Sachverhalt
A. Vom 2. Januar 2018 bis am 6. Februar 2018 strahlte Fernsehen SRF jeweils am Dienstagabend die sechste Staffel der Krimiserie «Der Bestatter» aus. Titel der zweiten Folge vom 9. Januar 2018 war «Der begrabene Hund». B. Mit Eingabe vom 8. März 2018 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt die falsche und irreführende Darstellung eines Rottweilers. Die Würde von Tieren, vorliegend einer Hunderasse, sei dadurch missachtet worden. Seiner Beilage lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 24. Januar 2018 sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 5. März 2018 bei. C. Mit Schreiben vom 18. April 2018 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist fünf Listen mit den Angaben und Unterschriften von 49 Personen zu, welche seine Eingabe im Sinne einer Popularbeschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 23. Mai 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. «Der Bestatter» sei eine fiktionale Krimiserie, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot nicht anwendbar sei, weil sie nicht reale Begebenheiten vermittle. Auch aufgrund der überzeichneten Darstellung habe das Publikum ohne Weiteres zwischen Fiktion und Realität unterscheiden können. Für die Frage der Tierwürde bestünden strafrecht- liche Rechtsbehelfe im Tierschutzgesetz. Auf entsprechende Rügen sei deshalb gemäss Art. 96 Abs. 3 RTVG nicht einzutreten. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 31. Mai 2018 vollumfänglich an sei- nen Vorbringen fest. In reisserischer Weise habe man sich Klischees über eine Hunderasse bedient und damit schon bestehende ungerechtfertigte Verunglimpfungen noch verstärkt. Das Publikum unterscheide bei solchen Darstellungen nicht zwischen Fiktion und Realität. Fern- sehen SRF habe diesbezüglich seine Verantwortung nicht wahrgenommen. Besonders stos- send sei der Trailer zur Sendung gewesen, welcher das Bild einer Bestie gezeigt habe. Auf Kosten einer Hunderasse seien beim Publikum niedere Instinkte geweckt worden. Die Be- schwerde sei daher gutzuheissen. F. In ihrer Duplik vom 13. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebot sei ausdrücklich auf redaktionelle Sen- dung beschränkt. Der fiktive Charakter der Unterhaltungssendung sei zudem für das Publi- kum klar erkennbar gewesen. Fiktive Serien wie «Der Bestatter» unterstünden dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit von Art. 21 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Trailer sei angemessen gewesen und habe, wie die beanstandete Folge der Krimiserie, keine Programmbestimmungen verletzt.
3/9
G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/9
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungs- frist diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann deshalb grundsätzlich eingetre- ten werden.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben der beanstandeten Folge der Krimiserie auch der Trailer.
E. 3.1 Art. 96 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ab- lehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Die Beschwerde- gegnerin erachtet dies betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Tierwürde als gegeben, weil deren vorsätzliche Missachtung in Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) unter Strafe steht (siehe zum Schutz der Tierwürde, Gieri Bolliger/Andreas Rüttimann, Rechtlicher Schutz der Tierwürde - Status quo und Zu- kunftsperspektiven, Zürich 2015, S. 65ff.). Sie verweist diesbezüglich auch auf die Erwägun- gen im UBI-Entscheid b. 595 vom 20. Februar 2009 («Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen»). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer allerdings nicht, der in der Krimiserie gezeigte Hund sei misshandelt oder gequält worden. Er macht vielmehr geltend, die Sendung habe ein fal- sches und klischiertes Bild von einer Hunderasse vermittelt. Auf solche, d.h. nicht auf konkrete Tierquälerei bezogene, Sachverhalte ist die Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht an- wendbar. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Beschwerdeverfahren b. 595 vergleich- bar, wo eine konkrete Behandlung von Tieren gerügt wurde. Art. 96 Abs. 3 RTVG ist somit nicht anwendbar. Die UBI kann deshalb prüfen, ob der Beitrag den – rundfunkrechtlich gebo- tenen – Schutz der Tierwürde als Teilgehalt der Sittlichkeitsbestimmung von Art. 4 Abs. 1 RTVG eingehalten hat.
E. 3.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tra- gen. Bei fiktionalen Beiträgen ist die Programmautonomie besonders hoch zu gewichten, da
5/9
sie auch in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit von Art. 21 BV fallen.
E. 3.3 «Der Bestatter» ist eine in der deutschsprachigen Schweiz gut bekannte und popu- läre Krimiserie, die Fernsehen SRF in den letzten sechs Jahren jeweils im Januar und Februar im Rahmen einer Staffel mit mehreren Folgen am Dienstagabend ausgestrahlt hat. Die Haupt- rolle spielt der bekannte Schauspieler Mike Müller als Bestatter Luc Conrad. Dieser verkörpert einen ehemaligen Kriminalpolizisten, der das Bestattungsinstitut seines verstorbenen Vaters übernommen hat und die Kantonspolizei Aargau bei ihren Ermittlungen von Gewaltdelikten unterstützt. Neben den typischen Spannungselementen enthält «Der Bestatter» aber immer auch einige humoristische Aspekte. In der beanstandeten Folge «Der begrabene Hund» wurde der besessene Verehrer der Schlagersängerin Rikki Bachmann von einem Rottweiler angegriffen und getötet. Als eigentliche Mörderin entpuppte sich die ehrgeizige Mutter der Schlagersängerin, welche den Rottweiler auf den Mann gehetzt hatte.
E. 3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich die Szenen mit dem Rottweiler. Er moniert die falsche, irreführende und reisserische Darstellung einer Hunde- rasse in der Sendung und im Trailer. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots, verschiedener Tatbestände von Art. 4 Abs. 1 RTVG sowie des gebotenen Schutzes Minderjähriger im Sinne von Art. 5 RTVG geltend.
E. 3.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f. «FDP und die Pharmalobby»]; vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.).
E. 3.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar. Dies ist bei der beanstandeten Sendung und dem dazugehö- rigen Trailer nicht der Fall. Es handelt sich um eine frei erfundene, fiktive Geschichte um Personen, die – wie der Bestatter Luc Conrad oder die Schlagersängerin Rikki Bachmann – nicht wirklich existieren. Auch bei der Fiktion orientieren sich Handlungsabläufe häufig am realen Leben. Das Publikum nimmt aus diesem Grund gezeigte Handlungen aus entspre- chenden Sendeformaten mitunter irrtümlicherweise als real an (UBI-Entscheid b. 468 vom 19. März 2004 E. 5.4ff. [«Lüthi und Blanc»]). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass einer fiktiven Unterhaltungssendung wie dem «Bestatter» Informationsgehalt im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt. Von einem fiktiven Kriminalfilm, bei welchem die Spannung und Unterhaltung im Vordergrund steht, darf nicht eine präzise und sachgerechte Vermittlung der Wirklichkeit wie bei Informationssendungen erwartet werden.
6/9
Die Programmautonomie und die künstlerische Freiheit würden damit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der fiktive und unterhaltende Charakter der Ausstrahlungen ist im Übrigen für das Publikum aufgrund der bekannten Schauspieler, der humoristischen Elemente, der Über- zeichnungen sowie der Geschichte erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht anwendbar.
E. 4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [«24 Minuten mit Cleo»], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Darunter subsumiert die UBI auch die Tierwürde, soweit diese nicht durch das Tierschutzgesetz gedeckt ist (siehe vorne E. 3.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellung eines zähnefletschenden und blutrüns- tigen Rottweilers sei unwürdig und unnötig reisserisch. In fiktiven Ausstrahlungen wird jedoch von Tieren vielfach aus dramaturgischen Gründen ein unzutreffendes, gefährliches Bild ver- mittelt. Musterbeispiel ist der US-amerikanische Spielfilm «Jaws» («Der weisse Hai»), der das Bild vom die Menschen angreifenden Hai nachhaltig geprägt hat. Ein tatsachengerechtes Ab- bild der Wirklichkeit kann allerdings bei solchen Formaten nicht erwartet werden.
E. 4.2 Der Rottweiler gilt gemäss Rassestandard an sich als freundlich, friedlich, anhänglich und kinderliebend. Gleichzeitig hat die auch als guter Schutzhund bekannte Rasse aber auf- grund von Beissvorfällen teilweise einen schlechten Ruf. Mehrere Kantone führen in ihren Gesetzgebungen Rasselisten mit Listenhunden, deren Erwerb, Haltung, Einfuhr und Zucht verboten bzw. deren Haltung einer kantonalen Bewilligung bedarf. Entscheidend dabei ist das Gefährdungspotenzial, das die Behörden den einzelnen Hunderassen zumessen. Von den dreizehn Kantonen mit entsprechenden Bestimmungen hat einzig Zürich den Erwerb von Rottweilern von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Bei zehn Kantonen bedarf es einer Bewilligung und zwei Kantone (Genf, Wallis) sehen gar ein Verbot der Haltung von Rottwei- lern vor.
E. 4.3 Auch aufgrund seiner Grösse und seiner kräftigen Statur fürchten sich viele Men- schen vor Rottweilern. Wegen dieser bestehenden Ängste war es denn auch nicht abwegig, einen Rottweiler für die Rolle in der Krimifolge auszuwählen, umso mehr als offenbar ein ent- sprechend ausgebildeter Hund dieser Rasse für die Aufnahmen zur Verfügung stand. Zu be- achten ist jedoch, dass der Rottweiler das Opfer in der beanstandeten Folge nicht von sich aus zu Tode gebissen hat. Er wurde vielmehr von der ehrgeizigen Mutter der Schlagersänge- rin Rikki Bachmann als Waffe eingesetzt, indem sie ihm den Befehl für den Angriff gab. Aus der Krimifolge ging ebenfalls hervor, dass der Hund von Menschen gezielt zu einem gefürch- teten Wachhund geschult worden war, um Rikki Bachmann vor Stalkern zu schützen. Auch der Umstand, dass Luc Conrad den von den Ermittlern gefürchteten Rottweiler an einer Stelle in undifferenzierter, aber zumindest nachvollziehbarer Weise als «Kampfhund» bezeichnet hatte, war nicht entwürdigend und stellte keine grundlegenden kulturellen Werte im Sinne der Bestimmung über die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in Frage.
7/9
E. 5 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht weiter vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrli- chen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informations- sendungen und fiktionalen Beiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom 27. Januar 2006 [«The Glimmer Man»]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn Gewaltdarstellungen reinen Selbstzwe- cken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Rechtsprechung prüft die UBI, ob die aus- gestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [«Geiselnahme»]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [«Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen»]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebüh- rende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die beson- dere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen, selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. [«Mann beisst Hund»]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewalt- verherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.
E. 5.1 Der tödliche Kampf zwischen dem Rottweiler und seinem Opfer wurde weder in der beanstandeten Folge noch im Trailer gezeigt. Zu sehen war dagegen in der Sendung der bedrohlich zähnefletschende und schäumende Hund, bevor er sich auf das Opfer stürzte. Bilder zeigten danach den nach dem tödlichen Angriff verunstalteten Mann. Auch in anderen Szenen wie dem Beinahe-Angriff auf Luc Conrad oder im Trailer, wo der Rottweiler kurz heftig bellend gezeigt wird, kommt die bedrohliche Seite des Hundes zum Ausdruck.
E. 5.2 Gewalt in vielen Ausdrucksformen ist Bestandteil von Kriminalfilmen, bei welchen es regelmässig um die Aufdeckung von Tötungsdelikten geht. Am Dienstagabend strahlt Fern- sehen SRF seit langem fiktive Kriminalserien aus. Das Publikum, welches entsprechende Serien konsumiert, muss damit rechnen, dass es mit Gewaltszenen verschiedenster Art kon- frontiert wird. Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung gilt es zudem, der Entwicklung dieser Formate in den letzten Jahrzehnten Rechnung zu tragen. Sowohl in einschlägigen Spiel- wie auch Kriminalfilmen mit fiktivem Charakter wird physische und andere Gewalt heute öfter und viel expliziter dargestellt. Für das Krimigenre erscheint die in den beanstandeten Ausstrah- lungen gezeigte Gewalt nicht als besonders intensiv und eindringlich oder übermässig. Bei der Beurteilung entsprechender Szenen ist zudem immer auch ihre Einbettung und generell der Kontext zu beachten. Die Sendung «Der Bestatter» ermöglicht es dank ihrer humoristi- schen und unaufgeregten Seite denn auch, dem Publikum eine gebührende Distanz zu den Gewaltszenen zu verschaffen. Die betreffenden Darstellungen erfüllen daher den Tatbestand der Gewaltverherrlichung oder Gewaltverharmlosung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht.
E. 6 Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, «dass Minderjährige nicht mit Sendungen kon- frontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden». Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert
8/9
zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährden- den Sendungen.
E. 6.1 Während Fernsehen SRF die beanstandete Folge der Krimiserie «Der Bestatter» erst nach 20 Uhr zeigte, wurde der dazugehörige Trailer auch am Nachmittag und damit zu einer im Rahmen des rundfunkrechtlichen Schutzes Minderjähriger besonders relevanten Zeit ausgestrahlt. Der gut dreissig Sekunden dauernde Trailer enthielt in einer schnellen Abfolge Szenen aus der Krimifolge mit den wichtigsten Protagonisten. Im Kommentar dazu wurde dazu erwähnt, dass dem Verehrer einer Schlagersängerin seine Besessenheit zum Verhäng- nis geworden sei. Der Trailer enthielt ebenfalls eine kurze, rund drei Sekunden dauernde Szene mit dem an der Leine angebundenen, bedrohlich bellenden Rottweiler.
E. 6.2 Kinder und Jugendliche machen regelmässig schon früh die Erfahrung, dass Hunde nicht nur Streicheltiere und beim Umgang mit ihnen gewisse Verhaltensregeln geboten sind. Dies gilt insbesondere für grössere und kräftigere Hunde, welche Wach- und Schutzaufgaben erfüllen. Heftig bellende Hunde, die ihr Revier verteidigen oder sich aus anderen, meist na- heliegenden Gründen auf diese Weise bedrohlich bemerkbar machen, sind denn auch nichts Aussergewöhnliches und bilden Bestandteil des Alltags von Minderjährigen. Der Umstand, dass im Trailer kurz eine entsprechende Szene mit einem Rottweiler gezeigt wurde, war des- halb nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung von Minder- jährigen gemäss Art. 5 RTVG zu gefährden.
E. 7 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass weder die beanstandete Folge «Der begrabene Hund» der Krimiserie «Der Bestatter» noch der dazugehörige Trailer Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9/9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig (Sendung) bzw. mit sieben zu eins Stimmen (Trailer) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/9
________________________
b. 781
Entscheid vom 22. Juni 2018
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Serie «Der Bestatter» Staffel 6, Folge 2 vom 9. Januar 2018 «Der begrabene Hund» und Trailer
Beschwerde vom 8. März 2018
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/9
Sachverhalt:
A. Vom 2. Januar 2018 bis am 6. Februar 2018 strahlte Fernsehen SRF jeweils am Dienstagabend die sechste Staffel der Krimiserie «Der Bestatter» aus. Titel der zweiten Folge vom 9. Januar 2018 war «Der begrabene Hund». B. Mit Eingabe vom 8. März 2018 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt die falsche und irreführende Darstellung eines Rottweilers. Die Würde von Tieren, vorliegend einer Hunderasse, sei dadurch missachtet worden. Seiner Beilage lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 24. Januar 2018 sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 5. März 2018 bei. C. Mit Schreiben vom 18. April 2018 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist fünf Listen mit den Angaben und Unterschriften von 49 Personen zu, welche seine Eingabe im Sinne einer Popularbeschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 23. Mai 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. «Der Bestatter» sei eine fiktionale Krimiserie, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot nicht anwendbar sei, weil sie nicht reale Begebenheiten vermittle. Auch aufgrund der überzeichneten Darstellung habe das Publikum ohne Weiteres zwischen Fiktion und Realität unterscheiden können. Für die Frage der Tierwürde bestünden strafrecht- liche Rechtsbehelfe im Tierschutzgesetz. Auf entsprechende Rügen sei deshalb gemäss Art. 96 Abs. 3 RTVG nicht einzutreten. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 31. Mai 2018 vollumfänglich an sei- nen Vorbringen fest. In reisserischer Weise habe man sich Klischees über eine Hunderasse bedient und damit schon bestehende ungerechtfertigte Verunglimpfungen noch verstärkt. Das Publikum unterscheide bei solchen Darstellungen nicht zwischen Fiktion und Realität. Fern- sehen SRF habe diesbezüglich seine Verantwortung nicht wahrgenommen. Besonders stos- send sei der Trailer zur Sendung gewesen, welcher das Bild einer Bestie gezeigt habe. Auf Kosten einer Hunderasse seien beim Publikum niedere Instinkte geweckt worden. Die Be- schwerde sei daher gutzuheissen. F. In ihrer Duplik vom 13. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebot sei ausdrücklich auf redaktionelle Sen- dung beschränkt. Der fiktive Charakter der Unterhaltungssendung sei zudem für das Publi- kum klar erkennbar gewesen. Fiktive Serien wie «Der Bestatter» unterstünden dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit von Art. 21 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Trailer sei angemessen gewesen und habe, wie die beanstandete Folge der Krimiserie, keine Programmbestimmungen verletzt.
3/9
G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/9
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungs- frist diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann deshalb grundsätzlich eingetre- ten werden. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben der beanstandeten Folge der Krimiserie auch der Trailer. 3.1 Art. 96 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ab- lehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Die Beschwerde- gegnerin erachtet dies betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Tierwürde als gegeben, weil deren vorsätzliche Missachtung in Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) unter Strafe steht (siehe zum Schutz der Tierwürde, Gieri Bolliger/Andreas Rüttimann, Rechtlicher Schutz der Tierwürde - Status quo und Zu- kunftsperspektiven, Zürich 2015, S. 65ff.). Sie verweist diesbezüglich auch auf die Erwägun- gen im UBI-Entscheid b. 595 vom 20. Februar 2009 («Fangspiel mit lebenden Zuchtforellen»). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer allerdings nicht, der in der Krimiserie gezeigte Hund sei misshandelt oder gequält worden. Er macht vielmehr geltend, die Sendung habe ein fal- sches und klischiertes Bild von einer Hunderasse vermittelt. Auf solche, d.h. nicht auf konkrete Tierquälerei bezogene, Sachverhalte ist die Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht an- wendbar. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Beschwerdeverfahren b. 595 vergleich- bar, wo eine konkrete Behandlung von Tieren gerügt wurde. Art. 96 Abs. 3 RTVG ist somit nicht anwendbar. Die UBI kann deshalb prüfen, ob der Beitrag den – rundfunkrechtlich gebo- tenen – Schutz der Tierwürde als Teilgehalt der Sittlichkeitsbestimmung von Art. 4 Abs. 1 RTVG eingehalten hat. 3.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tra- gen. Bei fiktionalen Beiträgen ist die Programmautonomie besonders hoch zu gewichten, da
5/9
sie auch in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit von Art. 21 BV fallen. 3.3 «Der Bestatter» ist eine in der deutschsprachigen Schweiz gut bekannte und popu- läre Krimiserie, die Fernsehen SRF in den letzten sechs Jahren jeweils im Januar und Februar im Rahmen einer Staffel mit mehreren Folgen am Dienstagabend ausgestrahlt hat. Die Haupt- rolle spielt der bekannte Schauspieler Mike Müller als Bestatter Luc Conrad. Dieser verkörpert einen ehemaligen Kriminalpolizisten, der das Bestattungsinstitut seines verstorbenen Vaters übernommen hat und die Kantonspolizei Aargau bei ihren Ermittlungen von Gewaltdelikten unterstützt. Neben den typischen Spannungselementen enthält «Der Bestatter» aber immer auch einige humoristische Aspekte. In der beanstandeten Folge «Der begrabene Hund» wurde der besessene Verehrer der Schlagersängerin Rikki Bachmann von einem Rottweiler angegriffen und getötet. Als eigentliche Mörderin entpuppte sich die ehrgeizige Mutter der Schlagersängerin, welche den Rottweiler auf den Mann gehetzt hatte. 3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich die Szenen mit dem Rottweiler. Er moniert die falsche, irreführende und reisserische Darstellung einer Hunde- rasse in der Sendung und im Trailer. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots, verschiedener Tatbestände von Art. 4 Abs. 1 RTVG sowie des gebotenen Schutzes Minderjähriger im Sinne von Art. 5 RTVG geltend. 3.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f. «FDP und die Pharmalobby»]; vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). 3.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar. Dies ist bei der beanstandeten Sendung und dem dazugehö- rigen Trailer nicht der Fall. Es handelt sich um eine frei erfundene, fiktive Geschichte um Personen, die – wie der Bestatter Luc Conrad oder die Schlagersängerin Rikki Bachmann – nicht wirklich existieren. Auch bei der Fiktion orientieren sich Handlungsabläufe häufig am realen Leben. Das Publikum nimmt aus diesem Grund gezeigte Handlungen aus entspre- chenden Sendeformaten mitunter irrtümlicherweise als real an (UBI-Entscheid b. 468 vom 19. März 2004 E. 5.4ff. [«Lüthi und Blanc»]). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass einer fiktiven Unterhaltungssendung wie dem «Bestatter» Informationsgehalt im Sinne des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt. Von einem fiktiven Kriminalfilm, bei welchem die Spannung und Unterhaltung im Vordergrund steht, darf nicht eine präzise und sachgerechte Vermittlung der Wirklichkeit wie bei Informationssendungen erwartet werden.
6/9
Die Programmautonomie und die künstlerische Freiheit würden damit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der fiktive und unterhaltende Charakter der Ausstrahlungen ist im Übrigen für das Publikum aufgrund der bekannten Schauspieler, der humoristischen Elemente, der Über- zeichnungen sowie der Geschichte erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht anwendbar. 4. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [«24 Minuten mit Cleo»], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Darunter subsumiert die UBI auch die Tierwürde, soweit diese nicht durch das Tierschutzgesetz gedeckt ist (siehe vorne E. 3.1). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellung eines zähnefletschenden und blutrüns- tigen Rottweilers sei unwürdig und unnötig reisserisch. In fiktiven Ausstrahlungen wird jedoch von Tieren vielfach aus dramaturgischen Gründen ein unzutreffendes, gefährliches Bild ver- mittelt. Musterbeispiel ist der US-amerikanische Spielfilm «Jaws» («Der weisse Hai»), der das Bild vom die Menschen angreifenden Hai nachhaltig geprägt hat. Ein tatsachengerechtes Ab- bild der Wirklichkeit kann allerdings bei solchen Formaten nicht erwartet werden. 4.2 Der Rottweiler gilt gemäss Rassestandard an sich als freundlich, friedlich, anhänglich und kinderliebend. Gleichzeitig hat die auch als guter Schutzhund bekannte Rasse aber auf- grund von Beissvorfällen teilweise einen schlechten Ruf. Mehrere Kantone führen in ihren Gesetzgebungen Rasselisten mit Listenhunden, deren Erwerb, Haltung, Einfuhr und Zucht verboten bzw. deren Haltung einer kantonalen Bewilligung bedarf. Entscheidend dabei ist das Gefährdungspotenzial, das die Behörden den einzelnen Hunderassen zumessen. Von den dreizehn Kantonen mit entsprechenden Bestimmungen hat einzig Zürich den Erwerb von Rottweilern von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Bei zehn Kantonen bedarf es einer Bewilligung und zwei Kantone (Genf, Wallis) sehen gar ein Verbot der Haltung von Rottwei- lern vor. 4.3 Auch aufgrund seiner Grösse und seiner kräftigen Statur fürchten sich viele Men- schen vor Rottweilern. Wegen dieser bestehenden Ängste war es denn auch nicht abwegig, einen Rottweiler für die Rolle in der Krimifolge auszuwählen, umso mehr als offenbar ein ent- sprechend ausgebildeter Hund dieser Rasse für die Aufnahmen zur Verfügung stand. Zu be- achten ist jedoch, dass der Rottweiler das Opfer in der beanstandeten Folge nicht von sich aus zu Tode gebissen hat. Er wurde vielmehr von der ehrgeizigen Mutter der Schlagersänge- rin Rikki Bachmann als Waffe eingesetzt, indem sie ihm den Befehl für den Angriff gab. Aus der Krimifolge ging ebenfalls hervor, dass der Hund von Menschen gezielt zu einem gefürch- teten Wachhund geschult worden war, um Rikki Bachmann vor Stalkern zu schützen. Auch der Umstand, dass Luc Conrad den von den Ermittlern gefürchteten Rottweiler an einer Stelle in undifferenzierter, aber zumindest nachvollziehbarer Weise als «Kampfhund» bezeichnet hatte, war nicht entwürdigend und stellte keine grundlegenden kulturellen Werte im Sinne der Bestimmung über die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in Frage.
7/9
5. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht weiter vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrli- chen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informations- sendungen und fiktionalen Beiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom 27. Januar 2006 [«The Glimmer Man»]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn Gewaltdarstellungen reinen Selbstzwe- cken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Rechtsprechung prüft die UBI, ob die aus- gestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [«Geiselnahme»]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [«Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen»]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebüh- rende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die beson- dere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen, selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. [«Mann beisst Hund»]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewalt- verherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. 5.1 Der tödliche Kampf zwischen dem Rottweiler und seinem Opfer wurde weder in der beanstandeten Folge noch im Trailer gezeigt. Zu sehen war dagegen in der Sendung der bedrohlich zähnefletschende und schäumende Hund, bevor er sich auf das Opfer stürzte. Bilder zeigten danach den nach dem tödlichen Angriff verunstalteten Mann. Auch in anderen Szenen wie dem Beinahe-Angriff auf Luc Conrad oder im Trailer, wo der Rottweiler kurz heftig bellend gezeigt wird, kommt die bedrohliche Seite des Hundes zum Ausdruck. 5.2 Gewalt in vielen Ausdrucksformen ist Bestandteil von Kriminalfilmen, bei welchen es regelmässig um die Aufdeckung von Tötungsdelikten geht. Am Dienstagabend strahlt Fern- sehen SRF seit langem fiktive Kriminalserien aus. Das Publikum, welches entsprechende Serien konsumiert, muss damit rechnen, dass es mit Gewaltszenen verschiedenster Art kon- frontiert wird. Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung gilt es zudem, der Entwicklung dieser Formate in den letzten Jahrzehnten Rechnung zu tragen. Sowohl in einschlägigen Spiel- wie auch Kriminalfilmen mit fiktivem Charakter wird physische und andere Gewalt heute öfter und viel expliziter dargestellt. Für das Krimigenre erscheint die in den beanstandeten Ausstrah- lungen gezeigte Gewalt nicht als besonders intensiv und eindringlich oder übermässig. Bei der Beurteilung entsprechender Szenen ist zudem immer auch ihre Einbettung und generell der Kontext zu beachten. Die Sendung «Der Bestatter» ermöglicht es dank ihrer humoristi- schen und unaufgeregten Seite denn auch, dem Publikum eine gebührende Distanz zu den Gewaltszenen zu verschaffen. Die betreffenden Darstellungen erfüllen daher den Tatbestand der Gewaltverherrlichung oder Gewaltverharmlosung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. 6. Programmveranstalter haben gemäss Art. 5 RTVG durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, «dass Minderjährige nicht mit Sendungen kon- frontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden». Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert
8/9
zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährden- den Sendungen. 6.1 Während Fernsehen SRF die beanstandete Folge der Krimiserie «Der Bestatter» erst nach 20 Uhr zeigte, wurde der dazugehörige Trailer auch am Nachmittag und damit zu einer im Rahmen des rundfunkrechtlichen Schutzes Minderjähriger besonders relevanten Zeit ausgestrahlt. Der gut dreissig Sekunden dauernde Trailer enthielt in einer schnellen Abfolge Szenen aus der Krimifolge mit den wichtigsten Protagonisten. Im Kommentar dazu wurde dazu erwähnt, dass dem Verehrer einer Schlagersängerin seine Besessenheit zum Verhäng- nis geworden sei. Der Trailer enthielt ebenfalls eine kurze, rund drei Sekunden dauernde Szene mit dem an der Leine angebundenen, bedrohlich bellenden Rottweiler. 6.2 Kinder und Jugendliche machen regelmässig schon früh die Erfahrung, dass Hunde nicht nur Streicheltiere und beim Umgang mit ihnen gewisse Verhaltensregeln geboten sind. Dies gilt insbesondere für grössere und kräftigere Hunde, welche Wach- und Schutzaufgaben erfüllen. Heftig bellende Hunde, die ihr Revier verteidigen oder sich aus anderen, meist na- heliegenden Gründen auf diese Weise bedrohlich bemerkbar machen, sind denn auch nichts Aussergewöhnliches und bilden Bestandteil des Alltags von Minderjährigen. Der Umstand, dass im Trailer kurz eine entsprechende Szene mit einem Rottweiler gezeigt wurde, war des- halb nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung von Minder- jährigen gemäss Art. 5 RTVG zu gefährden. 7. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass weder die beanstandete Folge «Der begrabene Hund» der Krimiserie «Der Bestatter» noch der dazugehörige Trailer Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9/9
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig (Sendung) bzw. mit sieben zu eins Stimmen (Trailer) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 5. Oktober 2018