Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker), Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presserat) und Vincent Augustin (Präsi- dent Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI]). Die Moderation oblag Jonas Projer. B. Gegen die Sendung gingen mehr als 500 Beanstandungen bei der zuständigen Om- budsstelle SRG.D ein, die der Verantwortliche in seinem Schlussbericht gesamthaft behan- delte. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob S bei der UBI Beschwerde gegen die Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017. Durch gravierende Fehlleistungen sei Art. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Der Beschwerdefüh- rer verwies für die Begründung auf seine Beanstandung vom 16. März 2017 an die Ombuds- stelle SRG.D. Weil die zuständige Ombudsstelle seine Beanstandung in ihrem Schlussbericht vollständig ignoriert habe, sei er persönlich betroffen und damit beschwerdebefugt. Der Ein- gabe des Beschwerdeführers lagen Kopien des Begleitbriefs der Ombudsstelle SRG.D zu ihrem Schlussbericht vom 6. April 2017, der ersten und letzten Seite dieses Schlussberichts sowie der Beanstandung an die Ombudsstelle bei. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Dies betreffe namentlich die Be- schwerdebefugnis von Art. 94 RTVG und die Begründungspflicht (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nachzukommen und die Beschwerde hinreichend zu begründen. E. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben der UBI nicht. F. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an die UBI fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. In seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, er sei persönlich betroffen, weil die Ombudsstelle SRG.D den Inhalt seiner Beanstandung ignoriert habe und im Schluss- bericht nicht darauf eingegangen sei. Die für eine Betroffenenbeschwerde erforderliche be- sondere Nähe muss sich aber nicht auf den Bericht der Ombudsstelle, der im Übrigen kein anfechtbarer Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern auf die beanstandete Sen- dung beziehen. Eine entsprechende Betroffenheit liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Ombudsstelle habe seine Beanstandung nicht rechtmässig behandelt, kann er eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesamt für Kommunikation adressieren (UBI- Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 E. 3).
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Un- terschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Von dieser Gelegenheit hat er aber nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer aufgrund von zwei letztes Jahr von ihm erhobenen Beschwerden gegen eine andere Sendung von Fernsehen SRF bereits um die Anforderungen an die Legitimation bei Beschwerden an die UBI (UBI-Entscheide b. 735 vom
25. August 2016 und b. 746 vom 12. Dezember 2016 [„Schawinski“]).
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der
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UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrah- lung vom 24. Februar 2017, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstüt- zung für eine Beschwerde zu erhalten. Es sind gegen die Sendung denn auch mehrere Popu- larbeschwerden mit den erforderlichen mindestens 20 Unterschriften bei der UBI eingegangen.
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder Aspekte betrifft, die von grundlegender Tragweite für die Pro- grammgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentli- ches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 4.3 Wegen der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 sind, wie erwähnt, etliche Be- schwerdeverfahren hängig. Die UBI wird daher eine umfassende materielle rundfunkrechtliche Prüfung der Sendung vornehmen und beurteilen, ob Art. 4 RTVG und namentlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt worden ist. Es erübrigt sich deshalb die Frage nach der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem weiteren Entscheid zu dieser „Arena“-Sendung im Rahmen der vorliegenden Be- schwerdesache.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nicht ausgeführt, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung dem Programmrecht seiner Meinung nach nicht genügt. Er hat sich darauf beschränkt, auf den Inhalt seiner Beanstandung an die Ombudsstelle zu verweisen. Die Eingabe an die UBI sollte jedoch zumindest eine kurze eigenständige Begründung bein- halten. Die Beschwerde war daher auch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet.
E. 6 Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 761
Entscheid vom 10. Juli 2017
________________________ Besetzung Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017, „Trumps Krieg gegen die Medien“
Beschwerde vom 23. Mai 2017
_________________________ Parteien / S (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker), Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presserat) und Vincent Augustin (Präsi- dent Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI]). Die Moderation oblag Jonas Projer. B. Gegen die Sendung gingen mehr als 500 Beanstandungen bei der zuständigen Om- budsstelle SRG.D ein, die der Verantwortliche in seinem Schlussbericht gesamthaft behan- delte. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob S bei der UBI Beschwerde gegen die Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017. Durch gravierende Fehlleistungen sei Art. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Der Beschwerdefüh- rer verwies für die Begründung auf seine Beanstandung vom 16. März 2017 an die Ombuds- stelle SRG.D. Weil die zuständige Ombudsstelle seine Beanstandung in ihrem Schlussbericht vollständig ignoriert habe, sei er persönlich betroffen und damit beschwerdebefugt. Der Ein- gabe des Beschwerdeführers lagen Kopien des Begleitbriefs der Ombudsstelle SRG.D zu ihrem Schlussbericht vom 6. April 2017, der ersten und letzten Seite dieses Schlussberichts sowie der Beanstandung an die Ombudsstelle bei. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Dies betreffe namentlich die Be- schwerdebefugnis von Art. 94 RTVG und die Begründungspflicht (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nachzukommen und die Beschwerde hinreichend zu begründen. E. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben der UBI nicht. F. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.
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Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an die UBI fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. In seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, er sei persönlich betroffen, weil die Ombudsstelle SRG.D den Inhalt seiner Beanstandung ignoriert habe und im Schluss- bericht nicht darauf eingegangen sei. Die für eine Betroffenenbeschwerde erforderliche be- sondere Nähe muss sich aber nicht auf den Bericht der Ombudsstelle, der im Übrigen kein anfechtbarer Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern auf die beanstandete Sen- dung beziehen. Eine entsprechende Betroffenheit liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Ombudsstelle habe seine Beanstandung nicht rechtmässig behandelt, kann er eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesamt für Kommunikation adressieren (UBI- Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 E. 3). 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Un- terschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Von dieser Gelegenheit hat er aber nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer aufgrund von zwei letztes Jahr von ihm erhobenen Beschwerden gegen eine andere Sendung von Fernsehen SRF bereits um die Anforderungen an die Legitimation bei Beschwerden an die UBI (UBI-Entscheide b. 735 vom
25. August 2016 und b. 746 vom 12. Dezember 2016 [„Schawinski“]). 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der
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UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrah- lung vom 24. Februar 2017, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstüt- zung für eine Beschwerde zu erhalten. Es sind gegen die Sendung denn auch mehrere Popu- larbeschwerden mit den erforderlichen mindestens 20 Unterschriften bei der UBI eingegangen. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder Aspekte betrifft, die von grundlegender Tragweite für die Pro- grammgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentli- ches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Wegen der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 sind, wie erwähnt, etliche Be- schwerdeverfahren hängig. Die UBI wird daher eine umfassende materielle rundfunkrechtliche Prüfung der Sendung vornehmen und beurteilen, ob Art. 4 RTVG und namentlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt worden ist. Es erübrigt sich deshalb die Frage nach der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem weiteren Entscheid zu dieser „Arena“-Sendung im Rahmen der vorliegenden Be- schwerdesache. 5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nicht ausgeführt, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung dem Programmrecht seiner Meinung nach nicht genügt. Er hat sich darauf beschränkt, auf den Inhalt seiner Beanstandung an die Ombudsstelle zu verweisen. Die Eingabe an die UBI sollte jedoch zumindest eine kurze eigenständige Begründung bein- halten. Die Beschwerde war daher auch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet. 6. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 10. Juli 2017