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b.762

Fernsehen SRF, Sendung "Schawinski" vom 27.02.2017 mit Nationalrat Andreas Glarner

Ubi · 2017-08-31 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Montagabend die Talk-Sendung „Schawinski“ aus. Darin diskutiert Moderator Roger Schawinski mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gast der Sendung vom 27. Februar 2017 war der Aargauer Nationalrat Andreas Glarner von der SVP. Das konfrontative Gespräch dauerte knapp 27 Minuten und wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2017 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Schawinski“ vom 27. Februar 2017 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, das Sachgerechtig- keitsgebot sei durch zahlreiche falsche Aussagen des Moderators verletzt worden. Die eindi- mensionale Gesprächsführung widerspreche dem Vielfaltsgebot. Der Moderator habe aus- schliesslich vermeintlich negative Seiten seines Gesprächspartners thematisiert. Die ernied- rigende und beleidigende Behandlung des Gastes stelle eine Missachtung der Menschen- würde dar. Das ständige Unterbrechen, Druck ausüben und an den Pranger stellen sei zudem mit dem Gebot der öffentlichen Sittlichkeit nicht vereinbar. Die durch den Moderator ebenfalls betriebene Ausgrenzung bzw. Marginalisierung gefährde die öffentliche Sicherheit und sei diskriminierend. Dieser habe zudem die Gebote der Fairness nicht eingehalten. Mit allen Mit- teln habe er versucht, Andreas Glarner zu diskreditieren. Der Beschwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 30 Personen, welche die Eingabe unter- stützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. So finde das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vorliegend keine Anwendung und die allgemeine Rüge der Verletzung der Grundrechte sei nicht hinreichend begründet. Die beanstandete Ausstrahlung entspreche dem bekannten Konzept der Sendung und dem Stil des Moderators. Roger Scha- winski habe Andreas Glarner mit verschiedenen Aussagen konfrontiert und ihm damit Gele- genheit gegeben, sich dazu zu äussern. Es gehöre zu den Aufgaben des kritischen Journa- lismus, politische Vorgänge zu beobachten und zu kommentieren. Der Moderator mache keine Falschaussagen und beeinträchtige die Meinungsbildung des Publikums generell in kei- ner Weise. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen seien verletzt worden. D. In seiner Replik vom 20. Juli 2017 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer aus, dass der politisch und beruflich erfolgreiche Andreas Glarner vom Moderator als Polit- clown, Verlierer und Versager in allen Lebensbereichen dargestellt werde. In seiner Untersu- chung der Sendung hat der Beschwerdeführer festgestellt, dass diese im Durchschnitt jede Minute eine falsche Aussage des Moderators beinhalte. Trotz Berichtigungen durch den Gast habe Roger Schawinski jeweils stur an seinen Behauptungen festgehalten. Aufgrund ober- flächlicher Beobachtungen habe der Moderator zudem vorgegeben, Andreas Glarner durch- schauen und analysieren zu können. Ziel der Sendung sei offensichtlich gewesen, Andreas

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Glarner mit allen Mitteln zu demontieren und blosszustellen. Der Moderator habe denn auch seinem Gast kaum einmal ergebnisoffene, ernstgemeinte Fragen gestellt. Nicht zum ersten Mal versuche Roger Schawinski, einen Gast, dessen Ansichten er nicht teilt, mit Provokatio- nen, Behauptungen und Unterstellungen zu diffamieren. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 18. August 2017 die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers. Roger Schawinski stelle keine Gefälligkeitsfragen. Er habe bekannte Vorwürfe in Thesenform aufgegriffen. Die konfrontativen Fragestellungen hätten Andreas Glarner Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Thesen zu äussern. Andreas Glarner sei dieser Aufgabe offensichtlich auch gewachsen gewesen. Das Publikum sei durch diesen Fragestil nicht manipuliert worden. Andreas Glarner habe zu allen Vorwürfen Stellung neh- men können, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung habe bilden können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Sendung „Scha- winski“ vom 27. Februar 2017. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Sendungen Bezug nimmt, um die Kritik am Moderator zu belegen, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Nicht zu prüfen hat die UBI ebenfalls, ob einzelne beanstandete Aussagen des Moderators ehrver- letzend sind. Fragen des Persönlichkeitsrechts haben die dafür zuständigen Zivil- und Straf- gerichte und nicht die UBI zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschirurg“]).

E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Nicht darunter fällt der vom Beschwerdeführer erwähnte Journalistenkodex des Schweizer Presserats. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sen- dung habe das Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu E. 5), das Diskriminierungsverbot (E. 6.1), die Achtung der Menschenwürde (E. 6.2f.), die Bestimmungen zur Gefährdung der öf- fentlichen Sittlichkeit (E. 6.4) und Ordnung (E. 6.5) sowie das Vielfaltsgebot verletzt. Letztge- nannte Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 RTVG richtet sich an konzessionierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an eine einzelne Sendung. Ausnahme sind Abstimmungs- und Wahlsendungen. Da die Sendung aber keinen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl oder Abstimmung durch das Volk hat, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht anwend- bar. Die Bestimmung hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG ist zudem für die UBI nur insoweit relevant, als es um „programmrelevante, objektive Schutzziele“ geht (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

E. 5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten-

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missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 5.1 Wie die UBI bereits in Beschwerdeentscheiden zu anderen „Schawinski“-Sendungen festgestellt hat, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf diese Talk-Sendung grundsätzlich an- wendbar, da ihr Informationsgehalt zukommt (UBI-Entscheide b. 735 vom 25. August 2016 mit Lukas Bärfuss und b. 647 vom 20. April 2012 mit Paul Rechsteiner). Dies gilt auch für die beanstandete Sendung mit Andreas Glarner.

E. 5.2 Der Moderator Roger Schawinski ist bekannt dafür, seine Gäste mit direkten, teil- weise provokativen Fragen und zugespitzten Aussagen zu konfrontieren (UBI-Entscheid b. 735 vom 25. August 2016 E. 4.3). Die Medien- und Rundfunkfreiheit sowie die Programmau- tonomie lässt Medienschaffenden bei der Fragestellung sowie der Art und Weise der Ge- sprächsführung einen weiten Spielraum (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Dies beinhaltet namentlich auch einen kritischen Umgang mit Politikern.

E. 5.3 Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine strikte Rechtskontrolle und damit auf die Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkrechts zu be- schränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Fragen des Stils, des Ge- schmacks und der Qualität hat sie dagegen nicht zu prüfen.

E. 5.4 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend „Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion“ bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).

E. 5.5 Es kann ein gewisses Vorwissen des Publikums zum Gast, dem SVP-Nationalrat Andreas Glarner, vorausgesetzt werden. Insbesondere aufgrund dessen harten Haltung in der Ausländer- und Asylpolitik sowohl auf Gemeinde- wie auch Bundesebene erlangte er ei- nen breiten Bekanntheitsgrad und stand entsprechend oft im Fokus der Medien. Die Sendung dürfte aufgrund des Gastes und auch wegen der späten Ausstrahlungszeit vorwiegend von innenpolitisch Interessierten verfolgt worden sein.

E. 5.6 Der ausgesprochen konfrontative Charakter der Diskussion wird schon zu Beginn der Sendung erkennbar. Der Moderator verzichtet auf seine übliche Einstiegsfrage („Wer sind Sie?“) und erwähnt, dass sich Andreas Glarner selber eingeladen habe. Dieser entgegnet, dass in zwei kürzlichen „Schawinski“-Sendungen über ihn „hergezogen“ worden sei. Andreas

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Glarner sei eben ein Thema und habe eine eigene Methode, die auf stete Medienpräsenz baue, erwidert Roger Schawinski. Der SVP-Politiker bemerkt daraufhin, dass er die Öffent- lichkeit nicht suche, zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen aber persönlich Stellung nehmen wolle.

E. 5.7 In den ersten Sequenzen dieses verbalen Schlagabtausches, der sich durch die ganze Sendung hindurchzieht, kommt das eigentliche Thema der Diskussion für das Publi- kum in erkennbarer Weise zum Ausdruck. Roger Schawinski behauptet, Andreas Glarner wende eine bestimmte Methode („Glarner-Methode“) an, um daraus politisches Kapital zu schlagen. Diese bestehe darin, dass dieser zuerst provoziere und dabei hoffe, möglichst hart attackiert zu werden, um sich sodann als Opfer darstellen zu können. Der Moderator versucht dabei, seine These mit Beispielen zu belegen. Er wirft seinem Gast in diesem Zusammenhang auch vor, dass er seine Provokationen mit falschen Informationen begründe.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt eingehend, dass zahlreiche Äusserungen des Modera- tors falsch bzw. in anderer Weise unzutreffend seien und macht deshalb eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Im Lichte dieses zentralen programmrechtlichen Informa- tionsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 2 RTVG geht es jedoch nicht darum, einzelne Bemerkungen des Moderators losgelöst vom gesamten Kontext, von der weiteren Diskussion und nament- lich von den Aussagen seines Gastes zu beurteilen. Die Kritik gegenüber seinem Gast be- gründete der Moderator denn auch regelmässig, so dass sie für das Publikum nachvollziehbar war. So zeigte der Moderator eine Tabelle mit sieben Sendungen von SRF, in denen Andreas Glarner seit Beginn des Jahres aufgetreten war, um zu belegen, dass dieser Medienpräsenz suche. Hinsichtlich seiner These von der „Glarner-Methode“ wies Roger Schawinski auf einen Ausschnitt aus einem „DOK“-Film „Inside Bundeshaus“ hin. Im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, Andreas Glarner würde – wie im Fall der Rentner in Chiasso, die angeblich wegen Asylbewerbern ein Haus hätten verlassen müssen – falsch informieren und dies verniedli- chen, nachdem man ihm das Gegenteil bewiesen hätte, bezog sich der Moderator auf einen Artikel von „Watson“. Zum Vorwurf mangelnder Faktentreue zeigte er einen weiteren Aus- schnitt aus „Inside Bundeshaus“, in welchem sich der Unternehmer und Politiker zur Gebur- tenentwicklung bei muslimischen Familien äusserte. Die behauptete Bewunderung für den amerikanischen Präsidenten Donald Trump begründete Roger Schawinski nicht nur mit dem Hut mit dem Aufschrift „Make America Great Again“, der im Auto des SVP-Nationalrats gele- gen habe, sondern auch mit der Parallele, dass beide mit unzutreffenden Behauptungen ver- suchen würden, eine stark restriktive Einwanderungspolitik zu legitimieren. Um dies zu unter- mauern, zeigte der Moderator Ausschnitte aus der „Abstimmungsarena“ zur Vorlage über die erleichterte Einbürgerung. Soweit der Moderator den Besuch zweier Flüchtlingslager in Grie- chenland durch den Gast als medienwirksame PR-Aktion kritisiert, verwies er auf das Kame- rateam, welches die Delegation begleitet habe, und die Berichterstattung im „Blick“. Ein Inter- view mit Andreas Glarner im „Tages-Anzeiger“ bildete offensichtlich die Grundlage für die Aussage des Moderators, dass sein Gast für einen Stacheldraht um die Schweiz plädiere. Bezüglich seiner Behauptung, die Haltung von Andreas Glarner verhindere in gewissen Poli- tikbereichen einen bürgerlichen Schulterschluss, zeigte der Moderator schliesslich ein „Rund- schau“-Interview mit dem FDP-Nationalrat Matthias Jauslin. Problematisch erscheint bei den

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Aussagen des Moderators teilweise, dass die als Begründung vorgebrachten Ausschnitte aus früheren Sendungen oder anderen Publikationen sehr kurz waren und der damit verbundene Zusammenhang für das Publikum nicht immer vollumfänglich ersichtlich war.

E. 5.9 Damit sich das Publikum aber eine eigene Meinung zu der vom Moderator vorgetra- genen Kritik bilden kann, ist ohnehin zwingend erforderlich, dass der Angegriffene dazu an- gemessen Stellung nehmen kann. Der mediengewandte Andreas Glarner liess die gegen ihn vom Moderator erhobenen Vorwürfe denn auch nicht auf sich sitzen, widersprach oft und legte jeweils seine Sicht der Dinge dar. So wies er hinsichtlich der vom Moderator behaupteten „Glarner-Methode“ mehrmals darauf hin, dass er die Medien nicht suche. Wenn er aber in den Medien angegriffen werde, möchte er sich auch zur Kritik äussern können. Hinsichtlich der Vorkommnisse in Chiasso habe die falsche Information von einer Repräsentantin der Stadt gestammt, der er naheliegenderweise vertraut habe. Bezüglich der Geburtenentwick- lung bei Muslimen verwies er auf die Situation in den Banlieues und kritisierte die Recherchen von der SRF-Journalistin Karin Bauer zu „Inside Bundeshaus“. Andreas Glarner stellte eben- falls klar, dass er Donald Trump nicht bewundere, der Besuch von Flüchtlingslagern in Grie- chenland keine PR-Aktion gewesen und er über die Präsenz der Medien vorgängig nicht in- formiert gewesen sei. Zudem fasste er sein 20-jähriges Wirken und seine – für ihn sehr er- folgreiche – Bilanz als Gemeinderat in Oberwil-Lieli zusammen und bezeichnete die Aussa- gen von Matthias Jauslin („ein bekannter Linksfreisinniger“) als nicht repräsentativ. Zu einer vom Moderator eingeblendeten kritischen Aussage eines Politologen („Auftritt wie ein Clown“) meinte der SVP-Politiker, dass sich dieser Politologe damit selber disqualifiziere. Auch zu seinen persönlichen Verhältnissen – berufliche Situation, Scheidung, früherer Verurteilung – hatte er Gelegenheit, sich zu äussern und kritische Äusserungen seines Gegenübers zu ent- gegnen.

E. 5.10 Andreas Glarner beliess es nicht dabei, seinen Standpunkt zu den Aussagen des Moderators darzulegen. Er kritisierte seinerseits mehrfach die Medienberichterstattung, na- mentlich zu Donald Trump oder zur Volksabstimmung über die erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation. Claude Longchamp, der lange Zeit Verantwortlicher des für Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen von der Be- schwerdegegnerin beauftragten Instituts war und zudem als Experte Urnengänge analysierte, bezeichnete er als „Muscheliwerfer“. Speziell monierte Andreas Glarner überdies den DOK- Film „Inside Bundeshaus“ und die Online-Publikation „Watson“ („linkes Portal“). Kritische Äusserungen von Roger Schawinski konterte er zuweilen, indem er diesen persönlich bzw. die von ihm wöchentlich moderierte gleichnamige Talk-Sendung angriff. So verwies der Poli- tiker und Unternehmer auf die sinkenden Einschaltquoten der Sendung und bemerkte, dass auch der Moderator bei früheren Ehen „nicht so erfolgreich“ gewesen sei. Mehrmals warf An- dreas Glarner zudem seinem Gegenüber vor, dass dessen Aussagen nicht den Fakten ent- sprächen („Faktentreue Herr Schawinski!“).

E. 5.11 Der Beschwerdeführer führt an, der Moderator habe Andreas Glarner in jeder Bezie- hung und ausschliesslich negativ dargestellt. Da es in der beanstandeten Sendung primär um die Politik des Nationalrats und langjährigen Gemeinderats ging, kann man sich tatsächlich fragen, warum der Moderator private Aspekte wie dessen Scheidung und eine – 26 Jahre

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zurückliegende – Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung ansprach (siehe dazu auch E. 6.2f.). Allerdings handelte es sich dabei um Aspekte aus dem Leben von Andreas Glarner, die zur Zeit der Ausstrahlung der Sendung aufgrund eines ihn porträtierenden Zei- tungsartikels bekannt waren (Scheidung) bzw. über die Andreas Glarner auf seiner Website selber informierte (frühere Verurteilung). Der Moderator machte zudem von Beginn der Sen- dung an kein Hehl daraus, dass er in vielen (politischen) Fragen eine ganz andere Meinung als sein Gast vertritt. Damit wurde für das Publikum auch die Voreingenommenheit des Mo- derators gegenüber dem Gast transparent. Zudem besteht die Rolle des Moderators in einer konfrontativen Gesprächssendung gerade darin, die Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Programms zu bieten.

E. 5.12 Insgesamt bleibt festzustellen, dass das kontroverse Gespräch in der beanstandeten Sendung einem verbalen Schlagabtausch gleichkam, bei welchem sich die beiden Protago- nisten auf Augenhöhe begegneten. Sie führten ein engagiertes, zeitweise emotionales Ge- spräch und widersprachen oft ihrem Gegenüber. Andreas Glarner, ein mediengewandter Po- litiker, konnte dabei zu allen vom Moderator gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung neh- men. Damit wurde auch transparent, dass die den Gast betreffenden kritischen Aussagen des Moderators umstritten sind. Das Publikum, mehrheitlich ausgestattet mit einem gewissen Vor- wissen zum Sendegefäss, zum Diskussionsstil und zu Andreas Glarner, konnte sich deshalb zu den verschiedenen thematisierten Aspekten wie etwa der vom Moderator behaupteten „Glarner-Methode“, der angeblichen Bewunderung für Donald Trump, der regen Medienprä- senz Glarners, dem Fall „Chiasso“, dem Besuch von zwei Flüchtlingslagern in Griechenland, der Ansicht Glarners zur Geburtenrate von Musliminnen und zu seiner generellen Haltung zu Muslimen sowie zur „Stacheldraht“-Aussage eine eigene Meinung bilden. Die festgestellten Mängel bei den Quellenangaben betreffen Nebenpunkte bzw. stellen redaktionelle Unvoll- kommenheiten dar, die den Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflussten. Das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung verletze weitere Programmbe- stimmungen von Art. 4 RTVG wie das Diskriminierungsverbot, die Achtung der Menschen- würde und gefährde die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit.

E. 6.1 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu einge- hend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war der Umgang des Moderators mit seinem Gast in keiner Weise diskri- minierend im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung. Der Moderator kritisierte Andreas Glarner nicht in pauschaler Weise aufgrund eines bestimmten Merkmals. Vielmehr bezog sich dessen Kritik auf einzelne Vorstösse und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit seinem politischen Wirken. Wenn ein Mandatsträger in einer Talksendung wegen gewisser Inhalte

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seiner politischen Agenda und seiner Strategie vom Moderator angegriffen wird, stellt dies keine Diskriminierung dar.

E. 6.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt ebenfalls, dass in Sendungen die Menschen- würde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Men- schenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Ein- zelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartig- keit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als „blosse Objekte“ behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]).

E. 6.3 Die Kritik des Moderators betraf hauptsächlich den Stil und die Inhalte der Politik seines Gastes. Der mediengewandte Politiker liess sich dabei weder durch die vorgetragenen Vorwürfe noch durch die konfrontative Gesprächsführung des Moderators aus der Ruhe brin- gen. Wie bei Talksendungen üblich, sprach der Moderator auch das Privatleben seines Gas- tes an und erwähnte dabei insbesondere dessen Scheidung sowie die Beziehung mit einer neuen Partnerin. Der Moderator hätte seine diesbezüglichen Aussagen wohl etwas anders, zurückhaltender und weniger provozierend formulieren können. Allerdings gilt es zu berück- sichtigen, dass die von Roger Schawinski angesprochenen Informationen aus dem Privatle- ben aufgrund eines Andreas Glarner gewidmeten Artikels in der „Weltwoche“ („Mann aus der Bronx“) zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung öffentlich bekannt waren. Zudem ver- suchte der Moderator damit offensichtlich, dem Menschen hinter dem Politiker etwas näher zu kommen. Mit der Aussage, er habe das Gefühl, sein Gast sei „schmerzfrei“ sprach der Moderator den Umstand an, dass sich der polarisierende Politiker auch durch heftige Kritik wie beispielsweise diejenige eines Politologen („Auftritt wie ein Clown“) nicht aus der Ruhe bringen lässt. Ohne dies weiter zu begründen erwähnte Andreas Glarner dazu, dass er nicht schmerzfrei sei. Später sprach der Moderator noch das „berühmte Glarner-Grinsen“ an. Die Thematisierung dieser Aspekte, die Markenzeichen des Politikers Andreas Glarner sind, er- folgte jeweils nicht in erniedrigender, menschenverachtender Weise. Das trifft auch für den Rest des Gesprächs zu, das vom Moderator zwar sehr konfrontativ, hart und vielfach provo- kativ, aber mit der rundfunkrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde geführt wurde.

E. 6.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Din- gen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medi- alex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch ein unangemessener Sprachausdruck (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5.5f. [„Persönlich“]). Der Moderator wurde in der beanstandeten

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Sendung gegenüber seinem Gast weder ausfällig noch beleidigend (siehe dazu den Zuläs- sigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Jon Gaunt c. Verei- nigtes Königreich“ N° 26448/12 vom 6. September 2016). Die kritischen Aussagen brachte der Moderator in einer für eine kontroverse Gesprächssendung angemessenen Weise vor. Die öffentliche Sittlichkeit wurde durch die vom Beschwerdeführer beanstandete Gesprächs- führung nicht gefährdet.

E. 6.5 Eine Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). Dies war beim beanstandeten „Scha- winski“-Talk offensichtlich nicht der Fall.

E. 7 Die beanstandete Sendung verletzt die in Art. 4 und 5 RTVG aufgeführten inhaltli- chen Mindestanforderungen an Radio- und Fernsehsendungen nicht. Die Beschwerde er- weist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 762

Entscheid vom 31. August 2017

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Schawinski“ vom 27. Februar 2017 mit Nationalrat Andreas Glarner

Beschwerde vom 27. Mai 2017

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Montagabend die Talk-Sendung „Schawinski“ aus. Darin diskutiert Moderator Roger Schawinski mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gast der Sendung vom 27. Februar 2017 war der Aargauer Nationalrat Andreas Glarner von der SVP. Das konfrontative Gespräch dauerte knapp 27 Minuten und wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2017 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Schawinski“ vom 27. Februar 2017 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, das Sachgerechtig- keitsgebot sei durch zahlreiche falsche Aussagen des Moderators verletzt worden. Die eindi- mensionale Gesprächsführung widerspreche dem Vielfaltsgebot. Der Moderator habe aus- schliesslich vermeintlich negative Seiten seines Gesprächspartners thematisiert. Die ernied- rigende und beleidigende Behandlung des Gastes stelle eine Missachtung der Menschen- würde dar. Das ständige Unterbrechen, Druck ausüben und an den Pranger stellen sei zudem mit dem Gebot der öffentlichen Sittlichkeit nicht vereinbar. Die durch den Moderator ebenfalls betriebene Ausgrenzung bzw. Marginalisierung gefährde die öffentliche Sicherheit und sei diskriminierend. Dieser habe zudem die Gebote der Fairness nicht eingehalten. Mit allen Mit- teln habe er versucht, Andreas Glarner zu diskreditieren. Der Beschwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 30 Personen, welche die Eingabe unter- stützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. So finde das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vorliegend keine Anwendung und die allgemeine Rüge der Verletzung der Grundrechte sei nicht hinreichend begründet. Die beanstandete Ausstrahlung entspreche dem bekannten Konzept der Sendung und dem Stil des Moderators. Roger Scha- winski habe Andreas Glarner mit verschiedenen Aussagen konfrontiert und ihm damit Gele- genheit gegeben, sich dazu zu äussern. Es gehöre zu den Aufgaben des kritischen Journa- lismus, politische Vorgänge zu beobachten und zu kommentieren. Der Moderator mache keine Falschaussagen und beeinträchtige die Meinungsbildung des Publikums generell in kei- ner Weise. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen seien verletzt worden. D. In seiner Replik vom 20. Juli 2017 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer aus, dass der politisch und beruflich erfolgreiche Andreas Glarner vom Moderator als Polit- clown, Verlierer und Versager in allen Lebensbereichen dargestellt werde. In seiner Untersu- chung der Sendung hat der Beschwerdeführer festgestellt, dass diese im Durchschnitt jede Minute eine falsche Aussage des Moderators beinhalte. Trotz Berichtigungen durch den Gast habe Roger Schawinski jeweils stur an seinen Behauptungen festgehalten. Aufgrund ober- flächlicher Beobachtungen habe der Moderator zudem vorgegeben, Andreas Glarner durch- schauen und analysieren zu können. Ziel der Sendung sei offensichtlich gewesen, Andreas

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Glarner mit allen Mitteln zu demontieren und blosszustellen. Der Moderator habe denn auch seinem Gast kaum einmal ergebnisoffene, ernstgemeinte Fragen gestellt. Nicht zum ersten Mal versuche Roger Schawinski, einen Gast, dessen Ansichten er nicht teilt, mit Provokatio- nen, Behauptungen und Unterstellungen zu diffamieren. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 18. August 2017 die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers. Roger Schawinski stelle keine Gefälligkeitsfragen. Er habe bekannte Vorwürfe in Thesenform aufgegriffen. Die konfrontativen Fragestellungen hätten Andreas Glarner Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Thesen zu äussern. Andreas Glarner sei dieser Aufgabe offensichtlich auch gewachsen gewesen. Das Publikum sei durch diesen Fragestil nicht manipuliert worden. Andreas Glarner habe zu allen Vorwürfen Stellung neh- men können, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung habe bilden können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Sendung „Scha- winski“ vom 27. Februar 2017. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Sendungen Bezug nimmt, um die Kritik am Moderator zu belegen, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Nicht zu prüfen hat die UBI ebenfalls, ob einzelne beanstandete Aussagen des Moderators ehrver- letzend sind. Fragen des Persönlichkeitsrechts haben die dafür zuständigen Zivil- und Straf- gerichte und nicht die UBI zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschirurg“]). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Nicht darunter fällt der vom Beschwerdeführer erwähnte Journalistenkodex des Schweizer Presserats. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sen- dung habe das Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu E. 5), das Diskriminierungsverbot (E. 6.1), die Achtung der Menschenwürde (E. 6.2f.), die Bestimmungen zur Gefährdung der öf- fentlichen Sittlichkeit (E. 6.4) und Ordnung (E. 6.5) sowie das Vielfaltsgebot verletzt. Letztge- nannte Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 RTVG richtet sich an konzessionierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an eine einzelne Sendung. Ausnahme sind Abstimmungs- und Wahlsendungen. Da die Sendung aber keinen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl oder Abstimmung durch das Volk hat, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht anwend- bar. Die Bestimmung hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG ist zudem für die UBI nur insoweit relevant, als es um „programmrelevante, objektive Schutzziele“ geht (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). 5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten-

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missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5.1 Wie die UBI bereits in Beschwerdeentscheiden zu anderen „Schawinski“-Sendungen festgestellt hat, ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf diese Talk-Sendung grundsätzlich an- wendbar, da ihr Informationsgehalt zukommt (UBI-Entscheide b. 735 vom 25. August 2016 mit Lukas Bärfuss und b. 647 vom 20. April 2012 mit Paul Rechsteiner). Dies gilt auch für die beanstandete Sendung mit Andreas Glarner. 5.2 Der Moderator Roger Schawinski ist bekannt dafür, seine Gäste mit direkten, teil- weise provokativen Fragen und zugespitzten Aussagen zu konfrontieren (UBI-Entscheid b. 735 vom 25. August 2016 E. 4.3). Die Medien- und Rundfunkfreiheit sowie die Programmau- tonomie lässt Medienschaffenden bei der Fragestellung sowie der Art und Weise der Ge- sprächsführung einen weiten Spielraum (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Dies beinhaltet namentlich auch einen kritischen Umgang mit Politikern. 5.3 Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine strikte Rechtskontrolle und damit auf die Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkrechts zu be- schränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Fragen des Stils, des Ge- schmacks und der Qualität hat sie dagegen nicht zu prüfen. 5.4 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Insbesondere muss genügend „Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion“ bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). 5.5 Es kann ein gewisses Vorwissen des Publikums zum Gast, dem SVP-Nationalrat Andreas Glarner, vorausgesetzt werden. Insbesondere aufgrund dessen harten Haltung in der Ausländer- und Asylpolitik sowohl auf Gemeinde- wie auch Bundesebene erlangte er ei- nen breiten Bekanntheitsgrad und stand entsprechend oft im Fokus der Medien. Die Sendung dürfte aufgrund des Gastes und auch wegen der späten Ausstrahlungszeit vorwiegend von innenpolitisch Interessierten verfolgt worden sein. 5.6 Der ausgesprochen konfrontative Charakter der Diskussion wird schon zu Beginn der Sendung erkennbar. Der Moderator verzichtet auf seine übliche Einstiegsfrage („Wer sind Sie?“) und erwähnt, dass sich Andreas Glarner selber eingeladen habe. Dieser entgegnet, dass in zwei kürzlichen „Schawinski“-Sendungen über ihn „hergezogen“ worden sei. Andreas

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Glarner sei eben ein Thema und habe eine eigene Methode, die auf stete Medienpräsenz baue, erwidert Roger Schawinski. Der SVP-Politiker bemerkt daraufhin, dass er die Öffent- lichkeit nicht suche, zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen aber persönlich Stellung nehmen wolle. 5.7 In den ersten Sequenzen dieses verbalen Schlagabtausches, der sich durch die ganze Sendung hindurchzieht, kommt das eigentliche Thema der Diskussion für das Publi- kum in erkennbarer Weise zum Ausdruck. Roger Schawinski behauptet, Andreas Glarner wende eine bestimmte Methode („Glarner-Methode“) an, um daraus politisches Kapital zu schlagen. Diese bestehe darin, dass dieser zuerst provoziere und dabei hoffe, möglichst hart attackiert zu werden, um sich sodann als Opfer darstellen zu können. Der Moderator versucht dabei, seine These mit Beispielen zu belegen. Er wirft seinem Gast in diesem Zusammenhang auch vor, dass er seine Provokationen mit falschen Informationen begründe. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt eingehend, dass zahlreiche Äusserungen des Modera- tors falsch bzw. in anderer Weise unzutreffend seien und macht deshalb eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Im Lichte dieses zentralen programmrechtlichen Informa- tionsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 2 RTVG geht es jedoch nicht darum, einzelne Bemerkungen des Moderators losgelöst vom gesamten Kontext, von der weiteren Diskussion und nament- lich von den Aussagen seines Gastes zu beurteilen. Die Kritik gegenüber seinem Gast be- gründete der Moderator denn auch regelmässig, so dass sie für das Publikum nachvollziehbar war. So zeigte der Moderator eine Tabelle mit sieben Sendungen von SRF, in denen Andreas Glarner seit Beginn des Jahres aufgetreten war, um zu belegen, dass dieser Medienpräsenz suche. Hinsichtlich seiner These von der „Glarner-Methode“ wies Roger Schawinski auf einen Ausschnitt aus einem „DOK“-Film „Inside Bundeshaus“ hin. Im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, Andreas Glarner würde – wie im Fall der Rentner in Chiasso, die angeblich wegen Asylbewerbern ein Haus hätten verlassen müssen – falsch informieren und dies verniedli- chen, nachdem man ihm das Gegenteil bewiesen hätte, bezog sich der Moderator auf einen Artikel von „Watson“. Zum Vorwurf mangelnder Faktentreue zeigte er einen weiteren Aus- schnitt aus „Inside Bundeshaus“, in welchem sich der Unternehmer und Politiker zur Gebur- tenentwicklung bei muslimischen Familien äusserte. Die behauptete Bewunderung für den amerikanischen Präsidenten Donald Trump begründete Roger Schawinski nicht nur mit dem Hut mit dem Aufschrift „Make America Great Again“, der im Auto des SVP-Nationalrats gele- gen habe, sondern auch mit der Parallele, dass beide mit unzutreffenden Behauptungen ver- suchen würden, eine stark restriktive Einwanderungspolitik zu legitimieren. Um dies zu unter- mauern, zeigte der Moderator Ausschnitte aus der „Abstimmungsarena“ zur Vorlage über die erleichterte Einbürgerung. Soweit der Moderator den Besuch zweier Flüchtlingslager in Grie- chenland durch den Gast als medienwirksame PR-Aktion kritisiert, verwies er auf das Kame- rateam, welches die Delegation begleitet habe, und die Berichterstattung im „Blick“. Ein Inter- view mit Andreas Glarner im „Tages-Anzeiger“ bildete offensichtlich die Grundlage für die Aussage des Moderators, dass sein Gast für einen Stacheldraht um die Schweiz plädiere. Bezüglich seiner Behauptung, die Haltung von Andreas Glarner verhindere in gewissen Poli- tikbereichen einen bürgerlichen Schulterschluss, zeigte der Moderator schliesslich ein „Rund- schau“-Interview mit dem FDP-Nationalrat Matthias Jauslin. Problematisch erscheint bei den

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Aussagen des Moderators teilweise, dass die als Begründung vorgebrachten Ausschnitte aus früheren Sendungen oder anderen Publikationen sehr kurz waren und der damit verbundene Zusammenhang für das Publikum nicht immer vollumfänglich ersichtlich war. 5.9 Damit sich das Publikum aber eine eigene Meinung zu der vom Moderator vorgetra- genen Kritik bilden kann, ist ohnehin zwingend erforderlich, dass der Angegriffene dazu an- gemessen Stellung nehmen kann. Der mediengewandte Andreas Glarner liess die gegen ihn vom Moderator erhobenen Vorwürfe denn auch nicht auf sich sitzen, widersprach oft und legte jeweils seine Sicht der Dinge dar. So wies er hinsichtlich der vom Moderator behaupteten „Glarner-Methode“ mehrmals darauf hin, dass er die Medien nicht suche. Wenn er aber in den Medien angegriffen werde, möchte er sich auch zur Kritik äussern können. Hinsichtlich der Vorkommnisse in Chiasso habe die falsche Information von einer Repräsentantin der Stadt gestammt, der er naheliegenderweise vertraut habe. Bezüglich der Geburtenentwick- lung bei Muslimen verwies er auf die Situation in den Banlieues und kritisierte die Recherchen von der SRF-Journalistin Karin Bauer zu „Inside Bundeshaus“. Andreas Glarner stellte eben- falls klar, dass er Donald Trump nicht bewundere, der Besuch von Flüchtlingslagern in Grie- chenland keine PR-Aktion gewesen und er über die Präsenz der Medien vorgängig nicht in- formiert gewesen sei. Zudem fasste er sein 20-jähriges Wirken und seine – für ihn sehr er- folgreiche – Bilanz als Gemeinderat in Oberwil-Lieli zusammen und bezeichnete die Aussa- gen von Matthias Jauslin („ein bekannter Linksfreisinniger“) als nicht repräsentativ. Zu einer vom Moderator eingeblendeten kritischen Aussage eines Politologen („Auftritt wie ein Clown“) meinte der SVP-Politiker, dass sich dieser Politologe damit selber disqualifiziere. Auch zu seinen persönlichen Verhältnissen – berufliche Situation, Scheidung, früherer Verurteilung – hatte er Gelegenheit, sich zu äussern und kritische Äusserungen seines Gegenübers zu ent- gegnen. 5.10 Andreas Glarner beliess es nicht dabei, seinen Standpunkt zu den Aussagen des Moderators darzulegen. Er kritisierte seinerseits mehrfach die Medienberichterstattung, na- mentlich zu Donald Trump oder zur Volksabstimmung über die erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation. Claude Longchamp, der lange Zeit Verantwortlicher des für Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen von der Be- schwerdegegnerin beauftragten Instituts war und zudem als Experte Urnengänge analysierte, bezeichnete er als „Muscheliwerfer“. Speziell monierte Andreas Glarner überdies den DOK- Film „Inside Bundeshaus“ und die Online-Publikation „Watson“ („linkes Portal“). Kritische Äusserungen von Roger Schawinski konterte er zuweilen, indem er diesen persönlich bzw. die von ihm wöchentlich moderierte gleichnamige Talk-Sendung angriff. So verwies der Poli- tiker und Unternehmer auf die sinkenden Einschaltquoten der Sendung und bemerkte, dass auch der Moderator bei früheren Ehen „nicht so erfolgreich“ gewesen sei. Mehrmals warf An- dreas Glarner zudem seinem Gegenüber vor, dass dessen Aussagen nicht den Fakten ent- sprächen („Faktentreue Herr Schawinski!“). 5.11 Der Beschwerdeführer führt an, der Moderator habe Andreas Glarner in jeder Bezie- hung und ausschliesslich negativ dargestellt. Da es in der beanstandeten Sendung primär um die Politik des Nationalrats und langjährigen Gemeinderats ging, kann man sich tatsächlich fragen, warum der Moderator private Aspekte wie dessen Scheidung und eine – 26 Jahre

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zurückliegende – Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung ansprach (siehe dazu auch E. 6.2f.). Allerdings handelte es sich dabei um Aspekte aus dem Leben von Andreas Glarner, die zur Zeit der Ausstrahlung der Sendung aufgrund eines ihn porträtierenden Zei- tungsartikels bekannt waren (Scheidung) bzw. über die Andreas Glarner auf seiner Website selber informierte (frühere Verurteilung). Der Moderator machte zudem von Beginn der Sen- dung an kein Hehl daraus, dass er in vielen (politischen) Fragen eine ganz andere Meinung als sein Gast vertritt. Damit wurde für das Publikum auch die Voreingenommenheit des Mo- derators gegenüber dem Gast transparent. Zudem besteht die Rolle des Moderators in einer konfrontativen Gesprächssendung gerade darin, die Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Programms zu bieten. 5.12 Insgesamt bleibt festzustellen, dass das kontroverse Gespräch in der beanstandeten Sendung einem verbalen Schlagabtausch gleichkam, bei welchem sich die beiden Protago- nisten auf Augenhöhe begegneten. Sie führten ein engagiertes, zeitweise emotionales Ge- spräch und widersprachen oft ihrem Gegenüber. Andreas Glarner, ein mediengewandter Po- litiker, konnte dabei zu allen vom Moderator gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung neh- men. Damit wurde auch transparent, dass die den Gast betreffenden kritischen Aussagen des Moderators umstritten sind. Das Publikum, mehrheitlich ausgestattet mit einem gewissen Vor- wissen zum Sendegefäss, zum Diskussionsstil und zu Andreas Glarner, konnte sich deshalb zu den verschiedenen thematisierten Aspekten wie etwa der vom Moderator behaupteten „Glarner-Methode“, der angeblichen Bewunderung für Donald Trump, der regen Medienprä- senz Glarners, dem Fall „Chiasso“, dem Besuch von zwei Flüchtlingslagern in Griechenland, der Ansicht Glarners zur Geburtenrate von Musliminnen und zu seiner generellen Haltung zu Muslimen sowie zur „Stacheldraht“-Aussage eine eigene Meinung bilden. Die festgestellten Mängel bei den Quellenangaben betreffen Nebenpunkte bzw. stellen redaktionelle Unvoll- kommenheiten dar, die den Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflussten. Das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung verletze weitere Programmbe- stimmungen von Art. 4 RTVG wie das Diskriminierungsverbot, die Achtung der Menschen- würde und gefährde die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit. 6.1 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu einge- hend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war der Umgang des Moderators mit seinem Gast in keiner Weise diskri- minierend im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung. Der Moderator kritisierte Andreas Glarner nicht in pauschaler Weise aufgrund eines bestimmten Merkmals. Vielmehr bezog sich dessen Kritik auf einzelne Vorstösse und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit seinem politischen Wirken. Wenn ein Mandatsträger in einer Talksendung wegen gewisser Inhalte

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seiner politischen Agenda und seiner Strategie vom Moderator angegriffen wird, stellt dies keine Diskriminierung dar. 6.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt ebenfalls, dass in Sendungen die Menschen- würde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Men- schenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Ein- zelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartig- keit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als „blosse Objekte“ behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). 6.3 Die Kritik des Moderators betraf hauptsächlich den Stil und die Inhalte der Politik seines Gastes. Der mediengewandte Politiker liess sich dabei weder durch die vorgetragenen Vorwürfe noch durch die konfrontative Gesprächsführung des Moderators aus der Ruhe brin- gen. Wie bei Talksendungen üblich, sprach der Moderator auch das Privatleben seines Gas- tes an und erwähnte dabei insbesondere dessen Scheidung sowie die Beziehung mit einer neuen Partnerin. Der Moderator hätte seine diesbezüglichen Aussagen wohl etwas anders, zurückhaltender und weniger provozierend formulieren können. Allerdings gilt es zu berück- sichtigen, dass die von Roger Schawinski angesprochenen Informationen aus dem Privatle- ben aufgrund eines Andreas Glarner gewidmeten Artikels in der „Weltwoche“ („Mann aus der Bronx“) zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung öffentlich bekannt waren. Zudem ver- suchte der Moderator damit offensichtlich, dem Menschen hinter dem Politiker etwas näher zu kommen. Mit der Aussage, er habe das Gefühl, sein Gast sei „schmerzfrei“ sprach der Moderator den Umstand an, dass sich der polarisierende Politiker auch durch heftige Kritik wie beispielsweise diejenige eines Politologen („Auftritt wie ein Clown“) nicht aus der Ruhe bringen lässt. Ohne dies weiter zu begründen erwähnte Andreas Glarner dazu, dass er nicht schmerzfrei sei. Später sprach der Moderator noch das „berühmte Glarner-Grinsen“ an. Die Thematisierung dieser Aspekte, die Markenzeichen des Politikers Andreas Glarner sind, er- folgte jeweils nicht in erniedrigender, menschenverachtender Weise. Das trifft auch für den Rest des Gesprächs zu, das vom Moderator zwar sehr konfrontativ, hart und vielfach provo- kativ, aber mit der rundfunkrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde geführt wurde. 6.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Din- gen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medi- alex 3/99, S. 179ff.). Dazu gehört auch ein unangemessener Sprachausdruck (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5.5f. [„Persönlich“]). Der Moderator wurde in der beanstandeten

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Sendung gegenüber seinem Gast weder ausfällig noch beleidigend (siehe dazu den Zuläs- sigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Jon Gaunt c. Verei- nigtes Königreich“ N° 26448/12 vom 6. September 2016). Die kritischen Aussagen brachte der Moderator in einer für eine kontroverse Gesprächssendung angemessenen Weise vor. Die öffentliche Sittlichkeit wurde durch die vom Beschwerdeführer beanstandete Gesprächs- führung nicht gefährdet. 6.5 Eine Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). Dies war beim beanstandeten „Scha- winski“-Talk offensichtlich nicht der Fall. 7. Die beanstandete Sendung verletzt die in Art. 4 und 5 RTVG aufgeführten inhaltli- chen Mindestanforderungen an Radio- und Fernsehsendungen nicht. Die Beschwerde er- weist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 22. November 2017