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b.752

Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 24.02.2017 "Trumps Krieg gegen die Medien"

Ubi · 2017-06-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker), Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presserat) und Vincent Augustin (Präsi- dent Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI]). Die Moderation oblag Jonas Projer. B. Gegen die Sendung gingen mehr als 500 Beanstandungen bei der zuständigen Om- budsstelle SRG.D ein. C. Mit Eingabe vom 17. April 2017 (Datum Postaufgabe) erhob die Familie M bei der UBI Beschwerde gegen die erwähnte „Arena“-Ausstrahlung. Der Historiker Daniele Ganser sei in der Sendung diskriminiert und diffamiert worden. Der Moderator Jonas Projer und Roger Schawinski hätten falsche Informationen über ihn verbreitet. Jonas Projer und Roger Scha- winski müssten bei Fernsehen SRF von ihren Funktionen zurücktreten. Die erforderlichen Unterschriften für die Beschwerde könnten bei der Ombudsstelle verlangt werden. Der Ein- gabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle vom 6. April 2017 bei. D. Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die UBI den Beschwerdeführern mit, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihnen eine Nach- besserungsfrist bis zum 22. Mai 2017, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und machte die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Verweis auf die bei der Ombudsstelle eingegangenen über 500 Beanstandungen nicht ge- nüge. E. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Antwort vom 26. April 2017 die UBI noch einmal, die erforderlichen Unterschriften bei der Ombudsstelle einzuholen, da ihnen dazu die Zeit fehle. F. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). M oder andere Mitglieder der Familie erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch den Beschwerdeführern zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen.

E. 3.1 In der Eingabe der Familie wird ausschliesslich M erwähnt. Dieser hat die Be- schwerde offensichtlich auch unterschrieben, weshalb er als Beschwerdeführer gilt.

E. 3.2 Ein Popularbeschwerdeführer muss die erforderliche Unterstützung durch mindes- tens 20 legitimierte Personen selber erbringen und kann diese Aufgabe nicht an die UBI oder die Ombudsstelle delegieren. Die erforderliche Unterstützung muss sich zudem auf die kon- krete Beschwerde beziehen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die mehr als 500 Bean- standungen bei der Ombudsstelle ist aus diesen Gründen irrelevant.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrah- lung vom 24. Februar 2017, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstüt- zung für eine Beschwerde zu erhalten. Es sind denn auch mehrere Popularbeschwerden bei

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der UBI gegen die Sendung mit den erforderlichen Unterschriften eingegangen.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

E. 4.3 Wegen der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 sind, wie erwähnt, etliche Ver- fahren hängig. Mehrere Eingaben erfüllen die Beschwerdevoraussetzungen. Darin enthalten sind auch die in der vorliegenden Beschwerde formulierten Rügen im Zusammenhang mit der Behandlung von Daniele Ganser. Diese Rügen werden damit in absehbarer Zeit Bestandteil einer materiellen Beurteilung durch die UBI bilden. Die Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG erübrigt sich daher.

E. 5 Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 752

Entscheid vom 6. Juni 2017

________________________ Besetzung Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017 „Trumps Krieg gegen die Medien“

Beschwerde vom 17. April 2017

_________________________ Parteien / M (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Me- dien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker), Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presserat) und Vincent Augustin (Präsi- dent Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI]). Die Moderation oblag Jonas Projer. B. Gegen die Sendung gingen mehr als 500 Beanstandungen bei der zuständigen Om- budsstelle SRG.D ein. C. Mit Eingabe vom 17. April 2017 (Datum Postaufgabe) erhob die Familie M bei der UBI Beschwerde gegen die erwähnte „Arena“-Ausstrahlung. Der Historiker Daniele Ganser sei in der Sendung diskriminiert und diffamiert worden. Der Moderator Jonas Projer und Roger Schawinski hätten falsche Informationen über ihn verbreitet. Jonas Projer und Roger Scha- winski müssten bei Fernsehen SRF von ihren Funktionen zurücktreten. Die erforderlichen Unterschriften für die Beschwerde könnten bei der Ombudsstelle verlangt werden. Der Ein- gabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle vom 6. April 2017 bei. D. Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die UBI den Beschwerdeführern mit, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihnen eine Nach- besserungsfrist bis zum 22. Mai 2017, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und machte die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Verweis auf die bei der Ombudsstelle eingegangenen über 500 Beanstandungen nicht ge- nüge. E. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer Antwort vom 26. April 2017 die UBI noch einmal, die erforderlichen Unterschriften bei der Ombudsstelle einzuholen, da ihnen dazu die Zeit fehle. F. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). M oder andere Mitglieder der Familie erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch den Beschwerdeführern zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. 3.1. In der Eingabe der Familie wird ausschliesslich M erwähnt. Dieser hat die Be- schwerde offensichtlich auch unterschrieben, weshalb er als Beschwerdeführer gilt. 3.2. Ein Popularbeschwerdeführer muss die erforderliche Unterstützung durch mindes- tens 20 legitimierte Personen selber erbringen und kann diese Aufgabe nicht an die UBI oder die Ombudsstelle delegieren. Die erforderliche Unterstützung muss sich zudem auf die kon- krete Beschwerde beziehen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die mehr als 500 Bean- standungen bei der Ombudsstelle ist aus diesen Gründen irrelevant. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrah- lung vom 24. Februar 2017, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstüt- zung für eine Beschwerde zu erhalten. Es sind denn auch mehrere Popularbeschwerden bei

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der UBI gegen die Sendung mit den erforderlichen Unterschriften eingegangen. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Wegen der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 sind, wie erwähnt, etliche Ver- fahren hängig. Mehrere Eingaben erfüllen die Beschwerdevoraussetzungen. Darin enthalten sind auch die in der vorliegenden Beschwerde formulierten Rügen im Zusammenhang mit der Behandlung von Daniele Ganser. Diese Rügen werden damit in absehbarer Zeit Bestandteil einer materiellen Beurteilung durch die UBI bilden. Die Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG erübrigt sich daher. 5. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Juni 2017