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b.750

SRF News, Publikationen über die Schiesserei im Islamzentrum in Zürich vom 20.12.2016 und die Zensur von Kommentaren in den Foren SRF News, Publikationen zu einem Brandanschlag in Berlin vom 27. Dezember 2016

Ubi · 2017-04-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 20. Dezember 2016 schoss ein Mann im Islamischen Zentrum Zürich auf Be- tende und verletzte dabei drei Personen. Darüber berichtete SRF u.a. auf ihrer Website („Drei Verletzte nach Schüssen in Moschee“, „Das Protokoll der Medienkonferenz“, „Schütze im Is- lamzentrum ist auch Täter von Schwamendingen“) und im Teletext („Zürcher Schütze war Schweizer“). B. Mit Eingabe vom 5. März 2017 erhob X (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Berichterstattung von SRF im Teletext und auf der Website von SRF News sowie gegen die Publikationen von SRF News zum Brandanschlag in Berlin vom 27. Dezember 2016. Er rügt darin die ungleiche Praxis von SRF bei der Bezeichnung der Nationalität von Personen im Zusammenhang mit den thematisierten Delikten. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Ungleichbehand- lung von Kommentarschreibern in den Foren von SRF News. Kommentare von ihm, insbe- sondere auch zur Berichterstattung von SRF News über die Schiesserei im Islamischen Zent- rum Zürich, seien zensiert worden. Linksextreme Exponenten könnten dagegen Andersden- kende in den gleichen Formen ungehindert und in schwerster Weise verunglimpfen. Der Be- schwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass seine Beanstandung von der Ombudsstelle SRG.D nicht vollständig behandelt worden sei. Seiner Eingabe lag die Kopie seiner Bean- standung an die Ombudsstelle sowie Beispiele von Eintragsversuchen in die Kommentar- spalte bei, die von SRF News zensiert worden seien. C. Mit Schreiben vom 20. März 2017 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 31. März 2017, um bezüglich der beanstandeten Publikationen den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und den fehlenden Ombudsbericht nachzureichen. D. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das Schreiben der UBI.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde betrifft Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebots (üpA) der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, dessen Aufsicht seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG vom 26. September 2014 am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 geregelt. Dazu gehören na- mentlich Online-Angebote (Art. 12 und 13 der Konzession) und der Teletext (Art. 12 der Kon- zession).

E. 1.1 Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Be- schwerde bei der UBI erhoben werden. Bei Online-Angeboten besteht eine solche Möglichkeit für redaktionsgenerierte Beiträge (BBl 2013 5015). Nutzergenerierte Beiträge, wozu insbeson- dere auch leserbriefähnliche Beiträge in Kommentarspalten in Foren der SRG aus dem Publi- kum gehören, stellen dagegen keine redaktionelle Publikation im Sinne von Art. 2cbis RTVG dar. Diese unterstehen daher nicht der Aufsicht im Sinne von Art. 91ff. RTVG (BBl 2013 5017). Auch Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs sind auf den redaktionsgenerierten Teil des üpA beschränkt (BBl 2013 5018).

E. 1.2 Mangels einer speziellen Aufsicht im Rundfunkrecht gelten für nutzergenerierte In- halte aus dem Online-Angebot der SRG grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 1 RTVG verankert sind, soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln („Netiquette“) gewährleisten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhan- densein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen.

E. 1.3 Die Rügen des Beschwerdeführers berühren den Zuständigkeitsbereich der UBI in- soweit, als sie die beanstandeten Publikationen von SRF News und des Teletexts betreffen. Nicht beanstandungsfähig im Rahmen der programmrechtlichen Aufsicht sind dagegen seine Vorwürfe gegenüber SRF News im Zusammenhang mit den Kommentarspalten wie nament- lich die Ungleichbehandlung von Personen je nach politischer Ausrichtung und die Zensur. Ob die Eigenkontrolle der SRG in diesem Bereich tatsächlich funktioniert, muss gegebenenfalls das BAKOM prüfen. Mangels Zuständigkeit tritt die UBI auf diesen Teil der Eingabe des Be- schwerdeführers, welche den nutzergenerierten Teil des üpA betrifft, nicht ein (siehe dazu auch E. 7).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Publikationen nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in den bean- standeten Publikationen Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genom- men wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vorausset- zung nicht. Er hat denn auch eine entsprechende Betroffenheit nur für die Kommentarspalten

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auf SRF News geltend gemacht, die - wie erwähnt - aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und auf das entsprechende Schreiben der UBI nicht reagiert.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe ein - wie die Forumsdiskussionen zur Erwähnung der Nationalität von mutmass- lichen Tätern bei Delikten verdeutlichen - offensichtlich kontroverses Thema, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Praxis von SRF bei der Erwähnung der Nationalität von Personen im Zusammenhang mit Gewalttaten sei ungleich und würde deshalb Programmrecht verletzen. Aufgrund der beanstandeten Publikationen, die sich auf Einzelfälle in verschiedenen Publikationen beziehen, ist es aber gar nicht möglich, die vom Beschwerde- führer aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Weise programmrechtlich zu prüfen. Ein öf- fentliches Interesse an einem Entscheid liegt schon deshalb nicht vor. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Legitimation, um Beschwerde bei der UBI zu erheben.

E. 5 Einer Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG der Ombudsbericht beizulegen. Auch diese Eintretensvoraussetzung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der

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ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist nicht erbracht.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Beanstan- dung zusätzlich die Arbeit der Ombudsstelle SRG.D. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt jedoch nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG). Auch bezüglich dieser Rüge ist der Beschwerdeführer an das zuständige BAKOM zu verweisen (Art. 86 Abs. 1 RTVG).

E. 7 Auf die Eingabe kann wegen fehlender Zuständigkeit der UBI bezüglich der Foren von SRF News sowie wegen der fehlenden Beschwerdebefugnis hinsichtlich der beanstande- ten Publikationen im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerde das Forum auf SRF News und namentlich die behauptete Ungleichbehandlung von Kommentaren aufgrund der politischen Ausrichtung sowie die Zensur von Kommentaren und damit die Handhabung der Netiquette betrifft, ist das BAKOM zuständig. Das trifft auch für die Rügen gegen die Tätigkeit der Ombudsstelle SRG.D zu. Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 5. März 2017 wird deshalb bezüglich der erwähnten Aspekte zur Prüfung an das BAKOM weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…) Kopie an: Bundesamt für Kommunikation, (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 750

Entscheid vom 21. April 2017

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News, Publikationen über die Schiesserei im Islamzent- rum in Zürich vom 20. Dezember 2016 und die Zensur von Kommentaren in den Foren SRF, Teletext, Publikation „Zürcher Schütze war Schweizer“ vom 20. Dezember 2016 SRF News, Publikationen zu einem Brandanschlag in Berlin vom 27. Dezember 2016

Beschwerde vom 5. März 2017

_________________________ Parteien / X (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 20. Dezember 2016 schoss ein Mann im Islamischen Zentrum Zürich auf Be- tende und verletzte dabei drei Personen. Darüber berichtete SRF u.a. auf ihrer Website („Drei Verletzte nach Schüssen in Moschee“, „Das Protokoll der Medienkonferenz“, „Schütze im Is- lamzentrum ist auch Täter von Schwamendingen“) und im Teletext („Zürcher Schütze war Schweizer“). B. Mit Eingabe vom 5. März 2017 erhob X (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Berichterstattung von SRF im Teletext und auf der Website von SRF News sowie gegen die Publikationen von SRF News zum Brandanschlag in Berlin vom 27. Dezember 2016. Er rügt darin die ungleiche Praxis von SRF bei der Bezeichnung der Nationalität von Personen im Zusammenhang mit den thematisierten Delikten. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Ungleichbehand- lung von Kommentarschreibern in den Foren von SRF News. Kommentare von ihm, insbe- sondere auch zur Berichterstattung von SRF News über die Schiesserei im Islamischen Zent- rum Zürich, seien zensiert worden. Linksextreme Exponenten könnten dagegen Andersden- kende in den gleichen Formen ungehindert und in schwerster Weise verunglimpfen. Der Be- schwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass seine Beanstandung von der Ombudsstelle SRG.D nicht vollständig behandelt worden sei. Seiner Eingabe lag die Kopie seiner Bean- standung an die Ombudsstelle sowie Beispiele von Eintragsversuchen in die Kommentar- spalte bei, die von SRF News zensiert worden seien. C. Mit Schreiben vom 20. März 2017 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 31. März 2017, um bezüglich der beanstandeten Publikationen den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und den fehlenden Ombudsbericht nachzureichen. D. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das Schreiben der UBI.

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Erwägungen:

1. Die Beschwerde betrifft Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebots (üpA) der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, dessen Aufsicht seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG vom 26. September 2014 am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 geregelt. Dazu gehören na- mentlich Online-Angebote (Art. 12 und 13 der Konzession) und der Teletext (Art. 12 der Kon- zession). 1.1. Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Be- schwerde bei der UBI erhoben werden. Bei Online-Angeboten besteht eine solche Möglichkeit für redaktionsgenerierte Beiträge (BBl 2013 5015). Nutzergenerierte Beiträge, wozu insbeson- dere auch leserbriefähnliche Beiträge in Kommentarspalten in Foren der SRG aus dem Publi- kum gehören, stellen dagegen keine redaktionelle Publikation im Sinne von Art. 2cbis RTVG dar. Diese unterstehen daher nicht der Aufsicht im Sinne von Art. 91ff. RTVG (BBl 2013 5017). Auch Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs sind auf den redaktionsgenerierten Teil des üpA beschränkt (BBl 2013 5018). 1.2. Mangels einer speziellen Aufsicht im Rundfunkrecht gelten für nutzergenerierte In- halte aus dem Online-Angebot der SRG grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 1 RTVG verankert sind, soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln („Netiquette“) gewährleisten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhan- densein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen. 1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers berühren den Zuständigkeitsbereich der UBI in- soweit, als sie die beanstandeten Publikationen von SRF News und des Teletexts betreffen. Nicht beanstandungsfähig im Rahmen der programmrechtlichen Aufsicht sind dagegen seine Vorwürfe gegenüber SRF News im Zusammenhang mit den Kommentarspalten wie nament- lich die Ungleichbehandlung von Personen je nach politischer Ausrichtung und die Zensur. Ob die Eigenkontrolle der SRG in diesem Bereich tatsächlich funktioniert, muss gegebenenfalls das BAKOM prüfen. Mangels Zuständigkeit tritt die UBI auf diesen Teil der Eingabe des Be- schwerdeführers, welche den nutzergenerierten Teil des üpA betrifft, nicht ein (siehe dazu auch E. 7). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Publikationen nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in den bean- standeten Publikationen Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genom- men wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vorausset- zung nicht. Er hat denn auch eine entsprechende Betroffenheit nur für die Kommentarspalten

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auf SRF News geltend gemacht, die - wie erwähnt - aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und auf das entsprechende Schreiben der UBI nicht reagiert. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe ein - wie die Forumsdiskussionen zur Erwähnung der Nationalität von mutmass- lichen Tätern bei Delikten verdeutlichen - offensichtlich kontroverses Thema, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Praxis von SRF bei der Erwähnung der Nationalität von Personen im Zusammenhang mit Gewalttaten sei ungleich und würde deshalb Programmrecht verletzen. Aufgrund der beanstandeten Publikationen, die sich auf Einzelfälle in verschiedenen Publikationen beziehen, ist es aber gar nicht möglich, die vom Beschwerde- führer aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Weise programmrechtlich zu prüfen. Ein öf- fentliches Interesse an einem Entscheid liegt schon deshalb nicht vor. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Legitimation, um Beschwerde bei der UBI zu erheben. 5. Einer Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG der Ombudsbericht beizulegen. Auch diese Eintretensvoraussetzung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der

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ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist nicht erbracht. 6. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Beanstan- dung zusätzlich die Arbeit der Ombudsstelle SRG.D. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt jedoch nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG). Auch bezüglich dieser Rüge ist der Beschwerdeführer an das zuständige BAKOM zu verweisen (Art. 86 Abs. 1 RTVG). 7. Auf die Eingabe kann wegen fehlender Zuständigkeit der UBI bezüglich der Foren von SRF News sowie wegen der fehlenden Beschwerdebefugnis hinsichtlich der beanstande- ten Publikationen im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerde das Forum auf SRF News und namentlich die behauptete Ungleichbehandlung von Kommentaren aufgrund der politischen Ausrichtung sowie die Zensur von Kommentaren und damit die Handhabung der Netiquette betrifft, ist das BAKOM zuständig. Das trifft auch für die Rügen gegen die Tätigkeit der Ombudsstelle SRG.D zu. Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 5. März 2017 wird deshalb bezüglich der erwähnten Aspekte zur Prüfung an das BAKOM weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Kopie an: Bundesamt für Kommunikation, (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Mai 2017