Sachverhalt
A. Im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» strahlte Fernsehen SRF am 1. Mai 2018 den Beitrag «Zeichen zwischen der Schweiz und der EU auf Annäherung» aus. Die Anmoderation lautete wie folgt: «Lange hiess es im Parlament und in vielen Medien: Ein Rah- menabkommen mit der EU habe keine Chance. Jetzt aber kehrt die Stimmung im Volk offen- bar, wie neuste Umfragewerte nahelegen, und das stützt den Bundesrat bei den laufenden Verhandlungen. Zudem: Die Botschafter der EU und ihrer Staaten haben die Kehrtwende sehr wohl registriert – und zwar positiv.» Die Bilder aus dem nachfolgenden Filmbericht stammten vom Europa Forum in Luzern. Zu Wort kam namentlich Bundespräsident Alain Ber- set, der sich – wie auch der EU-Botschafter und die Botschafterinnen Bulgariens und Öster- reichs – positiv zu den Verhandlungen äusserte. Grundsätzliche Vorbehalte zu einem Rah- menabkommen und zur EU-Verhandlungsstrategie brachte der damalige Chefredaktor der Basler Zeitung, Markus Somm, an. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob H (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Dieser verstosse mehrfach gegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Die Beschwerdefüh- rerin rügt den Verweis auf die Ergebnisse einer Meinungsumfrage in der Anmoderation. Dar- aus könne nicht die behauptete Umkehr der Stimmung zu einem Rahmenabkommen mit der EU abgeleitet werden. Verschwiegen würden zudem zentrale Punkte der Umfrageergebnisse und insbesondere auch die Identität des Auftraggebers. Die Verwendung des Begriffs «Ka- kophonie» unterstreiche die fehlende Objektivität der Redaktion. Es sei wenig zielführend ge- wesen, im Filmbericht durch Teilnehmende am zwangsläufig EU-freundlichen Europa-Forum den angeblichen Stimmungswandel zu belegen. Diese Kernaussage des Beitrags sei nicht nur eine «Überinterpretation», wie es die Redaktion behauptet habe, sondern sie stelle Fake News dar. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Juni 2018 sowie die Unterschriften von 33 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. September 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den Methoden des Umfragein- stituts. Diese gfs-Studie, welche den Titel «Verbindliche gemeinsame Streitschlichtung ge- wünscht» trage, habe zum ersten Mal gezeigt, dass eine Streitschlichtung als zentrales Ele- ment eines Rahmenabkommens Schweiz – EU mehrheitsfähig sei, wenn sie von einem Schiedsgericht vorgenommen werde. Es sei somit sachgerecht gewesen, die Umfrageergeb- nisse als Indiz für einen Stimmungswandel anzuführen. Die entsprechenden Formulierungen seien entsprechend vorsichtig gewesen («offenbar», «nahelegen»). Das Publikum verfüge zudem über ein erhebliches Vorwissen über die Relevanz und Genauigkeit solcher Meinungs- umfragen. Über die Studie von gfs.bern habe die «Tagesschau» bereits in einem Beitrag vom
29. April 2018 detailliert berichtet. Die Redaktion habe daher verzichtet, zwei Tage später
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noch einmal die Eckdaten der Studie zu nennen. Aus Transparenzgründen wäre es zwar an- gezeigt gewesen, den Auftraggeber zu nennen. Dieser Mangel betreffe jedoch einen Neben- punkt. Das beauftragte Unternehmen sei ein anerkanntes Meinungsforschungsinstitut. Das Sachgerechtigkeitsgebot und die journalistischen Sorgfaltspflichten seien eingehalten wor- den. D. In ihrer Replik vom 24. September 2018 betont die Beschwerdeführerin, in der Studie stehe explizit, dass eine Weiterentwicklung in Richtung Rahmenabkommen aktuell keine Mehrheit finde. Der in der Anmoderation behauptete Stimmungswandel sei nicht nachvoll- ziehbar. Im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Beitrag vom 29. April 2018 sei die Um- frage denn auch anders interpretiert worden. In der Anmoderation dieses Beitrags werde nämlich gesagt, dass das Schweizer Volk wenig Interesse an einer Spitzkehre in der EU- Politik zeige. In einer Grafik sei zudem illustriert worden, dass die Mehrheit der Befragten die Beziehungen Schweiz – EU auf dem bisherigen Niveau beibehalten oder gar reduzieren möchte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Informationen sei es für das Publikum gar nicht möglich gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die fehlende Erwähnung des Auftrag- gebers habe die Meinungsbildung ebenfalls stark beeinträchtigt. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 17. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest. Die Frage der Streitbeilegung sei ein zentrales Element der Verhandlungen des Bundes- rats mit der EU zum Rahmenabkommen. Gemäss der gfs-Studie würden 54 Prozent der Be- fragten einem Schiedsgericht für Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zustimmen. Zum ersten Mal gebe es damit eine Zustimmung für eine Form der Streitschlichtung. Darauf habe sich auch der in der Anmoderation erwähnte Stimmungswandel im Volk bezogen. In der Stu- die stehe nicht explizit, dass eine Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen Schweiz – EU in Richtung Rahmenabkommen keine Mehrheit finde, wie die Beschwerdeführerin be- haupte. Der Fokus der «Tagesschau»-Beiträge vom 29. April 2018 und dem 1. Mai 2018 sei ein anderer gewesen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
E. 4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die Beschwerdeführerin rügt primär die Aussagen zu den
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Ergebnissen einer Meinungsumfrage in der Anmoderation, die sie als unzutreffend und un- vollständig erachtet.
E. 4.1 Die «Tagesschau»-Moderatorin verwies in ihren einleitenden Bemerkungen zum Beitrag auf neue Umfragewerte zu einem Rahmenabkommen mit der EU. Gemeint waren damit die Ergebnisse einer fünften Studie des Instituts gfs.bern in der Projektreihe «Zukunft Bilaterale». Dabei ging es darum, das Meinungsbild der Schweizer Stimmberechtigten rund um die bilateralen Verträge mit der EU auszuleuchten. 2500 Personen wurden zwischen dem
E. 4.2 Konzessionierte Veranstalter haben bei der Präsentation von Umfrageergebnissen zu bevorstehenden Volksabstimmungen die von der UBI aufgestellten Transparenzgrund- sätze zu beachten. Diese aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten beson- deren Anforderungen bedingen neben einer präzisen Wiedergabe der Resultate eine trans- parente Darstellung der Rahmenbedingungen mit der Nennung des Auftraggebers, des be- trauten Instituts, der Modalitäten der Umfrage, der Fehlermarge und des Befragungszeit- raums (UBI-Entscheid b. 590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.4 [«Ergebnisse zu Meinungsumfragen»]). Das Vielfaltsgebot findet auf den zu prüfenden «Tagesschau»-Beitrag jedoch keine Anwendung, weil dieser keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung hatte. Auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es nicht zwingend notwendig, näher auf die Meinungsumfrage einzugehen, weil diese Ausstrahlung nicht eigentliches Thema des Beitrags bildete. Die «Tagesschau» hatte am 29. April 2018, ebenfalls in der Hauptausgabe, bereits eingehend über die Meinungsumfrage berichtet. Da in der beanstan- deten Ausstrahlung aber ein entsprechender Hinweis auf den früheren Beitrag fehlte, wäre es aus Transparenzgründen förderlich gewesen, einige Informationen zur Meinungsumfrage zu vermitteln.
E. 4.3 Im Zentrum der Kritik der Beschwerdeführerin steht die Aussage der Moderatorin, wonach die erwähnten Umfrageergebnisse von gfs.bern eine Kehrtwendung bei der Stim- mung im Volk zu einem Rahmenabkommen mit der EU nahelegen würden. Entsprechende Schlüsse könnten aber aus den errechneten Werten nicht gezogen werden. In der Studie hätten sich die Verfasser vielmehr dahingehend geäussert, dass eine Weiterentwicklung der bilateralen Verträge in Richtung Rahmenabkommen aktuell bei den Stimmberechtigten keine Mehrheit finde. Die Beschwerdegegnerin betont dagegen, die Studie mache deutlich, dass zum ersten Mal eine Zustimmung zu einer Streitschlichtung vor einem Schiedsgericht be- stehe. Die Formulierungen der Redaktion seien vorsichtig gewesen («nahelegen», «offen- bar»), damit das Publikum die Umfrageergebnisse und die Analyse derselben auch korrekt einordnen könne.
E. 4.4 Die Frage der Streitbeilegung ist bedeutend im Rahmen der Verhandlungen zwi- schen der Schweiz und der EU zu einem institutionellen Rahmenabkommen. Der erstmaligen
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Zustimmung zu einem Schiedsgericht im Rahmen einer Meinungsumfrage kam daher Infor- mationswert zu. Gfs.bern titelte denn auch den zusammenfassenden Bericht («Wichtigstes in Kürze») der Studie von den Umfrageergebnissen mit «Verbindliche gemeinsame Streit- schlichtung gewünscht». Allein aus diesem Resultat konnte jeoch nicht eine Kehrtwendung der Stimmung im Volk zu einem Rahmenabkommen insgesamt abgeleitet werden. Die weite- ren, im Rahmen der Interviews von gfs.bern erzielten Ergebnisse liessen ebenfalls keinen solchen Schluss zu. Im Vordergrund stand für die Befragten offensichtlich klar die Beibehal- tung des Status Quo, wie dies auch im «Tagesschau»-Beitrag vom 29. März 2018 zum Aus- druck gekommen war. Eine Weiterentwicklung der bilateralen Verträge in Richtung Rahmen- abkommen fand gemäss der gfs.bern-Umfrage nach wie vor keine Mehrheit. Es entsprach daher auch nicht den Tatsachen, in der Anmoderation von einem Stimmungswandel beim Volk in Bezug auf das Rahmenabkommen mit der EU zu sprechen.
E. 4.5 Im auf die Anmoderation folgenden Filmbericht standen Stellungnahmen von Reprä- sentanten aus der Schweiz und der EU zu den Verhandlungen um ein Rahmenabkommen im Zentrum. Anlass bildete das Europa Forum in Luzern. Bundespräsident Alain Berset äusserte sich positiv zur «Vorwärts-Strategie des Bundesrates» und begründete die Fortschritte mit dem Wechsel im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Bundesrat Ignazio Cassis habe sich in der Zwischenzeit einarbeiten und mit dem Bundesrat absprechen können. Das habe eine neue Situation geschaffen. Auch der EU-Botschafter für die Schweiz und Liechtenstein, Michael Matthiesen, sprach von einem «Effort» von Bundesrat Cassis und Staatssekretär Roberto Balzaretti, welcher sich auf das Verhältnis EU-Schweiz und die Ver- handlungen zu einem Rahmenabkommen positiv ausgewirkt habe. Die Botschafterin Bulga- riens verwies ebenfalls auf die verbesserte Stimmung bei den Verhandlungen und die Bot- schafterin Österreichs erwähnte, dass es eigentlich nur um eine technische Anpassung gehe. Dass ein Rahmenabkommen mit der EU in der Schweiz nach wie vor stark umstritten ist, kam durch eine an den EU-Botschafter gerichtete Äusserung von Markus Somm in der Podiums- diskussion zum Ausdruck. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: «Bundespräsi- dent Alain Berset dürfte bald EU-Kommissionspräsident Juncker treffen, in Sachen Rahmen- abkommen. Ein Durchbruch mit Brüssel würde sein Präsidialjahr krönen. Das versuchte auch schon Vorgängerin Doris Leuthard. Doch sie scheiterte.»
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin moniert beim Filmbericht einerseits die Wortwahl des Re- daktors («Kakophonie») und anderseits die Wahl des Europa Forums, um über die Stimmung zum Rahmenabkommen zu sprechen.
E. 4.7 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Wortwahl verwendete der Redaktor in einer Frage an den Bundespräsidenten, mit welcher er diesen auf die Vorwärtsstrategie des Bun- desrats und das Ende der Kakophonie zum Rahmenabkommen ansprach. Bei Fragestellun- gen haben Medienschaffende aufgrund der Programmautonomie grossen Spielraum (UBI- Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]). In der politischen Diskussion wird der Begriff «Kakophonie» in der Regel verwendet, um Unstimmigkeiten zu beschreiben. Worauf der Redaktor bei der gerügten Bemerkung genau Bezug nahm, dürfte wohl für den Grossteil des Publikums nicht klar gewesen sein. Dieses Manko wurde aber
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durch die Antwort des Bundespräsidenten behoben. Er wies auf die Bemühungen des zu- ständigen Bundesrats und Staatssekretärs hin, die für eine neue Situation bei den Verhand- lungen gesorgt hätten. Der EU-Botschafter für die Schweiz und Liechtenstein bestätigte und ergänzte diese Sicht.
E. 4.8 Das seit über 20 Jahren bestehende Europa Forum in Luzern organisiert regelmäs- sig Wirtschaftsveranstaltungen mit Bezug zur Politik. Ziel ist gemäss Selbstbeschrieb, «den Standort Schweiz durch die Förderung eines konstruktiven Dialogs zu Europa zu stärken.» Die Veranstaltungen richten sich an Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Trotz der erklärten Unabhängigkeit und Neutralität dürfte die im Filmbericht gezeigte Veranstaltung mehrheitlich von Personen besucht worden sein, die vertraglichen Beziehungen der Schweiz und der EU gegenüber eher offenstehen, auch wenn Kritiker wie Markus Somm eingeladen wurden. Auf- grund des Namens – Europa Forum – und der interviewten Politiker war dieser Fokus der Veranstaltung für das Publikum erkennbar.
E. 4.9 Der Filmbericht mit den Stellungnahmen vom Europa Forum relativierte die Ausfüh- rungen in der Anmoderation zum Stimmungswandel beim Rahmenabkommen. Dieser bezog sich nämlich ausschliesslich auf die Verhandlungen zwischen den beiden Delegationen. Ebenfalls zum Ausdruck kam, dass die Bemühungen der neuen Schweizer Repräsentanten diesen Stimmungswandel begünstigten und nach wie vor grundsätzliche Opposition in der Schweiz gegen ein Rahmenabkommen bestand. Mit dem Kommentar am Ende des Beitrags machte die Redaktion zudem deutlich, dass es sich um eine Momentaufnahme handle und nicht sicher sei, ob eine Einigung mit der EU beim Rahmenabkommen erzielt werden könne.
E. 4.10 Bei der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sach- gerechtigkeitsgebot ist letztlich der Gesamteindruck entscheidend. Die UBI hat den Beitrag als Ganzes mit seiner Wirkung auf das Publikum zu prüfen. Dabei hat sie auch das Vorwissen der Zuschauenden zu den behandelten Themen zu berücksichtigen. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und nicht die Qualität des Beitrags zu prüfen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 4.11 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Beitrag anders und besser hätte gestaltet werden können. Das betrifft namentlich die Anmoderation mit dem Hinweis auf die Ergebnisse einer nicht näher bezeichneten Meinungsumfrage. Die Studie von gfs.bern, auf welche die Moderatorin Bezug nahm, belegte zwar zum ersten Mal eine Mehrheit für eine Schlichtung durch ein Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz hinsichtlich der bilateralen Verträge. Daraus liess sich aber keine Kehrtwendung der Stim- mung im Volk zu einem Rahmenabkommen ableiten, was insbesondere auch andere Ergeb- nisse der Umfrage und Begleitkommentare der Studienverfasser nahelegten. Die unsorgfäl- tige und mangelhafte Aussage war zudem ungenügend auf den nachfolgenden Filmbeitrag abgestimmt.
E. 4.12 Wo und aus welchen Gründen primär ein Stimmungswandel zum Rahmenabkom- men stattgefunden hatte, veranschaulichte der eigentliche Filmbericht mit Stellungnahmen des Bundespräsidenten und mehrerer Botschafter. Das Publikum erfuhr dabei, dass sich die
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Stimmung bei den Verhandlungen aufgrund der Bemühungen der neuen Schweizer Verhand- lungsdelegation positiv ausgewirkt hatte. Der Filmbericht zeigte ebenfalls auf, dass trotz der aktuell positiven Stimmung bei den Verhandlungen noch nicht auf einen Durchbruch ge- schlossen werden konnte. Aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung zu den Bezie- hungen der Schweiz mit der EU im Allgemeinen und zu einem möglichen Rahmenabkommen verfügte das «Tagesschau»-Publikum über ein gewisses Vorwissen zu diesem Thema, so dass es die Aussagen richtig einordnen konnte.
E. 4.13 Der Filmbericht relativierte die festgestellten Mängel in der Anmoderation, indem er den Stimmungswandel zum Rahmenabkommen konkret (bei den eigentlichen Verhandlun- gen), präzis (aufgrund der Bemühungen der neuen Schweizer Verhandlungsdelegation) so- wie für das Publikum in nachvollziehbarer und transparenter Weise (durch Aussagen des Bundespräsidenten und Botschaftern) begründete. Die unzutreffende Aussage in der Anmo- deration stellt damit einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher es dem Publikum nicht verunmöglichte, sich eine Meinung zum Beitrag insgesamt zu bilden. Das Sachgerechtigkeits- gebot wurde daher trotz der mangelhaften und ungenügend auf den Filmbericht abgestimm- ten Anmoderation nicht verletzt. 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).
9/9
E. 9 März und dem 13. April 2018 zu verschiedenen Aspekten wie den Vor- und Nachteilen, den Anpassungen an neue Normen, Varianten für ein Schlichtungsverfahren sowie der zu- künftigen Entwicklung der Beziehungen der Schweiz mit der EU befragt. Auftraggeber der Studie war Interpharma.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/9
________________________
b. 791
Entscheid vom 2. November 2018
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 1. Mai 2018, Beitrag «Zeichen zwischen der Schweiz und der EU auf Annäherung»
Beschwerde vom 6. Juli 2018
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte H (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» strahlte Fernsehen SRF am 1. Mai 2018 den Beitrag «Zeichen zwischen der Schweiz und der EU auf Annäherung» aus. Die Anmoderation lautete wie folgt: «Lange hiess es im Parlament und in vielen Medien: Ein Rah- menabkommen mit der EU habe keine Chance. Jetzt aber kehrt die Stimmung im Volk offen- bar, wie neuste Umfragewerte nahelegen, und das stützt den Bundesrat bei den laufenden Verhandlungen. Zudem: Die Botschafter der EU und ihrer Staaten haben die Kehrtwende sehr wohl registriert – und zwar positiv.» Die Bilder aus dem nachfolgenden Filmbericht stammten vom Europa Forum in Luzern. Zu Wort kam namentlich Bundespräsident Alain Ber- set, der sich – wie auch der EU-Botschafter und die Botschafterinnen Bulgariens und Öster- reichs – positiv zu den Verhandlungen äusserte. Grundsätzliche Vorbehalte zu einem Rah- menabkommen und zur EU-Verhandlungsstrategie brachte der damalige Chefredaktor der Basler Zeitung, Markus Somm, an. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob H (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Dieser verstosse mehrfach gegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Die Beschwerdefüh- rerin rügt den Verweis auf die Ergebnisse einer Meinungsumfrage in der Anmoderation. Dar- aus könne nicht die behauptete Umkehr der Stimmung zu einem Rahmenabkommen mit der EU abgeleitet werden. Verschwiegen würden zudem zentrale Punkte der Umfrageergebnisse und insbesondere auch die Identität des Auftraggebers. Die Verwendung des Begriffs «Ka- kophonie» unterstreiche die fehlende Objektivität der Redaktion. Es sei wenig zielführend ge- wesen, im Filmbericht durch Teilnehmende am zwangsläufig EU-freundlichen Europa-Forum den angeblichen Stimmungswandel zu belegen. Diese Kernaussage des Beitrags sei nicht nur eine «Überinterpretation», wie es die Redaktion behauptet habe, sondern sie stelle Fake News dar. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Juni 2018 sowie die Unterschriften von 33 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. September 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den Methoden des Umfragein- stituts. Diese gfs-Studie, welche den Titel «Verbindliche gemeinsame Streitschlichtung ge- wünscht» trage, habe zum ersten Mal gezeigt, dass eine Streitschlichtung als zentrales Ele- ment eines Rahmenabkommens Schweiz – EU mehrheitsfähig sei, wenn sie von einem Schiedsgericht vorgenommen werde. Es sei somit sachgerecht gewesen, die Umfrageergeb- nisse als Indiz für einen Stimmungswandel anzuführen. Die entsprechenden Formulierungen seien entsprechend vorsichtig gewesen («offenbar», «nahelegen»). Das Publikum verfüge zudem über ein erhebliches Vorwissen über die Relevanz und Genauigkeit solcher Meinungs- umfragen. Über die Studie von gfs.bern habe die «Tagesschau» bereits in einem Beitrag vom
29. April 2018 detailliert berichtet. Die Redaktion habe daher verzichtet, zwei Tage später
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noch einmal die Eckdaten der Studie zu nennen. Aus Transparenzgründen wäre es zwar an- gezeigt gewesen, den Auftraggeber zu nennen. Dieser Mangel betreffe jedoch einen Neben- punkt. Das beauftragte Unternehmen sei ein anerkanntes Meinungsforschungsinstitut. Das Sachgerechtigkeitsgebot und die journalistischen Sorgfaltspflichten seien eingehalten wor- den. D. In ihrer Replik vom 24. September 2018 betont die Beschwerdeführerin, in der Studie stehe explizit, dass eine Weiterentwicklung in Richtung Rahmenabkommen aktuell keine Mehrheit finde. Der in der Anmoderation behauptete Stimmungswandel sei nicht nachvoll- ziehbar. Im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Beitrag vom 29. April 2018 sei die Um- frage denn auch anders interpretiert worden. In der Anmoderation dieses Beitrags werde nämlich gesagt, dass das Schweizer Volk wenig Interesse an einer Spitzkehre in der EU- Politik zeige. In einer Grafik sei zudem illustriert worden, dass die Mehrheit der Befragten die Beziehungen Schweiz – EU auf dem bisherigen Niveau beibehalten oder gar reduzieren möchte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Informationen sei es für das Publikum gar nicht möglich gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die fehlende Erwähnung des Auftrag- gebers habe die Meinungsbildung ebenfalls stark beeinträchtigt. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 17. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest. Die Frage der Streitbeilegung sei ein zentrales Element der Verhandlungen des Bundes- rats mit der EU zum Rahmenabkommen. Gemäss der gfs-Studie würden 54 Prozent der Be- fragten einem Schiedsgericht für Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zustimmen. Zum ersten Mal gebe es damit eine Zustimmung für eine Form der Streitschlichtung. Darauf habe sich auch der in der Anmoderation erwähnte Stimmungswandel im Volk bezogen. In der Stu- die stehe nicht explizit, dass eine Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen Schweiz – EU in Richtung Rahmenabkommen keine Mehrheit finde, wie die Beschwerdeführerin be- haupte. Der Fokus der «Tagesschau»-Beiträge vom 29. April 2018 und dem 1. Mai 2018 sei ein anderer gewesen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 4. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die Beschwerdeführerin rügt primär die Aussagen zu den
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Ergebnissen einer Meinungsumfrage in der Anmoderation, die sie als unzutreffend und un- vollständig erachtet. 4.1 Die «Tagesschau»-Moderatorin verwies in ihren einleitenden Bemerkungen zum Beitrag auf neue Umfragewerte zu einem Rahmenabkommen mit der EU. Gemeint waren damit die Ergebnisse einer fünften Studie des Instituts gfs.bern in der Projektreihe «Zukunft Bilaterale». Dabei ging es darum, das Meinungsbild der Schweizer Stimmberechtigten rund um die bilateralen Verträge mit der EU auszuleuchten. 2500 Personen wurden zwischen dem
9. März und dem 13. April 2018 zu verschiedenen Aspekten wie den Vor- und Nachteilen, den Anpassungen an neue Normen, Varianten für ein Schlichtungsverfahren sowie der zu- künftigen Entwicklung der Beziehungen der Schweiz mit der EU befragt. Auftraggeber der Studie war Interpharma. 4.2 Konzessionierte Veranstalter haben bei der Präsentation von Umfrageergebnissen zu bevorstehenden Volksabstimmungen die von der UBI aufgestellten Transparenzgrund- sätze zu beachten. Diese aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten beson- deren Anforderungen bedingen neben einer präzisen Wiedergabe der Resultate eine trans- parente Darstellung der Rahmenbedingungen mit der Nennung des Auftraggebers, des be- trauten Instituts, der Modalitäten der Umfrage, der Fehlermarge und des Befragungszeit- raums (UBI-Entscheid b. 590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.4 [«Ergebnisse zu Meinungsumfragen»]). Das Vielfaltsgebot findet auf den zu prüfenden «Tagesschau»-Beitrag jedoch keine Anwendung, weil dieser keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung hatte. Auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es nicht zwingend notwendig, näher auf die Meinungsumfrage einzugehen, weil diese Ausstrahlung nicht eigentliches Thema des Beitrags bildete. Die «Tagesschau» hatte am 29. April 2018, ebenfalls in der Hauptausgabe, bereits eingehend über die Meinungsumfrage berichtet. Da in der beanstan- deten Ausstrahlung aber ein entsprechender Hinweis auf den früheren Beitrag fehlte, wäre es aus Transparenzgründen förderlich gewesen, einige Informationen zur Meinungsumfrage zu vermitteln. 4.3 Im Zentrum der Kritik der Beschwerdeführerin steht die Aussage der Moderatorin, wonach die erwähnten Umfrageergebnisse von gfs.bern eine Kehrtwendung bei der Stim- mung im Volk zu einem Rahmenabkommen mit der EU nahelegen würden. Entsprechende Schlüsse könnten aber aus den errechneten Werten nicht gezogen werden. In der Studie hätten sich die Verfasser vielmehr dahingehend geäussert, dass eine Weiterentwicklung der bilateralen Verträge in Richtung Rahmenabkommen aktuell bei den Stimmberechtigten keine Mehrheit finde. Die Beschwerdegegnerin betont dagegen, die Studie mache deutlich, dass zum ersten Mal eine Zustimmung zu einer Streitschlichtung vor einem Schiedsgericht be- stehe. Die Formulierungen der Redaktion seien vorsichtig gewesen («nahelegen», «offen- bar»), damit das Publikum die Umfrageergebnisse und die Analyse derselben auch korrekt einordnen könne. 4.4 Die Frage der Streitbeilegung ist bedeutend im Rahmen der Verhandlungen zwi- schen der Schweiz und der EU zu einem institutionellen Rahmenabkommen. Der erstmaligen
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Zustimmung zu einem Schiedsgericht im Rahmen einer Meinungsumfrage kam daher Infor- mationswert zu. Gfs.bern titelte denn auch den zusammenfassenden Bericht («Wichtigstes in Kürze») der Studie von den Umfrageergebnissen mit «Verbindliche gemeinsame Streit- schlichtung gewünscht». Allein aus diesem Resultat konnte jeoch nicht eine Kehrtwendung der Stimmung im Volk zu einem Rahmenabkommen insgesamt abgeleitet werden. Die weite- ren, im Rahmen der Interviews von gfs.bern erzielten Ergebnisse liessen ebenfalls keinen solchen Schluss zu. Im Vordergrund stand für die Befragten offensichtlich klar die Beibehal- tung des Status Quo, wie dies auch im «Tagesschau»-Beitrag vom 29. März 2018 zum Aus- druck gekommen war. Eine Weiterentwicklung der bilateralen Verträge in Richtung Rahmen- abkommen fand gemäss der gfs.bern-Umfrage nach wie vor keine Mehrheit. Es entsprach daher auch nicht den Tatsachen, in der Anmoderation von einem Stimmungswandel beim Volk in Bezug auf das Rahmenabkommen mit der EU zu sprechen. 4.5 Im auf die Anmoderation folgenden Filmbericht standen Stellungnahmen von Reprä- sentanten aus der Schweiz und der EU zu den Verhandlungen um ein Rahmenabkommen im Zentrum. Anlass bildete das Europa Forum in Luzern. Bundespräsident Alain Berset äusserte sich positiv zur «Vorwärts-Strategie des Bundesrates» und begründete die Fortschritte mit dem Wechsel im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Bundesrat Ignazio Cassis habe sich in der Zwischenzeit einarbeiten und mit dem Bundesrat absprechen können. Das habe eine neue Situation geschaffen. Auch der EU-Botschafter für die Schweiz und Liechtenstein, Michael Matthiesen, sprach von einem «Effort» von Bundesrat Cassis und Staatssekretär Roberto Balzaretti, welcher sich auf das Verhältnis EU-Schweiz und die Ver- handlungen zu einem Rahmenabkommen positiv ausgewirkt habe. Die Botschafterin Bulga- riens verwies ebenfalls auf die verbesserte Stimmung bei den Verhandlungen und die Bot- schafterin Österreichs erwähnte, dass es eigentlich nur um eine technische Anpassung gehe. Dass ein Rahmenabkommen mit der EU in der Schweiz nach wie vor stark umstritten ist, kam durch eine an den EU-Botschafter gerichtete Äusserung von Markus Somm in der Podiums- diskussion zum Ausdruck. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: «Bundespräsi- dent Alain Berset dürfte bald EU-Kommissionspräsident Juncker treffen, in Sachen Rahmen- abkommen. Ein Durchbruch mit Brüssel würde sein Präsidialjahr krönen. Das versuchte auch schon Vorgängerin Doris Leuthard. Doch sie scheiterte.» 4.6 Die Beschwerdeführerin moniert beim Filmbericht einerseits die Wortwahl des Re- daktors («Kakophonie») und anderseits die Wahl des Europa Forums, um über die Stimmung zum Rahmenabkommen zu sprechen. 4.7 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Wortwahl verwendete der Redaktor in einer Frage an den Bundespräsidenten, mit welcher er diesen auf die Vorwärtsstrategie des Bun- desrats und das Ende der Kakophonie zum Rahmenabkommen ansprach. Bei Fragestellun- gen haben Medienschaffende aufgrund der Programmautonomie grossen Spielraum (UBI- Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]). In der politischen Diskussion wird der Begriff «Kakophonie» in der Regel verwendet, um Unstimmigkeiten zu beschreiben. Worauf der Redaktor bei der gerügten Bemerkung genau Bezug nahm, dürfte wohl für den Grossteil des Publikums nicht klar gewesen sein. Dieses Manko wurde aber
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durch die Antwort des Bundespräsidenten behoben. Er wies auf die Bemühungen des zu- ständigen Bundesrats und Staatssekretärs hin, die für eine neue Situation bei den Verhand- lungen gesorgt hätten. Der EU-Botschafter für die Schweiz und Liechtenstein bestätigte und ergänzte diese Sicht. 4.8 Das seit über 20 Jahren bestehende Europa Forum in Luzern organisiert regelmäs- sig Wirtschaftsveranstaltungen mit Bezug zur Politik. Ziel ist gemäss Selbstbeschrieb, «den Standort Schweiz durch die Förderung eines konstruktiven Dialogs zu Europa zu stärken.» Die Veranstaltungen richten sich an Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Trotz der erklärten Unabhängigkeit und Neutralität dürfte die im Filmbericht gezeigte Veranstaltung mehrheitlich von Personen besucht worden sein, die vertraglichen Beziehungen der Schweiz und der EU gegenüber eher offenstehen, auch wenn Kritiker wie Markus Somm eingeladen wurden. Auf- grund des Namens – Europa Forum – und der interviewten Politiker war dieser Fokus der Veranstaltung für das Publikum erkennbar. 4.9 Der Filmbericht mit den Stellungnahmen vom Europa Forum relativierte die Ausfüh- rungen in der Anmoderation zum Stimmungswandel beim Rahmenabkommen. Dieser bezog sich nämlich ausschliesslich auf die Verhandlungen zwischen den beiden Delegationen. Ebenfalls zum Ausdruck kam, dass die Bemühungen der neuen Schweizer Repräsentanten diesen Stimmungswandel begünstigten und nach wie vor grundsätzliche Opposition in der Schweiz gegen ein Rahmenabkommen bestand. Mit dem Kommentar am Ende des Beitrags machte die Redaktion zudem deutlich, dass es sich um eine Momentaufnahme handle und nicht sicher sei, ob eine Einigung mit der EU beim Rahmenabkommen erzielt werden könne. 4.10 Bei der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sach- gerechtigkeitsgebot ist letztlich der Gesamteindruck entscheidend. Die UBI hat den Beitrag als Ganzes mit seiner Wirkung auf das Publikum zu prüfen. Dabei hat sie auch das Vorwissen der Zuschauenden zu den behandelten Themen zu berücksichtigen. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und nicht die Qualität des Beitrags zu prüfen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 4.11 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Beitrag anders und besser hätte gestaltet werden können. Das betrifft namentlich die Anmoderation mit dem Hinweis auf die Ergebnisse einer nicht näher bezeichneten Meinungsumfrage. Die Studie von gfs.bern, auf welche die Moderatorin Bezug nahm, belegte zwar zum ersten Mal eine Mehrheit für eine Schlichtung durch ein Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz hinsichtlich der bilateralen Verträge. Daraus liess sich aber keine Kehrtwendung der Stim- mung im Volk zu einem Rahmenabkommen ableiten, was insbesondere auch andere Ergeb- nisse der Umfrage und Begleitkommentare der Studienverfasser nahelegten. Die unsorgfäl- tige und mangelhafte Aussage war zudem ungenügend auf den nachfolgenden Filmbeitrag abgestimmt. 4.12 Wo und aus welchen Gründen primär ein Stimmungswandel zum Rahmenabkom- men stattgefunden hatte, veranschaulichte der eigentliche Filmbericht mit Stellungnahmen des Bundespräsidenten und mehrerer Botschafter. Das Publikum erfuhr dabei, dass sich die
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Stimmung bei den Verhandlungen aufgrund der Bemühungen der neuen Schweizer Verhand- lungsdelegation positiv ausgewirkt hatte. Der Filmbericht zeigte ebenfalls auf, dass trotz der aktuell positiven Stimmung bei den Verhandlungen noch nicht auf einen Durchbruch ge- schlossen werden konnte. Aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung zu den Bezie- hungen der Schweiz mit der EU im Allgemeinen und zu einem möglichen Rahmenabkommen verfügte das «Tagesschau»-Publikum über ein gewisses Vorwissen zu diesem Thema, so dass es die Aussagen richtig einordnen konnte. 4.13 Der Filmbericht relativierte die festgestellten Mängel in der Anmoderation, indem er den Stimmungswandel zum Rahmenabkommen konkret (bei den eigentlichen Verhandlun- gen), präzis (aufgrund der Bemühungen der neuen Schweizer Verhandlungsdelegation) so- wie für das Publikum in nachvollziehbarer und transparenter Weise (durch Aussagen des Bundespräsidenten und Botschaftern) begründete. Die unzutreffende Aussage in der Anmo- deration stellt damit einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher es dem Publikum nicht verunmöglichte, sich eine Meinung zum Beitrag insgesamt zu bilden. Das Sachgerechtigkeits- gebot wurde daher trotz der mangelhaften und ungenügend auf den Filmbericht abgestimm- ten Anmoderation nicht verletzt. 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 12. Februar 2019