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b.792

Fernsehen SRF, Sendung "Puls" vom 07.05.2018, Beitrag über Haarausfall

Ubi · 2018-12-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin «Puls» aus, welchem gemäss Sendungsporträt auf der Website «Ratgeber-Charakter» zukommt. In der Sendung vom 7. Mai 2018 wurden in einem mehrteiligen Beitrag mit zwei Filmberichten und daran anschliessenden Studiogesprächen mit einem Spezialisten des Universitätsspitals Zürich die Vor- und Nachteile von gängigen Medikamenten gegen Haarausfall thematisiert. Das viel ver- wendete Medikament Finasterid, welches teilweise erhebliche Nebenwirkungen zeitigt, stand im Zentrum des ersten Filmberichts. Im zweiten Filmbericht ging es um Alternativen zu Finas- terid bei Haarausfall. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) erhob E (Beschwerdeführer) gegen den «Puls»-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beitrag verdeutliche exemplarisch die pharmafreundliche Tendenz der Sendung. Fachleute mit naturheilkundlichem Hintergrund würden nicht einbezogen. Im Beitrag über Haarausfall werde Minoxidil neben Haartransplantationen als einzige wirksame Alternative dargestellt. Unterschlagen würden etwa Kapseln mit dem Wirkstoff Hirseöl und insbesondere Thiocyanat. Die quantitative Bedeutung der Nebenwirkungen des im Beitrag propagierten Minoxidil sei nicht erwähnt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2018 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer Listen mit Unterschriften von 34 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. September 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die generelle Rüge des Beschwerdeführers gegen die Sendung «Puls». Die Beschwerdegegnerin weist den Vorwurf eines pharmafreundlichen Bei- trags zurück. Die beanstandete Darstellung über die Alternativen zu Finasterid entspreche den vorherrschenden aktuellen Leitlinien und Reviews, in denen Minoxidil als effektive Alter- native genannt werde. Autoren der zurzeit gültigen europäischen Leitlinien des European Der- matology Forum und Reviews kämen wie die im Bericht gezeigten Spezialisten zum Schluss, dass die Wirksamkeit von alternativen Präparaten noch nicht bewiesen sei. Thiocyanat werde im wissenschaftlichen Diskurs noch nicht zitiert und Minoxidil im Beitrag nicht als Wundermit- tel dargestellt. Der mit der Erwähnung inkl. Bild verbundene Werbeeffekt sei durch den Infor- mationszweck gerechtfertigt und stelle keine unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots dar. E. In seiner Replik vom 2. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Kritikpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin betone, dass sie sich auf evidenz- basierte Fakten stütze. Auch diese sollten aber hinterfragt werden, wie das Beispiel von Fi- nasterid zeige. Die Nebenwirkungen von Minoxidil-Präparaten sei beträchtlich, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bezweifelt werde. Im Beitrag würden diese aber verniedlicht.

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Die Auswahl der von der Redaktion ausgewählten alternativen Produkte sei willkürlich gewe- sen. Es seien vor allem Produkte ausgewählt worden, die offenkundig nicht wirksam seien. Dabei seien Arzneimittel, Kräuter, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel vermischt wor- den. Der Beitrag habe einseitig beeinflusst und wichtige Aspekte wie ein wirksames Mittel ohne Nebenwirkungen gegen Haarausfall (Thiocyanat) seien verschwiegen worden F. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 19. Oktober 2018 darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Bei der Sendung «Puls» stünden zwar evidenzbasierte Fakten im Vordergrund, aber diese würden durchaus kritisch hinterfragt. Die Auswahl der gezeigten Alternativprodukte sei nicht willkürlich gewe- sen. Medizinische Leitlinien, Reviews und der Bekanntheitsgrad hätten die Auswahl bestimmt. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich um eine korrekte und sachgerechte Berichter- stattung über die Nebenwirkungen des Haarwuchsmittels Finasterid und die in diesem Zu- sammenhang erwähnten alternativen Therapien und Produkte. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdefüh- rer diese Voraussetzungen erfüllt. Er besitzt dagegen nicht die erforderliche enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Der Umstand, dass er als Drogist über besondere Sachkenntnis zum Beitragsthema verfügt, reicht für eine entsprechende Beschwerdebefugnis alleine nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde im Beitrag nicht erwähnt oder gezeigt und es wurde auch nicht in anderer Weise auf ihn Bezug genommen (UBI-Entscheid b. 697 vom 12. November 2014 E. 2.2).

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer rügt den Beitrag über Haarausfall exemplarisch für die seiner Meinung nach bestehende Pharmalastigkeit bei der Sendung «Puls». Da er aber nur die erwähnte Ausstrahlung und nicht eine Vielzahl von Sen- dungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG bean- standet hat, kann auf seine generelle Kritik gegen das Gesundheitsmagazin nicht eingetreten werden (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2015 E. 7ff. [«Börse»]).

E. 4 Die Moderatorin führte in ihrer Einleitung zum Beitrag aus, dass Haarausfall alle tref- fen könne. Diejenigen, die sich daran störten, könnten aber etwas dagegen tun. Schon seit über 20 Jahren seien Präparate mit dem Wirkstoff Finasterid auf dem Markt. Noch heute sei dieses Mittel ein Bestseller. Jetzt werde aber deutlich, dass dieses Präparat massive Neben- wirkungen verursachen könne, selbst dann noch, wenn man das Mittel schon länger nicht mehr benützt habe.

E. 4.1 Im folgenden Filmbericht schildert F seine gravierenden physischen und psychischen Leiden, die seit sieben Jahren bestünden und sein Leben zerstört hätten. Davor habe er wäh- rend 14 Jahren täglich Finasterid-Präparate eingenommen. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass bei etwa zwei Prozent der Männer, welche Mittel mit diesem Wirkstoff konsumierten, unerwünschte Nebenwirkungen wie namentlich das Post-Finasterid-Syndrom auftauchten. Nach wie vor würden aber über 100'000 Männer täglich entsprechende Mittel schlucken, weil diese als Haarwuchsmittel wirkten. Es kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass das Post-Finas- terid-Syndrom noch wenig erforscht sei. Die Herstellerin erklärt in einer schriftlichen Stellung-

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nahme, die vorhandene Evidenz sei ungenügend, um das Bestehen eines «breiteren, pro- duktspezifischen klinischen Syndroms zu stützen». Zu den thematisierten Aspekten des Wirk- stoffs äussern sich im Filmbericht auch eine Urologin und drei Dermatologen. Zum Fall von F und zum weiteren Verschreiben von Finasterid-Präparaten spricht die Moderatorin anschlies- send mit K von der Haarsprechstunde am Universitätsspital Zürich.

E. 4.2 Den zweiten Filmbericht des «Puls»-Beitrags über Haarausfall leitet die Moderatorin mit der Bemerkung ein, dass es Alternativen zu Finasterid-Mitteln gäbe. Die Redaktion habe Fachleute befragt, welche Therapien und Produkte wirksam seien und welche nicht. Im Film- bericht ist zuerst die Rede von Kosmetika, welche nur selten zu den in der Werbung propa- gierten Ergebnissen führten. Die beiden dazu angehörten Dermatologen bemerken, dass sie wegen des Fehlens von medizinisch-wissenschaftlichen Studien keine entsprechenden Pro- dukte empfehlen könnten. Als nächstes wird die Haartransplantation erläutert, welche einen grossen Eingriff darstelle und sehr kostspielig sei. Schliesslich stellt die Redaktion Minoxidil als vielversprechendes Medikament gegen Haarausfall vor, welches eigentlich als blutdruck- senkendes Mittel auf den Markt gekommen sei. Dermatologen würden bestätigen, dass es bei 90 Prozent der Anwender Haarausfall zumindest stoppen könne. Im Anschluss an den Filmbericht stellt die Moderatorin dem Spezialisten K Fragen zu Minoxidil. Sie erkundigt sich zu Beginn, ob es «das neue Wundermittel» sei und ob in ein paar Jahren wieder über Neben- wirkungen gesprochen werden müsse. K befand, dass Minoxidil sowohl bei Männern wie auch bei Frauen sehr gut wirke.

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag sei einseitig gewesen, wesent- liche Fakten seien falsch dargestellt oder nicht erwähnt und ein Präparat sei in unangemes- sener Weise hervorgehoben worden. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots geltend.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi

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sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 Die UBI ist auch zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unent- geltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kom- petenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007, E. 4ff. [«Start Up»]). Pro- grammrechtliche Grundlage bildet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Wer- bende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbil- dung des Publikums beeinflussen. Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Not- wendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich infor- miert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG dient auch dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung. Eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüglich vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [«Alinghi-Logo auf Mikrofonen»].

E. 6 Aufgrund des Informationsgehalts dieses Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um einen mehrteiligen Beitrag zum Thema Haarausfall handelt, der als Ganzes zu beurteilen ist (siehe Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 6.2 [«Le juge, le psy et l’accusé»]). Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den zweiten Teil des Beitrags, in welchem es um die Alternativen zu Finasterid-Präparaten ging. Dagegen erachtet er den Beitragsteil zu Finasterid ausdrück- lich als korrekt und entsprechend auch nicht als Werbung für die Pharmaindustrie. Dieser erste Teil machte rund zwei Drittel des insgesamt gut 15 Minuten dauernden «Puls»-Beitrags über Haarausfall aus.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass im zweiten Teil des Beitrags der Eindruck ver- mittelt werde, es existierten keine eigentlichen Alternativen zu Medikamenten gegen Haar- ausfall. Entgegen den Aussagen der befragten Dermatologen bestünden aber durchaus sol- che, die im Beitrag jedoch nicht erwähnt worden seien. Der Beschwerdeführer verweist dies- bezüglich auf ein Hirseöl-Präparat und insbesondere den natürlichen Wirkstoff Thiocyanat. Mehrere Studien belegten die Wirksamkeit des Wirkstoffs bzw. entsprechender Präparate ge- gen Haarausfall. Nebenwirkungen hätten diese, im Gegensatz zu Medikamenten, keine.

E. 6.2 Im zweiten Teil des Filmberichts wurde zwar darauf hingewiesen, dass es viele frei verkäufliche Kosmetika mit einer pflanzlichen Grundlage, Proteinen, Vitaminen oder Minera- lien gegen Haarausfälle gäbe. In der Realität funktionierten diese jedoch nur selten. Die bei- den angehörten Dermatologen meinten beide, dass sie keine solchen Produkten empfehlen

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könnten, insbesondere aufgrund des Fehlens von umfassenden medizinisch-wissenschaftli- chen Studien. Damit kam für das Publikum zum Ausdruck, dass bei «Puls» evidenzbasierte Fakten im Vordergrund stehen, die bei naturheilkundlichen Produkten und der Komplement- ärmedizin in der Regel fehlen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verwies bezüglich der von ihm propagierten Thiocyanat-Pro- dukte ebenfalls auf drei Studien. Darin wurden in Tierversuchen die Steigerung der Wollpro- duktion und -qualität bei Schafen, die Verbesserung der Felleigenschaft bei Nerzen sowie ein Wachsen und eine grössere Dichte bei den Haaren von Meerschweinchen nach der Verab- reichung des Wirkstoffs Thiocyanat festgestellt. Dem Versuch mit den Meerschweinchen ist zu entnehmen, dass eine Analogie im Hinblick auf eine Effektivität beim Menschen nahelie- gend sei. Eine Anwenderstudie bestätigt dies bezüglich der Haardichte. Dass Thiocyanat aber eine vergleichbare Wirkung bei Haarausfall wie die beiden im Beitrag vorgestellten Medika- mente – Finasterid und Minoxidil – entfaltet, kann daraus nicht zwingend entnommen werden. In einem ebenfalls vom Beschwerdeführer angeführten Experteninterview mit einer Dermato- login bemerkt diese abschliessend, es bleibe abzuwarten, bei wie vielen ihrer Patienten eine entsprechende Therapie die gewünschten Erfolge erbringe. Bei den drei Tierversuchsstudien wirkte zudem immer der gleiche Facharzt mit, welcher die Vorzüge des Wirkstoffs auch auf der Website der Herstellerin des entsprechenden Präparats hervorhebt. Evidenzbasierte Fak- ten, wie sie bei der «Puls»-Redaktion generell und bei den von ihr befragten Dermatologen im Vordergrund stehen, stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Studien und anderen Dokumente nicht dar. Es war daher aus dem gewählten medizinisch-wissenschaftlichen Blick- winkel nachvollziehbar, dass bei den alternativen Produkten gegen Haarausfall weder Thio- cyanat- noch Hirseöl-Präparate speziell erwähnt wurden. Bei letzteren stünde ohnehin eine Anwendung in Kombination mit Thiocyanat im Vordergrund.

E. 6.4 Der ausschliessliche Fokus auf evidenzbasierte Fakten hatte zur Folge, dass die na- turheilkundlichen Produkte in pauschaler und undifferenzierter Weise bezüglich ihrer Wirk- samkeit gegen Haarausfall beurteilt wurden. Die Redaktion unterliess es, den beiden befrag- ten Experten, die hier praktisch identische Meinungen vertraten, Rückfragen zu stellen. Die Meinungsbildung des Publikums bezüglich der Alternativen zu Finasterid wäre gefördert wor- den, wenn zumindest ein Hinweis auf den natürlichen und nebenwirkungsfreien Wirkstoff Thi- ocyanat erfolgt wäre, der in jüngster Zeit verschiedentlich als Alternative zu den beiden be- stehenden Medikamenten thematisiert worden war. Eine als «Gesundheitsmagazin mit Rat- gebercharakter und hohem Nutzwert» deklarierte Sendung erweckt beim Publikum die Erwar- tung, dass möglichst umfassend und differenziert über die vorhandenen Möglichkeiten bei einem Problem wie Haarausfall informiert wird.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt besonders auch die seiner Meinung nach einseitig posi- tive Darstellung des Wirkstoffs Minoxidil. Die am häufigsten auftretende Nebenwirkung – Kopfschmerzen – sei unerwähnt geblieben. Die mengenmässige Bedeutung dieser Neben- wirkung sei aufgrund des Arzneimittel-Kompendiums und der Beipackzettel bei solchen Prä-

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paraten auch bekannt (1/10 der Fälle). Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, dass Pa- ckungen entsprechender Medikamente im Bericht zweimal eingeblendet und Minoxidil-Pro- dukte so zusätzlich angepriesen worden seien.

E. 6.6 Es erstaunt tatsächlich, dass auf die vom Beschwerdeführer erwähnten hauptsäch- lichen Nebenwirkungen von Minoxidil nicht hingewiesen wurde, nachdem im ersten Teil des Beitrags sehr ausführlich über entsprechende Aspekte bei Finasterid gesprochen worden war. Im abschliessenden Studiogespräch mit dem Spezialisten K thematisierte die Moderatorin zwar diese Aspekte. So fragte sie schon zu Beginn des Gesprächs den Leiter der Haarsprech- stunde des Universitätsspitals Zürich, ob in ein paar Jahren – wie bei Finasterid – über Ne- benwirkungen von Minoxidil gesprochen werde. K verneinte und verwies auf die langjährigen, guten Erfahrungen mit dem Wirkstoff. Die Moderatorin hakte nach und erkundigte sich, ob Minoxidil tatsächlich völlig harmlos sei. Der Experte antwortete, dass man von einem Medi- kament grundsätzlich nicht behaupten könne, es sei vollkommen harmlos. Die einzige Ne- benwirkung, die er in der Praxis sehe, sei Haarwuchs an unerwünschten Stellen bei Frauen, wenn nicht richtig dosiert werde. Aufgrund seiner Erfahrung gewichtete K die im Arzneimittel- Kompendium angeführten, am häufigsten auftretenden Nebenwirkungen im Vergleich dazu offenbar als weniger hoch.

E. 6.7 In beiden Beitragsteilen kamen jeweils sowohl in den Filmberichten als auch in den nachfolgenden Studiogesprächen Fachleute zu Wort. Diese äusserten sich zu den verschie- denen thematisierten Aspekten von Haarausfall aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen als Spe- zialisten. Mit entsprechenden Einblendungen orientierte die Redaktion das Publikum über das Tätigkeitsgebiet bzw. die Funktion der befragten Fachleute und schuf damit auch die für die Meinungsbildung notwendige Transparenz (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Auswahl der Experten mag einseitig ausgefallen sein, indem ausschliesslich Spezialisten mit einer schul- medizinischen Ausrichtung zu Wort kamen. Dies ging aber für das Publikum auch aus dem Beitrag hervor. Beim Sachgerechtigkeitsgebot, welches im Gegensatz zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG keine besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit stellt, hat die UBI die Auswahl der befragten Experten nicht zu prüfen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesge- richts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Es ist gegebenenfalls Aufgabe der Moderation, an- dere Meinungen anzuführen.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der positiven Darstel- lung von Minoxidil-Präparaten und der Einblendung entsprechender Packungen liege eine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung vor. Im be- anstandeten Beitrag ging es um die Vor- und Nachteile von gängigen Produkten gegen Haar- ausfall. Wie generell bei der Bewertung von Produkten ergab sich je nach Urteil der Fachleute oder der Schilderung eines Betroffenen eine positive oder negative Werbewirkung. Dieser indirekten Werbewirkung stand aber jeweils ein Informationswert gegenüber. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ratgebermagazin für Gesundheit über konkrete Produkte, Wirk- stoffe, Methoden und Ansätze berichtet. Der zweite Teil des Beitrags vermittelte zwar ein – insbesondere auch im Vergleich zu Finasterid – sehr positives Bild vom Wirkstoff Minoxidil. Dieses beruhte aber auf den Aussagen von drei Fachleuten. Am Ende des Filmberichts er- wähnte die Redaktion zudem in einem Off-Kommentar, dass auch von Minoxidil keine Wunder

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zu erwarten seien. Mit einem Preis von rund 50 Franken im Monat würde bei diesen Präpa- raten jedes Haar vergoldet. Der Umstand, dass im Filmbericht – wohl zur Illustration – zweimal kurz Packungen von Medikamenten mit dem Wirkstoff Minoxidil eingeblendet wurden, stellte alleine noch keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung dar (UBI-Entscheid b. 572 vom 10. März 2008 E. 5ff. [«Gentests»]). Im Beitrag war nur vom Wirkstoff Minoxidil und nicht von den konkreten Produktenamen die Rede.

E. 6.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass insbesondere der zweite Teil des Beitrags an- ders und differenzierter hätte gestaltet werden können. Alternative Präparate zu Medikamen- ten wurden in pauschaler Weise aufgrund der fehlenden medizinisch-wissenschaftlichen Stu- dien abgehandelt. Der Wirkstoff Thiocyanat als neue potentielle und nebenwirkungsfreie Va- riante bei Haarausfall fand keine Erwähnung. Einhellig empfahlen die Fachleute dagegen der Wirkstoff Minoxidil gegen Haarausfall, ohne dabei die gemäss Kompendium am meisten auf- tretenden Nebenwirkungen zu erwähnen. Die Meinungsbildung des Publikums wurde aber dadurch nicht verfälscht, weil die Bewertungen der verschiedenen Präparate und Methoden in nachvollziehbarer und transparenter Weise erfolgten. So kam zum Ausdruck, dass alterna- tive Präparate aufgrund des Fehlens evidenzbasierter Fakten von den angehörten Fachleuten nicht empfohlen werden. Die Tätigkeit bzw. Funktion der befragten Experten war für das Pub- likum ebenso erkennbar wie auch der Umstand, dass diese vor allem auf der Grundlage ei- gener Praxiserfahrungen ihre Sichtweise darlegten. Die Frage von Nebenwirkungen von Mi- noxidil sprach die Moderatorin im Studiogespräch schliesslich mehrfach an, womit sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachkam. Die festgestellten Mängel betreffen insgesamt auch deshalb nur Nebenpunkte dar, weil sie ausschliesslich den zweiten, kürzeren Teil der Sen- dung berühren. Der erste Teil mit den Schilderungen zum «Post-Finasterid-Syndrom» wurde auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich von der Kritik ausgenommen. Der beanstandete Beitrag verletzte daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde exemplarisch für die seiner Meinung einseitige pharmafreundliche Ausrichtung des Gesundheitsmagazins «Puls» erho- ben. Es ist ihm denn auch beizupflichten, dass der komplementärmedizinische Ansatz im Bei- trag über Haarausfall keine Berücksichtigung findet. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dies, wie erwähnt, nicht zu beanstanden, da der Fokus aufgrund der transparenten Gestal- tung für das Publikum deutlich wird. Ob das Gesundheitsmagazin «Puls» bzw. das Programm von Fernsehen SRF insgesamt ausgewogen über gesundheitliche bzw. medizinische The- men berichtet und namentlich die Komplementärmedizin angemessen berücksichtigt, könnte die UBI im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen. Das setzt aber eine Zeitraumbeschwerde gegen das ganze Programm voraus (siehe dazu auch E. 3).

E. 8 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 792

Entscheid vom 14. Dezember 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Puls» vom 7. Mai 2018, Beitrag über Haarausfall

Beschwerde vom 11. Juli 2018

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin «Puls» aus, welchem gemäss Sendungsporträt auf der Website «Ratgeber-Charakter» zukommt. In der Sendung vom 7. Mai 2018 wurden in einem mehrteiligen Beitrag mit zwei Filmberichten und daran anschliessenden Studiogesprächen mit einem Spezialisten des Universitätsspitals Zürich die Vor- und Nachteile von gängigen Medikamenten gegen Haarausfall thematisiert. Das viel ver- wendete Medikament Finasterid, welches teilweise erhebliche Nebenwirkungen zeitigt, stand im Zentrum des ersten Filmberichts. Im zweiten Filmbericht ging es um Alternativen zu Finas- terid bei Haarausfall. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) erhob E (Beschwerdeführer) gegen den «Puls»-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beitrag verdeutliche exemplarisch die pharmafreundliche Tendenz der Sendung. Fachleute mit naturheilkundlichem Hintergrund würden nicht einbezogen. Im Beitrag über Haarausfall werde Minoxidil neben Haartransplantationen als einzige wirksame Alternative dargestellt. Unterschlagen würden etwa Kapseln mit dem Wirkstoff Hirseöl und insbesondere Thiocyanat. Die quantitative Bedeutung der Nebenwirkungen des im Beitrag propagierten Minoxidil sei nicht erwähnt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2018 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer Listen mit Unterschriften von 34 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. September 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die generelle Rüge des Beschwerdeführers gegen die Sendung «Puls». Die Beschwerdegegnerin weist den Vorwurf eines pharmafreundlichen Bei- trags zurück. Die beanstandete Darstellung über die Alternativen zu Finasterid entspreche den vorherrschenden aktuellen Leitlinien und Reviews, in denen Minoxidil als effektive Alter- native genannt werde. Autoren der zurzeit gültigen europäischen Leitlinien des European Der- matology Forum und Reviews kämen wie die im Bericht gezeigten Spezialisten zum Schluss, dass die Wirksamkeit von alternativen Präparaten noch nicht bewiesen sei. Thiocyanat werde im wissenschaftlichen Diskurs noch nicht zitiert und Minoxidil im Beitrag nicht als Wundermit- tel dargestellt. Der mit der Erwähnung inkl. Bild verbundene Werbeeffekt sei durch den Infor- mationszweck gerechtfertigt und stelle keine unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots dar. E. In seiner Replik vom 2. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Kritikpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin betone, dass sie sich auf evidenz- basierte Fakten stütze. Auch diese sollten aber hinterfragt werden, wie das Beispiel von Fi- nasterid zeige. Die Nebenwirkungen von Minoxidil-Präparaten sei beträchtlich, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bezweifelt werde. Im Beitrag würden diese aber verniedlicht.

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Die Auswahl der von der Redaktion ausgewählten alternativen Produkte sei willkürlich gewe- sen. Es seien vor allem Produkte ausgewählt worden, die offenkundig nicht wirksam seien. Dabei seien Arzneimittel, Kräuter, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel vermischt wor- den. Der Beitrag habe einseitig beeinflusst und wichtige Aspekte wie ein wirksames Mittel ohne Nebenwirkungen gegen Haarausfall (Thiocyanat) seien verschwiegen worden F. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 19. Oktober 2018 darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Bei der Sendung «Puls» stünden zwar evidenzbasierte Fakten im Vordergrund, aber diese würden durchaus kritisch hinterfragt. Die Auswahl der gezeigten Alternativprodukte sei nicht willkürlich gewe- sen. Medizinische Leitlinien, Reviews und der Bekanntheitsgrad hätten die Auswahl bestimmt. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich um eine korrekte und sachgerechte Berichter- stattung über die Nebenwirkungen des Haarwuchsmittels Finasterid und die in diesem Zu- sammenhang erwähnten alternativen Therapien und Produkte. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdefüh- rer diese Voraussetzungen erfüllt. Er besitzt dagegen nicht die erforderliche enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Der Umstand, dass er als Drogist über besondere Sachkenntnis zum Beitragsthema verfügt, reicht für eine entsprechende Beschwerdebefugnis alleine nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde im Beitrag nicht erwähnt oder gezeigt und es wurde auch nicht in anderer Weise auf ihn Bezug genommen (UBI-Entscheid b. 697 vom 12. November 2014 E. 2.2). 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer rügt den Beitrag über Haarausfall exemplarisch für die seiner Meinung nach bestehende Pharmalastigkeit bei der Sendung «Puls». Da er aber nur die erwähnte Ausstrahlung und nicht eine Vielzahl von Sen- dungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG bean- standet hat, kann auf seine generelle Kritik gegen das Gesundheitsmagazin nicht eingetreten werden (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2015 E. 7ff. [«Börse»]). 4. Die Moderatorin führte in ihrer Einleitung zum Beitrag aus, dass Haarausfall alle tref- fen könne. Diejenigen, die sich daran störten, könnten aber etwas dagegen tun. Schon seit über 20 Jahren seien Präparate mit dem Wirkstoff Finasterid auf dem Markt. Noch heute sei dieses Mittel ein Bestseller. Jetzt werde aber deutlich, dass dieses Präparat massive Neben- wirkungen verursachen könne, selbst dann noch, wenn man das Mittel schon länger nicht mehr benützt habe. 4.1 Im folgenden Filmbericht schildert F seine gravierenden physischen und psychischen Leiden, die seit sieben Jahren bestünden und sein Leben zerstört hätten. Davor habe er wäh- rend 14 Jahren täglich Finasterid-Präparate eingenommen. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass bei etwa zwei Prozent der Männer, welche Mittel mit diesem Wirkstoff konsumierten, unerwünschte Nebenwirkungen wie namentlich das Post-Finasterid-Syndrom auftauchten. Nach wie vor würden aber über 100'000 Männer täglich entsprechende Mittel schlucken, weil diese als Haarwuchsmittel wirkten. Es kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass das Post-Finas- terid-Syndrom noch wenig erforscht sei. Die Herstellerin erklärt in einer schriftlichen Stellung-

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nahme, die vorhandene Evidenz sei ungenügend, um das Bestehen eines «breiteren, pro- duktspezifischen klinischen Syndroms zu stützen». Zu den thematisierten Aspekten des Wirk- stoffs äussern sich im Filmbericht auch eine Urologin und drei Dermatologen. Zum Fall von F und zum weiteren Verschreiben von Finasterid-Präparaten spricht die Moderatorin anschlies- send mit K von der Haarsprechstunde am Universitätsspital Zürich. 4.2 Den zweiten Filmbericht des «Puls»-Beitrags über Haarausfall leitet die Moderatorin mit der Bemerkung ein, dass es Alternativen zu Finasterid-Mitteln gäbe. Die Redaktion habe Fachleute befragt, welche Therapien und Produkte wirksam seien und welche nicht. Im Film- bericht ist zuerst die Rede von Kosmetika, welche nur selten zu den in der Werbung propa- gierten Ergebnissen führten. Die beiden dazu angehörten Dermatologen bemerken, dass sie wegen des Fehlens von medizinisch-wissenschaftlichen Studien keine entsprechenden Pro- dukte empfehlen könnten. Als nächstes wird die Haartransplantation erläutert, welche einen grossen Eingriff darstelle und sehr kostspielig sei. Schliesslich stellt die Redaktion Minoxidil als vielversprechendes Medikament gegen Haarausfall vor, welches eigentlich als blutdruck- senkendes Mittel auf den Markt gekommen sei. Dermatologen würden bestätigen, dass es bei 90 Prozent der Anwender Haarausfall zumindest stoppen könne. Im Anschluss an den Filmbericht stellt die Moderatorin dem Spezialisten K Fragen zu Minoxidil. Sie erkundigt sich zu Beginn, ob es «das neue Wundermittel» sei und ob in ein paar Jahren wieder über Neben- wirkungen gesprochen werden müsse. K befand, dass Minoxidil sowohl bei Männern wie auch bei Frauen sehr gut wirke. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag sei einseitig gewesen, wesent- liche Fakten seien falsch dargestellt oder nicht erwähnt und ein Präparat sei in unangemes- sener Weise hervorgehoben worden. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots geltend. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi

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sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Die UBI ist auch zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unent- geltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kom- petenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007, E. 4ff. [«Start Up»]). Pro- grammrechtliche Grundlage bildet das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Wer- bende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbil- dung des Publikums beeinflussen. Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Not- wendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich infor- miert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG dient auch dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung. Eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüglich vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [«Alinghi-Logo auf Mikrofonen»]. 6. Aufgrund des Informationsgehalts dieses Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um einen mehrteiligen Beitrag zum Thema Haarausfall handelt, der als Ganzes zu beurteilen ist (siehe Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 6.2 [«Le juge, le psy et l’accusé»]). Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den zweiten Teil des Beitrags, in welchem es um die Alternativen zu Finasterid-Präparaten ging. Dagegen erachtet er den Beitragsteil zu Finasterid ausdrück- lich als korrekt und entsprechend auch nicht als Werbung für die Pharmaindustrie. Dieser erste Teil machte rund zwei Drittel des insgesamt gut 15 Minuten dauernden «Puls»-Beitrags über Haarausfall aus. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass im zweiten Teil des Beitrags der Eindruck ver- mittelt werde, es existierten keine eigentlichen Alternativen zu Medikamenten gegen Haar- ausfall. Entgegen den Aussagen der befragten Dermatologen bestünden aber durchaus sol- che, die im Beitrag jedoch nicht erwähnt worden seien. Der Beschwerdeführer verweist dies- bezüglich auf ein Hirseöl-Präparat und insbesondere den natürlichen Wirkstoff Thiocyanat. Mehrere Studien belegten die Wirksamkeit des Wirkstoffs bzw. entsprechender Präparate ge- gen Haarausfall. Nebenwirkungen hätten diese, im Gegensatz zu Medikamenten, keine. 6.2 Im zweiten Teil des Filmberichts wurde zwar darauf hingewiesen, dass es viele frei verkäufliche Kosmetika mit einer pflanzlichen Grundlage, Proteinen, Vitaminen oder Minera- lien gegen Haarausfälle gäbe. In der Realität funktionierten diese jedoch nur selten. Die bei- den angehörten Dermatologen meinten beide, dass sie keine solchen Produkten empfehlen

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könnten, insbesondere aufgrund des Fehlens von umfassenden medizinisch-wissenschaftli- chen Studien. Damit kam für das Publikum zum Ausdruck, dass bei «Puls» evidenzbasierte Fakten im Vordergrund stehen, die bei naturheilkundlichen Produkten und der Komplement- ärmedizin in der Regel fehlen. 6.3 Der Beschwerdeführer verwies bezüglich der von ihm propagierten Thiocyanat-Pro- dukte ebenfalls auf drei Studien. Darin wurden in Tierversuchen die Steigerung der Wollpro- duktion und -qualität bei Schafen, die Verbesserung der Felleigenschaft bei Nerzen sowie ein Wachsen und eine grössere Dichte bei den Haaren von Meerschweinchen nach der Verab- reichung des Wirkstoffs Thiocyanat festgestellt. Dem Versuch mit den Meerschweinchen ist zu entnehmen, dass eine Analogie im Hinblick auf eine Effektivität beim Menschen nahelie- gend sei. Eine Anwenderstudie bestätigt dies bezüglich der Haardichte. Dass Thiocyanat aber eine vergleichbare Wirkung bei Haarausfall wie die beiden im Beitrag vorgestellten Medika- mente – Finasterid und Minoxidil – entfaltet, kann daraus nicht zwingend entnommen werden. In einem ebenfalls vom Beschwerdeführer angeführten Experteninterview mit einer Dermato- login bemerkt diese abschliessend, es bleibe abzuwarten, bei wie vielen ihrer Patienten eine entsprechende Therapie die gewünschten Erfolge erbringe. Bei den drei Tierversuchsstudien wirkte zudem immer der gleiche Facharzt mit, welcher die Vorzüge des Wirkstoffs auch auf der Website der Herstellerin des entsprechenden Präparats hervorhebt. Evidenzbasierte Fak- ten, wie sie bei der «Puls»-Redaktion generell und bei den von ihr befragten Dermatologen im Vordergrund stehen, stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Studien und anderen Dokumente nicht dar. Es war daher aus dem gewählten medizinisch-wissenschaftlichen Blick- winkel nachvollziehbar, dass bei den alternativen Produkten gegen Haarausfall weder Thio- cyanat- noch Hirseöl-Präparate speziell erwähnt wurden. Bei letzteren stünde ohnehin eine Anwendung in Kombination mit Thiocyanat im Vordergrund. 6.4 Der ausschliessliche Fokus auf evidenzbasierte Fakten hatte zur Folge, dass die na- turheilkundlichen Produkte in pauschaler und undifferenzierter Weise bezüglich ihrer Wirk- samkeit gegen Haarausfall beurteilt wurden. Die Redaktion unterliess es, den beiden befrag- ten Experten, die hier praktisch identische Meinungen vertraten, Rückfragen zu stellen. Die Meinungsbildung des Publikums bezüglich der Alternativen zu Finasterid wäre gefördert wor- den, wenn zumindest ein Hinweis auf den natürlichen und nebenwirkungsfreien Wirkstoff Thi- ocyanat erfolgt wäre, der in jüngster Zeit verschiedentlich als Alternative zu den beiden be- stehenden Medikamenten thematisiert worden war. Eine als «Gesundheitsmagazin mit Rat- gebercharakter und hohem Nutzwert» deklarierte Sendung erweckt beim Publikum die Erwar- tung, dass möglichst umfassend und differenziert über die vorhandenen Möglichkeiten bei einem Problem wie Haarausfall informiert wird. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt besonders auch die seiner Meinung nach einseitig posi- tive Darstellung des Wirkstoffs Minoxidil. Die am häufigsten auftretende Nebenwirkung – Kopfschmerzen – sei unerwähnt geblieben. Die mengenmässige Bedeutung dieser Neben- wirkung sei aufgrund des Arzneimittel-Kompendiums und der Beipackzettel bei solchen Prä-

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paraten auch bekannt (1/10 der Fälle). Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, dass Pa- ckungen entsprechender Medikamente im Bericht zweimal eingeblendet und Minoxidil-Pro- dukte so zusätzlich angepriesen worden seien. 6.6 Es erstaunt tatsächlich, dass auf die vom Beschwerdeführer erwähnten hauptsäch- lichen Nebenwirkungen von Minoxidil nicht hingewiesen wurde, nachdem im ersten Teil des Beitrags sehr ausführlich über entsprechende Aspekte bei Finasterid gesprochen worden war. Im abschliessenden Studiogespräch mit dem Spezialisten K thematisierte die Moderatorin zwar diese Aspekte. So fragte sie schon zu Beginn des Gesprächs den Leiter der Haarsprech- stunde des Universitätsspitals Zürich, ob in ein paar Jahren – wie bei Finasterid – über Ne- benwirkungen von Minoxidil gesprochen werde. K verneinte und verwies auf die langjährigen, guten Erfahrungen mit dem Wirkstoff. Die Moderatorin hakte nach und erkundigte sich, ob Minoxidil tatsächlich völlig harmlos sei. Der Experte antwortete, dass man von einem Medi- kament grundsätzlich nicht behaupten könne, es sei vollkommen harmlos. Die einzige Ne- benwirkung, die er in der Praxis sehe, sei Haarwuchs an unerwünschten Stellen bei Frauen, wenn nicht richtig dosiert werde. Aufgrund seiner Erfahrung gewichtete K die im Arzneimittel- Kompendium angeführten, am häufigsten auftretenden Nebenwirkungen im Vergleich dazu offenbar als weniger hoch. 6.7 In beiden Beitragsteilen kamen jeweils sowohl in den Filmberichten als auch in den nachfolgenden Studiogesprächen Fachleute zu Wort. Diese äusserten sich zu den verschie- denen thematisierten Aspekten von Haarausfall aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen als Spe- zialisten. Mit entsprechenden Einblendungen orientierte die Redaktion das Publikum über das Tätigkeitsgebiet bzw. die Funktion der befragten Fachleute und schuf damit auch die für die Meinungsbildung notwendige Transparenz (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Auswahl der Experten mag einseitig ausgefallen sein, indem ausschliesslich Spezialisten mit einer schul- medizinischen Ausrichtung zu Wort kamen. Dies ging aber für das Publikum auch aus dem Beitrag hervor. Beim Sachgerechtigkeitsgebot, welches im Gegensatz zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG keine besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit stellt, hat die UBI die Auswahl der befragten Experten nicht zu prüfen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesge- richts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Es ist gegebenenfalls Aufgabe der Moderation, an- dere Meinungen anzuführen. 6.8 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der positiven Darstel- lung von Minoxidil-Präparaten und der Einblendung entsprechender Packungen liege eine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung vor. Im be- anstandeten Beitrag ging es um die Vor- und Nachteile von gängigen Produkten gegen Haar- ausfall. Wie generell bei der Bewertung von Produkten ergab sich je nach Urteil der Fachleute oder der Schilderung eines Betroffenen eine positive oder negative Werbewirkung. Dieser indirekten Werbewirkung stand aber jeweils ein Informationswert gegenüber. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ratgebermagazin für Gesundheit über konkrete Produkte, Wirk- stoffe, Methoden und Ansätze berichtet. Der zweite Teil des Beitrags vermittelte zwar ein – insbesondere auch im Vergleich zu Finasterid – sehr positives Bild vom Wirkstoff Minoxidil. Dieses beruhte aber auf den Aussagen von drei Fachleuten. Am Ende des Filmberichts er- wähnte die Redaktion zudem in einem Off-Kommentar, dass auch von Minoxidil keine Wunder

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zu erwarten seien. Mit einem Preis von rund 50 Franken im Monat würde bei diesen Präpa- raten jedes Haar vergoldet. Der Umstand, dass im Filmbericht – wohl zur Illustration – zweimal kurz Packungen von Medikamenten mit dem Wirkstoff Minoxidil eingeblendet wurden, stellte alleine noch keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung dar (UBI-Entscheid b. 572 vom 10. März 2008 E. 5ff. [«Gentests»]). Im Beitrag war nur vom Wirkstoff Minoxidil und nicht von den konkreten Produktenamen die Rede. 6.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass insbesondere der zweite Teil des Beitrags an- ders und differenzierter hätte gestaltet werden können. Alternative Präparate zu Medikamen- ten wurden in pauschaler Weise aufgrund der fehlenden medizinisch-wissenschaftlichen Stu- dien abgehandelt. Der Wirkstoff Thiocyanat als neue potentielle und nebenwirkungsfreie Va- riante bei Haarausfall fand keine Erwähnung. Einhellig empfahlen die Fachleute dagegen der Wirkstoff Minoxidil gegen Haarausfall, ohne dabei die gemäss Kompendium am meisten auf- tretenden Nebenwirkungen zu erwähnen. Die Meinungsbildung des Publikums wurde aber dadurch nicht verfälscht, weil die Bewertungen der verschiedenen Präparate und Methoden in nachvollziehbarer und transparenter Weise erfolgten. So kam zum Ausdruck, dass alterna- tive Präparate aufgrund des Fehlens evidenzbasierter Fakten von den angehörten Fachleuten nicht empfohlen werden. Die Tätigkeit bzw. Funktion der befragten Experten war für das Pub- likum ebenso erkennbar wie auch der Umstand, dass diese vor allem auf der Grundlage ei- gener Praxiserfahrungen ihre Sichtweise darlegten. Die Frage von Nebenwirkungen von Mi- noxidil sprach die Moderatorin im Studiogespräch schliesslich mehrfach an, womit sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachkam. Die festgestellten Mängel betreffen insgesamt auch deshalb nur Nebenpunkte dar, weil sie ausschliesslich den zweiten, kürzeren Teil der Sen- dung berühren. Der erste Teil mit den Schilderungen zum «Post-Finasterid-Syndrom» wurde auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich von der Kritik ausgenommen. Der beanstandete Beitrag verletzte daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. 7. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde exemplarisch für die seiner Meinung einseitige pharmafreundliche Ausrichtung des Gesundheitsmagazins «Puls» erho- ben. Es ist ihm denn auch beizupflichten, dass der komplementärmedizinische Ansatz im Bei- trag über Haarausfall keine Berücksichtigung findet. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dies, wie erwähnt, nicht zu beanstanden, da der Fokus aufgrund der transparenten Gestal- tung für das Publikum deutlich wird. Ob das Gesundheitsmagazin «Puls» bzw. das Programm von Fernsehen SRF insgesamt ausgewogen über gesundheitliche bzw. medizinische The- men berichtet und namentlich die Komplementärmedizin angemessen berücksichtigt, könnte die UBI im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen. Das setzt aber eine Zeitraumbeschwerde gegen das ganze Programm voraus (siehe dazu auch E. 3). 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern der UBI.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 29. März 2019

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Abweichende Meinung von Nadine Jürgensen, Catherine Müller und Reto Schlatter

Auffallend ist die Einseitigkeit der Sendung. Sie beeinträchtigt die freie Meinungsbildung des Publikums. Während ein Wirkstoff gegen Haarausfall (Finasterid) klar und von allen Experten aufgrund seiner Nebenwirkungen kritisch und negativ beurteilt wird, erhält ein anderer (Mi- noxidil) unwidersprochen Zuspruch. Der Experte im Studio nennt das Mittel gar «hervorra- gend». Einseitig und pauschalisierend werden dagegen Natur- und Kosmetikprodukte als un- wirksam dargestellt.

Zudem fehlen im Beitrag wichtige Informationen: Beim Wirkstoff Minoxidil werden die im Arz- neimittel-Kompendium aufgeführten wichtigsten Nebenwirkungen (Kopfschmerzen, Schwin- del, Atemnot, Ekzeme, Depressionen, Gewichtszunahme, Ödeme oder Herzbeutelentzündun- gen) nicht erwähnt. Auch die Redaktion macht nicht auf sie aufmerksam. Gemäss Kompen- dium und Beipackzettel treten jedoch sehr häufig Kopfschmerzen auf und zusätzlich kommt es bei Patientinnen und Patienten zu Schwindel.

Die wichtigsten Nebenwirkungen eines Wirkstoffes zu unterschlagen, ist ein wesentlicher Man- gel punkto sachgerechter Information und verunmöglicht die freie Meinungsbildung des Publi- kums. Dies ist umso gravierender, als der Wirkstoff Minoxidil in der Sendung als einzige Mög- lichkeit gegen Haarausfall angepriesen wird. Alternativen gebe es keine, sagt der Spezialist im Studio.

Die Auswahl der Experten ist einseitig. Es wurden ausschliesslich Dermatologen ohne natur- heilkundlichen Hintergrund eingeladen und befragt. Sie äussern sich alle sehr ähnlich, welche Mittel gegen Haarausfall geeignet seien und welche nicht. Es fehlt – gerade bei Minoxidil – eine kritische, zumindest kritisch hinterfragende Stimme. Die Redaktion unterliess es, den Ex- perten Rückfragen zu stellen.

Wer sich die Sendung ansieht, erhält am Schluss des Beitrages eine klare Antwort auf die Frage «Was wirkt gegen Haarausfall»: Es ist Minoxidil. Diese Einseitigkeit hat manipulative Züge, zumal es auf dem Markt durchaus Alternativen gibt.

Der zweite Teil des Beitrags hätte auch anders und differenzierter gestaltet werden können. Alternative Präparate wurden in pauschaler Weise aufgrund fehlender medizinisch-wissen- schaftlicher Studien abgetan, wobei Arzneimittel, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel vermischt wurden. Der Wirkstoff Thiocyanat als neue potentielle und nebenwirkungsfreie Va- riante bei Haarausfall wurde nicht einmal erwähnt. Es wurde auch in keiner Weise auf die möglichen Ursachen von Haarausfall eingegangen, obwohl es für eine Behandlung von evi- denter Bedeutung ist, ob dieser genetisch-, krankheits-, medikamentös-, hormonell- oder stressbedingt ist. Einhellig wurde von den Fachleuten hingegen einzig der Wirkstoff Minoxidil gegen Haarausfall empfohlen, obwohl dieser primär für erblich bedingten Haarausfall einge- setzt wird.

Die Häufung dieser – im Einzelnen vielleicht noch als Nebenpunkte zu qualifizierenden – Män- gel führt dazu, dass die freie Meinungsbildung des Publikums manipuliert und so das Gebot

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der Sachgerechtigkeit verletzt wurde. Eine als «Gesundheitsmagazin mit Ratgebercharakter und hohem Nutzwert» deklarierte Sendung erweckt beim Publikum die Erwartung, dass mög- lichst umfassend und differenziert über mögliche Lösungen für das Problem Haarausfall infor- miert wird. Dies war in dieser Sendung nicht der Fall.