opencaselaw.ch

b.788

Fernsehen SRF, Sendung "DOK" vom 21.03.2018, Dokumentation "Die Schweizer Geheimarmee P-26"

Ubi · 2018-12-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Rahmen der Sendung «DOK» strahlte Fernsehen SRF am 21. März 2018 den Dokumentarfilm «Die Schweizer Geheimarmee P-26» aus. Der Film wurde von Fernsehen RTS realisiert und am 21. Dezember 2017 in der Sendung «Temps Présent» gezeigt. Fern- sehen SRF hat die RTS-Produktion für das deutschsprachige Publikum adaptiert und mit ei- nem aktuellen Aspekt ergänzt. Aus Sicht von Mitgliedern der P-26 wird darin die Geschichte der ab 1979 geschaffenen geheimen Organisation erzählt, die 1990 nach der Aufdeckung aufgelöst wurde. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob L (Beschwerdeführer), Vorstandsmitglied der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Film sei einseitig und unsachlich, er verletze das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Es komme darin kein Mitglied der im Film kritisierten Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK- EMD) zu Wort, welche die Vorkommnisse im damaligen Eidgenössischen Militärdepartement (EMD; seit 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) abgeklärt hatte und dazu am 17. November 1990 einen Bericht veröffentlichte. Ebenfalls nicht zum Ausdruck komme die Sicht von Kritikern der Armee und anderen durch die Tätigkeit der P-26 potentiell Betroffenen. Verschiedene relevante Sachverhalte seien un- zutreffend dargestellt worden. Die damalige Bedrohung durch den Osten werde trotz neuerer Erkenntnisse überzeichnet und die schon lange bestehende Opposition gegen die Aufrüstung der Armee verniedlicht. Die Schlüsselaussage der PUK-EMD werde zuerst noch verkürzt wie- dergegeben, später jedoch dementiert. Ein Lapsus sei, dass der im Rahmen einer Presse- konferenz mit dem Chef der P-26 im Bild gezeigte damalige Informationschef des Militärde- partements und des Generalstabs, der auch eine wichtige Rolle in der P-26 eingenommen habe, nicht erwähnt worden sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Mai 2018 sowie Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Be- schwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Rüge, das Vielfaltsgebot sei verletzt worden, da nur eine Sendung und nicht das ganze Programm beanstandet worden sei. Der Film fokussiere auf die ehemaligen Mitglieder der P-26. Experten wie Pierre Cornu, Titus Meier und Martin Matter, die keine P-26-Befürworter seien, hätten die Vorgänge um die Ge- heimarmee zusätzlich eingeordnet. Der Vizepräsident der PUK-EMD, Werner Carobbio, habe seine Zusage zu einem Interview kurzfristig zurückgezogen. Die Beschwerdegegnerin be- streitet, dass einzelne Sachverhalte im Film nicht den Tatsachen entsprochen hätten. So sei die Bedrohungslage aus damaliger Sicht dargestellt worden und Kürzungen des Armeebud- gets seien trotz kritischer Strömungen keine erfolgt. Die zentrale Aussage des Berichts der PUK-EMD mit der Kritik an der Verfassungsmässigkeit der Organisation sei in voller Länge

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zitiert worden. Es sei schliesslich im Rahmen der gezeigten Pressekonferenz nicht notwendig gewesen, auf anwesende zusätzliche Protagonisten der P-26 hinzuweisen. Es gelte zu be- achten, dass der Film in erster Linie die subjektiven Aussagen von unmittelbaren Zeitzeugen vermittelt habe. Klar sei dabei aber daraus hervorgegangen, dass eine politische Kontrolle gefehlt habe. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Mindestanforderungen an den Programminhalt seien verletzt worden. D. In seiner Replik vom 5. November 2018 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und bestreitet die Argumente der Beschwerdegegnerin. Nach der Erstausstrahlung des Films auf RTS hätten Kritiker der P-26 verlangt, dass bei einer allfälligen Ausstrahlung auf SRF eine Diskussion eingebaut werde, in welcher auch die Gegenseite zu Wort komme. Bei Erfüllung dieser Forderung wäre nicht Beschwerde erhoben worden. Prob- lematisch sei neben den in der Beschwerde erwähnten Fake News, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien. Die Schlüsselaussage der PUK-EMD sei un- vollständig wiedergegeben und das Szenario «Umsturz samt Unterwanderung» verharmlost worden. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 26. November 2018 aus, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Der Film sei auch ohne anschliessende Diskussion sachgerecht gewesen. Die Darstellung der subjektiven Wahrneh- mung der P-26-Mitglieder sei im Zentrum gewesen, was für das Publikum erkennbar gewesen sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei das Publikum auch auf das Umsturzszenario aufmerksam gemacht worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sach- gerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend. Letzteres ist nicht anwendbar, da seine Be- schwerde ausschliesslich die «DOK»-Sendung vom 21. März 2018 betrifft.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

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E. 4.2 Wenn in einer Sendung schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unterneh- men oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Scha- densrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen be- züglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Bar- relet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).

E. 5 Im beanstandeten DOK-Film über die Schweizer Geheimarmee P-26 kommen sechs ehemalige Mitglieder zu Wort. Gleich zu Beginn des Filmes werden fünf von ihnen mit je ei- nem Zitat zu Ihrer Vergangenheit gezeigt. Dann heisst es im Off-Text: «Lange haben diese Männer und Frauen geschwiegen. Heute treten sie aus dem Schatten.» Die ehemaligen P-26-Mitglieder sprechen nachfolgend über ihre persönlichen Erfahrungen und ihre Wahrneh- mung der Zeit ihrer Mitgliedschaft bei der Geheimarmee.

E. 5.1 Das Publikum erfährt im Film in einem ersten Schritt, um wen es sich bei den porträ- tierten Mitgliedern handelt und wie sie rekrutiert wurden. Danach thematisiert die Dokumen- tation die Ausbildung und die interne Organisation. Die Protagonisten erzählen beispielsweise von Übungen wie dem Aufdecken einer Beschattung und der nachfolgenden Flucht. Schiess- trainings wurden in der unterirdischen Anlage «Schweizerhof» bei Gstaad durchgeführt. Die Mitglieder liefen mit einer Kapuze über dem Gesicht durch die Gänge, um nicht erkannt zu werden, und waren in ihren Zimmern eingeschlossen. Zu Hause mussten sie ein Versteck für einen Zylinder einrichten, in die sie Mitglieder Material-Lieferungen empfangen konnten. Illus- triert wird im Weiteren die dezentrale Organisation der P-26. Die gezeigten ehemaligen Mit- glieder sprechen schliesslich auch über die Zeit anfangs der 90er-Jahre, als die Geheimar- mee enttarnt wurde und sie selbst schweigen mussten.

E. 5.2 Eingebettet werden diese Schilderungen in den historischen Kontext, etwa mit einer Gefahrenlagenkarte des Kalten Kriegs, Wortmeldungen zweier Buchautoren – des Historikers Titus Meier und des Journalisten Martin Matters – sowie eines Richters und Verfassers eines Untersuchungsberichts über die P-26. Der Film nimmt auch Bezug auf den Bericht der parla- mentarischen Untersuchungskommission (PUK-EMD) und die heftigen Reaktionen nach der Aufdeckung der Organisation. Gezeigt werden schliesslich auch Sequenzen einer Presse- konferenz, bei welcher der enttarnte Ex-Chef der Geheimarmee («Rico» bzw. Efrem Cattelan) an die Öffentlichkeit trat. Zeitlich und von der Gewichtung her stehen jedoch die Aussagen der ehemaligen Mitglieder im Vordergrund.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Dokumentarfilm der Sendung «Temps Présent» von Fernsehen RTS zwar für das Deutschschweizer Publikum adaptiert, zusätzlich aber den Historiker Titus Meier zu einem aktuellen Anlass befragt. Die Kommentare zu Beginn und am Ende der RTS-Ausstrahlung wurden zudem weggelassen. Der Beschwerdeführer hatte im

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Vorfeld der Ausstrahlung in der Deutschschweiz aber erfolglos noch weitergehende Forde- rungen an die Redaktion gestellt, wie namentlich den Einbezug von Aussagen von Mitgliedern der PUK-EMD oder von Kritikern der Armee.

E. 5.4 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Zeitdoku- ment der Schweizer Geschichte handelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Zusammenhang mit einem Dokumentarfilm zur Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg auf die besondere Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit bei entsprechenden Ausstrahlungen hingewiesen (Urteil des EGMR Nr. 73604/1 vom 21. September 2006 i.S. Monnat gegen die Schweiz [«L’honneur perdu de la Suisse»]).

E. 5.5 Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleistet Veranstaltern grund- sätzlich nicht nur die freie Wahl eines Themas, sondern auch die Freiheit, ein Thema aus einem bestimmten Blickwinkel zu behandeln. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist da- bei relevant, dass der gewählte Fokus erkennbar ist. Der Umstand, dass der Film die Ge- schichte um die P-26 aus der Sicht von betroffenen Mitgliedern aufarbeitete, wurde für das Publikum schon zu Beginn der Sendung deutlich. Die gezeigten Mitglieder kommen mit je einem Zitat zu Wort. Der Off-Kommentar erwähnt, dass diese lange geschwiegen hätten und nun aus dem Schatten treten würden. Damit wird der Fokus auf die persönlichen Geschichten jener ehemaligen Mitglieder gelenkt.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer führt zwar an, dass diese Aussage «heute treten sie aus dem Schatten» falsch sei. Mitglieder der P-26 seien bereits in Büchern, an offiziellen Anerken- nungsfeiern, in Zeitungsinterviews und in der Sendung «Aeschbacher» von Fernsehen SRF im Januar 2015 zu Wort gekommen. Eine umfassende Publikation, in welcher die Sicht der ehemaligen P-26-Mitglieder aufgezeigt wurde, existierte jedoch zuvor nicht. Bis 2040 werden deren Namen überdies unter Verschluss gehalten. Nur wer freiwillig in Erscheinung tritt, wird der Öffentlichkeit bekannt. In diesem Sinne war die folgende Formulierung in Bezug auf die im Film gezeigten Personen korrekt: «Lange haben diese Männer und Frauen geschwiegen. Heute treten sie aus dem Schatten».

E. 5.7 Im «DOK»-Film kam kein Mitglied der PUK-EMD von 1990 zu Wort. Der Beschwer- deführer kritisiert diese Tatsache als einseitig, unsachlich und fragwürdig. Die Bemühungen der Produzenten, den ehemaligen Vizepräsidenten und Tessiner SP-Nationalrat Werner Ca- robbio zu interviewen, scheiterten aus terminlichen und räumlichen Gründen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es aber auch nicht zwingend erforderlich, eine Stellungnahme eines Repräsentanten der PUK-EMD einzuholen, auch wenn dies wünschenswert gewesen wäre. Namentlich wurden im Film weder gegen die PUK-EMD noch gegen einzelne Exponen- ten Vorwürfe erhoben. Eine Notwendigkeit bestand einzig darin, auf den Bericht und die darin enthaltenen zentralen Aussagen hinzuweisen, damit das Publikum die Ereignisse korrekt ein- ordnen kann und umstrittene Aussagen der Protagonisten zur Dimension der P-26 als solche erkennbar werden.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Sicht von Kritikern der Armee und ande- ren durch die Tätigkeit der P-26 potentiell Betroffenen im Film nicht bzw. unzureichend zum

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Ausdruck gekommen sei. Dieser Kritik gilt es aber entgegenzuhalten, dass die Dokumentation in klar erkennbarer Weise nicht zum Ziel hatte, die Geschichte um die P-26 umfassend und aus allen Blickwinkeln zu beleuchten. Dies hätte den filmischen und zeitlichen Rahmen wahr- scheinlich ohnehin gesprengt. Wie bereits ausgeführt, war der gewählte Fokus aus pro- grammrechtlicher Sicht zulässig. Die Redaktion durfte deshalb auch die vom Beschwerdefüh- rer verlangten zusätzlichen Ergänzungen für die deutschsprachige Fassung ablehnen.

E. 5.9 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, mehrere im Zusammenhang mit der P-26 relevante militärhistorische Fakten seien falsch bzw. unvollständig vermittelt oder gar nicht erwähnt worden.

E. 5.9.1 Die im Film beschriebene Bedrohungslage aus dem Osten mit der befürchteten In- vasion aus der Sowjetunion entspreche laut dem Beschwerdeführer nicht jüngsten wissen- schaftlichen Erkenntnissen wie dem Werk von Hans Rudolf Fuhrer und Matthias Wild («Alle roten Pfeile kamen aus dem Osten – zu Recht? Das Bild und die Bedrohung der Schweiz 1945 – 1966 im Licht östlicher Archive», in: Der Schweizerische Generalstab, Volume XI, 2010). Die Autoren würden darin von einer «übersteigerten eidgenössischen Bedrohungs- lüge» sprechen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Sowjetunion keine konkreten Pläne für einen Einmarsch oder die Besetzung der Schweiz hatte und dies dem Schweizer Nachrichtendienst auch bekannt war. Diese jüngsten historischen Erkenntnisse hatten aber keinen Einfluss auf die damals tatsächlich empfundene Bedrohungslage der Schweizer Bevölkerung und namentlich der ehemaligen P-26-Mitglieder. Diese schilderten im Film denn auch ihre damaligen subjektiven Empfindungen und wiederspiegeln damit wohl auch den Zeitgeist. So verweisen drei von ihnen auf die Ereignisse in der Tschechoslowakei von 1968 und was diese in ihnen ausgelöst haben: «Wir hatten gehofft, dass die Panzerfahrer das Bremspedal finden, bevor sie an der Schweizer Grenze stehen.» Es ist klar zu erkennen, dass mit diesen Aussagen ein subjektives Empfinden ausgedrückt wird und ihnen kein wis- senschaftlicher Wert zukommt. Im Kontext des Fokus des Films mussten die jüngsten wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur effektiven Bedrohungslage der Schweiz nicht unbedingt er- wähnt werden. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, dass die Ursprünge der Vorläufer der P-26 nicht auf die kommunistische Bedrohungslage zurückzuführen sind, sondern ihre Anfänge bereits auf das Ende des Zweiten Weltkrieges zurückgehen, und nicht «in Erwartung einer sowjetischen Invasion» gegründet wurden.

E. 5.9.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die folgende Aussage im Film: «Niemand denkt daran, dem nationalen Verteidigungsbudget Schranken zu setzen.» Die Formulierung ist in ihrer Absolutheit tatsächlich überspitzt, gab es doch schon länger armeekritische Stim- men. Diese hatten allerdings in der politischen Diskussion während des Kalten Kriegs faktisch wenig Gewicht und konnten daher auch Vorhaben der Armee – insbesondere auch im Ver- gleich zur jüngeren Zeit – nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Essenz der beanstandeten Aussage zum Verteidigungsbudget ist denn auch zutreffend.

E. 5.9.3 Als irreführend erachtet der Beschwerdeführer ausserdem die Passagen im Film, in welchen der Bericht der PUK-EMD thematisiert wird. Namentlich sei die Kernaussage der

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PUK-EMD zuerst verkürzt wiedergegeben und anschliessend gar dementiert worden. Er be- zieht sich dabei auf die Erläuterungen zu den möglichen Einsatzszenarien der P-26. Neben einer Besetzung, eines Durchmarschs oder eines Einfalls durch eine feindliche Macht sah ein Grundlagendokument der P-26 auch eine Aktivierung des Widerstands bei einem inneren Umsturz oder einer Unterwanderung vor. Laut dem Bericht der PUK-EMD bedeutete dies, dass die P-26 auch «bei einem in demokratischen Formen zustande gekommenen Macht- wechsel» hätte tätig werden können. Im Bericht wurde betont, dass sowohl die PUK als auch der Bundesrat der Meinung sind, «dass es in einer Demokratie nicht die Aufgabe der Führung einer Widerstandsorganisation» sei, zu beurteilen, «ob ein politischer Machtwechsel auf Un- terwanderung beruht – und daher mit den Mitteln des Widerstands rückgängig zu machen ist

– oder ob ein solcher Machtwechsel das Ergebnis einer (…) freien Meinungsbildung der Mehr- heit darstellt – und daher zu akzeptieren ist.» Im Film lautete die Stelle wie folgt: «Aber ein internes Dokument der P-26 alarmiert. Es erklärt, unter welchen Umständen die Organisation auch tätig werden könnte. Nämlich: <Innere politische Umstürze durch Erpressung, Subver- sion und / oder andere vergleichbare Aktivitäten.> Ein Satz der zutiefst beunruhigt.» In der Folge kommt Historiker Martin Matter zu Wort, der Hintergründe beleuchtet: «(…) Es war ein grosses Missverständnis. Rico dachte an Fälle wie in der Tschechoslowakei im Jahr 1948, als die rote Armee mithalf beim Putsch der kleinen kommunistischen Minderheitspartei. Aber nie im Leben dachte er an einen grossen Wahlsieg der Linken. Alle behaupteten damals, dass die P-26 nach Bern marschiert wäre, wenn die Sozialdemokraten die Wahlen gewonnen hät- ten. Das ist absolut abwegig und absurd.» Es folgt die Aussage von «Germain», einem ehe- maligen Kadermitglied der P-26: «Dieser Punkt hätte niemals im Grundkonzept erscheinen dürfen. Es wäre besser gewesen, ihn nicht zu erwähnen. Und ich weiss, dass Rico es nicht wollte.» Schliesslich wird eine Archiv-Aufnahme gezeigt, in der sich «Rico» (Efrem Cattelan), der ehemalige Chef von P-26, zu dieser Sache äusserte. Er sagte: «Wir hatten uns niemals gegen innere Feinde vorbereitet. Wir bereiteten uns auf eine Phase der Besetzung des Lan- des vor, ganz oder teilweise, durch einen Feind von aussen.»

E. 5.9.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die zentralen demokratiepolitischen Vorbehalte der PUK-EMD bezüglich des Szenarios bei einem inneren Umsturz bzw. einer Unterwanderung umfassender hätten dargestellt werden können. Die nachfolgenden Aussa- gen von Martin Matter, «Germain» und Efrem Cattelan stellten die grundsätzliche demokra- tiepolitische Problematik eines entsprechenden Einsatzszenarios aber in keiner Weise in Frage. Sie relativierten primär dessen faktische Relevanz bezüglich der P-26, indem sie die konkreten Umstände bei der Entstehung anführten. Aufgrund des Fokus des Beitrags und neuerer historischer Erkenntnisse ist dies auch nicht zu beanstanden. Die Sichtweise der PUK-EMD und damit auch die Problematik einer solchen Geheimorganisation kam zudem zu einem späteren Zeitpunkt durch die Einblendung eines Zitats des Untersuchungsausschus- ses unmissverständlich zum Ausdruck: «Eine geheime, mit Waffen und Sprengstoff ausge- rüstete Organisation stellt (…) an sich eine potentielle Gefahr für die verfassungsmässige Ordnung dar, wenn sie von den verfassungsmässigen politischen Behörden nicht auch fak- tisch beherrscht wird.»

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E. 5.10 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch den Ausschnitt aus dem Film mit der Pressekonferenz vom 7. Dezember 1990, an welcher der bereits enttarnte Chef der P-26, Efrem Cattelan, der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. In der fraglichen Szene sei auch Hans-Rudolf Strasser, der damalige Informationschef des Militärdepartments und des Gene- ralstabs zu sehen gewesen, der dem Führungsstab der P-26 angehört habe, was damals aber nicht einmal dem Departementsvorsteher, Bundesrat Villiger, bekannt gewesen sei. Vier Tage nach der Pressekonferenz sei er enttarnt und später entlassen worden. Die Szene ma- che deutlich, dass die P-26 ein staatsähnliches Gebilde im eigenen Staat gewesen sei. Indem die Redaktion nicht auf Hans-Rudolf Strasser und dessen Rolle hinweise, unterschlage sie ein wichtiges Faktum. Der gezeigte Ausschnitt sei zudem journalistisch verschenkt.

E. 5.11 Die beanstandete Szene diente dazu, die Chronologie um die P-26 aus Sicht der porträtierten Mitglieder aufzuzeigen. Die Enttarnung des Chefs stellte dabei ein wichtiges Er- eignis mit grossem symbolischem Charakter im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Ge- heimorganisation dar. Passend zum Fokus der Dokumentation wurde denn auch an dieser Stelle neben den porträtierten P-26-Mitgliedern die persönliche Sicht des Chefs, Efrem Cat- telan, im Rahmen eines kurzen Ausschnitts der Pressekonferenz deutlich. Aufgrund des ge- wählten Blickwinkels war es nicht erforderlich, zusätzliche Aspekte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz – wie namentlich das Erscheinen von Hans-Rudolf Strasser und dessen Rolle bei der P-26 – zu thematisieren. Von Bedeutung war dagegen für die Meinungsbildung des Publikums die auf die Presskonferenz folgenden Sequenzen. Darin kam zum Ausdruck, dass sich der damalige Bundesrat Kaspar Villiger entschied, die Identität der übrigen und damit auch der porträtierten P-26-Mitglieder geheim zu halten.

E. 5.12 Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich gewünscht, dass der Film viel mehr Gewicht auf die Problematik der Organisation legt. In transparenter Weise hat die Redaktion jedoch auf der Grundlage der ihr zustehenden Programmautonomie die Wahl getroffen, die persönliche Sichtweise von ehemaligen Mitgliedern und nicht die – insbesondere verfas- sungsrechtlich und demokratiepolitische – Problematik der P-26 in den Vordergrund zu stel- len. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der gezeigte Ausschnitt von der Pressekonfe- renz journalistisch verschenkt worden sei, fällt denn auch nicht in die Zuständigkeit der UBI. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

E. 5.13 Auch eine Dokumentation zu einem geschichtlichen Thema muss im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend alle Aspekte umfassend abhandeln und kann ein Ereignis aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchten, soweit dies für das Publikum erkenn- bar ist. Die Geheimarmee P-26 wird, wie andere wichtige geschichtliche Ereignisse, wohl auch in Zukunft Gegenstand von Debatten unter Historikern und Betroffenen sein. Dies gilt umso mehr, als Akten noch bis 2040 unter Verschluss sind.

E. 5.14 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass einige Aussagen im Film präziser oder umfas- sender hätten dargestellt werden können. Das betrifft etwa diejenigen zum Verteidigungs- budget, zur Bedrohungslage oder auch zum Bericht der PUK-EMD. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks handelt es sich dabei aber um redaktionelle Unvollkommenheiten bzw. Mängeln in Nebenpunkten. Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde dadurch nicht

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beeinträchtigt. Im Zentrum der Dokumentation standen die persönlichen Schilderungen von sechs ehemaligen Mitgliedern über ihre Erfahrungen bei der P-26. Dieser besondere Fokus war für das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags ohne weiteres er- kennbar. Ergänzt wurden diese Schilderungen durch relevante Begleitinformationen, die den jeweiligen historischen Kontext beleuchteten. Erwähnung fand dabei auch die erhebliche ver- fassungsrechtliche und demokratiepolitische Problematik einer Geheimorganisation wie P-

26. Der Film erlaubte dem Publikum schliesslich, zwischen Fakten und persönlichen Ansich- ten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolgen ab- zuweisen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 788

Entscheid vom 14. Dezember 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «DOK» vom 21. März 2018, Dokumentation «Die Schweizer Geheimarmee P-26»

Beschwerde vom 14. Juni 2018

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Sendung «DOK» strahlte Fernsehen SRF am 21. März 2018 den Dokumentarfilm «Die Schweizer Geheimarmee P-26» aus. Der Film wurde von Fernsehen RTS realisiert und am 21. Dezember 2017 in der Sendung «Temps Présent» gezeigt. Fern- sehen SRF hat die RTS-Produktion für das deutschsprachige Publikum adaptiert und mit ei- nem aktuellen Aspekt ergänzt. Aus Sicht von Mitgliedern der P-26 wird darin die Geschichte der ab 1979 geschaffenen geheimen Organisation erzählt, die 1990 nach der Aufdeckung aufgelöst wurde. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob L (Beschwerdeführer), Vorstandsmitglied der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Film sei einseitig und unsachlich, er verletze das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Es komme darin kein Mitglied der im Film kritisierten Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK- EMD) zu Wort, welche die Vorkommnisse im damaligen Eidgenössischen Militärdepartement (EMD; seit 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) abgeklärt hatte und dazu am 17. November 1990 einen Bericht veröffentlichte. Ebenfalls nicht zum Ausdruck komme die Sicht von Kritikern der Armee und anderen durch die Tätigkeit der P-26 potentiell Betroffenen. Verschiedene relevante Sachverhalte seien un- zutreffend dargestellt worden. Die damalige Bedrohung durch den Osten werde trotz neuerer Erkenntnisse überzeichnet und die schon lange bestehende Opposition gegen die Aufrüstung der Armee verniedlicht. Die Schlüsselaussage der PUK-EMD werde zuerst noch verkürzt wie- dergegeben, später jedoch dementiert. Ein Lapsus sei, dass der im Rahmen einer Presse- konferenz mit dem Chef der P-26 im Bild gezeigte damalige Informationschef des Militärde- partements und des Generalstabs, der auch eine wichtige Rolle in der P-26 eingenommen habe, nicht erwähnt worden sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Mai 2018 sowie Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Be- schwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Rüge, das Vielfaltsgebot sei verletzt worden, da nur eine Sendung und nicht das ganze Programm beanstandet worden sei. Der Film fokussiere auf die ehemaligen Mitglieder der P-26. Experten wie Pierre Cornu, Titus Meier und Martin Matter, die keine P-26-Befürworter seien, hätten die Vorgänge um die Ge- heimarmee zusätzlich eingeordnet. Der Vizepräsident der PUK-EMD, Werner Carobbio, habe seine Zusage zu einem Interview kurzfristig zurückgezogen. Die Beschwerdegegnerin be- streitet, dass einzelne Sachverhalte im Film nicht den Tatsachen entsprochen hätten. So sei die Bedrohungslage aus damaliger Sicht dargestellt worden und Kürzungen des Armeebud- gets seien trotz kritischer Strömungen keine erfolgt. Die zentrale Aussage des Berichts der PUK-EMD mit der Kritik an der Verfassungsmässigkeit der Organisation sei in voller Länge

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zitiert worden. Es sei schliesslich im Rahmen der gezeigten Pressekonferenz nicht notwendig gewesen, auf anwesende zusätzliche Protagonisten der P-26 hinzuweisen. Es gelte zu be- achten, dass der Film in erster Linie die subjektiven Aussagen von unmittelbaren Zeitzeugen vermittelt habe. Klar sei dabei aber daraus hervorgegangen, dass eine politische Kontrolle gefehlt habe. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Mindestanforderungen an den Programminhalt seien verletzt worden. D. In seiner Replik vom 5. November 2018 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und bestreitet die Argumente der Beschwerdegegnerin. Nach der Erstausstrahlung des Films auf RTS hätten Kritiker der P-26 verlangt, dass bei einer allfälligen Ausstrahlung auf SRF eine Diskussion eingebaut werde, in welcher auch die Gegenseite zu Wort komme. Bei Erfüllung dieser Forderung wäre nicht Beschwerde erhoben worden. Prob- lematisch sei neben den in der Beschwerde erwähnten Fake News, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien. Die Schlüsselaussage der PUK-EMD sei un- vollständig wiedergegeben und das Szenario «Umsturz samt Unterwanderung» verharmlost worden. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 26. November 2018 aus, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Der Film sei auch ohne anschliessende Diskussion sachgerecht gewesen. Die Darstellung der subjektiven Wahrneh- mung der P-26-Mitglieder sei im Zentrum gewesen, was für das Publikum erkennbar gewesen sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei das Publikum auch auf das Umsturzszenario aufmerksam gemacht worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sach- gerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend. Letzteres ist nicht anwendbar, da seine Be- schwerde ausschliesslich die «DOK»-Sendung vom 21. März 2018 betrifft. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Flo- rian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsge- bot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

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4.2 Wenn in einer Sendung schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unterneh- men oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Scha- densrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen be- züglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Bar- relet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5. Im beanstandeten DOK-Film über die Schweizer Geheimarmee P-26 kommen sechs ehemalige Mitglieder zu Wort. Gleich zu Beginn des Filmes werden fünf von ihnen mit je ei- nem Zitat zu Ihrer Vergangenheit gezeigt. Dann heisst es im Off-Text: «Lange haben diese Männer und Frauen geschwiegen. Heute treten sie aus dem Schatten.» Die ehemaligen P-26-Mitglieder sprechen nachfolgend über ihre persönlichen Erfahrungen und ihre Wahrneh- mung der Zeit ihrer Mitgliedschaft bei der Geheimarmee. 5.1 Das Publikum erfährt im Film in einem ersten Schritt, um wen es sich bei den porträ- tierten Mitgliedern handelt und wie sie rekrutiert wurden. Danach thematisiert die Dokumen- tation die Ausbildung und die interne Organisation. Die Protagonisten erzählen beispielsweise von Übungen wie dem Aufdecken einer Beschattung und der nachfolgenden Flucht. Schiess- trainings wurden in der unterirdischen Anlage «Schweizerhof» bei Gstaad durchgeführt. Die Mitglieder liefen mit einer Kapuze über dem Gesicht durch die Gänge, um nicht erkannt zu werden, und waren in ihren Zimmern eingeschlossen. Zu Hause mussten sie ein Versteck für einen Zylinder einrichten, in die sie Mitglieder Material-Lieferungen empfangen konnten. Illus- triert wird im Weiteren die dezentrale Organisation der P-26. Die gezeigten ehemaligen Mit- glieder sprechen schliesslich auch über die Zeit anfangs der 90er-Jahre, als die Geheimar- mee enttarnt wurde und sie selbst schweigen mussten. 5.2 Eingebettet werden diese Schilderungen in den historischen Kontext, etwa mit einer Gefahrenlagenkarte des Kalten Kriegs, Wortmeldungen zweier Buchautoren – des Historikers Titus Meier und des Journalisten Martin Matters – sowie eines Richters und Verfassers eines Untersuchungsberichts über die P-26. Der Film nimmt auch Bezug auf den Bericht der parla- mentarischen Untersuchungskommission (PUK-EMD) und die heftigen Reaktionen nach der Aufdeckung der Organisation. Gezeigt werden schliesslich auch Sequenzen einer Presse- konferenz, bei welcher der enttarnte Ex-Chef der Geheimarmee («Rico» bzw. Efrem Cattelan) an die Öffentlichkeit trat. Zeitlich und von der Gewichtung her stehen jedoch die Aussagen der ehemaligen Mitglieder im Vordergrund. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Dokumentarfilm der Sendung «Temps Présent» von Fernsehen RTS zwar für das Deutschschweizer Publikum adaptiert, zusätzlich aber den Historiker Titus Meier zu einem aktuellen Anlass befragt. Die Kommentare zu Beginn und am Ende der RTS-Ausstrahlung wurden zudem weggelassen. Der Beschwerdeführer hatte im

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Vorfeld der Ausstrahlung in der Deutschschweiz aber erfolglos noch weitergehende Forde- rungen an die Redaktion gestellt, wie namentlich den Einbezug von Aussagen von Mitgliedern der PUK-EMD oder von Kritikern der Armee. 5.4 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Zeitdoku- ment der Schweizer Geschichte handelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Zusammenhang mit einem Dokumentarfilm zur Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg auf die besondere Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit bei entsprechenden Ausstrahlungen hingewiesen (Urteil des EGMR Nr. 73604/1 vom 21. September 2006 i.S. Monnat gegen die Schweiz [«L’honneur perdu de la Suisse»]). 5.5 Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleistet Veranstaltern grund- sätzlich nicht nur die freie Wahl eines Themas, sondern auch die Freiheit, ein Thema aus einem bestimmten Blickwinkel zu behandeln. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist da- bei relevant, dass der gewählte Fokus erkennbar ist. Der Umstand, dass der Film die Ge- schichte um die P-26 aus der Sicht von betroffenen Mitgliedern aufarbeitete, wurde für das Publikum schon zu Beginn der Sendung deutlich. Die gezeigten Mitglieder kommen mit je einem Zitat zu Wort. Der Off-Kommentar erwähnt, dass diese lange geschwiegen hätten und nun aus dem Schatten treten würden. Damit wird der Fokus auf die persönlichen Geschichten jener ehemaligen Mitglieder gelenkt. 5.6 Der Beschwerdeführer führt zwar an, dass diese Aussage «heute treten sie aus dem Schatten» falsch sei. Mitglieder der P-26 seien bereits in Büchern, an offiziellen Anerken- nungsfeiern, in Zeitungsinterviews und in der Sendung «Aeschbacher» von Fernsehen SRF im Januar 2015 zu Wort gekommen. Eine umfassende Publikation, in welcher die Sicht der ehemaligen P-26-Mitglieder aufgezeigt wurde, existierte jedoch zuvor nicht. Bis 2040 werden deren Namen überdies unter Verschluss gehalten. Nur wer freiwillig in Erscheinung tritt, wird der Öffentlichkeit bekannt. In diesem Sinne war die folgende Formulierung in Bezug auf die im Film gezeigten Personen korrekt: «Lange haben diese Männer und Frauen geschwiegen. Heute treten sie aus dem Schatten». 5.7 Im «DOK»-Film kam kein Mitglied der PUK-EMD von 1990 zu Wort. Der Beschwer- deführer kritisiert diese Tatsache als einseitig, unsachlich und fragwürdig. Die Bemühungen der Produzenten, den ehemaligen Vizepräsidenten und Tessiner SP-Nationalrat Werner Ca- robbio zu interviewen, scheiterten aus terminlichen und räumlichen Gründen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es aber auch nicht zwingend erforderlich, eine Stellungnahme eines Repräsentanten der PUK-EMD einzuholen, auch wenn dies wünschenswert gewesen wäre. Namentlich wurden im Film weder gegen die PUK-EMD noch gegen einzelne Exponen- ten Vorwürfe erhoben. Eine Notwendigkeit bestand einzig darin, auf den Bericht und die darin enthaltenen zentralen Aussagen hinzuweisen, damit das Publikum die Ereignisse korrekt ein- ordnen kann und umstrittene Aussagen der Protagonisten zur Dimension der P-26 als solche erkennbar werden. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Sicht von Kritikern der Armee und ande- ren durch die Tätigkeit der P-26 potentiell Betroffenen im Film nicht bzw. unzureichend zum

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Ausdruck gekommen sei. Dieser Kritik gilt es aber entgegenzuhalten, dass die Dokumentation in klar erkennbarer Weise nicht zum Ziel hatte, die Geschichte um die P-26 umfassend und aus allen Blickwinkeln zu beleuchten. Dies hätte den filmischen und zeitlichen Rahmen wahr- scheinlich ohnehin gesprengt. Wie bereits ausgeführt, war der gewählte Fokus aus pro- grammrechtlicher Sicht zulässig. Die Redaktion durfte deshalb auch die vom Beschwerdefüh- rer verlangten zusätzlichen Ergänzungen für die deutschsprachige Fassung ablehnen. 5.9 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, mehrere im Zusammenhang mit der P-26 relevante militärhistorische Fakten seien falsch bzw. unvollständig vermittelt oder gar nicht erwähnt worden. 5.9.1 Die im Film beschriebene Bedrohungslage aus dem Osten mit der befürchteten In- vasion aus der Sowjetunion entspreche laut dem Beschwerdeführer nicht jüngsten wissen- schaftlichen Erkenntnissen wie dem Werk von Hans Rudolf Fuhrer und Matthias Wild («Alle roten Pfeile kamen aus dem Osten – zu Recht? Das Bild und die Bedrohung der Schweiz 1945 – 1966 im Licht östlicher Archive», in: Der Schweizerische Generalstab, Volume XI, 2010). Die Autoren würden darin von einer «übersteigerten eidgenössischen Bedrohungs- lüge» sprechen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Sowjetunion keine konkreten Pläne für einen Einmarsch oder die Besetzung der Schweiz hatte und dies dem Schweizer Nachrichtendienst auch bekannt war. Diese jüngsten historischen Erkenntnisse hatten aber keinen Einfluss auf die damals tatsächlich empfundene Bedrohungslage der Schweizer Bevölkerung und namentlich der ehemaligen P-26-Mitglieder. Diese schilderten im Film denn auch ihre damaligen subjektiven Empfindungen und wiederspiegeln damit wohl auch den Zeitgeist. So verweisen drei von ihnen auf die Ereignisse in der Tschechoslowakei von 1968 und was diese in ihnen ausgelöst haben: «Wir hatten gehofft, dass die Panzerfahrer das Bremspedal finden, bevor sie an der Schweizer Grenze stehen.» Es ist klar zu erkennen, dass mit diesen Aussagen ein subjektives Empfinden ausgedrückt wird und ihnen kein wis- senschaftlicher Wert zukommt. Im Kontext des Fokus des Films mussten die jüngsten wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur effektiven Bedrohungslage der Schweiz nicht unbedingt er- wähnt werden. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, dass die Ursprünge der Vorläufer der P-26 nicht auf die kommunistische Bedrohungslage zurückzuführen sind, sondern ihre Anfänge bereits auf das Ende des Zweiten Weltkrieges zurückgehen, und nicht «in Erwartung einer sowjetischen Invasion» gegründet wurden. 5.9.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die folgende Aussage im Film: «Niemand denkt daran, dem nationalen Verteidigungsbudget Schranken zu setzen.» Die Formulierung ist in ihrer Absolutheit tatsächlich überspitzt, gab es doch schon länger armeekritische Stim- men. Diese hatten allerdings in der politischen Diskussion während des Kalten Kriegs faktisch wenig Gewicht und konnten daher auch Vorhaben der Armee – insbesondere auch im Ver- gleich zur jüngeren Zeit – nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Essenz der beanstandeten Aussage zum Verteidigungsbudget ist denn auch zutreffend. 5.9.3 Als irreführend erachtet der Beschwerdeführer ausserdem die Passagen im Film, in welchen der Bericht der PUK-EMD thematisiert wird. Namentlich sei die Kernaussage der

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PUK-EMD zuerst verkürzt wiedergegeben und anschliessend gar dementiert worden. Er be- zieht sich dabei auf die Erläuterungen zu den möglichen Einsatzszenarien der P-26. Neben einer Besetzung, eines Durchmarschs oder eines Einfalls durch eine feindliche Macht sah ein Grundlagendokument der P-26 auch eine Aktivierung des Widerstands bei einem inneren Umsturz oder einer Unterwanderung vor. Laut dem Bericht der PUK-EMD bedeutete dies, dass die P-26 auch «bei einem in demokratischen Formen zustande gekommenen Macht- wechsel» hätte tätig werden können. Im Bericht wurde betont, dass sowohl die PUK als auch der Bundesrat der Meinung sind, «dass es in einer Demokratie nicht die Aufgabe der Führung einer Widerstandsorganisation» sei, zu beurteilen, «ob ein politischer Machtwechsel auf Un- terwanderung beruht – und daher mit den Mitteln des Widerstands rückgängig zu machen ist

– oder ob ein solcher Machtwechsel das Ergebnis einer (…) freien Meinungsbildung der Mehr- heit darstellt – und daher zu akzeptieren ist.» Im Film lautete die Stelle wie folgt: «Aber ein internes Dokument der P-26 alarmiert. Es erklärt, unter welchen Umständen die Organisation auch tätig werden könnte. Nämlich: Ein Satz der zutiefst beunruhigt.» In der Folge kommt Historiker Martin Matter zu Wort, der Hintergründe beleuchtet: «(…) Es war ein grosses Missverständnis. Rico dachte an Fälle wie in der Tschechoslowakei im Jahr 1948, als die rote Armee mithalf beim Putsch der kleinen kommunistischen Minderheitspartei. Aber nie im Leben dachte er an einen grossen Wahlsieg der Linken. Alle behaupteten damals, dass die P-26 nach Bern marschiert wäre, wenn die Sozialdemokraten die Wahlen gewonnen hät- ten. Das ist absolut abwegig und absurd.» Es folgt die Aussage von «Germain», einem ehe- maligen Kadermitglied der P-26: «Dieser Punkt hätte niemals im Grundkonzept erscheinen dürfen. Es wäre besser gewesen, ihn nicht zu erwähnen. Und ich weiss, dass Rico es nicht wollte.» Schliesslich wird eine Archiv-Aufnahme gezeigt, in der sich «Rico» (Efrem Cattelan), der ehemalige Chef von P-26, zu dieser Sache äusserte. Er sagte: «Wir hatten uns niemals gegen innere Feinde vorbereitet. Wir bereiteten uns auf eine Phase der Besetzung des Lan- des vor, ganz oder teilweise, durch einen Feind von aussen.» 5.9.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die zentralen demokratiepolitischen Vorbehalte der PUK-EMD bezüglich des Szenarios bei einem inneren Umsturz bzw. einer Unterwanderung umfassender hätten dargestellt werden können. Die nachfolgenden Aussa- gen von Martin Matter, «Germain» und Efrem Cattelan stellten die grundsätzliche demokra- tiepolitische Problematik eines entsprechenden Einsatzszenarios aber in keiner Weise in Frage. Sie relativierten primär dessen faktische Relevanz bezüglich der P-26, indem sie die konkreten Umstände bei der Entstehung anführten. Aufgrund des Fokus des Beitrags und neuerer historischer Erkenntnisse ist dies auch nicht zu beanstanden. Die Sichtweise der PUK-EMD und damit auch die Problematik einer solchen Geheimorganisation kam zudem zu einem späteren Zeitpunkt durch die Einblendung eines Zitats des Untersuchungsausschus- ses unmissverständlich zum Ausdruck: «Eine geheime, mit Waffen und Sprengstoff ausge- rüstete Organisation stellt (…) an sich eine potentielle Gefahr für die verfassungsmässige Ordnung dar, wenn sie von den verfassungsmässigen politischen Behörden nicht auch fak- tisch beherrscht wird.»

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5.10 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch den Ausschnitt aus dem Film mit der Pressekonferenz vom 7. Dezember 1990, an welcher der bereits enttarnte Chef der P-26, Efrem Cattelan, der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. In der fraglichen Szene sei auch Hans-Rudolf Strasser, der damalige Informationschef des Militärdepartments und des Gene- ralstabs zu sehen gewesen, der dem Führungsstab der P-26 angehört habe, was damals aber nicht einmal dem Departementsvorsteher, Bundesrat Villiger, bekannt gewesen sei. Vier Tage nach der Pressekonferenz sei er enttarnt und später entlassen worden. Die Szene ma- che deutlich, dass die P-26 ein staatsähnliches Gebilde im eigenen Staat gewesen sei. Indem die Redaktion nicht auf Hans-Rudolf Strasser und dessen Rolle hinweise, unterschlage sie ein wichtiges Faktum. Der gezeigte Ausschnitt sei zudem journalistisch verschenkt. 5.11 Die beanstandete Szene diente dazu, die Chronologie um die P-26 aus Sicht der porträtierten Mitglieder aufzuzeigen. Die Enttarnung des Chefs stellte dabei ein wichtiges Er- eignis mit grossem symbolischem Charakter im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Ge- heimorganisation dar. Passend zum Fokus der Dokumentation wurde denn auch an dieser Stelle neben den porträtierten P-26-Mitgliedern die persönliche Sicht des Chefs, Efrem Cat- telan, im Rahmen eines kurzen Ausschnitts der Pressekonferenz deutlich. Aufgrund des ge- wählten Blickwinkels war es nicht erforderlich, zusätzliche Aspekte im Zusammenhang mit der Pressekonferenz – wie namentlich das Erscheinen von Hans-Rudolf Strasser und dessen Rolle bei der P-26 – zu thematisieren. Von Bedeutung war dagegen für die Meinungsbildung des Publikums die auf die Presskonferenz folgenden Sequenzen. Darin kam zum Ausdruck, dass sich der damalige Bundesrat Kaspar Villiger entschied, die Identität der übrigen und damit auch der porträtierten P-26-Mitglieder geheim zu halten. 5.12 Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich gewünscht, dass der Film viel mehr Gewicht auf die Problematik der Organisation legt. In transparenter Weise hat die Redaktion jedoch auf der Grundlage der ihr zustehenden Programmautonomie die Wahl getroffen, die persönliche Sichtweise von ehemaligen Mitgliedern und nicht die – insbesondere verfas- sungsrechtlich und demokratiepolitische – Problematik der P-26 in den Vordergrund zu stel- len. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der gezeigte Ausschnitt von der Pressekonfe- renz journalistisch verschenkt worden sei, fällt denn auch nicht in die Zuständigkeit der UBI. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 5.13 Auch eine Dokumentation zu einem geschichtlichen Thema muss im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend alle Aspekte umfassend abhandeln und kann ein Ereignis aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchten, soweit dies für das Publikum erkenn- bar ist. Die Geheimarmee P-26 wird, wie andere wichtige geschichtliche Ereignisse, wohl auch in Zukunft Gegenstand von Debatten unter Historikern und Betroffenen sein. Dies gilt umso mehr, als Akten noch bis 2040 unter Verschluss sind. 5.14 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass einige Aussagen im Film präziser oder umfas- sender hätten dargestellt werden können. Das betrifft etwa diejenigen zum Verteidigungs- budget, zur Bedrohungslage oder auch zum Bericht der PUK-EMD. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks handelt es sich dabei aber um redaktionelle Unvollkommenheiten bzw. Mängeln in Nebenpunkten. Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde dadurch nicht

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beeinträchtigt. Im Zentrum der Dokumentation standen die persönlichen Schilderungen von sechs ehemaligen Mitgliedern über ihre Erfahrungen bei der P-26. Dieser besondere Fokus war für das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags ohne weiteres er- kennbar. Ergänzt wurden diese Schilderungen durch relevante Begleitinformationen, die den jeweiligen historischen Kontext beleuchteten. Erwähnung fand dabei auch die erhebliche ver- fassungsrechtliche und demokratiepolitische Problematik einer Geheimorganisation wie P-

26. Der Film erlaubte dem Publikum schliesslich, zwischen Fakten und persönlichen Ansich- ten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolgen ab- zuweisen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 15. März 2019