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b.754

Fernsehen SRF, Sendung "Puls" vom 30.01.2017, Beitrag über das Raumklima

Ubi · 2017-06-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das halbstündige Gesundheitsmagazin „Puls“ aus, welches gemäss Sendungsporträt „Ratgeber-Charakter“ hat. Teil der Sendung vom 30. Januar 2017 bildete ein Beitrag über das Raumklima. Dieser fokussierte auf die Frage, wieviel Feuchtigkeit für ein gutes Raumklima notwendig ist. Die Vor- und Nachteile von Luftbefeuch- tern aus gesundheitlicher Sicht wurden dabei auch thematisiert. Der rund 16 Minuten dau- ernde Beitrag bestand aus zwei Filmberichten, einer Animation und einem Studiogespräch. Neben Stimmen aus der Bevölkerung kamen darin verschiedene Experten zu Wort, nament- lich ein Dozent für Gebäudetechnik und Ärzte. Im Studio äusserte sich ein Pneumologe zu Fragen um das Raumklima. Ergänzt wurde der Beitrag durch einen Chat mit drei Experten (zwei Pneumologen/Allergologen und einem Dozenten für Gebäudetechnik), welche Fragen aus dem Publikum beantworteten. B. Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Datum Postaufgabe) erhob die C AG (Beschwerde- führerin), vertreten durch A, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten „Puls“-Beitrag. Durch die einseitige Bericht- erstattung zum Raumklima seien Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Auf die von einer breiten Bevölkerungs- schicht beklagten gesundheitlichen Folgen von zu trockener Raumluft während der Heizperi- ode sei nicht eingegangen worden. Die in den Gebäudenormen definierten Untergrenzen der relativen Luftfeuchte würden vielfach nicht eingehalten, was gesundheitlich für viele Teile der Bevölkerung problematisch sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe verschiedene Studien bei, welche belegen sollten, dass trockene Raumluft gesundheitsschädigend sei. Sie machte schliesslich auch geltend, dass ihr kein Zugang zum Programm gewährt worden sei. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihr eine Nach- besserungsfrist bis zum 15. Mai 2017, um den Beschwerdevoraussetzungen im Sinne von Art. 94 RTVG nachzukommen und den Ombudsbericht (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 RTVG) nach- zureichen. D. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht. E. Nach einem entsprechenden Ersuchen stellte die Ombudsstelle SRG.D der UBI am

17. Mai 2017 ihren Schlussbericht zur Beanstandung der C AG gegen die Sendung „Puls“ vom 30. Januar 2017 über das Raumklima zu.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl Beschwerde gegen den ausgestrahlten Beitrag der Sendung „Puls“ vom 30. Januar 2017 (Programmbeschwerde, siehe dazu E. 3ff.) als auch Beschwerde wegen Verweigerung des Zugangs zum Programm (Zugangsbeschwerde, siehe dazu E. 6) erhoben.

E. 3 Als Programmbeschwerde ist sie hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Zu einer solchen ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin, Herstellerin im Bereich der kommerziellen und industriellen Luftbefeuchtung, erfüllt diese Voraussetzung betreffend der ausgestrahlten „Puls“-Sendung nicht. Wirtschaftliche Interessen begründen alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 399 vom 10. März 2000 E. 2 [„Saldo“]).

E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Un- terschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) gegen den „Puls“-Beitrag vom 30. Januar 2017 zu erfüllen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

E. 5 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 5.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

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E. 5.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

E. 5.3 Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit ihrer Rüge der Einseitigkeit macht die Beschwerdeführerin primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etab- lierte Rechtsprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deu- xième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Das gilt im Übrigen auch für das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnt. Die Anwendung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG würde zudem die Beanstandung von mehreren Beiträgen zum Thema Raumklima in- nerhalb einer bestimmten Periode (maximal drei Monate) im Sinne einer Zeitraumbeschwerde gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG voraussetzen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch einzig den „Puls“-Beitrag vom 30. Januar 2017 beanstandet. Ein öffentliches Interesse an einem Ent- scheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht aus diesen Gründen nicht.

E. 6 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Eingabe ebenfalls, dass ihr Gesuch um Zu- gang zum Programm abgewiesen worden sei. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs (Zugangsbeschwerde) setzt gemäss Art. 91 Abs. 3 Bst. b RTVG ein abgelehntes Begehren der Beschwerdeführerin um Zugang zum Programm voraus (BGE 136 I 167 E. 3.3.3 S. 175). Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem Ombudsbericht sind jedoch Indizien oder gar Belege erkennbar, die auf eine ausdrückliche oder konkludente Zugangsverweige- rung hindeuten. Eine Begründung für die behauptete Zugangsverweigerung fehlt denn auch in der Beschwerdeschrift (Art. 95 Abs. 3 Bst. b RTVG). Der Beschwerdeführerin fehlt damit auch die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG, um eine Zugangsbe- schwerde zu erheben.

E. 7 Einer Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG der Ombudsbericht beizulegen. Auch diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr einge- räumten Nachbesserungsfrist nicht erbracht (siehe Sachverhalt C und D).

E. 8 Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 754

Entscheid vom 8. Juni 2017

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Puls“ vom 30. Januar 2017 Beitrag über das Raumklima

Beschwerde vom 28. April 2017

_________________________ Parteien / C AG (Beschwerdeführerin), Verfahrensbeteiligte vertreten durch A

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das halbstündige Gesundheitsmagazin „Puls“ aus, welches gemäss Sendungsporträt „Ratgeber-Charakter“ hat. Teil der Sendung vom 30. Januar 2017 bildete ein Beitrag über das Raumklima. Dieser fokussierte auf die Frage, wieviel Feuchtigkeit für ein gutes Raumklima notwendig ist. Die Vor- und Nachteile von Luftbefeuch- tern aus gesundheitlicher Sicht wurden dabei auch thematisiert. Der rund 16 Minuten dau- ernde Beitrag bestand aus zwei Filmberichten, einer Animation und einem Studiogespräch. Neben Stimmen aus der Bevölkerung kamen darin verschiedene Experten zu Wort, nament- lich ein Dozent für Gebäudetechnik und Ärzte. Im Studio äusserte sich ein Pneumologe zu Fragen um das Raumklima. Ergänzt wurde der Beitrag durch einen Chat mit drei Experten (zwei Pneumologen/Allergologen und einem Dozenten für Gebäudetechnik), welche Fragen aus dem Publikum beantworteten. B. Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Datum Postaufgabe) erhob die C AG (Beschwerde- führerin), vertreten durch A, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten „Puls“-Beitrag. Durch die einseitige Bericht- erstattung zum Raumklima seien Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Auf die von einer breiten Bevölkerungs- schicht beklagten gesundheitlichen Folgen von zu trockener Raumluft während der Heizperi- ode sei nicht eingegangen worden. Die in den Gebäudenormen definierten Untergrenzen der relativen Luftfeuchte würden vielfach nicht eingehalten, was gesundheitlich für viele Teile der Bevölkerung problematisch sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe verschiedene Studien bei, welche belegen sollten, dass trockene Raumluft gesundheitsschädigend sei. Sie machte schliesslich auch geltend, dass ihr kein Zugang zum Programm gewährt worden sei. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihr eine Nach- besserungsfrist bis zum 15. Mai 2017, um den Beschwerdevoraussetzungen im Sinne von Art. 94 RTVG nachzukommen und den Ombudsbericht (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 RTVG) nach- zureichen. D. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht. E. Nach einem entsprechenden Ersuchen stellte die Ombudsstelle SRG.D der UBI am

17. Mai 2017 ihren Schlussbericht zur Beanstandung der C AG gegen die Sendung „Puls“ vom 30. Januar 2017 über das Raumklima zu.

3/5

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Die Beschwerdeführerin hat sowohl Beschwerde gegen den ausgestrahlten Beitrag der Sendung „Puls“ vom 30. Januar 2017 (Programmbeschwerde, siehe dazu E. 3ff.) als auch Beschwerde wegen Verweigerung des Zugangs zum Programm (Zugangsbeschwerde, siehe dazu E. 6) erhoben. 3. Als Programmbeschwerde ist sie hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Zu einer solchen ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin, Herstellerin im Bereich der kommerziellen und industriellen Luftbefeuchtung, erfüllt diese Voraussetzung betreffend der ausgestrahlten „Puls“-Sendung nicht. Wirtschaftliche Interessen begründen alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 399 vom 10. März 2000 E. 2 [„Saldo“]). 4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Be- schwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Un- terschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) gegen den „Puls“-Beitrag vom 30. Januar 2017 zu erfüllen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. 5. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 5.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

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5.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 5.3. Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit ihrer Rüge der Einseitigkeit macht die Beschwerdeführerin primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etab- lierte Rechtsprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deu- xième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Das gilt im Übrigen auch für das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnt. Die Anwendung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG würde zudem die Beanstandung von mehreren Beiträgen zum Thema Raumklima in- nerhalb einer bestimmten Periode (maximal drei Monate) im Sinne einer Zeitraumbeschwerde gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG voraussetzen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch einzig den „Puls“-Beitrag vom 30. Januar 2017 beanstandet. Ein öffentliches Interesse an einem Ent- scheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht aus diesen Gründen nicht. 6. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Eingabe ebenfalls, dass ihr Gesuch um Zu- gang zum Programm abgewiesen worden sei. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs (Zugangsbeschwerde) setzt gemäss Art. 91 Abs. 3 Bst. b RTVG ein abgelehntes Begehren der Beschwerdeführerin um Zugang zum Programm voraus (BGE 136 I 167 E. 3.3.3 S. 175). Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem Ombudsbericht sind jedoch Indizien oder gar Belege erkennbar, die auf eine ausdrückliche oder konkludente Zugangsverweige- rung hindeuten. Eine Begründung für die behauptete Zugangsverweigerung fehlt denn auch in der Beschwerdeschrift (Art. 95 Abs. 3 Bst. b RTVG). Der Beschwerdeführerin fehlt damit auch die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG, um eine Zugangsbe- schwerde zu erheben. 7. Einer Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG der Ombudsbericht beizulegen. Auch diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr einge- räumten Nachbesserungsfrist nicht erbracht (siehe Sachverhalt C und D). 8. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

5/5

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 9. Juni 2017