Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Donnerstagabend das Wissensmagazin „Einstein“ aus. Thema der Sendung vom 26. Januar 2017, die etwas mehr als 40 Minuten dauerte, waren Verschwörungstheorien. In vier verschiedenen miteinander zusammenhängenden Bei- trägen wurden Aspekte um dieses gesellschaftlich und politisch aktuelle Phänomen themati- siert. Inhalt der Beiträge bildeten die „Verschwörernation USA“, der schweizerische Historiker Daniele Ganser, welcher die offizielle Version zu den Anschlägen vom 11. September 2001 (9/11) hinterfragt, die Rolle des Internet sowie die Gefährlichkeit von einzelnen Verschwö- rungstheorien. Die vier Beiträge wurden durch Moderationen, ein Experiment und Gespräche mit Experten getrennt. Mehrmals kamen u.a. Michael Butter von der Universität Tübingen und der Kommunikationswissenschaftler Marko Kovic zu Wort. B. Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Einstein“ vom 26. Januar 2017 Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass mit Daniele Ganser ein aus- gezeichneter Historiker und Forscher ohne den geringsten Beweis als Verschwörungstheo- retiker bezeichnet werde. Er sei zusätzlich diffamiert worden, indem man ihm grundlos mit Verbrechen von Nazideutschland in Verbindung bringe. In der Sendung würden nämlich die „Protokolle der Weisen von Zion“, welche Adolf Hitler als Quelle für seine menschenverach- tenden Theorien formuliert habe, als älteres und bekanntes Beispiel für eine Verschwörungs- theorie genannt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Richtigstellung und eine angemessene Publikation des Entscheids der UBI. Der Beschwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 48 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 10. März 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Mai 2017, die Beschwerde abzuweisen. Die wesentlichen Informationen zu den Forschungsthe- men von Daniele Ganser und insbesondere seine Ansicht zu 9/11 würden korrekt vermittelt. Das Publikum erfahre auch, warum Daniele Ganser als Verschwörungstheoretiker bezeichnet werde und wie sich dieser dazu stellt. In keiner Weise werde Daniele Ganser mit Naziverbre- chen in Verbindung gebracht. Die Sendung verletze weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen. D. In seiner Replik vom 6. Juni 2017 (Datum Postaufgabe) bemerkt der Beschwerde- führer, die Sendung sei perfid, weil sie vorgebe, aufzuklären. Stattdessen würde sie das Pub- likum durch das Vermischen von ganz unterschiedlichen Sachverhalten täuschen. Es gebe genügend Hinweise, die eine neue Untersuchung zu 9/11 als berechtigt und dringend erschei- nen liessen.
3/9
E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 21. Juni 2017 an ihrem Antrag fest. In der beanstandeten Sendung sei es nicht darum gegangen, die Ereignisse vom 11. Sep- tember 2001 abschliessend zu klären. Daniele Ganser sei aber mit seinen stärksten Argu- menten zitiert worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist anwendbar auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt.
E. 3.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe-
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ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, Daniele Ganser sei grundlos als Verschwörungstheore- tiker bezeichnet und in der Sendung grundlos diskreditiert worden.
E. 4.1 In den ersten knapp acht Minuten der Sendung wurde das Thema anhand von Bei- spielen und Aussagen des befragten Experten Michael Butter umrissen und auf die aktuelle Bedeutung von Verschwörungstheorien in den USA hingewiesen. Erwähnung fand dabei ins- besondere auch der letztjährige Präsidentschaftswahlkampf, in welchem Donald Trump Ver- schwörungstheorien gezielt eingesetzt habe. Die Redaktion zeigte dazu Ausschnitte. Die Re- daktion hob hervor, dass der Glaube an Verschwörungstheorien in der Zwischenzeit ein Mas- senphänomen geworden sei und nannte dazu Zahlen aus repräsentativen Umfragen aus den USA.
E. 4.2 Die Überleitung zum primär vom Beschwerdeführer beanstandeten zweiten Beitrags- teil erfolgte wie folgt: „Zu den Terroranschlägen vom 11. September halten sich Verschwö- rungstheorien seit 15 Jahren hartnäckig. Sie kursieren im Internet und haben Unterstützung aus der Wissenschaft. Erst kürzlich publizierte ein europäisches Physik-Fachjournal angebli- che Beweise für eine Sprengung der Zwillingstürme und des Nachbargebäudes. (…)“. Mi- chael Butter erwähnte in seinem nächsten Votum Daniele Ganser. Auf eine Rückfrage der Redaktion („Was halten Sie von Daniele Ganser?“) erwiderte der Tübinger Professor: „Ich glaube, dass Daniele Ganser auf jeden Fall Verschwörungstheorien verbreitet. Ich bin mir aber nicht sicher, warum er das tut.“ Die Moderatorin stellte Daniele Ganser als Schweizer Historiker vor, der im Internet eine „grosse Nummer“ sei, „unter anderem wenn es um Kritik an der offiziellen Erklärung der Terroranschläge vom 11. September“ gehe. Die Redaktion habe Daniele Ganser kontaktiert. Dieser habe jedoch ein Interview abgelehnt.
E. 4.3 Die darauffolgenden Sequenzen beschäftigten sich mit der Forschungsarbeit von Daniele Ganser zu den Terroranschlägen von 9/11. Im Kommentar wurde er als Historiker, Friedensforscher und Buchautor bezeichnet, seine Forschungsthemen seien verdeckte Kriegsführung, Geheimarmeen und der Terroranschlag vom 11. September. Ein Ausschnitt zeigte Daniele Ganser während eines Referats an der Universität Dresden, in welchem er die offizielle Erklärung zu den Terroranschlägen und insbesondere zum dritten eingestürzten Ge- bäude, World Trade Center 7 (WTC7), kritisch hinterfragt. Die Ergebnisse des Untersu- chungsleiters und die dagegen erhobenen Zweifel von Daniele Ganser wurden anschliessend einander gegenübergestellt. Der Kommunikationswissenschaftler Marko Kovic äusserte sich zum Erfolg von Daniele Ganser. Der Strategie-Experte Albert Stahel erklärte darauf, dass es für ihn ebenfalls unklar sei, warum WTC7 eingestürzt sei. Wie Daniele Ganser sei er aber aufgrund seiner Kritik an der offiziellen Version auf breiter Front diffamiert worden. Marko Kovic bemerkte seinerseits, dass es keine Beweise für eine 9/11-Verschwörung gebe, und vertrat die Meinung, dass es sich bei Daniele Ganser um einen Verschwörungstheoretiker handle. Die Redaktion konfrontierte Daniele Ganser mit diesen Aussagen. Dessen schriftliche
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Antwort wurde in der Sendung eingeblendet und zitiert: „Der Begriff ‚Verschwörungstheoreti- ker‘ ist ein Kampfbegriff. Er taugt nicht, um den Einsturz von WTC7 zu erklären. Er wird von jenen verwendet, die nicht wollen, dass 9/11 neu untersucht wird, trotz der vielen offenen Fragen.“ Danach ging die „Einstein“-Redaktion der Frage nach, welche Reaktionen Daniele Ganser mit seinen Forschungsarbeiten auslöst. Drei Besucher eines Vortrags von Ganser in Zürich über „Illegale Kriege“ äusserten sich im Nachgang sehr positiv über dessen Auftritt. Die Moderatorin führte anschliessend ein Experiment durch und konfrontierte mehrere Pas- santen mit den Zweifeln an der offiziellen Version von 9/11, indem sie ihnen Bilder des eben- falls eingestürzten dritten Turms (WTC7) zeigte.
E. 4.4 Die letzten beiden Teile der Sendung beschäftigten sich mit weiteren Aspekten im Zusammenhang mit Verschwörungstheorien, namentlich mit der Bedeutung des Internets für die Verbreitung und der von ihnen ausgehenden Gefahren. Verbunden werden diese beiden letzten Blöcke durch ein Gespräch der Moderatorin mit einem Psychologen über die Attrakti- vität von Verschwörungstheorien. Bei den im letzten Teil thematisierten Gefahren dienten „Die Protokolle der Weisen von Zion“ über ein angebliches Geheimtreffen von Juden in Prag vor dem ersten Weltkrieg als Beispiel. Obwohl ein Berner Gericht bereits in den 1930er-Jahren festgestellt hatte, dass dieses Buch eine Fälschung sei, werde es immer wieder als Beleg für antisemitische Verschwörungstheorien angeführt. Auch Adolf Hitler habe in seinem Buch „Mein Kampf“ auf diese gefälschten Protokolle hingewiesen, die so zur Judenverfolgung und dem Holocaust in Nazideutschland beigetragen hätten. Anhand aktueller Beispiele illustrierte die Redaktion zudem, dass sich noch heute politische Parteien und Prediger auf diese an- geblichen Protokolle berufen.
E. 5 Die beanstandete Sendung wurde im Wissensmagazin „Einstein“ ausgestrahlt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des offensichtlichen Informationsgehalts anwendbar. Bei der rechtlichen Beurteilung ist nicht nur der vom Beschwerdeführer primär gerügte Teil hinsichtlich von Daniele Ganser zu berücksichtigen, sondern die Sendung als Ganzes (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009, E. 6.2).
E. 5.1 Thema des Wissensmagazins „Einstein“ vom 26. Januar 2017 war das Entstehen, das Funktionieren, die Verbreitung und die Macht von Verschwörungstheorien. Wie aus den ersten Passagen der Sendung hervorging, wollte die Redaktion dabei auch beleuchten, wa- rum diese aktuellen Phänomene so attraktiv sind und welche Rolle das digitale Zeitalter spielt. Dieser Fokus war für das Publikum aufgrund der Begleitkommentare der Redaktion klar er- kennbar. Ebenso kam zum Ausdruck, dass sich die Redaktion offensichtlich stark auf Michael Butter stützte, der mehrmals und in verschiedenen Beitragsteilen zu Wort kam. Ihm kam denn auch die Aufgabe zu, Verschwörungstheorien zu charakterisieren. Butter nannte drei Ele- mente, welche eine Verschwörungstheorie ausmachen („1. Alles ist geplant. 2. Nichts ist, wie es scheint. 3. Alles ist miteinander verbunden.“).
E. 5.2 Die Informationen in der Sendung zu Daniele Ganser sowie zu dessen Wirken waren korrekt und nicht einseitig oder tendenziös, wie die Beschwerdeschrift vermuten lässt. So wurde darauf hingewiesen, dass Daniele Ganser Historiker, Friedensforscher und Buchautor
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sei. Seine Forschungsthemen und insbesondere der Grund seiner Kritik an der offiziellen Er- klärung der Terroranschläge von 9/11 wurden dem Publikum in transparenter und nachvoll- ziehbarer Weise vermittelt, ergänzt durch ein Experiment mit Passanten. Zum Ausdruck kam, dass auch anerkannte Wissenschaftler wie der Strategieexperte Albert Stahel die Zweifel von Daniele Ganser an der offiziellen Version zum Einsturz des dritten Gebäudes (WTC7) teilen. Die Befragung von Besuchern eines Vortrags von Ganser in Zürich ergab zudem ausschliess- lich positive Rückmeldungen und verdeutlichte seine Popularität und seinen Erfolg. Die Re- daktion zeigte auf, dass sich Daniele Ganser mit seiner Kritik an der offiziellen Version von 9/11 in eine Tabuzone begab und dadurch gravierende berufliche Nachteile (Verlust der Hochschulkarriere) erlitt. Erwähnung fand auch, dass laut repräsentativen Umfragen inzwi- schen 54% der Amerikaner glauben, dass die Regierung in den USA Informationen zu den Terroranschlägen von 9/11 verschweige, was in die gleiche Richtung weist wie Daniele Gan- ser.
E. 5.3 In der Sendung behaupteten sowohl Michael Butter als auch Marko Kovic, dass Da- niele Ganser Verschwörungstheorien verbreite. Marko Kovic begründete dies mit den vielen offenen Punkten und Fragen, die im Zusammenhang mit alternativen Theorien zum Einsturz von WTC7 bestünden. Wer die offizielle Version in Zweifel ziehe, müsse dies beweisen kön- nen. So müsste man u.a. erklären, wer aus welchem Grund die vermutete Sprengung vorge- nommen habe und wie viele Leute darin involviert gewesen seien. Kovic vertrat deshalb die Meinung, dass Daniele Ganser „ganz klar“ ein Verschwörungstheoretiker sei, auch wenn er sich als Forscher vorstelle, der „quasi“ neutral nur „Ideen“ präsentiere und „Fragen“ stelle. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde Daniele Ganser deshalb nicht ohne Begründung von den angehörten Experten als Verschwörungstheoretiker bezeichnet. Zur Meinungsbildung über diese Frage trugen zusätzlich die Experimente mit den Passanten bei.
E. 5.4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist von zentraler Bedeutung, dass Daniele Ganser zum Vorwurf, er verbreite Verschwörungstheorien, in der Sendung angemessen Stel- lung nehmen konnte. Schon zu Beginn des entsprechenden Beitragsteils wies die Moderato- rin darauf hin, dass die Redaktion Daniele Ganser kontaktiert, er aber ein Interview abgelehnt habe. Für ihn sei der Begriff Verschwörungstheorie zu negativ belastet. Nach der Ausstrah- lung von Aussagen von Marko Kovic zur Frage, ob Daniele Ganser ein Verschwörungstheo- retiker sei, wurde die schriftliche Antwort von Letzterem eingeblendet und vorgelesen (siehe E. 4.3). Die Sichtweise von Daniele Ganser zum zentralen gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Sendung, er verbreite Verschwörungstheorien, kam damit angemessen zum Ausdruck. Zudem war für das Publikum auch aufgrund anderer Aussagen wie etwa derjenigen des Stra- tegieexperten Albert Stahel erkennbar, dass umstritten ist, ob es sich bei Daniele Ganser tatsächlich um einen Verschwörungstheoretiker handelt. Offensichtlich ging es im zweiten Teil der Sendung auch nicht darum, eine abschliessende Antwort zur Kritik von Daniele Ganser an der offiziellen Begründung zum Einsturz von WTC7 zu finden, sondern themenrelevante Aspekte zu Verschwörungstheorien zu beleuchten.
E. 5.5 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers, Daniele Ganser sei mit Naziverbrechen in Verbindung gebracht und damit in schlimmer Weise diffamiert worden. Die ganze Sendung war in vier voneinander getrennte Blöcke aufgeteilt. Daniele Ganser und
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seine Kritik an der offiziellen Version von 9/11, insbesondere hinsichtlich des Einsturzes des dritten Gebäudes, standen im Zentrum des zweiten Blocks. Im vierten Teil war dann die Rede von der Gefährlichkeit gewisser Verschwörungstheorien. Als Beispiel diente mit den „Proto- kollen der Weisen von Zion“ eine nachweislich erfundene Geschichte, die für ideologische und insbesondere antisemitische Zwecke missbraucht wurde und immer noch wird. In diesem letzten Beitragsteil wurde auf historische – Adolf Hitler und Nazideutschland – und aktuelle Beispiele aus Syrien bzw. Griechenland verwiesen, welche die Gefährlichkeit von gewissen Verschwörungstheorien verdeutlichten. Für das – wohl ohnehin überdurchschnittlich interes- sierte – „Einstein“-Publikum war nicht nur aufgrund der klaren Trennung der verschiedenen thematisierten Aspekte von Verschwörungstheorien in vier voneinander abgegrenzte Teile klar, dass das Wirken von Daniele Ganser in keinerlei Zusammenhang mit den im vierten Sendeteil dargestellten gefährlichen Auswirkungen von Verschwörungstheorien und nament- lich den Verbrechen von Nazideutschland steht. Auch die Darstellung von Daniele Ganser, u.a. wurde er als Friedensforscher vorgestellt, wies das Publikum implizit darauf hin, dass keine entsprechenden Verbindungen bestehen. Generell fand in der Sendung keine Gleich- setzung von Verschwörungstheorien und Naziverbrechen bzw. Antisemitismus statt.
E. 5.6 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den in der Sen- dung „Einstein“ thematisierten Aspekten über das Entstehen, das Funktionieren, das Verbrei- ten und die Macht von Verschwörungstheorien anhand der gezeigten aktuellen und histori- schen Beispiele eine eigene Meinung bilden konnte. Dies trifft ebenfalls für den in der Be- schwerde schwergewichtig beanstandeten Teil über die Kritik von Daniele Ganser an der of- fiziellen Version zu den Terroranschlägen von 9/11 und insbesondere zum Einsturz von WTC7 zu. Aufgrund der transparenten Gestaltung konnte das Publikum zwischen Fakten und persönlichen Ansichten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) unterscheiden. Umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Die zu Daniele Ganser und zu seinen Arbeiten vermittelten the- menrelevanten Informationen entsprachen den Tatsachen und waren nicht einseitig. Zum von zwei befragten Experten erhobenen Vorwurf, er sei ein Verschwörungstheoretiker, konnte Ganser angemessen Stellung nehmen. In keiner Weise wurde er mit Naziverbrechen oder Antisemitismus in Verbindung gesetzt. Die beanstandete Sendung hat daher das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG eingehalten.
E. 6 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 751
Entscheid vom 31. August 2017
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)
Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Einstein“ vom 26. Januar 2017 zu Verschwörungstheorien
Beschwerde vom 28. März 2017
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Donnerstagabend das Wissensmagazin „Einstein“ aus. Thema der Sendung vom 26. Januar 2017, die etwas mehr als 40 Minuten dauerte, waren Verschwörungstheorien. In vier verschiedenen miteinander zusammenhängenden Bei- trägen wurden Aspekte um dieses gesellschaftlich und politisch aktuelle Phänomen themati- siert. Inhalt der Beiträge bildeten die „Verschwörernation USA“, der schweizerische Historiker Daniele Ganser, welcher die offizielle Version zu den Anschlägen vom 11. September 2001 (9/11) hinterfragt, die Rolle des Internet sowie die Gefährlichkeit von einzelnen Verschwö- rungstheorien. Die vier Beiträge wurden durch Moderationen, ein Experiment und Gespräche mit Experten getrennt. Mehrmals kamen u.a. Michael Butter von der Universität Tübingen und der Kommunikationswissenschaftler Marko Kovic zu Wort. B. Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Einstein“ vom 26. Januar 2017 Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass mit Daniele Ganser ein aus- gezeichneter Historiker und Forscher ohne den geringsten Beweis als Verschwörungstheo- retiker bezeichnet werde. Er sei zusätzlich diffamiert worden, indem man ihm grundlos mit Verbrechen von Nazideutschland in Verbindung bringe. In der Sendung würden nämlich die „Protokolle der Weisen von Zion“, welche Adolf Hitler als Quelle für seine menschenverach- tenden Theorien formuliert habe, als älteres und bekanntes Beispiel für eine Verschwörungs- theorie genannt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Richtigstellung und eine angemessene Publikation des Entscheids der UBI. Der Beschwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 48 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 10. März 2017 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Mai 2017, die Beschwerde abzuweisen. Die wesentlichen Informationen zu den Forschungsthe- men von Daniele Ganser und insbesondere seine Ansicht zu 9/11 würden korrekt vermittelt. Das Publikum erfahre auch, warum Daniele Ganser als Verschwörungstheoretiker bezeichnet werde und wie sich dieser dazu stellt. In keiner Weise werde Daniele Ganser mit Naziverbre- chen in Verbindung gebracht. Die Sendung verletze weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen. D. In seiner Replik vom 6. Juni 2017 (Datum Postaufgabe) bemerkt der Beschwerde- führer, die Sendung sei perfid, weil sie vorgebe, aufzuklären. Stattdessen würde sie das Pub- likum durch das Vermischen von ganz unterschiedlichen Sachverhalten täuschen. Es gebe genügend Hinweise, die eine neue Untersuchung zu 9/11 als berechtigt und dringend erschei- nen liessen.
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E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 21. Juni 2017 an ihrem Antrag fest. In der beanstandeten Sendung sei es nicht darum gegangen, die Ereignisse vom 11. Sep- tember 2001 abschliessend zu klären. Daniele Ganser sei aber mit seinen stärksten Argu- menten zitiert worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist anwendbar auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt. 3.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe-
5/9
ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 4. Der Beschwerdeführer rügt, Daniele Ganser sei grundlos als Verschwörungstheore- tiker bezeichnet und in der Sendung grundlos diskreditiert worden. 4.1 In den ersten knapp acht Minuten der Sendung wurde das Thema anhand von Bei- spielen und Aussagen des befragten Experten Michael Butter umrissen und auf die aktuelle Bedeutung von Verschwörungstheorien in den USA hingewiesen. Erwähnung fand dabei ins- besondere auch der letztjährige Präsidentschaftswahlkampf, in welchem Donald Trump Ver- schwörungstheorien gezielt eingesetzt habe. Die Redaktion zeigte dazu Ausschnitte. Die Re- daktion hob hervor, dass der Glaube an Verschwörungstheorien in der Zwischenzeit ein Mas- senphänomen geworden sei und nannte dazu Zahlen aus repräsentativen Umfragen aus den USA. 4.2 Die Überleitung zum primär vom Beschwerdeführer beanstandeten zweiten Beitrags- teil erfolgte wie folgt: „Zu den Terroranschlägen vom 11. September halten sich Verschwö- rungstheorien seit 15 Jahren hartnäckig. Sie kursieren im Internet und haben Unterstützung aus der Wissenschaft. Erst kürzlich publizierte ein europäisches Physik-Fachjournal angebli- che Beweise für eine Sprengung der Zwillingstürme und des Nachbargebäudes. (…)“. Mi- chael Butter erwähnte in seinem nächsten Votum Daniele Ganser. Auf eine Rückfrage der Redaktion („Was halten Sie von Daniele Ganser?“) erwiderte der Tübinger Professor: „Ich glaube, dass Daniele Ganser auf jeden Fall Verschwörungstheorien verbreitet. Ich bin mir aber nicht sicher, warum er das tut.“ Die Moderatorin stellte Daniele Ganser als Schweizer Historiker vor, der im Internet eine „grosse Nummer“ sei, „unter anderem wenn es um Kritik an der offiziellen Erklärung der Terroranschläge vom 11. September“ gehe. Die Redaktion habe Daniele Ganser kontaktiert. Dieser habe jedoch ein Interview abgelehnt. 4.3 Die darauffolgenden Sequenzen beschäftigten sich mit der Forschungsarbeit von Daniele Ganser zu den Terroranschlägen von 9/11. Im Kommentar wurde er als Historiker, Friedensforscher und Buchautor bezeichnet, seine Forschungsthemen seien verdeckte Kriegsführung, Geheimarmeen und der Terroranschlag vom 11. September. Ein Ausschnitt zeigte Daniele Ganser während eines Referats an der Universität Dresden, in welchem er die offizielle Erklärung zu den Terroranschlägen und insbesondere zum dritten eingestürzten Ge- bäude, World Trade Center 7 (WTC7), kritisch hinterfragt. Die Ergebnisse des Untersu- chungsleiters und die dagegen erhobenen Zweifel von Daniele Ganser wurden anschliessend einander gegenübergestellt. Der Kommunikationswissenschaftler Marko Kovic äusserte sich zum Erfolg von Daniele Ganser. Der Strategie-Experte Albert Stahel erklärte darauf, dass es für ihn ebenfalls unklar sei, warum WTC7 eingestürzt sei. Wie Daniele Ganser sei er aber aufgrund seiner Kritik an der offiziellen Version auf breiter Front diffamiert worden. Marko Kovic bemerkte seinerseits, dass es keine Beweise für eine 9/11-Verschwörung gebe, und vertrat die Meinung, dass es sich bei Daniele Ganser um einen Verschwörungstheoretiker handle. Die Redaktion konfrontierte Daniele Ganser mit diesen Aussagen. Dessen schriftliche
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Antwort wurde in der Sendung eingeblendet und zitiert: „Der Begriff ‚Verschwörungstheoreti- ker‘ ist ein Kampfbegriff. Er taugt nicht, um den Einsturz von WTC7 zu erklären. Er wird von jenen verwendet, die nicht wollen, dass 9/11 neu untersucht wird, trotz der vielen offenen Fragen.“ Danach ging die „Einstein“-Redaktion der Frage nach, welche Reaktionen Daniele Ganser mit seinen Forschungsarbeiten auslöst. Drei Besucher eines Vortrags von Ganser in Zürich über „Illegale Kriege“ äusserten sich im Nachgang sehr positiv über dessen Auftritt. Die Moderatorin führte anschliessend ein Experiment durch und konfrontierte mehrere Pas- santen mit den Zweifeln an der offiziellen Version von 9/11, indem sie ihnen Bilder des eben- falls eingestürzten dritten Turms (WTC7) zeigte. 4.4 Die letzten beiden Teile der Sendung beschäftigten sich mit weiteren Aspekten im Zusammenhang mit Verschwörungstheorien, namentlich mit der Bedeutung des Internets für die Verbreitung und der von ihnen ausgehenden Gefahren. Verbunden werden diese beiden letzten Blöcke durch ein Gespräch der Moderatorin mit einem Psychologen über die Attrakti- vität von Verschwörungstheorien. Bei den im letzten Teil thematisierten Gefahren dienten „Die Protokolle der Weisen von Zion“ über ein angebliches Geheimtreffen von Juden in Prag vor dem ersten Weltkrieg als Beispiel. Obwohl ein Berner Gericht bereits in den 1930er-Jahren festgestellt hatte, dass dieses Buch eine Fälschung sei, werde es immer wieder als Beleg für antisemitische Verschwörungstheorien angeführt. Auch Adolf Hitler habe in seinem Buch „Mein Kampf“ auf diese gefälschten Protokolle hingewiesen, die so zur Judenverfolgung und dem Holocaust in Nazideutschland beigetragen hätten. Anhand aktueller Beispiele illustrierte die Redaktion zudem, dass sich noch heute politische Parteien und Prediger auf diese an- geblichen Protokolle berufen. 5. Die beanstandete Sendung wurde im Wissensmagazin „Einstein“ ausgestrahlt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des offensichtlichen Informationsgehalts anwendbar. Bei der rechtlichen Beurteilung ist nicht nur der vom Beschwerdeführer primär gerügte Teil hinsichtlich von Daniele Ganser zu berücksichtigen, sondern die Sendung als Ganzes (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009, E. 6.2). 5.1 Thema des Wissensmagazins „Einstein“ vom 26. Januar 2017 war das Entstehen, das Funktionieren, die Verbreitung und die Macht von Verschwörungstheorien. Wie aus den ersten Passagen der Sendung hervorging, wollte die Redaktion dabei auch beleuchten, wa- rum diese aktuellen Phänomene so attraktiv sind und welche Rolle das digitale Zeitalter spielt. Dieser Fokus war für das Publikum aufgrund der Begleitkommentare der Redaktion klar er- kennbar. Ebenso kam zum Ausdruck, dass sich die Redaktion offensichtlich stark auf Michael Butter stützte, der mehrmals und in verschiedenen Beitragsteilen zu Wort kam. Ihm kam denn auch die Aufgabe zu, Verschwörungstheorien zu charakterisieren. Butter nannte drei Ele- mente, welche eine Verschwörungstheorie ausmachen („1. Alles ist geplant. 2. Nichts ist, wie es scheint. 3. Alles ist miteinander verbunden.“). 5.2 Die Informationen in der Sendung zu Daniele Ganser sowie zu dessen Wirken waren korrekt und nicht einseitig oder tendenziös, wie die Beschwerdeschrift vermuten lässt. So wurde darauf hingewiesen, dass Daniele Ganser Historiker, Friedensforscher und Buchautor
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sei. Seine Forschungsthemen und insbesondere der Grund seiner Kritik an der offiziellen Er- klärung der Terroranschläge von 9/11 wurden dem Publikum in transparenter und nachvoll- ziehbarer Weise vermittelt, ergänzt durch ein Experiment mit Passanten. Zum Ausdruck kam, dass auch anerkannte Wissenschaftler wie der Strategieexperte Albert Stahel die Zweifel von Daniele Ganser an der offiziellen Version zum Einsturz des dritten Gebäudes (WTC7) teilen. Die Befragung von Besuchern eines Vortrags von Ganser in Zürich ergab zudem ausschliess- lich positive Rückmeldungen und verdeutlichte seine Popularität und seinen Erfolg. Die Re- daktion zeigte auf, dass sich Daniele Ganser mit seiner Kritik an der offiziellen Version von 9/11 in eine Tabuzone begab und dadurch gravierende berufliche Nachteile (Verlust der Hochschulkarriere) erlitt. Erwähnung fand auch, dass laut repräsentativen Umfragen inzwi- schen 54% der Amerikaner glauben, dass die Regierung in den USA Informationen zu den Terroranschlägen von 9/11 verschweige, was in die gleiche Richtung weist wie Daniele Gan- ser. 5.3 In der Sendung behaupteten sowohl Michael Butter als auch Marko Kovic, dass Da- niele Ganser Verschwörungstheorien verbreite. Marko Kovic begründete dies mit den vielen offenen Punkten und Fragen, die im Zusammenhang mit alternativen Theorien zum Einsturz von WTC7 bestünden. Wer die offizielle Version in Zweifel ziehe, müsse dies beweisen kön- nen. So müsste man u.a. erklären, wer aus welchem Grund die vermutete Sprengung vorge- nommen habe und wie viele Leute darin involviert gewesen seien. Kovic vertrat deshalb die Meinung, dass Daniele Ganser „ganz klar“ ein Verschwörungstheoretiker sei, auch wenn er sich als Forscher vorstelle, der „quasi“ neutral nur „Ideen“ präsentiere und „Fragen“ stelle. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde Daniele Ganser deshalb nicht ohne Begründung von den angehörten Experten als Verschwörungstheoretiker bezeichnet. Zur Meinungsbildung über diese Frage trugen zusätzlich die Experimente mit den Passanten bei. 5.4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist von zentraler Bedeutung, dass Daniele Ganser zum Vorwurf, er verbreite Verschwörungstheorien, in der Sendung angemessen Stel- lung nehmen konnte. Schon zu Beginn des entsprechenden Beitragsteils wies die Moderato- rin darauf hin, dass die Redaktion Daniele Ganser kontaktiert, er aber ein Interview abgelehnt habe. Für ihn sei der Begriff Verschwörungstheorie zu negativ belastet. Nach der Ausstrah- lung von Aussagen von Marko Kovic zur Frage, ob Daniele Ganser ein Verschwörungstheo- retiker sei, wurde die schriftliche Antwort von Letzterem eingeblendet und vorgelesen (siehe E. 4.3). Die Sichtweise von Daniele Ganser zum zentralen gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Sendung, er verbreite Verschwörungstheorien, kam damit angemessen zum Ausdruck. Zudem war für das Publikum auch aufgrund anderer Aussagen wie etwa derjenigen des Stra- tegieexperten Albert Stahel erkennbar, dass umstritten ist, ob es sich bei Daniele Ganser tatsächlich um einen Verschwörungstheoretiker handelt. Offensichtlich ging es im zweiten Teil der Sendung auch nicht darum, eine abschliessende Antwort zur Kritik von Daniele Ganser an der offiziellen Begründung zum Einsturz von WTC7 zu finden, sondern themenrelevante Aspekte zu Verschwörungstheorien zu beleuchten. 5.5 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers, Daniele Ganser sei mit Naziverbrechen in Verbindung gebracht und damit in schlimmer Weise diffamiert worden. Die ganze Sendung war in vier voneinander getrennte Blöcke aufgeteilt. Daniele Ganser und
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seine Kritik an der offiziellen Version von 9/11, insbesondere hinsichtlich des Einsturzes des dritten Gebäudes, standen im Zentrum des zweiten Blocks. Im vierten Teil war dann die Rede von der Gefährlichkeit gewisser Verschwörungstheorien. Als Beispiel diente mit den „Proto- kollen der Weisen von Zion“ eine nachweislich erfundene Geschichte, die für ideologische und insbesondere antisemitische Zwecke missbraucht wurde und immer noch wird. In diesem letzten Beitragsteil wurde auf historische – Adolf Hitler und Nazideutschland – und aktuelle Beispiele aus Syrien bzw. Griechenland verwiesen, welche die Gefährlichkeit von gewissen Verschwörungstheorien verdeutlichten. Für das – wohl ohnehin überdurchschnittlich interes- sierte – „Einstein“-Publikum war nicht nur aufgrund der klaren Trennung der verschiedenen thematisierten Aspekte von Verschwörungstheorien in vier voneinander abgegrenzte Teile klar, dass das Wirken von Daniele Ganser in keinerlei Zusammenhang mit den im vierten Sendeteil dargestellten gefährlichen Auswirkungen von Verschwörungstheorien und nament- lich den Verbrechen von Nazideutschland steht. Auch die Darstellung von Daniele Ganser, u.a. wurde er als Friedensforscher vorgestellt, wies das Publikum implizit darauf hin, dass keine entsprechenden Verbindungen bestehen. Generell fand in der Sendung keine Gleich- setzung von Verschwörungstheorien und Naziverbrechen bzw. Antisemitismus statt. 5.6 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den in der Sen- dung „Einstein“ thematisierten Aspekten über das Entstehen, das Funktionieren, das Verbrei- ten und die Macht von Verschwörungstheorien anhand der gezeigten aktuellen und histori- schen Beispiele eine eigene Meinung bilden konnte. Dies trifft ebenfalls für den in der Be- schwerde schwergewichtig beanstandeten Teil über die Kritik von Daniele Ganser an der of- fiziellen Version zu den Terroranschlägen von 9/11 und insbesondere zum Einsturz von WTC7 zu. Aufgrund der transparenten Gestaltung konnte das Publikum zwischen Fakten und persönlichen Ansichten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) unterscheiden. Umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Die zu Daniele Ganser und zu seinen Arbeiten vermittelten the- menrelevanten Informationen entsprachen den Tatsachen und waren nicht einseitig. Zum von zwei befragten Experten erhobenen Vorwurf, er sei ein Verschwörungstheoretiker, konnte Ganser angemessen Stellung nehmen. In keiner Weise wurde er mit Naziverbrechen oder Antisemitismus in Verbindung gesetzt. Die beanstandete Sendung hat daher das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG eingehalten. 6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 20. September 2017