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b.748

Fernsehen SRF, Sondersendung "Rundschau" vom 19.10.2016, Interview mit dem syrischen Präsidenten Bashar al-Assad und anschliessendes Gespräch mit Kurt Pelda

Ubi · 2017-01-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 19. Oktober 2016 eine Sondersendung des Politmaga- zins „Rundschau“ zu Syrien aus. Nach der Einleitung der Moderatorin und einer Collage aus News-Beiträgen zum sechs Jahre andauernden Syrienkonflikt folgte ein ungeschnittenes In- terview des „Rundschau“-Redaktors Sandro Brotz mit dem syrischen Präsidenten Bashar al- Assad. Danach analysierte die Moderatorin dieses Interview mit dem Syrien-Kenner Kurt Pelda und dem Nahostkorrespondenten Pascal Weber. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerde- führer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die erwähnte „Rundschau“-Sendung. Diese richtet sich gegen das auf das Interview mit Bashar al-Assad folgende Studiogespräch mit Kurt Pelda. Es handle sich bei diesem um einen Meinungsjournalisten, der den „moderaten Rebellen“ und der Freien Syri- schen Armee nahestehe und nicht um einen unabhängigen Experten. Für das Publikum sei dies aber nicht erkennbar gewesen. Er habe den gewählten syrischen Präsidenten auch in der Sendung vom 19. Oktober 2016 öffentlich verunglimpft und ihn als „pathologischen Lüg- ner“ bezeichnet. Kurt Pelda könne schon seit langem seine einseitige Propaganda auf Fern- sehen SRF verbreiten. Von einer ausgewogenen und unparteiischen Berichterstattung von Fernsehen SRF über den Syrienkonflikt könne generell keine Rede sein. Das Interview mit dem syrischen Präsidenten habe eine bemerkenswerte Ausnahme dargestellt. Ansonsten werde der Konflikt einseitig aus der Sicht der vom Westen und den Golfstaaten unterstützten Rebellen präsentiert. Nicht verifizierte Gerüchte wie der angebliche Giftgaseinsatz mit Sarin durch die Regierung Assad seien als Fakten vermittelt worden. Der Eingabe des Beschwer- deführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 19. November 2016 bei. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 12. Januar 2017, um den Voraussetzungen für eine Popu- larbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer bemerkte in seiner Antwort vom 9. Januar 2017 (Datum Post- aufgabe), dass er die Beschwerde bewusst als Einzelperson abgefasst habe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG. Die beanstandete tendenziöse Präsentation des Syrienkonflikts durch einen als Experten bezeichneten Mei- nungsjournalisten stelle nämlich keinen Einzelfall dar. Sie stehe exemplarisch für die seit Jah- ren verzerrte Berichterstattung von SRF über Syrien da. Der Fall sei deshalb von grundsätz- licher Bedeutung für die Programmgestaltung in einem zur strikten Neutralität verpflichteten Land. Eine Behandlung der Beschwerde sei aus diesem Grund angezeigt.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf diese Möglichkeit verzichtet.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe ein viel und kontrovers diskutiertes Thema wie den Konflikt in Syrien, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Vor-

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liegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit seiner Rüge, die Analyse von Kurt Pelda sei ein- seitig gewesen, macht der Beschwerdeführer primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Der gerügte Beitragsteil kann im Übrigen nicht losgelöst vom Interview mit dem syrischen Prä- sidenten beurteilt werden, welches im Zentrum der Sondersendung stand und das der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich positiv gewürdigt hat (BGE 131 II 253 E. 3.2. S. 259 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 4.3 Die Sendung eignet sich zudem auch nicht, die Berichterstattung von Fernsehen SRF zu Syrien exemplarisch zu beurteilen, wie dies der Beschwerdeführer wünscht. Er verweist als Beleg für die von ihm behauptete einseitige Darstellung des Syrienkonflikts auf mehrere Er- eignisse, über welche Fernsehen SRF in der Vergangenheit angeblich unzutreffend bzw. ein- seitig berichtet hat. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Fernsehen SRF berichte generell einseitig und tendenziös über den Konflikt in Syrien, muss er dies im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen die gesamte entsprechende Berichterstattung von Fernsehen SRF tun (UBI-Entscheid b. 741 vom 25. August 2016 E. 5.6 [„Westjordanland“]). Zeitraumbe- schwerden stellen die Grundlage dar, damit die UBI prüfen kann, ob ein konzessioniertes Pro- gramm das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG einhält und damit angemessen und ausge- wogen über die verschiedenen Ereignisse und Ansichten zu einem Thema berichtet. Aufgrund einer Zeitraumbeschwerde prüfte die UBI etwa, ob Fernsehen RTS einseitig über den Konflikt in der Ukraine informiert hatte (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [„Séquences consacrées à la crise ukrainienne“]). Im Rahmen der Beschwerde zu einem einzelnen Beitrag bzw. Teil eines Beitrags kann die UBI dagegen eine entsprechende generelle Prüfung nicht vornehmen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid über die beanstandete Sendung ist aus den erwähnten Gründen nicht gegeben.

E. 5 Auf die Eingabe kann wegen fehlender Befugnis zur Beschwerde im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 748

Entscheid vom 23. Januar 2017

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sondersendung „Rundschau“ vom 19. Oktober 2016, Interview mit dem syrischen Präsidenten Bashar al-Assad und anschliessendes Gespräch mit Kurt Pelda

Beschwerde vom 20. Dezember 2016

_________________________ Parteien / W (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 19. Oktober 2016 eine Sondersendung des Politmaga- zins „Rundschau“ zu Syrien aus. Nach der Einleitung der Moderatorin und einer Collage aus News-Beiträgen zum sechs Jahre andauernden Syrienkonflikt folgte ein ungeschnittenes In- terview des „Rundschau“-Redaktors Sandro Brotz mit dem syrischen Präsidenten Bashar al- Assad. Danach analysierte die Moderatorin dieses Interview mit dem Syrien-Kenner Kurt Pelda und dem Nahostkorrespondenten Pascal Weber. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerde- führer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die erwähnte „Rundschau“-Sendung. Diese richtet sich gegen das auf das Interview mit Bashar al-Assad folgende Studiogespräch mit Kurt Pelda. Es handle sich bei diesem um einen Meinungsjournalisten, der den „moderaten Rebellen“ und der Freien Syri- schen Armee nahestehe und nicht um einen unabhängigen Experten. Für das Publikum sei dies aber nicht erkennbar gewesen. Er habe den gewählten syrischen Präsidenten auch in der Sendung vom 19. Oktober 2016 öffentlich verunglimpft und ihn als „pathologischen Lüg- ner“ bezeichnet. Kurt Pelda könne schon seit langem seine einseitige Propaganda auf Fern- sehen SRF verbreiten. Von einer ausgewogenen und unparteiischen Berichterstattung von Fernsehen SRF über den Syrienkonflikt könne generell keine Rede sein. Das Interview mit dem syrischen Präsidenten habe eine bemerkenswerte Ausnahme dargestellt. Ansonsten werde der Konflikt einseitig aus der Sicht der vom Westen und den Golfstaaten unterstützten Rebellen präsentiert. Nicht verifizierte Gerüchte wie der angebliche Giftgaseinsatz mit Sarin durch die Regierung Assad seien als Fakten vermittelt worden. Der Eingabe des Beschwer- deführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 19. November 2016 bei. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 12. Januar 2017, um den Voraussetzungen für eine Popu- larbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer bemerkte in seiner Antwort vom 9. Januar 2017 (Datum Post- aufgabe), dass er die Beschwerde bewusst als Einzelperson abgefasst habe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG. Die beanstandete tendenziöse Präsentation des Syrienkonflikts durch einen als Experten bezeichneten Mei- nungsjournalisten stelle nämlich keinen Einzelfall dar. Sie stehe exemplarisch für die seit Jah- ren verzerrte Berichterstattung von SRF über Syrien da. Der Fall sei deshalb von grundsätz- licher Bedeutung für die Programmgestaltung in einem zur strikten Neutralität verpflichteten Land. Eine Behandlung der Beschwerde sei aus diesem Grund angezeigt.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf diese Möglichkeit verzichtet. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe ein viel und kontrovers diskutiertes Thema wie den Konflikt in Syrien, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Vor-

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liegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit seiner Rüge, die Analyse von Kurt Pelda sei ein- seitig gewesen, macht der Beschwerdeführer primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Der gerügte Beitragsteil kann im Übrigen nicht losgelöst vom Interview mit dem syrischen Prä- sidenten beurteilt werden, welches im Zentrum der Sondersendung stand und das der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich positiv gewürdigt hat (BGE 131 II 253 E. 3.2. S. 259 [„Rentenmissbrauch“]). 4.3. Die Sendung eignet sich zudem auch nicht, die Berichterstattung von Fernsehen SRF zu Syrien exemplarisch zu beurteilen, wie dies der Beschwerdeführer wünscht. Er verweist als Beleg für die von ihm behauptete einseitige Darstellung des Syrienkonflikts auf mehrere Er- eignisse, über welche Fernsehen SRF in der Vergangenheit angeblich unzutreffend bzw. ein- seitig berichtet hat. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Fernsehen SRF berichte generell einseitig und tendenziös über den Konflikt in Syrien, muss er dies im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde gegen die gesamte entsprechende Berichterstattung von Fernsehen SRF tun (UBI-Entscheid b. 741 vom 25. August 2016 E. 5.6 [„Westjordanland“]). Zeitraumbe- schwerden stellen die Grundlage dar, damit die UBI prüfen kann, ob ein konzessioniertes Pro- gramm das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG einhält und damit angemessen und ausge- wogen über die verschiedenen Ereignisse und Ansichten zu einem Thema berichtet. Aufgrund einer Zeitraumbeschwerde prüfte die UBI etwa, ob Fernsehen RTS einseitig über den Konflikt in der Ukraine informiert hatte (UBI-Entscheid b. 698 vom 5. Juni 2015 [„Séquences consacrées à la crise ukrainienne“]). Im Rahmen der Beschwerde zu einem einzelnen Beitrag bzw. Teil eines Beitrags kann die UBI dagegen eine entsprechende generelle Prüfung nicht vornehmen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid über die beanstandete Sendung ist aus den erwähnten Gründen nicht gegeben. 5. Auf die Eingabe kann wegen fehlender Befugnis zur Beschwerde im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. März 2017