Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt im Programm von SRF 1 täglich die Nachrichtensendung «Tagesschau» und wöchentlich die Diskussionssendung «Arena» aus. B. Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhob P (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen alle Sendungen «Arena» und «Tagesschau» zum Thema AHV seit Beginn der Debatte um die Altersvorsorge im Jahr 2017. In beiden Sendungen sei über dieses Thema in letzter Zeit nur einseitig im Sinne des Bundesrats informiert worden. Er verweist namentlich auf die «Arena» vom 12. Januar 2018 mit dem Titel «Wohin steuert unser Land?». Zuvor sei bereits ein «Ta- gesschau»-Beitrag ausgestrahlt worden, in welchem erwähnt worden sei, dass Bundespräsi- dent Berset die Frage der Zukunft der AHV wegen der leeren Kassen rasch angehen wolle. Fernsehen SRF müsse die Fakten und verschiedenen Ansichten zur Frage der AHV korrekt vermitteln. Bei den beanstandeten Sendungen sei dies nicht der Fall gewesen, wodurch diese das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hätten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 22. Februar 2018 bei sowie Artikel der Zeitschriften «Saldo» und «K-Tipp» zur Altersvorsorge. C. Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie verwies namentlich auf die noch fehlende Beschwerdebefugnis sowie die fehlende handschriftliche Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachbesserungsfrist bis zum 12. April 2018 eingeräumt, um die Beschwerdevoraussetzungen zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben der UBI.
3/5
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 RTVG verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit nicht vollständig.
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schrei- ben der UBI erfolgte jedoch nicht.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe Informationssendungen zu einem viel diskutierten Thema wie die AHV, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten.
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse
4/5
an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Mit der Rüge der Einseitigkeit und Unausgewogenheit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cot- tier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Auch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG besteht eine beträchtliche Rechtspraxis. Die Sendungen «Arena» und «Tagesschau» waren zudem bereits Gegenstand von etlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht aus diesen Gründen nicht.
E. 4.3 Offen gelassen werden kann aufgrund des Gesagten, ob die Eingabe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat seine im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde angeführten Rügen weitgehend pauschal erhoben und macht kaum konkrete Mängel in einzelnen Sendungen geltend.
E. 5 Auf die Eingabe kann aufgrund der unvollständigen Schriftlichkeit, der fehlenden Be- schwerdebefugnis und mangels eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid nicht einge- treten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/5
________________________
b. 782
Entscheid vom 14. Juni 2018
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen «Arena» und «Tagesschau» Beiträge zur AHV
Beschwerde vom 13. März 2018
_________________________ Parteien / P (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/5
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt im Programm von SRF 1 täglich die Nachrichtensendung «Tagesschau» und wöchentlich die Diskussionssendung «Arena» aus. B. Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhob P (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen alle Sendungen «Arena» und «Tagesschau» zum Thema AHV seit Beginn der Debatte um die Altersvorsorge im Jahr 2017. In beiden Sendungen sei über dieses Thema in letzter Zeit nur einseitig im Sinne des Bundesrats informiert worden. Er verweist namentlich auf die «Arena» vom 12. Januar 2018 mit dem Titel «Wohin steuert unser Land?». Zuvor sei bereits ein «Ta- gesschau»-Beitrag ausgestrahlt worden, in welchem erwähnt worden sei, dass Bundespräsi- dent Berset die Frage der Zukunft der AHV wegen der leeren Kassen rasch angehen wolle. Fernsehen SRF müsse die Fakten und verschiedenen Ansichten zur Frage der AHV korrekt vermitteln. Bei den beanstandeten Sendungen sei dies nicht der Fall gewesen, wodurch diese das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hätten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 22. Februar 2018 bei sowie Artikel der Zeitschriften «Saldo» und «K-Tipp» zur Altersvorsorge. C. Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie verwies namentlich auf die noch fehlende Beschwerdebefugnis sowie die fehlende handschriftliche Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachbesserungsfrist bis zum 12. April 2018 eingeräumt, um die Beschwerdevoraussetzungen zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben der UBI.
3/5
Erwägungen:
1. Die per Post eingereichte Beschwerdeschrift wurde fristgerecht erhoben (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Sie enthielt allerdings keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI keine unter- schriebene Version seiner Beschwerde zu. Die Eingabe erfüllt damit bereits das in Art. 95 Abs. 1 RTVG verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit nicht vollständig. 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schrei- ben der UBI erfolgte jedoch nicht. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe Informationssendungen zu einem viel diskutierten Thema wie die AHV, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse
4/5
an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Mit der Rüge der Einseitigkeit und Unausgewogenheit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cot- tier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Auch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG besteht eine beträchtliche Rechtspraxis. Die Sendungen «Arena» und «Tagesschau» waren zudem bereits Gegenstand von etlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht aus diesen Gründen nicht. 4.3. Offen gelassen werden kann aufgrund des Gesagten, ob die Eingabe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat seine im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde angeführten Rügen weitgehend pauschal erhoben und macht kaum konkrete Mängel in einzelnen Sendungen geltend. 5. Auf die Eingabe kann aufgrund der unvollständigen Schriftlichkeit, der fehlenden Be- schwerdebefugnis und mangels eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid nicht einge- treten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Juni 2018