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b.776

SRF News, Online-Artikel "Die Fakten zur Affäre Hildebrand" vom 23.08.2017

Ubi · 2018-03-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 23. August 2017 um 12.37 Uhr veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Die Fakten zur Affäre Hildebrand». Es handelt sich dabei um eine Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, Philipp Hildebrand, vom Oktober 2011 («IT-Mitarbeiter wird auf Hildebrands Konto aufmerksam») bis zum 23. August 2017 («die ’Affäre Hildebrand’ endet mit Schuldsprüchen»). Die entspre- chende Chronologie enthält ebenfalls Bilder von Beteiligten sowie Links auf Fernsehbeiträge von SRF zum Thema. Anlass für die Publikation bildeten die gleichentags bekannt geworde- nen Urteile des Zürcher Obergerichts in den Verfahren gegen den SVP-Kantonsrat Hermann Lei und gegen einen Bankangestellten, die beide in die Weiterleitung von Bankunterlagen Philipp Hildebrands involviert waren. B. Mit Schreiben vom 17. September 2017 beanstandete F die erwähnte Publikation bei der Ombudsstelle. Diese trat „aus Kulanz“ auf die Beanstandung ein, obwohl die dafür vorgesehene Frist von 20 Tagen bereits abgelaufen war. F hatte noch am 23. August 2017 einen kritischen Kommentar zu diesem Artikel verfasst, in welchem er der Redaktion vorwarf, eine entscheidende Tatsache zu unterdrücken. Nachdem SRF News diesen Kommentar nicht aufgeschaltet hatte, intervenierte er am 24. August 2017 und fragte nach den Gründen für diese „Zensur“. Am 13. September 2017 erhielt F eine Antwort. Zu diesem Zeitpunkt war die 20-tägige Frist für Beanstandungen an die Ombudsstelle jedoch bereits abgelaufen. Aufgrund der späten Antwort der Redaktion trat die Ombudsstelle dennoch auf die Beanstandung ein. Den Bericht über ihre Abklärungen stellte sie den Beteiligten am 19. Oktober 2017 zu. Aus der im Ombudsbericht enthaltenen Stellungnahme der Redaktion geht hervor, dass diese in der Zwischenzeit aufgrund der Beanstandung Korrekturen am Artikel vorgenommen hat. C. Mit Eingabe vom 19. November 2017 erhob F (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, der Artikel verletze das Sachgerechtigkeitsgebot, weil zwei wesentliche Fakten in der Chronologie nicht erwähnt worden seien. Das betreffe insbeson- dere eine E-Mail eines Bankberaters an den ehemaligen Nationalbankpräsidenten. Der zweite Punkt betreffe die ungenügende Zusammenfassung des Urteils des Obergerichts. Auch der durch die Redaktion im Rahmen des Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle ange- passte Text sei noch nicht sachgerecht. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammen- hang auch, dass das Aufschaltdatum der angepassten Version nicht vermerkt worden sei. Im Weiteren beanstandet er die Zensurierung seines Kommentars und die anonyme Beantwor- tung seiner Mail am 13. September 2017 durch die Redaktion von SRF News. Der Be- schwerde lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Oktober bei. D. Mit Schreiben vom 22. November 2017 setzte die UBI dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die UBI für die Rügen bezüg- lich der Zensurierung seines Kommentars und der anonymen Beantwortung seiner Mail nicht

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zuständig sei. Bezüglich der Handhabung der Netiquette in den Online-Kommentarspalten verwies die UBI den Beschwerdeführer an das Bundesamt für Kommunikation. E. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Unterschriften und Angaben von 33 Personen zu, welche seine Eingabe un- terstützen. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Be- schwerdeantwort beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Der Beschwerdeführer sei weder vor der Ombudsstelle noch vor der UBI seiner Dokumentationspflicht gemäss Art. 92 Abs. 5 RTVG nachgekommen. Materiell führt die Be- schwerdegegnerin an, dass der fehlende Hinweis der Redaktion auf die E-Mail des Bankbe- raters in der ursprünglichen Version ein unabsichtliches Versehen gewesen sei. In anderen Beiträgen zum Thema habe SRF denn auch korrekt informiert und das Publikum habe des- halb über ein beträchtliches Vorwissen verfügt. Es sei zudem auch offen, ob wirklich diese E- Mail zum Rücktritt von Philipp Hildebrand geführt habe. Der Umstand, dass die Redaktion in der ursprünglichen Version nicht über die obergerichtliche Strafmassreduzierung gegenüber Hermann Lei und einem Bankangestellten informiert habe, stelle – wenn überhaupt – einen Mangel in einem Nebenpunkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei insgesamt nicht verletzt worden. Die Redaktion habe im Übrigen die Chronologie nach den Interventionen des Be- schwerdeführers bei ihr und der Ombudsstelle angepasst. G. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 26. Februar 2018 (Datum Postauf- gabe) an, dass die Redaktion von SRF News den Text erst viel später und in mehreren Schrit- ten angepasst habe, ohne aber die neuen Publikationsdaten anzuführen. Die E-Mail des Bankberaters sei von zentraler Bedeutung gewesen und habe den Rücktritt von Hildebrand als Nationalbankpräsident bewirkt. Die Beschwerdegegnerin könne sich schliesslich nicht da- rauf berufen, dass in anderen Beiträgen korrekt informiert worden sei. Die beanstandete Chro- nologie müsse unabhängig von der übrigen Berichterstattung auf ihre Rechtmässigkeit über- prüft werden. H. In ihrer Duplik vom 13. März 2018 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie hält an ihrem Nichteintretensantrag wegen fehlender Formerfordernisse (Dokumentationspflicht) fest. Dass die E-Mail des Bankberaters in der ursprünglichen und in der angepassten Version zuerst gefehlt habe, sei auf eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen zurückzuführen und inzwischen korrigiert worden. Das Publikum habe aufgrund der umfassenden Berichter- stattung zur „Affäre Hildebrand“ über ein genügendes Vorwissen verfügt, um sich im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots eine eigene Meinung über die beanstandete Chronologie zu bilden. I. Mit Schreiben vom 15. März 2018 ersuchte die UBI die Beschwerdegegnerin, ihr einen Ausdruck der ursprünglichen Version der beanstandeten Chronologie zuzustellen und Auskunft über den Zeitpunkt der Anpassungen zu geben. Mit Eingabe vom 19. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI das Dokument und die geforderten Informationen zu.

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J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Art. 92 RTVG umschreibt die Voraussetzungen für eine Beanstandung an die Om- budsstelle. Die Bestimmung sieht u.a. vor, dass Beanstandungen innert 20 Tagen nach Ver- öffentlichung einer Publikation einzureichen sind und, soweit sie das übrige publizistische An- gebot der SRG betreffen, zu dokumentieren sind.

E. 1.1 Die 20-tägige Beanstandungsfrist an die Ombudsstelle ist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden (siehe UBI-Entscheide b. 694 vom 13. März 2015 E. 1.2, b. 659 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1ff. und b. 649 vom 22. Juni 2007 E. 2.2ff.). Die Ombudsstelle ist auf die Beanstandung eingetreten, obwohl die Beanstandung erst nach Ab- lauf dieser Frist eingereicht wurde. Aufgrund des Verhaltens der Redaktion von SRF News, welche dem Beanstander eine für das programmrechtliche Verfahren relevante Antwort erst nach 20 Tagen und damit nach Ablauf der Beanstandungsfrist gab, würde ein Nichteintreten denn auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) widersprechen.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, dass in der Eingabe des Beschwerde- führers ein Ausdruck der strittigen Publikation gefehlt habe. Er sei daher der in Art. 92 Abs. 5 RTVG statuierten Dokumentationspflicht weder im Verfahren vor der Ombudsstelle noch in demjenigen vor der UBI nachgekommen. Eine entsprechende Pflicht ist jedoch nur im Rah- men der Beanstandung an die Ombudsstelle vorgesehen. Sie dient gemäss bundesrätlicher Botschaft dazu klarzustellen, welche Version eines Beitrags Anfechtungsobjekt bildet, da On- line-Publikationen dynamisch sind und angepasst bzw. aktualisiert werden können (BBl 2013 S. 5018). Der Beschwerdeführer gab in seiner Beanstandung den Link auf die Chronologie an, was der Ombudsstelle offensichtlich für ihre Abklärungen genügte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beanstandung existierten zudem noch nicht mehrere Versionen der monier- ten Chronologie. Es war damit nicht strittig, welche Version der Publikation Anfechtungsobjekt bildet. Vom Beschwerdeführer kann zudem nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren vor der UBI, in welchem keine entsprechende explizite Dokumentationspflicht mehr vorgesehen ist, verlangt werden, einen Ausdruck der ursprünglichen Version beizubringen. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit Änderungen am Text vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin obliegen im Übrigen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich- ten (Art. 17 und 20 RTVG, Art. 28 Abs. 3 und 4 Radio- und Fernsehverordnung).

E. 2 Die Eingabe an die UBI wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären,

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wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen im Rahmen der ihm einge- räumten Nachbesserungsfrist erfüllt.

E. 4 Nicht einzutreten ist auf Rügen des Beschwerdeführers, die nicht den Inhalt der be- anstandeten redaktionellen Publikation betreffen und damit nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen. Das betrifft namentlich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Redaktion, diese hätte seinen Kommentar zensuriert und ihm seine Anfrage anonym beantwortet. Die UBI prüft im Rahmen ihrer Aufsicht über das Online-Angebot ausschliesslich redaktionsgene- rierte Inhalte. Die allgemeine Aufsicht über die SRG und namentlich auch über die Netiquette bei Kommentarspalten obliegt dagegen dem Bundesamt für Kommunikation (UBI-Entscheid

b. 750 vom 21. April 2017 E. 1.1ff. [«Schiesserei im Islamzentrum Zürich»).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5.1 Gegenstand der Beurteilung durch die UBI ist die ursprüngliche Version der bean- standeten Chronologie. Die Chronologie wurde nach den Interventionen des Beschwerdefüh- rers bei Redaktion, Ombudsstelle und UBI mehrmals angepasst, zuletzt am 7. Februar 2018. Diese substanziellen Änderungen wurden jedoch beim Publikationsdatum nicht vermerkt, weshalb die angepassten Texte – zumindest äusserlich – aufgrund der 20-tägigen Frist ge- mäss Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht beanstandungsfähig waren. Nachträgliche Anpassungen spielen für die Beurteilung der ursprünglichen Version des Artikels, welche Anfechtungsobjekt bildet, ohnehin keine Rolle mehr. Diese Korrekturen sind allenfalls relevant im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 89 RTVG bei einer festgestellten Rechtsverletzung (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. Dezember 2015 E. 7 [«Strassenfest ‘Veganmania’ in Winterthur»]). Beim bean- standeten Artikel handelt es sich um einen Online-Inhalt aus dem übrigen publizistischen An- gebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Konzession der SRG vom 28. November 2007.

E. 5.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentlichungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob der Leserschaft aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktio- nelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation

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wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung der Leserschaft erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Ra- dio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 6 Aufgrund des Informationsgehalts der Chronologie ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den beanstandeten Artikel anwendbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zwei wichtige Fakten im Zusammenhang mit der «Affäre Hildebrand» nicht oder nicht korrekt ver- mittelt worden seien.

E. 6.1 Keine Erwähnung fand in der beanstandeten Version der Chronologie eine E-Mail des Bankberaters von Philipp Hildebrand vom 16. August 2011. Darin erinnerte dieser den damaligen Nationalbankpräsidenten daran, dass letzterer während eines Gesprächs vom Vortag gesagt habe, es gehe in Ordnung, wenn seine Frau den Anteil an US-Dollar erhöhen wolle. Die entsprechenden Transaktionen wurden über das Konto von Philipp Hildebrand kurz vor Bekanntgabe der Festlegung eines Euro-Mindestkurses von 1.20 Franken durch die Na- tionalbank getätigt. Aufgrund der Weiterleitung der Kontobewegungen durch einen Bankan- gestellten an den Kantonsrat Hermann Lei, der sich wiederum an Christoph Blocher wandte, wurden die Transaktionen öffentlich. Es stellte sich nun die Frage, ob der ehemalige Natio- nalbankpräsident von diesen Transaktionen als Insider Kenntnis hatte. Philipp Hildebrand führte an einer Medienkonferenz vom 5. Januar 2012 aus, dass er nichts vom Kaufauftrag gewusst habe, den seine Frau persönlich und aus eigener Initiative abgewickelt habe. Er wurde denn auch vom Bundesrat und in der ersten Phase vom Bankrat gestützt. Am 9. Januar 2012 trat er dennoch als Präsident der Nationalbank zurück, weil er nicht zweifelsfrei bewei- sen könne, dass seine Frau und nicht er für die Transaktion verantwortlich gewesen sei. Er gab aber sein Ehrenwort, dass er vom Kaufauftrag seiner Frau nichts gewusst habe. Unter den gleichentags veröffentlichten neuen Dokumenten befand sich auch die erwähnte E-Mail des Bankberaters vom 16. August 2011, welche die Erklärungen Hildebrands und damit auch die Gründe für seinen Rücktritt erheblich in Frage stellten. Der von Fernsehen SRF am 14. Juni 2012 ausgestrahlte 50-minütige «DOK»-Film mit dem Titel «Der erzwungene Rücktritt – warum Nationalbankpräsident Hildebrand gehen musste», auf welchen die Beschwerdegeg- nerin verweist, liess denn auch keine Zweifel daran offen, dass der Entscheid von Philipp Hildebrand nicht freiwillig erfolgt war, sondern auf Druck des Bankrats, der seine Meinung insbesondere nach Kenntnisnahme der E-Mail des Bankberaters geändert hatte.

E. 6.2 Das Auslassen der E-Mail des Bankberaters in der Chronologie «Die Fakten zur Af- färe Hildebrand» hat die freie Meinungsbildung der Leserschaft wesentlich beeinflusst. Ohne dieses wichtige Faktum vermittelte der Beitrag nämlich den Eindruck, Philipp Hildebrand hätte

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nichts von den Transaktionen gewusst (siehe etwa Eintrag: «5. Januar 2012, Hildebrand: ‘Meine Frau ist eine starke Persönlichkeit’») und sein Rücktritt sei tatsächlich freiwillig erfolgt (siehe Eintrag: «9. Januar 2012, Hildebrand tritt ab»). Die Nichterwähnung der E-Mail beein- flusste ebenfalls die Wahrnehmung der Leserschaft bezüglich der Rollen des IT-Mitarbeiters, welcher die Bankdaten unerlaubterweise weiterleitet hatte, sowie von Herrmann Lei und Christoph Blocher in dieser Affäre.

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin räumte zwar ein, dass die E-Mail des Bankberaters auf- grund eines Versehens nicht in der beanstandeten Chronologie enthalten gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die fehlende Information denn auch ergänzt worden. Das Sachgerechtig- keitsgebot sei aber nicht verletzt worden, weil SRF in Online-Artikeln («Eine Transaktion zu viel» vom 18. März 2013) und neben dem genannten «DOK»-Film auch in anderen Radio- und Fernsehsendungen korrekt über die E-Mail berichtet habe. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin spielt dies für die Beurteilung der UBI aber grundsätzlich keine Rolle, da jede einzelne Publikation die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot zu erfüllen hat (UBI-Entscheid b. 629 vom 17. Juni 2011 E. 6.6f. [«Lohnkonflikt in der Baubran- che»]). Die korrekten übrigen Publikationen von SRF zur E-Mail wären für die rundfunkrecht- liche Beurteilung höchstens dann relevant, wenn diese zusammen mit der übrigen Medien- berichterstattung bewirkt hätten, dass zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels ein beträcht- liches Vorwissen der Leserschaft über die E-Mail bestand und die fehlende Information in der Chronologie daher auch keine Auswirkungen auf die Meinungsbildung zeitigen konnte. Ein entsprechendes breites Vorwissen der Leserschaft konnte bei der Veröffentlichung der Chro- nologie allerdings nicht vorausgesetzt werden, da der beanstandete Artikel erst fünfeinhalb Jahre nach dem Rücktritt von Philipp Hildebrand als Nationalbankpräsident publiziert wurde.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass im beanstandeten Artikel das Urteil des Zürcher Obergerichts gegen Hermann Lei in zu stark verkürzter und daher die Meinungsbil- dung der Leserschaft verfälschender Weise wiedergegeben worden sei.

E. 6.5 Bei der Betrachtung der Chronologie fällt auf, dass die Beiträge über die Prozesse gegen Hermann Lei und den Bankangestellten vor dem Zürcher Bezirksgericht («30. März 2016, Lei und Reto T. stehen vor Gericht») sowie über dessen Urteile («13. April 2016, Schuldsprüche für Reto T. und Lei») im Verhältnis zum Beitrag über die Urteile des Zürcher Obergerichts («23. August 2017, die ‘Affäre Hildebrand’ endet mit Schuldsprüchen») bedeu- tend ausführlicher sind. In letzterem fehlen Hinweise auf das genaue Strafmass. Insbeson- dere kommt nicht zum Ausdruck, dass das Zürcher Obergericht die gegen Hermann Lei ver- hängte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses auf 40 Tagessätze reduziert hatte.

E. 6.6 Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass die beanstandete Chronologie wenige Stun- den nach der Bekanntgabe der Urteile durch das Zürcher Obergericht, über welche tagesak- tuelle Newspublikationen ausführlich berichteten, publiziert wurde. Es findet sich denn auch unterhalb des gerügten Eintrags ein Link auf eine bereits früher aufgeschaltete andere Online- Publikation von SRF News, die sich speziell mit dem Urteil des Zürcher Obergerichts beschäf- tigte («Zürcher Obergericht verurteilt SVP-Politiker Lei»). Darin wurde namentlich auch das

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Urteil gegen Hermann Lei und sein Verhalten in der Affäre eingehend thematisiert. Der feh- lende Hinweis auf das Strafmass in den Urteilen des Zürcher Obergerichts und insbesondere auf die deutliche Reduktion der bedingten Geldstrafe im Falle von Hermann Lei stellt deshalb einen Mangel in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, die Meinungsbildung der Leserschaft zur Chronologie insgesamt wesentlich zu beeinflussen.

E. 7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte feh- lende Erwähnung der E-Mail des Bankberaters an Philipp Hildebrand die freie Meinungsbil- dung der Leserschaft zum Artikel verunmöglichte. Diese wichtige Information war geeignet, den Eindruck, welcher die Chronologie bezüglich der Gründe für den Rücktritt Hildebrands als Nationalbankpräsident, bezüglich der Rolle der anderen Protagonisten wie namentlich Hermann Lei sowie Christoph Blocher und damit zur Chronologie insgesamt hinterliess, ent- scheidend zu beeinflussen. Ein entsprechendes Vorwissen der Leserschaft zu dieser E-Mail kann nicht vorausgesetzt werden. Die fehlende Information betraf nicht bloss einen Neben- punkt. Die Redaktion missachtete zentrale journalistische Sorgfaltspflichten, indem sie trotz viel Vorbereitungszeit ein wesentliches und bekanntes Faktum in der Chronologie unerwähnt liess. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb verletzt. Das ebenfalls in der Beschwerde gerügte, verkürzt wiedergegebene Urteil des Zürcher Obergerichts stellt dagegen einen Man- gel in einem Nebenpunkt dar.

E. 8 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu erheben. Ein Ver- fahren gemäss Art. 89 RTVG erübrigt sich trotz der in der Zwischenzeit vorgenommenen Er- gänzungen durch die Beschwerdegegnerin nicht, erfolgten diese doch erst sehr spät und in nicht transparenter Weise.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit 8 zu 1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 776

Entscheid vom 23. März 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News Online-Artikel «Die Fakten zur Affäre Hildebrand» vom 23. August 2017

Beschwerde vom 19. November 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte F (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 23. August 2017 um 12.37 Uhr veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Die Fakten zur Affäre Hildebrand». Es handelt sich dabei um eine Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, Philipp Hildebrand, vom Oktober 2011 («IT-Mitarbeiter wird auf Hildebrands Konto aufmerksam») bis zum 23. August 2017 («die ’Affäre Hildebrand’ endet mit Schuldsprüchen»). Die entspre- chende Chronologie enthält ebenfalls Bilder von Beteiligten sowie Links auf Fernsehbeiträge von SRF zum Thema. Anlass für die Publikation bildeten die gleichentags bekannt geworde- nen Urteile des Zürcher Obergerichts in den Verfahren gegen den SVP-Kantonsrat Hermann Lei und gegen einen Bankangestellten, die beide in die Weiterleitung von Bankunterlagen Philipp Hildebrands involviert waren. B. Mit Schreiben vom 17. September 2017 beanstandete F die erwähnte Publikation bei der Ombudsstelle. Diese trat „aus Kulanz“ auf die Beanstandung ein, obwohl die dafür vorgesehene Frist von 20 Tagen bereits abgelaufen war. F hatte noch am 23. August 2017 einen kritischen Kommentar zu diesem Artikel verfasst, in welchem er der Redaktion vorwarf, eine entscheidende Tatsache zu unterdrücken. Nachdem SRF News diesen Kommentar nicht aufgeschaltet hatte, intervenierte er am 24. August 2017 und fragte nach den Gründen für diese „Zensur“. Am 13. September 2017 erhielt F eine Antwort. Zu diesem Zeitpunkt war die 20-tägige Frist für Beanstandungen an die Ombudsstelle jedoch bereits abgelaufen. Aufgrund der späten Antwort der Redaktion trat die Ombudsstelle dennoch auf die Beanstandung ein. Den Bericht über ihre Abklärungen stellte sie den Beteiligten am 19. Oktober 2017 zu. Aus der im Ombudsbericht enthaltenen Stellungnahme der Redaktion geht hervor, dass diese in der Zwischenzeit aufgrund der Beanstandung Korrekturen am Artikel vorgenommen hat. C. Mit Eingabe vom 19. November 2017 erhob F (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, der Artikel verletze das Sachgerechtigkeitsgebot, weil zwei wesentliche Fakten in der Chronologie nicht erwähnt worden seien. Das betreffe insbeson- dere eine E-Mail eines Bankberaters an den ehemaligen Nationalbankpräsidenten. Der zweite Punkt betreffe die ungenügende Zusammenfassung des Urteils des Obergerichts. Auch der durch die Redaktion im Rahmen des Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle ange- passte Text sei noch nicht sachgerecht. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammen- hang auch, dass das Aufschaltdatum der angepassten Version nicht vermerkt worden sei. Im Weiteren beanstandet er die Zensurierung seines Kommentars und die anonyme Beantwor- tung seiner Mail am 13. September 2017 durch die Redaktion von SRF News. Der Be- schwerde lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Oktober bei. D. Mit Schreiben vom 22. November 2017 setzte die UBI dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die UBI für die Rügen bezüg- lich der Zensurierung seines Kommentars und der anonymen Beantwortung seiner Mail nicht

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zuständig sei. Bezüglich der Handhabung der Netiquette in den Online-Kommentarspalten verwies die UBI den Beschwerdeführer an das Bundesamt für Kommunikation. E. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Unterschriften und Angaben von 33 Personen zu, welche seine Eingabe un- terstützen. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Be- schwerdeantwort beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Der Beschwerdeführer sei weder vor der Ombudsstelle noch vor der UBI seiner Dokumentationspflicht gemäss Art. 92 Abs. 5 RTVG nachgekommen. Materiell führt die Be- schwerdegegnerin an, dass der fehlende Hinweis der Redaktion auf die E-Mail des Bankbe- raters in der ursprünglichen Version ein unabsichtliches Versehen gewesen sei. In anderen Beiträgen zum Thema habe SRF denn auch korrekt informiert und das Publikum habe des- halb über ein beträchtliches Vorwissen verfügt. Es sei zudem auch offen, ob wirklich diese E- Mail zum Rücktritt von Philipp Hildebrand geführt habe. Der Umstand, dass die Redaktion in der ursprünglichen Version nicht über die obergerichtliche Strafmassreduzierung gegenüber Hermann Lei und einem Bankangestellten informiert habe, stelle – wenn überhaupt – einen Mangel in einem Nebenpunkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei insgesamt nicht verletzt worden. Die Redaktion habe im Übrigen die Chronologie nach den Interventionen des Be- schwerdeführers bei ihr und der Ombudsstelle angepasst. G. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 26. Februar 2018 (Datum Postauf- gabe) an, dass die Redaktion von SRF News den Text erst viel später und in mehreren Schrit- ten angepasst habe, ohne aber die neuen Publikationsdaten anzuführen. Die E-Mail des Bankberaters sei von zentraler Bedeutung gewesen und habe den Rücktritt von Hildebrand als Nationalbankpräsident bewirkt. Die Beschwerdegegnerin könne sich schliesslich nicht da- rauf berufen, dass in anderen Beiträgen korrekt informiert worden sei. Die beanstandete Chro- nologie müsse unabhängig von der übrigen Berichterstattung auf ihre Rechtmässigkeit über- prüft werden. H. In ihrer Duplik vom 13. März 2018 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie hält an ihrem Nichteintretensantrag wegen fehlender Formerfordernisse (Dokumentationspflicht) fest. Dass die E-Mail des Bankberaters in der ursprünglichen und in der angepassten Version zuerst gefehlt habe, sei auf eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen zurückzuführen und inzwischen korrigiert worden. Das Publikum habe aufgrund der umfassenden Berichter- stattung zur „Affäre Hildebrand“ über ein genügendes Vorwissen verfügt, um sich im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots eine eigene Meinung über die beanstandete Chronologie zu bilden. I. Mit Schreiben vom 15. März 2018 ersuchte die UBI die Beschwerdegegnerin, ihr einen Ausdruck der ursprünglichen Version der beanstandeten Chronologie zuzustellen und Auskunft über den Zeitpunkt der Anpassungen zu geben. Mit Eingabe vom 19. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI das Dokument und die geforderten Informationen zu.

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J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Art. 92 RTVG umschreibt die Voraussetzungen für eine Beanstandung an die Om- budsstelle. Die Bestimmung sieht u.a. vor, dass Beanstandungen innert 20 Tagen nach Ver- öffentlichung einer Publikation einzureichen sind und, soweit sie das übrige publizistische An- gebot der SRG betreffen, zu dokumentieren sind. 1.1 Die 20-tägige Beanstandungsfrist an die Ombudsstelle ist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden (siehe UBI-Entscheide b. 694 vom 13. März 2015 E. 1.2, b. 659 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1ff. und b. 649 vom 22. Juni 2007 E. 2.2ff.). Die Ombudsstelle ist auf die Beanstandung eingetreten, obwohl die Beanstandung erst nach Ab- lauf dieser Frist eingereicht wurde. Aufgrund des Verhaltens der Redaktion von SRF News, welche dem Beanstander eine für das programmrechtliche Verfahren relevante Antwort erst nach 20 Tagen und damit nach Ablauf der Beanstandungsfrist gab, würde ein Nichteintreten denn auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) widersprechen. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, dass in der Eingabe des Beschwerde- führers ein Ausdruck der strittigen Publikation gefehlt habe. Er sei daher der in Art. 92 Abs. 5 RTVG statuierten Dokumentationspflicht weder im Verfahren vor der Ombudsstelle noch in demjenigen vor der UBI nachgekommen. Eine entsprechende Pflicht ist jedoch nur im Rah- men der Beanstandung an die Ombudsstelle vorgesehen. Sie dient gemäss bundesrätlicher Botschaft dazu klarzustellen, welche Version eines Beitrags Anfechtungsobjekt bildet, da On- line-Publikationen dynamisch sind und angepasst bzw. aktualisiert werden können (BBl 2013 S. 5018). Der Beschwerdeführer gab in seiner Beanstandung den Link auf die Chronologie an, was der Ombudsstelle offensichtlich für ihre Abklärungen genügte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beanstandung existierten zudem noch nicht mehrere Versionen der monier- ten Chronologie. Es war damit nicht strittig, welche Version der Publikation Anfechtungsobjekt bildet. Vom Beschwerdeführer kann zudem nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren vor der UBI, in welchem keine entsprechende explizite Dokumentationspflicht mehr vorgesehen ist, verlangt werden, einen Ausdruck der ursprünglichen Version beizubringen. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit Änderungen am Text vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin obliegen im Übrigen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich- ten (Art. 17 und 20 RTVG, Art. 28 Abs. 3 und 4 Radio- und Fernsehverordnung). 2. Die Eingabe an die UBI wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären,

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wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat diese Voraussetzungen im Rahmen der ihm einge- räumten Nachbesserungsfrist erfüllt. 4. Nicht einzutreten ist auf Rügen des Beschwerdeführers, die nicht den Inhalt der be- anstandeten redaktionellen Publikation betreffen und damit nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen. Das betrifft namentlich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Redaktion, diese hätte seinen Kommentar zensuriert und ihm seine Anfrage anonym beantwortet. Die UBI prüft im Rahmen ihrer Aufsicht über das Online-Angebot ausschliesslich redaktionsgene- rierte Inhalte. Die allgemeine Aufsicht über die SRG und namentlich auch über die Netiquette bei Kommentarspalten obliegt dagegen dem Bundesamt für Kommunikation (UBI-Entscheid

b. 750 vom 21. April 2017 E. 1.1ff. [«Schiesserei im Islamzentrum Zürich»). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5.1 Gegenstand der Beurteilung durch die UBI ist die ursprüngliche Version der bean- standeten Chronologie. Die Chronologie wurde nach den Interventionen des Beschwerdefüh- rers bei Redaktion, Ombudsstelle und UBI mehrmals angepasst, zuletzt am 7. Februar 2018. Diese substanziellen Änderungen wurden jedoch beim Publikationsdatum nicht vermerkt, weshalb die angepassten Texte – zumindest äusserlich – aufgrund der 20-tägigen Frist ge- mäss Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht beanstandungsfähig waren. Nachträgliche Anpassungen spielen für die Beurteilung der ursprünglichen Version des Artikels, welche Anfechtungsobjekt bildet, ohnehin keine Rolle mehr. Diese Korrekturen sind allenfalls relevant im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 89 RTVG bei einer festgestellten Rechtsverletzung (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. Dezember 2015 E. 7 [«Strassenfest ‘Veganmania’ in Winterthur»]). Beim bean- standeten Artikel handelt es sich um einen Online-Inhalt aus dem übrigen publizistischen An- gebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Konzession der SRG vom 28. November 2007. 5.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentlichungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 5.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob der Leserschaft aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktio- nelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation

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wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung der Leserschaft erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Ra- dio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 6. Aufgrund des Informationsgehalts der Chronologie ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den beanstandeten Artikel anwendbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zwei wichtige Fakten im Zusammenhang mit der «Affäre Hildebrand» nicht oder nicht korrekt ver- mittelt worden seien. 6.1 Keine Erwähnung fand in der beanstandeten Version der Chronologie eine E-Mail des Bankberaters von Philipp Hildebrand vom 16. August 2011. Darin erinnerte dieser den damaligen Nationalbankpräsidenten daran, dass letzterer während eines Gesprächs vom Vortag gesagt habe, es gehe in Ordnung, wenn seine Frau den Anteil an US-Dollar erhöhen wolle. Die entsprechenden Transaktionen wurden über das Konto von Philipp Hildebrand kurz vor Bekanntgabe der Festlegung eines Euro-Mindestkurses von 1.20 Franken durch die Na- tionalbank getätigt. Aufgrund der Weiterleitung der Kontobewegungen durch einen Bankan- gestellten an den Kantonsrat Hermann Lei, der sich wiederum an Christoph Blocher wandte, wurden die Transaktionen öffentlich. Es stellte sich nun die Frage, ob der ehemalige Natio- nalbankpräsident von diesen Transaktionen als Insider Kenntnis hatte. Philipp Hildebrand führte an einer Medienkonferenz vom 5. Januar 2012 aus, dass er nichts vom Kaufauftrag gewusst habe, den seine Frau persönlich und aus eigener Initiative abgewickelt habe. Er wurde denn auch vom Bundesrat und in der ersten Phase vom Bankrat gestützt. Am 9. Januar 2012 trat er dennoch als Präsident der Nationalbank zurück, weil er nicht zweifelsfrei bewei- sen könne, dass seine Frau und nicht er für die Transaktion verantwortlich gewesen sei. Er gab aber sein Ehrenwort, dass er vom Kaufauftrag seiner Frau nichts gewusst habe. Unter den gleichentags veröffentlichten neuen Dokumenten befand sich auch die erwähnte E-Mail des Bankberaters vom 16. August 2011, welche die Erklärungen Hildebrands und damit auch die Gründe für seinen Rücktritt erheblich in Frage stellten. Der von Fernsehen SRF am 14. Juni 2012 ausgestrahlte 50-minütige «DOK»-Film mit dem Titel «Der erzwungene Rücktritt – warum Nationalbankpräsident Hildebrand gehen musste», auf welchen die Beschwerdegeg- nerin verweist, liess denn auch keine Zweifel daran offen, dass der Entscheid von Philipp Hildebrand nicht freiwillig erfolgt war, sondern auf Druck des Bankrats, der seine Meinung insbesondere nach Kenntnisnahme der E-Mail des Bankberaters geändert hatte. 6.2 Das Auslassen der E-Mail des Bankberaters in der Chronologie «Die Fakten zur Af- färe Hildebrand» hat die freie Meinungsbildung der Leserschaft wesentlich beeinflusst. Ohne dieses wichtige Faktum vermittelte der Beitrag nämlich den Eindruck, Philipp Hildebrand hätte

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nichts von den Transaktionen gewusst (siehe etwa Eintrag: «5. Januar 2012, Hildebrand: ‘Meine Frau ist eine starke Persönlichkeit’») und sein Rücktritt sei tatsächlich freiwillig erfolgt (siehe Eintrag: «9. Januar 2012, Hildebrand tritt ab»). Die Nichterwähnung der E-Mail beein- flusste ebenfalls die Wahrnehmung der Leserschaft bezüglich der Rollen des IT-Mitarbeiters, welcher die Bankdaten unerlaubterweise weiterleitet hatte, sowie von Herrmann Lei und Christoph Blocher in dieser Affäre. 6.3 Die Beschwerdegegnerin räumte zwar ein, dass die E-Mail des Bankberaters auf- grund eines Versehens nicht in der beanstandeten Chronologie enthalten gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die fehlende Information denn auch ergänzt worden. Das Sachgerechtig- keitsgebot sei aber nicht verletzt worden, weil SRF in Online-Artikeln («Eine Transaktion zu viel» vom 18. März 2013) und neben dem genannten «DOK»-Film auch in anderen Radio- und Fernsehsendungen korrekt über die E-Mail berichtet habe. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin spielt dies für die Beurteilung der UBI aber grundsätzlich keine Rolle, da jede einzelne Publikation die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot zu erfüllen hat (UBI-Entscheid b. 629 vom 17. Juni 2011 E. 6.6f. [«Lohnkonflikt in der Baubran- che»]). Die korrekten übrigen Publikationen von SRF zur E-Mail wären für die rundfunkrecht- liche Beurteilung höchstens dann relevant, wenn diese zusammen mit der übrigen Medien- berichterstattung bewirkt hätten, dass zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels ein beträcht- liches Vorwissen der Leserschaft über die E-Mail bestand und die fehlende Information in der Chronologie daher auch keine Auswirkungen auf die Meinungsbildung zeitigen konnte. Ein entsprechendes breites Vorwissen der Leserschaft konnte bei der Veröffentlichung der Chro- nologie allerdings nicht vorausgesetzt werden, da der beanstandete Artikel erst fünfeinhalb Jahre nach dem Rücktritt von Philipp Hildebrand als Nationalbankpräsident publiziert wurde. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass im beanstandeten Artikel das Urteil des Zürcher Obergerichts gegen Hermann Lei in zu stark verkürzter und daher die Meinungsbil- dung der Leserschaft verfälschender Weise wiedergegeben worden sei. 6.5 Bei der Betrachtung der Chronologie fällt auf, dass die Beiträge über die Prozesse gegen Hermann Lei und den Bankangestellten vor dem Zürcher Bezirksgericht («30. März 2016, Lei und Reto T. stehen vor Gericht») sowie über dessen Urteile («13. April 2016, Schuldsprüche für Reto T. und Lei») im Verhältnis zum Beitrag über die Urteile des Zürcher Obergerichts («23. August 2017, die ‘Affäre Hildebrand’ endet mit Schuldsprüchen») bedeu- tend ausführlicher sind. In letzterem fehlen Hinweise auf das genaue Strafmass. Insbeson- dere kommt nicht zum Ausdruck, dass das Zürcher Obergericht die gegen Hermann Lei ver- hängte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses auf 40 Tagessätze reduziert hatte. 6.6 Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass die beanstandete Chronologie wenige Stun- den nach der Bekanntgabe der Urteile durch das Zürcher Obergericht, über welche tagesak- tuelle Newspublikationen ausführlich berichteten, publiziert wurde. Es findet sich denn auch unterhalb des gerügten Eintrags ein Link auf eine bereits früher aufgeschaltete andere Online- Publikation von SRF News, die sich speziell mit dem Urteil des Zürcher Obergerichts beschäf- tigte («Zürcher Obergericht verurteilt SVP-Politiker Lei»). Darin wurde namentlich auch das

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Urteil gegen Hermann Lei und sein Verhalten in der Affäre eingehend thematisiert. Der feh- lende Hinweis auf das Strafmass in den Urteilen des Zürcher Obergerichts und insbesondere auf die deutliche Reduktion der bedingten Geldstrafe im Falle von Hermann Lei stellt deshalb einen Mangel in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, die Meinungsbildung der Leserschaft zur Chronologie insgesamt wesentlich zu beeinflussen. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte feh- lende Erwähnung der E-Mail des Bankberaters an Philipp Hildebrand die freie Meinungsbil- dung der Leserschaft zum Artikel verunmöglichte. Diese wichtige Information war geeignet, den Eindruck, welcher die Chronologie bezüglich der Gründe für den Rücktritt Hildebrands als Nationalbankpräsident, bezüglich der Rolle der anderen Protagonisten wie namentlich Hermann Lei sowie Christoph Blocher und damit zur Chronologie insgesamt hinterliess, ent- scheidend zu beeinflussen. Ein entsprechendes Vorwissen der Leserschaft zu dieser E-Mail kann nicht vorausgesetzt werden. Die fehlende Information betraf nicht bloss einen Neben- punkt. Die Redaktion missachtete zentrale journalistische Sorgfaltspflichten, indem sie trotz viel Vorbereitungszeit ein wesentliches und bekanntes Faktum in der Chronologie unerwähnt liess. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb verletzt. Das ebenfalls in der Beschwerde gerügte, verkürzt wiedergegebene Urteil des Zürcher Obergerichts stellt dagegen einen Man- gel in einem Nebenpunkt dar. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu erheben. Ein Ver- fahren gemäss Art. 89 RTVG erübrigt sich trotz der in der Zwischenzeit vorgenommenen Er- gänzungen durch die Beschwerdegegnerin nicht, erfolgten diese doch erst sehr spät und in nicht transparenter Weise.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 8 zu 1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 12. Juli 2018