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b.765

SRF online, Rubrik "News/Internationales", Artikel "Flugzeugabsturz auf Pentagon - Die Erinnerung an 9/11" vom 31.03.2018

Ubi · 2017-12-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) publizierte am 31. März 2017, 21.17 Uhr, in der Rubrik News/Internationales den Online-Artikel „Flugzeugabsturz auf Pentagon - Die Er- innerung an 9/11“. Darin ging es um die Veröffentlichung von Fotos der US-Bundespolizei FBI vom Anschlag auf das Pentagon. Die Bilder, die sechs Jahre verschwunden waren, illustrieren die durch den Terroranschlag vom 11. September 2001 verursachten Verwüstungen. B. Mit Eingabe vom 5. Juli erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt den zweiten Teil des Artikels, in welchem die Ereignisse vom 11. September 2001 wie folgt zusammengefasst werden: „Bei den Terroranschlägen vom 11. September 2001 steuer- ten Terroristen zwei Verkehrsflugzeuge in die Twin Towers von New York City. Ein drittes Flugzeug stürzte nach dem Start in Washington Dulles direkt ins Pentagon. Weil der äussere Gebäudeteil renoviert wurde, befanden sich relativ wenige Personen in der Umgebung. Trotz- dem kamen 189 Menschen ums Leben.“ Der Beschwerdeführer moniert, die in diesem Teil des Artikels enthaltenen Informationen entsprächen nicht dem aktuellen Kenntnisstand. In- dem nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Glaubwürdigkeit der offiziellen Darstellung durch neue Erkenntnisse stark in Frage gestellt worden sei, sei die Leserschaft einseitig be- einflusst und manipuliert worden. Der Artikel habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Jour- nalistische Sorgfaltspflichten seien verletzt worden, indem unzählige physikalische und foren- sische Fakten missachtet worden seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Juni 2017 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben von 66 Personen zu, die seine Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. September 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf andere Sendungen und Publikationen, die der Beschwerdeführer rügte, und auf den Vorwurf, die SRG diffamiere Personen, die an der offiziellen Version Zwei- fel äusserten. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sei es nicht erforderlich gewesen, dem Artikel noch Informationen zu den bestehenden zahlreichen Theorien und Spekulationen zu den Ereignissen von 9/11 beizufügen, umso weniger als entsprechende Textbeiträge im üb- rigen publizistischen Angebot der SRG auf 1000 Zeichen beschränkt seien. Die bemängelte Zusammenfassung der Ereignisse vom 11. September 2001 (9/11) habe einzig dazu gedient, einen Kontext zur eigentlichen Meldung über die Veröffentlichung von Fotos vom Pentagon nach den Terroranschlägen zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 25. September 2017 beantragt der Beschwerdeführer, auch die in seiner Beschwerdeschrift erwähnten anderen Publikationen der SRG bei der rundfunk-

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rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Seine Beschwerde sei gutzuheissen. Nicht rele- vant sei, ob die Redaktion des beanstandeten Artikels nach bestem Wissen erfolgt sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, bei künftigen Beiträgen zu 9/11 über die Zweifel an der offiziellen Version zu den Terroranschlägen und über neue Erkenntnisse zu informieren. Der Ausdruck „Verschwörungstheoretiker“ sei bei entsprechenden Publikationen zu unterlassen. Die Glaubwürdigkeit der offiziellen Version sei durch SRF zu überprüfen. F. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 auf eine eigentliche Duplik und verweist vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 15. September 2017. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Nachbesserungsfrist zugestellten Unterschriften von 66 legitimierten Personen erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Beim beanstandeten Artikel von SRF News handelt es sich um einen zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) gehörenden Online-Inhalt ohne Sendungsbezug aus der Sparte News. Bei entsprechenden Publikationen gemäss Art. 13 Abs. 3 der SRG-Konzession besteht eine Beschränkung des Umfangs auf 1000 Zeichen.

E. 4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ausschliesslich der Online-Arti- kel vom 31. März 2017. Andere in der Beschwerde gerügte Publikationen von SRF hat die UBI nicht zu prüfen, da kein Bericht der Ombudsstelle vorliegt. Das betrifft namentlich Aussa- gen zu 9/11, die in anderen Sendungen bzw. Publikationen von SRF gemacht wurden, oder die Berichterstattung über den Abschuss von MH17, den Giftgasangriff in Ghuta, die Konflikte in der Ukraine und Syrien sowie den damit verbundenen Vorwurf, SRF berichte einseitig im Sinne der USA und der NATO. Auf die entsprechenden Anträge und Rügen des Beschwer- deführers ist nicht einzutreten. Die UBI hat festzustellen, ob der beanstandete Artikel Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen und namentlich Art. 4 Abs. 2 RTVG ver- letzt. Im Rahmen von Art. 89 RTVG muss die Veranstalterin nach einer festgestellten Rechts- verletzung die UBI über die Massnahmen orientieren, damit sich die Verletzung nicht wieder- holt. Die UBI kann der Beschwerdegegnerin dabei jedoch nicht vorschreiben, wie sie künftig über die Ereignisse von 9/11 zu berichten hat.

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Publikationen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob der Leserschaft aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f.

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[„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktio- nelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Ra- dio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 6 Bei der beanstandeten Publikation handelt es sich um einen Beitrag von der SRF- Newsseite. Der Text gliedert sich in mehrere Teile. Der eigentliche „News“-Gehalt befindet sich im ersten Teil. Es geht darin um neu aufgetauchte Fotos vom Anschlag auf das Penta- gon, die angeblich sechs Jahre lang verschwunden waren. Entsprechend viel Platz wird gleich unterhalb der Schlagzeilen für die Bilder eingeräumt. Durch sechs Fotos kann sich der Leser klicken. Über den am Ende des Textes eingebetteten Tweet des FBI-Accounts hat er zudem die Möglichkeit, zu zahlreichen weiteren Bildern auf der Archivseite des FBI zu gelangen.

E. 6.1 Der zweite Teil des Textes wird durch einen Zwischentitel („Die Erinnerung an 9/11“) eingeführt. Darin erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse von 9/11 und damit des Kontexts der Meldung zu den neu aufgetauchten Fotos. Dies erlaubt der Leserschaft, die eigentliche News-Meldung korrekt einzuordnen. In einem weiteren kleinen Textteil auf der rechten Seite vermittelt die Redaktion noch weitere Hintergrundinformationen zu den veröf- fentlichten Bildern. Demnach seien die Fotos gemäss FBI bereits 2011 online geschaltet wor- den, wegen einer technischen Panne aber verschwunden. Verschiedene Medien hätten dem- gegenüber berichtet, dass die Bilder noch nie zu sehen gewesen seien.

E. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Publikation aufgrund von de- ren Informationsgehalt anwendbar. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI die Publikation insgesamt zu beurteilen und nicht nur den vom Beschwerdeführer ausschliesslich gerügten zweiten Textteil mit der Zusammenfassung von den Ereignissen von 9/11.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Wiedergabe der Ereignisse von 9/11 den Schlussfolgerungen des offiziellen Untersuchungsberichts (The 9/11 Commission Report vom 22. Juli 2004) der zuständigen Kommission (National Commission on Terrorist Attacks Upon the United States) entspreche. Es gebe aber inzwischen neue Erkenntnisse und der erwähnte offizielle Untersuchungsbericht weise offensichtliche Mängel auf. So beruhe dieser insbesondere auf den Aussagen von Gefangenen, die aber unter Folter erzwungen worden seien. Als wichtige Belege im Untersuchungsbericht dienten zudem Telefonanrufe,

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die von den Flugzeugen getätigt worden seien. Wissenschaftlich habe aber erwiesen werden können, dass entsprechende Telefonate mit der damaligen Mobilfunktechnologie in der frag- lichen Höhe gar nicht möglich gewesen seien. Eine Auswertung der Rohdaten des Fluges in das Pentagon habe denn auch ergeben, dass das Flugzeug viel zu hoch geflogen sei, um das Gebäude zu treffen, und dass die Cockpit-Kabinentür während des Flugs nie geöffnet worden sei. Ergo habe es gar keine Flugzeugentführung geben können. Bei genügender Re- cherche hätte SRF News aufgrund der erwähnten Anhaltspunkte und noch zahlreicher weite- rer Ungereimtheiten zum Schluss kommen müssen, dass die offizielle Version von 9/11 er- hebliche Mängel aufweise und deren Glaubwürdigkeit deshalb in Frage gestellt sei. SRF News ignoriere und verschweige diese neuen Erkenntnisse, was eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots darstelle.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es zu den Aufgaben der Medien ge- hört, Verlautbarungen von Regierungen und Behörden kritisch zu hinterfragen. In Zusammen- hang mit den Ereignissen von 9/11 gilt es überdies zu berücksichtigen, dass sich insbeson- dere in den USA Bewegungen (9/11 Truth Movement) gebildet haben, welche die offizielle Version ernsthaft in Frage stellen. Auch in der Schweiz gibt es bekannte Persönlichkeiten wie den Publizisten und Historiker Daniele Ganser, welche die Untersuchungsergebnisse anzwei- feln. Aufgrund neuerer Erkenntnisse, der Kritik am offiziellen Untersuchungsbericht, der ver- schiedenen bestehenden Theorien zu diesen Ereignissen und der nach wie vor emotional geführten Debatte zum Ablauf wäre es durchaus von Interesse für das Publikum, mehr über diese Kritik an der offiziellen Version sowie deren Relevanz zu erfahren.

E. 6.5 Die Programmautonomie gewährleistet aber grundsätzlich der Veranstalterin die Freiheit in der Wahl eines Themas (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Zentrum der monierten Publika- tion stand die Veröffentlichung von Fotos des FBI vom Anschlag auf das Pentagon. Dies geht aus dem Inhalt und der Gestaltung des Beitrags hervor. Die Leserschaft konnte sich zu die- sem eigentlichen Thema der Publikation aufgrund der in transparenter Weise in Wort, Bild und weiterführenden Hinweisen vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Die diesbezüglichen Teile der Publikation werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean- standet. Die Redaktion hat die Erklärung des FBI, wonach die Bilder wegen einer technischen Panne zeitweise verschwunden gewesen seien, zudem nicht einfach übernommen, sondern in kritischer Weise hinterfragt. So hat SRF ebenfalls die Meinung verschiedener Medien an- gefügt, wonach die Bilder noch gar nie publiziert worden seien. Mit dieser Gegenüberstellung einer anderen Meinung zur Erklärung des FBI kommt auch ein gewisses Misstrauen gegen- über der Behörde zum Ausdruck.

E. 6.6 Im Rahmen der beanstandeten Publikation mit dem erwähnten Fokus auf die Veröf- fentlichung von neuen Bildern war es dagegen zur Gewährleistung der freien Meinungsbil- dung der Leserschaft nicht zwingend erforderlich, die Kritik und Vorbehalte zum Untersu- chungsbericht zu 9/11 zu thematisieren. Das Publikationsgefäss mit dem auf 1000 Zeichen beschränkten Umfang hätte sich zudem offensichtlich nicht dazu geeignet, um neben der Darstellung des eigentlichen Themas auch noch die weitreichenden und komplexen Ereig- nisse von 9/11 in differenzierter Weise aufzuarbeiten. Zu berücksichtigen ist dabei ebenfalls, dass es sich bei 9/11 um Vorgänge handelt, die zwar weltweit grosses Aufsehen erregten,

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sich aber in den USA abspielten, in der amerikanischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert wur- den und für deren Beurteilung amerikanische Instanzen zuständig sind. Es ist für einen schweizerischen Veranstalter daher ein schwieriges Unterfangen, die tatsächliche Relevanz der Kritik am 9/11-Untersuchungsbericht einzuschätzen. Die in der Eingabe geäusserte hef- tige Kritik an der Beschwerdegegnerin („Die SRG macht sich zum Komplizen eines Verbre- chens“) – und teilweise auch persönlich an einzelnen Exponenten („Arschgeigen“) – wegen des angeblichen Ignorierens von nachweisbaren Fakten zu den Ereignissen von 9/11 erweist sich denn auch unter diesem Gesichtspunkt als unhaltbar.

E. 6.7 Die beanstandete Publikation verletzt aus den dargelegten Gründen das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfol- gen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

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Entscheid vom 15. Dezember 2017

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF online Rubrik „News/Internationales“ Artikel „Flugzeugabsturz auf Pentagon - Die Erinnerung an 9/11“ vom 31. März 2017

Beschwerde vom 5. Juli 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) publizierte am 31. März 2017, 21.17 Uhr, in der Rubrik News/Internationales den Online-Artikel „Flugzeugabsturz auf Pentagon - Die Er- innerung an 9/11“. Darin ging es um die Veröffentlichung von Fotos der US-Bundespolizei FBI vom Anschlag auf das Pentagon. Die Bilder, die sechs Jahre verschwunden waren, illustrieren die durch den Terroranschlag vom 11. September 2001 verursachten Verwüstungen. B. Mit Eingabe vom 5. Juli erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt den zweiten Teil des Artikels, in welchem die Ereignisse vom 11. September 2001 wie folgt zusammengefasst werden: „Bei den Terroranschlägen vom 11. September 2001 steuer- ten Terroristen zwei Verkehrsflugzeuge in die Twin Towers von New York City. Ein drittes Flugzeug stürzte nach dem Start in Washington Dulles direkt ins Pentagon. Weil der äussere Gebäudeteil renoviert wurde, befanden sich relativ wenige Personen in der Umgebung. Trotz- dem kamen 189 Menschen ums Leben.“ Der Beschwerdeführer moniert, die in diesem Teil des Artikels enthaltenen Informationen entsprächen nicht dem aktuellen Kenntnisstand. In- dem nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Glaubwürdigkeit der offiziellen Darstellung durch neue Erkenntnisse stark in Frage gestellt worden sei, sei die Leserschaft einseitig be- einflusst und manipuliert worden. Der Artikel habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Jour- nalistische Sorgfaltspflichten seien verletzt worden, indem unzählige physikalische und foren- sische Fakten missachtet worden seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Juni 2017 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben von 66 Personen zu, die seine Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. September 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf andere Sendungen und Publikationen, die der Beschwerdeführer rügte, und auf den Vorwurf, die SRG diffamiere Personen, die an der offiziellen Version Zwei- fel äusserten. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sei es nicht erforderlich gewesen, dem Artikel noch Informationen zu den bestehenden zahlreichen Theorien und Spekulationen zu den Ereignissen von 9/11 beizufügen, umso weniger als entsprechende Textbeiträge im üb- rigen publizistischen Angebot der SRG auf 1000 Zeichen beschränkt seien. Die bemängelte Zusammenfassung der Ereignisse vom 11. September 2001 (9/11) habe einzig dazu gedient, einen Kontext zur eigentlichen Meldung über die Veröffentlichung von Fotos vom Pentagon nach den Terroranschlägen zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 25. September 2017 beantragt der Beschwerdeführer, auch die in seiner Beschwerdeschrift erwähnten anderen Publikationen der SRG bei der rundfunk-

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rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Seine Beschwerde sei gutzuheissen. Nicht rele- vant sei, ob die Redaktion des beanstandeten Artikels nach bestem Wissen erfolgt sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, bei künftigen Beiträgen zu 9/11 über die Zweifel an der offiziellen Version zu den Terroranschlägen und über neue Erkenntnisse zu informieren. Der Ausdruck „Verschwörungstheoretiker“ sei bei entsprechenden Publikationen zu unterlassen. Die Glaubwürdigkeit der offiziellen Version sei durch SRF zu überprüfen. F. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 auf eine eigentliche Duplik und verweist vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 15. September 2017. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Nachbesserungsfrist zugestellten Unterschriften von 66 legitimierten Personen erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Beim beanstandeten Artikel von SRF News handelt es sich um einen zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) gehörenden Online-Inhalt ohne Sendungsbezug aus der Sparte News. Bei entsprechenden Publikationen gemäss Art. 13 Abs. 3 der SRG-Konzession besteht eine Beschränkung des Umfangs auf 1000 Zeichen. 4. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ausschliesslich der Online-Arti- kel vom 31. März 2017. Andere in der Beschwerde gerügte Publikationen von SRF hat die UBI nicht zu prüfen, da kein Bericht der Ombudsstelle vorliegt. Das betrifft namentlich Aussa- gen zu 9/11, die in anderen Sendungen bzw. Publikationen von SRF gemacht wurden, oder die Berichterstattung über den Abschuss von MH17, den Giftgasangriff in Ghuta, die Konflikte in der Ukraine und Syrien sowie den damit verbundenen Vorwurf, SRF berichte einseitig im Sinne der USA und der NATO. Auf die entsprechenden Anträge und Rügen des Beschwer- deführers ist nicht einzutreten. Die UBI hat festzustellen, ob der beanstandete Artikel Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen und namentlich Art. 4 Abs. 2 RTVG ver- letzt. Im Rahmen von Art. 89 RTVG muss die Veranstalterin nach einer festgestellten Rechts- verletzung die UBI über die Massnahmen orientieren, damit sich die Verletzung nicht wieder- holt. Die UBI kann der Beschwerdegegnerin dabei jedoch nicht vorschreiben, wie sie künftig über die Ereignisse von 9/11 zu berichten hat. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Publikationen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob der Leserschaft aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344f.

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[„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktio- nelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Ra- dio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar. 6. Bei der beanstandeten Publikation handelt es sich um einen Beitrag von der SRF- Newsseite. Der Text gliedert sich in mehrere Teile. Der eigentliche „News“-Gehalt befindet sich im ersten Teil. Es geht darin um neu aufgetauchte Fotos vom Anschlag auf das Penta- gon, die angeblich sechs Jahre lang verschwunden waren. Entsprechend viel Platz wird gleich unterhalb der Schlagzeilen für die Bilder eingeräumt. Durch sechs Fotos kann sich der Leser klicken. Über den am Ende des Textes eingebetteten Tweet des FBI-Accounts hat er zudem die Möglichkeit, zu zahlreichen weiteren Bildern auf der Archivseite des FBI zu gelangen. 6.1 Der zweite Teil des Textes wird durch einen Zwischentitel („Die Erinnerung an 9/11“) eingeführt. Darin erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse von 9/11 und damit des Kontexts der Meldung zu den neu aufgetauchten Fotos. Dies erlaubt der Leserschaft, die eigentliche News-Meldung korrekt einzuordnen. In einem weiteren kleinen Textteil auf der rechten Seite vermittelt die Redaktion noch weitere Hintergrundinformationen zu den veröf- fentlichten Bildern. Demnach seien die Fotos gemäss FBI bereits 2011 online geschaltet wor- den, wegen einer technischen Panne aber verschwunden. Verschiedene Medien hätten dem- gegenüber berichtet, dass die Bilder noch nie zu sehen gewesen seien. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Publikation aufgrund von de- ren Informationsgehalt anwendbar. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI die Publikation insgesamt zu beurteilen und nicht nur den vom Beschwerdeführer ausschliesslich gerügten zweiten Textteil mit der Zusammenfassung von den Ereignissen von 9/11. 6.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Wiedergabe der Ereignisse von 9/11 den Schlussfolgerungen des offiziellen Untersuchungsberichts (The 9/11 Commission Report vom 22. Juli 2004) der zuständigen Kommission (National Commission on Terrorist Attacks Upon the United States) entspreche. Es gebe aber inzwischen neue Erkenntnisse und der erwähnte offizielle Untersuchungsbericht weise offensichtliche Mängel auf. So beruhe dieser insbesondere auf den Aussagen von Gefangenen, die aber unter Folter erzwungen worden seien. Als wichtige Belege im Untersuchungsbericht dienten zudem Telefonanrufe,

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die von den Flugzeugen getätigt worden seien. Wissenschaftlich habe aber erwiesen werden können, dass entsprechende Telefonate mit der damaligen Mobilfunktechnologie in der frag- lichen Höhe gar nicht möglich gewesen seien. Eine Auswertung der Rohdaten des Fluges in das Pentagon habe denn auch ergeben, dass das Flugzeug viel zu hoch geflogen sei, um das Gebäude zu treffen, und dass die Cockpit-Kabinentür während des Flugs nie geöffnet worden sei. Ergo habe es gar keine Flugzeugentführung geben können. Bei genügender Re- cherche hätte SRF News aufgrund der erwähnten Anhaltspunkte und noch zahlreicher weite- rer Ungereimtheiten zum Schluss kommen müssen, dass die offizielle Version von 9/11 er- hebliche Mängel aufweise und deren Glaubwürdigkeit deshalb in Frage gestellt sei. SRF News ignoriere und verschweige diese neuen Erkenntnisse, was eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots darstelle. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es zu den Aufgaben der Medien ge- hört, Verlautbarungen von Regierungen und Behörden kritisch zu hinterfragen. In Zusammen- hang mit den Ereignissen von 9/11 gilt es überdies zu berücksichtigen, dass sich insbeson- dere in den USA Bewegungen (9/11 Truth Movement) gebildet haben, welche die offizielle Version ernsthaft in Frage stellen. Auch in der Schweiz gibt es bekannte Persönlichkeiten wie den Publizisten und Historiker Daniele Ganser, welche die Untersuchungsergebnisse anzwei- feln. Aufgrund neuerer Erkenntnisse, der Kritik am offiziellen Untersuchungsbericht, der ver- schiedenen bestehenden Theorien zu diesen Ereignissen und der nach wie vor emotional geführten Debatte zum Ablauf wäre es durchaus von Interesse für das Publikum, mehr über diese Kritik an der offiziellen Version sowie deren Relevanz zu erfahren. 6.5 Die Programmautonomie gewährleistet aber grundsätzlich der Veranstalterin die Freiheit in der Wahl eines Themas (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Zentrum der monierten Publika- tion stand die Veröffentlichung von Fotos des FBI vom Anschlag auf das Pentagon. Dies geht aus dem Inhalt und der Gestaltung des Beitrags hervor. Die Leserschaft konnte sich zu die- sem eigentlichen Thema der Publikation aufgrund der in transparenter Weise in Wort, Bild und weiterführenden Hinweisen vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Die diesbezüglichen Teile der Publikation werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean- standet. Die Redaktion hat die Erklärung des FBI, wonach die Bilder wegen einer technischen Panne zeitweise verschwunden gewesen seien, zudem nicht einfach übernommen, sondern in kritischer Weise hinterfragt. So hat SRF ebenfalls die Meinung verschiedener Medien an- gefügt, wonach die Bilder noch gar nie publiziert worden seien. Mit dieser Gegenüberstellung einer anderen Meinung zur Erklärung des FBI kommt auch ein gewisses Misstrauen gegen- über der Behörde zum Ausdruck. 6.6 Im Rahmen der beanstandeten Publikation mit dem erwähnten Fokus auf die Veröf- fentlichung von neuen Bildern war es dagegen zur Gewährleistung der freien Meinungsbil- dung der Leserschaft nicht zwingend erforderlich, die Kritik und Vorbehalte zum Untersu- chungsbericht zu 9/11 zu thematisieren. Das Publikationsgefäss mit dem auf 1000 Zeichen beschränkten Umfang hätte sich zudem offensichtlich nicht dazu geeignet, um neben der Darstellung des eigentlichen Themas auch noch die weitreichenden und komplexen Ereig- nisse von 9/11 in differenzierter Weise aufzuarbeiten. Zu berücksichtigen ist dabei ebenfalls, dass es sich bei 9/11 um Vorgänge handelt, die zwar weltweit grosses Aufsehen erregten,

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sich aber in den USA abspielten, in der amerikanischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert wur- den und für deren Beurteilung amerikanische Instanzen zuständig sind. Es ist für einen schweizerischen Veranstalter daher ein schwieriges Unterfangen, die tatsächliche Relevanz der Kritik am 9/11-Untersuchungsbericht einzuschätzen. Die in der Eingabe geäusserte hef- tige Kritik an der Beschwerdegegnerin („Die SRG macht sich zum Komplizen eines Verbre- chens“) – und teilweise auch persönlich an einzelnen Exponenten („Arschgeigen“) – wegen des angeblichen Ignorierens von nachweisbaren Fakten zu den Ereignissen von 9/11 erweist sich denn auch unter diesem Gesichtspunkt als unhaltbar. 6.7 Die beanstandete Publikation verletzt aus den dargelegten Gründen das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfol- gen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 1. März 2018