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b.775

Fernsehen SRF, Sendung "Rundschau" vom 30. August 2017, Beitrag "Gold-Deal mit Eritrea"

Ubi · 2018-03-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 30. August 2017 strahlte das Politmagazin «Rundschau» von Fernsehen SRF den Beitrag «Gold-Deal mit Eritrea» aus. Darin kam zum Ausdruck, dass Schweizer Unter- nehmen von 2011 bis 2013 für rund 400 Millionen Franken Rohgold aus Eritrea importiert, raffiniert und daraus Goldbarren gegossen hatten. Im Zentrum stand dabei eine Goldmine, an welcher der eritreische Staat zu 40 Prozent beteiligt ist. In jenem diese Geschäfte kritisch beleuchtenden Beitrag kamen u.a. in der Schweiz lebende Flüchtlinge aus Eritrea und ver- schiedene Schweizer Politiker zu Wort. B. Mit Eingabe vom 17. November 2017 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerde- führerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, der Beitrag sei manipulativ. Verschiedene Aussagen wie etwa bezüglich der Herkunft von Flüchtlingen auf einem Schiff, der Fluchtgründe von Eritreern, dem Transport von Gold, den Aussagen von Asylanten, der eritreischen Regierung, der gezeigten Mine, der Relevanz des Goldhandels und einer Sam- melklage in Kanada seien falsch oder nicht belegt. Aussagen von Schweizer Parlamentariern seien in irreführender Weise in den Beitrag integriert worden und die Redaktion habe unge- nügend bzw. nicht in unabhängiger Weise recherchiert. Der Beschwerde lagen u.a. der Be- richt der Ombudsstelle vom 17. Oktober 2017 sowie die Unterschriften von 17 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten. C. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, um die noch fehlenden mindestens drei Unterschriften für eine Popularbeschwerde einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 stellte sie der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben von sechs weiteren Personen zu, die ihre Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 19. Januar 2018, die Beschwerde abzuweisen. Die Redaktion habe umfassend recherchiert. Die wesentlichen Fakten seien korrekt vermittelt worden. Soweit es sich allenfalls bei den gezeig- ten Flüchtlingen auf dem Schiff nicht hauptsächlich um Eritreer gehandelt habe, betreffe dies einen Fehler in einem Nebenpunkt. Aufgrund der transparenten und nachvollziehbaren Ge- staltung mit den Stellungnahmen von zahlreichen Personen habe sich das Publikum eine eigene Meinung zum Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden können. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die ihr eingeräumte Gelegenheit, eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzureichen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungs- frist diese Voraussetzungen erfüllt.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der «Rundschau»-Beitrag vom 30. August 2017. Andere von der Beschwerdeführerin erwähnte Ausstrahlungen, die Eritrea oder die Berichterstattung von SRF generell betreffen, sind nicht Prüfungsgegenstand. Es bestehen dazu keine Berichte der Ombudsstelle.

E. 4 Der «Rundschau»-Moderator leitete den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «Erit- rea ist ein Willkür- und Unrechtsstaat. Das ist die Haltung des Bundesrates, insbesondere von Justizministerin Simonetta Sommaruga. Schliesslich kommen aus keinem Land so viele Flüchtlinge in die Schweiz wie aus dem international geächteten Eritrea. Nur logisch, dass man mit einem solchen Staat keine Geschäfte macht. Von wegen. Unsere Recherchen brin- gen an den Tag: Die Schweiz war die Gold-Drehschreibe des eritreischen Regimes – es geht um beinahe eine halbe Milliarde Franken. (…)».

E. 4.1 Der Filmbericht beginnt mit Bildern von Bootsflüchtlingen. Sie zeigen gemäss Kom- mentar eritreische Flüchtlinge im Sommer 2011, die auf der Flucht vor dem Regime seien und von denen viele in die Schweiz kämen. Den problematischen Luftweg würde dagegen Gold aus Eritrea nehmen, dessen Endziel ebenfalls die Schweiz sei. Dieses stamme aus der Bisha- Mine, die sich mitten in der Wüste befinde und zum kanadischen Nevsun-Konzern gehöre. In einer Grafik wird der Wert des Golds angezeigt, welches von 2011 bis 2013 von Eritrea in die Schweiz importiert wurde. Im Off-Kommentar wird angeführt, dass im gleichen Zeitraum 10'000 Eritreer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hätten. Zwei Flüchtlinge aus Eritrea sowie Nationalrätin Yvonne Feri, Nationalrat Heinz Brand und Ständerat Philipp Müller äus- sern sich kritisch zu diesen Goldgeschäften. Der Kommentar erwähnt, dass der Bund nicht interveniert habe: «Wer wann vom Golddeal wusste, lässt sich offenbar auf die Schnelle nicht rekonstruieren. Das Justiz- und Polizeidepartement antwortet sehr allgemein: Der Bundesrat setze sich für mehr Transparenz beim Rohstoffhandel ein.» Thematisiert werden auch die Arbeitsbedingungen in der Bisha-Mine, die Gegenstand einer Zivilklage vor einem kanadi- schen Gericht sind. Dazu äussern sich im Filmbericht ehemalige Minenarbeiter, die u.a. von Zwangsarbeit sprechen. Die kanadische Betreiberin bestreitet dies in einer eingeblendeten schriftlichen Stellungnahme.

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E. 4.2 Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar: «Das Gold der Bisha-Mine. Ein grosser Teil davon ist in der Schweiz raffiniert und zu Goldbarren gegossen worden. Der erit- reische Anteil am Millionengeschäft ist beim Regime gelandet. Eritrea hat nie Zahlen publi- ziert, was mit dem vielen Geld passiert ist.» Der Moderator bemerkt abschliessend, die ein- zige bekannte Schweizer Goldraffinerie aus Neuenburg habe erklärt, dass nur eine kurze Ge- schäftsbeziehung mit einem eritreischen Kunden bestanden habe. Alle anderen grossen Raf- finerien hätten kundgetan, dass sie keine Goldgeschäfte mit Eritrea betrieben hätten.

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Ren- tenmissbrauch»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Stu- der/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt

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aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermie- tungen im Milieu»]).

E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund von des- sen Informationsgehalt anwendbar. Das Thema und der Fokus, welche Bestandteil der Pro- grammautonomie der Veranstalterin bilden, gehen aus der Anmoderation hervor. Einerseits präsentierte die Redaktion die Ergebnisse zu ihren Recherchen über die Goldgeschäfte der Schweiz mit Eritrea in den Jahren 2011 bis 1013. Anderseits hinterfragte sie diesen Handel angesichts der zahlreichen Asylgesuchen von Eritreern in diesen Jahren und der offiziellen Haltung des Bundesrats gegenüber Eritrea.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet mehrere Aussagen aus dem Beitrag als unzutref- fend, tendenziös oder irreführend.

E. 6.1.1 Ob es sich bei den zu Beginn des Filmberichts ausgestrahlten Bildern von einem Schiff mit Flüchtlingen tatsächlich, wie im Kommentar erwähnt, um Eritreer handelt, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ist nicht nachzuweisen. Unbestritten ist jedoch, dass viele Erit- reer, die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben, in Booten von Libyen über das Mittel- meer nach Italien geflüchtet sind. Sollte es sich bei den gezeigten Menschen nicht bzw. gröss- tenteils nicht um Eritreer gehandelt haben, würde dies einen Fehler in einem Nebenpunkt darstellen, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflus- sen.

E. 6.1.2 Nicht belegt seien gemäss Beschwerdeschrift auch die im Filmbericht genannten Fluchtgründe («Auf der Flucht: Vor dem Regime, vor jahrelangem Militär- und Frondienst»). Die regelmässig aktualisierten Situationsanalysen des Staatssekretariats für Migration, publi- ziert auf dessen Website, bestätigen aber, dass ein wichtiger Grund für die Emigration von Personen aus Eritrea im zeitlich unbeschränkten «Nationaldienst» liegt. Dieser ist entweder im Militär oder im zivilen Bereich mit geringem Sold und ohne Wahlmöglichkeit zu leisten.

E. 6.1.3 Nicht zu beanstanden ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ebenfalls die Aus- sage, wonach das Gold den problematischen Luftweg nimmt. Diese bezog sich offensichtlich auf die zuvor gezeigten Aufnahmen von Bootsflüchtlingen und suggerierte nicht, dass kein Flüchtling den Luftweg benützt. Gemäss den Situationsanalysen des Staatssekretariats für Migration reisen Migranten aus Eritrea aber tatsächlich meist auf dem Landweg via Sudan nach Libyen und von dort mit Booten weiter nach Italien.

E. 6.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt mehrere ausgestrahlte Stellungnahmen von im Filmbe- richt angehörten Personen. So erachtet sie die Aussagen von zwei Flüchtlingen aus Eritrea, die sich erstaunt über den Goldhandel mit der Schweiz zeigten, als unglaubwürdig, die mora- lische Kritik von Nationalrätin Yvonne Feri als deplatziert und die Stellungnahme von Natio- nalrat Heinz Brand als manipulativ geschnitten. Aufgrund des Themas des Beitrags, der mo- ralischen Berechtigung des Goldhandels der Schweiz mit Eritrea, war es nicht zwingend er- forderlich, die Antworten der Interviewten zu hinterfragen. Diese waren klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dass Nationalrat Heinz Brand seine Kritik

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an den Goldgeschäften etwas anders begründete – hohe Kosten durch Asylsuchende, feh- lende Kooperation von Eritrea bei Rückführungen – als Nationalrätin Yvonne Feri wurde aus seiner zweiten Antwort deutlich.

E. 6.1.5 Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin ebenfalls die Darstellung der erit- reischen Regierung, die als «Regime», das «international geächtet» werde, bezeichnet werde. Demgegenüber gilt es festzuhalten, dass nicht die Tätigkeit der eritreischen Regierung im Zentrum des Beitrags stand, sondern das Verhalten der Schweiz. Die Verwendung der Bezeichnung «Regime», die nicht nur auf Diktaturen beschränkt ist (UBI-Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 [«Verwendung des Begriffs ‘Regime’ für die italienische Regierung»] war nicht irreführend. Die Bezeichnung «international geächtet» mag allenfalls nicht ganz prä- zis sein, weil Eritrea mit einigen Staaten wie China – vornehmlich wirtschaftliche – Beziehun- gen unterhält. Die Kritik am eritreischen Staat ist jedoch international sehr breit, was schon aus der Einsetzung einer speziellen Untersuchungskommission durch den UNO-Menschen- rechtsrat hervorgeht. Diese hat in einem am 8. Juni 2016 veröffentlichten Bericht scharfe Kritik an der Menschenrechtssituation und an der «autoritären» Regierung geübt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin unterstellte die Redaktion mit der Bemerkung, dass 40 Prozent der Bisha-Mine dem eritreischen Staat gehörten, auch nicht, die Regierungsmitglie- der würden sich damit persönlich bereichern.

E. 6.1.6 Die Informationen zur Sammelklage in Kanada, insbesondere auch zum Stand des Verfahrens, waren korrekt. Der Standpunkt des betroffenen Unternehmens kam angemessen zum Ausdruck. Aufgrund dieser Sammelklage und der Aussagen von ehemaligen Arbeitern durfte die Redaktion denn auch von einer «umstrittenen» Mine sprechen.

E. 6.1.7 Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die eritreische Regierung werde von Fernsehen SRF im Vergleich zu anderen Staaten wie etwa Saudi Arabien oder China, in denen Menschenrechte in ähnlicher Weise verletzt würden, weit kritischer und negativer be- leuchtet, kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, die nur eine Sendung betrifft, nicht geprüft werden. Ob die Berichterstattung zu Eritrea insgesamt einseitig und unausgewogen ist, könnte die UBI auf der Grundlage des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde prüfen, die alle Sendungen zu diesem Land betrifft, welche in der relevanten Periode ausgestrahlt werden (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [«sé- quences consacrées à la crise ukrainienne»]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der Beitrag wenig differenziert und vertieft war. So erfuhr das Publikum nicht, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einfuhr von Rohgold aus dem Ausland gelten und welche Behörde allenfalls die Einfuhr von Gold aus Eritrea hätte verhindern können. Ebenfalls geht aus dem Beitrag nicht hervor, wie relevant die Menge des Golds aus Eritrea im Verhältnis zur Gesamtmenge des in der Schweiz in den betreffenden Jahren raffinierten Golds war. Die Redaktion beschränkte sich aber offensichtlich darauf, ihre Erkenntnisse bezüglich des Imports von Gold aus Eritrea zu präsentieren sowie den Goldhandel angesichts der Migration von Personen aus Eritrea sowie der offiziellen Haltung der Schweiz gegenüber dem afrikanischen Land moralisch in Frage zu stellen. Dieser Blickwinkel war für das «Rundschau»-Publikum klar erkennbar.

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E. 6.3 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Problematik des «Gold-Deals mit Eritrea» wohl anders, vertiefter und differenzierter hätte dargestellt werden können. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und soll keine Fachaufsicht und namentlich auch keine eigentliche Qualitätskontrolle ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]. Die festgestellten rundfunkrechtlich relevanten Mängel des Beitrags betref- fen gegebenenfalls Nebenpunkte. Das Publikum konnte sich zum Beitrag aufgrund des klar erkennbaren Themas und Blickwinkels, der korrekt vermittelten Fakten zum Gold-Deal so- wie den als persönlichen Ansichten erkennbaren Stellungnahmen der im Filmbericht inter- viewten Personen eine eigene Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde daher nicht verletzt.

E. 6.4 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 775

Entscheid vom 23. März 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Rundschau» vom 30. August 2017 Beitrag «Gold-Deal mit Eritrea»

Beschwerde vom 17. November 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte H (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 30. August 2017 strahlte das Politmagazin «Rundschau» von Fernsehen SRF den Beitrag «Gold-Deal mit Eritrea» aus. Darin kam zum Ausdruck, dass Schweizer Unter- nehmen von 2011 bis 2013 für rund 400 Millionen Franken Rohgold aus Eritrea importiert, raffiniert und daraus Goldbarren gegossen hatten. Im Zentrum stand dabei eine Goldmine, an welcher der eritreische Staat zu 40 Prozent beteiligt ist. In jenem diese Geschäfte kritisch beleuchtenden Beitrag kamen u.a. in der Schweiz lebende Flüchtlinge aus Eritrea und ver- schiedene Schweizer Politiker zu Wort. B. Mit Eingabe vom 17. November 2017 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerde- führerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, der Beitrag sei manipulativ. Verschiedene Aussagen wie etwa bezüglich der Herkunft von Flüchtlingen auf einem Schiff, der Fluchtgründe von Eritreern, dem Transport von Gold, den Aussagen von Asylanten, der eritreischen Regierung, der gezeigten Mine, der Relevanz des Goldhandels und einer Sam- melklage in Kanada seien falsch oder nicht belegt. Aussagen von Schweizer Parlamentariern seien in irreführender Weise in den Beitrag integriert worden und die Redaktion habe unge- nügend bzw. nicht in unabhängiger Weise recherchiert. Der Beschwerde lagen u.a. der Be- richt der Ombudsstelle vom 17. Oktober 2017 sowie die Unterschriften von 17 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten. C. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, um die noch fehlenden mindestens drei Unterschriften für eine Popularbeschwerde einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 stellte sie der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben von sechs weiteren Personen zu, die ihre Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 19. Januar 2018, die Beschwerde abzuweisen. Die Redaktion habe umfassend recherchiert. Die wesentlichen Fakten seien korrekt vermittelt worden. Soweit es sich allenfalls bei den gezeig- ten Flüchtlingen auf dem Schiff nicht hauptsächlich um Eritreer gehandelt habe, betreffe dies einen Fehler in einem Nebenpunkt. Aufgrund der transparenten und nachvollziehbaren Ge- staltung mit den Stellungnahmen von zahlreichen Personen habe sich das Publikum eine eigene Meinung zum Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden können. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die ihr eingeräumte Gelegenheit, eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzureichen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungs- frist diese Voraussetzungen erfüllt. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der «Rundschau»-Beitrag vom 30. August 2017. Andere von der Beschwerdeführerin erwähnte Ausstrahlungen, die Eritrea oder die Berichterstattung von SRF generell betreffen, sind nicht Prüfungsgegenstand. Es bestehen dazu keine Berichte der Ombudsstelle. 4. Der «Rundschau»-Moderator leitete den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «Erit- rea ist ein Willkür- und Unrechtsstaat. Das ist die Haltung des Bundesrates, insbesondere von Justizministerin Simonetta Sommaruga. Schliesslich kommen aus keinem Land so viele Flüchtlinge in die Schweiz wie aus dem international geächteten Eritrea. Nur logisch, dass man mit einem solchen Staat keine Geschäfte macht. Von wegen. Unsere Recherchen brin- gen an den Tag: Die Schweiz war die Gold-Drehschreibe des eritreischen Regimes – es geht um beinahe eine halbe Milliarde Franken. (…)». 4.1 Der Filmbericht beginnt mit Bildern von Bootsflüchtlingen. Sie zeigen gemäss Kom- mentar eritreische Flüchtlinge im Sommer 2011, die auf der Flucht vor dem Regime seien und von denen viele in die Schweiz kämen. Den problematischen Luftweg würde dagegen Gold aus Eritrea nehmen, dessen Endziel ebenfalls die Schweiz sei. Dieses stamme aus der Bisha- Mine, die sich mitten in der Wüste befinde und zum kanadischen Nevsun-Konzern gehöre. In einer Grafik wird der Wert des Golds angezeigt, welches von 2011 bis 2013 von Eritrea in die Schweiz importiert wurde. Im Off-Kommentar wird angeführt, dass im gleichen Zeitraum 10'000 Eritreer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hätten. Zwei Flüchtlinge aus Eritrea sowie Nationalrätin Yvonne Feri, Nationalrat Heinz Brand und Ständerat Philipp Müller äus- sern sich kritisch zu diesen Goldgeschäften. Der Kommentar erwähnt, dass der Bund nicht interveniert habe: «Wer wann vom Golddeal wusste, lässt sich offenbar auf die Schnelle nicht rekonstruieren. Das Justiz- und Polizeidepartement antwortet sehr allgemein: Der Bundesrat setze sich für mehr Transparenz beim Rohstoffhandel ein.» Thematisiert werden auch die Arbeitsbedingungen in der Bisha-Mine, die Gegenstand einer Zivilklage vor einem kanadi- schen Gericht sind. Dazu äussern sich im Filmbericht ehemalige Minenarbeiter, die u.a. von Zwangsarbeit sprechen. Die kanadische Betreiberin bestreitet dies in einer eingeblendeten schriftlichen Stellungnahme.

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4.2 Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar: «Das Gold der Bisha-Mine. Ein grosser Teil davon ist in der Schweiz raffiniert und zu Goldbarren gegossen worden. Der erit- reische Anteil am Millionengeschäft ist beim Regime gelandet. Eritrea hat nie Zahlen publi- ziert, was mit dem vielen Geld passiert ist.» Der Moderator bemerkt abschliessend, die ein- zige bekannte Schweizer Goldraffinerie aus Neuenburg habe erklärt, dass nur eine kurze Ge- schäftsbeziehung mit einem eritreischen Kunden bestanden habe. Alle anderen grossen Raf- finerien hätten kundgetan, dass sie keine Goldgeschäfte mit Eritrea betrieben hätten. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Ren- tenmissbrauch»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Stu- der/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt

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aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermie- tungen im Milieu»]). 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund von des- sen Informationsgehalt anwendbar. Das Thema und der Fokus, welche Bestandteil der Pro- grammautonomie der Veranstalterin bilden, gehen aus der Anmoderation hervor. Einerseits präsentierte die Redaktion die Ergebnisse zu ihren Recherchen über die Goldgeschäfte der Schweiz mit Eritrea in den Jahren 2011 bis 1013. Anderseits hinterfragte sie diesen Handel angesichts der zahlreichen Asylgesuchen von Eritreern in diesen Jahren und der offiziellen Haltung des Bundesrats gegenüber Eritrea. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet mehrere Aussagen aus dem Beitrag als unzutref- fend, tendenziös oder irreführend. 6.1.1 Ob es sich bei den zu Beginn des Filmberichts ausgestrahlten Bildern von einem Schiff mit Flüchtlingen tatsächlich, wie im Kommentar erwähnt, um Eritreer handelt, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ist nicht nachzuweisen. Unbestritten ist jedoch, dass viele Erit- reer, die ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben, in Booten von Libyen über das Mittel- meer nach Italien geflüchtet sind. Sollte es sich bei den gezeigten Menschen nicht bzw. gröss- tenteils nicht um Eritreer gehandelt haben, würde dies einen Fehler in einem Nebenpunkt darstellen, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflus- sen. 6.1.2 Nicht belegt seien gemäss Beschwerdeschrift auch die im Filmbericht genannten Fluchtgründe («Auf der Flucht: Vor dem Regime, vor jahrelangem Militär- und Frondienst»). Die regelmässig aktualisierten Situationsanalysen des Staatssekretariats für Migration, publi- ziert auf dessen Website, bestätigen aber, dass ein wichtiger Grund für die Emigration von Personen aus Eritrea im zeitlich unbeschränkten «Nationaldienst» liegt. Dieser ist entweder im Militär oder im zivilen Bereich mit geringem Sold und ohne Wahlmöglichkeit zu leisten. 6.1.3 Nicht zu beanstanden ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ebenfalls die Aus- sage, wonach das Gold den problematischen Luftweg nimmt. Diese bezog sich offensichtlich auf die zuvor gezeigten Aufnahmen von Bootsflüchtlingen und suggerierte nicht, dass kein Flüchtling den Luftweg benützt. Gemäss den Situationsanalysen des Staatssekretariats für Migration reisen Migranten aus Eritrea aber tatsächlich meist auf dem Landweg via Sudan nach Libyen und von dort mit Booten weiter nach Italien. 6.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt mehrere ausgestrahlte Stellungnahmen von im Filmbe- richt angehörten Personen. So erachtet sie die Aussagen von zwei Flüchtlingen aus Eritrea, die sich erstaunt über den Goldhandel mit der Schweiz zeigten, als unglaubwürdig, die mora- lische Kritik von Nationalrätin Yvonne Feri als deplatziert und die Stellungnahme von Natio- nalrat Heinz Brand als manipulativ geschnitten. Aufgrund des Themas des Beitrags, der mo- ralischen Berechtigung des Goldhandels der Schweiz mit Eritrea, war es nicht zwingend er- forderlich, die Antworten der Interviewten zu hinterfragen. Diese waren klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dass Nationalrat Heinz Brand seine Kritik

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an den Goldgeschäften etwas anders begründete – hohe Kosten durch Asylsuchende, feh- lende Kooperation von Eritrea bei Rückführungen – als Nationalrätin Yvonne Feri wurde aus seiner zweiten Antwort deutlich. 6.1.5 Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin ebenfalls die Darstellung der erit- reischen Regierung, die als «Regime», das «international geächtet» werde, bezeichnet werde. Demgegenüber gilt es festzuhalten, dass nicht die Tätigkeit der eritreischen Regierung im Zentrum des Beitrags stand, sondern das Verhalten der Schweiz. Die Verwendung der Bezeichnung «Regime», die nicht nur auf Diktaturen beschränkt ist (UBI-Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 [«Verwendung des Begriffs ‘Regime’ für die italienische Regierung»] war nicht irreführend. Die Bezeichnung «international geächtet» mag allenfalls nicht ganz prä- zis sein, weil Eritrea mit einigen Staaten wie China – vornehmlich wirtschaftliche – Beziehun- gen unterhält. Die Kritik am eritreischen Staat ist jedoch international sehr breit, was schon aus der Einsetzung einer speziellen Untersuchungskommission durch den UNO-Menschen- rechtsrat hervorgeht. Diese hat in einem am 8. Juni 2016 veröffentlichten Bericht scharfe Kritik an der Menschenrechtssituation und an der «autoritären» Regierung geübt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin unterstellte die Redaktion mit der Bemerkung, dass 40 Prozent der Bisha-Mine dem eritreischen Staat gehörten, auch nicht, die Regierungsmitglie- der würden sich damit persönlich bereichern. 6.1.6 Die Informationen zur Sammelklage in Kanada, insbesondere auch zum Stand des Verfahrens, waren korrekt. Der Standpunkt des betroffenen Unternehmens kam angemessen zum Ausdruck. Aufgrund dieser Sammelklage und der Aussagen von ehemaligen Arbeitern durfte die Redaktion denn auch von einer «umstrittenen» Mine sprechen. 6.1.7 Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die eritreische Regierung werde von Fernsehen SRF im Vergleich zu anderen Staaten wie etwa Saudi Arabien oder China, in denen Menschenrechte in ähnlicher Weise verletzt würden, weit kritischer und negativer be- leuchtet, kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, die nur eine Sendung betrifft, nicht geprüft werden. Ob die Berichterstattung zu Eritrea insgesamt einseitig und unausgewogen ist, könnte die UBI auf der Grundlage des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde prüfen, die alle Sendungen zu diesem Land betrifft, welche in der relevanten Periode ausgestrahlt werden (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [«sé- quences consacrées à la crise ukrainienne»]). 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der Beitrag wenig differenziert und vertieft war. So erfuhr das Publikum nicht, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einfuhr von Rohgold aus dem Ausland gelten und welche Behörde allenfalls die Einfuhr von Gold aus Eritrea hätte verhindern können. Ebenfalls geht aus dem Beitrag nicht hervor, wie relevant die Menge des Golds aus Eritrea im Verhältnis zur Gesamtmenge des in der Schweiz in den betreffenden Jahren raffinierten Golds war. Die Redaktion beschränkte sich aber offensichtlich darauf, ihre Erkenntnisse bezüglich des Imports von Gold aus Eritrea zu präsentieren sowie den Goldhandel angesichts der Migration von Personen aus Eritrea sowie der offiziellen Haltung der Schweiz gegenüber dem afrikanischen Land moralisch in Frage zu stellen. Dieser Blickwinkel war für das «Rundschau»-Publikum klar erkennbar.

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6.3 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Problematik des «Gold-Deals mit Eritrea» wohl anders, vertiefter und differenzierter hätte dargestellt werden können. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und soll keine Fachaufsicht und namentlich auch keine eigentliche Qualitätskontrolle ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]. Die festgestellten rundfunkrechtlich relevanten Mängel des Beitrags betref- fen gegebenenfalls Nebenpunkte. Das Publikum konnte sich zum Beitrag aufgrund des klar erkennbaren Themas und Blickwinkels, der korrekt vermittelten Fakten zum Gold-Deal so- wie den als persönlichen Ansichten erkennbaren Stellungnahmen der im Filmbericht inter- viewten Personen eine eigene Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde daher nicht verletzt. 6.4 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 27. Juni 2018