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b.805

Fernsehen SRF, Informationssendungen

Ubi · 2019-01-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 9. Oktober bzw. 11. Oktober 2018 (endgültige Fassung) reichte B bei der Om- budsstelle SRG.Deutschschweiz eine Beanstandung mit dem Titel «Zeitraumbeschwerde ge- gen die Berichterstattung der Abteilungen (Geo)politik, Ökonomie, Kultur, Wissenschaft und allenfalls weitere des SRF der SRG» ein. Er rügt, SRF informiere seit Jahren und insbeson- dere seit dem 11. September 2001 nicht ausgewogen und umfassend. Als Beispiele nennt er die Berichterstattung über den Krieg in Syrien, den Terroranschlag auf Bataclan in Paris, den Terroranschlag auf Charlie Hebdo und andere, über Foto- und Videodokumente von ISIL, den Terroranschlag in Boston, die White Helmets, 9/11, die NATO, organisierten Terrorismus, durch den Menschen verursachten Klimawandel und Neoliberalismus. B. Die Ombudsstelle stellte B am 21. November 2018 ihren Schlussbericht zu. Sie be- fand, dass die Anforderungen an eine Beanstandung im Sinne des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SRG 784.40) nicht erfüllt waren und trat deshalb auf die Bean- standung nicht ein. Im Bericht wurde aber ein Treffen in Aussicht gestellt, an welchem der Beschwerdeführer sowie Vertreter von Radio SRF und der Ombudsstelle teilnehmen würden. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob B (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Ombudsstelle sei zu Unrecht nicht auf seine Beanstandung eingetreten. SRF stelle die Realität seit Jahren und auch in den letzten drei Monaten verzerrt dar. Namentlich werde nicht auf die erheblichen negativen Folgen des US-Imperialismus und des Neoliberalismus hingewiesen. Als Mensch und Schweizer sei er durch diese gefährliche Nichtberichterstattung durch SRF direkt betrof- fen. Er beantragt Eintreten und materielle Beurteilung der Zeitraumbeschwerde durch die UBI. Die Berichterstattung von SRF verletze Art. 4 RTVG und Art. 258 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Zeitraumbeschwerde nicht er- fülle. Sie räumte ihm eine Nachbesserungsfrist bis am 10. Januar 2019 ein, um seine Eingabe hinreichend zu begründen und um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu er- füllen. E. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben der UBI nicht.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Beschwerde bei der UBI kann gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen veröffentliche re- daktionelle Publikationen erhoben werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen eine unbestimmte Zahl von Informationssendungen von SRF aus den letzten Jahren.

E. 2 Gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG können sich Beanstandungen bzw. Beschwerden auf mehrere Sendungen oder Beiträge beziehen. Die 20-tägige Frist beginnt mit Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Entsprechende Zeitraumbeanstandungen bzw. Zeitraumbeschwerden dienen insbesondere zur Durchsetzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Konzessi- onierte Radio- und Fernsehveranstalter sind demnach verpflichtet, in ihren redaktionellen Sen- dungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]). Eine entsprechende Zeitraumbeschwerde bedingt neben der Einhaltung der Fristerforder- nisse, dass die beanstandeten Sendungen konkret bestimmbar sind und einen thematischen Zusammenhang untereinander aufweisen. Nur insofern ist das Vielfaltsgebot – abgesehen von Wahl- und Abstimmungen – auch justiziabel (BBl 2002 1669; UBI-Entscheide b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.1f. [«Börse»] und b. 464 vom 21. März 2003 E. 1.4 [«Musiktitel»]).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Berichterstattung von SRF Weise während der letzten Jahre in allgemeiner und pauschaler als verzerrt. Er beschränkt sich darauf, einige Themen oder Ereignisse wie den Krieg in Syrien, die NATO, den Klimawandel oder Terroranschläge zu nennen, über welche in den Programmen von SRF unausgewogen informiert werde. Der Beschwerdeführer weist dagegen nicht auf konkrete Radio- oder Fernsehsendungen bzw. Bei- träge hin und begründet anhand von diesen seine Kritik, wie dies im Rahmen einer Beanstan- dung (Art. 92 Abs. 3 und 5 RTVG) bzw. einer Beschwerde (Art. 95 Abs. 3 Bst. b RTVG) zwin- gend erforderlich ist. Ausnahme bildet ein Beitrag des Politmagazins «Rundschau» vom 19. Oktober 2016. Dieser fällt aber offensichtlich nicht mehr in die maximal dreimonatige Periode für eine Zeitraumbeschwerde bzw. in die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG. Das gleiche gilt ebenfalls für die zwei Ausstrahlungen mit bzw. über den vom Be- schwerdeführer nicht explizit genannten Historiker und Publizisten G, auf welche der Be- schwerdeführer implizit Bezug nimmt. Diese Sendungen hat die UBI zudem bereits in Be- schwerdeverfahren geprüft und rechtskräftig beurteilt (UBI-Entscheide b. 751 vom 31. August 2017 [«Verschwörungstheorien»] und b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 [«Trumps Krieg gegen die Medien»]). Ein Entscheid der UBI zu einer Zeitraumbeschwerde über die Berichterstattung von Fernsehen SRF über den Klimawandel liegt ebenfalls bereits vor (UBI-Entscheid b. 619 vom 20. August 2010 [«Klimaforschung»]).

E. 2.2 Das rundfunkrechtliche Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 91ff. RTVG ermöglicht es, konkrete Radio- und Fernsehsendungen und andere Publikationen innerhalb einer Frist zu beanstanden und damit eine Prüfung durch die Ombudsstelle sowie anschliessend allenfalls eine rundfunkrechtliche Beurteilung durch die UBI zu bewirken. Der Beschwerdeführer hat in

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seinen Eingaben an die Ombudsstelle und an die UBI das Programm von SRF aber lediglich in allgemeiner Weise kritisiert und keinen Bezug auf einzelne, konkret genannte Radio- und/o- der Fernsehsendungen genommen, die in der für eine Zeitraumbeschwerde relevanten Peri- ode ausgestrahlt wurden, und die Beanstandung damit auch nicht fristgerecht erhoben.

E. 2.3 Im Rahmen des Verfahrens vor der UBI erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde noch zu erfüllen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrach gemacht. Die UBI kann daher auf seine Beschwerde gegen die Informationssendungen von SRF nicht eintreten. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich auf Bestimmungen des StGB verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dafür einschlägige Rechtsbehelfe offenstehen und die UBI dafür nicht zuständig ist (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schön- heitschirurg»]).

E. 3 Dem Beschwerdeführer fehlt mangels einer persönlichen Betroffenheit zudem die Le- gitimation zu einer Individual- oder Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Be- schwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte ebenfalls nicht. Da die Eingabe die Anforderungen an eine Zeitraumbeschwerde insbesondere bezüglich der Fristen nicht erfüllt, erübrigt es sich schliesslich, das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG zu prüfen.

E. 4 Auf die Beschwerde kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 805

Entscheid vom 28. Januar 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Informationssendungen

Beschwerde vom 17. Dezember 2018

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 9. Oktober bzw. 11. Oktober 2018 (endgültige Fassung) reichte B bei der Om- budsstelle SRG.Deutschschweiz eine Beanstandung mit dem Titel «Zeitraumbeschwerde ge- gen die Berichterstattung der Abteilungen (Geo)politik, Ökonomie, Kultur, Wissenschaft und allenfalls weitere des SRF der SRG» ein. Er rügt, SRF informiere seit Jahren und insbeson- dere seit dem 11. September 2001 nicht ausgewogen und umfassend. Als Beispiele nennt er die Berichterstattung über den Krieg in Syrien, den Terroranschlag auf Bataclan in Paris, den Terroranschlag auf Charlie Hebdo und andere, über Foto- und Videodokumente von ISIL, den Terroranschlag in Boston, die White Helmets, 9/11, die NATO, organisierten Terrorismus, durch den Menschen verursachten Klimawandel und Neoliberalismus. B. Die Ombudsstelle stellte B am 21. November 2018 ihren Schlussbericht zu. Sie be- fand, dass die Anforderungen an eine Beanstandung im Sinne des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SRG 784.40) nicht erfüllt waren und trat deshalb auf die Bean- standung nicht ein. Im Bericht wurde aber ein Treffen in Aussicht gestellt, an welchem der Beschwerdeführer sowie Vertreter von Radio SRF und der Ombudsstelle teilnehmen würden. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob B (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Ombudsstelle sei zu Unrecht nicht auf seine Beanstandung eingetreten. SRF stelle die Realität seit Jahren und auch in den letzten drei Monaten verzerrt dar. Namentlich werde nicht auf die erheblichen negativen Folgen des US-Imperialismus und des Neoliberalismus hingewiesen. Als Mensch und Schweizer sei er durch diese gefährliche Nichtberichterstattung durch SRF direkt betrof- fen. Er beantragt Eintreten und materielle Beurteilung der Zeitraumbeschwerde durch die UBI. Die Berichterstattung von SRF verletze Art. 4 RTVG und Art. 258 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Zeitraumbeschwerde nicht er- fülle. Sie räumte ihm eine Nachbesserungsfrist bis am 10. Januar 2019 ein, um seine Eingabe hinreichend zu begründen und um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu er- füllen. E. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben der UBI nicht.

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Erwägungen:

1. Beschwerde bei der UBI kann gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen veröffentliche re- daktionelle Publikationen erhoben werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen eine unbestimmte Zahl von Informationssendungen von SRF aus den letzten Jahren. 2. Gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG können sich Beanstandungen bzw. Beschwerden auf mehrere Sendungen oder Beiträge beziehen. Die 20-tägige Frist beginnt mit Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Entsprechende Zeitraumbeanstandungen bzw. Zeitraumbeschwerden dienen insbesondere zur Durchsetzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Konzessi- onierte Radio- und Fernsehveranstalter sind demnach verpflichtet, in ihren redaktionellen Sen- dungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]). Eine entsprechende Zeitraumbeschwerde bedingt neben der Einhaltung der Fristerforder- nisse, dass die beanstandeten Sendungen konkret bestimmbar sind und einen thematischen Zusammenhang untereinander aufweisen. Nur insofern ist das Vielfaltsgebot – abgesehen von Wahl- und Abstimmungen – auch justiziabel (BBl 2002 1669; UBI-Entscheide b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.1f. [«Börse»] und b. 464 vom 21. März 2003 E. 1.4 [«Musiktitel»]). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Berichterstattung von SRF Weise während der letzten Jahre in allgemeiner und pauschaler als verzerrt. Er beschränkt sich darauf, einige Themen oder Ereignisse wie den Krieg in Syrien, die NATO, den Klimawandel oder Terroranschläge zu nennen, über welche in den Programmen von SRF unausgewogen informiert werde. Der Beschwerdeführer weist dagegen nicht auf konkrete Radio- oder Fernsehsendungen bzw. Bei- träge hin und begründet anhand von diesen seine Kritik, wie dies im Rahmen einer Beanstan- dung (Art. 92 Abs. 3 und 5 RTVG) bzw. einer Beschwerde (Art. 95 Abs. 3 Bst. b RTVG) zwin- gend erforderlich ist. Ausnahme bildet ein Beitrag des Politmagazins «Rundschau» vom 19. Oktober 2016. Dieser fällt aber offensichtlich nicht mehr in die maximal dreimonatige Periode für eine Zeitraumbeschwerde bzw. in die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG. Das gleiche gilt ebenfalls für die zwei Ausstrahlungen mit bzw. über den vom Be- schwerdeführer nicht explizit genannten Historiker und Publizisten G, auf welche der Be- schwerdeführer implizit Bezug nimmt. Diese Sendungen hat die UBI zudem bereits in Be- schwerdeverfahren geprüft und rechtskräftig beurteilt (UBI-Entscheide b. 751 vom 31. August 2017 [«Verschwörungstheorien»] und b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 [«Trumps Krieg gegen die Medien»]). Ein Entscheid der UBI zu einer Zeitraumbeschwerde über die Berichterstattung von Fernsehen SRF über den Klimawandel liegt ebenfalls bereits vor (UBI-Entscheid b. 619 vom 20. August 2010 [«Klimaforschung»]). 2.2. Das rundfunkrechtliche Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 91ff. RTVG ermöglicht es, konkrete Radio- und Fernsehsendungen und andere Publikationen innerhalb einer Frist zu beanstanden und damit eine Prüfung durch die Ombudsstelle sowie anschliessend allenfalls eine rundfunkrechtliche Beurteilung durch die UBI zu bewirken. Der Beschwerdeführer hat in

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seinen Eingaben an die Ombudsstelle und an die UBI das Programm von SRF aber lediglich in allgemeiner Weise kritisiert und keinen Bezug auf einzelne, konkret genannte Radio- und/o- der Fernsehsendungen genommen, die in der für eine Zeitraumbeschwerde relevanten Peri- ode ausgestrahlt wurden, und die Beanstandung damit auch nicht fristgerecht erhoben. 2.3. Im Rahmen des Verfahrens vor der UBI erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde noch zu erfüllen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrach gemacht. Die UBI kann daher auf seine Beschwerde gegen die Informationssendungen von SRF nicht eintreten. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich auf Bestimmungen des StGB verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dafür einschlägige Rechtsbehelfe offenstehen und die UBI dafür nicht zuständig ist (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schön- heitschirurg»]). 3. Dem Beschwerdeführer fehlt mangels einer persönlichen Betroffenheit zudem die Le- gitimation zu einer Individual- oder Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Be- schwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte ebenfalls nicht. Da die Eingabe die Anforderungen an eine Zeitraumbeschwerde insbesondere bezüglich der Fristen nicht erfüllt, erübrigt es sich schliesslich, das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG zu prüfen. 4. Auf die Beschwerde kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 26. Februar 2019