Sachverhalt
A. Am 10. November 2018 strahlte der konzessionierte Regionalfernsehveranstalter Tele Top in der täglichen Nachrichtensendung «Top News» einen Beitrag über eine Mahn- wache des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) aus (Dauer: 2 Minuten 30 Sekunden). Im Zentrum stand ein Protest der Tierschützer gegen den Thurgauer Regierungsrat Walter Schönholzer und den Kantonstierarzt Paul Witzig im Zusammenhang mit einem hängigen Tierschutzverfahren um einen Schafzüchter aus Herrenhof. Zur Demonstration und zum Fall des Landwirts äusserten sich im Beitrag Kantonsrat H und K, Präsident und Geschäftsführer des VgT. Im Filmbericht waren Videoaufnahmen des Schafzüchters zu sehen. B. Am Ende der «Top News»-Sendung vom 12. November 2018 nahm Tele Top eine Richtigstellung zum Beitrag vom 10. November 2018 über die Mahnwache des VgT vor. Die Moderatorin führte darin aus, der gezeigte Videoausschnitt sei nicht aus dem Originalvideo gewesen, sondern von Tele Top nachgestellt worden. Für K stelle dies eine Verharmlosung des Tatbestands dar. Die Redaktion entschuldige sich für diese Verwechslung. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhob der VgT (Beschwerdeführer), vertreten durch K, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. In einem viertelstündigen Video habe der Beschwerdeführer Szenen von Misshand- lungen und Tierquälerei in der Schafmästerei dokumentiert. Daraus habe Tele Top im bean- standeten Beitrag einige Ausschnitte gezeigt, in denen aber gerade keine Tierquälereien zu sehen gewesen seien. Die Sequenzen aus dem Originalvideo seien mit anderem Videoma- terial zusammengeschnitten worden, in welchem der Schafmäster mit einem Strick auf eine Abschrankung und nicht – wie bei den Originalaufnahmen – auf die Schafe einschlage. Vor diesen Videosequenzen habe Kantonsrat H im Filmbericht schwere Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer bzw. seinen Präsidenten erhoben. Er habe ausgeführt, es würden keine Hin- weise auf Tierquälerei vorliegen und die Kundgebung sei völlig fehl am Platz. Mit dem danach gezeigten Video habe Tele Top die Äusserungen des Kantonsrats faktisch bestätigt. Das Pub- likum sei dabei getäuscht worden, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein manipuliertes Video gehandelt habe. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 26. November 2018 bei. D. Die Tele Top AG (Beschwerdegegnerin) betont in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 (Datum Postaufgabe), dass die Redaktion nicht bewusst einen Ausschnitt aus dem Originalvideo ausgewählt habe, auf dem keine Tierquälerei zu sehen sei. Sie räumt ein, dass der Schnitt vom Originalvideo des Beschwerdeführers auf die nachgestellte Szene miss- verständlich sein könne. Die Redaktion habe daher eine Richtigstellung ausgestrahlt, die nachgestellte Szene durch zusätzliche Bilder aus dem Originalvideo ersetzt und den ur- sprünglichen Beitrag aus dem Archiv entfernt. Die Beschwerdegegnerin führt an, sie habe angemessen gehandelt. Sie stehe für eine faire, ausgewogene und respektvolle Berichter- stattung. Eine bewusste Täuschung habe nicht stattgefunden.
3/8
E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit einer Replik auf die Beschwerdeantwort. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer, mehrmals im Beitrag auf Transparenten einge- blendet, erfüllt diese Voraussetzungen wie im Übrigen auch der Präsident, der im Filmbericht seine Sichtweise bzw. diejenige des Vereins vertrat.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der «Top News»-Beitrag vom 10. November 2018. Die am Ende der Sendung vom 12. November 2018 ausgestrahlte Richtigstellung ist allenfalls bei der Frage der Durch- führung eines Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung zu berücksichtigen (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. Dezember 2015 i.S. Ra- dio Top E. 4 und 7).
E. 3.1 In der Einleitung zum Beitrag vom 10. November 2018 weist die Moderatorin darauf hin, dass Tierschützer rund um K in Frauenfeld mit Fackeln, Flyern und Transparenten gegen Regierungsrat Walter Schönholzer und den Kantonstierarzt Paul Witzig demonstriert hätten. Es sei dabei um den vermeintlichen Schafquäler von Herrenhof gegangen. Die Mahnwoche und deren Motive seien aber auch heftig kritisiert worden. Im folgenden Filmbericht äussert sich zuerst Kantonsrat H. Die Proteste erachtet dieser als völlig fehl am Platz. Von Herrn Kessler habe er mehr objektives Beurteilungsvermögen erwartet. Es gebe keine Anhalts- punkte für Tierquälerei. Danach blendet die Redaktion Bilder vom Schafzüchter und seinem Hof ein, versehen mit dem Hinweis «Top News vom 17.10.18». Darauf war zuerst aus Distanz zu sehen, wie der Schafzüchter auf etwas einschlug und herumlief. Danach folgten Nahauf- nahmen wie er spricht und mit einem Strick auf einen Zaun einschlägt. Im Begleitkommentar erwähnt die Redaktion, dass aufgetauchte Videoaufnahmen des angeblichen Tierquälers vor einem Monat für grossen Aufruhr gesorgt hätten. Laut Kantonsrat H hätten mehrere Experten die Echtheit der auf dem Video gezeigten Aufnahmen von Tierquälerei inzwischen verneint. Danach kommt K zu Wort und bestätigt die Echtheit des Videos. Er warnt vor Desinformati- onskampagnen und verweist auf die Website des Vereins. H seinerseits bemerkt, dass der Schafzüchter rufschädigenden Äusserungen unterliege. K und der Nachbar, der alles ange- zettelt habe, sollten sich entschuldigen. Der VgT-Präsident schliesslich führt aus, dass sich Tierquäler selber ruinieren würden. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis der Redaktion,
5/8
dass die Tierschützer ihre Proteste weiterführten, bis die beiden von ihnen kritisierten Verant- wortlichen ihre Posten räumten. Letztere seien für eine Stellungnahme nicht erreichbar ge- wesen.
E. 3.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots geltend.
E. 3.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
E. 4 Angesichts des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Irrelevant ist bei der Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel durch die Redaktion vorsätzlich oder nicht erfolgten. Entscheidend ist bei der Beur- teilung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht der Wille der Redaktion, sondern die Wirkung auf das Publikum.
E. 4.1 Die im beanstandeten Beitrag vom 10. November 2018 thematisierten Proteste von Tierschützern hatten ihren Ursprung in einer Strafanzeige des VgT gegen einen Schafzüchter aus Herrenhof. Dokumentiert wurde diese mit einem vom Nachbarn des Schafmästers auf- genommenen Video. Zu sehen ist auf diesen – auf der Website des Beschwerdeführers zu- gänglichen – Aufnahmen, wie der Schafzüchter Lämmer mit einem Strick schlägt, Tritte und Kniestösse austeilt, die Tiere an den Hinterbeinen zieht und sie über eine Abschrankung wirft. COOP und Bell beendeten darauf – zumindest vorläufig – die Zusammenarbeit mit dem Land- wirt, der die Vorwürfe bestritt und darauf hinwies, dass ihn der Nachbar aus persönlichen
6/8
Gründen habe anschwärzen wollen. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Bei- trags waren die Untersuchungen von Staatsanwaltschaft und Veterinäramt des Kantons Thur- gau weiterhin im Gange. Abklärungen fanden auch bezüglich der Echtheit und Herkunft des Videos statt.
E. 4.2 Im inkriminierten Beitrag wurden kurz Videoaufnahmen vom Schafzüchter gezeigt (Dauer: 12 Sekunden). Das Publikum musste aufgrund des Kommentars annehmen, dass die Aufnahmen aus dem umstrittenen Originalvideo stammten, dessen Echtheit vom befragten Kantonsrat angezweifelt wurde. Tatsächlich handelte es sich aber bei den im Filmbericht ge- zeigten Szenen um einen Zusammenschnitt, der neben einer Sequenz aus dem der Strafan- zeige beigelegten Video auch eigene Aufnahmen von Tele Top mit nachgestellten Bildern enthielt. Dabei schlägt der Schafzüchter mit einem Strick auf einen Zaun. Für das Publikum war nicht erkennbar, dass es sich teilweise um nachgestellte Szenen handelte. Die Redaktion erwähnte zudem nicht, dass die aus dem Originalvideo ausgewählten Bilder vergleichsweise harmlos und damit wenig aussagekräftig waren, insbesondere auch angesichts der vom VgT gegen den Schafmäster erhobenen Vorwürfe.
E. 4.3 Der Auswahl von Bildern kommt im Medium Fernsehen aufgrund deren auch emoti- onalen Wirkung beträchtliche Relevanz zu. Der Gehalt, die Bedeutung und die Aussagekraft, welche das Publikum einer Information zumisst, kann durch Bilder wesentlich beeinflusst wer- den (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 200 E. 6.4). Die mangelnde Transparenz bezüglich der Quelle und die fehlenden Informationen hinsichtlich der ausgestrahlten Aufnahmen zum Schafzüchter beeinträchtigten denn auch die Meinungsbildung des Publikums. In der Ten- denz unterstützten die Aufnahmen die Darlegungen des Kantonsrats, der die Vorwürfe der Tierschützer als nicht objektiv, lächerlich, völlig fehl am Platz und rufschädigend bezeichnete.
E. 4.4 Die Redaktion unterliess es im Weiteren, dem Publikum notwendige Hintergrundin- formationen zur Mahnwache und zu den Protesten der Tierschützer zu vermitteln. Das betrifft etwa die Strafanzeige des VgT gegen den Schafmäster sowie die daraus Untersuchungen und Verfahren. Tele Top und weitere Medien hatten zwar rund einen Monat vor Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags über die Vorgänge berichtet. Es kann aber nicht davon ausge- gangen werden, dass das «Top News»-Publikum aufgrund dieser Medienberichte über ein genügendes Vorwissen zum Fall und zu den laufenden Verfahren verfügte. Die fehlenden Hintergrundinformationen zum «Fall Herrenhof» verunmöglichten es den Zusehenden, die Ereignisse und Meinungsäusserungen rund um die thematisierten Proteste korrekt einzuord- nen. Einzelne Formulierungen in der Anmoderation wiesen zudem einen tendenziösen Cha- rakter auf («vermeintlicher Tierquäler»).
E. 4.5 Es bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im Beitrag thematisierten Er- eignissen rund um den Schafzüchter aus Herrenhof keine eigene Meinung bilden konnte. Die irreführenden Angaben zu den gezeigten Aufnahmen und die fehlenden Hintergrundinforma- tionen stellten nicht bloss Mängel in Nebenpunkten dar, sondern beeinflussten den Gesamt- eindruck nachhaltig. Die Redaktion missachtete journalistische Sorgfaltspflichten wie nament- lich die Transparenz bei der Kennzeichnung der Videoaufnahmen und bei der Darstellung des Sachverhalts (Mayr von Baldegg/Strebel, a.a.O., S. 258ff.).
7/8
E. 4.6 Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Be- schwerde ist daher gutzuheissen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
E. 5 Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die Veranstalterin hat die UBI dabei über die getroffenen Vorkehren zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Rechts- verletzungen zu unterrichten (siehe dazu Jahresbericht UBI 2011, E. 5.7, S. 14). Der Be- schwerdegegnerin ist zwar zugutezuhalten, dass sie am Ende der «Top News»-Sendung vom
12. November 2018 eine Richtigstellung ausgestrahlt und sich entschuldigt hat. Im elektroni- schen Archiv von Tele Top findet sich mittlerweile eine abgeänderte Version des Beitrags vom
E. 10 November 2018, die ausschliesslich Aufnahmen aus dem Originalvideo enthält, welche auch als solche gekennzeichnet sind. Diese vorgenommenen Änderungen gehen allerdings aus dem Begleittext zum Beitrag nicht hervor, was aus Transparenzgründen erforderlich ge- wesen wäre. Zudem bleibt abzuklären, ob die Veranstalterin die notwendigen internen Vor- kehren getroffen hat, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt. Das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG ist daher durch die Richtigstellung vom 12. November 2018 nicht gegenstands- los geworden. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist deshalb dieses Massnahmenverfahren durchzuführen.
8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen.
- Die Tele Top AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 802
Entscheid vom 29. März 2019
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Tele Top Sendung «Top News» vom 10. November 2018, Beitrag zur Mahnwache des VgT in Frauenfeld
Beschwerde vom 3. Dezember 2018
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT (Beschwerdefüh- rer), vertreten von K
Tele Top AG (Beschwerdegegnerin)
2/8
Sachverhalt:
A. Am 10. November 2018 strahlte der konzessionierte Regionalfernsehveranstalter Tele Top in der täglichen Nachrichtensendung «Top News» einen Beitrag über eine Mahn- wache des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) aus (Dauer: 2 Minuten 30 Sekunden). Im Zentrum stand ein Protest der Tierschützer gegen den Thurgauer Regierungsrat Walter Schönholzer und den Kantonstierarzt Paul Witzig im Zusammenhang mit einem hängigen Tierschutzverfahren um einen Schafzüchter aus Herrenhof. Zur Demonstration und zum Fall des Landwirts äusserten sich im Beitrag Kantonsrat H und K, Präsident und Geschäftsführer des VgT. Im Filmbericht waren Videoaufnahmen des Schafzüchters zu sehen. B. Am Ende der «Top News»-Sendung vom 12. November 2018 nahm Tele Top eine Richtigstellung zum Beitrag vom 10. November 2018 über die Mahnwache des VgT vor. Die Moderatorin führte darin aus, der gezeigte Videoausschnitt sei nicht aus dem Originalvideo gewesen, sondern von Tele Top nachgestellt worden. Für K stelle dies eine Verharmlosung des Tatbestands dar. Die Redaktion entschuldige sich für diese Verwechslung. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhob der VgT (Beschwerdeführer), vertreten durch K, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. In einem viertelstündigen Video habe der Beschwerdeführer Szenen von Misshand- lungen und Tierquälerei in der Schafmästerei dokumentiert. Daraus habe Tele Top im bean- standeten Beitrag einige Ausschnitte gezeigt, in denen aber gerade keine Tierquälereien zu sehen gewesen seien. Die Sequenzen aus dem Originalvideo seien mit anderem Videoma- terial zusammengeschnitten worden, in welchem der Schafmäster mit einem Strick auf eine Abschrankung und nicht – wie bei den Originalaufnahmen – auf die Schafe einschlage. Vor diesen Videosequenzen habe Kantonsrat H im Filmbericht schwere Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer bzw. seinen Präsidenten erhoben. Er habe ausgeführt, es würden keine Hin- weise auf Tierquälerei vorliegen und die Kundgebung sei völlig fehl am Platz. Mit dem danach gezeigten Video habe Tele Top die Äusserungen des Kantonsrats faktisch bestätigt. Das Pub- likum sei dabei getäuscht worden, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein manipuliertes Video gehandelt habe. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 26. November 2018 bei. D. Die Tele Top AG (Beschwerdegegnerin) betont in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 (Datum Postaufgabe), dass die Redaktion nicht bewusst einen Ausschnitt aus dem Originalvideo ausgewählt habe, auf dem keine Tierquälerei zu sehen sei. Sie räumt ein, dass der Schnitt vom Originalvideo des Beschwerdeführers auf die nachgestellte Szene miss- verständlich sein könne. Die Redaktion habe daher eine Richtigstellung ausgestrahlt, die nachgestellte Szene durch zusätzliche Bilder aus dem Originalvideo ersetzt und den ur- sprünglichen Beitrag aus dem Archiv entfernt. Die Beschwerdegegnerin führt an, sie habe angemessen gehandelt. Sie stehe für eine faire, ausgewogene und respektvolle Berichter- stattung. Eine bewusste Täuschung habe nicht stattgefunden.
3/8
E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit einer Replik auf die Beschwerdeantwort. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer, mehrmals im Beitrag auf Transparenten einge- blendet, erfüllt diese Voraussetzungen wie im Übrigen auch der Präsident, der im Filmbericht seine Sichtweise bzw. diejenige des Vereins vertrat. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der «Top News»-Beitrag vom 10. November 2018. Die am Ende der Sendung vom 12. November 2018 ausgestrahlte Richtigstellung ist allenfalls bei der Frage der Durch- führung eines Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung zu berücksichtigen (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. Dezember 2015 i.S. Ra- dio Top E. 4 und 7). 3.1 In der Einleitung zum Beitrag vom 10. November 2018 weist die Moderatorin darauf hin, dass Tierschützer rund um K in Frauenfeld mit Fackeln, Flyern und Transparenten gegen Regierungsrat Walter Schönholzer und den Kantonstierarzt Paul Witzig demonstriert hätten. Es sei dabei um den vermeintlichen Schafquäler von Herrenhof gegangen. Die Mahnwoche und deren Motive seien aber auch heftig kritisiert worden. Im folgenden Filmbericht äussert sich zuerst Kantonsrat H. Die Proteste erachtet dieser als völlig fehl am Platz. Von Herrn Kessler habe er mehr objektives Beurteilungsvermögen erwartet. Es gebe keine Anhalts- punkte für Tierquälerei. Danach blendet die Redaktion Bilder vom Schafzüchter und seinem Hof ein, versehen mit dem Hinweis «Top News vom 17.10.18». Darauf war zuerst aus Distanz zu sehen, wie der Schafzüchter auf etwas einschlug und herumlief. Danach folgten Nahauf- nahmen wie er spricht und mit einem Strick auf einen Zaun einschlägt. Im Begleitkommentar erwähnt die Redaktion, dass aufgetauchte Videoaufnahmen des angeblichen Tierquälers vor einem Monat für grossen Aufruhr gesorgt hätten. Laut Kantonsrat H hätten mehrere Experten die Echtheit der auf dem Video gezeigten Aufnahmen von Tierquälerei inzwischen verneint. Danach kommt K zu Wort und bestätigt die Echtheit des Videos. Er warnt vor Desinformati- onskampagnen und verweist auf die Website des Vereins. H seinerseits bemerkt, dass der Schafzüchter rufschädigenden Äusserungen unterliege. K und der Nachbar, der alles ange- zettelt habe, sollten sich entschuldigen. Der VgT-Präsident schliesslich führt aus, dass sich Tierquäler selber ruinieren würden. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis der Redaktion,
5/8
dass die Tierschützer ihre Proteste weiterführten, bis die beiden von ihnen kritisierten Verant- wortlichen ihre Posten räumten. Letztere seien für eine Stellungnahme nicht erreichbar ge- wesen. 3.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots geltend. 3.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 4. Angesichts des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Irrelevant ist bei der Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel durch die Redaktion vorsätzlich oder nicht erfolgten. Entscheidend ist bei der Beur- teilung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht der Wille der Redaktion, sondern die Wirkung auf das Publikum. 4.1 Die im beanstandeten Beitrag vom 10. November 2018 thematisierten Proteste von Tierschützern hatten ihren Ursprung in einer Strafanzeige des VgT gegen einen Schafzüchter aus Herrenhof. Dokumentiert wurde diese mit einem vom Nachbarn des Schafmästers auf- genommenen Video. Zu sehen ist auf diesen – auf der Website des Beschwerdeführers zu- gänglichen – Aufnahmen, wie der Schafzüchter Lämmer mit einem Strick schlägt, Tritte und Kniestösse austeilt, die Tiere an den Hinterbeinen zieht und sie über eine Abschrankung wirft. COOP und Bell beendeten darauf – zumindest vorläufig – die Zusammenarbeit mit dem Land- wirt, der die Vorwürfe bestritt und darauf hinwies, dass ihn der Nachbar aus persönlichen
6/8
Gründen habe anschwärzen wollen. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Bei- trags waren die Untersuchungen von Staatsanwaltschaft und Veterinäramt des Kantons Thur- gau weiterhin im Gange. Abklärungen fanden auch bezüglich der Echtheit und Herkunft des Videos statt. 4.2 Im inkriminierten Beitrag wurden kurz Videoaufnahmen vom Schafzüchter gezeigt (Dauer: 12 Sekunden). Das Publikum musste aufgrund des Kommentars annehmen, dass die Aufnahmen aus dem umstrittenen Originalvideo stammten, dessen Echtheit vom befragten Kantonsrat angezweifelt wurde. Tatsächlich handelte es sich aber bei den im Filmbericht ge- zeigten Szenen um einen Zusammenschnitt, der neben einer Sequenz aus dem der Strafan- zeige beigelegten Video auch eigene Aufnahmen von Tele Top mit nachgestellten Bildern enthielt. Dabei schlägt der Schafzüchter mit einem Strick auf einen Zaun. Für das Publikum war nicht erkennbar, dass es sich teilweise um nachgestellte Szenen handelte. Die Redaktion erwähnte zudem nicht, dass die aus dem Originalvideo ausgewählten Bilder vergleichsweise harmlos und damit wenig aussagekräftig waren, insbesondere auch angesichts der vom VgT gegen den Schafmäster erhobenen Vorwürfe. 4.3 Der Auswahl von Bildern kommt im Medium Fernsehen aufgrund deren auch emoti- onalen Wirkung beträchtliche Relevanz zu. Der Gehalt, die Bedeutung und die Aussagekraft, welche das Publikum einer Information zumisst, kann durch Bilder wesentlich beeinflusst wer- den (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 200 E. 6.4). Die mangelnde Transparenz bezüglich der Quelle und die fehlenden Informationen hinsichtlich der ausgestrahlten Aufnahmen zum Schafzüchter beeinträchtigten denn auch die Meinungsbildung des Publikums. In der Ten- denz unterstützten die Aufnahmen die Darlegungen des Kantonsrats, der die Vorwürfe der Tierschützer als nicht objektiv, lächerlich, völlig fehl am Platz und rufschädigend bezeichnete. 4.4 Die Redaktion unterliess es im Weiteren, dem Publikum notwendige Hintergrundin- formationen zur Mahnwache und zu den Protesten der Tierschützer zu vermitteln. Das betrifft etwa die Strafanzeige des VgT gegen den Schafmäster sowie die daraus Untersuchungen und Verfahren. Tele Top und weitere Medien hatten zwar rund einen Monat vor Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags über die Vorgänge berichtet. Es kann aber nicht davon ausge- gangen werden, dass das «Top News»-Publikum aufgrund dieser Medienberichte über ein genügendes Vorwissen zum Fall und zu den laufenden Verfahren verfügte. Die fehlenden Hintergrundinformationen zum «Fall Herrenhof» verunmöglichten es den Zusehenden, die Ereignisse und Meinungsäusserungen rund um die thematisierten Proteste korrekt einzuord- nen. Einzelne Formulierungen in der Anmoderation wiesen zudem einen tendenziösen Cha- rakter auf («vermeintlicher Tierquäler»). 4.5 Es bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im Beitrag thematisierten Er- eignissen rund um den Schafzüchter aus Herrenhof keine eigene Meinung bilden konnte. Die irreführenden Angaben zu den gezeigten Aufnahmen und die fehlenden Hintergrundinforma- tionen stellten nicht bloss Mängel in Nebenpunkten dar, sondern beeinflussten den Gesamt- eindruck nachhaltig. Die Redaktion missachtete journalistische Sorgfaltspflichten wie nament- lich die Transparenz bei der Kennzeichnung der Videoaufnahmen und bei der Darstellung des Sachverhalts (Mayr von Baldegg/Strebel, a.a.O., S. 258ff.).
7/8
4.6 Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Be- schwerde ist daher gutzuheissen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG). 5. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die Veranstalterin hat die UBI dabei über die getroffenen Vorkehren zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Rechts- verletzungen zu unterrichten (siehe dazu Jahresbericht UBI 2011, E. 5.7, S. 14). Der Be- schwerdegegnerin ist zwar zugutezuhalten, dass sie am Ende der «Top News»-Sendung vom
12. November 2018 eine Richtigstellung ausgestrahlt und sich entschuldigt hat. Im elektroni- schen Archiv von Tele Top findet sich mittlerweile eine abgeänderte Version des Beitrags vom
10. November 2018, die ausschliesslich Aufnahmen aus dem Originalvideo enthält, welche auch als solche gekennzeichnet sind. Diese vorgenommenen Änderungen gehen allerdings aus dem Begleittext zum Beitrag nicht hervor, was aus Transparenzgründen erforderlich ge- wesen wäre. Zudem bleibt abzuklären, ob die Veranstalterin die notwendigen internen Vor- kehren getroffen hat, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt. Das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG ist daher durch die Richtigstellung vom 12. November 2018 nicht gegenstands- los geworden. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist deshalb dieses Massnahmenverfahren durchzuführen.
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen.
2. Die Tele Top AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 11. Juni 2019