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b.770

Fernsehen SRF, Sendungen "Rundschau" vom 08.02.2017 und "10vor10" vom 03.05.2017, Beiträge über Pirmin Schwander

Ubi · 2018-02-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 8. Februar 2017 strahlte das Politmagazin „Rundschau“ von Fernsehen SRF den Beitrag „KESB-Initiative - Schwanders schwieriger Kampf“ aus. Darin wurde über ein gegen Nationalrat Pirmin Schwander hängiges Verfahren berichtet. Es bestehe der Verdacht, dass er einer Frau (Sarah C.), die sich zusammen mit ihrer in einem Kinderheim lebenden Tochter ins Ausland abgesetzt hatte, um damit Massnahmen der Kinder- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) zu umgehen, Geld für ihre Flucht gegeben habe. Zum Ausdruck kamen im Beitrag auch die von Pirmin Schwander initiierten politischen Vorstösse gegen die KESB und namentlich die Volksinitiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“, über wel- che im Kanton Schwyz am 21. Mai 2017 abgestimmt wurde. B. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF zeigte am 3. Mai 2017 einen Beitrag über die bevorstehende Abstimmung über die KESB-Initiative im Kanton Schwyz („Wie viel Kompetenz soll die KESB haben?“). Darin wurde auf die höchst emotionale Debatte hingewiesen und erwähnt, dass dieser Urnengang auch ein Stimmungstest für die viel kritisierte KESB sei. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Datum Postaufgabe) reichte E gegen die erwähn- ten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI) ein. Bezüglich des „Rundschau“-Beitrags rügt sie, dass Pirmin Schwanders Enga- gement in tendenziöser Weise dargestellt und er vorverurteilt sowie diffamiert worden sei. Vor allem aber sei der Fall Sarah C. in unzutreffender Weise dargestellt und über sie ein einseiti- ges falsches Bild vermittelt worden. Die Redaktion habe unsorgfältig gearbeitet und in ver- zerrter Weise informiert. Ausschnitte aus einem psychiatrischen Gutachten seien in unzuläs- siger Weise veröffentlicht worden. Das Gegengutachten habe man dagegen nicht erwähnt. Die Auffassung der KESB sei in unkritischer Weise übernommen worden; Entlastendes und die Sicht der Dinge von Sarah C. blieben unberücksichtigt. Die Redaktion sei voreingenom- men gewesen und habe die Kritik an der KESB im Fall Sarah C. nicht thematisiert. Die ange- hörte KESB-Gegnerin gehöre nicht, wie im Beitrag suggeriert werde, zu den Unterstützern von Sarah C. und habe deshalb das Verhalten der KESB im Fall Sarah C. auch nicht sachlich fundiert begründen können. Es sei damit ein Klischeebild von KESB-Kritikern vermittelt wor- den. Die einseitige Darstellung der Geschichte von Sarah C. habe dazu gedient, unliebsame Kritik an der KESB abzublocken und das Verhalten von Pirmin Schwander zu skandalisieren. Hinsichtlich der „10 vor 10“-Sendung moniert E, dass die Stimme der Betroffenen und damit fundierte Hintergrundinformationen gefehlt hätten. Pirmin Schwander werde auch in diesem Beitrag in pejorativer Weise als Missionar dargestellt. Die Auswahl der Voten anlässlich einer Veranstaltung sei tendenziös. Den KESB-Befürwortern sei es um Geld gegangen. Der Be- schwerde lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 2. August 2017 bei. D. E wurde eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, um ihre Beschwerdebefugnis zu be- gründen und allenfalls zu vervollständigen. Sie stellte der UBI am 18. September 2017 (Datum Postaufgabe) eine „Autorisation“ von Sarah C. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 10.

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August 2014 zu, die beinhaltet, deren Interessen, wo nötig bei Behörden und Gerichten zu vertreten. E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) übermittelte die Vertre- terin der Beschwerdeführerin der UBI eine überarbeitete Version der Geschichte von Sarah C. Sie kritisiert das Verhalten der „Rundschau“-Redaktion, welche – statt Hintergrundinforma- tionen zu vermitteln und auf Missstände hinzuweisen – nur an der politischen Ebene interes- siert gewesen sei. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. So- weit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend mache, könne nicht darauf eingetreten werden. Neben den beanstandeten Beiträgen habe Fernsehen SRF im fraglichen Zeitraum noch zwei weitere Male über die KESB berichtet (Beiträge der „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 29. März 2017). Thema des beanstandeten „Rundschau“- Beitrags sei nicht die Aufarbeitung des Falls Sarah C. gewesen, sondern der Kampf von Pir- min Schwander gegen die KESB, was bereits aus der Anmoderation hervorgehe. Sarah C. habe weder vor der Kamera noch schriftlich Stellung nehmen wollen. Ihre Sichtweise sei aber durch ihren Anwalt in den Beitrag eingeflossen. Weitere angehörte Personen (früherer Anwalt, Unterstützerin) hätten im Sinne von Sarah C. argumentiert. Die Redaktion sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu Wort kommen zu lassen. Bezüglich des Gutachtens sei lediglich von einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung die Rede gewesen. Der Fall Sarah C. sei durch ihre Unterstützerinnen längst öffentlich gemacht worden. Der „Rund- schau“-Beitrag sei keine „Ode an die KESB“ gewesen, sondern ein kritischer Beitrag über deren Tätigkeit. Pirmin Schwander werde nicht vorverurteilt, sondern habe seine Sicht der Dinge darstellen können. Die „Rundschau“ habe den Fall Sarah C. bereits am 31. August 2016 in einem Beitrag thematisiert. Sie habe nicht oberflächlich darüber berichtet. Im „10 vor 10“-Beitrag sei die Abstimmung zur KESB-Initiative im Kanton Schwyz im Vordergrund ge- standen, die auch national auf grosse Beachtung gestossen sei. Die wichtigsten Argumente von Befürwortern und Gegnern seien dem Publikum vermittelt worden. In einem kurzen Bei- trag in einem Nachrichtenmagazin könnten nicht alle relevanten Aspekte zur KESB behandelt werden. Das Thema KESB und Pirmin Schwander sei in den Beiträgen sachgerecht und aus- gewogen dargestellt worden. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien verletzt worden. G. In ihrer Replik vom 21. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) führt die Beschwerde- führerin aus, dass der „Rundschau“-Beitrag manipulativ gewesen sei. Er sei nicht kritisch ge- genüber der KESB gewesen. Vielmehr habe die Redaktion im Bericht in einseitiger und par- teiischer Weise den Blickwinkel der Behörde vermittelt. Ziel des Beitrags sei offensichtlich gewesen, die KESB zu verteidigen und Pirmin Schwanders Kritik gegen die Behörde ins Leere laufen zu lassen. Missständen bei der KESB Biel bezüglich der Behandlung des Falls Sarah C. sei die Redaktion nicht nachgegangen. Gewichtige Kritiken von einem Gutachter und einem UNO-Kinderrechtsexperten seien ignoriert worden. Stattdessen sei eine Frau zu

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Wort gekommen, die Sarah C. nicht einmal kenne. Sarah C. sei in keiner Weise positiv dar- gestellt worden. Die Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens sei trotz ausdrücklichem Verbot erfolgt. Auch im „10 vor 10“-Beitrag seien nicht die sachlichen Argumente der KESB- Gegner ausgestrahlt worden, sondern nur Voten in Stammtischmanier. Die Fehlleistungen der KESB seien nicht zum Ausdruck gekommen. Unerwähnt sei auch geblieben, dass die Befürworter vor allem aus Kostengründen für die Beibehaltung der KESB plädierten. In beiden Beiträgen seien KESB-Kritiker jeweils negativ und nicht mit ihren besten Argumenten darge- stellt worden. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin der UBI eine Ergänzung ihrer Replik zu. Sie betont darin, dass die Sicht von Sarah C. in keiner Weise im „Rundschau“-Beitrag Eingang gefunden habe. I. In ihrer Duplik vom 17. Januar 2018 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Vorbringen fest und weist die gegen die beiden Beiträge bzw. die Redaktionen erhobene Kritik hinsichtlich Voreingenommenheit, Parteilichkeit und Manipulation in aller Form zurück. Der „Rundschau“-Beitrag, in dessen Fokus die „Mission“ von Pirmin Schwander gegen die KESB gestanden habe, sei fair und korrekt gewesen. Der Gegenstand des Verfahrens gegen den Nationalrat und die Umstände seien zutreffend dargestellt worden. Im „10 vor 10“-Beitrag sei es nicht darum gegangen, die Sicht von durch KESB-Massnahmen Betroffenen aufzuzei- gen, sondern die Hauptargumente der Befürworter und Gegner zur Abstimmung im Kanton Schwyz. J. Die Beschwerdeführerin betonte in ihrem zusätzlichen Schreiben vom 19. Januar 2018, dass die „Rundschau“ dem gravierenden Vorwurf gegen die KESB, die Wegnahme des Kindes von Sarah C. sei widerrechtlich erfolgt, nicht nachgegangen sei und prangerte den „Rudeljournalismus“ an. K. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Mo- nate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die bean- standeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im fraglichen Zeitraum hat Fernsehen SRF vier Bei- träge zum Thema KESB ausgestrahlt. Neben den beiden von der Beschwerdeführerin explizit beanstandeten Beiträgen haben am 19. März 2017 auch die Nachrichtensendung „Tages- schau“ und das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ über dieses Thema berichtet. In beiden Bei- trägen ging es um eine Zwischenbilanz des Bundes vier Jahre nach Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen wer- den, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). E verfügt über eine „Autorisation“ und damit eine Vollmacht von Sarah C., um sie bei Bedarf vor Behörden und Gerichten zu vertreten. Sarah C. ist zur Betroffenenbeschwerde befugt, da ihr Fall im Rahmen des „Rundschau“-Beitrags vom 8. Februar 2017 thematisiert wurde. Im ebenfalls beanstandeten „10 vor 10“-Beitrag vom 3. Mai 2017 wurde dagegen nicht auf den Fall von Sarah C. hingewiesen. Um auch gegen diese Sendung Beschwerde bzw. eine Zeit- raumbeschwerde gegen alle von Fernsehen SRF zwischen dem 3. Februar 2017 und 3. Mai 2017 ausgestrahlten Beiträgen erheben zu können, hätten deshalb die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllt werden müssen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von Personen zur Unterstützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist nicht ein. Auf die Beschwerde gegen den „10 vor 10“-Beitrag wie auch auf die Zeitraumbe- schwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. In materiellrechtlicher Hinsicht wird daher einzig der „Rundschau“-Beitrag beurteilt.

E. 4 Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Nicht darunter fallen Aspekte des Persönlichkeits- schutzes. Dafür stehen zivil- und strafrechtliche Verfahren offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

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E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“]).

E. 4.4 Bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten

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Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafver- fahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Bild und Ton (UBI-Entscheid b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 4.4).

E. 4.5 In der Einleitung des beanstandeten Beitrags bemerkt der Moderator, dass Pirmin Schwander ein „Getriebener“ sei, insbesondere wenn es um die KESB gehe. Bereits im Au- gust 2016 habe die „Rundschau“ über den Fall Sarah C. berichtet. Pirmin Schwander habe die junge Mutter, die ihr Kind entführt habe, finanziell unterstützt. Seit dem letzten Beitrag habe sich viel getan: Pirmin Schwander habe seine politische Immunität verloren und die junge Mutter sitze im Gefängnis. Die Kinder habe sie nicht mehr gesehen, weil sie dies nicht gewollt habe. Pirmin Schwander führe „seine Mission“ gegen die KESB weiter, „koste es, was es wolle“. Der Filmbericht beginnt mit Bildern einer Veranstaltung zur Abstimmung vom 21. Mai 2017 über die Initiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ (KESB-Initia- tive) im Kanton Schwyz. Ausgestrahlt werden Voten des Initianten Pirmin Schwanders, in welchen dieser auf die negativen Erfahrungen von Betroffenen mit der KESB hinweist, und eines kritischen Bürgers, der die KESB als „kriminelle Organisation“ bezeichnet. Danach folgt eine Überleitung zum Verfahren, das gegen Pirmin Schwander läuft. Dieser wird mit seinem Anwalt während der Vorbereitung zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Biel gezeigt. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob Pirmin Schwander mit Geld die Flucht einer Frau ins Ausland verlängert habe oder ob er lediglich ihren Anwalt habe unterstützen wollen. Pirmin Schwander erwähnt, dass das Verfahren für ihn nicht angenehm sei und er, insbeson- dere seit er seine parlamentarische Immunität verloren habe, geschäftlich Verluste in Millio- nenhöhe erlitten habe. Es werden Bilder von Schwanders Anhängern ausgestrahlt, die vor dem Gebäude der Bieler Staatsanwaltschaft auf ihn warten und die Haftentlassung von Sarah C. fordern, worauf die Redaktion deren Geschichte zusammenfasst: „Sarah C. ist eine 37- jährige Frau aus Biel. Ihr erstes Kind schickt sie nicht zur Schule. Frau C. hat Angst, ihr Ex- Mann, ein verurteilter Straftäter, könnte den Buben entführen. Die KESB greift ein, platziert den Jungen in einem Heim. Ihr zweites Kind nehmen ihr die Behörden gleich nach der Geburt weg. Frau C. darf ihre Tochter nur zu bestimmten Zeiten im Heim besuchen. In einem psychi- atrischen Gutachten wird Frau C. der Verdacht auf ‚schwere kombinierte Persönlichkeitsstö- rung‘ bescheinigt. Am 30. Oktober 2015 holt Frau C. ihre Tochter vom Kinderheim ab, bringt sie aber nicht mehr zurück. Ihre Flucht führt nach Spanien, Italien und Frankreich. In Zeitun- gen veröffentlicht die Polizei einen Fahndungsaufruf. Frau C. ist verzweifelt, wendet sich an ihren Anwalt. Vor allem weiss sie nicht, wie sie ihr Leben finanzieren soll. Ihr Anwalt hilft ihr. Von Pirmin Schwander bekommt er 7‘000 Franken.“ Das Wort erhalten anschliessend eine „KESB-Gegnerin“, die Präsidentin der KESB Biel sowie der ehemalige und aktuelle Anwalt von Sarah C., die sich zu verschiedenen Aspekten des Falls äussern. Gegen Ende des Bei- trags wird Pirmin Schwander gefragt, ob er nicht ein schlechter Verlierer sei. Er verneint dies und verweist auf sein Wahlsprechen, Menschen zu helfen, die wenig Geld haben. Zum Aus- druck kommt danach weiter, dass Pirmin Schwander auch auf eidgenössischer Ebene eine Volksinitiative gegen die KESB lancieren wird. Der Beitrag endet mit folgendem Off-Kommen- tar: „Der angezählte SVP-Politiker müsste eigentlich moderate Töne wählen, um seine Haut

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zu retten. Doch Schwander hat sich für das Gegenteil entschieden. Seine Stimme gegen die KESB wird zunehmend schriller.“

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf diesen Beitrag aufgrund von dessen Informa- tionsgehalt anwendbar. Bei der Beurteilung hat die UBI nicht nur den von der Beschwerde- führerin primär beanstandeten Teil zu prüfen, in dem es um Sarah C. ging, sondern den Bei- trag insgesamt. Eigentliches Thema des Beitrags bildete der Kampf von Pirmin Schwander gegen die KESB.

E. 5.1 Die Darstellung des Falls von Sarah C. weist Mängel auf. So wird in der Anmodera- tion erwähnt, dass Sarah C. im Gefängnis sitze. Korrekt wäre, von Untersuchungshaft zu sprechen, wie später im Filmbericht klar wird. Tendenziös ist in der Anmoderation zudem die Aussage, dass Sarah C. ihre Kinder nicht mehr sehen wolle. Gemäss den plausiblen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermeide sie den Kontakt zu den Kindern, um diese nicht zu traumatisieren. Sarah C. wurde auch an anderen Stellen im Beitrag in einseitiger negativer Weise dargestellt. Unzutreffend ist die Anmoderation, wonach Sarah C. ihr Kind „entführt“ habe, da zum Zeitpunkt noch kein Entscheid vorlag. Unnötig tendenziös ist ebenfalls der – nicht weiter belegte – Off-Kommentar im Filmbericht, laut welchem „fast alle, die mit ihr zu tun haben“, Sarah C. „als launische, schwierige Person“ schildern. Zuvor hat die Redaktion be- reits auf ein psychiatrisches Gutachten hingewiesen, welches der – im Filmbericht mehrmals gepixelt gezeigten – Mutter einen Verdacht auf eine „schwere kombinierte Persönlichkeitsstö- rung“ bescheinigt. Ergänzt durch die Bemerkung der Redaktion, dass die KESB nicht alles öffentlich machen dürfe, was sie über die Frau wisse, zeichnet der Beitrag ein negatives Bild von der Persönlichkeit der Frau. Sarah C. wollte sich offensichtlich weder vor der Kamera noch schriftlich gegenüber der Redaktion äussern, was im Beitrag aber nicht zum Ausdruck kam.

E. 5.2 Die tragische Geschichte um Sarah C. würde alleine eine Sendung füllen. Da sie aber nicht im Zentrum des Beitrags stand, sondern der Kampf von Pirmin Schwander gegen die KESB, mussten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zusätzlichen Aspekte, die Sarah C. betrafen, nicht zwingend erwähnt werden. Das Publikum erhielt aber aufgrund der kurzen sachlichen Zusammenfassung der Situation, in welcher insbesondere auch die Angst von Sarah C. vor dem früheren Ehemann und die gravierenden Eingriffe der KESB erwähnt wurden, zumindest wichtige Anhaltspunkte zu den ausserordentlichen Begleitumständen, welche die Mutter zur Flucht mit ihrer Tochter ins Ausland bewegt hatten. Der Anwalt von Sarah C. fasste zudem ihren Standpunkt im Filmbericht zusammen: „Ihre Angst ist, dass sie stigmatisiert wird durch die KESB. Das heisst, dass man ihr jede Chance nimmt, dass es zu einem normalen Wiederaufbau einer Beziehung kommt. Also, dass sie als krank, Persönlich- keitsstörung einerseits, als stur und unkooperativ anderseits, dargestellt wird. Auch als krimi- nell. Und dass sie immer mehr vom Ziel wegkommt, die Obhut über ihre Kinder zu erlangen.“ Damit wurde für das Publikum deutlich, dass andere Aussagen zu Sarah C., ihrer Persönlich- keit und dem sie betreffenden Verfahren vor der KESB umstritten sind. Auch war es aufgrund des auf Pirmin Schwander gelegten Fokus des Beitrags nicht zwingend erforderlich, dass sich

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die Vertreterin der Beschwerdeführerin oder ein anderer Unterstützer von Sarah C. zur Situ- ation und zum ganzen Fall äussern konnte.

E. 5.3 Unbegründet sind die Rügen gegen die Beitragsteile, in welchen Pirmin Schwander im Zentrum stand. Die Gründe für sein persönliches und politisches Engagement gegen die KESB und für das gegen ihn eingeleitete Verfahren sowie der Stand dieses Verfahrens fan- den in korrekter und transparenter Weise Eingang in den Filmbericht. Die Umschreibungen „Getriebener“, „Mission“ und „Robin Hood“ für Pirmin Schwander konnte das Publikum daher korrekt einordnen. Der SVP-Nationalrat wurde zudem in keiner Weise vorverurteilt. Im Bericht wurde ebenfalls deutlich, dass er das Geld dem Anwalt, der Sarah C. bei ihrer Flucht beglei- tete, ausgehändigt hatte. Die Redaktion hinterfragte zwar das Verhalten von Pirmin Schwan- der kritisch, skandalisierte dieses aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht. Der – teilweise auch von seinem Anwalt unterstützte – Protagonist des Beitrags konnte seine Sicht der Dinge zu dem gegen ihn laufenden Verfahren und seinem politischen Kampf gegen die KESB ausführlich darlegen.

E. 5.4 Die Praxis der KESB wurde im Beitrag nicht in beschönigender Weise dargestellt. Im Filmbericht äusserten neben Pirmin Schwander auch weitere Personen wie der Anwalt von Sarah C. oder Teilnehmer an der Veranstaltung zur kantonalen Abstimmung teilweise heftige Kritik an der KESB. Für eine umfassende Information des Publikums wäre es zwar förderlich gewesen, wenn die Redaktion die Bieler KESB-Verantwortliche im Lichte der von Pirmin Schwander im „Rundschau“-Beitrag vom 31. August 2016 behaupteten Mängeln auch kritisch zum Verfahren im Fall Sarah C. befragt hätte. Aufgrund des Fokus des Beitrags hat dieses Unterlassen aber die freie Meinungsbildung des Publikums nicht verunmöglicht.

E. 5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beitrag anders und besser hätte ge- staltet werden können. Das betrifft namentlich den Teil, in welchem über den Fall von Sarah C. berichtet wird. Dieser enthält mehrere problematische, in der Tendenz negative Aussagen bezüglich der inhaftierten Frau. Diese Mängel beeinträchtigten aber die freie Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Beitrags insgesamt noch nicht in rechtserheblicher Weise. Die Sichtweise von Sarah C. kam zumindest durch die Stellungnahme ihres Anwalts zum Aus- druck und die Chronologie der Ereignisse fasste die Redaktion tatsachengerecht zusammen. Zudem stand im Zentrum des Beitrags Pirmin Schwander mit seinem Engagement gegen die KESB und das gegen ihn laufende Strafverfahren. Die entsprechenden Informationen vermit- telte die Redaktion korrekt und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen An- sichten unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Pirmin Schwander hatte ausführlich Ge- legenheit, seine Sichtweise zur KESB und zum laufenden Verfahren einzubringen. Der Bei- trag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot trotz den erwähnten Mängeln nicht verletzt.

E. 6 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der

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Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

E. 6.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Mas- mejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang.

E. 6.2 Der beanstandete Beitrag wies durch eine Sequenz mit einem ausdrücklichen Ver- weis zu Beginn des Filmberichts zwar einen direkten Bezug zur kantonalen Volksinitiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ (KESB-Initiative) auf. Die Abstimmung im Kanton Schwyz fand allerdings erst am 21. Mai 2017 und damit weit mehr als drei Monate nach Ausstrahlung der Sendung statt. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für Volksabstimmungen finden daher auf den vorliegenden Beitrag, in wel- chem die Abstimmungsvorlage zudem nur am Rande Thema ist, keine Anwendung.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet. Sie ist ohne Kos- tenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

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Entscheid vom 2. Februar 2018

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident),

Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen „Rundschau“ vom 8. Februar 2017 und „10 vor 10“ vom 3. Mai 2017 Beiträge über Pirmin Schwander und die KESB

Beschwerde vom 31. August 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Sarah C. (Beschwerdeführerin), vertreten durch E

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 8. Februar 2017 strahlte das Politmagazin „Rundschau“ von Fernsehen SRF den Beitrag „KESB-Initiative - Schwanders schwieriger Kampf“ aus. Darin wurde über ein gegen Nationalrat Pirmin Schwander hängiges Verfahren berichtet. Es bestehe der Verdacht, dass er einer Frau (Sarah C.), die sich zusammen mit ihrer in einem Kinderheim lebenden Tochter ins Ausland abgesetzt hatte, um damit Massnahmen der Kinder- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) zu umgehen, Geld für ihre Flucht gegeben habe. Zum Ausdruck kamen im Beitrag auch die von Pirmin Schwander initiierten politischen Vorstösse gegen die KESB und namentlich die Volksinitiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“, über wel- che im Kanton Schwyz am 21. Mai 2017 abgestimmt wurde. B. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF zeigte am 3. Mai 2017 einen Beitrag über die bevorstehende Abstimmung über die KESB-Initiative im Kanton Schwyz („Wie viel Kompetenz soll die KESB haben?“). Darin wurde auf die höchst emotionale Debatte hingewiesen und erwähnt, dass dieser Urnengang auch ein Stimmungstest für die viel kritisierte KESB sei. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Datum Postaufgabe) reichte E gegen die erwähn- ten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI) ein. Bezüglich des „Rundschau“-Beitrags rügt sie, dass Pirmin Schwanders Enga- gement in tendenziöser Weise dargestellt und er vorverurteilt sowie diffamiert worden sei. Vor allem aber sei der Fall Sarah C. in unzutreffender Weise dargestellt und über sie ein einseiti- ges falsches Bild vermittelt worden. Die Redaktion habe unsorgfältig gearbeitet und in ver- zerrter Weise informiert. Ausschnitte aus einem psychiatrischen Gutachten seien in unzuläs- siger Weise veröffentlicht worden. Das Gegengutachten habe man dagegen nicht erwähnt. Die Auffassung der KESB sei in unkritischer Weise übernommen worden; Entlastendes und die Sicht der Dinge von Sarah C. blieben unberücksichtigt. Die Redaktion sei voreingenom- men gewesen und habe die Kritik an der KESB im Fall Sarah C. nicht thematisiert. Die ange- hörte KESB-Gegnerin gehöre nicht, wie im Beitrag suggeriert werde, zu den Unterstützern von Sarah C. und habe deshalb das Verhalten der KESB im Fall Sarah C. auch nicht sachlich fundiert begründen können. Es sei damit ein Klischeebild von KESB-Kritikern vermittelt wor- den. Die einseitige Darstellung der Geschichte von Sarah C. habe dazu gedient, unliebsame Kritik an der KESB abzublocken und das Verhalten von Pirmin Schwander zu skandalisieren. Hinsichtlich der „10 vor 10“-Sendung moniert E, dass die Stimme der Betroffenen und damit fundierte Hintergrundinformationen gefehlt hätten. Pirmin Schwander werde auch in diesem Beitrag in pejorativer Weise als Missionar dargestellt. Die Auswahl der Voten anlässlich einer Veranstaltung sei tendenziös. Den KESB-Befürwortern sei es um Geld gegangen. Der Be- schwerde lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 2. August 2017 bei. D. E wurde eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, um ihre Beschwerdebefugnis zu be- gründen und allenfalls zu vervollständigen. Sie stellte der UBI am 18. September 2017 (Datum Postaufgabe) eine „Autorisation“ von Sarah C. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 10.

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August 2014 zu, die beinhaltet, deren Interessen, wo nötig bei Behörden und Gerichten zu vertreten. E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) übermittelte die Vertre- terin der Beschwerdeführerin der UBI eine überarbeitete Version der Geschichte von Sarah C. Sie kritisiert das Verhalten der „Rundschau“-Redaktion, welche – statt Hintergrundinforma- tionen zu vermitteln und auf Missstände hinzuweisen – nur an der politischen Ebene interes- siert gewesen sei. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. So- weit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend mache, könne nicht darauf eingetreten werden. Neben den beanstandeten Beiträgen habe Fernsehen SRF im fraglichen Zeitraum noch zwei weitere Male über die KESB berichtet (Beiträge der „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 29. März 2017). Thema des beanstandeten „Rundschau“- Beitrags sei nicht die Aufarbeitung des Falls Sarah C. gewesen, sondern der Kampf von Pir- min Schwander gegen die KESB, was bereits aus der Anmoderation hervorgehe. Sarah C. habe weder vor der Kamera noch schriftlich Stellung nehmen wollen. Ihre Sichtweise sei aber durch ihren Anwalt in den Beitrag eingeflossen. Weitere angehörte Personen (früherer Anwalt, Unterstützerin) hätten im Sinne von Sarah C. argumentiert. Die Redaktion sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu Wort kommen zu lassen. Bezüglich des Gutachtens sei lediglich von einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung die Rede gewesen. Der Fall Sarah C. sei durch ihre Unterstützerinnen längst öffentlich gemacht worden. Der „Rund- schau“-Beitrag sei keine „Ode an die KESB“ gewesen, sondern ein kritischer Beitrag über deren Tätigkeit. Pirmin Schwander werde nicht vorverurteilt, sondern habe seine Sicht der Dinge darstellen können. Die „Rundschau“ habe den Fall Sarah C. bereits am 31. August 2016 in einem Beitrag thematisiert. Sie habe nicht oberflächlich darüber berichtet. Im „10 vor 10“-Beitrag sei die Abstimmung zur KESB-Initiative im Kanton Schwyz im Vordergrund ge- standen, die auch national auf grosse Beachtung gestossen sei. Die wichtigsten Argumente von Befürwortern und Gegnern seien dem Publikum vermittelt worden. In einem kurzen Bei- trag in einem Nachrichtenmagazin könnten nicht alle relevanten Aspekte zur KESB behandelt werden. Das Thema KESB und Pirmin Schwander sei in den Beiträgen sachgerecht und aus- gewogen dargestellt worden. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien verletzt worden. G. In ihrer Replik vom 21. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) führt die Beschwerde- führerin aus, dass der „Rundschau“-Beitrag manipulativ gewesen sei. Er sei nicht kritisch ge- genüber der KESB gewesen. Vielmehr habe die Redaktion im Bericht in einseitiger und par- teiischer Weise den Blickwinkel der Behörde vermittelt. Ziel des Beitrags sei offensichtlich gewesen, die KESB zu verteidigen und Pirmin Schwanders Kritik gegen die Behörde ins Leere laufen zu lassen. Missständen bei der KESB Biel bezüglich der Behandlung des Falls Sarah C. sei die Redaktion nicht nachgegangen. Gewichtige Kritiken von einem Gutachter und einem UNO-Kinderrechtsexperten seien ignoriert worden. Stattdessen sei eine Frau zu

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Wort gekommen, die Sarah C. nicht einmal kenne. Sarah C. sei in keiner Weise positiv dar- gestellt worden. Die Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens sei trotz ausdrücklichem Verbot erfolgt. Auch im „10 vor 10“-Beitrag seien nicht die sachlichen Argumente der KESB- Gegner ausgestrahlt worden, sondern nur Voten in Stammtischmanier. Die Fehlleistungen der KESB seien nicht zum Ausdruck gekommen. Unerwähnt sei auch geblieben, dass die Befürworter vor allem aus Kostengründen für die Beibehaltung der KESB plädierten. In beiden Beiträgen seien KESB-Kritiker jeweils negativ und nicht mit ihren besten Argumenten darge- stellt worden. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin der UBI eine Ergänzung ihrer Replik zu. Sie betont darin, dass die Sicht von Sarah C. in keiner Weise im „Rundschau“-Beitrag Eingang gefunden habe. I. In ihrer Duplik vom 17. Januar 2018 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Vorbringen fest und weist die gegen die beiden Beiträge bzw. die Redaktionen erhobene Kritik hinsichtlich Voreingenommenheit, Parteilichkeit und Manipulation in aller Form zurück. Der „Rundschau“-Beitrag, in dessen Fokus die „Mission“ von Pirmin Schwander gegen die KESB gestanden habe, sei fair und korrekt gewesen. Der Gegenstand des Verfahrens gegen den Nationalrat und die Umstände seien zutreffend dargestellt worden. Im „10 vor 10“-Beitrag sei es nicht darum gegangen, die Sicht von durch KESB-Massnahmen Betroffenen aufzuzei- gen, sondern die Hauptargumente der Befürworter und Gegner zur Abstimmung im Kanton Schwyz. J. Die Beschwerdeführerin betonte in ihrem zusätzlichen Schreiben vom 19. Januar 2018, dass die „Rundschau“ dem gravierenden Vorwurf gegen die KESB, die Wegnahme des Kindes von Sarah C. sei widerrechtlich erfolgt, nicht nachgegangen sei und prangerte den „Rudeljournalismus“ an. K. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Mo- nate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die bean- standeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im fraglichen Zeitraum hat Fernsehen SRF vier Bei- träge zum Thema KESB ausgestrahlt. Neben den beiden von der Beschwerdeführerin explizit beanstandeten Beiträgen haben am 19. März 2017 auch die Nachrichtensendung „Tages- schau“ und das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ über dieses Thema berichtet. In beiden Bei- trägen ging es um eine Zwischenbilanz des Bundes vier Jahre nach Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen wer- den, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). E verfügt über eine „Autorisation“ und damit eine Vollmacht von Sarah C., um sie bei Bedarf vor Behörden und Gerichten zu vertreten. Sarah C. ist zur Betroffenenbeschwerde befugt, da ihr Fall im Rahmen des „Rundschau“-Beitrags vom 8. Februar 2017 thematisiert wurde. Im ebenfalls beanstandeten „10 vor 10“-Beitrag vom 3. Mai 2017 wurde dagegen nicht auf den Fall von Sarah C. hingewiesen. Um auch gegen diese Sendung Beschwerde bzw. eine Zeit- raumbeschwerde gegen alle von Fernsehen SRF zwischen dem 3. Februar 2017 und 3. Mai 2017 ausgestrahlten Beiträgen erheben zu können, hätten deshalb die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllt werden müssen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von Personen zur Unterstützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist nicht ein. Auf die Beschwerde gegen den „10 vor 10“-Beitrag wie auch auf die Zeitraumbe- schwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. In materiellrechtlicher Hinsicht wird daher einzig der „Rundschau“-Beitrag beurteilt. 4. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die ausgestrahlte Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dazu gehören insbesondere Art. 4 und 5 RTVG. Nicht darunter fallen Aspekte des Persönlichkeits- schutzes. Dafür stehen zivil- und strafrechtliche Verfahren offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

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4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Saxer/Brunner, a.a.O., N. 7.109, S. 313 und N. 7.122, S. 317). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kom- men (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“]). 4.4 Bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten

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Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafver- fahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Bild und Ton (UBI-Entscheid b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 4.4). 4.5 In der Einleitung des beanstandeten Beitrags bemerkt der Moderator, dass Pirmin Schwander ein „Getriebener“ sei, insbesondere wenn es um die KESB gehe. Bereits im Au- gust 2016 habe die „Rundschau“ über den Fall Sarah C. berichtet. Pirmin Schwander habe die junge Mutter, die ihr Kind entführt habe, finanziell unterstützt. Seit dem letzten Beitrag habe sich viel getan: Pirmin Schwander habe seine politische Immunität verloren und die junge Mutter sitze im Gefängnis. Die Kinder habe sie nicht mehr gesehen, weil sie dies nicht gewollt habe. Pirmin Schwander führe „seine Mission“ gegen die KESB weiter, „koste es, was es wolle“. Der Filmbericht beginnt mit Bildern einer Veranstaltung zur Abstimmung vom 21. Mai 2017 über die Initiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ (KESB-Initia- tive) im Kanton Schwyz. Ausgestrahlt werden Voten des Initianten Pirmin Schwanders, in welchen dieser auf die negativen Erfahrungen von Betroffenen mit der KESB hinweist, und eines kritischen Bürgers, der die KESB als „kriminelle Organisation“ bezeichnet. Danach folgt eine Überleitung zum Verfahren, das gegen Pirmin Schwander läuft. Dieser wird mit seinem Anwalt während der Vorbereitung zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Biel gezeigt. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob Pirmin Schwander mit Geld die Flucht einer Frau ins Ausland verlängert habe oder ob er lediglich ihren Anwalt habe unterstützen wollen. Pirmin Schwander erwähnt, dass das Verfahren für ihn nicht angenehm sei und er, insbeson- dere seit er seine parlamentarische Immunität verloren habe, geschäftlich Verluste in Millio- nenhöhe erlitten habe. Es werden Bilder von Schwanders Anhängern ausgestrahlt, die vor dem Gebäude der Bieler Staatsanwaltschaft auf ihn warten und die Haftentlassung von Sarah C. fordern, worauf die Redaktion deren Geschichte zusammenfasst: „Sarah C. ist eine 37- jährige Frau aus Biel. Ihr erstes Kind schickt sie nicht zur Schule. Frau C. hat Angst, ihr Ex- Mann, ein verurteilter Straftäter, könnte den Buben entführen. Die KESB greift ein, platziert den Jungen in einem Heim. Ihr zweites Kind nehmen ihr die Behörden gleich nach der Geburt weg. Frau C. darf ihre Tochter nur zu bestimmten Zeiten im Heim besuchen. In einem psychi- atrischen Gutachten wird Frau C. der Verdacht auf ‚schwere kombinierte Persönlichkeitsstö- rung‘ bescheinigt. Am 30. Oktober 2015 holt Frau C. ihre Tochter vom Kinderheim ab, bringt sie aber nicht mehr zurück. Ihre Flucht führt nach Spanien, Italien und Frankreich. In Zeitun- gen veröffentlicht die Polizei einen Fahndungsaufruf. Frau C. ist verzweifelt, wendet sich an ihren Anwalt. Vor allem weiss sie nicht, wie sie ihr Leben finanzieren soll. Ihr Anwalt hilft ihr. Von Pirmin Schwander bekommt er 7‘000 Franken.“ Das Wort erhalten anschliessend eine „KESB-Gegnerin“, die Präsidentin der KESB Biel sowie der ehemalige und aktuelle Anwalt von Sarah C., die sich zu verschiedenen Aspekten des Falls äussern. Gegen Ende des Bei- trags wird Pirmin Schwander gefragt, ob er nicht ein schlechter Verlierer sei. Er verneint dies und verweist auf sein Wahlsprechen, Menschen zu helfen, die wenig Geld haben. Zum Aus- druck kommt danach weiter, dass Pirmin Schwander auch auf eidgenössischer Ebene eine Volksinitiative gegen die KESB lancieren wird. Der Beitrag endet mit folgendem Off-Kommen- tar: „Der angezählte SVP-Politiker müsste eigentlich moderate Töne wählen, um seine Haut

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zu retten. Doch Schwander hat sich für das Gegenteil entschieden. Seine Stimme gegen die KESB wird zunehmend schriller.“ 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf diesen Beitrag aufgrund von dessen Informa- tionsgehalt anwendbar. Bei der Beurteilung hat die UBI nicht nur den von der Beschwerde- führerin primär beanstandeten Teil zu prüfen, in dem es um Sarah C. ging, sondern den Bei- trag insgesamt. Eigentliches Thema des Beitrags bildete der Kampf von Pirmin Schwander gegen die KESB. 5.1 Die Darstellung des Falls von Sarah C. weist Mängel auf. So wird in der Anmodera- tion erwähnt, dass Sarah C. im Gefängnis sitze. Korrekt wäre, von Untersuchungshaft zu sprechen, wie später im Filmbericht klar wird. Tendenziös ist in der Anmoderation zudem die Aussage, dass Sarah C. ihre Kinder nicht mehr sehen wolle. Gemäss den plausiblen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermeide sie den Kontakt zu den Kindern, um diese nicht zu traumatisieren. Sarah C. wurde auch an anderen Stellen im Beitrag in einseitiger negativer Weise dargestellt. Unzutreffend ist die Anmoderation, wonach Sarah C. ihr Kind „entführt“ habe, da zum Zeitpunkt noch kein Entscheid vorlag. Unnötig tendenziös ist ebenfalls der – nicht weiter belegte – Off-Kommentar im Filmbericht, laut welchem „fast alle, die mit ihr zu tun haben“, Sarah C. „als launische, schwierige Person“ schildern. Zuvor hat die Redaktion be- reits auf ein psychiatrisches Gutachten hingewiesen, welches der – im Filmbericht mehrmals gepixelt gezeigten – Mutter einen Verdacht auf eine „schwere kombinierte Persönlichkeitsstö- rung“ bescheinigt. Ergänzt durch die Bemerkung der Redaktion, dass die KESB nicht alles öffentlich machen dürfe, was sie über die Frau wisse, zeichnet der Beitrag ein negatives Bild von der Persönlichkeit der Frau. Sarah C. wollte sich offensichtlich weder vor der Kamera noch schriftlich gegenüber der Redaktion äussern, was im Beitrag aber nicht zum Ausdruck kam. 5.2 Die tragische Geschichte um Sarah C. würde alleine eine Sendung füllen. Da sie aber nicht im Zentrum des Beitrags stand, sondern der Kampf von Pirmin Schwander gegen die KESB, mussten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zusätzlichen Aspekte, die Sarah C. betrafen, nicht zwingend erwähnt werden. Das Publikum erhielt aber aufgrund der kurzen sachlichen Zusammenfassung der Situation, in welcher insbesondere auch die Angst von Sarah C. vor dem früheren Ehemann und die gravierenden Eingriffe der KESB erwähnt wurden, zumindest wichtige Anhaltspunkte zu den ausserordentlichen Begleitumständen, welche die Mutter zur Flucht mit ihrer Tochter ins Ausland bewegt hatten. Der Anwalt von Sarah C. fasste zudem ihren Standpunkt im Filmbericht zusammen: „Ihre Angst ist, dass sie stigmatisiert wird durch die KESB. Das heisst, dass man ihr jede Chance nimmt, dass es zu einem normalen Wiederaufbau einer Beziehung kommt. Also, dass sie als krank, Persönlich- keitsstörung einerseits, als stur und unkooperativ anderseits, dargestellt wird. Auch als krimi- nell. Und dass sie immer mehr vom Ziel wegkommt, die Obhut über ihre Kinder zu erlangen.“ Damit wurde für das Publikum deutlich, dass andere Aussagen zu Sarah C., ihrer Persönlich- keit und dem sie betreffenden Verfahren vor der KESB umstritten sind. Auch war es aufgrund des auf Pirmin Schwander gelegten Fokus des Beitrags nicht zwingend erforderlich, dass sich

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die Vertreterin der Beschwerdeführerin oder ein anderer Unterstützer von Sarah C. zur Situ- ation und zum ganzen Fall äussern konnte. 5.3 Unbegründet sind die Rügen gegen die Beitragsteile, in welchen Pirmin Schwander im Zentrum stand. Die Gründe für sein persönliches und politisches Engagement gegen die KESB und für das gegen ihn eingeleitete Verfahren sowie der Stand dieses Verfahrens fan- den in korrekter und transparenter Weise Eingang in den Filmbericht. Die Umschreibungen „Getriebener“, „Mission“ und „Robin Hood“ für Pirmin Schwander konnte das Publikum daher korrekt einordnen. Der SVP-Nationalrat wurde zudem in keiner Weise vorverurteilt. Im Bericht wurde ebenfalls deutlich, dass er das Geld dem Anwalt, der Sarah C. bei ihrer Flucht beglei- tete, ausgehändigt hatte. Die Redaktion hinterfragte zwar das Verhalten von Pirmin Schwan- der kritisch, skandalisierte dieses aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht. Der – teilweise auch von seinem Anwalt unterstützte – Protagonist des Beitrags konnte seine Sicht der Dinge zu dem gegen ihn laufenden Verfahren und seinem politischen Kampf gegen die KESB ausführlich darlegen. 5.4 Die Praxis der KESB wurde im Beitrag nicht in beschönigender Weise dargestellt. Im Filmbericht äusserten neben Pirmin Schwander auch weitere Personen wie der Anwalt von Sarah C. oder Teilnehmer an der Veranstaltung zur kantonalen Abstimmung teilweise heftige Kritik an der KESB. Für eine umfassende Information des Publikums wäre es zwar förderlich gewesen, wenn die Redaktion die Bieler KESB-Verantwortliche im Lichte der von Pirmin Schwander im „Rundschau“-Beitrag vom 31. August 2016 behaupteten Mängeln auch kritisch zum Verfahren im Fall Sarah C. befragt hätte. Aufgrund des Fokus des Beitrags hat dieses Unterlassen aber die freie Meinungsbildung des Publikums nicht verunmöglicht. 5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beitrag anders und besser hätte ge- staltet werden können. Das betrifft namentlich den Teil, in welchem über den Fall von Sarah C. berichtet wird. Dieser enthält mehrere problematische, in der Tendenz negative Aussagen bezüglich der inhaftierten Frau. Diese Mängel beeinträchtigten aber die freie Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Beitrags insgesamt noch nicht in rechtserheblicher Weise. Die Sichtweise von Sarah C. kam zumindest durch die Stellungnahme ihres Anwalts zum Aus- druck und die Chronologie der Ereignisse fasste die Redaktion tatsachengerecht zusammen. Zudem stand im Zentrum des Beitrags Pirmin Schwander mit seinem Engagement gegen die KESB und das gegen ihn laufende Strafverfahren. Die entsprechenden Informationen vermit- telte die Redaktion korrekt und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen An- sichten unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Pirmin Schwander hatte ausführlich Ge- legenheit, seine Sichtweise zur KESB und zum laufenden Verfahren einzubringen. Der Bei- trag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot trotz den erwähnten Mängeln nicht verletzt. 6. Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der

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Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. 6.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Mas- mejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang. 6.2 Der beanstandete Beitrag wies durch eine Sequenz mit einem ausdrücklichen Ver- weis zu Beginn des Filmberichts zwar einen direkten Bezug zur kantonalen Volksinitiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ (KESB-Initiative) auf. Die Abstimmung im Kanton Schwyz fand allerdings erst am 21. Mai 2017 und damit weit mehr als drei Monate nach Ausstrahlung der Sendung statt. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für Volksabstimmungen finden daher auf den vorliegenden Beitrag, in wel- chem die Abstimmungsvorlage zudem nur am Rande Thema ist, keine Anwendung. 7. Die Beschwerde erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet. Sie ist ohne Kos- tenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 25. Mai 2018