Sachverhalt
A. Fernsehen SRF berichtet in der Sendung «Schweiz Aktuell» täglich von Montag bis Freitag um 19 Uhr über aktuelle kantonale, regionale sowie kommunale Themen und Ereig- nisse. Teil der Sendung vom 15. Januar 2018 bildete der zweiteilige Beitrag «Jahrelanger Streit». Es ging dabei um Hintergründe des Falls des Pferdezüchters X im Kanton Thurgau. Die Behörden beschlagnahmten von dessen Hof in Hefenhofen mehr als 200 Pferde, nach- dem Bilder von vernachlässigten, abgemagerten und toten Tieren an die Öffentlichkeit gelangt waren und für viel Aufsehen gesorgt hatten. In der Anmoderation zum Beitrag wurde dies erwähnt und darauf verwiesen, dass die Regierung des Kantons Thurgau in der Zwischenzeit eine Untersuchungskommission zur Aufarbeitung des Falls eingesetzt habe. Verschiedene Verfahren seien zudem im Gange. Inhalt des ersten Teils des Beitrags bildete ein von Tier- schützern organisiertes Podiumsgespräch. Im zweiten Teil stand eine Gegenüberstellung von X und K, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT, im Zentrum. B. Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhob K (Beschwerdeführer), vertreten durch Rolf Rempfler und Natalie Balazs, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Im zweiten Teil des Beitrags sei er mehrfach mit X, einem notorischen Tierquäler, gleichgestellt und als Querulant dargestellt worden. In der Anmoderation sei unnötigerweise erwähnt worden, dass ihm vorgeworfen würde, ein Antisemit zu sein, weil er die Tierhaltung mit dem Holocaust vergleiche. Man habe seine Person und seine Arbeit im Beitrag lächerlich gemacht. Der «Fall Hefenhofen», der im Zentrum der Berichterstattung hätte stehen sollen, sei in der Berichterstattung untergangen. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie verschiedene Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, wie das Verbot der Gewaltverherrlichung und der Schutz der Menschen- würde. Letzteres betreffe namentlich eine Aussage von X über einen Streit von dessen Vater mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom
23. Februar 2018 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 25. Mai 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. Aspekte, die den zivil- und strafrechtlich relevanten Persönlichkeits- schutz betreffen, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen. Für das Publikum sei transparent gewesen, wie der Ausdruck «Querulant» im Beitrag zu verstehen sei, nämlich als Synonym für «Streithahn». Der Beschwerdeführer habe sich zudem zur Aussage, er sei ein Querulant, äussern können. Die Redaktion durfte die beiden Protagonisten im «Fall He- fenhofen» gegenüberstellen. Wie auch die Ombudsstelle festgestellt habe, gebe es durchaus Gemeinsamkeiten. Im Beitrag seien aber auch die Unterschiede, insbesondere die ganz an- deren Ziele, welche beide Personen verfolgen würden, zum Ausdruck gekommen, wie auch der Umstand, dass der Streit schon lang andauere. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Antisemit bezeichnet worden. Weiter sei die beanstandete Aussage von X nicht gewaltver-
3/10
herrlichend, sondern vielmehr entlarvend gewesen. Die Redaktion habe sich nicht davon dis- tanzieren müssen, da die Äusserung klar als persönliche Ansicht erkennbar gewesen sei. Der Beitrag habe die Mindestanforderungen an den Programminhalt erfüllt und insbesondere auch das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. Juni 2018 an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen und habe ihn in unzutreffender negativer Weise dargestellt. Seine dreissigjährige Tätigkeit zu Gunsten des Tierschutzes sei weitgehend unterschlagen worden. Selbst wenn das Publikum die ver- wendete Bezeichnung «Querulant» im Sinne von «Streithahn» verstanden hätte, sei diese nicht korrekt gewesen, weil die Hintergründe der angestrengten Verfahren, nämlich das Auf- decken von Missständen, nicht erwähnt worden seien. Im Vorfeld sei der Beschwerdeführer von der Redaktion nicht darüber orientiert worden, dass er mit X gleichgestellt werde. Zum erheblichen Vorwurf, ein Antisemit zu sein, habe er nicht Stellung nehmen können. Das Pub- likum habe schliesslich nicht zwischen Fakten und Kommentaren unterscheiden können. E. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 16. August 2018 an, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die tierschützerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei mehrmals und in beiden Beitrags- teilen erwähnt worden. Dass gegen den Beschwerdeführer wiederholt der Vorwurf von Anti- semitismus erhoben worden sei, würden die zahlreichen Verfahren belegen, die er geführt habe. Der Autor des Beitrags habe ihm das Prinzip des Doppelportraits vorgehend erläutert. Für das Publikum sei es jederzeit möglich gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden. F. Der Beschwerdeführer ersuchte die UBI um die Ansetzung einer zusätzlichen Frist, damit er zur Duplik Stellung nehmen könne. Die UBI verwies in ihrer Antwort darauf, dass keine zusätzlichen Schriftenwechsel angeordnet würden. Die Parteien hätten aber bis zu den Beratungen Gelegenheit, Schriften einzureichen, welche berücksichtigt würden, soweit sie rechtserhebliche Elemente aufwiesen. G. Mit Schreiben vom 4. September 2018 stellte der Beschwerdeführer eine Triplik zu. Er bestreitet mehrere Ausführungen der Beschwerdegegnerin aus der Duplik. So habe diese ihm keine «faire Anhörung» gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom
12. September 2018 auf eine Entgegnung. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen.
4/10
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Doppelporträts mehrmals gezeigt und erwähnt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen vorab das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
E. 4.1 Im Anschluss an diesen ersten Filmbericht merkte der Moderator Folgendes an: «Den Anlass organisiert hat jemand, der für die Behörde genauso ein rotes Tuch ist wie der Pferdezüchter X: der Thurgauer Tierschützer K. Mit seinem ‘Verein gegen Tierfabriken’ setzt er sich seit dreissig Jahren gegen Missstände ein. Dabei sorgt er aber auch immer wieder für Kontroversen und Unverständnis. K hat die Haltung von Tieren auch schon mit dem Holocaust verglichen und damit den Vorwurf auf sich gezogen, er sei ein Antisemit. Der Tierschützer K und der Pferdezüchter X: Beide ziehen immer wieder gegen die Behörden vor Gericht, beide sind auf ihre Art radikal, beide können einander nicht ausstehen.»
E. 4.2 Im zweiten Filmbericht wurden jeweils nacheinander Stellungnahmen von X und K zu verschiedenen sie betreffenden Aspekten ausgestrahlt. Zu Beginn ging es um die Vorfälle in Hefenhofen und die damit verbundenen Vorwürfe gegenüber dem Pferdezüchter, der be- stritt, ein Tierquäler sein. Danach verwies die Redaktion darauf, dass die Streitigkeiten zwi- schen X und K nicht neu seien. Der Vater des Pferdezüchters habe den Tierschützer vor acht Jahren mit einer Reitpeitsche vom Hof verjagt. Zu den damaligen Vorgängen äusserten sich beide, wie danach auch zu den Gründen für ihre häufigen Streitfälle mit den Behörden. Der Redaktor fragte sie deshalb auch, ob sie Querulanten seien, was beide verneinten. Die Abnei- gung gegen grosse Mastställe erachteten die beiden als Gemeinsamkeit. Zum Schluss bekräf- tigte X, sich weiterhin gegen die Anschuldigungen im «Fall Hefenhofen» zu wehren, und K betonte, er werde das Verfahren und die Arbeit der Behörden in dieser Sache verfolgen.
5/10
E. 4.3 Nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen Rügen, welche nicht programmrechtlicher Natur sind und für welche es andere Normen wie namentlich straf- und zivilrechtliche Behelfe gibt (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Zu nennen sind namentlich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Erwähnung der Antisemitismus-Vorwürfe in der Zwischenmoderation und die Behauptung der Redaktion, er sei ein «Querulant», ehr- bzw. persönlichkeitsverletzend gewesen seien. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten und der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten zu ver- weisen.
E. 4.4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art.
E. 5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein mög- lichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Rentenmissbrauch»]). Umstrittene Aus- sagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkom- menheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungs- bildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflich- ten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
E. 5.1 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht,
6/10
dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag anwendbar, da die- sem Informationsgehalt zukommt. Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers steht der zweite Teil mit dem Doppelporträt. Da der Beitrag aber eine Einheit bildet, ist im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks auch der erste Teil in die Prüfung miteinzubeziehen.
E. 5.3 Umstritten ist, ob K vorgängig von der Redaktion zutreffend über den Sendegegen- stand aufgeklärt worden ist. Belege, wonach Zusicherungen nicht eingehalten worden sind, bestehen aber keine (siehe dazu Entscheid 2C_406/2017 des Bundesgerichts vom 27. No- vember 2017 E. 3.2.7). Im Zentrum der rundfunkrechtlichen Beurteilung steht ohnehin die aus- gestrahlte Sendung (Art. 86 Abs. 2 RTVG).
E. 6 Im zweiten Teil des Beitrags rollte die Redaktion die Vorfälle in Hefenhofen im Rah- men eines Doppelporträts von X und K auf. Dabei thematisierte sie neben dem schon lange schwelenden Streit zwischen den beiden Protagonisten auch vermeintliche Gemeinsamkeiten wie Starrköpfigkeit, Rechthaberei oder die Kritik an Behörden. Die Programmautonomie ge- währleistet nicht nur die freie Themenwahl, sondern auch die inhaltliche Bearbeitung. Das be- trifft denn auch das von der Redaktion gewählte Stilmittel mit dem Doppelporträt und der Suche nach Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Personen trotz deren offensichtlich ganz unter- schiedlichen Haltungen in Tierschutzfragen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in der Einleitung zum zweiten Beitrag gegen ihn gerichtete Antisemitismus-Vorwürfe erwähnt werden. Die betreffenden Hetzer, welche über Facebook entsprechende ehrverletzende Anschuldigungen publiziert hätten, seien mittlerweile zumindest erstinstanzlich verurteilt worden, was aus rund 50 Gerichtsurteilen hervorgehe. Diese Vorwürfe seien aber nicht nur unzutreffend, sondern stünden auch in keinem Zusam- menhang mit dem «Fall Hefenhofen».
E. 6.2 Es ist eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Massentierhaltung mehrmals öffentlich mit dem Holocaust verglichen hat und zudem seit längerer Zeit mit Antisemitismus- Vorwürfen konfrontiert wird. Diese haben ihren Ursprung in seiner Kritik am Schächten, dem rituellen Schlachten von Tieren aus religiösen Gründen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 724 vom
E. 6.3 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass neben X auch er als «Querulant» be- zeichnet werde. Damit sei er als Person und seine Tätigkeit als Tierschützer lächerlich gemacht worden. Der Begriff habe eine negative Konnotation im Sinne eines tendenziell rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens und treffe auf ihn nicht zu.
7/10
E. 6.4 Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Passage, die auf Aussagen folgen, wonach sowohl X wie auch K häufig Verfahren gegen Behörden einlei- teten: «Da sind sich beide ausnahmsweise einig. Personen, die häufig und aus Prinzip ihr Recht einklagen, werden landläufig als Querulanten bezeichnet.» Danach fragt der Redaktor beide, ob sie Querulanten seien, was sowohl X wie auch K entschieden verneinen. Der Re- daktor hakt nach und erwähnt, sie würden mit allen Behörden bis Bundesgericht streiten. Der Beschwerdeführer antwortet darauf, es sei von existenzieller Bedeutung, dass er den Ruf des VgT verteidige. Man könne zwar sagen, er sei ein Extremist oder Fanatiker, aber er dulde nicht, wenn Lügen verbreitet würden. Auf eine entsprechende Frage bestätigt der Beschwerdeführer, dass er auch das Wort «Querulant» nicht dulde.
E. 6.5 Die Definition des Begriffs «Querulant» mag zwar gemeinhin etwas anders und ins- besondere negativer sein als die von der Redaktion verwendete. Für das Publikum war jedoch aufgrund der Erklärung im Kommentar erkennbar, welche Bedeutung dem Begriff in der bean- standeten Passage zukam. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Vorwurf zudem mehrmals äussern und entschieden in Abrede stellen, dass er ein Querulant sei. Damit wurde für das Publikum erkennbar, dass es sich um eine umstrittene Aussage handelt. Insofern wurde den journalistischen Sorgfaltspflichten Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, dass die Redaktion über die vielen von ihm initiierten Verfahren wenig differen- ziert berichtet und offensichtlich ausschliesslich auf das quantitative Element fokussiert hat. So blieb unerwähnt, dass der Beschwerdeführer eine beachtliche Erfolgsquote aufweist, etwa bei Beschwerden, die er in eigenem Namen oder als Vertreter des VgT bei der UBI erhoben hatte (BGE 139 I 306, 136 I 137, 134 I 2; Urteile 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 und 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016; UBI-Entscheide b. 724 vom 11. Dezember 2015 und b. 623 vom 3. Dezember 2010). In einem Verfahren um einen strittigen Werbespot obsiegte der Beschwerdeführer mit dem VgT vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz (Urteil des EGMR VgT gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, Nr. 24699/94). Das entsprechende Urteil hatte wegweisenden Charakter für politische Werbung am Fernsehen und bewirkte, dass neben der Schweiz auch mehrere andere europäische Staa- ten ihre Gesetzgebung anpassen mussten.
E. 6.6 Nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er in unzutreffender und verfälschender Weise mit X gleichgestellt worden sei. Aufgrund des Doppelporträts kamen die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Protagonisten zum Ausdruck, insbe- sondere auch bei der Thematisierung der Missstände in Hefenhofen und des langjährigen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Pferdezüchter bzw. dessen Vater («Fami- lienkrieg»). Der Beschwerdeführer führte gegen Ende des Filmberichts an, dass die Ablehnung grosser Mastställe wahrscheinlich die einzige Parallele zwischen ihm und dem Pferdezüchter sei. Die Haltung von X beruhe aber auf Konkurrenzüberlegungen und nicht auf tierschützeri- scher Überzeugung. Die Differenzen zwischen den beiden zeigte sich aber nicht nur in ihrer Haltung zum Tierschutz. Ihre Motivation, Verfahren anzustrengen ist offensichtlich eine ganz andere. Der Beschwerdeführer hatte im Filmbericht mehrmals die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er äusserte sich denn auch in sachlicher, differenzierter und nachvollzieh- barer Weise zum «Fall Hefenhofen», zum Streit mit X und dessen Vater oder zu den Gründen
8/10
für die vielen Verfahren, die er anstrengt. Aufgrund dieser Aussagen vermittelte der Filmbericht vom Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines Querulanten, Extremisten oder Fanatikers, sondern eher die eines sehr engagierten Tierschützers und Vereinspräsidenten. Berücksichtigt man auch den ersten Teil des Beitrags über die Veranstaltung zum «Fall Hefenhofen», die der Beschwerdeführer organisiert hat, wird dies noch deutlicher.
E. 6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag und insbesondere der zweite Teil mit dem Doppelporträt anders und besser hätten gestaltet werden können. Um den journalisti- schen Sorgfaltspflichten vollumfänglich zu genügen, wäre es angezeigt gewesen, den Be- schwerdeführer zu den Antisemitismus-Vorwürfen zu Wort kommen zu lassen. Die Berichter- stattung über die vielen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren war zudem sehr pau- schal und nicht differenziert. Insgesamt verhinderten diese Mängel aber nicht, dass sich das Publikum eine eigene Meinung zum zweiteiligen Beitrag bilden konnte. Die wesentlichen Infor- mationen zum «Fall Hefenhofen», zum Stand des Verfahrens, zur Rolle von X und des Be- schwerdeführers sowie zu deren konfliktträchtigen Beziehung wurden korrekt vermittelt. Die unterschiedlichen Sichtweisen der beiden Protagonisten kamen zum Ausdruck. Der Beschwer- deführer hatte – abgesehen von der eingangs erwähnten Ausnahme – ausreichend Gelegen- heit, seinen Standpunkt zu den beitragsrelevanten Aspekten darzulegen. Das Sachgerechtig- keitsgebot wurde daher trotz der festgestellten Mängel nicht verletzt. 7. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, der Beitrag habe Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, indem im zweiten Filmbericht mit dem Doppelporträt eine gewaltverherrlichende Äusserung von X ausgestrahlt worden sei. 7.1 Die gerügte Bemerkung des Pferdezüchters erfolgte im Rahmen von Sequenzen, in welchen der bereits lange andauernde Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Pferdezüchters thematisiert wurde. Der Konflikt gipfelte gemäss Kommentar im Filmbericht in einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater von X. Letzterer habe den Tierschützer mit einer Reitpeitsche vom Hof verjagt, wofür er verurteilt worden sei. X äusserte sich dazu wie folgt: «Er ist unberechtigt in den Stall eingebrochen. (…) Mein Vater hat ihn gestellt und dann leider zu wenig verprügelt.» 7.2 Eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalt liegt bei Informationssendun- gen vor, wenn Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind (UBI-Entscheid b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.4 [«Trumps Krieg gegen die Medien»]). Gemessen am Standard der Berichterstattung über gewalttätige Ereig- nisse in Informations- und namentlich Nachrichtensendungen erscheint die Ausstrahlung der Aussage des Pferdezüchters, die sich zudem auf einen längst vergangenen Sachverhalt be- zog, in keiner Weise unverhältnismässig. Es war auch nicht notwendig, dass sich die Redaktion von dieser – wie auch von anderen Aussagen von X – ausdrücklich distanzierte. Die Redaktion wies im Bericht darauf hin, dass der Vater des Pferdezüchters für den Angriff gegen den Be- schwerdeführer, welcher dem Sohn offenbar zu wenig weit ging, verurteilt worden war. Die Äusserung veranschaulichte exemplarisch die Intensität der seit Jahren andauernden Famili- enfehde und diente dazu, dass sich das Publikum dazu und zu den porträtierten Personen eine eigene Meinung bilden konnte. Die Ausstrahlung von Xs Aussage verletzte weder das Verbot
9/10
der Gewaltverherrlichung bzw. der Gewaltverharmlosung noch andere, vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung genannte Bestimmungen wie die Ach- tung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) oder die öffentliche Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG). 8. Da der Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, ist die vorliegende Be- schwerde ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10/10
E. 11 Dezember 2015 E. 6.2 [«Veganmania»]). Da der Antisemitismus-Vorwurf aber schwer wiegt, hätten es die journalistischen Sorgfaltspflichten zwingend geboten, dass der Beschwer- deführer sich dazu äussern kann, wenn schon darauf hingewiesen wird. Diese Vorwürfe spiel- ten bei den im Beitrag thematisierten Aspekten des «Falls Hefenhofen» allerdings keine wich- tige Rolle. Im darauffolgenden Filmbericht mit dem Doppelporträt wurde auf diese Kritik gegen den Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) denn auch nicht mehr einge- gangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/10
________________________
b. 785
Entscheid vom 14. September 2018
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Schweiz Aktuell» vom 15. Januar 2018 Beitrag «Jahrelanger Streit»
Beschwerde vom 29. März 2018
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer), vertreten durch Rolf Rempfler und Natalie Balazs
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/10
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF berichtet in der Sendung «Schweiz Aktuell» täglich von Montag bis Freitag um 19 Uhr über aktuelle kantonale, regionale sowie kommunale Themen und Ereig- nisse. Teil der Sendung vom 15. Januar 2018 bildete der zweiteilige Beitrag «Jahrelanger Streit». Es ging dabei um Hintergründe des Falls des Pferdezüchters X im Kanton Thurgau. Die Behörden beschlagnahmten von dessen Hof in Hefenhofen mehr als 200 Pferde, nach- dem Bilder von vernachlässigten, abgemagerten und toten Tieren an die Öffentlichkeit gelangt waren und für viel Aufsehen gesorgt hatten. In der Anmoderation zum Beitrag wurde dies erwähnt und darauf verwiesen, dass die Regierung des Kantons Thurgau in der Zwischenzeit eine Untersuchungskommission zur Aufarbeitung des Falls eingesetzt habe. Verschiedene Verfahren seien zudem im Gange. Inhalt des ersten Teils des Beitrags bildete ein von Tier- schützern organisiertes Podiumsgespräch. Im zweiten Teil stand eine Gegenüberstellung von X und K, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT, im Zentrum. B. Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhob K (Beschwerdeführer), vertreten durch Rolf Rempfler und Natalie Balazs, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Im zweiten Teil des Beitrags sei er mehrfach mit X, einem notorischen Tierquäler, gleichgestellt und als Querulant dargestellt worden. In der Anmoderation sei unnötigerweise erwähnt worden, dass ihm vorgeworfen würde, ein Antisemit zu sein, weil er die Tierhaltung mit dem Holocaust vergleiche. Man habe seine Person und seine Arbeit im Beitrag lächerlich gemacht. Der «Fall Hefenhofen», der im Zentrum der Berichterstattung hätte stehen sollen, sei in der Berichterstattung untergangen. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie verschiedene Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, wie das Verbot der Gewaltverherrlichung und der Schutz der Menschen- würde. Letzteres betreffe namentlich eine Aussage von X über einen Streit von dessen Vater mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom
23. Februar 2018 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 25. Mai 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. Aspekte, die den zivil- und strafrechtlich relevanten Persönlichkeits- schutz betreffen, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen. Für das Publikum sei transparent gewesen, wie der Ausdruck «Querulant» im Beitrag zu verstehen sei, nämlich als Synonym für «Streithahn». Der Beschwerdeführer habe sich zudem zur Aussage, er sei ein Querulant, äussern können. Die Redaktion durfte die beiden Protagonisten im «Fall He- fenhofen» gegenüberstellen. Wie auch die Ombudsstelle festgestellt habe, gebe es durchaus Gemeinsamkeiten. Im Beitrag seien aber auch die Unterschiede, insbesondere die ganz an- deren Ziele, welche beide Personen verfolgen würden, zum Ausdruck gekommen, wie auch der Umstand, dass der Streit schon lang andauere. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als Antisemit bezeichnet worden. Weiter sei die beanstandete Aussage von X nicht gewaltver-
3/10
herrlichend, sondern vielmehr entlarvend gewesen. Die Redaktion habe sich nicht davon dis- tanzieren müssen, da die Äusserung klar als persönliche Ansicht erkennbar gewesen sei. Der Beitrag habe die Mindestanforderungen an den Programminhalt erfüllt und insbesondere auch das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. Juni 2018 an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen und habe ihn in unzutreffender negativer Weise dargestellt. Seine dreissigjährige Tätigkeit zu Gunsten des Tierschutzes sei weitgehend unterschlagen worden. Selbst wenn das Publikum die ver- wendete Bezeichnung «Querulant» im Sinne von «Streithahn» verstanden hätte, sei diese nicht korrekt gewesen, weil die Hintergründe der angestrengten Verfahren, nämlich das Auf- decken von Missständen, nicht erwähnt worden seien. Im Vorfeld sei der Beschwerdeführer von der Redaktion nicht darüber orientiert worden, dass er mit X gleichgestellt werde. Zum erheblichen Vorwurf, ein Antisemit zu sein, habe er nicht Stellung nehmen können. Das Pub- likum habe schliesslich nicht zwischen Fakten und Kommentaren unterscheiden können. E. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 16. August 2018 an, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die tierschützerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei mehrmals und in beiden Beitrags- teilen erwähnt worden. Dass gegen den Beschwerdeführer wiederholt der Vorwurf von Anti- semitismus erhoben worden sei, würden die zahlreichen Verfahren belegen, die er geführt habe. Der Autor des Beitrags habe ihm das Prinzip des Doppelportraits vorgehend erläutert. Für das Publikum sei es jederzeit möglich gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden. F. Der Beschwerdeführer ersuchte die UBI um die Ansetzung einer zusätzlichen Frist, damit er zur Duplik Stellung nehmen könne. Die UBI verwies in ihrer Antwort darauf, dass keine zusätzlichen Schriftenwechsel angeordnet würden. Die Parteien hätten aber bis zu den Beratungen Gelegenheit, Schriften einzureichen, welche berücksichtigt würden, soweit sie rechtserhebliche Elemente aufwiesen. G. Mit Schreiben vom 4. September 2018 stellte der Beschwerdeführer eine Triplik zu. Er bestreitet mehrere Ausführungen der Beschwerdegegnerin aus der Duplik. So habe diese ihm keine «faire Anhörung» gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom
12. September 2018 auf eine Entgegnung. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen.
4/10
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Doppelporträts mehrmals gezeigt und erwähnt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4. Im ersten Teil des Beitrags stand ein von Tierschützern organisiertes Podiumsge- spräch zum «Fall Hefenhofen» im Zentrum. Zwei Thurgauer Kantonsräte äusserten sich dabei sehr kritisch zum Verhalten der Regierung. Der anschliessend von der Redaktion befragte Lei- ter des Informationsdiensts der Staatskanzlei wollte die Vorwürfe nicht kommentieren und ver- wies auf die laufenden Untersuchungen. 4.1 Im Anschluss an diesen ersten Filmbericht merkte der Moderator Folgendes an: «Den Anlass organisiert hat jemand, der für die Behörde genauso ein rotes Tuch ist wie der Pferdezüchter X: der Thurgauer Tierschützer K. Mit seinem ‘Verein gegen Tierfabriken’ setzt er sich seit dreissig Jahren gegen Missstände ein. Dabei sorgt er aber auch immer wieder für Kontroversen und Unverständnis. K hat die Haltung von Tieren auch schon mit dem Holocaust verglichen und damit den Vorwurf auf sich gezogen, er sei ein Antisemit. Der Tierschützer K und der Pferdezüchter X: Beide ziehen immer wieder gegen die Behörden vor Gericht, beide sind auf ihre Art radikal, beide können einander nicht ausstehen.» 4.2 Im zweiten Filmbericht wurden jeweils nacheinander Stellungnahmen von X und K zu verschiedenen sie betreffenden Aspekten ausgestrahlt. Zu Beginn ging es um die Vorfälle in Hefenhofen und die damit verbundenen Vorwürfe gegenüber dem Pferdezüchter, der be- stritt, ein Tierquäler sein. Danach verwies die Redaktion darauf, dass die Streitigkeiten zwi- schen X und K nicht neu seien. Der Vater des Pferdezüchters habe den Tierschützer vor acht Jahren mit einer Reitpeitsche vom Hof verjagt. Zu den damaligen Vorgängen äusserten sich beide, wie danach auch zu den Gründen für ihre häufigen Streitfälle mit den Behörden. Der Redaktor fragte sie deshalb auch, ob sie Querulanten seien, was beide verneinten. Die Abnei- gung gegen grosse Mastställe erachteten die beiden als Gemeinsamkeit. Zum Schluss bekräf- tigte X, sich weiterhin gegen die Anschuldigungen im «Fall Hefenhofen» zu wehren, und K betonte, er werde das Verfahren und die Arbeit der Behörden in dieser Sache verfolgen.
5/10
4.3 Nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen Rügen, welche nicht programmrechtlicher Natur sind und für welche es andere Normen wie namentlich straf- und zivilrechtliche Behelfe gibt (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Zu nennen sind namentlich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Erwähnung der Antisemitismus-Vorwürfe in der Zwischenmoderation und die Behauptung der Redaktion, er sei ein «Querulant», ehr- bzw. persönlichkeitsverletzend gewesen seien. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten und der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten zu ver- weisen. 4.4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen vorab das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein mög- lichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Rentenmissbrauch»]). Umstrittene Aus- sagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkom- menheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungs- bildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflich- ten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.1 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht,
6/10
dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag anwendbar, da die- sem Informationsgehalt zukommt. Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers steht der zweite Teil mit dem Doppelporträt. Da der Beitrag aber eine Einheit bildet, ist im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks auch der erste Teil in die Prüfung miteinzubeziehen. 5.3 Umstritten ist, ob K vorgängig von der Redaktion zutreffend über den Sendegegen- stand aufgeklärt worden ist. Belege, wonach Zusicherungen nicht eingehalten worden sind, bestehen aber keine (siehe dazu Entscheid 2C_406/2017 des Bundesgerichts vom 27. No- vember 2017 E. 3.2.7). Im Zentrum der rundfunkrechtlichen Beurteilung steht ohnehin die aus- gestrahlte Sendung (Art. 86 Abs. 2 RTVG). 6. Im zweiten Teil des Beitrags rollte die Redaktion die Vorfälle in Hefenhofen im Rah- men eines Doppelporträts von X und K auf. Dabei thematisierte sie neben dem schon lange schwelenden Streit zwischen den beiden Protagonisten auch vermeintliche Gemeinsamkeiten wie Starrköpfigkeit, Rechthaberei oder die Kritik an Behörden. Die Programmautonomie ge- währleistet nicht nur die freie Themenwahl, sondern auch die inhaltliche Bearbeitung. Das be- trifft denn auch das von der Redaktion gewählte Stilmittel mit dem Doppelporträt und der Suche nach Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Personen trotz deren offensichtlich ganz unter- schiedlichen Haltungen in Tierschutzfragen. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in der Einleitung zum zweiten Beitrag gegen ihn gerichtete Antisemitismus-Vorwürfe erwähnt werden. Die betreffenden Hetzer, welche über Facebook entsprechende ehrverletzende Anschuldigungen publiziert hätten, seien mittlerweile zumindest erstinstanzlich verurteilt worden, was aus rund 50 Gerichtsurteilen hervorgehe. Diese Vorwürfe seien aber nicht nur unzutreffend, sondern stünden auch in keinem Zusam- menhang mit dem «Fall Hefenhofen». 6.2 Es ist eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Massentierhaltung mehrmals öffentlich mit dem Holocaust verglichen hat und zudem seit längerer Zeit mit Antisemitismus- Vorwürfen konfrontiert wird. Diese haben ihren Ursprung in seiner Kritik am Schächten, dem rituellen Schlachten von Tieren aus religiösen Gründen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 724 vom
11. Dezember 2015 E. 6.2 [«Veganmania»]). Da der Antisemitismus-Vorwurf aber schwer wiegt, hätten es die journalistischen Sorgfaltspflichten zwingend geboten, dass der Beschwer- deführer sich dazu äussern kann, wenn schon darauf hingewiesen wird. Diese Vorwürfe spiel- ten bei den im Beitrag thematisierten Aspekten des «Falls Hefenhofen» allerdings keine wich- tige Rolle. Im darauffolgenden Filmbericht mit dem Doppelporträt wurde auf diese Kritik gegen den Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) denn auch nicht mehr einge- gangen. 6.3 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass neben X auch er als «Querulant» be- zeichnet werde. Damit sei er als Person und seine Tätigkeit als Tierschützer lächerlich gemacht worden. Der Begriff habe eine negative Konnotation im Sinne eines tendenziell rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens und treffe auf ihn nicht zu.
7/10
6.4 Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Passage, die auf Aussagen folgen, wonach sowohl X wie auch K häufig Verfahren gegen Behörden einlei- teten: «Da sind sich beide ausnahmsweise einig. Personen, die häufig und aus Prinzip ihr Recht einklagen, werden landläufig als Querulanten bezeichnet.» Danach fragt der Redaktor beide, ob sie Querulanten seien, was sowohl X wie auch K entschieden verneinen. Der Re- daktor hakt nach und erwähnt, sie würden mit allen Behörden bis Bundesgericht streiten. Der Beschwerdeführer antwortet darauf, es sei von existenzieller Bedeutung, dass er den Ruf des VgT verteidige. Man könne zwar sagen, er sei ein Extremist oder Fanatiker, aber er dulde nicht, wenn Lügen verbreitet würden. Auf eine entsprechende Frage bestätigt der Beschwerdeführer, dass er auch das Wort «Querulant» nicht dulde. 6.5 Die Definition des Begriffs «Querulant» mag zwar gemeinhin etwas anders und ins- besondere negativer sein als die von der Redaktion verwendete. Für das Publikum war jedoch aufgrund der Erklärung im Kommentar erkennbar, welche Bedeutung dem Begriff in der bean- standeten Passage zukam. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Vorwurf zudem mehrmals äussern und entschieden in Abrede stellen, dass er ein Querulant sei. Damit wurde für das Publikum erkennbar, dass es sich um eine umstrittene Aussage handelt. Insofern wurde den journalistischen Sorgfaltspflichten Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, dass die Redaktion über die vielen von ihm initiierten Verfahren wenig differen- ziert berichtet und offensichtlich ausschliesslich auf das quantitative Element fokussiert hat. So blieb unerwähnt, dass der Beschwerdeführer eine beachtliche Erfolgsquote aufweist, etwa bei Beschwerden, die er in eigenem Namen oder als Vertreter des VgT bei der UBI erhoben hatte (BGE 139 I 306, 136 I 137, 134 I 2; Urteile 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 und 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016; UBI-Entscheide b. 724 vom 11. Dezember 2015 und b. 623 vom 3. Dezember 2010). In einem Verfahren um einen strittigen Werbespot obsiegte der Beschwerdeführer mit dem VgT vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz (Urteil des EGMR VgT gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, Nr. 24699/94). Das entsprechende Urteil hatte wegweisenden Charakter für politische Werbung am Fernsehen und bewirkte, dass neben der Schweiz auch mehrere andere europäische Staa- ten ihre Gesetzgebung anpassen mussten. 6.6 Nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er in unzutreffender und verfälschender Weise mit X gleichgestellt worden sei. Aufgrund des Doppelporträts kamen die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Protagonisten zum Ausdruck, insbe- sondere auch bei der Thematisierung der Missstände in Hefenhofen und des langjährigen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Pferdezüchter bzw. dessen Vater («Fami- lienkrieg»). Der Beschwerdeführer führte gegen Ende des Filmberichts an, dass die Ablehnung grosser Mastställe wahrscheinlich die einzige Parallele zwischen ihm und dem Pferdezüchter sei. Die Haltung von X beruhe aber auf Konkurrenzüberlegungen und nicht auf tierschützeri- scher Überzeugung. Die Differenzen zwischen den beiden zeigte sich aber nicht nur in ihrer Haltung zum Tierschutz. Ihre Motivation, Verfahren anzustrengen ist offensichtlich eine ganz andere. Der Beschwerdeführer hatte im Filmbericht mehrmals die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er äusserte sich denn auch in sachlicher, differenzierter und nachvollzieh- barer Weise zum «Fall Hefenhofen», zum Streit mit X und dessen Vater oder zu den Gründen
8/10
für die vielen Verfahren, die er anstrengt. Aufgrund dieser Aussagen vermittelte der Filmbericht vom Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines Querulanten, Extremisten oder Fanatikers, sondern eher die eines sehr engagierten Tierschützers und Vereinspräsidenten. Berücksichtigt man auch den ersten Teil des Beitrags über die Veranstaltung zum «Fall Hefenhofen», die der Beschwerdeführer organisiert hat, wird dies noch deutlicher. 6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag und insbesondere der zweite Teil mit dem Doppelporträt anders und besser hätten gestaltet werden können. Um den journalisti- schen Sorgfaltspflichten vollumfänglich zu genügen, wäre es angezeigt gewesen, den Be- schwerdeführer zu den Antisemitismus-Vorwürfen zu Wort kommen zu lassen. Die Berichter- stattung über die vielen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren war zudem sehr pau- schal und nicht differenziert. Insgesamt verhinderten diese Mängel aber nicht, dass sich das Publikum eine eigene Meinung zum zweiteiligen Beitrag bilden konnte. Die wesentlichen Infor- mationen zum «Fall Hefenhofen», zum Stand des Verfahrens, zur Rolle von X und des Be- schwerdeführers sowie zu deren konfliktträchtigen Beziehung wurden korrekt vermittelt. Die unterschiedlichen Sichtweisen der beiden Protagonisten kamen zum Ausdruck. Der Beschwer- deführer hatte – abgesehen von der eingangs erwähnten Ausnahme – ausreichend Gelegen- heit, seinen Standpunkt zu den beitragsrelevanten Aspekten darzulegen. Das Sachgerechtig- keitsgebot wurde daher trotz der festgestellten Mängel nicht verletzt. 7. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, der Beitrag habe Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, indem im zweiten Filmbericht mit dem Doppelporträt eine gewaltverherrlichende Äusserung von X ausgestrahlt worden sei. 7.1 Die gerügte Bemerkung des Pferdezüchters erfolgte im Rahmen von Sequenzen, in welchen der bereits lange andauernde Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Pferdezüchters thematisiert wurde. Der Konflikt gipfelte gemäss Kommentar im Filmbericht in einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater von X. Letzterer habe den Tierschützer mit einer Reitpeitsche vom Hof verjagt, wofür er verurteilt worden sei. X äusserte sich dazu wie folgt: «Er ist unberechtigt in den Stall eingebrochen. (…) Mein Vater hat ihn gestellt und dann leider zu wenig verprügelt.» 7.2 Eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalt liegt bei Informationssendun- gen vor, wenn Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind (UBI-Entscheid b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.4 [«Trumps Krieg gegen die Medien»]). Gemessen am Standard der Berichterstattung über gewalttätige Ereig- nisse in Informations- und namentlich Nachrichtensendungen erscheint die Ausstrahlung der Aussage des Pferdezüchters, die sich zudem auf einen längst vergangenen Sachverhalt be- zog, in keiner Weise unverhältnismässig. Es war auch nicht notwendig, dass sich die Redaktion von dieser – wie auch von anderen Aussagen von X – ausdrücklich distanzierte. Die Redaktion wies im Bericht darauf hin, dass der Vater des Pferdezüchters für den Angriff gegen den Be- schwerdeführer, welcher dem Sohn offenbar zu wenig weit ging, verurteilt worden war. Die Äusserung veranschaulichte exemplarisch die Intensität der seit Jahren andauernden Famili- enfehde und diente dazu, dass sich das Publikum dazu und zu den porträtierten Personen eine eigene Meinung bilden konnte. Die Ausstrahlung von Xs Aussage verletzte weder das Verbot
9/10
der Gewaltverherrlichung bzw. der Gewaltverharmlosung noch andere, vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung genannte Bestimmungen wie die Ach- tung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) oder die öffentliche Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG). 8. Da der Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, ist die vorliegende Be- schwerde ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10/10
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.
Versand: 30. November 2018