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b.798

Fernsehen SRF, Sendung «CH:Filmszene» vom 17. August 2018, Dokumentarfilm «Willkommen in der Schweiz»

Ubi · 2019-02-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Rahmen der Sendung «CH:Filmszene» strahlte Fernsehen SRF am 17. August 2018 den Dokumentarfilm «Willkommen in der Schweiz» aus. Es handelt sich um einen von SRF koproduzierten Kinofilm von Sabine Gisiger, einer freien Filmemacherin. Darin geht es um die Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli, welche landesweit und auch international bekannt wurde, nachdem sie keine vom Kanton zugeteilte Asylsuchende aufnehmen wollte. B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI). Er rügt, der Film sei einseitig und unsachlich. Das Schweizer Asylwesen werde verherrlicht. Wesentliche Fakten wie die negativen Seiten (z.B. Gewalt, Kriminalität, Asylin- dustrie) seien nicht erwähnt worden. Bei den meisten Asylbewerbern handle es sich nicht um echte Flüchtlinge. Der irreführende Film stelle linken Populismus dar. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 25. September 2018 und die Bean- standung an die Ombudsstelle bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer die Unterschriften und persönlichen Angaben von 42 Personen zu, welche seine Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. November 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Rüge, das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass viele der vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Fakten erwähnt worden seien. SVP-Exponenten wie Andreas Glarner und Albert Rösti, die im Film zu Wort gekommen seien, hätten sich im Sinne des Beschwer- deführers geäussert. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem auf das eigentliche Thema des Films, nämlich die Geschichte einer Gemeinde, die bei der Asylpolitik einen eigenwilligen Weg gegangen sei. Dazu habe sich das Publikum eine eigene Meinung im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden können. E. In seiner Replik vom 22. Dezember 2018 zeigt sich der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort enttäuscht. Sie sei nicht korrekt, unprofessionell und rufschädigend Na- mentlich weist der Beschwerdeführer auf zwei Fehler hin. Die Zahl von 80 Prozent nicht echter Flüchtlinge stamme nicht von einer Studie des Staatssekretariats für Migration sondern von einem Mitarbeitenden dieser Behörde. Eine weitere Aussage von ihm sei in der Beschwerde- antwort ebenfalls unzutreffend zitiert worden. F. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Duplik vom 17. Januar 2019 ein, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeantwort bezüglich einer Quelle falsch zitiert worden sei.

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Sie entschuldigt sich dafür bei ihm. Auch die andere, von ihm gerügte Aussage sei unglück- lich. An der rechtlichen Beurteilung, wonach die Sendung die generellen Mindestanforderun- gen an den Programminhalt einhalte, ändere sich dadurch aber nichts. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin der Bericht der Ombudsstelle ge- rügt wird. Die Ombudsstellen vermitteln zwischen den Beteiligten und haben keine Entscheid- befugnis (Art. 93 Abs. 1 und 2 RTVG). Allfällige materiell-rechtliche Erwägungen im Ombuds- bericht sind denn auch nicht anfechtbar. Die Beschwerde an die UBI hat sich gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweige- rung des Zugangs zu richten. In ihrem Entscheid stellt die UBI fest, ob die ausgestrahlte Sen- dung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die UBI kann aber in keinem Fall eine neue Sendung anordnen, wie dies der Beschwerde- führer verlangt. Nicht relevant für die rundfunkrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sen- dung ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme an die UBI die Rü- gen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst hat.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Rügen (einseitig, tendenziös, nicht erwähnen von wesentlichen Informationen) sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die anderen vom Beschwerdeführer erwähnten Be- stimmungen (Art. 4 Abs. 1 und 4 RTVG) sind dagegen nicht betroffen.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche

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erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 «Willkommen in der Schweiz» von Sabine Gisiger ist ein Kinofilm, der am Filmfestival von Locarno 2017 uraufgeführt wurde. Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerech- tigkeitsgebot auf den Dokumentarfilm anwendbar. Sein besonderer Charakter und der damit zusammenhängende Umstand, dass Fernsehen SRF ihn im Sendegefäss «CH: Filmszene» ausgestrahlt hat, gilt es bei der rundfunkrechtlichen Prüfung zu beachten.

E. 5.3 Im Zentrum des Films stehen die Vorgänge in der Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli. Diese widersetzte sich 2015 während der grossen Flüchtlingsbewegungen den Anordnungen des Kantons, zehn Asylsuchende aufzunehmen. Ein dafür geeignetes Haus wird abgerissen und die Gemeinde ist bereit, Strafgebühren von 290'000 Franken an den Kanton zu entrich- ten. Die Haltung der Gemeinde und damit verbundene Äusserungen von Nationalrat Andreas Glarner, dem Gemeindeammann, erregen national und international Aufsehen. Ein im ARD- Morgenmagazin ausgestrahltes Interview bewegte Sabine Gisiger offenbar auch dazu, die Ereignisse in Oberwil-Lieli in einem Film zu dokumentieren. Im Zentrum stehen drei Personen, die die Filmemacherin während eines Jahres begleitete. Neben Andreas Glarner handelt es sich um die Aargauer Regierungsrätin Susanne Hochuli und die im Dorf ansässige Studentin Johanna Gründel, welche Widerstand gegen die Politik der Gemeinde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Aufnahme von Asylsuchenden organisiert. Am Ende und nach einigen Kehrtwenden entscheidet sich die Gemeinde schliesslich für einen Kompromiss, indem eine christliche Familie aus Syrien im Dorf aufgenommen wird, weitere fünf Asylsuchende auf Kos- ten von Oberwil-Lieli in einer Nachbargemeinde Unterschlupf finden sowie eine Nicht-Regie- rungsorganisation in Griechenland finanziell unterstützt wird.

E. 5.4 Die Filmemacherin stellt die Geschehnisse in Oberwil-Lieli dar und bettet diese in den Kontext der Willkommenskultur der Schweiz ein. Bilder illustrieren die Schliessung der Grenzen im Zweiten Weltkrieg für jüdische Flüchtlinge, die Baracken für italienische Saison- arbeiter in den 1960er-Jahren und die «Schwarzenbach-Initiative» gegen Überfremdung, über welche am 7. Juni 1970 eine eidgenössische Volksabstimmung stattfand. Neben histo- rischen Hinweisen gibt der Film auch Einblick in die aktuelle Debatte zur Aufnahme von Flüchtlingen und damit verbundenen Fragen. Aus einer Delegiertenversammlung der SVP werden Ausschnitte der Rede des Präsidenten Albert Rösti und der Voten von Adrian Amstutz

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und Roger Köppel gezeigt. Ebenfalls erfolgen Einblendungen von der Nationalratsdebatte «Flüchtlingswelle in Europa und Grenzkontrolle» mit Aussagen von Ratsmitgliedern – Baltha- sar Glättli (Grüne), Thomas Hurter (SVP), Matthias Jauslin (FDP), Cesla Amarelle (SP), Ad- rian Amstutz (SVP) – sowie Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Zum Ausdruck kommen auch Meinungsäusserungen von Nationalräten (Kurt Fluri, Andreas Glarner) und der damali- gen Departementsvorsteherin aus der Debatte im Rat über das Ausländergesetz und Integra- tion.

E. 5.5 Der Film dokumentiert die Ereignisse in Oberwil-Lieli und den damit verbundenen Kontext ohne zu kommentieren, Stellung zu beziehen oder zu polemisieren. Es wird auch nicht jeder Aussage umgehend eine andere Meinung gegenübergestellt. Die drei Protagonis- ten und insbesondere auch Andreas Glarner erhalten viel Zeit, ihren Standpunkt darzulegen und zu erläutern. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich denn auch nicht um einen das Asylwesen in beschönigender und tendenziöser Weise darstellen- den «linkspopulistischen» Film. Das Asylwesen als Ganzes war im Übrigen gar nicht Thema der Ausstrahlung, sondern – wie aus dem Titel schon hervorgeht – die Willkommenskultur der Schweiz und damit die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, dargestellt am Beispiel der Vorgänge in der Gemeinde Oberwil-Lieli. Dieser Fokus, der Teil der Programmautonomie der Veranstalter bildet, war für das Publikum auch klar er- kennbar.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer rügt, wesentliche themenrelevante Fakten seien im Film nicht erwähnt worden. Als Beispiele nennt er die Gewalt und Kriminalität sowie falsche Angaben und Respektlosigkeit von Asylsuchenden, die geringe Zahl von echten Flüchtlingen, den Um- stand, dass viele Leute und Unternehmen Geld im Asylwesen verdienten sowie wissenschaft- liche Studien zum Asylwesen, die belegen würden, dass Hilfe vor Ort viel effizienter und kos- tengünstiger wäre. Auch mit seiner diesbezüglichen Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Film offensichtlich nicht um eine Analyse des schweizerischen Asylwesens als Ganzes ging. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kritikpunkte gegen das Asylwesen, zu welchen das Publikum aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung zudem über ei- niges Vorwissen verfügen dürfte, kam dennoch im Rahmen von Stellungnahmen zum Aus- druck. So blieb etwa auch Andreas Glarner pointierte Aussage unwidersprochen, wonach es doch nicht sein könne, dass in dieser Welt alle Minuten ein Christ umgebracht werde und man trotzdem zahlreichen Leuten Einlass in das Land gewähre, die genau dies wollten. Der SVP- Präsident Albert Rösti wies darauf hin, dass viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kommen, und meinte damit implizit auch, dass es sich nicht um echte Flüchtlinge handle. Auch Roger Köppel merkte an, dass viele Asylsuchende in die Schweiz kämen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Albert Rösti bemerkte zusätzlich, dass viele der Asylsuchenden gar nicht arbeiten wollten. Bezüglich der Kritik des Beschwerdeführers an den Verdienstmöglichkeiten im Asylwesen ist auf eine Aussage von Andreas Glarner zu verwei- sen. «Stellen Sie sich mal vor, wer sich alles an diesem Honigtopf, den Sie jetzt gerade öffnen, bedienen wird. Es werden Heerscharen von Sprachfirmen, Sozialtherapeuten, Integrations- beauftragten, Sozialarbeiter aller Fakultäten, Gewerkschafter und was sich sonst noch so al- les in dieser Industrie kreucht und fleucht, an diesem Honigtopf bedienen. Da kommt mir nur

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Lukas 23.34 in den Sinn: ‘Denn sie wissen nicht, was sie tun.’» Danach weist er noch auf darauf, dass die Praxis der Kantone und Gemeinde diese Auswüchse noch verstärken wür- den. Schliesslich zeigte der Film ebenfalls, wie Andreas Glarner bei einem Besuch in einem Flüchtlingscamp in Griechenland Hilfe vor Ort leistete. Dabei erläuterte und pries der Gemein- deammann diesen Ansatz ausführlich.

E. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zum beanstandeten Film eine eigene Meinung bilden konnte. Der Fokus, die Willkommenskultur in der Schweiz am Beispiel der Vorgänge in Oberwil-Lieli, war klar erkennbar. Die dazu bestehenden diametral unter- schiedlichen Meinungen in dieser Frage und die damit verbundene Spaltung der Gemeinde bzw. des Landes kamen durch die transparente Gestaltung zum Ausdruck. Persönliche An- sichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das Publikum konnte ohne Weiteres zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheiden. Der Vorwurf der fehlen- den Sachlichkeit ist unbegründet, beschränkte sich die Filmemacherin doch darauf, zu be- obachten und zu dokumentieren, ohne die Ereignisse und die geäusserten Ansichten zu kom- mentieren oder zu werten. Alle Protagonisten und insbesondere Andreas Glarner konnten ihre Sichtweise zu den thematisierten Vorgängen in der Gemeinde umfassend darlegen, wes- halb auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Film sei einseitig, nicht zutrifft. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus den erwähnten Gründen nicht verletzt worden.

E. 6 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ver- fahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 798

Entscheid vom 1. Februar 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «CH:Filmszene» vom 17. August 2018, Dokumentarfilm «Willkommen in der Schweiz»

Beschwerde vom 8. Oktober 2018

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Sendung «CH:Filmszene» strahlte Fernsehen SRF am 17. August 2018 den Dokumentarfilm «Willkommen in der Schweiz» aus. Es handelt sich um einen von SRF koproduzierten Kinofilm von Sabine Gisiger, einer freien Filmemacherin. Darin geht es um die Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli, welche landesweit und auch international bekannt wurde, nachdem sie keine vom Kanton zugeteilte Asylsuchende aufnehmen wollte. B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI). Er rügt, der Film sei einseitig und unsachlich. Das Schweizer Asylwesen werde verherrlicht. Wesentliche Fakten wie die negativen Seiten (z.B. Gewalt, Kriminalität, Asylin- dustrie) seien nicht erwähnt worden. Bei den meisten Asylbewerbern handle es sich nicht um echte Flüchtlinge. Der irreführende Film stelle linken Populismus dar. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 25. September 2018 und die Bean- standung an die Ombudsstelle bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer die Unterschriften und persönlichen Angaben von 42 Personen zu, welche seine Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. November 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Rüge, das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass viele der vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Fakten erwähnt worden seien. SVP-Exponenten wie Andreas Glarner und Albert Rösti, die im Film zu Wort gekommen seien, hätten sich im Sinne des Beschwer- deführers geäussert. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem auf das eigentliche Thema des Films, nämlich die Geschichte einer Gemeinde, die bei der Asylpolitik einen eigenwilligen Weg gegangen sei. Dazu habe sich das Publikum eine eigene Meinung im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots bilden können. E. In seiner Replik vom 22. Dezember 2018 zeigt sich der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort enttäuscht. Sie sei nicht korrekt, unprofessionell und rufschädigend Na- mentlich weist der Beschwerdeführer auf zwei Fehler hin. Die Zahl von 80 Prozent nicht echter Flüchtlinge stamme nicht von einer Studie des Staatssekretariats für Migration sondern von einem Mitarbeitenden dieser Behörde. Eine weitere Aussage von ihm sei in der Beschwerde- antwort ebenfalls unzutreffend zitiert worden. F. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Duplik vom 17. Januar 2019 ein, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeantwort bezüglich einer Quelle falsch zitiert worden sei.

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Sie entschuldigt sich dafür bei ihm. Auch die andere, von ihm gerügte Aussage sei unglück- lich. An der rechtlichen Beurteilung, wonach die Sendung die generellen Mindestanforderun- gen an den Programminhalt einhalte, ändere sich dadurch aber nichts. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin der Bericht der Ombudsstelle ge- rügt wird. Die Ombudsstellen vermitteln zwischen den Beteiligten und haben keine Entscheid- befugnis (Art. 93 Abs. 1 und 2 RTVG). Allfällige materiell-rechtliche Erwägungen im Ombuds- bericht sind denn auch nicht anfechtbar. Die Beschwerde an die UBI hat sich gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweige- rung des Zugangs zu richten. In ihrem Entscheid stellt die UBI fest, ob die ausgestrahlte Sen- dung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die UBI kann aber in keinem Fall eine neue Sendung anordnen, wie dies der Beschwerde- führer verlangt. Nicht relevant für die rundfunkrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sen- dung ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme an die UBI die Rü- gen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst hat. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Rügen (einseitig, tendenziös, nicht erwähnen von wesentlichen Informationen) sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die anderen vom Beschwerdeführer erwähnten Be- stimmungen (Art. 4 Abs. 1 und 4 RTVG) sind dagegen nicht betroffen. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche

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erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 «Willkommen in der Schweiz» von Sabine Gisiger ist ein Kinofilm, der am Filmfestival von Locarno 2017 uraufgeführt wurde. Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerech- tigkeitsgebot auf den Dokumentarfilm anwendbar. Sein besonderer Charakter und der damit zusammenhängende Umstand, dass Fernsehen SRF ihn im Sendegefäss «CH: Filmszene» ausgestrahlt hat, gilt es bei der rundfunkrechtlichen Prüfung zu beachten. 5.3 Im Zentrum des Films stehen die Vorgänge in der Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli. Diese widersetzte sich 2015 während der grossen Flüchtlingsbewegungen den Anordnungen des Kantons, zehn Asylsuchende aufzunehmen. Ein dafür geeignetes Haus wird abgerissen und die Gemeinde ist bereit, Strafgebühren von 290'000 Franken an den Kanton zu entrich- ten. Die Haltung der Gemeinde und damit verbundene Äusserungen von Nationalrat Andreas Glarner, dem Gemeindeammann, erregen national und international Aufsehen. Ein im ARD- Morgenmagazin ausgestrahltes Interview bewegte Sabine Gisiger offenbar auch dazu, die Ereignisse in Oberwil-Lieli in einem Film zu dokumentieren. Im Zentrum stehen drei Personen, die die Filmemacherin während eines Jahres begleitete. Neben Andreas Glarner handelt es sich um die Aargauer Regierungsrätin Susanne Hochuli und die im Dorf ansässige Studentin Johanna Gründel, welche Widerstand gegen die Politik der Gemeinde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Aufnahme von Asylsuchenden organisiert. Am Ende und nach einigen Kehrtwenden entscheidet sich die Gemeinde schliesslich für einen Kompromiss, indem eine christliche Familie aus Syrien im Dorf aufgenommen wird, weitere fünf Asylsuchende auf Kos- ten von Oberwil-Lieli in einer Nachbargemeinde Unterschlupf finden sowie eine Nicht-Regie- rungsorganisation in Griechenland finanziell unterstützt wird. 5.4 Die Filmemacherin stellt die Geschehnisse in Oberwil-Lieli dar und bettet diese in den Kontext der Willkommenskultur der Schweiz ein. Bilder illustrieren die Schliessung der Grenzen im Zweiten Weltkrieg für jüdische Flüchtlinge, die Baracken für italienische Saison- arbeiter in den 1960er-Jahren und die «Schwarzenbach-Initiative» gegen Überfremdung, über welche am 7. Juni 1970 eine eidgenössische Volksabstimmung stattfand. Neben histo- rischen Hinweisen gibt der Film auch Einblick in die aktuelle Debatte zur Aufnahme von Flüchtlingen und damit verbundenen Fragen. Aus einer Delegiertenversammlung der SVP werden Ausschnitte der Rede des Präsidenten Albert Rösti und der Voten von Adrian Amstutz

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und Roger Köppel gezeigt. Ebenfalls erfolgen Einblendungen von der Nationalratsdebatte «Flüchtlingswelle in Europa und Grenzkontrolle» mit Aussagen von Ratsmitgliedern – Baltha- sar Glättli (Grüne), Thomas Hurter (SVP), Matthias Jauslin (FDP), Cesla Amarelle (SP), Ad- rian Amstutz (SVP) – sowie Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Zum Ausdruck kommen auch Meinungsäusserungen von Nationalräten (Kurt Fluri, Andreas Glarner) und der damali- gen Departementsvorsteherin aus der Debatte im Rat über das Ausländergesetz und Integra- tion. 5.5 Der Film dokumentiert die Ereignisse in Oberwil-Lieli und den damit verbundenen Kontext ohne zu kommentieren, Stellung zu beziehen oder zu polemisieren. Es wird auch nicht jeder Aussage umgehend eine andere Meinung gegenübergestellt. Die drei Protagonis- ten und insbesondere auch Andreas Glarner erhalten viel Zeit, ihren Standpunkt darzulegen und zu erläutern. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich denn auch nicht um einen das Asylwesen in beschönigender und tendenziöser Weise darstellen- den «linkspopulistischen» Film. Das Asylwesen als Ganzes war im Übrigen gar nicht Thema der Ausstrahlung, sondern – wie aus dem Titel schon hervorgeht – die Willkommenskultur der Schweiz und damit die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, dargestellt am Beispiel der Vorgänge in der Gemeinde Oberwil-Lieli. Dieser Fokus, der Teil der Programmautonomie der Veranstalter bildet, war für das Publikum auch klar er- kennbar. 5.6 Der Beschwerdeführer rügt, wesentliche themenrelevante Fakten seien im Film nicht erwähnt worden. Als Beispiele nennt er die Gewalt und Kriminalität sowie falsche Angaben und Respektlosigkeit von Asylsuchenden, die geringe Zahl von echten Flüchtlingen, den Um- stand, dass viele Leute und Unternehmen Geld im Asylwesen verdienten sowie wissenschaft- liche Studien zum Asylwesen, die belegen würden, dass Hilfe vor Ort viel effizienter und kos- tengünstiger wäre. Auch mit seiner diesbezüglichen Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Film offensichtlich nicht um eine Analyse des schweizerischen Asylwesens als Ganzes ging. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kritikpunkte gegen das Asylwesen, zu welchen das Publikum aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung zudem über ei- niges Vorwissen verfügen dürfte, kam dennoch im Rahmen von Stellungnahmen zum Aus- druck. So blieb etwa auch Andreas Glarner pointierte Aussage unwidersprochen, wonach es doch nicht sein könne, dass in dieser Welt alle Minuten ein Christ umgebracht werde und man trotzdem zahlreichen Leuten Einlass in das Land gewähre, die genau dies wollten. Der SVP- Präsident Albert Rösti wies darauf hin, dass viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kommen, und meinte damit implizit auch, dass es sich nicht um echte Flüchtlinge handle. Auch Roger Köppel merkte an, dass viele Asylsuchende in die Schweiz kämen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Albert Rösti bemerkte zusätzlich, dass viele der Asylsuchenden gar nicht arbeiten wollten. Bezüglich der Kritik des Beschwerdeführers an den Verdienstmöglichkeiten im Asylwesen ist auf eine Aussage von Andreas Glarner zu verwei- sen. «Stellen Sie sich mal vor, wer sich alles an diesem Honigtopf, den Sie jetzt gerade öffnen, bedienen wird. Es werden Heerscharen von Sprachfirmen, Sozialtherapeuten, Integrations- beauftragten, Sozialarbeiter aller Fakultäten, Gewerkschafter und was sich sonst noch so al- les in dieser Industrie kreucht und fleucht, an diesem Honigtopf bedienen. Da kommt mir nur

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Lukas 23.34 in den Sinn: ‘Denn sie wissen nicht, was sie tun.’» Danach weist er noch auf darauf, dass die Praxis der Kantone und Gemeinde diese Auswüchse noch verstärken wür- den. Schliesslich zeigte der Film ebenfalls, wie Andreas Glarner bei einem Besuch in einem Flüchtlingscamp in Griechenland Hilfe vor Ort leistete. Dabei erläuterte und pries der Gemein- deammann diesen Ansatz ausführlich. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zum beanstandeten Film eine eigene Meinung bilden konnte. Der Fokus, die Willkommenskultur in der Schweiz am Beispiel der Vorgänge in Oberwil-Lieli, war klar erkennbar. Die dazu bestehenden diametral unter- schiedlichen Meinungen in dieser Frage und die damit verbundene Spaltung der Gemeinde bzw. des Landes kamen durch die transparente Gestaltung zum Ausdruck. Persönliche An- sichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das Publikum konnte ohne Weiteres zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheiden. Der Vorwurf der fehlen- den Sachlichkeit ist unbegründet, beschränkte sich die Filmemacherin doch darauf, zu be- obachten und zu dokumentieren, ohne die Ereignisse und die geäusserten Ansichten zu kom- mentieren oder zu werten. Alle Protagonisten und insbesondere Andreas Glarner konnten ihre Sichtweise zu den thematisierten Vorgängen in der Gemeinde umfassend darlegen, wes- halb auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Film sei einseitig, nicht zutrifft. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus den erwähnten Gründen nicht verletzt worden. 6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ver- fahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 15. Mai 2019