegen, wie sie handeln sollen.» Daraufhin erkundigte sich die Moderatorin bei Georg Bosshard, was denn passiere, falls die Ärztekammer die juris- tisch an sich nicht bindenden SAMW-Richtlinien ablehnen würde. Georg Bosshard antwortete, dass in diesem Fall wahrscheinlich die vorherigen Richtlinien weiterhin gelten würden. Dieses Szenario traf letztlich dann auch tatsächlich ein (siehe Medienmitteilung der FMH vom 25. Ok- tober 2018). Insgesamt wurden dem Publikum damit die in der Anmoderation fehlenden Infor- mationen zur Verbindlichkeit und damit zur rechtlichen Relevanz der ethischen Richtlinien der SAMW vermittelt. Soweit der Titel für das Publikum allenfalls nicht verständlich war, stellte die Moderatorin diesen in ihrer Einleitung klar, indem sie die Frage in den Raum stellte, ob Beihilfe zum Suizid zu den Aufgaben eines Arztes gehöre. Dass es um diesen Aspekt ging, betonte der FMH-Präsident des Kantons Zürich in seinem ersten Votum zusätzlich: «Mich stört, dass alles vermischt wird. Sie sprechen von Sterbehilfe, meinen aber die Hilfe zum Suizid. Sie spre- chen von Sterbebegleitung, meinen aber den Beistand zum Suizid.»

E. 5.4 Die Beschwerdeführer monieren, dass weitere themenrelevante Fakten in der Dis- kussion ganz unerwähnt geblieben bzw. falsch dargestellt worden seien. Das betrifft nament- lich relevante Angaben zu Georg Bosshard und dem Geltungsbereich der Richtlinie der SAMW.

E. 5.5 Die Moderatorin stellte Georg Bosshard wie folgt vor: «Georg Bosshard, Geriater am Unispital Zürich und Mitglied der Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW. Er hat als Ethiker an den neuen Richtlinien mitgearbeitet.» Unerwähnt blieb seine Mitgliedschaft in

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der Ethikkommission der dem Publikum wohl bekannten Sterbeorganisation Exit. Aus Trans- parenzgründen wäre es sicher wünschbar gewesen, auf diese zusätzliche Mitgliedschaft von Georg Bosshard hinzuweisen. Diese Unterlassung führte jedoch zu keinem falschen Bild über seine Interessenlage. So kam aufgrund des Hinweises bei der Vorstellung, dass er an den neuen Richtlinien mitgearbeitet hatte, bereits implizit zum Ausdruck, dass er die darin enthal- tene Liberalisierung der Suizidbegleitung für die Ärzteschaft befürwortete. Schon in seinen ers- ten Voten äusserte er sich zudem sehr ausführlich und differenziert zur Notwendigkeit einer Anpassung der Richtlinien. Das Publikum dürfte Georg Bosshard denn nicht nur als Experten, sondern auch als Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids wahrgenommen haben. Die unterlassene Erwähnung der Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Exit-Ethikkommission beeinträchtigte deshalb die Meinungsbildung des Publikums nicht. Der vom Beschwerdeführer angeführte UBI-Fall b. 777, in welchem die Redaktion die einseitige Interessenlage des einzi- gen angehörten Sachverständigen in einer Sendung zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung verschwiegen hat, unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt (UBI-Entscheid b. 777 vom 23. März 2018 E. 4.6 [«Rentenreform»]).

E. 5.6 Die Beschwerdeführer monieren weiter, in der Sendung sei der Geltungsbereich der Richtlinie unzutreffend dargestellt worden. Georg Bosshard habe fälschlicherweise gesagt, dass man in der Schweiz für den assistierten Suizid handlungsfähig und damit 18 Jahre alt sein müsse. Die Moderatorin habe diese Aussage nicht korrigiert und darauf hingewiesen, dass die Richtlinie diese Möglichkeit auch für urteilsfähige Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zulasse.

E. 5.7 Die Aussage von Georg Bosshard entsprach effektiv nicht den Tatsachen. Sie wurde aber durch die späteren Voten von zwei anderen Diskussionsteilnehmern korrigiert. So äus- serte sich Raimund Klesse wie folgt zum Geltungsbereich der Richtlinie: «(…) Aber der Gel- tungsbereich wurde auch verändert. Das steht drin: ‘Kinder und Jugendliche jeglichen Alters, Menschen mit geistiger, psychischer und Mehrfachbehinderung.’ Damit sind wir weltweit in ei- ner Situation, in der das geöffnet wurde. Das ist ein richtiger Dammbruch. Über diese Auswir- kung müssen wir nochmals sprechen. Jeder Suizidfall ist tragisch, egal wie er stattfindet.». Darauf bemerkte Res Kielholz, es sei zwar richtig, dass die Richtlinie auch für Kinder und Ju- gendliche gelte. Bei einer schweren Behinderung würde diese Regelung zum Suizid jedoch sicher nicht Anwendung finden, da es an der Urteilsfähigkeit mangle. Damit wurde die unzu- treffende Aussage von Georg Bosshard letztlich richtiggestellt. Für das Publikum dürften die sich teilweise widersprechenden Informationen zu diesem Aspekt allerdings etwas verwirrend gewesen sein. Es handelte sich bei dieser Frage aber um einen Nebenpunkt, stand doch in der Diskussion die grundsätzliche Frage, ob die Beihilfe zum Suizid zu den Aufgaben des Arz- tes gehöre, im Zentrum.

E. 5.8 Aus Sicht der Beschwerdeführer fehlten in der Sendung sodann Präventionshin- weise für suizidgefährdete Personen, die auf Angebote von hilfeleistenden Organisationen auf- merksam machen. Das Programmrecht sieht allerdings keine Pflicht für das Anbringen von entsprechenden Präventionshinweisen vor. Eine Kennzeichnungspflicht besteht einzig für ju- gendgefährdende Sendungen (Art. 4 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR.

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784.401). Auch aus den journalistischen Sorgfaltspflichten lässt sich keine generelle Notwen- digkeit zum Ausstrahlen von Präventionshinweisen bei Sendungen mit einem Bezug zu Suizid ableiten. Wie Studien verdeutlichen, ist die Medienberichterstattung zwar geeignet, die Haltung zu Suizid zu beeinflussen (Bundesamt für Gesundheit, Schweizerische Konferenz der Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren, Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz: Suizidprävention in der Schweiz, 2016, S. 39). Bei der hier zu beurteilenden Sendung geht es aber nicht um den Suizid als solchen, sondern ausschliesslich darum, ob Ärzte bei einem unerträglichen Leiden Beihilfe zum Suizid leisten können. Diese Frage wurde in der Sendung kontrovers diskutiert. Die Gegner wiesen denn auch darauf hin, dass es ausschliessliche Aufgabe der Ärzte sei, betroffenen Personen mit allen verfügbaren Mitteln zu einem besseren Leben zu verhelfen. Auch die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids propagierten den Freitod in keiner Weise. Ein Präventionshinweis war daher aus programmrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

E. 5.9 Die Beschwerdeführer erachten die Sendung als unausgewogen und tendenziös, weil die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids durch die numerische Übervertretung (4:2) bevorteilt worden seien. Diese hätten auch viel mehr Sendezeit (über 63 Prozent) in An- spruch nehmen können. Die Moderatorin habe zudem mit ihren Fragen und Interventionen die Gegner zusätzlich benachteiligt.

E. 5.10 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot können keine besonderen Anforderungen an die Zusammensetzung einer Diskussionsrunde abgeleitet worden (Urteil 2C_139/2011 des Bun- desgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]). Es war denn auch nicht zwingend erforderlich, dass die Anzahl der Diskussionsteilnehmenden beider Seiten gleich gross ist oder befürwortenden und ablehnenden Stimmen die gleiche Sendezeit gewährt wird. Dass der Hausärztin Erika Preisig verhältnismässig viel Redezeit in Anspruch nahm, war aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem assistierten Suizid ihres Vaters nachvollziehbar. Neben ihr setzte sich vor allem Res Kielholz stark dafür ein, dass die Ärzte diese Aufgabe übernehmen, während sich Georg Bosshard und Ueli Oswald, in der Tendenz ebenfalls auf der befürworten- den Seite, hierzu zurückhaltender äusserten. Ein starkes Gegengewicht bildeten Josef Widler und Raimund Klesse, die beide in der Diskussion die neue Richtlinie mit dem institutionalisier- ten ärztlich assistierten Suizid sachkundig und pointiert bekämpften. Die Argumente der ableh- nenden Seite kamen dadurch in angemessener Weise zum Ausdruck, wie auch der Umstand, dass sich die FMH, die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, gegen die neue Richt- linie der SAMW ausgesprochen hatte. Selbst wenn einzelne Interventionen der Moderatorin allenfalls kritisch hinterfragt werden können, so lässt sich eine systematische Bevorteilung der befürwortenden Seite nicht feststellen. Eine die Meinungsbildung des Publikums verfälschende Moderation ist nicht ersichtlich. Diese war primär darauf ausgelegt, die offenen themenrele- vanten Fragen anzusprechen. Dass die Moderatorin zur Illustrierung der Problematik offen- sichtlich viel Wert auf die Schilderung von Einzelschicksalen legte, kann ihr programmrechtlich nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr als auch die vor allem von den Gegnern auf- geworfenen, eher grundsätzlichen Gesichtspunkte ausreichend zur Sprache kamen.

E. 5.11 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Sendung zwar einzelne Mängel bzw. redak- tionelle Unvollkommenheiten aufweist. Dazu zählen der erst spät erfolgte Hinweis auf die Ab- stimmung in der Ärztekammer und damit auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung fehlende

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Verbindlichkeit der Richtlinie, ebenso die etwas verwirrenden Informationen bezüglich des Gel- tungsbereichs der Richtlinie und die Nichterwähnung der Mitgliedschaft Georg Bosshards in der Ethikkommission von Exit. Diese Aspekte betrafen insgesamt aber Nebenpunkte. Ent- scheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck der Sendung. Die in der Diskussion vermittelten zahlreichen Informationen und unterschiedlichen Ansichten zum ärztlich assistierten Suizid erlaubten es dem Publikum, sich dazu eine eigene Meinung zu bil- den. Neben der Erörterung der vielfältigen Problematik und der Darstellung von konkreten Fäl- len fanden zentrale Argumente beider Seiten angemessen Eingang in die Sendung. Der Um- stand, dass die Pro-Seite über ein numerisches Übergewicht bei den Diskussionsteilnehmen- den und über mehr Sendezeit verfügte, verfälschte die Meinungsbildung des Publikums daher nicht. Die Sendung hat die für Diskussionssendungen geltenden Anforderungen an die Sach- gerechtigkeit eingehalten.

E. 6 Ferner stellte der gerügte Hinweis der Moderatorin auf das Buch von Ueli Oswald («Ausgang») keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne der Rechtsprechung der UBI dar. Die Moderatorin fasste dabei Aussagen aus dem Buch von Ueli Oswald zusam- men und stellte ihm dazu eine Frage. Der Hinweis auf das Buch diente damit der Informations- vermittlung und war nicht Selbstzweck. Raimund Klesse erwähnte im Übrigen seinerseits in allgemeiner Weise sachdienliche Literatur («Sie kennen ja die Literatur, die erste Suizidbeihilfe gab es in Belgien. (…)»), in der die negativen Seiten einer Liberalisierung der Suizidbeihilfe beschrieben werden, wie auch den negativen Effekt, welcher der Goethe-Roman «Die Leiden des jungen Werthers» ausgelöst hat.

E. 7 Nicht sittenwidrig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG war schliesslich die Schilderung von Erika Preisig über die Abgabe des todbringenden Medikaments Pentobarbital mit den für Suizid einer Person notwendigen Dosierung. Diese erfolgte im Rahmen einer Sequenz, in wel- cher es um die Medikamentenbesorgung ging, die ein strafrechtliches Verfahren gemäss Heil- mittelgesetz gegen Erika Preisig zur Folge gehabt hatte. Erika Preisig nahm dabei auf Frage der Moderatorin zur rechtlichen Situation und zu den Gründen ihres Verhaltens Stellung. Dabei bemerkte sie, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, der Patient hätte das Medikament selber besorgen müssen. Am Beispiel eines betagten Ehepaars erwähnte sie, dass ein solches Vorgehen aber Gefahren berge, da es zu einem erweiterten Suizid kommen könne, obwohl nur einer der beiden Ehegatten einen Sterbewunsch habe. Dabei nannte sie die für einen Su- izid notwendige Dosierung des Medikaments Pentobarbital. Mit diesen Ausführungen wollte sie offenkundig keine Anleitung zum Suizid geben, sondern ihr Verhalten in dieser Sache an- gesichts des gegen sie laufenden Verfahrens eingehend begründen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit ist abschliessend zu erwäh- nen, dass sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen geändert haben und die Sterbehilfe – unabhängig vom ärztlich assistierten Suizid – heute Gegenstand von intensiven Debatten in der Gesellschaft ist.

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E. 8 Die Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikatio- nen und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Verfah- renskosten zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Entscheid vom 7. Juni 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Info Sendung «Club» vom 29. September 2018, «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?»

Beschwerden vom 3. Januar 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Human Life International Schweiz, A, B, C, D (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Xaver von Weber

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der wöchentlichen Diskussionssendung «Club» vom 25. September 2018 auf SRF1 eine Ausgabe zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehel- fer?» aus. Laut Begleittext auf der Website von SRF (Play SRF) ging es in der Sendung um Folgendes: «Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Richtlinien. Jeder, der ‚unerträglich leidet‘ soll neu Anspruch auf Ster- behilfe haben. Das stellt vor allem Vertrauensärzte vor ein Dilemma. Kommt der Tod auf Bestellung?» Unter Leitung der Moderatorin Barbara Lüthi diskutierten Ueli Oswald (freibe- ruflicher Publizist und Buchautor), Erika Preisig (Hausärztin und Sterbebegleiterin; Präsiden- tin Stiftung «Eternal Spirit» und Verein «Lifecircle»), Georg Bosshard (Ethiker, Ethikkommis- sion Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Geriater Univer- sitätsspital), Josef Widler (Hausarzt, Präsident Ärztegesellschaft Kanton Zürich), Res Kielholz (Hausarzt), Raimund Klesse (Psychiater und Psychotherapeut, Präsident Hippokratische Ge- sellschaft Schweiz, Präsident Alzheimervereinigung Graubünden). Am 29. September 2018 strahlte Fernsehen SRF die Sendung als Wiederholung noch einmal auf SRF Info aus. B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhoben der Verein Human Life International Schweiz (HLI-Schweiz), A, B, C und D (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz Xaver von Weber, gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht erfüllt habe. HLI-Schweiz und die Vorstandsmitglieder A, B, C sowie der Geschäftsführer D verfügten über die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Für den Eventualfall, dass die UBI die Betroffenheit der Be- schwerdeführer verneinen würde, seien auch die Unterschriften von 64 die Eingabe unterstüt- zenden Personen im Sinne einer Popularbeschwerde beigelegt. Die Sendung verletze das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot sowie die Bestimmung über die öffentliche Sitt- lichkeit. Die Beschwerdeführer rügen die ungenügende Einführung in das Thema, den irre- führenden Titel, die numerische Untervertretung und die wesentlich geringere Sendezeit der Gegner des ärztlich assistierten Suizids, die Nichteinhaltung der erhöhten Sorgfaltspflichten aufgrund der bevorstehenden Abstimmung in der Ärztekammer, die mangelnde Transparenz über die Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Ethikkommission der Sterbehilfeorgani- sation Exit, unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten von Büchern mit einer befürwortenden Haltung zum ärztlich assistierten Suizid und die Missachtung von Präventionshinweisen. Der Eingabe lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Dezember 2018 und die Beanstan- dung an die Ombudsstelle bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. März 2019, auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde nicht einzutre- ten und die Popularbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Weder der Verein HLI-Schweiz noch die ebenfalls beschwerdeführenden Mitglieder bildeten Gegen- stand der Sendung. Nicht anwendbar sei das Vielfaltsgebot. Die erhöhten Sorgfaltspflichten

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gälten nur für Sendungen mit einem Bezug zu Volksabstimmungen, was bei der Abstimmung im Rahmen der Ärztekammer nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine un- genügende Einführung in das Sendethema und eine Irreführung durch den Titel der Sendung. Die Argumente der Befürworter und Gegner des ärztlich assistierten Suizids seien ausrei- chend zum Ausdruck gekommen. Eine Manipulation zu Gunsten der befürwortenden Seite liege nicht vor. Für das Publikum sei von Beginn an klar gewesen, dass es sich bei Georg Bosshard als Mitverfasser der SAMW-Richtlinien um einen Befürworter handle. Die Behaup- tung von Georg Bosshard über den Geltungsbereich der Richtlinien sei zwar nicht ganz kor- rekt, aber für den Gesamteindruck nicht relevant. Auf die bevorstehende Abstimmung in der Ärztekammer zu diesen SAMW-Richtlinien habe die Moderatorin korrekt hingewiesen. Schleichwerbung liege keine vor, seien die Hinweise doch durch einen Informationszweck gedeckt gewesen. Ein Präventionshinweis sei nicht notwendig gewesen, habe es sich doch nicht um klassische Suizidberichterstattung gehandelt. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot habe die Sendung eingehalten. D. In ihrer Replik vom 10. April 2019 führen die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Statuten der HLI-Schweiz und ihre Funktionen innerhalb der Organisation an, dass sie zur Betroffenenbeschwerde legitimiert seien. Die erhöhten Sorgfaltspflichten fänden einzig vor Abstimmungen in Parlamenten keine Anwendung. Die Sendung sei offensichtlich auf einen Zeitpunkt angesetzt worden, um Einfluss auf den Beschluss der Ärztekammer zu nehmen. Die Messlatte für die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit müsse beim Beizug von Exper- ten hoch sein. Eine Sendung mit solch einem heiklen Thema dürfe angesichts des Risikos bei suizidgefährdeten Personen nicht am späteren Abend ohne genügende Einführung aus- gestrahlt werden. Der Umstand, dass die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids gut 63 Prozent Sendezeit beanspruchten, verdeutliche das Ungleichgewicht der Diskussion. Der Titel suggeriere zudem, dass es sich ärztlich assistierten Suizid um etwas Positives handle. Die ausgesprochene Pro-Haltung von Georg Bosshard hätte bei der Einführung der Diskus- sionsteilnehmer mit einem Verweis auf sein Mitwirken bei der Exit-Ethikkommission zum Aus- druck kommen müssen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente hin- sichtlich der Aussage von Georg Bosshard zum Geltungsbereich der SAMW-Richtlinien könn- ten dessen falsche Information nicht relativieren. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 20. Mai 2019, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Auf HLI-Schweiz werde in der Sendung nicht Bezug genommen. Das RTVG sehe zudem kein Verbandsbeschwerderecht vor. Die Beschwerdegegnerin weist die Aussage der Beschwerdeführer zurück, wonach sie mit der Sendung Einfluss auf die bevorstehende Abstimmung in der Ärztekammer habe neh- men wollen. Bezüglich der Anforderungen an die Sachgerechtigkeit für Diskussionssendun- gen verweist sie auf die bundesgerichtliche Praxis. Die Programmautonomie räume ihr Frei- heit bei der Themenwahl, dem Sendegefäss und dem Ausstrahlungszeitpunkt ein. Die Erwäh- nung der Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Exit-Ethikkommission habe die Mei- nungsbildung des Publikums nicht beeinflusst.

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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der Umstand, dass sich die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 19. Oktober 2018 nicht gegen die Erstaus- strahlung vom 25. September 2018, sondern gegen die Wiederholung vom 29. September 2018 richtete, ist irrelevant, da es auch ein Programm von Fernsehen SRF betrifft (UBI-Ent- scheid b. 492 vom 20. August 2004 E.2). Nicht eingetreten werden kann aber auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Sendungsankündigung auf der Website vom 25. September 2018, welche als Online-Inhalt gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Konzession SRG Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG und damit eine eigenständige Publikation bildet. Diesbezüglich wurde – im Gegensatz zur Fern- sehausstrahlung – die 20-tägige Beanstandungsfrist nicht eingehalten (Art. 92 Abs. 2 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2). 2.1 Hinsichtlich der Betroffenheit von HLI-Schweiz verweisen die Beschwerdeführer auf den Vereinszweck. Zu den Aufgaben gehörten gemäss Art. 2 der Statuten vom 28. März 2012 die «Förderung der Achtung und des Schutzes des Lebens eines jeden Menschen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tode» (Bst. a) sowie das «Ergreifen und Unterstützen von Massnahmen, die geeignet sind, einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens zu ge- währleisten: (…)». Die drei Vorstandsmitglieder A, B, C und der Geschäftsführer D seien zur Betroffenenbeschwerde legitimiert, weil sie sich in massgeblichen Funktionen im Verein beruf- lich und persönlich für den lebenslangen Schutz des menschlichen Lebens engagierten. 2.2 Der ärztlich assistierte Suizid, der in der beanstandeten Sendung Thema war, fällt zwar zweifellos in den statutarischen Aufgabenbereich des Vereins. Dieser Umstand begrün- det aber alleine noch keine Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde. Weder der Verein noch die vier Beschwerde führenden Mitglieder wurden in der Sendung erwähnt oder gezeigt. Es wurde auch nicht auf andere Weise Bezug auf sie genommen (UBI-Entscheid b. 719 vom

11. Dezember 2015 E. 2.1f. [«Seeufer für alle»]). Sie erfüllen daher die Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. 2.3 Zur Beschwerde ist sodann befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären

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(Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe mit den notwendigen Unter- schriften von Unterstützenden erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen. Da gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG jedoch nur natürliche Personen Popularbeschwerdeführer sein können, gehört HLI-Schweiz im Gegensatz zu A, B, C und D nicht dazu. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) sowie der Bestimmung über die Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 1 RTVG) geltend. Das von ihnen ebenfalls angeführte Transparenzge- bot ist keine eigenständige rundfunkrechtliche Bestimmung, sondern bildet Teil des Sachge- rechtigkeitsgebots. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.2 Die UBI ist im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen auch zuständig für die Behandlung von Beschwerden wegen unentgeltlicher Schleichwerbung (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007, E. 4ff. [«Start Up»]). Programmrecht- liche Grundlage bildet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Werbende Dar-

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stellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbildung des Pub- likums beeinflussen. Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüglich vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert ge- deckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [«Alinghi-Logo auf Mikrofonen»]). 4.3 Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit – insbesondere auch bezüglich der Zusammensetzung einer Diskussionsrunde – von Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Diese Verpflichtung betrifft ausschliesslich Sen- dungen, die in der für die Willensbildung sensiblen Zeit unmittelbar vor einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang ausgestrahlt werden (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.3 [«Vom Reinfallen am Rheinfall»]). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten politischen Rechte der Stimmberechtigten umfassen den Schutz der freien Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Die Mitglieder von Standesorganisationen wie die Ärztekammer, die am 25. Oktober 2018 über die Übernahme der Richtlinien zum «Um- gang mit Sterben und Tod» der SAMW befunden hat, bedürfen – analog Parlamentsvertretern

– keines speziellen rundfunkrechtlichen Schutzes, da sie im Gegensatz zur Mehrheit der Stimmberechtigten aufgrund ihrer Funktion über einen umfassenderen, direkteren und von der Medienberichterstattung unabhängigen Zugang zu den relevanten Abstimmungsinformationen verfügen. 4.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der «unsittlichen Sendung» ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 595 vom 20. Februar 2009 E. 3.1f. [«Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen»]). 5. Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit bei Diskussionsformaten wie dem «Club» weniger hoch sind als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» beste- hen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). 5.1 Die Beschwerdeführer monieren, bereits die Einführung in das sensible und an- spruchsvolle Thema sei ungenügend gewesen. Es stelle sich zudem die Frage, ob der «Club» mit der Erstausstrahlung am späten Abend als Sendegefäss für dieses Thema geeignet gewe- sen sei. Auch der Titel der Sendung mit dem wertenden Begriff «Sterbehelfer» statt eines neut- ralen wie «Suizidassistenz» sei irreführend gewesen. 5.2 Die Moderatorin leitete die Diskussion wie folgt ein: «Soll mein Arzt auch mein Ster- behelfer sein? Wir diskutieren heute Abend ein heikles Thema. Guten Abend, willkommen im

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‘Club’. Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Regeln. Jeder, der unerträglich leidet, soll neu Anspruch auf Sterbehilfe haben. Bisher musste ein Patient aufgrund einer Krankheit dem Lebensende nahe sein. Diese neuen ethischen Richt- linien stellen vor allem Vertrauensärzte vor ein Dilemma. Wer entscheidet oder bestimmt, ob jemand unerträglich leidet? Wie gehen Ärzte mit Patienten um, die den Wunsch haben, zu sterben? Kommt jetzt der Tod auf Bestellung?» Danach stellte die Moderatorin die zur Diskus- sion eingeladenen Gäste vor. 5.3 Die Programmautonomie gewährleistet Veranstaltern die freie Themenwahl. Fernse- hen SRF durfte somit in der Sendung «Club» eine Diskussion über die sich stellenden Fragen zur Suizidassistenz durch Ärzte durchführen. Das Thema erläuterte die Moderatorin in ihrer Einleitung und erklärte damit auch den für das Publikum allenfalls nicht ganz verständlichen Titel der Sendung. Auf die Besonderheit und Sensibilität des Themas mag die Moderatorin – «ein heikles Thema» – zwar etwas knapp hingewiesen haben. Dieser Umstand beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums jedoch nicht. Dasselbe gilt für die unvollständige Darstel- lung der rechtlichen Rahmenbedingungen. So unterliess die Moderatorin den Hinweis in der Einleitung, dass der Entscheid der Ärztekammer, ob die medizinisch-ethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» der SAMW in die Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte aufzunehmen und damit gegebenenfalls verbindlich zu erklären seien, erst am 25. Oktober 2018 erfolgen werde. Diese wichtige Information lieferte die Mode- ratorin jedoch nach rund 19 Minuten in der Diskussion nach: «Die Richtlinien wurden geändert, sie wurden umgeschrieben. Die Delegierten der FMH, also des Ärzteverbandes, stimmen in einem Monat darüber ab, ob sie die Richtlinien in die Standesordnung übernehmen wollen. Die Standesordnung würde den Ärzten darlegen, wie sie handeln sollen.» Daraufhin erkundigte sich die Moderatorin bei Georg Bosshard, was denn passiere, falls die Ärztekammer die juris- tisch an sich nicht bindenden SAMW-Richtlinien ablehnen würde. Georg Bosshard antwortete, dass in diesem Fall wahrscheinlich die vorherigen Richtlinien weiterhin gelten würden. Dieses Szenario traf letztlich dann auch tatsächlich ein (siehe Medienmitteilung der FMH vom 25. Ok- tober 2018). Insgesamt wurden dem Publikum damit die in der Anmoderation fehlenden Infor- mationen zur Verbindlichkeit und damit zur rechtlichen Relevanz der ethischen Richtlinien der SAMW vermittelt. Soweit der Titel für das Publikum allenfalls nicht verständlich war, stellte die Moderatorin diesen in ihrer Einleitung klar, indem sie die Frage in den Raum stellte, ob Beihilfe zum Suizid zu den Aufgaben eines Arztes gehöre. Dass es um diesen Aspekt ging, betonte der FMH-Präsident des Kantons Zürich in seinem ersten Votum zusätzlich: «Mich stört, dass alles vermischt wird. Sie sprechen von Sterbehilfe, meinen aber die Hilfe zum Suizid. Sie spre- chen von Sterbebegleitung, meinen aber den Beistand zum Suizid.» 5.4 Die Beschwerdeführer monieren, dass weitere themenrelevante Fakten in der Dis- kussion ganz unerwähnt geblieben bzw. falsch dargestellt worden seien. Das betrifft nament- lich relevante Angaben zu Georg Bosshard und dem Geltungsbereich der Richtlinie der SAMW. 5.5 Die Moderatorin stellte Georg Bosshard wie folgt vor: «Georg Bosshard, Geriater am Unispital Zürich und Mitglied der Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW. Er hat als Ethiker an den neuen Richtlinien mitgearbeitet.» Unerwähnt blieb seine Mitgliedschaft in

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der Ethikkommission der dem Publikum wohl bekannten Sterbeorganisation Exit. Aus Trans- parenzgründen wäre es sicher wünschbar gewesen, auf diese zusätzliche Mitgliedschaft von Georg Bosshard hinzuweisen. Diese Unterlassung führte jedoch zu keinem falschen Bild über seine Interessenlage. So kam aufgrund des Hinweises bei der Vorstellung, dass er an den neuen Richtlinien mitgearbeitet hatte, bereits implizit zum Ausdruck, dass er die darin enthal- tene Liberalisierung der Suizidbegleitung für die Ärzteschaft befürwortete. Schon in seinen ers- ten Voten äusserte er sich zudem sehr ausführlich und differenziert zur Notwendigkeit einer Anpassung der Richtlinien. Das Publikum dürfte Georg Bosshard denn nicht nur als Experten, sondern auch als Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids wahrgenommen haben. Die unterlassene Erwähnung der Mitgliedschaft von Georg Bosshard bei der Exit-Ethikkommission beeinträchtigte deshalb die Meinungsbildung des Publikums nicht. Der vom Beschwerdeführer angeführte UBI-Fall b. 777, in welchem die Redaktion die einseitige Interessenlage des einzi- gen angehörten Sachverständigen in einer Sendung zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung verschwiegen hat, unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt (UBI-Entscheid b. 777 vom 23. März 2018 E. 4.6 [«Rentenreform»]). 5.6 Die Beschwerdeführer monieren weiter, in der Sendung sei der Geltungsbereich der Richtlinie unzutreffend dargestellt worden. Georg Bosshard habe fälschlicherweise gesagt, dass man in der Schweiz für den assistierten Suizid handlungsfähig und damit 18 Jahre alt sein müsse. Die Moderatorin habe diese Aussage nicht korrigiert und darauf hingewiesen, dass die Richtlinie diese Möglichkeit auch für urteilsfähige Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zulasse. 5.7 Die Aussage von Georg Bosshard entsprach effektiv nicht den Tatsachen. Sie wurde aber durch die späteren Voten von zwei anderen Diskussionsteilnehmern korrigiert. So äus- serte sich Raimund Klesse wie folgt zum Geltungsbereich der Richtlinie: «(…) Aber der Gel- tungsbereich wurde auch verändert. Das steht drin: ‘Kinder und Jugendliche jeglichen Alters, Menschen mit geistiger, psychischer und Mehrfachbehinderung.’ Damit sind wir weltweit in ei- ner Situation, in der das geöffnet wurde. Das ist ein richtiger Dammbruch. Über diese Auswir- kung müssen wir nochmals sprechen. Jeder Suizidfall ist tragisch, egal wie er stattfindet.». Darauf bemerkte Res Kielholz, es sei zwar richtig, dass die Richtlinie auch für Kinder und Ju- gendliche gelte. Bei einer schweren Behinderung würde diese Regelung zum Suizid jedoch sicher nicht Anwendung finden, da es an der Urteilsfähigkeit mangle. Damit wurde die unzu- treffende Aussage von Georg Bosshard letztlich richtiggestellt. Für das Publikum dürften die sich teilweise widersprechenden Informationen zu diesem Aspekt allerdings etwas verwirrend gewesen sein. Es handelte sich bei dieser Frage aber um einen Nebenpunkt, stand doch in der Diskussion die grundsätzliche Frage, ob die Beihilfe zum Suizid zu den Aufgaben des Arz- tes gehöre, im Zentrum. 5.8 Aus Sicht der Beschwerdeführer fehlten in der Sendung sodann Präventionshin- weise für suizidgefährdete Personen, die auf Angebote von hilfeleistenden Organisationen auf- merksam machen. Das Programmrecht sieht allerdings keine Pflicht für das Anbringen von entsprechenden Präventionshinweisen vor. Eine Kennzeichnungspflicht besteht einzig für ju- gendgefährdende Sendungen (Art. 4 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR.

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784.401). Auch aus den journalistischen Sorgfaltspflichten lässt sich keine generelle Notwen- digkeit zum Ausstrahlen von Präventionshinweisen bei Sendungen mit einem Bezug zu Suizid ableiten. Wie Studien verdeutlichen, ist die Medienberichterstattung zwar geeignet, die Haltung zu Suizid zu beeinflussen (Bundesamt für Gesundheit, Schweizerische Konferenz der Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren, Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz: Suizidprävention in der Schweiz, 2016, S. 39). Bei der hier zu beurteilenden Sendung geht es aber nicht um den Suizid als solchen, sondern ausschliesslich darum, ob Ärzte bei einem unerträglichen Leiden Beihilfe zum Suizid leisten können. Diese Frage wurde in der Sendung kontrovers diskutiert. Die Gegner wiesen denn auch darauf hin, dass es ausschliessliche Aufgabe der Ärzte sei, betroffenen Personen mit allen verfügbaren Mitteln zu einem besseren Leben zu verhelfen. Auch die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids propagierten den Freitod in keiner Weise. Ein Präventionshinweis war daher aus programmrechtlicher Sicht nicht erforderlich. 5.9 Die Beschwerdeführer erachten die Sendung als unausgewogen und tendenziös, weil die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids durch die numerische Übervertretung (4:2) bevorteilt worden seien. Diese hätten auch viel mehr Sendezeit (über 63 Prozent) in An- spruch nehmen können. Die Moderatorin habe zudem mit ihren Fragen und Interventionen die Gegner zusätzlich benachteiligt. 5.10 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot können keine besonderen Anforderungen an die Zusammensetzung einer Diskussionsrunde abgeleitet worden (Urteil 2C_139/2011 des Bun- desgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]). Es war denn auch nicht zwingend erforderlich, dass die Anzahl der Diskussionsteilnehmenden beider Seiten gleich gross ist oder befürwortenden und ablehnenden Stimmen die gleiche Sendezeit gewährt wird. Dass der Hausärztin Erika Preisig verhältnismässig viel Redezeit in Anspruch nahm, war aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem assistierten Suizid ihres Vaters nachvollziehbar. Neben ihr setzte sich vor allem Res Kielholz stark dafür ein, dass die Ärzte diese Aufgabe übernehmen, während sich Georg Bosshard und Ueli Oswald, in der Tendenz ebenfalls auf der befürworten- den Seite, hierzu zurückhaltender äusserten. Ein starkes Gegengewicht bildeten Josef Widler und Raimund Klesse, die beide in der Diskussion die neue Richtlinie mit dem institutionalisier- ten ärztlich assistierten Suizid sachkundig und pointiert bekämpften. Die Argumente der ableh- nenden Seite kamen dadurch in angemessener Weise zum Ausdruck, wie auch der Umstand, dass sich die FMH, die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, gegen die neue Richt- linie der SAMW ausgesprochen hatte. Selbst wenn einzelne Interventionen der Moderatorin allenfalls kritisch hinterfragt werden können, so lässt sich eine systematische Bevorteilung der befürwortenden Seite nicht feststellen. Eine die Meinungsbildung des Publikums verfälschende Moderation ist nicht ersichtlich. Diese war primär darauf ausgelegt, die offenen themenrele- vanten Fragen anzusprechen. Dass die Moderatorin zur Illustrierung der Problematik offen- sichtlich viel Wert auf die Schilderung von Einzelschicksalen legte, kann ihr programmrechtlich nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr als auch die vor allem von den Gegnern auf- geworfenen, eher grundsätzlichen Gesichtspunkte ausreichend zur Sprache kamen. 5.11 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Sendung zwar einzelne Mängel bzw. redak- tionelle Unvollkommenheiten aufweist. Dazu zählen der erst spät erfolgte Hinweis auf die Ab- stimmung in der Ärztekammer und damit auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung fehlende

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Verbindlichkeit der Richtlinie, ebenso die etwas verwirrenden Informationen bezüglich des Gel- tungsbereichs der Richtlinie und die Nichterwähnung der Mitgliedschaft Georg Bosshards in der Ethikkommission von Exit. Diese Aspekte betrafen insgesamt aber Nebenpunkte. Ent- scheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck der Sendung. Die in der Diskussion vermittelten zahlreichen Informationen und unterschiedlichen Ansichten zum ärztlich assistierten Suizid erlaubten es dem Publikum, sich dazu eine eigene Meinung zu bil- den. Neben der Erörterung der vielfältigen Problematik und der Darstellung von konkreten Fäl- len fanden zentrale Argumente beider Seiten angemessen Eingang in die Sendung. Der Um- stand, dass die Pro-Seite über ein numerisches Übergewicht bei den Diskussionsteilnehmen- den und über mehr Sendezeit verfügte, verfälschte die Meinungsbildung des Publikums daher nicht. Die Sendung hat die für Diskussionssendungen geltenden Anforderungen an die Sach- gerechtigkeit eingehalten. 6. Ferner stellte der gerügte Hinweis der Moderatorin auf das Buch von Ueli Oswald («Ausgang») keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne der Rechtsprechung der UBI dar. Die Moderatorin fasste dabei Aussagen aus dem Buch von Ueli Oswald zusam- men und stellte ihm dazu eine Frage. Der Hinweis auf das Buch diente damit der Informations- vermittlung und war nicht Selbstzweck. Raimund Klesse erwähnte im Übrigen seinerseits in allgemeiner Weise sachdienliche Literatur («Sie kennen ja die Literatur, die erste Suizidbeihilfe gab es in Belgien. (…)»), in der die negativen Seiten einer Liberalisierung der Suizidbeihilfe beschrieben werden, wie auch den negativen Effekt, welcher der Goethe-Roman «Die Leiden des jungen Werthers» ausgelöst hat. 7. Nicht sittenwidrig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG war schliesslich die Schilderung von Erika Preisig über die Abgabe des todbringenden Medikaments Pentobarbital mit den für Suizid einer Person notwendigen Dosierung. Diese erfolgte im Rahmen einer Sequenz, in wel- cher es um die Medikamentenbesorgung ging, die ein strafrechtliches Verfahren gemäss Heil- mittelgesetz gegen Erika Preisig zur Folge gehabt hatte. Erika Preisig nahm dabei auf Frage der Moderatorin zur rechtlichen Situation und zu den Gründen ihres Verhaltens Stellung. Dabei bemerkte sie, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, der Patient hätte das Medikament selber besorgen müssen. Am Beispiel eines betagten Ehepaars erwähnte sie, dass ein solches Vorgehen aber Gefahren berge, da es zu einem erweiterten Suizid kommen könne, obwohl nur einer der beiden Ehegatten einen Sterbewunsch habe. Dabei nannte sie die für einen Su- izid notwendige Dosierung des Medikaments Pentobarbital. Mit diesen Ausführungen wollte sie offenkundig keine Anleitung zum Suizid geben, sondern ihr Verhalten in dieser Sache an- gesichts des gegen sie laufenden Verfahrens eingehend begründen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit ist abschliessend zu erwäh- nen, dass sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen geändert haben und die Sterbehilfe – unabhängig vom ärztlich assistierten Suizid – heute Gegenstand von intensiven Debatten in der Gesellschaft ist.

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8. Die Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikatio- nen und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Verfah- renskosten zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 23. Juli 2019