Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 5. Oktober 2018 im Rahmen des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» einen Beitrag über die Macht der Evangelikalen in Brasilien aus (Dauer: 4 Minu- ten 23 Sekunden). Thematisiert wurde darin insbesondere die Rolle fundamentaler evangeli- kaler Pastoren im Wahlkampf für die Präsidentschaft in Brasilien. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhob K (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügte, mehrere darin vermittelte Informationen seien falsch gewesen, wie die Behauptung, Evangelikale wollten in Brasilien einen Gottesstaat ausrufen und dass alle evan- gelikalen Kirchen sich für die Wahl von Jair Bolsonaro zum Präsidenten Brasiliens einsetzten. Die Ehe und Adoption für alle sowie sämtliche LGBT-Lebensformen würden nicht, wie im Beitrag suggeriert, nur fundamentalistische evangelikale Kreise ablehnen. «10 vor 10» habe es zudem unterlassen, über die wertvolle Arbeit zu berichten, welche evangelikale und andere christliche Werke in Brasilien zu Gunsten der Favelas und Benachteiligten leisteten. Als Teil der Pfingstmission erachtet sich der Beschwerdeführer als persönlich betroffen und damit be- schwerdebefugt. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. November 2018 bei. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Sie verwies namentlich auf die fehlende Beschwerdebefugnis. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachbesserungsfrist bis zum 7. Januar 2018 eingeräumt, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religion, die in einem Beitrag thematisiert wird, genügt gemäss Rechtsprechung allein nicht für die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 697 vom 12. November 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde im be- anstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf ihn genommen.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schrei- ben der UBI erfolgte jedoch nicht.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
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E. 4.3 Mit der Rüge der falschen Darstellung von Fakten und der Einseitigkeit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
E. 5 Aufgrund der fehlenden Beschwerdebefugnis kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 804
Entscheid vom 28. Januar 2019
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «10 vor 10» vom 5. Oktober 2018, Beitrag über die Macht der Evangelikalen in Brasilien
Beschwerde vom 11. Dezember 2018
_________________________ Parteien / K (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 5. Oktober 2018 im Rahmen des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» einen Beitrag über die Macht der Evangelikalen in Brasilien aus (Dauer: 4 Minu- ten 23 Sekunden). Thematisiert wurde darin insbesondere die Rolle fundamentaler evangeli- kaler Pastoren im Wahlkampf für die Präsidentschaft in Brasilien. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhob K (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügte, mehrere darin vermittelte Informationen seien falsch gewesen, wie die Behauptung, Evangelikale wollten in Brasilien einen Gottesstaat ausrufen und dass alle evan- gelikalen Kirchen sich für die Wahl von Jair Bolsonaro zum Präsidenten Brasiliens einsetzten. Die Ehe und Adoption für alle sowie sämtliche LGBT-Lebensformen würden nicht, wie im Beitrag suggeriert, nur fundamentalistische evangelikale Kreise ablehnen. «10 vor 10» habe es zudem unterlassen, über die wertvolle Arbeit zu berichten, welche evangelikale und andere christliche Werke in Brasilien zu Gunsten der Favelas und Benachteiligten leisteten. Als Teil der Pfingstmission erachtet sich der Beschwerdeführer als persönlich betroffen und damit be- schwerdebefugt. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. November 2018 bei. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Sie verwies namentlich auf die fehlende Beschwerdebefugnis. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachbesserungsfrist bis zum 7. Januar 2018 eingeräumt, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religion, die in einem Beitrag thematisiert wird, genügt gemäss Rechtsprechung allein nicht für die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 697 vom 12. November 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde im be- anstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf ihn genommen. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schrei- ben der UBI erfolgte jedoch nicht. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4/5
4.3. Mit der Rüge der falschen Darstellung von Fakten und der Einseitigkeit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht. 5. Aufgrund der fehlenden Beschwerdebefugnis kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 22. Februar 2019