Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 6. Dezember 2016 im Konsumentenmagazin „Kassen- sturz“ einen Beitrag über einen Arbeitskonflikt aus (Dauer: 6 Minuten 33 Sekunden). Im Zent- rum steht eine Näherin, die rund drei Jahre für die Z GmbH, ein Unternehmen mit Sitz in Winterthur sowie Verkaufsstellen für Herrenanzüge in Winterthur und Zürich, gearbeitet hat. Ihre unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz – Überwachung mit Videokamera – und die unzulässige fristlose Kündigung werden im Beitrag thematisiert. Die von ihr vom Bezirksge- richt Winterthur zugesprochene Summe erhält sie aber vom Arbeitgeber trotz Betreibung nicht. Im Filmbericht kommt zum Ausdruck, dass das Unternehmen in der Zwischenzeit ver- kauft worden ist. Auf Anfragen der Redaktion hätte dieses nicht reagiert. Der ehemalige Ge- schäftsführer habe vor der Kamera nicht sprechen wollen. B. Auf der Website der Sendung „Kassensturz“ publizierte Fernsehen SRF am 6. De- zember 2016 den Artikel „Kein Lohn vom Chef: Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus“ mit einer Zusammenfassung und einem Link auf den Fernsehbeitrag. C. Mit Eingabe vom 1. März 2017 erhob X (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den „Kassensturz“-Beitrag und die Webpublikation bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist die Witwe des am 2. Dezember 2016 verstorbenen A, der seit dem 9. Juni 2015 Geschäftsführer der Z GmbH war. Zu dieser gehörten die McAnzug- Geschäfte, bei denen die in den Beiträgen dargestellte Näherin tätig war. Die Beschwerde- führerin macht geltend, dass ihr, in den Beiträgen kritisierter Ehemann zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bzw. der Webpublikation nicht mehr gelebt habe, was die Redak- tion bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken müssen. In den Publikationen sei über ihn ein falsches Bild und unzutreffende Aussagen vermittelt worden. Der thematisierte Arbeitskonflikt habe sich nicht so zugetragen wie in den beanstandeten Publikationen darge- stellt. Sie beantragt, dass die Beiträge von der Website und aus dem elektronischen Archiv zu entfernen seien sowie eine Entschuldigung an die Familie auszusprechen sei. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Februar 2017 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 3. April 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine Betroffenenbeschwerde seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in den Beiträgen nicht erwähnt oder gezeigt und auch nicht auf andere Weise Bezug auf sie genom- men werde. Soweit die Beschwerdeführerin strafrechtliche Tatbestände geltend macht, sei darauf in jedem Fall nicht einzutreten. Der thematisierte arbeitsrechtliche Konflikt sei fakten- getreu dargestellt worden. Daraus sei auch klar hervorgegangen, dass der ehemalige Vorge- setzte der Näherin, der Vorgänger des Ehemanns der Beschwerdeführerin, für die Videoüber- wachung und die unzulässige fristlose Kündigung verantwortlich gewesen sei. Das verant- wortliche Unternehmen sei korrekt bezeichnet worden. Die zuständige Redaktorin habe trotz
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Kontakten mit der Kantonspolizei am Tag der Ausstrahlung bzw. der Publikation keine Kennt- nis vom Tod des Geschäftsführers des Unternehmens gehabt. Eine Löschung der Beiträge sei deshalb nicht erforderlich. E. In ihrer Replik vom 27. April 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfülle. Sie sei die Witwe des in den Beiträgen unrechtmässig kritisierten Geschäftsführers der Z GmbH. Dies belegt sie mit amtli- chen Dokumenten. Die Z GmbH sei in beiden Publikationen namentlich erwähnt worden, wodurch sich ohne weiteres Rückschlüsse auf die Verantwortlichen machen liesse. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 8. Mai 2017 an ihren Vorbringen fest. Die Beschwerdeführerin sei als Witwe des verstorbenen Firmeninhabers nicht zur Ein- reichung einer Betroffenenbeschwerde befugt. Es werde in keiner Weise Bezug auf sie ge- nommen, und es seien aufgrund der beanstandeten Beiträge auch keine Rückschlüsse auf sie möglich. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von zivil- oder strafrechtlichen Tatbe- ständen wie namentlich der üblen Nachrede geltend macht, ist die Zuständigkeit der UBI nicht gegeben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Diesbezüglich stehen der Beschwerdeführerin die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 173ff. des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Verfügung (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die UBI kann einen Veranstalter zudem weder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens noch im Rahmen eines Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverlet- zung dazu verpflichten, eine Entschuldigung auszusprechen, wie dies in der Beschwerde ver- langt wird.
E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer anderen Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie ge- nommen wird und sich diese damit von anderen Konsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid
b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).
E. 3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit Juni 2015 Inhaber und Geschäfts- führer der Z GmbH, der Arbeitgeberin der in den „Kassensturz“-Beiträgen porträtierten Nähe- rin. Er verstarb in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 2016 unter tragischen Umständen, nachdem er zuvor als vermisst gemeldet worden war. Das Unternehmen, in welchem er wäh- rend der letzten rund 18 Monate vor seinem Tod tätig war, stand in den beanstandeten „Kas- sensturz“-Beiträgen wegen des thematisierten Arbeitsrechtskonflikts in der Kritik. Für die Be- schwerdeführerin dürfte besonders schmerzhaft gewesen sein, dass diese Beiträge nur we- nige Tage nach dem Tod Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgestrahlt bzw. publiziert wurden, da die Redaktion offensichtlich keine Kenntnisse von diesen Umständen hatte. Diese persönliche Tragik kann jedoch bei der rechtlichen Frage, ob eine enge Beziehung zum Ge- genstand der beanstandeten Beiträge im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG besteht, nicht ausschlaggebend sein.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde – wie ihr verstorbener Ehemann – in den beanstan- deten Beiträgen weder namentlich erwähnt noch im Bild gezeigt. Ebenso wenig wird in ande- rer Weise auf sie Bezug genommen. Die Rede ist allein von der Z GmbH als Arbeitsgeberin. Rückschlüsse auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin sind zwar aufgrund seiner Organstellung im Unternehmen (Geschäftsführer der Z GmbH) möglich. Die Beschwer- deführerin selbst weist hingegen keinen entsprechenden Bezug zu diesem Unternehmen auf, das in den beanstandeten Beiträgen wegen des Verhaltens in einem arbeitsrechtlichen Streit
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kritisiert wird. Die UBI hat zwar in einem Fall aufgrund einer familiären Beziehung der be- schwerdeführenden Person (Vater) zu einer in der betreffenden Ausstrahlung porträtierten Person (Tochter) bereits einmal eine Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde angenom- men (UBI-Entscheid b. 556 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2). In der damaligen Sendung wurden die familiären Verhältnisse aber spezifisch thematisiert. Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Zentrum der beanstandeten „Kassensturz“-Beiträge stand ein arbeitsrechtlicher Konflikt, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Eingehend thematisiert wurden in den beiden Publikationen die Problematik der Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids („Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus.“). Der Beschwerdeführerin fehlt die erforderli- che Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Publikationen. Daran ändert auch der un- glückliche Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. der Publikation der „Kassensturz“-Beiträge we- nige Tage nach dem Tod ihres Ehemanns nicht.
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
E. 5 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 5.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Ver- fahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 5.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
6/7
E. 5.3 Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Rüge, der thematisierte Arbeitskonflikt sei in unzutreffender Weise dargestellt worden, sinn- gemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem materiellrechtlichen Entscheid zu diesen Beiträgen besteht daher nicht.
E. 6 Auf die Beschwerde kann aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu erheben.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 749
Entscheid vom 12. Mai 2017
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „Kassensturz“ und Webpublikation vom 6. Dezember 2016, Beitrag „Kein Lohn vom Chef: Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus“
Beschwerde vom 1. März 2017
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführerin)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 6. Dezember 2016 im Konsumentenmagazin „Kassen- sturz“ einen Beitrag über einen Arbeitskonflikt aus (Dauer: 6 Minuten 33 Sekunden). Im Zent- rum steht eine Näherin, die rund drei Jahre für die Z GmbH, ein Unternehmen mit Sitz in Winterthur sowie Verkaufsstellen für Herrenanzüge in Winterthur und Zürich, gearbeitet hat. Ihre unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz – Überwachung mit Videokamera – und die unzulässige fristlose Kündigung werden im Beitrag thematisiert. Die von ihr vom Bezirksge- richt Winterthur zugesprochene Summe erhält sie aber vom Arbeitgeber trotz Betreibung nicht. Im Filmbericht kommt zum Ausdruck, dass das Unternehmen in der Zwischenzeit ver- kauft worden ist. Auf Anfragen der Redaktion hätte dieses nicht reagiert. Der ehemalige Ge- schäftsführer habe vor der Kamera nicht sprechen wollen. B. Auf der Website der Sendung „Kassensturz“ publizierte Fernsehen SRF am 6. De- zember 2016 den Artikel „Kein Lohn vom Chef: Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus“ mit einer Zusammenfassung und einem Link auf den Fernsehbeitrag. C. Mit Eingabe vom 1. März 2017 erhob X (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den „Kassensturz“-Beitrag und die Webpublikation bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist die Witwe des am 2. Dezember 2016 verstorbenen A, der seit dem 9. Juni 2015 Geschäftsführer der Z GmbH war. Zu dieser gehörten die McAnzug- Geschäfte, bei denen die in den Beiträgen dargestellte Näherin tätig war. Die Beschwerde- führerin macht geltend, dass ihr, in den Beiträgen kritisierter Ehemann zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bzw. der Webpublikation nicht mehr gelebt habe, was die Redak- tion bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken müssen. In den Publikationen sei über ihn ein falsches Bild und unzutreffende Aussagen vermittelt worden. Der thematisierte Arbeitskonflikt habe sich nicht so zugetragen wie in den beanstandeten Publikationen darge- stellt. Sie beantragt, dass die Beiträge von der Website und aus dem elektronischen Archiv zu entfernen seien sowie eine Entschuldigung an die Familie auszusprechen sei. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Februar 2017 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 3. April 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine Betroffenenbeschwerde seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in den Beiträgen nicht erwähnt oder gezeigt und auch nicht auf andere Weise Bezug auf sie genom- men werde. Soweit die Beschwerdeführerin strafrechtliche Tatbestände geltend macht, sei darauf in jedem Fall nicht einzutreten. Der thematisierte arbeitsrechtliche Konflikt sei fakten- getreu dargestellt worden. Daraus sei auch klar hervorgegangen, dass der ehemalige Vorge- setzte der Näherin, der Vorgänger des Ehemanns der Beschwerdeführerin, für die Videoüber- wachung und die unzulässige fristlose Kündigung verantwortlich gewesen sei. Das verant- wortliche Unternehmen sei korrekt bezeichnet worden. Die zuständige Redaktorin habe trotz
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Kontakten mit der Kantonspolizei am Tag der Ausstrahlung bzw. der Publikation keine Kennt- nis vom Tod des Geschäftsführers des Unternehmens gehabt. Eine Löschung der Beiträge sei deshalb nicht erforderlich. E. In ihrer Replik vom 27. April 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfülle. Sie sei die Witwe des in den Beiträgen unrechtmässig kritisierten Geschäftsführers der Z GmbH. Dies belegt sie mit amtli- chen Dokumenten. Die Z GmbH sei in beiden Publikationen namentlich erwähnt worden, wodurch sich ohne weiteres Rückschlüsse auf die Verantwortlichen machen liesse. F. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 8. Mai 2017 an ihren Vorbringen fest. Die Beschwerdeführerin sei als Witwe des verstorbenen Firmeninhabers nicht zur Ein- reichung einer Betroffenenbeschwerde befugt. Es werde in keiner Weise Bezug auf sie ge- nommen, und es seien aufgrund der beanstandeten Beiträge auch keine Rückschlüsse auf sie möglich. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von zivil- oder strafrechtlichen Tatbe- ständen wie namentlich der üblen Nachrede geltend macht, ist die Zuständigkeit der UBI nicht gegeben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Diesbezüglich stehen der Beschwerdeführerin die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 173ff. des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Verfügung (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die UBI kann einen Veranstalter zudem weder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens noch im Rahmen eines Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverlet- zung dazu verpflichten, eine Entschuldigung auszusprechen, wie dies in der Beschwerde ver- langt wird. 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer anderen Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung oder Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie ge- nommen wird und sich diese damit von anderen Konsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid
b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). 3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit Juni 2015 Inhaber und Geschäfts- führer der Z GmbH, der Arbeitgeberin der in den „Kassensturz“-Beiträgen porträtierten Nähe- rin. Er verstarb in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 2016 unter tragischen Umständen, nachdem er zuvor als vermisst gemeldet worden war. Das Unternehmen, in welchem er wäh- rend der letzten rund 18 Monate vor seinem Tod tätig war, stand in den beanstandeten „Kas- sensturz“-Beiträgen wegen des thematisierten Arbeitsrechtskonflikts in der Kritik. Für die Be- schwerdeführerin dürfte besonders schmerzhaft gewesen sein, dass diese Beiträge nur we- nige Tage nach dem Tod Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgestrahlt bzw. publiziert wurden, da die Redaktion offensichtlich keine Kenntnisse von diesen Umständen hatte. Diese persönliche Tragik kann jedoch bei der rechtlichen Frage, ob eine enge Beziehung zum Ge- genstand der beanstandeten Beiträge im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG besteht, nicht ausschlaggebend sein. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde – wie ihr verstorbener Ehemann – in den beanstan- deten Beiträgen weder namentlich erwähnt noch im Bild gezeigt. Ebenso wenig wird in ande- rer Weise auf sie Bezug genommen. Die Rede ist allein von der Z GmbH als Arbeitsgeberin. Rückschlüsse auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin sind zwar aufgrund seiner Organstellung im Unternehmen (Geschäftsführer der Z GmbH) möglich. Die Beschwer- deführerin selbst weist hingegen keinen entsprechenden Bezug zu diesem Unternehmen auf, das in den beanstandeten Beiträgen wegen des Verhaltens in einem arbeitsrechtlichen Streit
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kritisiert wird. Die UBI hat zwar in einem Fall aufgrund einer familiären Beziehung der be- schwerdeführenden Person (Vater) zu einer in der betreffenden Ausstrahlung porträtierten Person (Tochter) bereits einmal eine Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde angenom- men (UBI-Entscheid b. 556 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2). In der damaligen Sendung wurden die familiären Verhältnisse aber spezifisch thematisiert. Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Zentrum der beanstandeten „Kassensturz“-Beiträge stand ein arbeitsrechtlicher Konflikt, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Eingehend thematisiert wurden in den beiden Publikationen die Problematik der Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids („Trotz Gerichtsurteil geht Arbeiterin leer aus.“). Der Beschwerdeführerin fehlt die erforderli- che Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Publikationen. Daran ändert auch der un- glückliche Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. der Publikation der „Kassensturz“-Beiträge we- nige Tage nach dem Tod ihres Ehemanns nicht. 4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. 5. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid
b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 5.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Ver- fahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 5.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
6/7
5.3 Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Rüge, der thematisierte Arbeitskonflikt sei in unzutreffender Weise dargestellt worden, sinn- gemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem materiellrechtlichen Entscheid zu diesen Beiträgen besteht daher nicht. 6. Auf die Beschwerde kann aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 98 RTVG keine zu erheben.
7/7
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. Juli 2017