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b.777

TeleBärn, Tele M1, Tele Züri, Beitrag über die Rentenreform in den Nachrichtensendungen vom 18.09.2017

Ubi · 2018-03-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Als Veranstalterin strahlt die AZ TV Productions AG regelmässig das Fernsehpro- gramm von TeleZüri aus. Es handelt sich dabei um ein gemeldetes Programm im Sinne von Art. 3a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). B. Teil der Sendung «ZÜRINEWS» von TeleZüri vom 18. September 2017 bildete ein Beitrag («Wirbel») über die Rentenreform, welche Gegenstand der eidgenössischen Volks- abstimmung vom 24. September 2017 über die Altersvorsorge 2020 bildete. Im Zentrum des Beitrags stand der in der Vorlage vorgesehene Art. 13 des Revisionsentwurfs für das Bun- desgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (E-BVG) zum Referenz-, Mindest- und Höchstalter. Dieser würde es Pensionskassen ermöglichen, überob- ligatorische Leistungen erst ab einem Alter von 70 Jahren auszubezahlen. Die Moderatorin bemerkte einleitend, dass über diesen Aspekt im Abstimmungskampf noch nicht gesprochen worden sei und dass diese Entdeckung des Redaktors für viel Wirbel im Parlament gesorgt habe. Im Filmbericht kamen Peter Salvisberg (K-Tipp), Ulrich Giezendanner (Nationalrat SVP) und Jacqueline Badran (Nationalrätin SP) zu Wort. Zusätzlich wurde eine schriftliche Stel- lungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung eingeblendet. Der Beitrag dauerte insge- samt 2 Minuten 50 Sekunden. C. Der gleiche Filmbericht wurde am 18. September 2017 auch in den Nachrichtensen- dungen von TeleBärn und Tele M1 ausgestrahlt. Bei TeleBärn und Tele M1 handelt es sich um konzessionierte Regionalfernsehveranstalter gemäss Art. 38ff. RTVG, die beide zur AZ Regionalfernsehen AG gehören. Die AZ Regionalfernsehen AG und die AZ TV Productions AG sind ihrerseits beide Tochterunternehmen der AZ Medien AG (100 Prozent Beteiligun- gen). D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhob S (Beschwerdeführer) gegen den erwähn- ten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag habe den falschen Eindruck erweckt, dass das Rentenalter bei einer Annahme der Vorlage auf 70 Jahre steigen könnte und damit das Sachgerechtigkeits- gebots verletzt. Der Hinweis auf den vorgesehenen Art. 13 E-BVG sei als «Entdeckung» des für den Beitrag verantwortlichen Journalisten gepriesen worden, obwohl schon zuvor die Mög- lichkeit bestanden habe, den überobligatorischen Teil bei der Pensionskasse erst mit 70 Jah- ren auszuzahlen. Die korrekten Aussagen von Nationalrätin Jacqueline Badran seien als «Kleinreden» entwertet worden. Der zutreffende Hinweis zu Beginn des Filmberichts, wonach Art. 13 E-BVG nur für den überobligatorischen Teil der Pensionskasse Geltung habe, werde durch die nachfolgenden Aussagen in Frage gestellt, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung zur Bedeutung dieser Bestimmung habe machen können. Da der Beitrag wenige Tage vor der eidgenössischen Abstimmung ausgestrahlt worden sei, hätte die Berichterstat- tung besonders sorgfältig sein müssen. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. November 2017 sowie die Unterschriften von 29 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten.

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E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurden die AZ TV Productions AG und die AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerinnen) zur Stellungnahme eingeladen. In einer für alle drei betroffenen Programme gemeinsam verfassten Beschwerdeantwort des Chefre- daktors von TeleZüri, Claude Winet, weisen sie den Vorwurf einer nicht sachgerechten Dar- stellung zurück. Zu Beginn des Berichts werde korrekt festgehalten, dass das Referenzalter 65 für die AHV gelte, nicht aber in jedem Fall für die Pensionskasse. Drei Mal werde explizit darauf hingewiesen, dass der thematisierte Artikel lediglich den überobligatorischen Teil der Pensionskasse betreffe. Die besten Argumente von Nationalrätin Jacqueline Badran seien ausgestrahlt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Art. 13 E-BVG, wel- cher die bisherige durch das Bundesgericht gehandhabte Rechtsprechung zu Spätpensionie- rungen auf Gesetzesstufe regeln wollte, zu keinen Änderungen in der Praxis führen werde, sei umstritten. Diesen Umstand habe auch der Filmbericht zum Ausdruck gebracht. Im Beitrag seien Befürworter und Gegner der Vorlage zu Wort gekommen. Überdies sei eine Stellung- nahme des zuständigen Bundesamts für Sozialversicherungen eingeblendet worden. F. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 3. Februar 2018, dass schon bis- her das Bezugsalter für den überobligatorischen Teil aufgrund eines Bundesgerichtsent- scheids habe heraufgesetzt werden können, was aber im Beitrag verschwiegen worden sei. Nicht unzutreffend sei die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wonach drei Mal aus- drücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der thematisierte Artikel nur den überobliga- torischen Teil der Pensionskasse betreffe. Insbesondere die Aussage zum Ende der Sen- dung, wonach Art. 13 E-BVG zukünftig ein Freipass für Pensionsalter 70 sein könnte, würde jedoch in eine ganze andere Richtung weisen. G. In ihrer gemeinsamen, wiederum vom Chefredaktor von TeleZüri, verfassten Duplik vom 19. Februar 2018 halten die Beschwerdegegnerinnen fest, dass im gesamten Beitrag nie die Rede von einer generellen Erhöhung des Rentenalters gewesen, die grundsätzliche Un- terscheidung zwischen AHV und Pensionskasse zu Beginn des Berichts unmissverständlich erfolgt und der Hinweis auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse wiederholt er- wähnt worden sei. Die Formulierungen seien folgerichtig und nachvollziehbar gewesen. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). I. Das UBI-Mitglied Suzanne Pasquier Rossier ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen erfüllt.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 3.1 Den beanstandeten Beitrag leitete die Moderatorin auf Tele Züri wie folgt in Mundart ein: «Ein Satz im Abstimmungsheft sorgt für gehörigen Wirbel. Liest man den Text zur Ren- tenreform genau, dann sieht man, dass die Pensionskassen das Recht haben, die volle Leis- tung nur dann auszubezahlen, wenn man bis 70 arbeitet. Davon war bisher nicht die Rede. Auch Politiker in Bern waren heute alarmiert (‘sind i d’Sätz cho’), als sie unser Bundeshaus- korrespondent mit seiner Entdeckung konfrontiert hat.» Die Anmoderationen auf TeleBärn und Tele M1 entsprachen im Wesentlichen derjenigen von Tele Züri. Der darauf folgende Filmbericht war in allen drei Programmen identisch.

E. 3.2 Der Korrespondent erwähnt zu Beginn des Berichts, dass das neue Rentengesetz einen Artikel beinhalte, der bisher noch nicht zur Sprache gekommen sei. Das Rentenalter 65 gelte für die AHV, aber nicht in jedem Fall für die Pensionskasse. Es wird der geplante Artikel 13 BVG eingeblendet und vorgelesen. Der Korrespondent fügt an, die Pensionskasse könne bestimmen, dass sie die volle Rente erst mit 70 ausbezahle. Konsumentenschützer würden davor warnen. Peter Salvisberg, Geschäftsleiter K-Tipp, bemerkt, die verzögerte Auszahlung sei ein Rentenklau, was nicht schön sei. Der Korrespondent erwähnt, dass dies bei den über- obligatorisch Versicherten, also bei rund 85 Prozent, möglich sei. Die Politiker, selbst jene, die das Gesetz gemacht hätten, zeigten sich über den Artikel erstaunt. Ulrich Giezendanner, Aargauer SVP-Nationalrat, sagt, er habe dies nicht gesehen und stehe ehrlich dazu. Sollte das Stimmvolk die Rentenreform annehmen, müsse dieser Artikel mit einer Motion daher so- fort geändert werden. Der Korrespondent fährt weiter, auch bei den Mitte-Links Parteien, wel- che für die Rentenreform kämpften, herrsche Verwunderung. Der Artikel werde kleingeredet. Gezeigt wird die Zürcher SP-Nationalrätin, Jacqueline Badran, die sich zur Beantwortung der Frage des Journalisten vorab mit einer Parteikollegin berät, bevor sie folgendes Statement abgibt: «Also erstens Mal betrifft dies nur das Überobligatorium, zweitens wird niemand so bescheuert sein, dies wirklich zu machen, weil man einen massiven Wettbewerbsnachteil auf dem Markt hat, und drittens müssen solche Reglemente von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

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gemacht werden und deshalb würde so etwas nicht mehrheitsfähig sein.» Der Korrespondent bemerkt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen keine Prognose wage, wie viele Pen- sionskassen ihr Pensionsalter heraufschrauben würden. Eine Stellungnahme des Bundes- amtes wird eingeblendet: «Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem flexiblen Ren- tenalter und läuft nicht auf eine allgemeine Erhöhung des Rentenalters hinaus.» Der Korres- pondent weist darauf hin, Konsumentenschützer würden befürchten, dass die Pensionskas- sen die überobligatorisch Versicherten auspressen werden, was Peter Salvisberg sodann be- stätigt: «Wenn sie den Rahmen haben, dann wären sie ja dumm, den nicht auszunutzen. (…)». Der Korrespondent beendet den Beitrag mit folgenden Worten: «Der Artikel 13 – bisher primär eine Bestimmung für Frühpensionierungen und künftig genauso ein expliziter Freipass für das Pensionsalter 70». Gleichzeitig sieht man Nationalrätin Badran, die an der Kamera vorbeigeht und bemerkt: «Scheint theoretisch möglich zu sein».

E. 3.3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und, soweit anwendbar, des Vielfaltsgebots geltend.

E. 3.4 Dass der Filmbericht von TeleZüri produziert wurde, spielt für die programmrechtli- che Beurteilung grundsätzlich keine Rolle. Programmrechtlich verantwortlich ist nicht die Pro- duzentin, sondern sind die Programmveranstalterinnen, welche den Beitrag ausgestrahlt ha- ben.

E. 4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Ren- tenmissbrauch»). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Stu- der/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

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E. 4.1 Dem Sachgerechtigkeitsgebot unterliegen konzessionierte als auch nicht konzessi- onierte Programme. Da die beanstandeten Beiträge von TeleBärn, Tele M1 und Tele Züri Informationsgehalt aufweisen, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf alle drei anwendbar. Eine separate Prüfung erübrigt sich, da die Beiträge auf allen drei Programmen im Wesentlichen identisch waren. Die geringfügigen Unterschiede bei der Anmoderation waren nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen.

E. 4.2 Trotz des bereits laufenden Abstimmungskampfs zur Altersvorlage 2020 kann nicht von einem Vorwissen des Publikums zu den thematisierten Aspekten der Vorlage ausgegan- gen werden. Im Filmbericht zeigte sich zudem, dass selbst Parlamentarier, welche die Vor- lage ausgestaltet hatten, Mühe bekundeten, die Bedeutung und die Aussagekraft von Art. 13 E-BVG rasch einzuschätzen.

E. 4.3 Der Beitrag erweckte insgesamt den Eindruck, dass Art. 13 E-BVG im Falle einer Annahme der Vorlage eine wichtige Änderung bei der Altersvorsorge für die Versicherten mit sich bringen würde, von welcher bisher im Abstimmungskampf nicht die Rede gewesen war. Bereits in den Anmoderationen kam dies unmissverständlich zum Ausdruck. Im nachfolgen- den Filmbericht sprach Peter Salvisberg von «Rentenklau» und dass die Pensionskassen die betroffenen Versicherten «auspressen» würden. Der Korrespondent hatte zuvor bereits da- rauf hingewiesen, dass 85 Prozent der Versicherten vom Artikel potenziell betroffen seien. Nationalrat Ulrich Giezendanner bemerkte, dass bei einer Annahme der Vorlage Art. 13 E- BVG sofort geändert werden müsste. Die Argumente von Nationalrätin Jacqueline Badran, welche die Bedeutung von Art. 13 E-BVG in ihrer ersten Stellungnahme erheblich relativierte, wurden vom Korrespondenten als «kleinreden» dargestellt. Dieser wies in seinem Fazit am Ende des Beitrags noch einmal auf die Bedeutung des Art. 13 E-BVG hin, mit welcher die bisherige Rechtslage bei der Altersvorsorge signifikant zu Lasten der Versicherten verändert würde, da diese Bestimmung «ein expliziter Freipass für Pensionsalter 70» darstelle. Ver- knüpft wird dieser Schlusskommentar noch mit einer nicht darauf abgestimmten Aussage von Jacqueline Badran, dass dies theoretisch möglich sein könnte.

E. 4.4 Wie bereits die Anmoderation, konnte der Schlusskommentar des Korrespondenten den Eindruck erwecken, dass Art. 13 E-BVG das Pensionsalter generell betreffe und nicht nur den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Vorgängig wurde im Filmbericht aller- dings mehrfach explizit darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Bestimmung auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse bezieht.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf BGE 133 V 575 E. 5 S. 577 und Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherung zu- treffend an, dass die Pensionierung mit 70 Jahren im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aufgrund der Rechtsprechung bereits unter dem geltenden Recht möglich ist. Im Rahmen der in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 verworfenen Vorlage zur Al- tersvorlage 2020 wäre damit primär die Rechtspraxis in das Gesetz integriert worden. Ein entsprechender Hinweis fehlte aber im Beitrag. Der revidierte Art. 13 E-BVG wurde vielmehr einseitig dahingehend ausgelegt, dass er die Situation der Versicherten erheblich verschlech-

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tere. Eigentliche Belege für den im Beitrag betonten unterschiedlichen Fokus des vorgesehe- nen Art. 13 E-BVG (Spätpensionierungen) gegenüber der geltenden Bestimmung (Frühpen- sionierungen) finden sich denn auch nicht.

E. 4.6 Eine wichtige Rolle kam im Filmbericht Peter Salvisberg zu, der sich als «Konsumen- tenschützer» mehrmals sehr kritisch gegenüber Art. 13 E-BVG äusserte. Nicht erwähnt wurde allerdings, dass sich die Konsumentenzeitschrift K-Tipp, für welche Peter Salvisberg tätig ist, im Kampf gegen die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 stark engagierte. Sie trug bereits bei der Unterschriftensammlung zum Zustandekommen des Referendums bei und war auch im eigentlichen Abstimmungskampf sehr aktiv. So veröffentlichte die Konsumentenzeitschrift mehrere kritische Artikel zu dieser Vorlage, wie etwa am 22. August 2017 «Rentenreform: Viele gehören zu den Verlierern» (K-Tipp 13/2017). Darin wurde im Abschnitt «Der Teufel steckt im Detail» auch bereits auf die Konsequenzen von Art. 13 E-BVG hingewiesen, auf welche der Korrespondent im Filmbericht wohl Bezug genommen hat. Diese besondere, dem Grossteil des Publikums kaum bekannte Interessenlage von Peter Salvisberg als Repräsen- tant von K-Tipp kam im Beitrag nicht zum Ausdruck.

E. 4.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum keine eigene Meinung zu den im Beitrag thematisierten Aspekten der Altersvorsorge 2020 bilden konnte. Dieser vermittelte in einseitiger und tendenziöser Weise den Eindruck, mit Art. 13 E-BVG sei im Abstimmungs- kampf eine neue Bestimmung übersehen worden, die von erheblicher negativer Tragweite für die Versicherten sei. Die Redaktionen der Beschwerdegegnerinnen unterliessen es, darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Bestimmung im Grundsatz bereits Teil der geltenden Rechtspraxis bildet. Die Aussagen von Nationalrätin Jacqueline Badran, welche als einzige der angehörten Personen die Bedeutung von Art. 13 E-BVG relativierte, wurden vom Korres- pondenten «kleingeredet» oder in einen falschen Kontext gestellt. Nicht zum Ausdruck kam zudem die besondere Interessenlage von Peter Salvisberg, bei dem es sich nicht um einen unabhängigen Konsumentenschutzexperten gehandelt hat, wie es der Filmbericht beim Pub- likum suggeriert, sondern um den Vertreter einer Zeitschrift, die sich stark gegen die Renten- reform engagierte. Diese Mängel bei der Transparenz verunmöglichten, dass das Publikum die Bedeutung und die Aussagekraft des thematisierten Art 13 E-BVG korrekt einschätzen konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher verletzt.

E. 5 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmauf- sicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entspre- chend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

E. 5.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]).

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Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; UBI-Entscheid b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG).

E. 5.2 Das Vielfaltsgebot findet nur Anwendung auf die in den konzessionierten Program- men von TeleBärn und von Tele M1 ausgestrahlten Beiträge. Bei Tele Züri handelt es sich dagegen um kein konzessioniertes Programm. Der in der Nachrichtensendung auf Tele Züri ausgestrahlte Beitrag zur Rentenreform unterliegt daher nicht dem Vielfaltsgebot.

E. 5.3 Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]). Der beanstandete Beitrag, der sechs Tage vor der eidgenössischen Abstimmung zur Altersvorsorge 2020 ausgestrahlt wurde, fällt in diese Zeit- spanne. Da inhaltlich zudem ein direkter Bezug zur Vorlage besteht, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG auf die Beiträge von TeleBärn und Tele M1 anwendbar.

E. 5.4 Mit Jacqueline Badran und Ulrich Giezendanner kamen zwar je eine Befürworterin und ein Gegner aus dem Nationalrat zu Wort. Zusätzlich hatte mit Peter Salvisberg aber noch ein zusätzlicher Vertreter des Nein-Lagers im Filmbericht Gelegenheit, seine Meinung zu äus- sern. Dieses Ungleichgewicht zu Gunsten der Gegner der Vorlage wurde durch die einge- blendete, zurückhaltende Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung nicht auf- gewogen. Auch die Gestaltung des Beitrags diente nicht dazu, die Positionen der beiden La- ger ausgewogen, fair und unparteilich darzustellen. Während der Korrespondent nämlich die Aussagen der beiden Gegner der Vorlage als solche stehen liess bzw. in der Tendenz noch unterstützte, hinterfragte er die – differenzierte – Stellungnahme von Nationalrätin Jacqueline Badran. Zudem erweckten Gestaltungselemente den Eindruck, die Politikerin sei sich ihrer Sache nicht ganz sicher, indem sie vor ihrer Stellungnahme bei intensiven Gesprächen mit einer Ratskollegin und am Ende des Berichts mit einem vermeintlichen Meinungsumschwung gezeigt wurde. Dem Prinzip der Chancengleichheit als wichtige journalistische Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen wurde deshalb nicht Genüge getan. Die auf Tele Bärn und Tele M1 ausgestrahlten Beiträge haben neben dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt.

E. 6 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Verfahrenskosten sind ge- mäss Art. 98 RTVG keine zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit 5 zu 3 Stimmen gutgeheissen.
  2. Die AZ TV Productions AG und die AZ Regionalfernsehen AG werden aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 777

Entscheid vom 23. März 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand TeleBärn, Tele M1, Tele Züri Beitrag über die Rentenreform in den Nachrichtensendungen vom 18. September 2017

Beschwerde vom 5. Dezember 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

AZ TV Productions AG und AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerinnen)

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Sachverhalt:

A. Als Veranstalterin strahlt die AZ TV Productions AG regelmässig das Fernsehpro- gramm von TeleZüri aus. Es handelt sich dabei um ein gemeldetes Programm im Sinne von Art. 3a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). B. Teil der Sendung «ZÜRINEWS» von TeleZüri vom 18. September 2017 bildete ein Beitrag («Wirbel») über die Rentenreform, welche Gegenstand der eidgenössischen Volks- abstimmung vom 24. September 2017 über die Altersvorsorge 2020 bildete. Im Zentrum des Beitrags stand der in der Vorlage vorgesehene Art. 13 des Revisionsentwurfs für das Bun- desgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (E-BVG) zum Referenz-, Mindest- und Höchstalter. Dieser würde es Pensionskassen ermöglichen, überob- ligatorische Leistungen erst ab einem Alter von 70 Jahren auszubezahlen. Die Moderatorin bemerkte einleitend, dass über diesen Aspekt im Abstimmungskampf noch nicht gesprochen worden sei und dass diese Entdeckung des Redaktors für viel Wirbel im Parlament gesorgt habe. Im Filmbericht kamen Peter Salvisberg (K-Tipp), Ulrich Giezendanner (Nationalrat SVP) und Jacqueline Badran (Nationalrätin SP) zu Wort. Zusätzlich wurde eine schriftliche Stel- lungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung eingeblendet. Der Beitrag dauerte insge- samt 2 Minuten 50 Sekunden. C. Der gleiche Filmbericht wurde am 18. September 2017 auch in den Nachrichtensen- dungen von TeleBärn und Tele M1 ausgestrahlt. Bei TeleBärn und Tele M1 handelt es sich um konzessionierte Regionalfernsehveranstalter gemäss Art. 38ff. RTVG, die beide zur AZ Regionalfernsehen AG gehören. Die AZ Regionalfernsehen AG und die AZ TV Productions AG sind ihrerseits beide Tochterunternehmen der AZ Medien AG (100 Prozent Beteiligun- gen). D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhob S (Beschwerdeführer) gegen den erwähn- ten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag habe den falschen Eindruck erweckt, dass das Rentenalter bei einer Annahme der Vorlage auf 70 Jahre steigen könnte und damit das Sachgerechtigkeits- gebots verletzt. Der Hinweis auf den vorgesehenen Art. 13 E-BVG sei als «Entdeckung» des für den Beitrag verantwortlichen Journalisten gepriesen worden, obwohl schon zuvor die Mög- lichkeit bestanden habe, den überobligatorischen Teil bei der Pensionskasse erst mit 70 Jah- ren auszuzahlen. Die korrekten Aussagen von Nationalrätin Jacqueline Badran seien als «Kleinreden» entwertet worden. Der zutreffende Hinweis zu Beginn des Filmberichts, wonach Art. 13 E-BVG nur für den überobligatorischen Teil der Pensionskasse Geltung habe, werde durch die nachfolgenden Aussagen in Frage gestellt, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung zur Bedeutung dieser Bestimmung habe machen können. Da der Beitrag wenige Tage vor der eidgenössischen Abstimmung ausgestrahlt worden sei, hätte die Berichterstat- tung besonders sorgfältig sein müssen. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. November 2017 sowie die Unterschriften von 29 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten.

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E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurden die AZ TV Productions AG und die AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerinnen) zur Stellungnahme eingeladen. In einer für alle drei betroffenen Programme gemeinsam verfassten Beschwerdeantwort des Chefre- daktors von TeleZüri, Claude Winet, weisen sie den Vorwurf einer nicht sachgerechten Dar- stellung zurück. Zu Beginn des Berichts werde korrekt festgehalten, dass das Referenzalter 65 für die AHV gelte, nicht aber in jedem Fall für die Pensionskasse. Drei Mal werde explizit darauf hingewiesen, dass der thematisierte Artikel lediglich den überobligatorischen Teil der Pensionskasse betreffe. Die besten Argumente von Nationalrätin Jacqueline Badran seien ausgestrahlt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Art. 13 E-BVG, wel- cher die bisherige durch das Bundesgericht gehandhabte Rechtsprechung zu Spätpensionie- rungen auf Gesetzesstufe regeln wollte, zu keinen Änderungen in der Praxis führen werde, sei umstritten. Diesen Umstand habe auch der Filmbericht zum Ausdruck gebracht. Im Beitrag seien Befürworter und Gegner der Vorlage zu Wort gekommen. Überdies sei eine Stellung- nahme des zuständigen Bundesamts für Sozialversicherungen eingeblendet worden. F. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 3. Februar 2018, dass schon bis- her das Bezugsalter für den überobligatorischen Teil aufgrund eines Bundesgerichtsent- scheids habe heraufgesetzt werden können, was aber im Beitrag verschwiegen worden sei. Nicht unzutreffend sei die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wonach drei Mal aus- drücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der thematisierte Artikel nur den überobliga- torischen Teil der Pensionskasse betreffe. Insbesondere die Aussage zum Ende der Sen- dung, wonach Art. 13 E-BVG zukünftig ein Freipass für Pensionsalter 70 sein könnte, würde jedoch in eine ganze andere Richtung weisen. G. In ihrer gemeinsamen, wiederum vom Chefredaktor von TeleZüri, verfassten Duplik vom 19. Februar 2018 halten die Beschwerdegegnerinnen fest, dass im gesamten Beitrag nie die Rede von einer generellen Erhöhung des Rentenalters gewesen, die grundsätzliche Un- terscheidung zwischen AHV und Pensionskasse zu Beginn des Berichts unmissverständlich erfolgt und der Hinweis auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse wiederholt er- wähnt worden sei. Die Formulierungen seien folgerichtig und nachvollziehbar gewesen. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). I. Das UBI-Mitglied Suzanne Pasquier Rossier ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Den beanstandeten Beitrag leitete die Moderatorin auf Tele Züri wie folgt in Mundart ein: «Ein Satz im Abstimmungsheft sorgt für gehörigen Wirbel. Liest man den Text zur Ren- tenreform genau, dann sieht man, dass die Pensionskassen das Recht haben, die volle Leis- tung nur dann auszubezahlen, wenn man bis 70 arbeitet. Davon war bisher nicht die Rede. Auch Politiker in Bern waren heute alarmiert (‘sind i d’Sätz cho’), als sie unser Bundeshaus- korrespondent mit seiner Entdeckung konfrontiert hat.» Die Anmoderationen auf TeleBärn und Tele M1 entsprachen im Wesentlichen derjenigen von Tele Züri. Der darauf folgende Filmbericht war in allen drei Programmen identisch. 3.2 Der Korrespondent erwähnt zu Beginn des Berichts, dass das neue Rentengesetz einen Artikel beinhalte, der bisher noch nicht zur Sprache gekommen sei. Das Rentenalter 65 gelte für die AHV, aber nicht in jedem Fall für die Pensionskasse. Es wird der geplante Artikel 13 BVG eingeblendet und vorgelesen. Der Korrespondent fügt an, die Pensionskasse könne bestimmen, dass sie die volle Rente erst mit 70 ausbezahle. Konsumentenschützer würden davor warnen. Peter Salvisberg, Geschäftsleiter K-Tipp, bemerkt, die verzögerte Auszahlung sei ein Rentenklau, was nicht schön sei. Der Korrespondent erwähnt, dass dies bei den über- obligatorisch Versicherten, also bei rund 85 Prozent, möglich sei. Die Politiker, selbst jene, die das Gesetz gemacht hätten, zeigten sich über den Artikel erstaunt. Ulrich Giezendanner, Aargauer SVP-Nationalrat, sagt, er habe dies nicht gesehen und stehe ehrlich dazu. Sollte das Stimmvolk die Rentenreform annehmen, müsse dieser Artikel mit einer Motion daher so- fort geändert werden. Der Korrespondent fährt weiter, auch bei den Mitte-Links Parteien, wel- che für die Rentenreform kämpften, herrsche Verwunderung. Der Artikel werde kleingeredet. Gezeigt wird die Zürcher SP-Nationalrätin, Jacqueline Badran, die sich zur Beantwortung der Frage des Journalisten vorab mit einer Parteikollegin berät, bevor sie folgendes Statement abgibt: «Also erstens Mal betrifft dies nur das Überobligatorium, zweitens wird niemand so bescheuert sein, dies wirklich zu machen, weil man einen massiven Wettbewerbsnachteil auf dem Markt hat, und drittens müssen solche Reglemente von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

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gemacht werden und deshalb würde so etwas nicht mehrheitsfähig sein.» Der Korrespondent bemerkt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen keine Prognose wage, wie viele Pen- sionskassen ihr Pensionsalter heraufschrauben würden. Eine Stellungnahme des Bundes- amtes wird eingeblendet: «Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem flexiblen Ren- tenalter und läuft nicht auf eine allgemeine Erhöhung des Rentenalters hinaus.» Der Korres- pondent weist darauf hin, Konsumentenschützer würden befürchten, dass die Pensionskas- sen die überobligatorisch Versicherten auspressen werden, was Peter Salvisberg sodann be- stätigt: «Wenn sie den Rahmen haben, dann wären sie ja dumm, den nicht auszunutzen. (…)». Der Korrespondent beendet den Beitrag mit folgenden Worten: «Der Artikel 13 – bisher primär eine Bestimmung für Frühpensionierungen und künftig genauso ein expliziter Freipass für das Pensionsalter 70». Gleichzeitig sieht man Nationalrätin Badran, die an der Kamera vorbeigeht und bemerkt: «Scheint theoretisch möglich zu sein». 3.3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und, soweit anwendbar, des Vielfaltsgebots geltend. 3.4 Dass der Filmbericht von TeleZüri produziert wurde, spielt für die programmrechtli- che Beurteilung grundsätzlich keine Rolle. Programmrechtlich verantwortlich ist nicht die Pro- duzentin, sondern sind die Programmveranstalterinnen, welche den Beitrag ausgestrahlt ha- ben. 4. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Ren- tenmissbrauch»). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Stu- der/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

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4.1 Dem Sachgerechtigkeitsgebot unterliegen konzessionierte als auch nicht konzessi- onierte Programme. Da die beanstandeten Beiträge von TeleBärn, Tele M1 und Tele Züri Informationsgehalt aufweisen, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf alle drei anwendbar. Eine separate Prüfung erübrigt sich, da die Beiträge auf allen drei Programmen im Wesentlichen identisch waren. Die geringfügigen Unterschiede bei der Anmoderation waren nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen. 4.2 Trotz des bereits laufenden Abstimmungskampfs zur Altersvorlage 2020 kann nicht von einem Vorwissen des Publikums zu den thematisierten Aspekten der Vorlage ausgegan- gen werden. Im Filmbericht zeigte sich zudem, dass selbst Parlamentarier, welche die Vor- lage ausgestaltet hatten, Mühe bekundeten, die Bedeutung und die Aussagekraft von Art. 13 E-BVG rasch einzuschätzen. 4.3 Der Beitrag erweckte insgesamt den Eindruck, dass Art. 13 E-BVG im Falle einer Annahme der Vorlage eine wichtige Änderung bei der Altersvorsorge für die Versicherten mit sich bringen würde, von welcher bisher im Abstimmungskampf nicht die Rede gewesen war. Bereits in den Anmoderationen kam dies unmissverständlich zum Ausdruck. Im nachfolgen- den Filmbericht sprach Peter Salvisberg von «Rentenklau» und dass die Pensionskassen die betroffenen Versicherten «auspressen» würden. Der Korrespondent hatte zuvor bereits da- rauf hingewiesen, dass 85 Prozent der Versicherten vom Artikel potenziell betroffen seien. Nationalrat Ulrich Giezendanner bemerkte, dass bei einer Annahme der Vorlage Art. 13 E- BVG sofort geändert werden müsste. Die Argumente von Nationalrätin Jacqueline Badran, welche die Bedeutung von Art. 13 E-BVG in ihrer ersten Stellungnahme erheblich relativierte, wurden vom Korrespondenten als «kleinreden» dargestellt. Dieser wies in seinem Fazit am Ende des Beitrags noch einmal auf die Bedeutung des Art. 13 E-BVG hin, mit welcher die bisherige Rechtslage bei der Altersvorsorge signifikant zu Lasten der Versicherten verändert würde, da diese Bestimmung «ein expliziter Freipass für Pensionsalter 70» darstelle. Ver- knüpft wird dieser Schlusskommentar noch mit einer nicht darauf abgestimmten Aussage von Jacqueline Badran, dass dies theoretisch möglich sein könnte. 4.4 Wie bereits die Anmoderation, konnte der Schlusskommentar des Korrespondenten den Eindruck erwecken, dass Art. 13 E-BVG das Pensionsalter generell betreffe und nicht nur den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Vorgängig wurde im Filmbericht aller- dings mehrfach explizit darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Bestimmung auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse bezieht. 4.5 Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihrer Beschwerdeantwort mit Verweis auf BGE 133 V 575 E. 5 S. 577 und Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherung zu- treffend an, dass die Pensionierung mit 70 Jahren im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aufgrund der Rechtsprechung bereits unter dem geltenden Recht möglich ist. Im Rahmen der in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 verworfenen Vorlage zur Al- tersvorlage 2020 wäre damit primär die Rechtspraxis in das Gesetz integriert worden. Ein entsprechender Hinweis fehlte aber im Beitrag. Der revidierte Art. 13 E-BVG wurde vielmehr einseitig dahingehend ausgelegt, dass er die Situation der Versicherten erheblich verschlech-

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tere. Eigentliche Belege für den im Beitrag betonten unterschiedlichen Fokus des vorgesehe- nen Art. 13 E-BVG (Spätpensionierungen) gegenüber der geltenden Bestimmung (Frühpen- sionierungen) finden sich denn auch nicht. 4.6 Eine wichtige Rolle kam im Filmbericht Peter Salvisberg zu, der sich als «Konsumen- tenschützer» mehrmals sehr kritisch gegenüber Art. 13 E-BVG äusserte. Nicht erwähnt wurde allerdings, dass sich die Konsumentenzeitschrift K-Tipp, für welche Peter Salvisberg tätig ist, im Kampf gegen die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 stark engagierte. Sie trug bereits bei der Unterschriftensammlung zum Zustandekommen des Referendums bei und war auch im eigentlichen Abstimmungskampf sehr aktiv. So veröffentlichte die Konsumentenzeitschrift mehrere kritische Artikel zu dieser Vorlage, wie etwa am 22. August 2017 «Rentenreform: Viele gehören zu den Verlierern» (K-Tipp 13/2017). Darin wurde im Abschnitt «Der Teufel steckt im Detail» auch bereits auf die Konsequenzen von Art. 13 E-BVG hingewiesen, auf welche der Korrespondent im Filmbericht wohl Bezug genommen hat. Diese besondere, dem Grossteil des Publikums kaum bekannte Interessenlage von Peter Salvisberg als Repräsen- tant von K-Tipp kam im Beitrag nicht zum Ausdruck. 4.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum keine eigene Meinung zu den im Beitrag thematisierten Aspekten der Altersvorsorge 2020 bilden konnte. Dieser vermittelte in einseitiger und tendenziöser Weise den Eindruck, mit Art. 13 E-BVG sei im Abstimmungs- kampf eine neue Bestimmung übersehen worden, die von erheblicher negativer Tragweite für die Versicherten sei. Die Redaktionen der Beschwerdegegnerinnen unterliessen es, darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Bestimmung im Grundsatz bereits Teil der geltenden Rechtspraxis bildet. Die Aussagen von Nationalrätin Jacqueline Badran, welche als einzige der angehörten Personen die Bedeutung von Art. 13 E-BVG relativierte, wurden vom Korres- pondenten «kleingeredet» oder in einen falschen Kontext gestellt. Nicht zum Ausdruck kam zudem die besondere Interessenlage von Peter Salvisberg, bei dem es sich nicht um einen unabhängigen Konsumentenschutzexperten gehandelt hat, wie es der Filmbericht beim Pub- likum suggeriert, sondern um den Vertreter einer Zeitschrift, die sich stark gegen die Renten- reform engagierte. Diese Mängel bei der Transparenz verunmöglichten, dass das Publikum die Bedeutung und die Aussagekraft des thematisierten Art 13 E-BVG korrekt einschätzen konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher verletzt. 5. Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmauf- sicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entspre- chend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. 5.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]).

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Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; UBI-Entscheid b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). 5.2 Das Vielfaltsgebot findet nur Anwendung auf die in den konzessionierten Program- men von TeleBärn und von Tele M1 ausgestrahlten Beiträge. Bei Tele Züri handelt es sich dagegen um kein konzessioniertes Programm. Der in der Nachrichtensendung auf Tele Züri ausgestrahlte Beitrag zur Rentenreform unterliegt daher nicht dem Vielfaltsgebot. 5.3 Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]). Der beanstandete Beitrag, der sechs Tage vor der eidgenössischen Abstimmung zur Altersvorsorge 2020 ausgestrahlt wurde, fällt in diese Zeit- spanne. Da inhaltlich zudem ein direkter Bezug zur Vorlage besteht, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG auf die Beiträge von TeleBärn und Tele M1 anwendbar. 5.4 Mit Jacqueline Badran und Ulrich Giezendanner kamen zwar je eine Befürworterin und ein Gegner aus dem Nationalrat zu Wort. Zusätzlich hatte mit Peter Salvisberg aber noch ein zusätzlicher Vertreter des Nein-Lagers im Filmbericht Gelegenheit, seine Meinung zu äus- sern. Dieses Ungleichgewicht zu Gunsten der Gegner der Vorlage wurde durch die einge- blendete, zurückhaltende Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung nicht auf- gewogen. Auch die Gestaltung des Beitrags diente nicht dazu, die Positionen der beiden La- ger ausgewogen, fair und unparteilich darzustellen. Während der Korrespondent nämlich die Aussagen der beiden Gegner der Vorlage als solche stehen liess bzw. in der Tendenz noch unterstützte, hinterfragte er die – differenzierte – Stellungnahme von Nationalrätin Jacqueline Badran. Zudem erweckten Gestaltungselemente den Eindruck, die Politikerin sei sich ihrer Sache nicht ganz sicher, indem sie vor ihrer Stellungnahme bei intensiven Gesprächen mit einer Ratskollegin und am Ende des Berichts mit einem vermeintlichen Meinungsumschwung gezeigt wurde. Dem Prinzip der Chancengleichheit als wichtige journalistische Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen wurde deshalb nicht Genüge getan. Die auf Tele Bärn und Tele M1 ausgestrahlten Beiträge haben neben dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt. 6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Verfahrenskosten sind ge- mäss Art. 98 RTVG keine zu erheben.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 5 zu 3 Stimmen gutgeheissen.

2. Die AZ TV Productions AG und die AZ Regionalfernsehen AG werden aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 24. Juli 2018