Sachverhalt
A. Am 17. Oktober 2017 erhob Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M, eine Zeit- raumbeschwerde gegen die Berichterstattung über Russland von SRF News online vom 29. April 2017 bis 12. Juli 2017. Diese sei einseitig, parteiisch, tendenziös und unausgewogen. Sie verweist auf die sachlich nicht gerechtfertigten Unterschiede in der Darstellung der Aus- senpolitik von Russland im Vergleich zu derjenigen der USA. Namentlich beanstandet sie Beiträge vom 12. Juli 2017 („Ein Flugzeug von Putins Gnaden“), vom 10. Juli 2017 („Diese Gäste haben den Gipfel besonders geprägt“), vom 29. Juni 2017 („Die seltsamen Tode der Putin-Kritiker“ sowie „Lassen Russland keinen Tag aus den Augen“), vom 23. Juni 2017 („Pu- tin-Kritiker Nawalny darf nicht antreten“), vom 17. Juni 2017 („Russland will Grösse demonst- rieren“), vom 13. Juni 2017 („Trump und Putin – US Senat verschärft Kontrolle“), vom 12. Juni 2017 („Seine Anhänger mögen Nawalny für seinen kompromisslosen Stil“), vom 24. Mai 2017 („Nein, Angst haben wir nicht“), vom 17. Mai 2017 („Putin eilt Trump zu Hilfe“), vom 4. Mai 2017 („Wie russische Hacker die französischen Wahlen beeinflussen“) und vom 29. April 2017 („Trotz Verbot: Hunderte demonstrieren in Moskau“). Sie verweist darauf, dass die erwähnten Artikel alle einen tendenziösen Charakter aufwiesen, indem sie jeweils die Politik Russlands in einseitig kritischer Weise beleuchteten. Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle vom 18. September 2017 bei. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Sie setzte ihr eine Nachbes- serungsfrist bis zum 7. November 2017, um den Beschwerdevoraussetzungen im Sinne von Art. 94 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) nachzukommen und die not- wendige Unterstützung von mindestens 20 legitimierten Personen für eine Popularbe- schwerde beizubringen. Gleichzeitig teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass Zeit- raumbeschwerden gegen Online-Beiträge gemäss Art. 92 Abs. 4 RTVG nur möglich sind, wenn diese in einem Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. C. Mit Schreiben vom 27. November 2017 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie neu durch L vertreten werde. D. Die UBI wies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. November 2017 darauf hin, dass im Rahmen der gewährten Nachbesserungsfrist die für eine Popularbeschwerde erforderlichen Angaben und Unterschriften von mindestens 20 legitimierten Personen nicht eingegangen sind.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 2 RTVG) und alle beanstandeten Beiträge auch eine selbstständige Begründung (Art. 95 Abs.
E. 3 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem ersten Vertreter zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Insgesamt ging jedoch nur eine Unterschrift ein, die überdies verspätet eingereicht wurde. Der Beschwerdeführerin fehlt damit die Be- schwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 RTVG.
E. 5 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
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b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 5.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn sonst weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Per- sonen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publika- tion nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 5.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine um- fassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 5.3 Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit der Rüge der Einseitigkeit und Un- ausgewogenheit der Russlandberichterstattung von SRF News online macht die Beschwerde- führerin sinngemäss eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barre- let/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Auch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG besteht eine beträchtliche Praxis. So befasste sich die UBI mit der Frage, ob Fernsehen RTS in einseitiger Weise über den Konflikt in der Ukraine berichtet hatte (UBI- Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil eine rechtliche Grundlage fehlt, um die Eingabe, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, zu beurteilen. Zeitraumbeschwerden (Art. 92 Abs. 4 RTVG) und damit verbunden die Anwendung des Vielfaltsgebots (Art. 5a RTVG) sind im Be- reich des übrigen publizistischen Angebots der SRG und folglich von Online-Inhalten nur be- schränkt möglich (siehe dazu auch E. 2).
E. 6 Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 773
Entscheid vom 28. Dezember 2017
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News Online Berichterstattung über Russland vom 29. April 2017 bis 12. Juli 2017
Beschwerde vom 17. Oktober 2017
_________________________ Parteien / Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M bzw. von L Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 17. Oktober 2017 erhob Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M, eine Zeit- raumbeschwerde gegen die Berichterstattung über Russland von SRF News online vom 29. April 2017 bis 12. Juli 2017. Diese sei einseitig, parteiisch, tendenziös und unausgewogen. Sie verweist auf die sachlich nicht gerechtfertigten Unterschiede in der Darstellung der Aus- senpolitik von Russland im Vergleich zu derjenigen der USA. Namentlich beanstandet sie Beiträge vom 12. Juli 2017 („Ein Flugzeug von Putins Gnaden“), vom 10. Juli 2017 („Diese Gäste haben den Gipfel besonders geprägt“), vom 29. Juni 2017 („Die seltsamen Tode der Putin-Kritiker“ sowie „Lassen Russland keinen Tag aus den Augen“), vom 23. Juni 2017 („Pu- tin-Kritiker Nawalny darf nicht antreten“), vom 17. Juni 2017 („Russland will Grösse demonst- rieren“), vom 13. Juni 2017 („Trump und Putin – US Senat verschärft Kontrolle“), vom 12. Juni 2017 („Seine Anhänger mögen Nawalny für seinen kompromisslosen Stil“), vom 24. Mai 2017 („Nein, Angst haben wir nicht“), vom 17. Mai 2017 („Putin eilt Trump zu Hilfe“), vom 4. Mai 2017 („Wie russische Hacker die französischen Wahlen beeinflussen“) und vom 29. April 2017 („Trotz Verbot: Hunderte demonstrieren in Moskau“). Sie verweist darauf, dass die erwähnten Artikel alle einen tendenziösen Charakter aufwiesen, indem sie jeweils die Politik Russlands in einseitig kritischer Weise beleuchteten. Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle vom 18. September 2017 bei. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Sie setzte ihr eine Nachbes- serungsfrist bis zum 7. November 2017, um den Beschwerdevoraussetzungen im Sinne von Art. 94 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) nachzukommen und die not- wendige Unterstützung von mindestens 20 legitimierten Personen für eine Popularbe- schwerde beizubringen. Gleichzeitig teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass Zeit- raumbeschwerden gegen Online-Beiträge gemäss Art. 92 Abs. 4 RTVG nur möglich sind, wenn diese in einem Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. C. Mit Schreiben vom 27. November 2017 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie neu durch L vertreten werde. D. Die UBI wies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. November 2017 darauf hin, dass im Rahmen der gewährten Nachbesserungsfrist die für eine Popularbeschwerde erforderlichen Angaben und Unterschriften von mindestens 20 legitimierten Personen nicht eingegangen sind.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Publikationen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Publikation zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den bean- standeten Beiträgen ein thematischer Zusammenhang bestehen wurden (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 3). Im Gegensatz zu Radio- und Fernsehsendungen ist die Zeit- raumbeschwerde aber gemäss Art. 92 Abs. 4 RTVG beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu namentlich Online-Artikel zählen, auf Beiträge beschränkt, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. Die vorliegende Zeitraumbeschwerde erfüllt diese Bedingung nicht, weil deren Gegenstand kein Wahl- oder Abstimmungsdossier, sondern verschiedene Online-Artikel von SRF News zu Russland betrifft. Ein zumindest teilweises Ein- treten auf die Beschwerde wäre jedoch gleichwohl möglich, da einzelne der beanstandeten Beiträge innerhalb der 20-tägigen Frist bei der Ombudsstelle eingereicht wurden (Art. 92 Abs. 2 RTVG) und alle beanstandeten Beiträge auch eine selbstständige Begründung (Art. 95 Abs. 3 RTVG) aufweisen. Allenfalls müsste auch eine Zeitraumbeschwerde gegen die in den bean- standeten Online-Publikationen enthaltenen Radio- und Fernsehsendungen geprüft werden. In jedem Fall ist dazu jedoch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist. 3. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem ersten Vertreter zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Insgesamt ging jedoch nur eine Unterschrift ein, die überdies verspätet eingereicht wurde. Der Beschwerdeführerin fehlt damit die Be- schwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 RTVG. 5. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
4/5
b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 5.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn sonst weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Per- sonen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publika- tion nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 5.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine um- fassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 5.3. Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit der Rüge der Einseitigkeit und Un- ausgewogenheit der Russlandberichterstattung von SRF News online macht die Beschwerde- führerin sinngemäss eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barre- let/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Auch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG besteht eine beträchtliche Praxis. So befasste sich die UBI mit der Frage, ob Fernsehen RTS in einseitiger Weise über den Konflikt in der Ukraine berichtet hatte (UBI- Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil eine rechtliche Grundlage fehlt, um die Eingabe, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, zu beurteilen. Zeitraumbeschwerden (Art. 92 Abs. 4 RTVG) und damit verbunden die Anwendung des Vielfaltsgebots (Art. 5a RTVG) sind im Be- reich des übrigen publizistischen Angebots der SRG und folglich von Online-Inhalten nur be- schränkt möglich (siehe dazu auch E. 2). 6. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 29. Dezember 2017