Sachverhalt
A. Schweizer Fernsehen SRF strahlt wöchentlich am Freitagabend die innenpolitische Diskussionssendung „Arena“ aus. Thema der Ausgabe vom 10. Juni 2016 war die Frage, warum viele Frauen trotz eigentlich gleicher Rechte keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und zuhause „am Herd“ blieben. Es diskutierten neben anderen Gästen wie namentlich Valentin Vogt (Arbeitgeberpräsident) in der vordersten Reihe Philipp Gut (stellvertretender Chefredak- tor Weltwoche), Tiana Moser (Nationalrätin GLP), Anita Weyermann (frühere Spitzenleicht- athletin) und Rosmarie Zapfl (Frauenrechtlerin und ehemalige CVP-Nationalrätin). Die Dis- kussion wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob B (Beschwerdeführerin) gegen die „Arena“- Ausstrahlung vom 10. Juni 2016 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die Diskriminierung zeige sich im Titel („Frauen am Herd?“), der ein stereotypes, herabwürdigendes und nicht mehr zeitgemässes Frauenbild ver- mittle. In der Diskussion sei zudem Arbeit ständig mit Erwerbsarbeit gleichgesetzt und damit der grosse volkswirtschaftliche Wert der Arbeit im Haushalt, die überwiegend von Frauen ge- leistet werde, ungerechtfertigt herabgesetzt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, weil wesentliche themenrelevante Elemente nicht er- wähnt worden seien. Auch der Programmauftrag sei verletzt worden. Die Sendung hätte auf- grund des Themas auch in den anderen Landesteilen ausgestrahlt werden sollen. Die Be- schwerdeführerin ersucht schliesslich, ihre Eingabe nicht nur als Beschwerde sondern auch als Qualitätsanspruch in Sachen Gleichstellung und Service public zu verstehen. Der Be- schwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 23 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Juli 2016 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 19. Oktober 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einhaltung des Programmauftrags falle ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich der UBI wie auch die Überprüfung der Qualität von Sendungen. Die Sendung habe keine Programm- bestimmungen verletzt. Der Titel sei als Frage formuliert gewesen. Im Zentrum hätte dabei die Frage gestanden, warum gut ausgebildete Frauen vielfach keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen, sobald sie Kinder bekommen. Der pointierte Titel stelle keine Diskriminierung von Frauen dar, sondern habe bezweckt, eine Debatte anzustossen. Darin sei es nicht um eine Wertediskussion gegangen oder um eine Abwertung der Haushaltsarbeit. Auch wenn nicht alle Facetten des Themas hätten behandelt werden können, hätte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden können. Die Diskussionsrunde sei überdies sehr ausgewogen besetzt gewesen. Verfechterinnen eines progressiven Frauenbil- des seien stark vertreten gewesen. D. In ihrer Replik vom 4. November 2016 (Datum Postaufgabe) entgegnet die Be- schwerdeführerin, dass der Titel auch mit Fragezeichen ein stereotypes Frauenbild tradiere.
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Das im Titel umschriebene Thema sei nur in Bezug auf Frauen diskutiert worden. Dadurch sei das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UNO) zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung (CEDAW; SR 0.108), welches von der Schweiz am 27. März 1997 ratifiziert wor- den sei, verletzt worden. Bezüglich des Sachgerechtigkeitsgebots hält die Beschwerdeführe- rin an ihren Vorbringen fest, dagegen zeigt sie sich mit den Einwendungen der Beschwerde- gegnerin hinsichtlich der Zuständigkeit der Überprüfung des Programmauftrags einverstan- den. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 25. November 2016 an ihrem An- trag fest. Themen wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Lastenverteilung bei der Kindererziehung beträfen wohl auch Männer. In der „Arena“-Sendung sei der Fokus je- doch bewusst auf die Auswirkungen für die Frauen gelegt worden. Zahlen des Bundesamts für Statistik belegten, dass nach wie vor Frauen einen Grossteil der Haushalts- und Erzie- hungsarbeit leisteten. Die Rolle der Männer war ebenso wenig Thema der Sendung wie die Bewertung der Haus- und Familienarbeit. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D beanstandet, kann auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die UBI ist weder Rechtsmittel- noch Aufsichtsinstanz gegenüber den Ombudsstellen der SRG. Ebenfalls nicht in ihren Zuständig- keitsbereich fällt die Überprüfung des Qualitätsanspruchs von Service Public-Veranstaltern bei Gleichstellungsfragen. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG zu beschränken und darf keine Fachaufsicht im Sinne einer redaktio- nellen Qualitätsbeurteilung ausüben (Entscheid 2C_383/2016 des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2016 [„Seeufer für alle“]). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selber einge- räumt hat, ist das Bundesamt für Kommunikation und nicht die UBI zuständig, die Einhaltung des Programmauftrags der SRG von Art. 24 RTVG zu beurteilen.
E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und das Diskriminierungs- verbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) im Zentrum. Zusätzlich macht die Beschwerdegegnerin auch geltend, der Titel und allenfalls auch die Sendung als Ganzes verletzten das von der Schweiz 1997 ratifizierte UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, namentlich Art. 5 (siehe dazu Erika Schläppi, Silvia Ulrich, Judith Wyttenbach (Hrsg.), CEDAW – Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz
– Umsetzung in Österreich, Bern 2015).
E. 5 Art. 97 Abs 2 Bst. a RTVG sieht vor, dass die UBI den Inhalt von angefochtenen redaktionellen Publikationen nicht nur auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen aus dem schweizerischen Rundfunkrecht (Art. 4, 5, 5a RTVG) zu prüfen hat, sondern auch bezüglich des einschlägigen internationalen Rechts. Entsprechende Bestimmungen müssen aber „self-
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executing“ und damit direkt anwendbar für die UBI sein. Dies ist der Fall, wenn eine staats- vertragliche Regelung „inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, d.h. es müssen Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsan- wendenden Behörden sein“ (BGE 140 II 185 E. 4.2 S. 190). Direkt anwendbar ist etwa Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (SR 0.784.405).
E. 5.1 Bezüglich des self-executing-Charakters des CEDAW bestehen unterschiedliche Meinungen. Der Bundesrat ging in seiner Botschaft davon aus, dass die Bestimmungen des UNO-Übereinkommens mit gewissen Ausnahmen nicht direkt anwendbar seien. In der Lehre wird das Übereinkommen als Ganzes dagegen teilweise als direkt anwendbar erachtet (vgl. Regula Kägi-Diener, Die Bedeutung internationaler Diskriminierungsverbote für die schwei- zerische Rechtsordnung, Frauenfragen 1/2009, S. 44f. sowie Impulse des CEDAW-Überein- kommens für die Gleichstellung im Erwerbsleben insbesondere in der Quotenfrage, AJP 2006, S. 1462f.; Vivian Fankhauser-Feitknecht, UNO-Frauenkonvention gilt auch für Schwei- zer Gerichte, Plädoyer 5/2009, S. 25; Ivo Schwander, BV, EMRK, UNO-Pakte, Zürich 1999, S. 666f.).
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der beanstandeten „Arena“-Sendung steht Art. 5 CEDAW im Zentrum. Dieser lautet wie folgt: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen,
a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sons- tigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen. b) um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemein- samen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vor- rangig zu berücksichtigen ist.“
E. 5.3 Das Bundesgericht hat bezüglich Art. 5b CEDAW festgehalten, dass diese Bestim- mung keine konkreten Verpflichtungen enthält und ihr vor allem programmatischer Charakter zukommt (Urteil 2C_364/2010 des Bundesgerichts vom 23. September 2010 E. 3.2 mit wei- teren Hinweisen). Dies trifft grundsätzlich auch auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten Art. 5a CEDAW zu. Die UBI hat deshalb auch nicht zu beurteilen, ob die Sendung bzw. einzelne Teile davon die erwähnte Bestimmung des UNO-Übereinkommens verletzen.
E. 6 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Men- schen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]). Entsprechende Merkmale können neben dem Geschlecht u.a. die Her- kunft, die Rasse, das Alter, die Religion, die soziale Stellung, die Lebensform und auch eine körperliche oder psychische Behinderung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer,
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Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2014).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet primär den Titel „Frauen am Herd?“ als diskriminie- rend, der ein stereotypes, überholtes Frauenbild vermittle. Wie ein Begriff kann auch ein Titel diskriminierend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG sein. Dabei gilt es jedoch auch den Kontext und damit die Botschaft, die ein Titel dem Publikum vermittelt, zu berücksichtigen (UBI-Ent- scheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6.1 und b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2 [„Cam- ping Paradiso“]). Selbst wenn in einer Sendung problematische oder gar diskriminierende Aussagen gemacht werden, ist das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot nicht zwingend verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem wegweisenden Ent- scheid „Jersild“ ein in einer dänischen Nachrichtensendung ausgestrahltes Interview mit Mit- gliedern einer Gruppe mit rassistischem Gedankengut im Lichte der Meinungsäusserungs- freiheit von Art. 10 der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützt, obwohl sich darin Jugendliche in rassendiskri- minierender Weise gegenüber Einwanderern und bestimmten Ethnien geäussert hatten (Ur- teil des EGMR A/298 i.S. Jersild gegen Dänemark vom 23. September 1994). Der Zweck der Sendung habe darin bestanden, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Rassismus zu leisten und nicht rassistisches Gedankengut zu propagieren.
E. 6.2 Anknüpfungspunkt der „Arena“-Sendung war die heutige reale Situation von Frauen. Zahlen des Bundesamts für Statistik bestätigen, dass der Grossteil der Haushalts- und Erzie- hungsarbeit in Familien nach wie vor von Frauen geleistet wird. In der Einleitung führte der Moderator denn auch aus, dass viele Frauen trotz guter Ausbildung und trotz formaler Gleich- berechtigung „am Herd“ blieben, sobald sie Kinder bekämen. Die beanstandete „Arena“ wollte denn auch den Gründen für dieses Verhalten nachgehen. Mit dem Titel „Frauen am Herd?“, der sich eines Klischees bediente und damit auch provozieren sollte, umschrieb die Redaktion dieses Thema.
E. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Sendung die gesellschaftlich ein- gespielte Rollenverteilung nicht in Frage stellte, was eben auch im Titel zum Ausdruck kam. So wurden in der Diskussion zwar etliche Aspekte erörtert, die für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wichtig sind, wie etwa die fehlenden oder zu teuren Kita-Plätze. Die Sendung vermittelte jedoch mit dem Titel und dem ganzen Ansatz den Eindruck, dass die Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und insbesondere die Kinderbetreuung ein „Problem“ der Frauen darstelle. Indem die Sendung somit nicht nur durch die Titelgebung auf ein tradiertes Rollenbild abgestellt hat, vermag sie aus gleichstellungs- bzw. frauenpolitischer Sicht nicht zu befriedigen. Eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Diskriminierungsverbots liegt jedoch nicht bereits vor, wenn eine Sendung keinen entsprechend positiven Beitrag leisten kann.
E. 6.4 Die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Titel und in der Sendung generell be- ruhte nicht auf einer Herabwürdigung von Frauen, sondern hatte sachliche Gründe. Die Re- daktion wollte, wie aus der Anmoderation hervorgeht, der Frage nachgehen, warum viele Frauen trotz guter Ausbildung und trotz eigentlich gleicher Rechte auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, wenn sie Kinder haben. Statistiken belegen denn auch, dass Frauen nach wie vor
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viel mehr an Hausarbeit und Kindererziehung leisten als Männer. In Familien mit kleinen Kin- dern üben nur knapp 14 Prozent aller Mütter ein Vollzeitpensum aus. Das Abstellen auf die tatsächliche gesellschaftliche Situation, was besonders auch im Titel zum Ausdruck kam, stellte keine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG dar, sondern eine sachliche Rechtfertigung für den Fokus der Sendung und damit für die Ursache der Ungleichbehand- lung. Die Fragestellung verdeutlichte zudem den nicht-diskriminierenden Charakter der Sen- dung, indem daraus hervorging, dass die heutige Situation mit vielen Frauen, die trotz forma- ler Gleichstellung vor allem wegen der Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- gehen, keiner Logik entspricht.
E. 7 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit können bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ nicht so hoch angesetzt werden wie bei Ausstrahlungen, die ausschliesslich durch die Redaktion aufbereitete Informationen vermitteln (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). In Diskussionssendungen vertreten die eingeladenen Gäste ihre Ansichten zum Sendethema und können damit auch Schwerpunkte setzen. Die Redaktion bestimmt die Wahl des Themas und beeinflusst die Debatte auf dem Weg der Fragestellung sowie über die Moderation. Für das Publikum sollten insbesondere die verschiedenen, zum behandelten Thema vertretenen Positionen erkennbar sein. Es muss aber auch genügend Raum für eine spontane Entwick- lung der Diskussion bestehen. Deshalb ist es bei entsprechenden Sendungen nicht zwingend erforderlich, alle Aspekte zu erwähnen, die mit dem behandelten Thema zusammenhängen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Sachgerechtigkeitsgebot vor allem als verletzt, da der Stellenwert von Hausarbeit nicht zum Ausdruck gekommen sei. Arbeit sei vielmehr weitgehend mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt worden. Der grosse volkswirtschaftliche Wert der Hausarbeit, die nach wie vor mehrheitlich von Frauen geleistet werde, sei in der Diskus- sion unerwähnt geblieben.
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E. 7.3 In der beanstandeten Diskussion wurden etliche themenrelevante Aspekte erörtert. Das betrifft etwa die Besteuerung, die Kinderbetreuung, fehlende oder teure Kita-Plätze, die Altersvorsorge, Lohn(un)gleichheit, Quoten, Vaterschaftsurlaub oder Arbeitszeitmodelle. Ver- schiedene Ansichten zu diesen Aspekten kamen dabei zum Ausdruck. Auch wenn es in der Debatte primär um die vielen Frauen ging, die nach der Geburt von Kindern auf eine Erwerbs- tätigkeit verzichten, hätte im Rahmen dieses Themas durchaus auf den volkswirtschaftlichen Nutzen von Hausarbeit hingewiesen werden können. Rosemarie Zapfl strich immerhin in ei- nem emotionalen Votum hervor, dass man nicht von Frauen sprechen dürfe, die arbeiteten und solchen, die nicht arbeiteten. Sie machte damit auch auf den Wert der Haushaltsarbeit aufmerksam. Im Übrigen fokussierte sich die Diskussion weitgehend auf Aspekte der Er- werbstätigkeit, was aber vor allem Ausfluss der Themenwahl war. Aus diesem Grund und da in Diskussionssendungen nicht alle mit dem behandelten Thema zusammenhängenden As- pekte erörtert werden können, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot durch das weitgehende Ausblenden der Hausarbeit und ihrem volkswirtschaftlichen Nutzen nicht verletzt.
E. 7.4 Die zu einem beträchtlichen Teil von Frauen erledigte Hausarbeit wurde nicht ge- ringgeschätzt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erfolgte in der Debatte keine Gleichsetzung von Arbeit und Erwerbstätigkeit. Mit dem in der Diskussion häufig be- nutzten zweideutigen Mundartausdruck „schaffen“ meinten die Teilnehmenden in der Regel offensichtlich eine Erwerbstätigkeit und nicht arbeiten generell. Aufgrund der Wahl des Sen- dethemas, die Teil der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) bildet, kam Hausarbeit kaum zur Sprache. Eine Ausnahme bildeten zu Beginn der Sendung zitierte Bemerkungen von Philipp Gut („Es ist ein Privileg, wenn man einfach mal fünf Jahre zuhause bleiben kann und nicht arbeiten muss. Ein Mann kann sich das nicht erlauben.“), die allerdings als persön- liche Ansicht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) erkennbar waren und zudem zu einem späteren Zeitpunkt in der Sendung durch das erwähnte emotionale Votum von Rosemarie Zapfl ent- gegnet wurden.
E. 7.5 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit erfüllt hat. Zahlreiche themenrelevante Informationen wurden ver- mittelt. Die verschiedenen Ansichten, insbesondere auch von Frauen, zu den thematisierten Aspekten kamen dabei zum Ausdruck. Persönliche Meinungen waren als solche erkennbar. Der Umstand, dass das Thema nicht umfassend und nicht in jeder Hinsicht vertieft erörtert werden konnte, verunmöglichte eine Meinungsbildung durch das Publikum nicht. Das Sach- gerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde ist, soweit da- rauf einzutreten ist, ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.
9/9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/9
________________________
b. 745
Entscheid vom 9. Dezember 2016
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)
Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 10. Juni 2016, Titel „Frauen am Herd?“
Beschwerde vom 16. August 2016
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Fernsehen SRF strahlt wöchentlich am Freitagabend die innenpolitische Diskussionssendung „Arena“ aus. Thema der Ausgabe vom 10. Juni 2016 war die Frage, warum viele Frauen trotz eigentlich gleicher Rechte keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und zuhause „am Herd“ blieben. Es diskutierten neben anderen Gästen wie namentlich Valentin Vogt (Arbeitgeberpräsident) in der vordersten Reihe Philipp Gut (stellvertretender Chefredak- tor Weltwoche), Tiana Moser (Nationalrätin GLP), Anita Weyermann (frühere Spitzenleicht- athletin) und Rosmarie Zapfl (Frauenrechtlerin und ehemalige CVP-Nationalrätin). Die Dis- kussion wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob B (Beschwerdeführerin) gegen die „Arena“- Ausstrahlung vom 10. Juni 2016 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die Diskriminierung zeige sich im Titel („Frauen am Herd?“), der ein stereotypes, herabwürdigendes und nicht mehr zeitgemässes Frauenbild ver- mittle. In der Diskussion sei zudem Arbeit ständig mit Erwerbsarbeit gleichgesetzt und damit der grosse volkswirtschaftliche Wert der Arbeit im Haushalt, die überwiegend von Frauen ge- leistet werde, ungerechtfertigt herabgesetzt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, weil wesentliche themenrelevante Elemente nicht er- wähnt worden seien. Auch der Programmauftrag sei verletzt worden. Die Sendung hätte auf- grund des Themas auch in den anderen Landesteilen ausgestrahlt werden sollen. Die Be- schwerdeführerin ersucht schliesslich, ihre Eingabe nicht nur als Beschwerde sondern auch als Qualitätsanspruch in Sachen Gleichstellung und Service public zu verstehen. Der Be- schwerdeschrift lagen die Unterschriften und die notwendigen Angaben von 23 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 19. Juli 2016 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 19. Oktober 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einhaltung des Programmauftrags falle ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich der UBI wie auch die Überprüfung der Qualität von Sendungen. Die Sendung habe keine Programm- bestimmungen verletzt. Der Titel sei als Frage formuliert gewesen. Im Zentrum hätte dabei die Frage gestanden, warum gut ausgebildete Frauen vielfach keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen, sobald sie Kinder bekommen. Der pointierte Titel stelle keine Diskriminierung von Frauen dar, sondern habe bezweckt, eine Debatte anzustossen. Darin sei es nicht um eine Wertediskussion gegangen oder um eine Abwertung der Haushaltsarbeit. Auch wenn nicht alle Facetten des Themas hätten behandelt werden können, hätte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden können. Die Diskussionsrunde sei überdies sehr ausgewogen besetzt gewesen. Verfechterinnen eines progressiven Frauenbil- des seien stark vertreten gewesen. D. In ihrer Replik vom 4. November 2016 (Datum Postaufgabe) entgegnet die Be- schwerdeführerin, dass der Titel auch mit Fragezeichen ein stereotypes Frauenbild tradiere.
3/9
Das im Titel umschriebene Thema sei nur in Bezug auf Frauen diskutiert worden. Dadurch sei das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UNO) zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung (CEDAW; SR 0.108), welches von der Schweiz am 27. März 1997 ratifiziert wor- den sei, verletzt worden. Bezüglich des Sachgerechtigkeitsgebots hält die Beschwerdeführe- rin an ihren Vorbringen fest, dagegen zeigt sie sich mit den Einwendungen der Beschwerde- gegnerin hinsichtlich der Zuständigkeit der Überprüfung des Programmauftrags einverstan- den. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 25. November 2016 an ihrem An- trag fest. Themen wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Lastenverteilung bei der Kindererziehung beträfen wohl auch Männer. In der „Arena“-Sendung sei der Fokus je- doch bewusst auf die Auswirkungen für die Frauen gelegt worden. Zahlen des Bundesamts für Statistik belegten, dass nach wie vor Frauen einen Grossteil der Haushalts- und Erzie- hungsarbeit leisteten. Die Rolle der Männer war ebenso wenig Thema der Sendung wie die Bewertung der Haus- und Familienarbeit. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D beanstandet, kann auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die UBI ist weder Rechtsmittel- noch Aufsichtsinstanz gegenüber den Ombudsstellen der SRG. Ebenfalls nicht in ihren Zuständig- keitsbereich fällt die Überprüfung des Qualitätsanspruchs von Service Public-Veranstaltern bei Gleichstellungsfragen. Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG zu beschränken und darf keine Fachaufsicht im Sinne einer redaktio- nellen Qualitätsbeurteilung ausüben (Entscheid 2C_383/2016 des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2016 [„Seeufer für alle“]). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selber einge- räumt hat, ist das Bundesamt für Kommunikation und nicht die UBI zuständig, die Einhaltung des Programmauftrags der SRG von Art. 24 RTVG zu beurteilen. 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und das Diskriminierungs- verbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) im Zentrum. Zusätzlich macht die Beschwerdegegnerin auch geltend, der Titel und allenfalls auch die Sendung als Ganzes verletzten das von der Schweiz 1997 ratifizierte UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, namentlich Art. 5 (siehe dazu Erika Schläppi, Silvia Ulrich, Judith Wyttenbach (Hrsg.), CEDAW – Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz
– Umsetzung in Österreich, Bern 2015). 5. Art. 97 Abs 2 Bst. a RTVG sieht vor, dass die UBI den Inhalt von angefochtenen redaktionellen Publikationen nicht nur auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen aus dem schweizerischen Rundfunkrecht (Art. 4, 5, 5a RTVG) zu prüfen hat, sondern auch bezüglich des einschlägigen internationalen Rechts. Entsprechende Bestimmungen müssen aber „self-
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executing“ und damit direkt anwendbar für die UBI sein. Dies ist der Fall, wenn eine staats- vertragliche Regelung „inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, d.h. es müssen Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsan- wendenden Behörden sein“ (BGE 140 II 185 E. 4.2 S. 190). Direkt anwendbar ist etwa Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (SR 0.784.405). 5.1 Bezüglich des self-executing-Charakters des CEDAW bestehen unterschiedliche Meinungen. Der Bundesrat ging in seiner Botschaft davon aus, dass die Bestimmungen des UNO-Übereinkommens mit gewissen Ausnahmen nicht direkt anwendbar seien. In der Lehre wird das Übereinkommen als Ganzes dagegen teilweise als direkt anwendbar erachtet (vgl. Regula Kägi-Diener, Die Bedeutung internationaler Diskriminierungsverbote für die schwei- zerische Rechtsordnung, Frauenfragen 1/2009, S. 44f. sowie Impulse des CEDAW-Überein- kommens für die Gleichstellung im Erwerbsleben insbesondere in der Quotenfrage, AJP 2006, S. 1462f.; Vivian Fankhauser-Feitknecht, UNO-Frauenkonvention gilt auch für Schwei- zer Gerichte, Plädoyer 5/2009, S. 25; Ivo Schwander, BV, EMRK, UNO-Pakte, Zürich 1999, S. 666f.). 5.2 Im Zusammenhang mit der beanstandeten „Arena“-Sendung steht Art. 5 CEDAW im Zentrum. Dieser lautet wie folgt: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen,
a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sons- tigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen. b) um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemein- samen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vor- rangig zu berücksichtigen ist.“ 5.3 Das Bundesgericht hat bezüglich Art. 5b CEDAW festgehalten, dass diese Bestim- mung keine konkreten Verpflichtungen enthält und ihr vor allem programmatischer Charakter zukommt (Urteil 2C_364/2010 des Bundesgerichts vom 23. September 2010 E. 3.2 mit wei- teren Hinweisen). Dies trifft grundsätzlich auch auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten Art. 5a CEDAW zu. Die UBI hat deshalb auch nicht zu beurteilen, ob die Sendung bzw. einzelne Teile davon die erwähnte Bestimmung des UNO-Übereinkommens verletzen. 6. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Men- schen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]). Entsprechende Merkmale können neben dem Geschlecht u.a. die Her- kunft, die Rasse, das Alter, die Religion, die soziale Stellung, die Lebensform und auch eine körperliche oder psychische Behinderung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer,
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Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2014). 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet primär den Titel „Frauen am Herd?“ als diskriminie- rend, der ein stereotypes, überholtes Frauenbild vermittle. Wie ein Begriff kann auch ein Titel diskriminierend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG sein. Dabei gilt es jedoch auch den Kontext und damit die Botschaft, die ein Titel dem Publikum vermittelt, zu berücksichtigen (UBI-Ent- scheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6.1 und b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2 [„Cam- ping Paradiso“]). Selbst wenn in einer Sendung problematische oder gar diskriminierende Aussagen gemacht werden, ist das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot nicht zwingend verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem wegweisenden Ent- scheid „Jersild“ ein in einer dänischen Nachrichtensendung ausgestrahltes Interview mit Mit- gliedern einer Gruppe mit rassistischem Gedankengut im Lichte der Meinungsäusserungs- freiheit von Art. 10 der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützt, obwohl sich darin Jugendliche in rassendiskri- minierender Weise gegenüber Einwanderern und bestimmten Ethnien geäussert hatten (Ur- teil des EGMR A/298 i.S. Jersild gegen Dänemark vom 23. September 1994). Der Zweck der Sendung habe darin bestanden, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Rassismus zu leisten und nicht rassistisches Gedankengut zu propagieren. 6.2 Anknüpfungspunkt der „Arena“-Sendung war die heutige reale Situation von Frauen. Zahlen des Bundesamts für Statistik bestätigen, dass der Grossteil der Haushalts- und Erzie- hungsarbeit in Familien nach wie vor von Frauen geleistet wird. In der Einleitung führte der Moderator denn auch aus, dass viele Frauen trotz guter Ausbildung und trotz formaler Gleich- berechtigung „am Herd“ blieben, sobald sie Kinder bekämen. Die beanstandete „Arena“ wollte denn auch den Gründen für dieses Verhalten nachgehen. Mit dem Titel „Frauen am Herd?“, der sich eines Klischees bediente und damit auch provozieren sollte, umschrieb die Redaktion dieses Thema. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Sendung die gesellschaftlich ein- gespielte Rollenverteilung nicht in Frage stellte, was eben auch im Titel zum Ausdruck kam. So wurden in der Diskussion zwar etliche Aspekte erörtert, die für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wichtig sind, wie etwa die fehlenden oder zu teuren Kita-Plätze. Die Sendung vermittelte jedoch mit dem Titel und dem ganzen Ansatz den Eindruck, dass die Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und insbesondere die Kinderbetreuung ein „Problem“ der Frauen darstelle. Indem die Sendung somit nicht nur durch die Titelgebung auf ein tradiertes Rollenbild abgestellt hat, vermag sie aus gleichstellungs- bzw. frauenpolitischer Sicht nicht zu befriedigen. Eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Diskriminierungsverbots liegt jedoch nicht bereits vor, wenn eine Sendung keinen entsprechend positiven Beitrag leisten kann. 6.4 Die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Titel und in der Sendung generell be- ruhte nicht auf einer Herabwürdigung von Frauen, sondern hatte sachliche Gründe. Die Re- daktion wollte, wie aus der Anmoderation hervorgeht, der Frage nachgehen, warum viele Frauen trotz guter Ausbildung und trotz eigentlich gleicher Rechte auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, wenn sie Kinder haben. Statistiken belegen denn auch, dass Frauen nach wie vor
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viel mehr an Hausarbeit und Kindererziehung leisten als Männer. In Familien mit kleinen Kin- dern üben nur knapp 14 Prozent aller Mütter ein Vollzeitpensum aus. Das Abstellen auf die tatsächliche gesellschaftliche Situation, was besonders auch im Titel zum Ausdruck kam, stellte keine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG dar, sondern eine sachliche Rechtfertigung für den Fokus der Sendung und damit für die Ursache der Ungleichbehand- lung. Die Fragestellung verdeutlichte zudem den nicht-diskriminierenden Charakter der Sen- dung, indem daraus hervorging, dass die heutige Situation mit vielen Frauen, die trotz forma- ler Gleichstellung vor allem wegen der Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- gehen, keiner Logik entspricht. 7. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 7.1 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit können bei Diskussionssendungen wie der „Arena“ nicht so hoch angesetzt werden wie bei Ausstrahlungen, die ausschliesslich durch die Redaktion aufbereitete Informationen vermitteln (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). In Diskussionssendungen vertreten die eingeladenen Gäste ihre Ansichten zum Sendethema und können damit auch Schwerpunkte setzen. Die Redaktion bestimmt die Wahl des Themas und beeinflusst die Debatte auf dem Weg der Fragestellung sowie über die Moderation. Für das Publikum sollten insbesondere die verschiedenen, zum behandelten Thema vertretenen Positionen erkennbar sein. Es muss aber auch genügend Raum für eine spontane Entwick- lung der Diskussion bestehen. Deshalb ist es bei entsprechenden Sendungen nicht zwingend erforderlich, alle Aspekte zu erwähnen, die mit dem behandelten Thema zusammenhängen. 7.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Sachgerechtigkeitsgebot vor allem als verletzt, da der Stellenwert von Hausarbeit nicht zum Ausdruck gekommen sei. Arbeit sei vielmehr weitgehend mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt worden. Der grosse volkswirtschaftliche Wert der Hausarbeit, die nach wie vor mehrheitlich von Frauen geleistet werde, sei in der Diskus- sion unerwähnt geblieben.
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7.3 In der beanstandeten Diskussion wurden etliche themenrelevante Aspekte erörtert. Das betrifft etwa die Besteuerung, die Kinderbetreuung, fehlende oder teure Kita-Plätze, die Altersvorsorge, Lohn(un)gleichheit, Quoten, Vaterschaftsurlaub oder Arbeitszeitmodelle. Ver- schiedene Ansichten zu diesen Aspekten kamen dabei zum Ausdruck. Auch wenn es in der Debatte primär um die vielen Frauen ging, die nach der Geburt von Kindern auf eine Erwerbs- tätigkeit verzichten, hätte im Rahmen dieses Themas durchaus auf den volkswirtschaftlichen Nutzen von Hausarbeit hingewiesen werden können. Rosemarie Zapfl strich immerhin in ei- nem emotionalen Votum hervor, dass man nicht von Frauen sprechen dürfe, die arbeiteten und solchen, die nicht arbeiteten. Sie machte damit auch auf den Wert der Haushaltsarbeit aufmerksam. Im Übrigen fokussierte sich die Diskussion weitgehend auf Aspekte der Er- werbstätigkeit, was aber vor allem Ausfluss der Themenwahl war. Aus diesem Grund und da in Diskussionssendungen nicht alle mit dem behandelten Thema zusammenhängenden As- pekte erörtert werden können, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot durch das weitgehende Ausblenden der Hausarbeit und ihrem volkswirtschaftlichen Nutzen nicht verletzt. 7.4 Die zu einem beträchtlichen Teil von Frauen erledigte Hausarbeit wurde nicht ge- ringgeschätzt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erfolgte in der Debatte keine Gleichsetzung von Arbeit und Erwerbstätigkeit. Mit dem in der Diskussion häufig be- nutzten zweideutigen Mundartausdruck „schaffen“ meinten die Teilnehmenden in der Regel offensichtlich eine Erwerbstätigkeit und nicht arbeiten generell. Aufgrund der Wahl des Sen- dethemas, die Teil der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) bildet, kam Hausarbeit kaum zur Sprache. Eine Ausnahme bildeten zu Beginn der Sendung zitierte Bemerkungen von Philipp Gut („Es ist ein Privileg, wenn man einfach mal fünf Jahre zuhause bleiben kann und nicht arbeiten muss. Ein Mann kann sich das nicht erlauben.“), die allerdings als persön- liche Ansicht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) erkennbar waren und zudem zu einem späteren Zeitpunkt in der Sendung durch das erwähnte emotionale Votum von Rosemarie Zapfl ent- gegnet wurden. 7.5 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Sendung die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit erfüllt hat. Zahlreiche themenrelevante Informationen wurden ver- mittelt. Die verschiedenen Ansichten, insbesondere auch von Frauen, zu den thematisierten Aspekten kamen dabei zum Ausdruck. Persönliche Meinungen waren als solche erkennbar. Der Umstand, dass das Thema nicht umfassend und nicht in jeder Hinsicht vertieft erörtert werden konnte, verunmöglichte eine Meinungsbildung durch das Publikum nicht. Das Sach- gerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde ist, soweit da- rauf einzutreten ist, ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 7. April 2017