Sachverhalt
A. Radio SRF strahlt in seinen Programmen von Montag bis Samstag regelmässig die Informationssendung „HeuteMorgen“ aus. Teil der Sendung vom 2. Mai 2017 bildete ein Bei- trag im Zusammenhang mit der bevorstehenden eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 über das Energiegesetz, der in verschiedenen Ausgaben auf SRF 1 (6 Uhr, 7 Uhr und 8 Uhr) und SRF 2 sowie SRF 4 News (6 Uhr 30, 7 Uhr 30, 8 Uhr 30) in zwei unterschied- lichen Versionen ausgestrahlt wurde. In den Schlagzeilen der 6-Uhr-Ausgabe wurde wie folgt auf diesen Beitrag hingewiesen: „In zweieinhalb Wochen stimmen wir über unsere Energie- zukunft ab. Ob von der ursprünglichen Idee der Energiewende noch viel übrig ist, darüber gleich.“ Der eigentliche Beitrag, der nach zwei aussenpolitischen Themen folgte, bestand nach einer kurzen Einleitung aus einem Gespräch zwischen einer Moderatorin und der In- landredaktorin. Im Zentrum des knapp zweieinhalb Minuten dauernden Beitrags stand die Frage die Kosten der Energiezukunft im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstim- mungsvorlage. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 erhob L, Generalsekretär der Schweizerischen Volks- partei (SVP), im Namen der SVP und des überparteilichen Komitees gegen das Energiege- setz (Beschwerdeführer) gegen den in der 6-Uhr-Ausgabe von „HeuteMorgen“ auf Radio SRF 1 ausgestrahlten Beitrag über die Energiezukunft der Schweiz Beschwerde bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass dieser Beitrag Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Unzutreffend sei der Satz, wonach das Parlament die Vorlage für einen Verfas- sungsartikel über das Klima- und Energielenkungssystem (KELS) „bereits versenkt“ habe. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung sei dies nicht der Fall gewesen. Im Beitrag würden zudem Zahlen zu den Kosten der Energiewende und zu den Kosten des Energiege- setzes vermischt. Die Aussage der Redaktorin zu den Kosten, „ich kann leider nur sagen, wer sicher nicht Recht hat“, die sich auf die SVP bezogen habe, sei daher falsch gewesen und habe die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 RTVG verletzt. Die Berichterstattung sei parteiisch gewesen, was im Hinblick auf die bevorstehende Volksab- stimmung unhaltbar sei. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Mai 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 11. August 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die SVP weise zwar einen genügend engen Bezug zum Gegenstand der be- anstandeten Sendung auf. Offen sei jedoch, ob der Generalsekretär bevollmächtigt gewesen sei, im Namen der SVP Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde des im Beitrag nicht erwähnten überparteilichen Komitees gegen das Energiegesetz, dem keine eigene Rechts- persönlichkeit zukomme, sei nicht einzutreten. Richtig sei, dass die KELS-Vorlage zum Zeit- punkt der Ausstrahlung der Sendung noch hängig gewesen sei, weil sie der Ständerat noch
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nicht behandelt hatte. Dass die Vorlage aber auch im Ständerat chancenlos sein würde, sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen. Aus dem Beitrag sei auch klar hervorgegangen, dass es darin um die Mehrkosten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstimmung über das Energiegesetz gegangen sei und nicht um die generellen Kosten der Energiewende. Auch die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), die kritisch über das Energiegesetz berichtet habe, sei mit den Kostenberechnungen der Gegner der Vorlage nicht einverstanden gewesen. Der Hinweis auf die unzutreffende Kalkulation der Kosten der SVP sei daher sachlich begründet gewesen. Die Stimmberechtigten seien im Beitrag nicht in relevanter Weise getäuscht worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. Mit Schreiben vom 15. August 2017 wurden die Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik zur Stellungnahme der SRG einzureichen. Diese reagierten jedoch nicht darauf. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen wer- den, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).
E. 2.1 Die SVP wurde im beanstandeten „HeuteMorgen“-Beitrag im Zusammenhang mit einer Kostenberechnung erwähnt. Sie verfügt damit über die notwendige Nähe zum Gegen- stand des Beitrags. Der Generalsekretär war auch befugt, Beschwerde im Namen der SVP zu erheben, vertritt er doch gemäss Art. 27 Abs. 1 der Statuten die Partei in Rechtsgeschäften gegen aussen. Auf eine frühere durch ihren Generalsekretär unterschriebene Beschwerde der SVP gegen das gleiche Sendegefäss war die UBI ebenfalls eingetreten (UBI-Entscheid
b. 693 vom 12. Dezember 2014).
E. 2.2 Dem im Beitrag nicht erwähnten überparteilichen Komitee gegen das Energiegesetz, das überdies keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kommt dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die in der 6-Uhr-Aus- gabe von Radio SRF 1 ausgestrahlte kürzere Version des Beitrags über die Energiezukunft. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen vorliegend sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) geltend.
E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340
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E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewähr- leistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
E. 4.2 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmauf- sicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entspre- chend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.
E. 4.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Mas- mejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang.
E. 5 Sowohl das Sachgerechtigkeitsgebot als auch das Vielfaltsgebot mit den besonde- ren Anforderungen an Sendungen, die im Vorfeld einer Volksabstimmung ausgestrahlt wer- den, sind auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Dieser hat Informationscharakter und weist einen direkten Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung auf. Die Sendung wurde 19 Tage vor der Abstimmung über das Energiegesetz und damit in der für die Willens- bildung sensiblen Periode vor dem Urnengang ausgestrahlt (siehe dazu UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]).
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E. 5.1 Das vom Parlament am 30. September 2016 angenommene totalrevidierte Energie- gesetz stellt das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 dar (Bot- schaft des Bundesrats zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative] vom 4. September 2013, in: BBl 2013 7561). Das Energiegesetz bezweckt, den Energiever- brauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen, erneuerbare Energien zu fördern und den Bau neuer Kernkraftwerke zu verbieten. Gegen das Vorhaben wurde das Referendum erho- ben. Die Gegner kritisierten, die damit verbundenen Massnahmen verursachen hohe Kosten, viel Bürokratie, gefährden die Energieversorgung und verschandeln die Landschaft.
E. 5.2 Der beanstandete Beitrag wurde vom Moderator der Sendung wie folgt eingeleitet: „Am 21. Mai, in zweieinhalb Wochen, stimmen wir über unsere künftige Energiepolitik ab. Gibt’s einen Stopp für den Bau von neuen AKW’s und mehr Geld für alternative Energien? Die Streitfrage ist: Was kostet uns diese Energiewende? Viel zu viel, sagen die Gegner, sie sprechen von bis zu 200 Milliarden Franken. Im Gegenteil, sagen die Befürworter, sie rechnen damit, dass sich mit der Energiewende längerfristig gar Geld sparen lässt.“ Danach stellte die Moderatorin des Beitrags einer Inlandredaktorin drei Fragen zu den Kosten der „Energie- wende“. Die erste betraf die Schwierigkeit, die Kosten abzuschätzen, die zweite, was das zuständige Departement zur Kostenfrage sage und die dritte, wer angesichts der ganz unter- schiedlichen Zahlen die Kosten richtig berechnet habe. Die Antwort der Inlandredaktorin auf die letzte Frage, die im Zentrum der Beschwerde steht, lautete wie folgt: „Ja, ich kann leider nur sagen, wer nicht Recht hat. Alles andere wäre ein bisschen Handgelenk mal Pi. Und nicht Recht hat die SVP mit ihren 3‘200 Franken. Denn dort eingerechnet ist etwas, was das Par- lament bereits versenkt hat. Das ist diese Lenkungsabgabe, diese berühmt-berüchtigte auf Strom und Heizöl. Die ist schon vom Tisch im Parlament. Und deshalb stimmt diese Kosten- rechnung so nicht. Allerdings ist damit auch völlig offen, wie denn die zweite Etappe dieser Energiewende aussehen könnte, dann dafür war eben diese Lenkungsabgabe vorgesehen.“
E. 5.3 Die Aussage der Redaktorin, wonach das Parlament die Lenkungsabgabe (KELS) „bereits versenkt“ habe, entspricht nicht den Tatsachen. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hatte erst der Nationalrat die Vorlage behandelt und war darauf nicht eingetreten. Der Stän- derat musste aber noch darüber befinden. Die Inlandredaktion von Radio SRF war sich dieses Sachverhalts bewusst und reagierte noch am 2. Mai 2017 mit einer Mitteilung auf der Website. Darin erwähnte sie, dass die beanstandete Aussage – aus den obengenannten Gründen – „inhaltlich ungenau“ sei und führte zudem noch aus: „Allerdings sind sich Beobachter einig, dass diese Lenkungsabgabe auch im Ständerat mit grösster Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Präziser wäre die Formulierung gewesen, dass die Lenkungsabgabe aufgrund des brei- ten politischen Widerstands im Parlament aller Voraussicht nach keine Chancen haben werde. (…)“. Für die programmrechtliche Beurteilung der ausgestrahlten Sendung ist diese nachträgliche Korrektur auf der Website jedoch nicht relevant, da Prüfungsgegenstand aus- schliesslich der beanstandete Radiobeitrag ist. Die erfolgte Berichtigung bzw. Präzisierung kann jedoch allenfalls im Rahmen des Massnahmenverfahrens von Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung berücksichtigt werden (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. De- zember 2015, E. 7).
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E. 5.4 Die Einschätzung der Redaktion, wonach bei Ausstrahlung der Sendung bereits vo- raussehbar war, dass die KELS wohl auch im Ständerat chancenlos sein würde, trifft zu. Dies ändert zwar nichts an der Feststellung, dass die beanstandete Aussage – die Lenkungsab- gabe sei vom Parlament bereits versenkt worden – nicht zutreffend ist. Auch wenn es sich um eine Sendung mit einem direkten Bezug zu einer eidgenössischen Abstimmung handelt, ist dieser Fehler aber alleine nicht geeignet, eine Programmrechtsverletzung zu begründen.
E. 5.5 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls die Aussage der Inlandredaktorin, die SVP habe mit ihren Kostenberechnungen „sicher nicht Recht“, als falsch. Die Berechnungen der SVP würden sich auf die Energiewende beziehen, welche Thema des Beitrags gewesen sei. Der Bundesrat habe die betreffenden Kosten in der Medienmitteilung zur Botschaft über die Energiestrategie 2050 selber auf insgesamt 211 Milliarden Franken beziffert, was im relevan- ten Zeitraum für einen Haushalt von vier Personen 3‘200 Franken ergebe (Medienmitteilung „Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Energiestrategie 2050“ vom 4. September 2013). Die vom zuständigen Departement genannten 40 Franken pro Jahr und Haushalt würden sich auf die Kosten des Energiegesetzes beschränken und beträfen damit nur einen Teil der Energie- wende.
E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits weist darauf hin, dass die vom Bundesrat ge- nannten Kosten von 211 Milliarden Franken für die Energiewende eine Schätzung seien. Zu- dem seien darin auch Kosten enthalten, die unabhängig von der Energiestrategie ohnehin anfallen würden. Die Einschätzung der Redaktion, wonach die Berechnungen der SVP nicht zuträfen, würde auch von anderen Medien wie beispielsweise der NZZ, die dem Energiege- setz in ihrer Berichterstattung im Übrigen kritisch gegenüberstehe, geteilt. Im beanstandeten Gespräch sei es um die bevorstehende Abstimmung zum Energiegesetz gegangen. Daher sei für die Zuhörenden auch klar gewesen, dass sich die vom Departement prognostizierten Mehrkosten von 40 Franken pro Jahr und Haushalt darauf bezogen hätten.
E. 5.7 Die im beanstandeten Beitrag genannten Kostenzahlen des Departements und der SVP betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Die vom Departement errechneten Mehrkosten von 40 Franken beinhalten ausschliesslich die im Energiegesetz vorgesehene Erhöhung des Netzzuschlags von 1.5 Rp./kWh auf 2.3 Rp./kWh. Die Inlandredaktorin erwähnte in ihrer Ant- wort zur zweiten Frage denn auch, dass zu diesen direkten Kosten noch zusätzliche Ausga- ben kommen würden, welche aber gemäss Bund nicht mehr als 100 Franken pro Jahr und Haushalt betragen dürften. Die Berechnungen der SVP beruhen dagegen auf den vom Bun- desrat geschätzten gesamten Kosten, die zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 noch notwendig sein werden.
E. 5.8 Der Umstand, dass die Kostenberechnungen auf unterschiedlichen Bezugsgrössen beruhten, war für die Zuhörerschaft nicht erkennbar. Im Gespräch wurde dies nicht ausge- führt. Ein entsprechendes Vorwissen zur Energiestrategie 2050, zum Energiegesetz und zu den Zusammenhängen konnte beim Publikum trotz des Abstimmungskampfs nicht vorausge- setzt werden. Zusätzlich beeinträchtigten unzutreffende und nicht präzise Formulierungen im Beitrag die Meinungsbildung der Zuhörenden. So war im Interview regelmässig von den Kos-
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ten der „Energiewende“ und nicht von den Kosten des „Energiegesetzes“ die Rede, um wel- ches es gemäss Anmoderation offensichtlich primär ging. Dieser eigentliche Titel der Abstim- mungsvorlage blieb im ganzen Beitrag unerwähnt. Das Energiegesetz, welches das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 enthält, und die Energiewende, welche den langfristigen Umbau des Energiesystems mit verschiedenen Massnahmenpaketen beinhaltet, sind Begriffe mit unterschiedlichem Gehalt. Schliesslich war auch die Schlagzeile der Sen- dung („…ob von der ursprünglichen Energiewende noch viel übrig ist…“) nicht auf den Inhalt des Beitrags abgestimmt, in welchem es um die Kosten ging.
E. 5.9 Die im Beitrag erwähnten Kostenberechnungen der SVP sind zwar tatsächlich um- stritten, nicht nur, weil sie sich auf die ganze Energiestrategie 2050 beziehen und nicht bloss auf das erste Massnahmenpaket. In einem von der Beschwerdegegnerin dazu angeführten Artikel („Energiestrategie – Wieviel die Energiewende pro Haushalt wirklich kostet“, in: NZZ vom 1. April 2017) führt ein Wirtschaftsredaktor der NZZ zusätzlich aus, dass etliche Investi- tionen ohnehin notwendig gewesen wären. Er kritisiert aber ebenso die Berechnungen des Departements wegen der fehlenden Hinweise auf die zur Umsetzung der Energiestrategie und der Energiewende noch notwendigen Aufwendungen („Im Abstimmungskampf fallen beide Seiten durch Unredlichkeit auf“).
E. 5.10 Aufgrund der fehlenden Hintergrundinformationen – Unterscheidung sowie Zusam- menhang von Energiegesetz und Energiestrategie 2050 – und den nicht zutreffenden Formu- lierungen war es den Zuhörenden nicht möglich, die beanstandete Aussage der Inlandredak- torin zur Kostenberechnung der SVP einzuordnen. Namentlich war es für die Zuhörerschaft nicht ersichtlich, dass sich diese nicht nur auf das Energiegesetz, welches aufgrund der Ab- stimmungsvorlage im Zentrum des Beitrags stand, sondern auf die ganze Energiestrategie 2050 bezogen hatte und dass deshalb auch der Vergleich mit den anderen im Beitrag ge- nannten Kostenzahlen erheblich zu relativieren war.
E. 5.11 Das überparteiliche Komitee gegen das Energiegesetz argumentierte im Abstim- mungskampf vor allem mit den von der SVP angeführten Kostenfolgen („3‘200.- Franken mehr bezahlen … und erst noch kalt duschen“). Indem die Redaktion im beanstandeten Bei- trag dieses für die Gegner offensichtlich wichtigste Argumente als unmissverständlich falsch bezeichnete, verstiess sie auch gegen die besonderen Sorgfaltspflichten bei abstimmungsre- levanten Sendungen wie namentlich die ausgewogene und unparteiische Berichterstattung (UBI-Entscheid b. 727 vom 17. Juni 2016 E. 5.5ff. [„Parteien im Konsumenten-Check: Diese fallen durch“]). Die Äusserung der Inlandredaktorin war geeignet, das Abstimmungsverhalten der Zuhörerschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken.
E. 5.12 Die Redaktion von „HeuteMorgen“ durfte zwar aufgrund der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) auch in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Zeit vor dem Urnengang die Kostenberechnungen beider Lager zum Energiegesetz kritisch hin- terfragen. Dies hat aber in faktengetreuer, transparenter, ausgewogener, fairer und unpartei- ischer Weise zu geschehen (UBI-Entscheid b. 727 vom 17. Juni 2016 E. 5.8).
E. 5.13 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag den rundfunkrechtlichen Informati- onsgrundsätzen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und des Vielfaltsgebots
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(Art. 4 Abs. 4 RTVG) nicht genügte. Es wurden Kostenberechnungen gegenübergestellt, die unterschiedliche Sachverhalte betrafen, was aber für das Publikum nicht erkennbar war. Die mangelnde Transparenz rührte von den unzureichend zur Abstimmungsvorlage vermittelten Hintergrundinformationen und der irreführenden Terminologie. Die Zuhörenden waren des- halb auch nicht in der Lage, die negative Einschätzung der Kostenberechnung der SVP durch die Inlandredaktorin korrekt einzuordnen. Der beanstandete Kommentar steht zudem im Wi- derspruch zu den gebotenen besonderen Sorgfaltspflichten - Ausgewogenheit und Unpartei- lichkeit - bei Sendungen mit einem direkten Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung.
E. 6 Da der Beitrag Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
10/10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit 6 zu 3 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/10
________________________
b. 764
Entscheid vom 3. November 2017
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)
Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF 1 Sendung „HeuteMorgen“ vom 2. Mai 2017, 6 Uhr Beitrag über die Energiezukunft
Beschwerde vom 12. Juni 2017
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Schweizerische Volkspartei SVP und überparteiliches Komitee gegen das Energiegesetz (Beschwerdeführer), vertreten durch L, Generalsekretär SVP
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Radio SRF strahlt in seinen Programmen von Montag bis Samstag regelmässig die Informationssendung „HeuteMorgen“ aus. Teil der Sendung vom 2. Mai 2017 bildete ein Bei- trag im Zusammenhang mit der bevorstehenden eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 über das Energiegesetz, der in verschiedenen Ausgaben auf SRF 1 (6 Uhr, 7 Uhr und 8 Uhr) und SRF 2 sowie SRF 4 News (6 Uhr 30, 7 Uhr 30, 8 Uhr 30) in zwei unterschied- lichen Versionen ausgestrahlt wurde. In den Schlagzeilen der 6-Uhr-Ausgabe wurde wie folgt auf diesen Beitrag hingewiesen: „In zweieinhalb Wochen stimmen wir über unsere Energie- zukunft ab. Ob von der ursprünglichen Idee der Energiewende noch viel übrig ist, darüber gleich.“ Der eigentliche Beitrag, der nach zwei aussenpolitischen Themen folgte, bestand nach einer kurzen Einleitung aus einem Gespräch zwischen einer Moderatorin und der In- landredaktorin. Im Zentrum des knapp zweieinhalb Minuten dauernden Beitrags stand die Frage die Kosten der Energiezukunft im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstim- mungsvorlage. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 erhob L, Generalsekretär der Schweizerischen Volks- partei (SVP), im Namen der SVP und des überparteilichen Komitees gegen das Energiege- setz (Beschwerdeführer) gegen den in der 6-Uhr-Ausgabe von „HeuteMorgen“ auf Radio SRF 1 ausgestrahlten Beitrag über die Energiezukunft der Schweiz Beschwerde bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass dieser Beitrag Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Unzutreffend sei der Satz, wonach das Parlament die Vorlage für einen Verfas- sungsartikel über das Klima- und Energielenkungssystem (KELS) „bereits versenkt“ habe. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung sei dies nicht der Fall gewesen. Im Beitrag würden zudem Zahlen zu den Kosten der Energiewende und zu den Kosten des Energiege- setzes vermischt. Die Aussage der Redaktorin zu den Kosten, „ich kann leider nur sagen, wer sicher nicht Recht hat“, die sich auf die SVP bezogen habe, sei daher falsch gewesen und habe die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 RTVG verletzt. Die Berichterstattung sei parteiisch gewesen, was im Hinblick auf die bevorstehende Volksab- stimmung unhaltbar sei. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Mai 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 11. August 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die SVP weise zwar einen genügend engen Bezug zum Gegenstand der be- anstandeten Sendung auf. Offen sei jedoch, ob der Generalsekretär bevollmächtigt gewesen sei, im Namen der SVP Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde des im Beitrag nicht erwähnten überparteilichen Komitees gegen das Energiegesetz, dem keine eigene Rechts- persönlichkeit zukomme, sei nicht einzutreten. Richtig sei, dass die KELS-Vorlage zum Zeit- punkt der Ausstrahlung der Sendung noch hängig gewesen sei, weil sie der Ständerat noch
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nicht behandelt hatte. Dass die Vorlage aber auch im Ständerat chancenlos sein würde, sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen. Aus dem Beitrag sei auch klar hervorgegangen, dass es darin um die Mehrkosten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstimmung über das Energiegesetz gegangen sei und nicht um die generellen Kosten der Energiewende. Auch die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), die kritisch über das Energiegesetz berichtet habe, sei mit den Kostenberechnungen der Gegner der Vorlage nicht einverstanden gewesen. Der Hinweis auf die unzutreffende Kalkulation der Kosten der SVP sei daher sachlich begründet gewesen. Die Stimmberechtigten seien im Beitrag nicht in relevanter Weise getäuscht worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. Mit Schreiben vom 15. August 2017 wurden die Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik zur Stellungnahme der SRG einzureichen. Diese reagierten jedoch nicht darauf. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen wer- den, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). 2.1 Die SVP wurde im beanstandeten „HeuteMorgen“-Beitrag im Zusammenhang mit einer Kostenberechnung erwähnt. Sie verfügt damit über die notwendige Nähe zum Gegen- stand des Beitrags. Der Generalsekretär war auch befugt, Beschwerde im Namen der SVP zu erheben, vertritt er doch gemäss Art. 27 Abs. 1 der Statuten die Partei in Rechtsgeschäften gegen aussen. Auf eine frühere durch ihren Generalsekretär unterschriebene Beschwerde der SVP gegen das gleiche Sendegefäss war die UBI ebenfalls eingetreten (UBI-Entscheid
b. 693 vom 12. Dezember 2014). 2.2 Dem im Beitrag nicht erwähnten überparteilichen Komitee gegen das Energiegesetz, das überdies keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kommt dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die in der 6-Uhr-Aus- gabe von Radio SRF 1 ausgestrahlte kürzere Version des Beitrags über die Energiezukunft. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen vorliegend sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) geltend. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340
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E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewähr- leistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Cha- rakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.2 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmauf- sicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entspre- chend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. 4.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die ein- zelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und nament- lich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unpartei- lichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber- stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Mas- mejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang. 5. Sowohl das Sachgerechtigkeitsgebot als auch das Vielfaltsgebot mit den besonde- ren Anforderungen an Sendungen, die im Vorfeld einer Volksabstimmung ausgestrahlt wer- den, sind auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Dieser hat Informationscharakter und weist einen direkten Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung auf. Die Sendung wurde 19 Tage vor der Abstimmung über das Energiegesetz und damit in der für die Willens- bildung sensiblen Periode vor dem Urnengang ausgestrahlt (siehe dazu UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]).
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5.1 Das vom Parlament am 30. September 2016 angenommene totalrevidierte Energie- gesetz stellt das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 dar (Bot- schaft des Bundesrats zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative] vom 4. September 2013, in: BBl 2013 7561). Das Energiegesetz bezweckt, den Energiever- brauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen, erneuerbare Energien zu fördern und den Bau neuer Kernkraftwerke zu verbieten. Gegen das Vorhaben wurde das Referendum erho- ben. Die Gegner kritisierten, die damit verbundenen Massnahmen verursachen hohe Kosten, viel Bürokratie, gefährden die Energieversorgung und verschandeln die Landschaft. 5.2 Der beanstandete Beitrag wurde vom Moderator der Sendung wie folgt eingeleitet: „Am 21. Mai, in zweieinhalb Wochen, stimmen wir über unsere künftige Energiepolitik ab. Gibt’s einen Stopp für den Bau von neuen AKW’s und mehr Geld für alternative Energien? Die Streitfrage ist: Was kostet uns diese Energiewende? Viel zu viel, sagen die Gegner, sie sprechen von bis zu 200 Milliarden Franken. Im Gegenteil, sagen die Befürworter, sie rechnen damit, dass sich mit der Energiewende längerfristig gar Geld sparen lässt.“ Danach stellte die Moderatorin des Beitrags einer Inlandredaktorin drei Fragen zu den Kosten der „Energie- wende“. Die erste betraf die Schwierigkeit, die Kosten abzuschätzen, die zweite, was das zuständige Departement zur Kostenfrage sage und die dritte, wer angesichts der ganz unter- schiedlichen Zahlen die Kosten richtig berechnet habe. Die Antwort der Inlandredaktorin auf die letzte Frage, die im Zentrum der Beschwerde steht, lautete wie folgt: „Ja, ich kann leider nur sagen, wer nicht Recht hat. Alles andere wäre ein bisschen Handgelenk mal Pi. Und nicht Recht hat die SVP mit ihren 3‘200 Franken. Denn dort eingerechnet ist etwas, was das Par- lament bereits versenkt hat. Das ist diese Lenkungsabgabe, diese berühmt-berüchtigte auf Strom und Heizöl. Die ist schon vom Tisch im Parlament. Und deshalb stimmt diese Kosten- rechnung so nicht. Allerdings ist damit auch völlig offen, wie denn die zweite Etappe dieser Energiewende aussehen könnte, dann dafür war eben diese Lenkungsabgabe vorgesehen.“ 5.3 Die Aussage der Redaktorin, wonach das Parlament die Lenkungsabgabe (KELS) „bereits versenkt“ habe, entspricht nicht den Tatsachen. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hatte erst der Nationalrat die Vorlage behandelt und war darauf nicht eingetreten. Der Stän- derat musste aber noch darüber befinden. Die Inlandredaktion von Radio SRF war sich dieses Sachverhalts bewusst und reagierte noch am 2. Mai 2017 mit einer Mitteilung auf der Website. Darin erwähnte sie, dass die beanstandete Aussage – aus den obengenannten Gründen – „inhaltlich ungenau“ sei und führte zudem noch aus: „Allerdings sind sich Beobachter einig, dass diese Lenkungsabgabe auch im Ständerat mit grösster Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Präziser wäre die Formulierung gewesen, dass die Lenkungsabgabe aufgrund des brei- ten politischen Widerstands im Parlament aller Voraussicht nach keine Chancen haben werde. (…)“. Für die programmrechtliche Beurteilung der ausgestrahlten Sendung ist diese nachträgliche Korrektur auf der Website jedoch nicht relevant, da Prüfungsgegenstand aus- schliesslich der beanstandete Radiobeitrag ist. Die erfolgte Berichtigung bzw. Präzisierung kann jedoch allenfalls im Rahmen des Massnahmenverfahrens von Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung berücksichtigt werden (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. De- zember 2015, E. 7).
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5.4 Die Einschätzung der Redaktion, wonach bei Ausstrahlung der Sendung bereits vo- raussehbar war, dass die KELS wohl auch im Ständerat chancenlos sein würde, trifft zu. Dies ändert zwar nichts an der Feststellung, dass die beanstandete Aussage – die Lenkungsab- gabe sei vom Parlament bereits versenkt worden – nicht zutreffend ist. Auch wenn es sich um eine Sendung mit einem direkten Bezug zu einer eidgenössischen Abstimmung handelt, ist dieser Fehler aber alleine nicht geeignet, eine Programmrechtsverletzung zu begründen. 5.5 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls die Aussage der Inlandredaktorin, die SVP habe mit ihren Kostenberechnungen „sicher nicht Recht“, als falsch. Die Berechnungen der SVP würden sich auf die Energiewende beziehen, welche Thema des Beitrags gewesen sei. Der Bundesrat habe die betreffenden Kosten in der Medienmitteilung zur Botschaft über die Energiestrategie 2050 selber auf insgesamt 211 Milliarden Franken beziffert, was im relevan- ten Zeitraum für einen Haushalt von vier Personen 3‘200 Franken ergebe (Medienmitteilung „Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Energiestrategie 2050“ vom 4. September 2013). Die vom zuständigen Departement genannten 40 Franken pro Jahr und Haushalt würden sich auf die Kosten des Energiegesetzes beschränken und beträfen damit nur einen Teil der Energie- wende. 5.6 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits weist darauf hin, dass die vom Bundesrat ge- nannten Kosten von 211 Milliarden Franken für die Energiewende eine Schätzung seien. Zu- dem seien darin auch Kosten enthalten, die unabhängig von der Energiestrategie ohnehin anfallen würden. Die Einschätzung der Redaktion, wonach die Berechnungen der SVP nicht zuträfen, würde auch von anderen Medien wie beispielsweise der NZZ, die dem Energiege- setz in ihrer Berichterstattung im Übrigen kritisch gegenüberstehe, geteilt. Im beanstandeten Gespräch sei es um die bevorstehende Abstimmung zum Energiegesetz gegangen. Daher sei für die Zuhörenden auch klar gewesen, dass sich die vom Departement prognostizierten Mehrkosten von 40 Franken pro Jahr und Haushalt darauf bezogen hätten. 5.7 Die im beanstandeten Beitrag genannten Kostenzahlen des Departements und der SVP betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Die vom Departement errechneten Mehrkosten von 40 Franken beinhalten ausschliesslich die im Energiegesetz vorgesehene Erhöhung des Netzzuschlags von 1.5 Rp./kWh auf 2.3 Rp./kWh. Die Inlandredaktorin erwähnte in ihrer Ant- wort zur zweiten Frage denn auch, dass zu diesen direkten Kosten noch zusätzliche Ausga- ben kommen würden, welche aber gemäss Bund nicht mehr als 100 Franken pro Jahr und Haushalt betragen dürften. Die Berechnungen der SVP beruhen dagegen auf den vom Bun- desrat geschätzten gesamten Kosten, die zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 noch notwendig sein werden. 5.8 Der Umstand, dass die Kostenberechnungen auf unterschiedlichen Bezugsgrössen beruhten, war für die Zuhörerschaft nicht erkennbar. Im Gespräch wurde dies nicht ausge- führt. Ein entsprechendes Vorwissen zur Energiestrategie 2050, zum Energiegesetz und zu den Zusammenhängen konnte beim Publikum trotz des Abstimmungskampfs nicht vorausge- setzt werden. Zusätzlich beeinträchtigten unzutreffende und nicht präzise Formulierungen im Beitrag die Meinungsbildung der Zuhörenden. So war im Interview regelmässig von den Kos-
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ten der „Energiewende“ und nicht von den Kosten des „Energiegesetzes“ die Rede, um wel- ches es gemäss Anmoderation offensichtlich primär ging. Dieser eigentliche Titel der Abstim- mungsvorlage blieb im ganzen Beitrag unerwähnt. Das Energiegesetz, welches das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 enthält, und die Energiewende, welche den langfristigen Umbau des Energiesystems mit verschiedenen Massnahmenpaketen beinhaltet, sind Begriffe mit unterschiedlichem Gehalt. Schliesslich war auch die Schlagzeile der Sen- dung („…ob von der ursprünglichen Energiewende noch viel übrig ist…“) nicht auf den Inhalt des Beitrags abgestimmt, in welchem es um die Kosten ging. 5.9 Die im Beitrag erwähnten Kostenberechnungen der SVP sind zwar tatsächlich um- stritten, nicht nur, weil sie sich auf die ganze Energiestrategie 2050 beziehen und nicht bloss auf das erste Massnahmenpaket. In einem von der Beschwerdegegnerin dazu angeführten Artikel („Energiestrategie – Wieviel die Energiewende pro Haushalt wirklich kostet“, in: NZZ vom 1. April 2017) führt ein Wirtschaftsredaktor der NZZ zusätzlich aus, dass etliche Investi- tionen ohnehin notwendig gewesen wären. Er kritisiert aber ebenso die Berechnungen des Departements wegen der fehlenden Hinweise auf die zur Umsetzung der Energiestrategie und der Energiewende noch notwendigen Aufwendungen („Im Abstimmungskampf fallen beide Seiten durch Unredlichkeit auf“). 5.10 Aufgrund der fehlenden Hintergrundinformationen – Unterscheidung sowie Zusam- menhang von Energiegesetz und Energiestrategie 2050 – und den nicht zutreffenden Formu- lierungen war es den Zuhörenden nicht möglich, die beanstandete Aussage der Inlandredak- torin zur Kostenberechnung der SVP einzuordnen. Namentlich war es für die Zuhörerschaft nicht ersichtlich, dass sich diese nicht nur auf das Energiegesetz, welches aufgrund der Ab- stimmungsvorlage im Zentrum des Beitrags stand, sondern auf die ganze Energiestrategie 2050 bezogen hatte und dass deshalb auch der Vergleich mit den anderen im Beitrag ge- nannten Kostenzahlen erheblich zu relativieren war. 5.11 Das überparteiliche Komitee gegen das Energiegesetz argumentierte im Abstim- mungskampf vor allem mit den von der SVP angeführten Kostenfolgen („3‘200.- Franken mehr bezahlen … und erst noch kalt duschen“). Indem die Redaktion im beanstandeten Bei- trag dieses für die Gegner offensichtlich wichtigste Argumente als unmissverständlich falsch bezeichnete, verstiess sie auch gegen die besonderen Sorgfaltspflichten bei abstimmungsre- levanten Sendungen wie namentlich die ausgewogene und unparteiische Berichterstattung (UBI-Entscheid b. 727 vom 17. Juni 2016 E. 5.5ff. [„Parteien im Konsumenten-Check: Diese fallen durch“]). Die Äusserung der Inlandredaktorin war geeignet, das Abstimmungsverhalten der Zuhörerschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken. 5.12 Die Redaktion von „HeuteMorgen“ durfte zwar aufgrund der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) auch in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Zeit vor dem Urnengang die Kostenberechnungen beider Lager zum Energiegesetz kritisch hin- terfragen. Dies hat aber in faktengetreuer, transparenter, ausgewogener, fairer und unpartei- ischer Weise zu geschehen (UBI-Entscheid b. 727 vom 17. Juni 2016 E. 5.8). 5.13 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag den rundfunkrechtlichen Informati- onsgrundsätzen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und des Vielfaltsgebots
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(Art. 4 Abs. 4 RTVG) nicht genügte. Es wurden Kostenberechnungen gegenübergestellt, die unterschiedliche Sachverhalte betrafen, was aber für das Publikum nicht erkennbar war. Die mangelnde Transparenz rührte von den unzureichend zur Abstimmungsvorlage vermittelten Hintergrundinformationen und der irreführenden Terminologie. Die Zuhörenden waren des- halb auch nicht in der Lage, die negative Einschätzung der Kostenberechnung der SVP durch die Inlandredaktorin korrekt einzuordnen. Der beanstandete Kommentar steht zudem im Wi- derspruch zu den gebotenen besonderen Sorgfaltspflichten - Ausgewogenheit und Unpartei- lichkeit - bei Sendungen mit einem direkten Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung. 6. Da der Beitrag Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit 6 zu 3 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 2. Februar 2018