Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom
11. September 2018 einen Beitrag zu Katalonien aus (Dauer: 3 Minuten 22 Sekunden). An- lass war eine grosse Demonstration in Barcelona zum Nationalfeiertag («La Diada»), an wel- cher hunderttausende von Personen teilnahmen. Im Filmbericht wurden Sequenzen aus der Rede des Regionalpräsidenten Quim Torra und der Videobotschaft des im Exil lebenden ehe- maligen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont gezeigt. Danach äusserte sich der Korres- pondent Markus Böhnisch zur Situation in Katalonien und den Unabhängigkeitsbestrebungen. B. Zum ersten Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Tagesschau» vom 1. Oktober 2018 einen weiteren Beitrag über die Situation in Katalonien (Dauer: 3 Minuten 30 Sekunden) aus. Nach einem kurzen Rückblick auf die Ereignisse vor einem Jahr äusserte sich der Korrespondent zu den Entwicklungen während der letzten zwölf Monate. In einem Filmbericht nahm die Redaktion schliesslich noch Bezug auf die Demonstrationen zum Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums mit kurzen Stel- lungnahmen von Beteiligten. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) erhob S (Beschwerdeführer) im Namen der Zivilgesellschaft der katalanischen Bürger Schweiz (Societat Civil Catalana Switzerland) Beschwerde gegen die «Tagesschau»-Beiträge vom 11. September 2018 und
1. Oktober 2018. Sie seien unausgewogen und enthielten unzutreffende Informationen. Die Aussagen im Beitrag vom 11. September 2018 zu Rafael Casanova, zu den Vorgängen vom
11. September 1714, zum Nationalfeiertag und zum Beginn der katalonischen Unabhängig- keitsbewegung entsprächen nicht den Tatsachen. Der Beitrag vom 1. Oktober 2018 sei nicht neutral, was der Beschwerdeführer anhand von zwei Beispielen verdeutlichte. So sei das Un- abhängigkeitsreferendum aus rechtlicher Sicht und nicht nur aus Sicht der spanischen Regie- rung illegal gewesen. Bezüglich der Unabhängigkeitsbewegung könne man zudem nicht von einer «richtigen Richtung» sprechen. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI, darauf hinzu- wirken, dass die Redaktion zukünftig sachgerecht und ausgewogen über den Konflikt in Ka- talonien berichte. D. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte er den Bericht der Ombudsstelle vom 19. November 2018 sowie die Unterschriften und persön- lichen Angaben von 48 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 21. Februar 2019, die Beschwerden abzuweisen. Die «Tages- schau» richte sich an ein Schweizer Publikum und müsse sich auch bei komplexen Themen auf das Wesentliche konzentrieren. Geschichtliche Ereignisse würden zudem regelmässig unterschiedlich interpretiert. Es sei aber unbestritten, dass Rafael Casanova von einer Kugel getroffen worden sei. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen seien weder missverständlich gewesen, noch habe die Redaktion falsche Informationen ver- mittelt. Über den Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums habe die «Tagesschau» objek- tiv und neutral berichtet. Hinsichtlich der Illegalität des Referendums weise der Beitrag zwar
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eine Ungenauigkeit auf, welche aber allenfalls einen Fehler in einem Nebenpunkt darstelle. Das Publikum habe sich zu beiden Beiträgen eine eigene Meinung bilden können. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot sei auch das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden. SRF habe im fraglichen Zeitraum insgesamt zwölf Beiträge über den Katalonienkonflikt ausgestrahlt. Dabei sei die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck gekommen. F. In seiner Replik vom 25. März 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass viele Aussagen und Formulierungen tendenziös seien. So werde von Katalanen und Katala- ninnen gesprochen, was den Eindruck erwecke, alle in dieser Region seien Separatisten. Über die Anzahl der Demonstranten bei der Diada gebe es keine verlässlichen Zahlen, aber es werde im Beitrag vom 11. September 2018 gesagt, noch kaum je seien so viele Katalanen durch die Strassen gezogen wie an diesem Tag. Im Beitrag vom 1. Oktober 2018 werde nur von der Gewalt der Polizei gesprochen und nicht von derjenigen der Demonstranten. Es sei wichtig, über die Vorgänge in Katalonien korrekt und ausgewogen zu berichten, da das Pub- likum über kein Vorwissen verfüge. In keinem Fall vertretbar sei die Aussage im ersten Bei- trag, wonach im Jahre 1714 die katalonische Unabhängigkeit gestürzt worden sei. Im Beitrag vom 1. Oktober 2018 habe die unzutreffende Darstellung der verfassungsrechtlichen Situa- tion die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglicht. Beanstandet würden im Übrigen nur die beiden erwähnten «Tagesschau»-Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung zum Katalonienkonflikt. G. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 29. April 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden und an ihren Vorbringen fest. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Der Beschwerdeführer kritisiere losgelöst vom Kon- text Formulierungen. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass eigentliches Thema des Bei- trags vom 11. September 2018 nicht die historischen Ereignisse von 1714, sondern die Kund- gebungen zum Nationalfeiertag gewesen seien. Bezüglich des Beitrags vom 1. Oktober 2018 habe sich das Publikum aufgrund der eingespielten Aufnahmen vom Unabhängigkeitsrefe- rendum auch ein Bild von der Gewalt der Demonstranten bilden können. Zusätzlich sei im Filmbericht auf die neuerlichen Blockaden durch Separatisten hingewiesen worden. Mit dem Wort «illegal» komme die Verfassungswidrigkeit des von der Regionalregierung initiierten Un- abhängigkeitsreferendums zum Ausdruck. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 20 und 22a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur na- türlichen Personen die Legitimation zur Popularbeschwerde zukommt, ist S Beschwerdefüh- rer.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen seiner Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 3 RTVG) ausdrücklich nur den «Tagesschau»-Bei- trag vom 11. September sowie vom 1. Oktober 2018 und nicht die gesamte Berichterstattung des Programms von Fernsehen SRF zum Katalonienkonflikt.
E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist dagegen nicht anwendbar, da die Beschwerde nicht die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Katalonienkonflikt betrifft.
E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz.
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895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
E. 3.3 Aufgrund des Informationsgehalts der beiden «Tagesschau»-Beiträge ist das Sach- gerechtigkeitsgebot auf diese anwendbar. Die beiden Ausstrahlungen sind getrennt vonei- nander auf ihre Vereinbarkeit mit diesem rundfunkrechtlichen Informationsgrundsatz zu prü- fen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der «Tagesschau» um eine tagesaktuelle Nachrichtensendung handelt, die sich an ein Schweizer Publikum richtet.
E. 4 Der «Tagesschau»-Beitrag vom 11. September 2018 wurde wie folgt anmoderiert: «Der 11. September hat Tradition bei den Katalanen: Seit 1714 feiern sie dann ihren Natio- nalfeiertag, die sogenannte Diada. Kaum je aber zogen so viele Katalanen durch die Strassen wie heute.» Zu Aufnahmen von der Demonstration führt die Moderatorin im Weiteren aus: «Überall Menschen mit katalanischen Fahnen und separatistischen Parolen. In knapp drei Wochen jährt sich das umstrittene und für illegal erklärte Abspaltungsreferendum zum ersten Mal. Es sind Hunderttausende, wenn nicht mehr als eine Million Menschen. Die katalanischen Regionalpolitiker nutzen die Diada, um gegen die Zentralregierung in Madrid zu mobilisieren.» Der anschliessende Filmbericht beginnt mit einem kurzen geschichtlichen Rückblick auf die Vorgänge vom 11. September 1714. Danach ist zuerst die «regionale Politelite» zu sehen, gefolgt von Ausschnitten aus der Medienkonferenz von Joaquim Torra, dem Ministerpräsi- denten der Region Katalonien, und der Videobotschaft von Carles Puigdemont, dem ehema- ligen Regionalpräsidenten, aus Belgien. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar der Redaktion: «Die Katalanen und Katalaninnen folgen dem Ruf ihrer politischen Anführer in Massen. Es sind viele, die sich ein Katalonien unabhängig von Spanien wünschen. Wenn auch bei weitem nicht alle.» Der letzte Teil des Beitrags besteht aus einer Einschätzung des Korrespondenten zur weiteren Entwicklung im Katalonienkonflikt nach dieser Demonstration.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Informationen zu den Ursprüngen des Nationalfeier- tags und der katalonischen Unabhängigkeitsbewegung seien unzutreffend gewesen. Rafael Casanova sei nicht am 11. September 1714 gestorben, sondern 29 Jahre später. Zu dieser Zeit habe es weder eine Zentralmacht, noch Unabhängigkeitsbestrebungen in Katalonien ge- geben. Die beanstandete Passage zu Beginn des Filmberichts lautete wie folgt: «Rafael Ca- sanova, einst Stadtkommandant von Barcelona. Am 11. September 1714 traf ihn eine Kugel der Zentralmacht in Madrid. Mit ihm stürzte auch die katalanische Unabhängigkeit.» Dieser historische Rückblick ist tatsächlich mangelhaft. Auch wenn die Redaktion nicht explizit sagte, dass Rafael Casanova am 11. September 1714 durch die Kugel, die ihn traf, starb, musste das Publikum doch selbiges annehmen. Missverständlich waren zudem die Ausführungen zu den katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen und zur damaligen «Zentralmacht». Bei letzterer handelte es sich nämlich um die Bourbonen, welche schliesslich den spanischen Erbfolgekrieg nach längerer Belagerung von Barcelona schliesslich gegen die Habsburger, an deren Seite auch Rafael Casanova kämpfte, gewannen. Katalonien verfügte zuvor zwar
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über Sonderrechte und damit eine gewisse Autonomie, doch diese kann nicht mit einer Un- abhängigkeit verglichen werden, wie sie im heutigen Kontext des Katalonienkonflikts verstan- den wird.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, über die Anzahl Demonstranten bestünden keine verlässlichen Zahlen. Die von der Redaktion angeführten Zahlen seien übertrieben. Auch die Aussage, wonach die Katalanen und Katalaninnen dem Ruf ihrer politischen Anfüh- rer in Massen gefolgt seien, vermittle ein unzutreffendes Bild.
E. 4.3 Wie hoch die Zahl der Demonstranten tatsächlich war, liess sich kaum beziffern, dürfte aber – wie im Beitrag erwähnt – zwischen Hunderttausende und etwas über eine Million betragen haben. In einer Meldung der Nachrichtenagentur sda vom betreffenden Tag war jedenfalls auch von Hunderttausenden von Teilnehmenden die Rede. Am Ende des Filmbe- richts bemerkte der Kommentar zudem unbestimmt, aber zutreffend, dass viele dem Ruf nach einem von Spanien unabhängigen Katalonien gefolgt sind, «wenn auch bei weitem nicht alle». Die Zahl der Demonstranten wurde überdies im Gespräch der Moderatorin mit dem Korres- pondenten thematisiert, so dass sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage in der Anmode- ration, wonach sich das «umstrittene und für illegal erklärte Abspaltungsreferendum» jährt. Es ist nicht zwingend ein Widerspruch, wenn ein vom Verfassungsgericht als illegal erklärtes Referendum auch als umstritten bezeichnet wird. Gemeint ist offensichtlich der politische Kon- text.
E. 4.4 Eigentliches Thema des Beitrags war die Kundgebung zur Diada in Barcelona, ins- besondere auch vor dem Hintergrund des knapp ein Jahr zurückliegenden Unabhängigkeits- referendums und des nach wie vor schwelenden Konflikts zwischen der Zentralregierung und den Separatisten. Die Redaktion informierte das Publikum korrekt über die wesentlichen Fak- ten zu diesem Anlass. Dieses erfuhr vor allem auch, dass die Regionalpolitiker den National- feiertag zu ihren politischen Zwecken nutzen. Ebenfalls ging aus dem Beitrag hervor, welche Botschaften der aktuelle und der ehemalige Regionalpräsident Kataloniens dabei verbreite- ten. Der Korrespondent schliesslich analysierte die Kundgebung insbesondere im Zusam- menhang mit dem politisch nach wie vor ungelösten Konflikt zwischen der spanischen Zent- ralregierung und den Separatisten.
E. 4.5 Entscheidend für die Beurteilung des Beitrags im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots ist letztlich der Gesamteindruck. Diesbezüglich lässt sich feststellen, dass der Beitrag zwar Mängel aufweist, was die Aussagen zum historischen Kontext der Diada und der kata- lonischen Unabhängigkeitsbestrebungen angeht. Insgesamt betrafen diese Mängel aber Ne- benpunkte. Im Zentrum des Beitrags standen die tagesaktuellen Ereignisse rund um die Kundgebungen zum Nationalfeiertag. Die wesentlichen Fakten dazu wurden dem «Tages- schau»-Publikum korrekt und in verständlicher Form vermittelt, so dass es sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. In einem kurzen Beitrag in einer tagesaktuellen Nachrichten- sendung ist es denn auch nicht möglich, ein komplexes Thema wie den Konflikt in Katalonien vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln. Der Bei- trag vom 11. September 2018 hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
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E. 5 Der ebenfalls beanstandete Beitrag der «Tagesschau» vom 1. Oktober 2018 leitete die Moderatorin – teilweise mit Bildern illustriert – wie folgt ein: «In Spanien jährt sich heute ein denkwürdiger Tag mit weitreichenden Folgen. Am 1. Oktober 2017 kam es in Katalonien zu wüsten Szenen als die Polizei auch mit Gewalt versuchte, das Unabhängigkeitsreferendum der Katalanen zu verhindern. Jenes Referendum, das aus Sicht der spanischen Regierung in Madrid illegal war und die Politik in eine tiefe Krise stürzte, die bis heute anhält. Und so gehen auch heute wieder Tausende auf die Strasse.» Danach folgte eine Duplex-Schaltung zum Korrespondenten, welchem von der Moderatorin die Frage gestellt wurde, was sich in Kata- lonien im letzten Jahr bewegt habe. Der Korrespondent wies darauf hin, dass diese zwölf Monate ein Fall für die Geschichtsbücher sei, die Geschichte aber noch nicht zu Ende sei. Er fasste die Ereignisse des vergangenen Jahres zusammen und meinte zum Schluss, dass der Druck von der Strasse auf die katalanische Regierung in Richtung Unabhängigkeit steige. Der letzte Teil des Beitrags bestand aus einem Filmbericht zu den Demonstrationen und aus Stel- lungnahmen von Separatisten an diesem Tag sowie Ausführungen des Regionalpräsidenten im Rahmen einer Veranstaltung. Der Beitrag endete mit folgendem Kommentar der Redak- tion: «Kein Vergeben, kein Vergessen. Das Motto tausender Demonstrationsteilnehmer. Demgegenüber teilt die spanische Regierung mit, aus ihrer Sicht gäbe es an diesem Jahres- tag nichts zu feiern.»
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert die Aussage in der Anmoderation zum Unabhängig- keitsreferendum. Dieses sei nicht nur aus Sicht der spanischen Regierung illegal, sondern insbesondere auch verfassungsrechtlich. Einzelne Regionen dürften gemäss der Verfassung Spaniens keine solchen Referenden abhalten. Hüterin der Verfassung sei das Verfassungs- gericht und nicht die spanische Regierung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die beanstandete Aussage aus den von ihm angeführten Gründen nicht präzis war. Das Pub- likum wurde dadurch aber nicht getäuscht. Dieses dürfte davon ausgegangen sein, dass sich die demokratisch gewählte Regierung Spaniens auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen und damit auch auf die Entscheide des Verfassungsgerichts gestützt hatte. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum bildeten zudem nicht eigentliches Thema der Sendung.
E. 5.2 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Redaktion die Frage der Gewaltanwendung einseitig mit der Polizei in Verbindung gebracht habe. In der Anmoderation war zwar einzig davon die Rede, dass die Polizei «auch mit Gewalt» versucht habe, das Unabhängigkeitsreferendum zu verhindern. Auf den dazu eingespielten Aufnah- men war jedoch zu sehen, wie ein Demonstrant gewalttätig gegen einen Polizisten vorging. Im Filmbericht zur Demonstration vom 1. Oktober 2018 kam zudem die von Demonstranten angewendete Gewalt in den Bildern (Besetzung von Strassen, Blockaden) und im Kommentar zum Ausdruck.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls eine Aussage des Korrespondenten. Dieser führte aus, dass die Separatisten die Regionalregierung um Joaquim Torra in die «rich- tige Richtung drängen», damit sich «die Geschichte in die richtige Richtung, nämlich in Rich- tung Unabhängigkeit» bewege. Bei einer wörtlichen Auslegung könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass auch der Korrespondent eine Unabhängigkeit Kataloniens für richtig hält.
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Unter Berücksichtigung des Kontexts wird aber für das Publikum deutlich, dass damit die Sicht der Separatisten gemeint war, welche aufgrund des Fokus des Beitrags ohnehin im Vorder- grund standen. Daraus lässt sich keine parteiische Haltung der Redaktion oder des Korres- pondenten bezüglich des Konflikts in Katalonien ableiten.
E. 5.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass die im Beitrag vermittelten Informationen rund um den Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums in Katalonien und namentlich zur Haltung der Demonstranten sowie der Regionalregierung den Tatsachen entsprachen. Eine unpräzise Formulierung in der Anmoderation zur Illegalität des Referendums vom 1. Oktober 2017 und eine unglücklich formulierte Aussage des Korrespondenten waren nicht geeignet, die Mei- nungsbildung des Publikums zu verfälschen. Sie stellen Mängel in Nebenpunkten bzw. re- daktionelle Unvollkommenheiten dar. Die im Übrigen transparente Gestaltung ermöglichte es dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Meinungen zu unterscheiden. Der Beitrag vom 1. Oktober 2018 hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 6 Sowohl die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 als auch die- jenige gegen den Beitrag vom 1. Oktober 2018 sind aus den genannten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 1. Oktober 2018 wird einstimmig abgewie- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 806
Entscheid vom 10. Mai 2019
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen «Tagesschau» vom 11. September 2018 und
1. Oktober 2018 Beiträge über den Konflikt in Katalonien
Beschwerden vom 7. Januar 2019
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom
11. September 2018 einen Beitrag zu Katalonien aus (Dauer: 3 Minuten 22 Sekunden). An- lass war eine grosse Demonstration in Barcelona zum Nationalfeiertag («La Diada»), an wel- cher hunderttausende von Personen teilnahmen. Im Filmbericht wurden Sequenzen aus der Rede des Regionalpräsidenten Quim Torra und der Videobotschaft des im Exil lebenden ehe- maligen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont gezeigt. Danach äusserte sich der Korres- pondent Markus Böhnisch zur Situation in Katalonien und den Unabhängigkeitsbestrebungen. B. Zum ersten Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Tagesschau» vom 1. Oktober 2018 einen weiteren Beitrag über die Situation in Katalonien (Dauer: 3 Minuten 30 Sekunden) aus. Nach einem kurzen Rückblick auf die Ereignisse vor einem Jahr äusserte sich der Korrespondent zu den Entwicklungen während der letzten zwölf Monate. In einem Filmbericht nahm die Redaktion schliesslich noch Bezug auf die Demonstrationen zum Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums mit kurzen Stel- lungnahmen von Beteiligten. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) erhob S (Beschwerdeführer) im Namen der Zivilgesellschaft der katalanischen Bürger Schweiz (Societat Civil Catalana Switzerland) Beschwerde gegen die «Tagesschau»-Beiträge vom 11. September 2018 und
1. Oktober 2018. Sie seien unausgewogen und enthielten unzutreffende Informationen. Die Aussagen im Beitrag vom 11. September 2018 zu Rafael Casanova, zu den Vorgängen vom
11. September 1714, zum Nationalfeiertag und zum Beginn der katalonischen Unabhängig- keitsbewegung entsprächen nicht den Tatsachen. Der Beitrag vom 1. Oktober 2018 sei nicht neutral, was der Beschwerdeführer anhand von zwei Beispielen verdeutlichte. So sei das Un- abhängigkeitsreferendum aus rechtlicher Sicht und nicht nur aus Sicht der spanischen Regie- rung illegal gewesen. Bezüglich der Unabhängigkeitsbewegung könne man zudem nicht von einer «richtigen Richtung» sprechen. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI, darauf hinzu- wirken, dass die Redaktion zukünftig sachgerecht und ausgewogen über den Konflikt in Ka- talonien berichte. D. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte er den Bericht der Ombudsstelle vom 19. November 2018 sowie die Unterschriften und persön- lichen Angaben von 48 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 21. Februar 2019, die Beschwerden abzuweisen. Die «Tages- schau» richte sich an ein Schweizer Publikum und müsse sich auch bei komplexen Themen auf das Wesentliche konzentrieren. Geschichtliche Ereignisse würden zudem regelmässig unterschiedlich interpretiert. Es sei aber unbestritten, dass Rafael Casanova von einer Kugel getroffen worden sei. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen seien weder missverständlich gewesen, noch habe die Redaktion falsche Informationen ver- mittelt. Über den Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums habe die «Tagesschau» objek- tiv und neutral berichtet. Hinsichtlich der Illegalität des Referendums weise der Beitrag zwar
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eine Ungenauigkeit auf, welche aber allenfalls einen Fehler in einem Nebenpunkt darstelle. Das Publikum habe sich zu beiden Beiträgen eine eigene Meinung bilden können. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot sei auch das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden. SRF habe im fraglichen Zeitraum insgesamt zwölf Beiträge über den Katalonienkonflikt ausgestrahlt. Dabei sei die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck gekommen. F. In seiner Replik vom 25. März 2019 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass viele Aussagen und Formulierungen tendenziös seien. So werde von Katalanen und Katala- ninnen gesprochen, was den Eindruck erwecke, alle in dieser Region seien Separatisten. Über die Anzahl der Demonstranten bei der Diada gebe es keine verlässlichen Zahlen, aber es werde im Beitrag vom 11. September 2018 gesagt, noch kaum je seien so viele Katalanen durch die Strassen gezogen wie an diesem Tag. Im Beitrag vom 1. Oktober 2018 werde nur von der Gewalt der Polizei gesprochen und nicht von derjenigen der Demonstranten. Es sei wichtig, über die Vorgänge in Katalonien korrekt und ausgewogen zu berichten, da das Pub- likum über kein Vorwissen verfüge. In keinem Fall vertretbar sei die Aussage im ersten Bei- trag, wonach im Jahre 1714 die katalonische Unabhängigkeit gestürzt worden sei. Im Beitrag vom 1. Oktober 2018 habe die unzutreffende Darstellung der verfassungsrechtlichen Situa- tion die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglicht. Beanstandet würden im Übrigen nur die beiden erwähnten «Tagesschau»-Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung zum Katalonienkonflikt. G. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 29. April 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden und an ihren Vorbringen fest. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Der Beschwerdeführer kritisiere losgelöst vom Kon- text Formulierungen. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass eigentliches Thema des Bei- trags vom 11. September 2018 nicht die historischen Ereignisse von 1714, sondern die Kund- gebungen zum Nationalfeiertag gewesen seien. Bezüglich des Beitrags vom 1. Oktober 2018 habe sich das Publikum aufgrund der eingespielten Aufnahmen vom Unabhängigkeitsrefe- rendum auch ein Bild von der Gewalt der Demonstranten bilden können. Zusätzlich sei im Filmbericht auf die neuerlichen Blockaden durch Separatisten hingewiesen worden. Mit dem Wort «illegal» komme die Verfassungswidrigkeit des von der Regionalregierung initiierten Un- abhängigkeitsreferendums zum Ausdruck. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 20 und 22a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur na- türlichen Personen die Legitimation zur Popularbeschwerde zukommt, ist S Beschwerdefüh- rer. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen seiner Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 3 RTVG) ausdrücklich nur den «Tagesschau»-Bei- trag vom 11. September sowie vom 1. Oktober 2018 und nicht die gesamte Berichterstattung des Programms von Fernsehen SRF zum Katalonienkonflikt. 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist dagegen nicht anwendbar, da die Beschwerde nicht die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Katalonienkonflikt betrifft. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz.
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895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 3.3 Aufgrund des Informationsgehalts der beiden «Tagesschau»-Beiträge ist das Sach- gerechtigkeitsgebot auf diese anwendbar. Die beiden Ausstrahlungen sind getrennt vonei- nander auf ihre Vereinbarkeit mit diesem rundfunkrechtlichen Informationsgrundsatz zu prü- fen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der «Tagesschau» um eine tagesaktuelle Nachrichtensendung handelt, die sich an ein Schweizer Publikum richtet. 4. Der «Tagesschau»-Beitrag vom 11. September 2018 wurde wie folgt anmoderiert: «Der 11. September hat Tradition bei den Katalanen: Seit 1714 feiern sie dann ihren Natio- nalfeiertag, die sogenannte Diada. Kaum je aber zogen so viele Katalanen durch die Strassen wie heute.» Zu Aufnahmen von der Demonstration führt die Moderatorin im Weiteren aus: «Überall Menschen mit katalanischen Fahnen und separatistischen Parolen. In knapp drei Wochen jährt sich das umstrittene und für illegal erklärte Abspaltungsreferendum zum ersten Mal. Es sind Hunderttausende, wenn nicht mehr als eine Million Menschen. Die katalanischen Regionalpolitiker nutzen die Diada, um gegen die Zentralregierung in Madrid zu mobilisieren.» Der anschliessende Filmbericht beginnt mit einem kurzen geschichtlichen Rückblick auf die Vorgänge vom 11. September 1714. Danach ist zuerst die «regionale Politelite» zu sehen, gefolgt von Ausschnitten aus der Medienkonferenz von Joaquim Torra, dem Ministerpräsi- denten der Region Katalonien, und der Videobotschaft von Carles Puigdemont, dem ehema- ligen Regionalpräsidenten, aus Belgien. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar der Redaktion: «Die Katalanen und Katalaninnen folgen dem Ruf ihrer politischen Anführer in Massen. Es sind viele, die sich ein Katalonien unabhängig von Spanien wünschen. Wenn auch bei weitem nicht alle.» Der letzte Teil des Beitrags besteht aus einer Einschätzung des Korrespondenten zur weiteren Entwicklung im Katalonienkonflikt nach dieser Demonstration. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Informationen zu den Ursprüngen des Nationalfeier- tags und der katalonischen Unabhängigkeitsbewegung seien unzutreffend gewesen. Rafael Casanova sei nicht am 11. September 1714 gestorben, sondern 29 Jahre später. Zu dieser Zeit habe es weder eine Zentralmacht, noch Unabhängigkeitsbestrebungen in Katalonien ge- geben. Die beanstandete Passage zu Beginn des Filmberichts lautete wie folgt: «Rafael Ca- sanova, einst Stadtkommandant von Barcelona. Am 11. September 1714 traf ihn eine Kugel der Zentralmacht in Madrid. Mit ihm stürzte auch die katalanische Unabhängigkeit.» Dieser historische Rückblick ist tatsächlich mangelhaft. Auch wenn die Redaktion nicht explizit sagte, dass Rafael Casanova am 11. September 1714 durch die Kugel, die ihn traf, starb, musste das Publikum doch selbiges annehmen. Missverständlich waren zudem die Ausführungen zu den katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen und zur damaligen «Zentralmacht». Bei letzterer handelte es sich nämlich um die Bourbonen, welche schliesslich den spanischen Erbfolgekrieg nach längerer Belagerung von Barcelona schliesslich gegen die Habsburger, an deren Seite auch Rafael Casanova kämpfte, gewannen. Katalonien verfügte zuvor zwar
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über Sonderrechte und damit eine gewisse Autonomie, doch diese kann nicht mit einer Un- abhängigkeit verglichen werden, wie sie im heutigen Kontext des Katalonienkonflikts verstan- den wird. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, über die Anzahl Demonstranten bestünden keine verlässlichen Zahlen. Die von der Redaktion angeführten Zahlen seien übertrieben. Auch die Aussage, wonach die Katalanen und Katalaninnen dem Ruf ihrer politischen Anfüh- rer in Massen gefolgt seien, vermittle ein unzutreffendes Bild. 4.3 Wie hoch die Zahl der Demonstranten tatsächlich war, liess sich kaum beziffern, dürfte aber – wie im Beitrag erwähnt – zwischen Hunderttausende und etwas über eine Million betragen haben. In einer Meldung der Nachrichtenagentur sda vom betreffenden Tag war jedenfalls auch von Hunderttausenden von Teilnehmenden die Rede. Am Ende des Filmbe- richts bemerkte der Kommentar zudem unbestimmt, aber zutreffend, dass viele dem Ruf nach einem von Spanien unabhängigen Katalonien gefolgt sind, «wenn auch bei weitem nicht alle». Die Zahl der Demonstranten wurde überdies im Gespräch der Moderatorin mit dem Korres- pondenten thematisiert, so dass sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage in der Anmode- ration, wonach sich das «umstrittene und für illegal erklärte Abspaltungsreferendum» jährt. Es ist nicht zwingend ein Widerspruch, wenn ein vom Verfassungsgericht als illegal erklärtes Referendum auch als umstritten bezeichnet wird. Gemeint ist offensichtlich der politische Kon- text. 4.4 Eigentliches Thema des Beitrags war die Kundgebung zur Diada in Barcelona, ins- besondere auch vor dem Hintergrund des knapp ein Jahr zurückliegenden Unabhängigkeits- referendums und des nach wie vor schwelenden Konflikts zwischen der Zentralregierung und den Separatisten. Die Redaktion informierte das Publikum korrekt über die wesentlichen Fak- ten zu diesem Anlass. Dieses erfuhr vor allem auch, dass die Regionalpolitiker den National- feiertag zu ihren politischen Zwecken nutzen. Ebenfalls ging aus dem Beitrag hervor, welche Botschaften der aktuelle und der ehemalige Regionalpräsident Kataloniens dabei verbreite- ten. Der Korrespondent schliesslich analysierte die Kundgebung insbesondere im Zusam- menhang mit dem politisch nach wie vor ungelösten Konflikt zwischen der spanischen Zent- ralregierung und den Separatisten. 4.5 Entscheidend für die Beurteilung des Beitrags im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots ist letztlich der Gesamteindruck. Diesbezüglich lässt sich feststellen, dass der Beitrag zwar Mängel aufweist, was die Aussagen zum historischen Kontext der Diada und der kata- lonischen Unabhängigkeitsbestrebungen angeht. Insgesamt betrafen diese Mängel aber Ne- benpunkte. Im Zentrum des Beitrags standen die tagesaktuellen Ereignisse rund um die Kundgebungen zum Nationalfeiertag. Die wesentlichen Fakten dazu wurden dem «Tages- schau»-Publikum korrekt und in verständlicher Form vermittelt, so dass es sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. In einem kurzen Beitrag in einer tagesaktuellen Nachrichten- sendung ist es denn auch nicht möglich, ein komplexes Thema wie den Konflikt in Katalonien vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln. Der Bei- trag vom 11. September 2018 hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
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5. Der ebenfalls beanstandete Beitrag der «Tagesschau» vom 1. Oktober 2018 leitete die Moderatorin – teilweise mit Bildern illustriert – wie folgt ein: «In Spanien jährt sich heute ein denkwürdiger Tag mit weitreichenden Folgen. Am 1. Oktober 2017 kam es in Katalonien zu wüsten Szenen als die Polizei auch mit Gewalt versuchte, das Unabhängigkeitsreferendum der Katalanen zu verhindern. Jenes Referendum, das aus Sicht der spanischen Regierung in Madrid illegal war und die Politik in eine tiefe Krise stürzte, die bis heute anhält. Und so gehen auch heute wieder Tausende auf die Strasse.» Danach folgte eine Duplex-Schaltung zum Korrespondenten, welchem von der Moderatorin die Frage gestellt wurde, was sich in Kata- lonien im letzten Jahr bewegt habe. Der Korrespondent wies darauf hin, dass diese zwölf Monate ein Fall für die Geschichtsbücher sei, die Geschichte aber noch nicht zu Ende sei. Er fasste die Ereignisse des vergangenen Jahres zusammen und meinte zum Schluss, dass der Druck von der Strasse auf die katalanische Regierung in Richtung Unabhängigkeit steige. Der letzte Teil des Beitrags bestand aus einem Filmbericht zu den Demonstrationen und aus Stel- lungnahmen von Separatisten an diesem Tag sowie Ausführungen des Regionalpräsidenten im Rahmen einer Veranstaltung. Der Beitrag endete mit folgendem Kommentar der Redak- tion: «Kein Vergeben, kein Vergessen. Das Motto tausender Demonstrationsteilnehmer. Demgegenüber teilt die spanische Regierung mit, aus ihrer Sicht gäbe es an diesem Jahres- tag nichts zu feiern.» 5.1 Der Beschwerdeführer moniert die Aussage in der Anmoderation zum Unabhängig- keitsreferendum. Dieses sei nicht nur aus Sicht der spanischen Regierung illegal, sondern insbesondere auch verfassungsrechtlich. Einzelne Regionen dürften gemäss der Verfassung Spaniens keine solchen Referenden abhalten. Hüterin der Verfassung sei das Verfassungs- gericht und nicht die spanische Regierung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die beanstandete Aussage aus den von ihm angeführten Gründen nicht präzis war. Das Pub- likum wurde dadurch aber nicht getäuscht. Dieses dürfte davon ausgegangen sein, dass sich die demokratisch gewählte Regierung Spaniens auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen und damit auch auf die Entscheide des Verfassungsgerichts gestützt hatte. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum bildeten zudem nicht eigentliches Thema der Sendung. 5.2 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Redaktion die Frage der Gewaltanwendung einseitig mit der Polizei in Verbindung gebracht habe. In der Anmoderation war zwar einzig davon die Rede, dass die Polizei «auch mit Gewalt» versucht habe, das Unabhängigkeitsreferendum zu verhindern. Auf den dazu eingespielten Aufnah- men war jedoch zu sehen, wie ein Demonstrant gewalttätig gegen einen Polizisten vorging. Im Filmbericht zur Demonstration vom 1. Oktober 2018 kam zudem die von Demonstranten angewendete Gewalt in den Bildern (Besetzung von Strassen, Blockaden) und im Kommentar zum Ausdruck. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls eine Aussage des Korrespondenten. Dieser führte aus, dass die Separatisten die Regionalregierung um Joaquim Torra in die «rich- tige Richtung drängen», damit sich «die Geschichte in die richtige Richtung, nämlich in Rich- tung Unabhängigkeit» bewege. Bei einer wörtlichen Auslegung könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass auch der Korrespondent eine Unabhängigkeit Kataloniens für richtig hält.
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Unter Berücksichtigung des Kontexts wird aber für das Publikum deutlich, dass damit die Sicht der Separatisten gemeint war, welche aufgrund des Fokus des Beitrags ohnehin im Vorder- grund standen. Daraus lässt sich keine parteiische Haltung der Redaktion oder des Korres- pondenten bezüglich des Konflikts in Katalonien ableiten. 5.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass die im Beitrag vermittelten Informationen rund um den Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums in Katalonien und namentlich zur Haltung der Demonstranten sowie der Regionalregierung den Tatsachen entsprachen. Eine unpräzise Formulierung in der Anmoderation zur Illegalität des Referendums vom 1. Oktober 2017 und eine unglücklich formulierte Aussage des Korrespondenten waren nicht geeignet, die Mei- nungsbildung des Publikums zu verfälschen. Sie stellen Mängel in Nebenpunkten bzw. re- daktionelle Unvollkommenheiten dar. Die im Übrigen transparente Gestaltung ermöglichte es dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Meinungen zu unterscheiden. Der Beitrag vom 1. Oktober 2018 hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 6. Sowohl die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 als auch die- jenige gegen den Beitrag vom 1. Oktober 2018 sind aus den genannten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 1. Oktober 2018 wird einstimmig abgewie- sen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 25. Juni 2019