Sachverhalt
A. Radio SRF strahlt jeden zweiten Samstag um 13 Uhr im ersten Programm die Sen- dung „Zytlupe“ aus. Die satirische Analyse von aktuellen politischen Themen steht dabei im Vordergrund. Gegenstand der Sendung vom 1. Juli 2017 bildete der Beitrag „Stinkwasser“ von Stefanie Grob (Dauer: 6 Minuten 42 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 20. September 2017 erhob J (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügt, dass die Bauern in der Sendung pauschal als „subventionierte Brunnen- vergifter“ bezeichnet und damit diskreditiert sowie diffamiert worden seien. Die Bauern seien zudem fälschlicherweise bezichtigt worden, Mineralwasserschutzzonen nicht zu respektieren. Es sei auch in einer satirischen Sendung nicht zulässig, solche nicht zutreffenden pauschalen Wertungen vorzunehmen. Aufgrund des besonderen antisemitischen Kontextes des Begriffs „Brunnenvergifters“ stelle sich die Frage, ob diese Aussage nicht gegen die Antirassismus- Bestimmung verstosse. Frau Grob habe mit den gerügten Äusserungen das Programmrecht verletzt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschuldigung im Radio und in den bäuerlichen Medien. Er kritisiert in seiner Beschwerdeschrift auch den Bericht der Ombudsstelle vom 6. September 2017, der seiner Eingabe beilag. C. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte dieser die Unterschriften und Angaben von 30 Personen zu, die seine Beschwerde unterstüt- zen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 8. No- vember 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit eine Verletzung der strafrechtlichen Rassismus-Be- stimmung geltend gemacht werde, weil die UBI dafür nicht zuständig sei. Satirischen Aus- strahlungen komme ein besonderer Stellenwert im Rahmen der Programmautonomie zu. Der satirische Charakter sei klar erkennbar und der Kern des satirischen Beitrags nicht erfunden. Stefanie Grob habe ein aktuelles politisches Thema in grotesker Weise überzeichnet, wie dies typisch für diese Kunstform sei. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG noch das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG seien verletzt worden. E. In seiner Replik vom 22. November 2017 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwer- deführer an seinen Vorbringen fest. Die Beschwerdegegnerin habe die geltenden Programm- bestimmungen in ihrer Stellungnahme sehr grosszügig zu ihren Gunsten interpretiert. Als „Brunnenvergifter“ würden ausschliesslich und erst noch ausnahmslos die Bauern bezeich- net. Bezüglich der Frage des rassistischen Charakters des beanstandeten Begriffs verlangt der Beschwerdeführer keine strafrechtliche Überprüfung. F. In ihrer Duplik vom 11. Dezember 2017 betont die Beschwerdegegnerin, dass die Überprüfungsbefugnis der UBI auf die im RTVG definierten Programmbestimmungen be- schränkt sei. Auch andere Verursacher der Wasserverschmutzung seien im Beitrag genannt
3/10
worden. Dass diese nicht auch als „Brunnenvergifter“ bezeichnet wurden, sei im Rahmen eines satirischen Beitrags vertretbar. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/10
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Stil- und Geschmacksfragen wie auch die Qualität einer Sendung hat sie nicht zu prüfen. Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie einer öffentlichen Entschuldigung liegen je- doch nicht in der Kompetenz der UBI. Die UBI tritt ebenfalls nicht auf Rügen gegen materielle Erwägungen im Ombudsbericht ein, da dieser keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 und 3 RTVG).
E. 4 Im beanstandeten Beitrag „Stinkwasser“ gibt sich Stefanie Grob als verunsicherte Konsumentin. Sie bemerkt einleitend, dass es eine Glaubensfrage sei, ob Himbeeren vor dem Essen zu waschen seien oder nicht. Sie selber wasche die Beeren immer, sei aber – seit sie gehört habe, dass sich im Trinkwasser immer mehr Pestizide befänden – irritiert. Eigentlich sollte sie zu den „Nichtspülern“ wechseln oder besser noch zu den „Nichttrinkern“. Empfohlen werde aber viel zu trinken. Nach einem Exkurs zu den hohen Wassertemperaturen in den Seen, welche dazu führen könnten, dass es 2017 im Zürichsee vielleicht mehr tote Fische als Wasser geben werde, bemerkt Stefanie Grob, dass sie sich überlege, auf Mineralwasser um- zusteigen. PET-Flaschen, in denen man gemäss K-Tipp schon Uran gefunden habe, seien auch nicht die Lösung. Zudem bildeten Pestizide auch beim Mineralwasser ein Problem: „Weil die Bauern auch rund um die Mineralwasser-Quellen die Schutzzone nicht ernst nehmen und fleissig ihre Chemie versprühen. Staatlich subventionierte Brunnenvergifter sind das! Ja, wir Deppen zahlen dafür auch noch Steuergelder, dass sie uns langsam mit Herbi- und Fungizid anreichern. (…)“. Während Glyphosat in Kalifornien als krebserregend eingestuft werde, stelle es in der Schweiz den weitverbreitesten Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln dar. Diskussionen im Nationalrat hätten zu keinen Einschränkungen geführt. So habe man in der Hälfte der Le- bensmittel Glyphosatspuren. Stefanie Grob fragt sich, ob damit nicht das landwirtschaftliche Wohl über dasjenige der Bevölkerung gestellt werde, um sogleich „der Fairness halber“ zu bemerken: „Es sind nicht nur die Bauern, die uns mit Herbiziden verpesten. Auch in der Stadt setzt man auf jedem zweiten Kiesplatz heavy Mittel ein, damit ja kein Unkraut spriesst, und
5/10
das geht alles ins Grundwasser. Und die Hobby-Gärtner wenden schweizweit bis zu 200 Ton- nen Pflanzenschutzmittel an, pro Jahr, und das leider häufig kreuzfalsch. Eigentlich müsste man für Pflanzenschutzmittel einen Waffenschein tragen.“ Zum Schluss des Beitrags kommt Stefanie Grob auf Ihr Ursprungsproblem mit den Früchten zurück und führt an, dass es bei diesem Extremwetter wohl keine Kirschen geben werde, was vielleicht besser sei.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, es sei auch in einer Satire unzulässig, für ein effek- tives Problem wie die Rückstände im Wasser ausschliesslich die Bauern verantwortlich zu machen und diese mit einer absoluten Formulierung („subventionierte Brunnenvergifter“) zu diskreditieren. Der Begriff „Brunnenvergifter“ habe zudem einen antisemitischen Kontext. Den Bauern werde auch pauschal vorgeworfen, sie würden Schutzzonen für Mineralwasserquel- len nicht respektieren.
E. 4.2 S. 307 [„La Soupe est pleine“], siehe auch Entscheid 5A_553/2012 des Bundesgerichts vom 14. April 2014 E. 3.3). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 4.3 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlich- keitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E.
E. 4.4 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deck- mantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe zu dessen Rechtsprechung Urteil Nr. 55537/10 vom 2. Mai 2017, Ziffer 33).
6/10
E. 4.5 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen verschiedene Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 2 RTVG, das Diskriminierungsverbot und die Bestimmung gegen den Rassenhass in Art. 4 Abs. 1 RTVG.
E. 5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. Bei satirischen und anderen humoristischen Beiträgen, in welchen das Publikum in erkennbarer Weise „nicht ernsthaft informiert“ werden soll, gilt das Sachgerechtigkeitsgebot nur beschränkt (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Auch satirische Beiträge haben jedoch einen zutreffenden Kern aufzuweisen (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, E. 7.4 [„MOOR“]).
E. 5.2 Stefanie Grob griff im Beitrag „Stinkwasser“ eine Problematik auf, die im Juni 2017 von Behörden, Interessengruppen und in den Medien thematisiert worden war. So hatten Messungen des Bundesamts für Umwelt und der Eawag (Wasserforschungsinstitut im ETH- Bereich) gezeigt, dass immer mehr Stoffe in teilweise steigenden Konzentrationen im Grund- wasser nachweisbar sind. Der Bundesrat verabschiedete am 16. Juni 2017 in Erfüllung eines Postulats den Bericht „Massnahmen an der Quelle zur Reduktion von Mikroverunreinigungen in den Gewässern“ und sprach sich dabei für weiterführende freiwillige Massnahmen aus. Die „NZZ am Sonntag“ veröffentlichte am 18. Juni 2017 den Artikel „Achtung, Pestizide im Schweizer Trinkwasser“ und berief sich dabei auf Daten der Nationalen Grundwasserbe- obachtung Naqua. Danach seien in jeder fünften Messstelle Pestizide oder deren Abbaupro- dukte im Trinkwasser festgestellt worden, die über dem Toleranzwert lägen. In Gebieten mit intensiver Landwirtschaft würden die Werte sogar bei 70 Prozent der Messstellen überschrit- ten. Die im Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches zusammengeschlossenen Wasserversorger sähen deshalb Handlungsbedarf und forderten schärfere Gesetze zum Schutz der Trinkwasserressourcen. Namentlich bedürfe es eines Verbots von Pestiziden in
7/10
der Umgebung von Wassergewinnungsstellen. Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ von Fernsehen SRF hatte am 12. Juni 2017 bereits den Beitrag „Pestizide im Wasser: Behörden nehmen hohes Risiko in Kauf“ ausgestrahlt und die Zeitschrift „K-Tipp“ in ihrer Ausgabe 10/2016 vom 18. Mai 2016 über „PET-Rückstände, Pestizide und Uran inklusive“ im Zusam- menhang mit Mineralwassertests berichtet.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die im Beitrag vermittelten ei- gentlichen Informationen nicht immer ganz präzise waren, namentlich bezüglich der Schutz- zonen für Mineralwasserquellen. Der Kern der von Stefanie Grob in „Stinkwasser“ themati- sierten Problematik der Verunreinigung von Trinkwasser aufgrund des Einsatzes von Pflan- zenschutzmitteln entspricht aber den Tatsachen. Es kommt auch klar zum Ausdruck, dass die Pestizide nicht nur von der Landwirtschaft stammen. Stefanie Grob erwähnt ausdrücklich ebenfalls die „Hobby-Gärtner“, die in der Schweiz jährlich rund 200 Tonnen Pflanzenschutz- mittel einsetzen. Nachvollziehbar war, dass Stefanie Grob in erster Linie die Bauern als Ver- antwortliche für die Giftrückstände im Grundwasser kritisierte, obwohl der Beschwerdeführer argumentiert, sie würden „nur“ zehn Mal mehr verwenden als die Hobby-Gärtner. In Gebieten mit intensiver Landwirtschaft wurden in Messungen denn auch die grössten Überschreitungen der Toleranzwerte festgestellt. Bezüglich der von Stefanie Grob aufgeworfenen grundlegen- den und aktuellen Problematik der Verunreinigung von Trink- und Mineralwasser finden sich etliche zuverlässige Quellen (siehe dazu auch E. 5.2.).
E. 5.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag ohnehin nur be- schränkt anwendbar. Für die Zuhörerschaft war transparent, dass es sich bei „Stinkwasser“ um eine Satire handelte. Einerseits wurde der Beitrag am Samstagmittag auf Radio SRF 1 in der Sendung „Zytlupe“ ausgestrahlt, wo die politische Satire schon seit langem ihren festen Platz hat. Anderseits war der nicht ganz ernsthafte Charakter des Beitrags aufgrund der To- nalität selbst für Zuhörer, die die Sendung zuvor nicht kannten, klar erkennbar. Zu einer sati- rischen Ausstrahlung gehören überraschende Wendungen, Pointen, Direktheit, Provokatio- nen und Übertreibungen, mit denen sie sich u.a. von einem „seriösen“ Informationsbeitrag unterscheidet. In einem entsprechenden Kontext ist denn auch hinzunehmen, dass Stefanie Grob die Bauern pauschal und undifferenziert als „subventionierte Brunnenvergifter“ bezeich- nete, obwohl diese Bezeichnung für die vielen verantwortungsvoll handelnden Landwirte stos- send sein mag.
E. 5.5 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag „Stinkwasser“ das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat, soweit dieses überhaupt Anwendung findet. Für die Zuhörerschaft war der satirische Charakter klar erkennbar. Der Beitrag beruhte mit der auf- grund des Einsatzes von Pestiziden hervorgerufenen Verunreinigung von Trinkwasser auf einer aktuellen und weitgehend anerkannten Problematik. Die vom Beschwerdeführer bean- standeten Punkte wie die fehlende Differenziertheit und die mangelnde Genauigkeit in der Information sowie die Übertreibungen sind Teil des Satireprivilegs, mit welchem sich diese Kunstform von eigentlicher Information unterscheidet.
8/10
E. 6 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG als gege- ben, weil eine ganze Berufs- und Bevölkerungsgruppe als „staatlich subventionierte Brunnen- vergifter“ bezeichnet worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf den prob- lematischen antisemitischen Kontext des Begriffs „Brunnenvergifter“.
E. 6.2 Der Begriff „Brunnenvergifter“ ist historisch belastet. Brunnenvergiften stellte seit der Antike eine militärische Taktik dar. Man vergiftete die Brunnen der Feinde, um sie zu schwä- chen, oder hinterliess nach dem Prinzip der verbrannten Erde vergiftete Brunnen. Als Vorwurf ist „Brunnenvergifter“ zudem ein altes Stereotyp zur Verleumdung bestimmter Volksgruppen. Das Brunnenvergiften wurde den Juden im Mittelalter während der Verbreitung der Pest zu- geschrieben und löste europaweit Pogrome mit hunderttausenden Todesopfern aus.
E. 6.3 Im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt eine Verletzung insbesondere dann vor, wenn ein satirischer Beitrag eine menschenverachtende, diskriminierende oder rassisti- sche Botschaft hat. Sie ist aber auch dann gegeben, wenn innerhalb einer nicht derart aus- gerichteten Satire menschenverachtende, diskriminierende oder rassistische Aussagen oder Darstellungen vorkommen, die nicht in den Kontext der Satire eingebettet sind, sondern einen reinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 6.5 [„Camping Paradiso“]).
E. 6.4 Stefanie Grob kritisierte die Bauern vor allem wegen des Einsatzes von Pestiziden, also wegen eines umweltschädigenden Verhaltens. Dieser Fokus zeigt sich auch darin, dass nicht nur die Landwirte, sondern ebenfalls die „Hobby-Gärtner“ für das gleiche Verhalten im Beitrag Kritik einstecken mussten. Hintergrund für die Verwendung des beanstandeten Be- griffs „subventionierte Brunnenvergifter“ für die Bauern bildete dagegen nicht ein bestimmtes Merkmal wie die Herkunft, das Geschlecht, die Rasse, das Alter, die Sprache, die soziale Stellung oder eine Weltanschauung, wie es für die Tatbestände der Diskriminierung und des Rassenhasses gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG erforderlich wäre. Die Verwendung der Bezeich- nung „subventionierte Brunnenvergifter“ diente zudem nicht einem Selbstzweck. In offensicht- lich zugespitzter sowie provokativer Weise und damit satiretypisch wies Stefanie Grob darauf hin, dass Bauern auf der einen Seite Direktzahlungen (Subventionen) für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten, auf der anderen Seite grossmehrheitlich für die Verunreinigung von Trinkwasser aufgrund des Einsatzes von Pestiziden verantwortlich sind.
E. 6.5 Die Verwendung des Begriffs „Brunnenvergifter“ mag aufgrund des erwähnten his- torischen Kontexts problematisch sein. Wenn in satirischen Sendungen aber grundsätzlich nur noch politisch korrekte Wörter und Bezeichnungen verwendet werden dürften, würde
9/10
diese Kunstform erheblich eingeschränkt und viel von ihrer Schärfe und Würze verlieren (UBI- Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.7). Art. 4 Abs. 1 RTVG wurde aus den erwähn- ten Gründen ebenfalls nicht verletzt, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist.
E. 7 Der Beitrag „Stinkwasser“ verletzt insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist da- her ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10/10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/10
________________________
b. 771
Entscheid vom 2. Februar 2018
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),
Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF 1 Sendung „Zytlupe“ vom 1. Juli 2017 Beitrag „Stinkwasser“
Beschwerde vom 20. September 2017
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte J (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/10
Sachverhalt:
A. Radio SRF strahlt jeden zweiten Samstag um 13 Uhr im ersten Programm die Sen- dung „Zytlupe“ aus. Die satirische Analyse von aktuellen politischen Themen steht dabei im Vordergrund. Gegenstand der Sendung vom 1. Juli 2017 bildete der Beitrag „Stinkwasser“ von Stefanie Grob (Dauer: 6 Minuten 42 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 20. September 2017 erhob J (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er rügt, dass die Bauern in der Sendung pauschal als „subventionierte Brunnen- vergifter“ bezeichnet und damit diskreditiert sowie diffamiert worden seien. Die Bauern seien zudem fälschlicherweise bezichtigt worden, Mineralwasserschutzzonen nicht zu respektieren. Es sei auch in einer satirischen Sendung nicht zulässig, solche nicht zutreffenden pauschalen Wertungen vorzunehmen. Aufgrund des besonderen antisemitischen Kontextes des Begriffs „Brunnenvergifters“ stelle sich die Frage, ob diese Aussage nicht gegen die Antirassismus- Bestimmung verstosse. Frau Grob habe mit den gerügten Äusserungen das Programmrecht verletzt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschuldigung im Radio und in den bäuerlichen Medien. Er kritisiert in seiner Beschwerdeschrift auch den Bericht der Ombudsstelle vom 6. September 2017, der seiner Eingabe beilag. C. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte dieser die Unterschriften und Angaben von 30 Personen zu, die seine Beschwerde unterstüt- zen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 8. No- vember 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit eine Verletzung der strafrechtlichen Rassismus-Be- stimmung geltend gemacht werde, weil die UBI dafür nicht zuständig sei. Satirischen Aus- strahlungen komme ein besonderer Stellenwert im Rahmen der Programmautonomie zu. Der satirische Charakter sei klar erkennbar und der Kern des satirischen Beitrags nicht erfunden. Stefanie Grob habe ein aktuelles politisches Thema in grotesker Weise überzeichnet, wie dies typisch für diese Kunstform sei. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG noch das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG seien verletzt worden. E. In seiner Replik vom 22. November 2017 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwer- deführer an seinen Vorbringen fest. Die Beschwerdegegnerin habe die geltenden Programm- bestimmungen in ihrer Stellungnahme sehr grosszügig zu ihren Gunsten interpretiert. Als „Brunnenvergifter“ würden ausschliesslich und erst noch ausnahmslos die Bauern bezeich- net. Bezüglich der Frage des rassistischen Charakters des beanstandeten Begriffs verlangt der Beschwerdeführer keine strafrechtliche Überprüfung. F. In ihrer Duplik vom 11. Dezember 2017 betont die Beschwerdegegnerin, dass die Überprüfungsbefugnis der UBI auf die im RTVG definierten Programmbestimmungen be- schränkt sei. Auch andere Verursacher der Wasserverschmutzung seien im Beitrag genannt
3/10
worden. Dass diese nicht auch als „Brunnenvergifter“ bezeichnet wurden, sei im Rahmen eines satirischen Beitrags vertretbar. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/10
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Stil- und Geschmacksfragen wie auch die Qualität einer Sendung hat sie nicht zu prüfen. Bei einer Rechtsverletzung kann sie ein Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen. Die Anordnung von Massnahmen wie einer öffentlichen Entschuldigung liegen je- doch nicht in der Kompetenz der UBI. Die UBI tritt ebenfalls nicht auf Rügen gegen materielle Erwägungen im Ombudsbericht ein, da dieser keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 und 3 RTVG). 4. Im beanstandeten Beitrag „Stinkwasser“ gibt sich Stefanie Grob als verunsicherte Konsumentin. Sie bemerkt einleitend, dass es eine Glaubensfrage sei, ob Himbeeren vor dem Essen zu waschen seien oder nicht. Sie selber wasche die Beeren immer, sei aber – seit sie gehört habe, dass sich im Trinkwasser immer mehr Pestizide befänden – irritiert. Eigentlich sollte sie zu den „Nichtspülern“ wechseln oder besser noch zu den „Nichttrinkern“. Empfohlen werde aber viel zu trinken. Nach einem Exkurs zu den hohen Wassertemperaturen in den Seen, welche dazu führen könnten, dass es 2017 im Zürichsee vielleicht mehr tote Fische als Wasser geben werde, bemerkt Stefanie Grob, dass sie sich überlege, auf Mineralwasser um- zusteigen. PET-Flaschen, in denen man gemäss K-Tipp schon Uran gefunden habe, seien auch nicht die Lösung. Zudem bildeten Pestizide auch beim Mineralwasser ein Problem: „Weil die Bauern auch rund um die Mineralwasser-Quellen die Schutzzone nicht ernst nehmen und fleissig ihre Chemie versprühen. Staatlich subventionierte Brunnenvergifter sind das! Ja, wir Deppen zahlen dafür auch noch Steuergelder, dass sie uns langsam mit Herbi- und Fungizid anreichern. (…)“. Während Glyphosat in Kalifornien als krebserregend eingestuft werde, stelle es in der Schweiz den weitverbreitesten Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln dar. Diskussionen im Nationalrat hätten zu keinen Einschränkungen geführt. So habe man in der Hälfte der Le- bensmittel Glyphosatspuren. Stefanie Grob fragt sich, ob damit nicht das landwirtschaftliche Wohl über dasjenige der Bevölkerung gestellt werde, um sogleich „der Fairness halber“ zu bemerken: „Es sind nicht nur die Bauern, die uns mit Herbiziden verpesten. Auch in der Stadt setzt man auf jedem zweiten Kiesplatz heavy Mittel ein, damit ja kein Unkraut spriesst, und
5/10
das geht alles ins Grundwasser. Und die Hobby-Gärtner wenden schweizweit bis zu 200 Ton- nen Pflanzenschutzmittel an, pro Jahr, und das leider häufig kreuzfalsch. Eigentlich müsste man für Pflanzenschutzmittel einen Waffenschein tragen.“ Zum Schluss des Beitrags kommt Stefanie Grob auf Ihr Ursprungsproblem mit den Früchten zurück und führt an, dass es bei diesem Extremwetter wohl keine Kirschen geben werde, was vielleicht besser sei. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, es sei auch in einer Satire unzulässig, für ein effek- tives Problem wie die Rückstände im Wasser ausschliesslich die Bauern verantwortlich zu machen und diese mit einer absoluten Formulierung („subventionierte Brunnenvergifter“) zu diskreditieren. Der Begriff „Brunnenvergifter“ habe zudem einen antisemitischen Kontext. Den Bauern werde auch pauschal vorgeworfen, sie würden Schutzzonen für Mineralwasserquel- len nicht respektieren. 4.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 4.3 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlich- keitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 [„La Soupe est pleine“], siehe auch Entscheid 5A_553/2012 des Bundesgerichts vom 14. April 2014 E. 3.3). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 4.4 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deck- mantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe zu dessen Rechtsprechung Urteil Nr. 55537/10 vom 2. Mai 2017, Ziffer 33).
6/10
4.5 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen verschiedene Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 2 RTVG, das Diskriminierungsverbot und die Bestimmung gegen den Rassenhass in Art. 4 Abs. 1 RTVG. 5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. Bei satirischen und anderen humoristischen Beiträgen, in welchen das Publikum in erkennbarer Weise „nicht ernsthaft informiert“ werden soll, gilt das Sachgerechtigkeitsgebot nur beschränkt (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Auch satirische Beiträge haben jedoch einen zutreffenden Kern aufzuweisen (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, E. 7.4 [„MOOR“]). 5.2 Stefanie Grob griff im Beitrag „Stinkwasser“ eine Problematik auf, die im Juni 2017 von Behörden, Interessengruppen und in den Medien thematisiert worden war. So hatten Messungen des Bundesamts für Umwelt und der Eawag (Wasserforschungsinstitut im ETH- Bereich) gezeigt, dass immer mehr Stoffe in teilweise steigenden Konzentrationen im Grund- wasser nachweisbar sind. Der Bundesrat verabschiedete am 16. Juni 2017 in Erfüllung eines Postulats den Bericht „Massnahmen an der Quelle zur Reduktion von Mikroverunreinigungen in den Gewässern“ und sprach sich dabei für weiterführende freiwillige Massnahmen aus. Die „NZZ am Sonntag“ veröffentlichte am 18. Juni 2017 den Artikel „Achtung, Pestizide im Schweizer Trinkwasser“ und berief sich dabei auf Daten der Nationalen Grundwasserbe- obachtung Naqua. Danach seien in jeder fünften Messstelle Pestizide oder deren Abbaupro- dukte im Trinkwasser festgestellt worden, die über dem Toleranzwert lägen. In Gebieten mit intensiver Landwirtschaft würden die Werte sogar bei 70 Prozent der Messstellen überschrit- ten. Die im Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches zusammengeschlossenen Wasserversorger sähen deshalb Handlungsbedarf und forderten schärfere Gesetze zum Schutz der Trinkwasserressourcen. Namentlich bedürfe es eines Verbots von Pestiziden in
7/10
der Umgebung von Wassergewinnungsstellen. Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ von Fernsehen SRF hatte am 12. Juni 2017 bereits den Beitrag „Pestizide im Wasser: Behörden nehmen hohes Risiko in Kauf“ ausgestrahlt und die Zeitschrift „K-Tipp“ in ihrer Ausgabe 10/2016 vom 18. Mai 2016 über „PET-Rückstände, Pestizide und Uran inklusive“ im Zusam- menhang mit Mineralwassertests berichtet. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die im Beitrag vermittelten ei- gentlichen Informationen nicht immer ganz präzise waren, namentlich bezüglich der Schutz- zonen für Mineralwasserquellen. Der Kern der von Stefanie Grob in „Stinkwasser“ themati- sierten Problematik der Verunreinigung von Trinkwasser aufgrund des Einsatzes von Pflan- zenschutzmitteln entspricht aber den Tatsachen. Es kommt auch klar zum Ausdruck, dass die Pestizide nicht nur von der Landwirtschaft stammen. Stefanie Grob erwähnt ausdrücklich ebenfalls die „Hobby-Gärtner“, die in der Schweiz jährlich rund 200 Tonnen Pflanzenschutz- mittel einsetzen. Nachvollziehbar war, dass Stefanie Grob in erster Linie die Bauern als Ver- antwortliche für die Giftrückstände im Grundwasser kritisierte, obwohl der Beschwerdeführer argumentiert, sie würden „nur“ zehn Mal mehr verwenden als die Hobby-Gärtner. In Gebieten mit intensiver Landwirtschaft wurden in Messungen denn auch die grössten Überschreitungen der Toleranzwerte festgestellt. Bezüglich der von Stefanie Grob aufgeworfenen grundlegen- den und aktuellen Problematik der Verunreinigung von Trink- und Mineralwasser finden sich etliche zuverlässige Quellen (siehe dazu auch E. 5.2.). 5.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag ohnehin nur be- schränkt anwendbar. Für die Zuhörerschaft war transparent, dass es sich bei „Stinkwasser“ um eine Satire handelte. Einerseits wurde der Beitrag am Samstagmittag auf Radio SRF 1 in der Sendung „Zytlupe“ ausgestrahlt, wo die politische Satire schon seit langem ihren festen Platz hat. Anderseits war der nicht ganz ernsthafte Charakter des Beitrags aufgrund der To- nalität selbst für Zuhörer, die die Sendung zuvor nicht kannten, klar erkennbar. Zu einer sati- rischen Ausstrahlung gehören überraschende Wendungen, Pointen, Direktheit, Provokatio- nen und Übertreibungen, mit denen sie sich u.a. von einem „seriösen“ Informationsbeitrag unterscheidet. In einem entsprechenden Kontext ist denn auch hinzunehmen, dass Stefanie Grob die Bauern pauschal und undifferenziert als „subventionierte Brunnenvergifter“ bezeich- nete, obwohl diese Bezeichnung für die vielen verantwortungsvoll handelnden Landwirte stos- send sein mag. 5.5 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag „Stinkwasser“ das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat, soweit dieses überhaupt Anwendung findet. Für die Zuhörerschaft war der satirische Charakter klar erkennbar. Der Beitrag beruhte mit der auf- grund des Einsatzes von Pestiziden hervorgerufenen Verunreinigung von Trinkwasser auf einer aktuellen und weitgehend anerkannten Problematik. Die vom Beschwerdeführer bean- standeten Punkte wie die fehlende Differenziertheit und die mangelnde Genauigkeit in der Information sowie die Übertreibungen sind Teil des Satireprivilegs, mit welchem sich diese Kunstform von eigentlicher Information unterscheidet.
8/10
6. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). 6.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG als gege- ben, weil eine ganze Berufs- und Bevölkerungsgruppe als „staatlich subventionierte Brunnen- vergifter“ bezeichnet worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf den prob- lematischen antisemitischen Kontext des Begriffs „Brunnenvergifter“. 6.2 Der Begriff „Brunnenvergifter“ ist historisch belastet. Brunnenvergiften stellte seit der Antike eine militärische Taktik dar. Man vergiftete die Brunnen der Feinde, um sie zu schwä- chen, oder hinterliess nach dem Prinzip der verbrannten Erde vergiftete Brunnen. Als Vorwurf ist „Brunnenvergifter“ zudem ein altes Stereotyp zur Verleumdung bestimmter Volksgruppen. Das Brunnenvergiften wurde den Juden im Mittelalter während der Verbreitung der Pest zu- geschrieben und löste europaweit Pogrome mit hunderttausenden Todesopfern aus. 6.3 Im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt eine Verletzung insbesondere dann vor, wenn ein satirischer Beitrag eine menschenverachtende, diskriminierende oder rassisti- sche Botschaft hat. Sie ist aber auch dann gegeben, wenn innerhalb einer nicht derart aus- gerichteten Satire menschenverachtende, diskriminierende oder rassistische Aussagen oder Darstellungen vorkommen, die nicht in den Kontext der Satire eingebettet sind, sondern einen reinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 6.5 [„Camping Paradiso“]). 6.4 Stefanie Grob kritisierte die Bauern vor allem wegen des Einsatzes von Pestiziden, also wegen eines umweltschädigenden Verhaltens. Dieser Fokus zeigt sich auch darin, dass nicht nur die Landwirte, sondern ebenfalls die „Hobby-Gärtner“ für das gleiche Verhalten im Beitrag Kritik einstecken mussten. Hintergrund für die Verwendung des beanstandeten Be- griffs „subventionierte Brunnenvergifter“ für die Bauern bildete dagegen nicht ein bestimmtes Merkmal wie die Herkunft, das Geschlecht, die Rasse, das Alter, die Sprache, die soziale Stellung oder eine Weltanschauung, wie es für die Tatbestände der Diskriminierung und des Rassenhasses gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG erforderlich wäre. Die Verwendung der Bezeich- nung „subventionierte Brunnenvergifter“ diente zudem nicht einem Selbstzweck. In offensicht- lich zugespitzter sowie provokativer Weise und damit satiretypisch wies Stefanie Grob darauf hin, dass Bauern auf der einen Seite Direktzahlungen (Subventionen) für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten, auf der anderen Seite grossmehrheitlich für die Verunreinigung von Trinkwasser aufgrund des Einsatzes von Pestiziden verantwortlich sind. 6.5 Die Verwendung des Begriffs „Brunnenvergifter“ mag aufgrund des erwähnten his- torischen Kontexts problematisch sein. Wenn in satirischen Sendungen aber grundsätzlich nur noch politisch korrekte Wörter und Bezeichnungen verwendet werden dürften, würde
9/10
diese Kunstform erheblich eingeschränkt und viel von ihrer Schärfe und Würze verlieren (UBI- Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.7). Art. 4 Abs. 1 RTVG wurde aus den erwähn- ten Gründen ebenfalls nicht verletzt, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist. 7. Der Beitrag „Stinkwasser“ verletzt insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist da- her ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10/10
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 15. Mai 2018