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b.789

Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 13.04.2018, "Entwaffnete Schweiz" und SRF Online, Ankündigung der Sendung "Arena" vom 13.04.2018 auf der Website von SRF

Ubi · 2018-11-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich die Diskussionssendung «Arena» aus. Die Sen- dung vom 13. April 2018 mit dem Titel «Entwaffnete Schweiz» war dem Waffenrecht gewid- met. Im Zentrum stand der Vorschlag des Bundesrats zur Umsetzung der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (EU) von 2017. Unter der Leitung des Moderators Jonas Projer disku- tierten darüber Werner Salzmann (Nationalrat SVP), Chantal Galladé (Nationalrätin SP), Ro- bin Udry (Generalsekretär Pro Tell) und Tiana Angelina Moser (Nationalrätin GLP). SRF kün- digte die Sendung mit den sich in der Diskussion stellenden Fragen und den Teilnehmenden auf der Website an. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er macht Verstösse gegen das Sachgerechtigkeits- und das Trans- parenzgebot geltend. Die Position der Gegner der Verschärfung des Waffenrechts sei nicht korrekt zum Ausdruck gekommen. Die Anmoderation mit der vermeintlichen Waffe in der Ja- cke, die Einspielungen der Redaktion sowie die Kommentare und Interventionen, beispiels- weise gegen Robin Udry im Zusammenhang mit einem Vergleich, seien tendenziös gewesen. Der eingeladene Psychiater sei kein unabhängiger Experte gewesen, sondern habe Partei für die Befürworterinnen der Verschärfung des Waffenrechts genommen. Die Redaktion habe zu wenig Sorgfalt für die Vorbereitung der Sendung aufgewendet. Die Ankündigung der Sendung auf der Website erachtet der Beschwerdeführer als einseitig und tendenziös. Es werde der Eindruck vermittelt, dass die Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts den Vorschlag des Bundesrats ohne Grund ablehnen. Als nicht zufriedenstellend erachtet der Beschwerdeführer schliesslich den Bericht der Ombudsstelle. Seiner Beschwerde lagen der Bericht der Om- budsstelle vom 28. Mai 2018 sowie die Unterschriften von über 40 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 27. August 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritikpunkte gegen den Bericht der Ombudsstelle, da diese über keine Entscheidbefugnis verfüge. In der Sendungsankündigung käme auch die Position der Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts zum Ausdruck. Die provokative Einstiegsgeste, welche aufgrund politischer Interventionen von Waffenbefürwortern nicht aus der Luft gegriffen sei, habe die Diskussion nicht in eine falsche Richtung gelenkt und sei daher nicht irreführend gewesen. Die Gästeauswahl sei nicht einseitig gewesen. Neben dem Psychiater habe auch eine Büchsenmacherin an der Diskussion teilgenommen und die vorgesehene Verschärfung des Waffenrechts kritisiert. Die Einspieler sowie die Beispiele und Kommentare des Modera- tors seien korrekt und für eine Vertiefung der Diskussion geeignet gewesen. Vergleiche mit dem Holocaust würde SRF immer unterbinden. Die Sendung sei sorgfältig vorbereitet worden und habe die inhaltlichen Mindestanforderungen und insbesondere das Sachgerechtigkeits- gebot nicht verletzt.

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D. In seiner Replik vom 11. September 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Sendung nicht generell als schlecht erachte. Die Meinungsbildung des Publikums sei aber durch die Redaktion und Moderation beeinflusst worden. In tendenziöser Weise habe die Sendung die Haltung der Befürworter der Verschärfung des Waffenrechts bevorteilt. Bezüg- lich der Experten habe das Publikum den Psychiater und die Büchsenmacherin nicht auf die gleiche Stufe gestellt. Befremdlich sei, dass Ereignisse wie der Fall des getöteten Basler Me- dienanwalts und die Attentate in Paris als Beispiele gedient hätten, obwohl kein eigentlicher Zusammenhang zum Diskussionsthema bestanden habe. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 12. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest. Sie verweist vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 27. August 2018. Die Sendungs- ankündigung habe kurz und zutreffend über das Thema der Diskussion und die unterschied- lichen Positionen von Befürwortern und Gegnern informiert. Die Behauptung des Beschwer- deführers, wonach die Büchsenmacherin gegenüber dem Psychiater argumentativ unterlegen gewesen sei, treffe nicht zu. Zum Votum des Psychiaters habe zudem anschliessend einer der Diskussionsteilnehmer (Werner Salzmann) Stellung nehmen können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Bericht der Ombudsstelle. Die Ombudsstellen verfügen über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Allfällige rundfunkrechtliche Ausführungen durch die Ombudsstelle sind daher nicht anfechtbar. Die Beschwerde an die UBI hat sich gegen die ausgestrahlte Sendung und nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle zu richten (Art. 94 Abs. 1 RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer rügt neben der Sendung vom 13. April 2018 auch die Ankündigung auf der Website, die Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG bildet. Dies stellt einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Konzession SRG dar. Bei der beanstandeten Sendung und bei der bean- standeten Online-Ankündigung handelt es sich grundsätzlich um zwei unterschiedliche Pub- likationen, die getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Rundfunk- recht zu überprüfen sind.

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums

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erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte Transparenzgebot ist keine eigenständige rundfunkrechtliche Bestimmung, sondern bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, insbesondere auch bezüglich der Zusammensetzung einer Diskussionsrunde, für Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Diese gelten ausschliesslich für Sendungen, die in der für die Willensbildung sensiblen Zeit unmittelbar vor dem Urnengang ausgestrahlt wer- den (UBI-Entscheid b. 777 vom 23. März 2018 E. 5.1ff. [«Rentenreform»] mit weiteren Hin- weisen auf die Rechtsprechung; bzgl. der Zusammensetzung der Diskussionsrunde, siehe Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]).

E. 6 Die Sendungsankündigung auf der Website von SRF wurde wie folgt eingeleitet: «Das Waffenrecht sorgt für rote Köpfe: Die Schweiz soll auf Druck der EU ihr Waffenrecht verschärfen. Ist das ein Angriff auf unsere Tradition oder macht es die Schweiz sicherer?» Der folgende Abschnitt vermittelte zusätzliche Informationen zum Revisionsvorhaben: «Der Bundesrat muss das Waffenrecht der EU übernehmen, sonst droht eine Kündigung des Schengen/Dublin-Abkommens. Er machte einen Vorschlag, der die Armeeangehörigen und Schützen kaum betrifft. Schiess- und Waffenverbände sind trotzdem unzufrieden und drohen mit dem Referendum. Sie sehen darin einen Eingriff der EU in die Grundrechte der Schweiz Die Linke hingegen würde das Waffenrecht gerne noch verschärfen (…)». Weiter wurde in der Sendungsankündigung angeführt, dass sich insgesamt die Frage stelle, was die Schweiz sicherer mache, mehr oder weniger Waffen. Der Text endete mit einer Auflistung der Diskus- sionsteilnehmenden, welche der Moderator in der Sendung begrüssen werde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den Satz, wonach der Bundesrat einen Vorschlag unterbreitet habe, der die Armeeangehörigen und die Schützen kaum betreffe. Es werde in Berücksichtigung des darauffolgenden Satzes der Eindruck vermittelt, dass die Schiess- und Waffenverbände das Reformvorhaben unberechtigterweise bekämpfen würden. Die Redaktion habe Argumente des Bundesrats und des federführenden Bundesamts für Po- lizei (fedpol) übernommen, ohne diese kritisch zu hinterfragen.

E. 6.2 Wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt, beruht der beanstandete Satz, wonach das Revisionsvorhaben Armeeangehörige und Schützen kaum betreffe, auf Aussagen aus der Botschaft des Bundesrats und einem Faktenblatt des fedpol. Diese bezogen sich aber auf

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Armeeangehörige und den Umstand, dass diese die Ordonnanzwaffe nach Beendigung des Militärdienstes weiterhin behalten könnten. Die Redaktion durfte sich dazu auf die Botschaft des Bundesrats (BBl 2018 1881) als Quelle stützen. Im Zusammenhang mit den – mit «Schüt- zen» offensichtlich gemeinten – Sportschützen ist die beanstandete Aussage aber nicht ganz zutreffend. Sie können zwar trotz des mit der Gesetzesrevision vorgesehenen Verbots nach wie vor halbautomatische Waffen besitzen bzw. neue erwerben. Dazu ist aber zukünftig eine Bewilligung erforderlich. Bei einem Neuerwerb einer solchen Waffe erhalten Schützen die Bewilligung, wenn sie Mitglied in einem Verein sind oder nachweisen, dass sie regelmässig schiessen. Sportschützen, die bereits eine halbautomatische Waffe besitzen, müssen beim Kanton eine Bewilligung einholen, sofern die Waffe nicht schon registriert ist. Angesichts die- ser im Revisionsprojekt vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen für Sportschützen er- scheint der beanstandete Satz und insbesondere die Aussage, wonach Schützen kaum be- troffen sind, als zu pauschal und undifferenziert.

E. 6.3 Bei der Beurteilung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Publikation ist der Gesamt- eindruck massgeblich. Dabei gilt es auch, den Charakter des Sendegefässes zu berücksich- tigen. Eine Sendungsankündigung kann nicht mit der eigentlichen Sendung oder einer Zu- sammenfassung derselben gleichgesetzt werden. Die Ankündigung weist auf die Themen und die Fragen hin, die in einer Sendung behandelt werden, sowie auf die beteiligten Personen. Eine Sendungsankündigung dient aber nicht dazu, dass sich die Leserschaft bereits eine ei- gene Meinung zu den in der Sendung behandelten Themen bilden kann. Die Ausgangslage, die sich primär stellenden Fragen, die gegensätzlichen Positionen von Befürwortern und Geg- nern sowie die Identität der Teilnehmenden mit ihren Funktionen bzw. Interessen wurden in der Sendungsankündigung korrekt wiedergegeben.

E. 6.4 Es bleibt festzustellen, dass der beanstandete Satz mit der Aussage, dass die vom Bundesrat angestrebte Revision die Armeeangehörigen und die Schützen kaum betreffe, zu pauschal und zu undifferenziert ist. Dieser Mangel verunmöglichte aber nicht die Meinungs- bildung zur Sendungsankündigung insgesamt. Zutreffend wurde nämlich an späterer Stelle erwähnt, dass die Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts einen Eingriff in ihre Grund- rechte beklagen. Die restlichen relevanten Informationen im Hinblick auf die Sendung ent- sprachen ebenfalls den Tatsachen. Die Sendungsankündigung verletzte daher trotz des er- wähnten Mangels das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 7 Hinsichtlich der Sendung «Arena» vom 13. April 2018 rügt der Beschwerdeführer, dass diese tendenziös gewesen sei. Moderation und Redaktion hätten die Befürworter der Vorlage in verschiedener Hinsicht bevorteilt. Das Publikum habe sich dadurch auch keine eigene Meinung zu den in der Diskussion thematisierten Aspekten des Waffenrechts bilden können.

E. 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionssendungen wie der «Arena» weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]).

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E. 7.2 Im Rahmen seiner Einleitung griff der Moderator in seine Jacke und erweckte den Eindruck, dass er eine Waffe hervorziehe. Es handelte sich aber um das Mikrofon, welches er anschliessend auch benutzte. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Einlage des Mode- rators den falschen Eindruck vermittelt habe, es gehe bei der Vorlage um die Frage, ob jeder Bürger ohne Voraussetzungen eine Waffe tragen dürfe. Es besteht denn auch tatsächlich kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dieser Sequenz und dem Revisionsvorhaben des Bundesrats. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die parlamentari- sche Initiative von Nationalrat Jean-Luc Addor (17.415, «Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger») nichts. Diese zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bereits zurückge- zogene Initiative wurde in der Sendung nicht erwähnt und wird dem Publikum kaum bekannt gewesen sein. Die effekthascherische Einlage des Moderators dürfte aber primär den Zweck verfolgt haben, Aufmerksamkeit zu generieren. Dass sie in keinem direkten Zusammenhang zu den thematisierten Aspekten des Waffenrechts stand, wurde in der anschliessenden Dis- kussion rasch deutlich.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls die Auswahl der Gäste sowie die Einspie- lungen der Redaktion und die Rolle des Moderators. Zwei Befürworter und zwei Gegnerinnen standen sich in der Diskussion gegenüber. Zudem kamen neben einigen Gästen der Sendung noch eine Büchsenmacherin und ein Psychiater zu Wort. Die vier Diskussionsteilnehmer und die beiden Experten verfügten alle über Sachverstand im Zusammenhang mit dem Waffen- recht. Sie hatten alle ausreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge bezüglich der vorgese- henen Revisionsvorlage und der damit zusammenhängenden Aspekte darzulegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führte der Umstand, dass bei den Sachverständigen auf der einen Seite ein Psychiater und auf der anderen Seite eine Büchsenmacherin war, zu keiner Verfälschung der Meinungsbildung des Publikums, argumentierten diese doch jeweils zu ganz anderen Aspekten des Waffenrechts. Zudem konnten Vertreter der Gegenseite je- weils die Aussagen der Experten kritisch hinterfragen. So stellte Nationalrat Werner Salzmann Aussagen des Psychiaters zu den negativen Folgen von Waffen bei suizidgefährdeten Per- sonen in Frage. Dass bei den Einspielungen aktuelle und in der Öffentlichkeit bekannte Bei- spiele wie dasjenige des getöteten Medienanwalts herangezogen wurden, ist naheliegend. Beide Seiten konnten sich dazu und zu damit verbundenen Fragen äussern. Im Rahmen einer Diskussionssendung wie «Arena» ist es allerdings nicht möglich, alle relevanten Aspekte ei- nes Themas umfassend und in vertiefter Weise zu erörtern (BGE 139 II 519 E. 5.2.3 S. 528).

E. 7.4 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten des Modera- tors. Im Zusammenhang mit dem Waffenrecht stellen sich viele Fragen auf ganz unterschied- lichen Ebenen. Das Vorwissen des Publikums zu den einzelnen Aspekten der Vorlage dürfte sehr uneinheitlich gewesen sein. Die Fragen und Interventionen des Moderators trugen dazu bei, die Kernpunkte des Revisionsvorhabens sowie die Positionen von Befürwortern und Geg- nern zu verdeutlichen. Die Moderation war zudem nicht einseitig oder tendenziös zu Lasten der Verfechter eines liberalen Waffenrechts, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. So fragte der Moderator nach dem ersten Einspieler Nationalrätin Tiana Angelina Moser angriffig: «All das soll sich ändern, diverse Schikanen, diverse Verschärfungen für Waffenbesitzer. Weshalb wollen Sie die Waffenbesitzer derart schikanieren?» Zudem erhielt mit Nationalrat

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Werner Salzmann ein ausgewiesener Gegner der Vorlage das letzte Wort in der eigentlichen Diskussion. Er äusserte sich wie folgt: «Ich bleibe genau beim Gleichen, dieses Gesetz bringt nichts, nur Administrativaufwand, Mehrkosten und weniger Sicherheit, und darum ist man da- gegen.»

E. 7.5 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Moderator Robin Udry anwies, Verglei- che mit dem Holocaust zu unterlassen. Der Generalsekretär von Pro Tell hatte bemerkt, dass der letzte Film, den er gesehen habe und in dem nur Polizisten, Soldaten und Grenzwächter Waffen getragen hätten, ein trauriger Film gewesen sei, nämlich «Schindlers Liste». Der Mo- derator führte dazu aus, dass Vergleiche mit dem Holocaust, auch solche mit «Schindlers Liste», nicht in die Politik gehörten, und verwies auf den Vorfall um den ehemaligen National- rat Jonas Fricker. Diese Intervention trug zu einer Versachlichung der Diskussion bei und stellte keine Zensur dar. Auch Aussagen der Befürworterinnen der Vorlage relativierte Jonas Projer mehrere Male im Interesse einer die Meinungsbildung fördernden Diskussion. Nach- dem Nationalrätin Chantal Galladé in der ersten Hälfte der Diskussion wiederholt erwähnt hatte, dass es beim Waffenrecht um Menschenleben gehe, wendete der Moderator etwa ein, dass dies «ein Totschlagargument» sei. Es gehe auch um die Rechte von Schützen.

E. 7.6 Das Publikum konnte sich insgesamt eine eigene Meinung zu den in der Sendung vermittelten Informationen bilden. Die wesentlichen Fakten zur Revisionsvorlage des Bundes- rats zum Waffenrecht und damit verbundene Aspekte wurden in zutreffender Weise vermittelt. Die transparente Gestaltung der Diskussion erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Befürworter und Geg- ner konnten ihre Positionen eingehend darstellen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete tendenziöse, die Meinungsbildung des Publikums zu Lasten der Gegner der Vorlage beein- trächtigende Ausrichtung der Sendung bzw. der Moderation lässt sich nicht feststellen. Die Sendung verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 8 Sowohl die Beschwerde gegen die Sendungsankündigung als auch diejenige gegen die Sendung sind ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Sendung «Arena» vom 13. April 2018 von Fernsehen SRF wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde gegen die Ankündigung der Sendung «Arena» vom 13. April 2018 auf der Website von SRF wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 789

Entscheid vom 2. November 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Arena» vom 13. April 2018, «Entwaffnete Schweiz» und SRF Online Ankündigung der Sendung «Arena» vom 13. April 2018 auf der Website von SRF

Beschwerde vom 22. Juni 2018

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich die Diskussionssendung «Arena» aus. Die Sen- dung vom 13. April 2018 mit dem Titel «Entwaffnete Schweiz» war dem Waffenrecht gewid- met. Im Zentrum stand der Vorschlag des Bundesrats zur Umsetzung der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (EU) von 2017. Unter der Leitung des Moderators Jonas Projer disku- tierten darüber Werner Salzmann (Nationalrat SVP), Chantal Galladé (Nationalrätin SP), Ro- bin Udry (Generalsekretär Pro Tell) und Tiana Angelina Moser (Nationalrätin GLP). SRF kün- digte die Sendung mit den sich in der Diskussion stellenden Fragen und den Teilnehmenden auf der Website an. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er macht Verstösse gegen das Sachgerechtigkeits- und das Trans- parenzgebot geltend. Die Position der Gegner der Verschärfung des Waffenrechts sei nicht korrekt zum Ausdruck gekommen. Die Anmoderation mit der vermeintlichen Waffe in der Ja- cke, die Einspielungen der Redaktion sowie die Kommentare und Interventionen, beispiels- weise gegen Robin Udry im Zusammenhang mit einem Vergleich, seien tendenziös gewesen. Der eingeladene Psychiater sei kein unabhängiger Experte gewesen, sondern habe Partei für die Befürworterinnen der Verschärfung des Waffenrechts genommen. Die Redaktion habe zu wenig Sorgfalt für die Vorbereitung der Sendung aufgewendet. Die Ankündigung der Sendung auf der Website erachtet der Beschwerdeführer als einseitig und tendenziös. Es werde der Eindruck vermittelt, dass die Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts den Vorschlag des Bundesrats ohne Grund ablehnen. Als nicht zufriedenstellend erachtet der Beschwerdeführer schliesslich den Bericht der Ombudsstelle. Seiner Beschwerde lagen der Bericht der Om- budsstelle vom 28. Mai 2018 sowie die Unterschriften von über 40 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 27. August 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritikpunkte gegen den Bericht der Ombudsstelle, da diese über keine Entscheidbefugnis verfüge. In der Sendungsankündigung käme auch die Position der Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts zum Ausdruck. Die provokative Einstiegsgeste, welche aufgrund politischer Interventionen von Waffenbefürwortern nicht aus der Luft gegriffen sei, habe die Diskussion nicht in eine falsche Richtung gelenkt und sei daher nicht irreführend gewesen. Die Gästeauswahl sei nicht einseitig gewesen. Neben dem Psychiater habe auch eine Büchsenmacherin an der Diskussion teilgenommen und die vorgesehene Verschärfung des Waffenrechts kritisiert. Die Einspieler sowie die Beispiele und Kommentare des Modera- tors seien korrekt und für eine Vertiefung der Diskussion geeignet gewesen. Vergleiche mit dem Holocaust würde SRF immer unterbinden. Die Sendung sei sorgfältig vorbereitet worden und habe die inhaltlichen Mindestanforderungen und insbesondere das Sachgerechtigkeits- gebot nicht verletzt.

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D. In seiner Replik vom 11. September 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Sendung nicht generell als schlecht erachte. Die Meinungsbildung des Publikums sei aber durch die Redaktion und Moderation beeinflusst worden. In tendenziöser Weise habe die Sendung die Haltung der Befürworter der Verschärfung des Waffenrechts bevorteilt. Bezüg- lich der Experten habe das Publikum den Psychiater und die Büchsenmacherin nicht auf die gleiche Stufe gestellt. Befremdlich sei, dass Ereignisse wie der Fall des getöteten Basler Me- dienanwalts und die Attentate in Paris als Beispiele gedient hätten, obwohl kein eigentlicher Zusammenhang zum Diskussionsthema bestanden habe. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 12. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest. Sie verweist vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 27. August 2018. Die Sendungs- ankündigung habe kurz und zutreffend über das Thema der Diskussion und die unterschied- lichen Positionen von Befürwortern und Gegnern informiert. Die Behauptung des Beschwer- deführers, wonach die Büchsenmacherin gegenüber dem Psychiater argumentativ unterlegen gewesen sei, treffe nicht zu. Zum Votum des Psychiaters habe zudem anschliessend einer der Diskussionsteilnehmer (Werner Salzmann) Stellung nehmen können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Bericht der Ombudsstelle. Die Ombudsstellen verfügen über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Allfällige rundfunkrechtliche Ausführungen durch die Ombudsstelle sind daher nicht anfechtbar. Die Beschwerde an die UBI hat sich gegen die ausgestrahlte Sendung und nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle zu richten (Art. 94 Abs. 1 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer rügt neben der Sendung vom 13. April 2018 auch die Ankündigung auf der Website, die Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG bildet. Dies stellt einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Konzession SRG dar. Bei der beanstandeten Sendung und bei der bean- standeten Online-Ankündigung handelt es sich grundsätzlich um zwei unterschiedliche Pub- likationen, die getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Rundfunk- recht zu überprüfen sind. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums

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erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte Transparenzgebot ist keine eigenständige rundfunkrechtliche Bestimmung, sondern bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, insbesondere auch bezüglich der Zusammensetzung einer Diskussionsrunde, für Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Diese gelten ausschliesslich für Sendungen, die in der für die Willensbildung sensiblen Zeit unmittelbar vor dem Urnengang ausgestrahlt wer- den (UBI-Entscheid b. 777 vom 23. März 2018 E. 5.1ff. [«Rentenreform»] mit weiteren Hin- weisen auf die Rechtsprechung; bzgl. der Zusammensetzung der Diskussionsrunde, siehe Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [«Fokus»]). 6. Die Sendungsankündigung auf der Website von SRF wurde wie folgt eingeleitet: «Das Waffenrecht sorgt für rote Köpfe: Die Schweiz soll auf Druck der EU ihr Waffenrecht verschärfen. Ist das ein Angriff auf unsere Tradition oder macht es die Schweiz sicherer?» Der folgende Abschnitt vermittelte zusätzliche Informationen zum Revisionsvorhaben: «Der Bundesrat muss das Waffenrecht der EU übernehmen, sonst droht eine Kündigung des Schengen/Dublin-Abkommens. Er machte einen Vorschlag, der die Armeeangehörigen und Schützen kaum betrifft. Schiess- und Waffenverbände sind trotzdem unzufrieden und drohen mit dem Referendum. Sie sehen darin einen Eingriff der EU in die Grundrechte der Schweiz Die Linke hingegen würde das Waffenrecht gerne noch verschärfen (…)». Weiter wurde in der Sendungsankündigung angeführt, dass sich insgesamt die Frage stelle, was die Schweiz sicherer mache, mehr oder weniger Waffen. Der Text endete mit einer Auflistung der Diskus- sionsteilnehmenden, welche der Moderator in der Sendung begrüssen werde. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den Satz, wonach der Bundesrat einen Vorschlag unterbreitet habe, der die Armeeangehörigen und die Schützen kaum betreffe. Es werde in Berücksichtigung des darauffolgenden Satzes der Eindruck vermittelt, dass die Schiess- und Waffenverbände das Reformvorhaben unberechtigterweise bekämpfen würden. Die Redaktion habe Argumente des Bundesrats und des federführenden Bundesamts für Po- lizei (fedpol) übernommen, ohne diese kritisch zu hinterfragen. 6.2 Wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt, beruht der beanstandete Satz, wonach das Revisionsvorhaben Armeeangehörige und Schützen kaum betreffe, auf Aussagen aus der Botschaft des Bundesrats und einem Faktenblatt des fedpol. Diese bezogen sich aber auf

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Armeeangehörige und den Umstand, dass diese die Ordonnanzwaffe nach Beendigung des Militärdienstes weiterhin behalten könnten. Die Redaktion durfte sich dazu auf die Botschaft des Bundesrats (BBl 2018 1881) als Quelle stützen. Im Zusammenhang mit den – mit «Schüt- zen» offensichtlich gemeinten – Sportschützen ist die beanstandete Aussage aber nicht ganz zutreffend. Sie können zwar trotz des mit der Gesetzesrevision vorgesehenen Verbots nach wie vor halbautomatische Waffen besitzen bzw. neue erwerben. Dazu ist aber zukünftig eine Bewilligung erforderlich. Bei einem Neuerwerb einer solchen Waffe erhalten Schützen die Bewilligung, wenn sie Mitglied in einem Verein sind oder nachweisen, dass sie regelmässig schiessen. Sportschützen, die bereits eine halbautomatische Waffe besitzen, müssen beim Kanton eine Bewilligung einholen, sofern die Waffe nicht schon registriert ist. Angesichts die- ser im Revisionsprojekt vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen für Sportschützen er- scheint der beanstandete Satz und insbesondere die Aussage, wonach Schützen kaum be- troffen sind, als zu pauschal und undifferenziert. 6.3 Bei der Beurteilung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Publikation ist der Gesamt- eindruck massgeblich. Dabei gilt es auch, den Charakter des Sendegefässes zu berücksich- tigen. Eine Sendungsankündigung kann nicht mit der eigentlichen Sendung oder einer Zu- sammenfassung derselben gleichgesetzt werden. Die Ankündigung weist auf die Themen und die Fragen hin, die in einer Sendung behandelt werden, sowie auf die beteiligten Personen. Eine Sendungsankündigung dient aber nicht dazu, dass sich die Leserschaft bereits eine ei- gene Meinung zu den in der Sendung behandelten Themen bilden kann. Die Ausgangslage, die sich primär stellenden Fragen, die gegensätzlichen Positionen von Befürwortern und Geg- nern sowie die Identität der Teilnehmenden mit ihren Funktionen bzw. Interessen wurden in der Sendungsankündigung korrekt wiedergegeben. 6.4 Es bleibt festzustellen, dass der beanstandete Satz mit der Aussage, dass die vom Bundesrat angestrebte Revision die Armeeangehörigen und die Schützen kaum betreffe, zu pauschal und zu undifferenziert ist. Dieser Mangel verunmöglichte aber nicht die Meinungs- bildung zur Sendungsankündigung insgesamt. Zutreffend wurde nämlich an späterer Stelle erwähnt, dass die Gegner einer Verschärfung des Waffenrechts einen Eingriff in ihre Grund- rechte beklagen. Die restlichen relevanten Informationen im Hinblick auf die Sendung ent- sprachen ebenfalls den Tatsachen. Die Sendungsankündigung verletzte daher trotz des er- wähnten Mangels das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 7. Hinsichtlich der Sendung «Arena» vom 13. April 2018 rügt der Beschwerdeführer, dass diese tendenziös gewesen sei. Moderation und Redaktion hätten die Befürworter der Vorlage in verschiedener Hinsicht bevorteilt. Das Publikum habe sich dadurch auch keine eigene Meinung zu den in der Diskussion thematisierten Aspekten des Waffenrechts bilden können. 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionssendungen wie der «Arena» weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]).

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7.2 Im Rahmen seiner Einleitung griff der Moderator in seine Jacke und erweckte den Eindruck, dass er eine Waffe hervorziehe. Es handelte sich aber um das Mikrofon, welches er anschliessend auch benutzte. Der Beschwerdeführer rügt, dass diese Einlage des Mode- rators den falschen Eindruck vermittelt habe, es gehe bei der Vorlage um die Frage, ob jeder Bürger ohne Voraussetzungen eine Waffe tragen dürfe. Es besteht denn auch tatsächlich kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dieser Sequenz und dem Revisionsvorhaben des Bundesrats. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die parlamentari- sche Initiative von Nationalrat Jean-Luc Addor (17.415, «Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger») nichts. Diese zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bereits zurückge- zogene Initiative wurde in der Sendung nicht erwähnt und wird dem Publikum kaum bekannt gewesen sein. Die effekthascherische Einlage des Moderators dürfte aber primär den Zweck verfolgt haben, Aufmerksamkeit zu generieren. Dass sie in keinem direkten Zusammenhang zu den thematisierten Aspekten des Waffenrechts stand, wurde in der anschliessenden Dis- kussion rasch deutlich. 7.3 Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls die Auswahl der Gäste sowie die Einspie- lungen der Redaktion und die Rolle des Moderators. Zwei Befürworter und zwei Gegnerinnen standen sich in der Diskussion gegenüber. Zudem kamen neben einigen Gästen der Sendung noch eine Büchsenmacherin und ein Psychiater zu Wort. Die vier Diskussionsteilnehmer und die beiden Experten verfügten alle über Sachverstand im Zusammenhang mit dem Waffen- recht. Sie hatten alle ausreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge bezüglich der vorgese- henen Revisionsvorlage und der damit zusammenhängenden Aspekte darzulegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führte der Umstand, dass bei den Sachverständigen auf der einen Seite ein Psychiater und auf der anderen Seite eine Büchsenmacherin war, zu keiner Verfälschung der Meinungsbildung des Publikums, argumentierten diese doch jeweils zu ganz anderen Aspekten des Waffenrechts. Zudem konnten Vertreter der Gegenseite je- weils die Aussagen der Experten kritisch hinterfragen. So stellte Nationalrat Werner Salzmann Aussagen des Psychiaters zu den negativen Folgen von Waffen bei suizidgefährdeten Per- sonen in Frage. Dass bei den Einspielungen aktuelle und in der Öffentlichkeit bekannte Bei- spiele wie dasjenige des getöteten Medienanwalts herangezogen wurden, ist naheliegend. Beide Seiten konnten sich dazu und zu damit verbundenen Fragen äussern. Im Rahmen einer Diskussionssendung wie «Arena» ist es allerdings nicht möglich, alle relevanten Aspekte ei- nes Themas umfassend und in vertiefter Weise zu erörtern (BGE 139 II 519 E. 5.2.3 S. 528). 7.4 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten des Modera- tors. Im Zusammenhang mit dem Waffenrecht stellen sich viele Fragen auf ganz unterschied- lichen Ebenen. Das Vorwissen des Publikums zu den einzelnen Aspekten der Vorlage dürfte sehr uneinheitlich gewesen sein. Die Fragen und Interventionen des Moderators trugen dazu bei, die Kernpunkte des Revisionsvorhabens sowie die Positionen von Befürwortern und Geg- nern zu verdeutlichen. Die Moderation war zudem nicht einseitig oder tendenziös zu Lasten der Verfechter eines liberalen Waffenrechts, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. So fragte der Moderator nach dem ersten Einspieler Nationalrätin Tiana Angelina Moser angriffig: «All das soll sich ändern, diverse Schikanen, diverse Verschärfungen für Waffenbesitzer. Weshalb wollen Sie die Waffenbesitzer derart schikanieren?» Zudem erhielt mit Nationalrat

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Werner Salzmann ein ausgewiesener Gegner der Vorlage das letzte Wort in der eigentlichen Diskussion. Er äusserte sich wie folgt: «Ich bleibe genau beim Gleichen, dieses Gesetz bringt nichts, nur Administrativaufwand, Mehrkosten und weniger Sicherheit, und darum ist man da- gegen.» 7.5 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Moderator Robin Udry anwies, Verglei- che mit dem Holocaust zu unterlassen. Der Generalsekretär von Pro Tell hatte bemerkt, dass der letzte Film, den er gesehen habe und in dem nur Polizisten, Soldaten und Grenzwächter Waffen getragen hätten, ein trauriger Film gewesen sei, nämlich «Schindlers Liste». Der Mo- derator führte dazu aus, dass Vergleiche mit dem Holocaust, auch solche mit «Schindlers Liste», nicht in die Politik gehörten, und verwies auf den Vorfall um den ehemaligen National- rat Jonas Fricker. Diese Intervention trug zu einer Versachlichung der Diskussion bei und stellte keine Zensur dar. Auch Aussagen der Befürworterinnen der Vorlage relativierte Jonas Projer mehrere Male im Interesse einer die Meinungsbildung fördernden Diskussion. Nach- dem Nationalrätin Chantal Galladé in der ersten Hälfte der Diskussion wiederholt erwähnt hatte, dass es beim Waffenrecht um Menschenleben gehe, wendete der Moderator etwa ein, dass dies «ein Totschlagargument» sei. Es gehe auch um die Rechte von Schützen. 7.6 Das Publikum konnte sich insgesamt eine eigene Meinung zu den in der Sendung vermittelten Informationen bilden. Die wesentlichen Fakten zur Revisionsvorlage des Bundes- rats zum Waffenrecht und damit verbundene Aspekte wurden in zutreffender Weise vermittelt. Die transparente Gestaltung der Diskussion erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Befürworter und Geg- ner konnten ihre Positionen eingehend darstellen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete tendenziöse, die Meinungsbildung des Publikums zu Lasten der Gegner der Vorlage beein- trächtigende Ausrichtung der Sendung bzw. der Moderation lässt sich nicht feststellen. Die Sendung verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 8. Sowohl die Beschwerde gegen die Sendungsankündigung als auch diejenige gegen die Sendung sind ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde gegen die Sendung «Arena» vom 13. April 2018 von Fernsehen SRF wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde gegen die Ankündigung der Sendung «Arena» vom 13. April 2018 auf der Website von SRF wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 18. Dezember 2018