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b.742

Fernsehen SRF, Sendung ’Giacobbo/Müller’ vom 3. April 2016, Beitrag über SP-Frauen und Transmenschen

Ubi · 2016-07-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig am Sonntagabend die Sendung „Giacobbo/Mül- ler“ aus. Darin kommentieren Viktor Giacobbo und Mike Müller Ereignisse der vergangenen Woche jeweils in satirischer Weise. In der Ausstrahlung vom 3. April 2016 nahmen sie unter anderem Bezug auf die Namensänderung der SP-Frauen in SP-Frauen*, mit welchen diese ein Zeichen gegen die Diskriminierung von Transmenschen setzen wollten. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob H als Präsident von T (Beschwerdeführerin) und in deren Namen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag von „Giaccobo/Müller“. Dieser verletze Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die Beschwer- deführerin verwies auf den beigelegten Bericht der Ombudsstelle vom 19. April 2016, in wel- chem ihre Argumente aufgeführt seien. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Beschwerden müssten ge- mäss Art. 95 Abs. 3 RTVG eine kurze Begründung enthalten. Ein Verweis auf die Ausführun- gen im Ombudsbericht sei unzureichend. Überdies erfülle die Beschwerdeführerin auch die die Anforderungen nicht, um Beschwerde führen zu können (Art. 94 RTVG). Die UBI setzte ihr eine Nachbesserungsfrist bis zum 3. Juni 2016, um die Beschwerde zu begründen und um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nachzukommen. D. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben der UBI vom 23. Mai 2016 nicht rea- giert. E. Das UBI-Mitglied Catherine Müller ist nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021).

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 95 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass eine Beschwerde eine kurze Begründung enthal- ten muss.

E. 2.1 In ihrer Eingabe an die UBI verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf den Bericht der Ombudsstelle, in welchem ihre Rügen gegen den beanstandeten Beitrag aufgeführt seien. Ein entsprechender Hinweis auf ein Dokument genügt jedoch den Anforderungen an die Be- gründungspflicht im Verfahren vor der UBI nicht. Aus der Beschwerdeschrift selber hat hervor- zugehen, warum eine ausgestrahlte Sendung inhaltliche Grundsätze aus dem RTVG verletzt. Diese Begründung kann kurz sein, sollte aber die wesentlichen Rügen enthalten. Die UBI stellt an die Begründungspflicht keine hohen Anforderungen, so dass auch juristische Laien ohne weiteres eine Beschwerdeschrift redigieren können (UBI-Entscheid b. 647 vom 20. April 2012, E. 3.2). Namentlich ist es nicht erforderlich, Anträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen oder eine präzise rechtliche Subsumption vorzunehmen (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 3).

E. 2.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwer- deführerin zugestanden und sie eingeladen, die Beschwerde kurz zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat diese jedoch keinen Gebrauch macht. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG begründet ist.

E. 3 Auch die Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis sind nicht erfüllt.

E. 3.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet bzw. gezeigt wird oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid

b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vertreter erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein Verbandsbeschwerderecht besteht im Verfahren vor der UBI nicht (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der erwähnten Nachbesserungsfrist ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen An- gaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Diese Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Eingabe nahm die Beschwerdeführerin eben- falls nicht wahr.

E. 3.3 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96

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Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt.

E. 3.4 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Anforderung - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legiti- mierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Diese Anforderung stellt keine grosse Hürde dar, insbesondere auch für Vertreter von Verbänden oder Interes- sengruppen.

E. 3.5 Die UBI bejaht insbesondere ein öffentliches Interesse, wenn sich aufgrund einer Be- schwerde neue rechtliche Fragen stellen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Ausserdem nimmt die UBI ein öffentliches Interesse an, wenn eine Be- schwerde primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Im zitierten Ent- scheid b. 704/b. 705 äusserte sich die UBI zu einer ähnlichen Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall. Überdies verfügt sie über eine reichhaltige Rechtsprechung zu satirischen Sendungen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zum beanstandeten „Giacobbo/Müller“-Beitrag im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil im Nachgang zum Bericht der Ombudsstelle ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien stattfand, in wel- chem sich die SRG bereit erklärte, zentrale Anliegen der Beschwerdeführerin (Thematisierung von Transgender in Sendungen, Verwendung von korrekten Begriffen) aufzunehmen.

E. 4 Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu entrichten (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 742

Entscheid vom 7. Juli 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „Giacobbo/Müller“ vom 3. April 2016, Beitrag über SP-Frauen und Transmenschen

Beschwerde vom 19. Mai 2016

_________________________ Parteien / T (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig am Sonntagabend die Sendung „Giacobbo/Mül- ler“ aus. Darin kommentieren Viktor Giacobbo und Mike Müller Ereignisse der vergangenen Woche jeweils in satirischer Weise. In der Ausstrahlung vom 3. April 2016 nahmen sie unter anderem Bezug auf die Namensänderung der SP-Frauen in SP-Frauen*, mit welchen diese ein Zeichen gegen die Diskriminierung von Transmenschen setzen wollten. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob H als Präsident von T (Beschwerdeführerin) und in deren Namen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag von „Giaccobo/Müller“. Dieser verletze Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die Beschwer- deführerin verwies auf den beigelegten Bericht der Ombudsstelle vom 19. April 2016, in wel- chem ihre Argumente aufgeführt seien. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe zurzeit den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Beschwerden müssten ge- mäss Art. 95 Abs. 3 RTVG eine kurze Begründung enthalten. Ein Verweis auf die Ausführun- gen im Ombudsbericht sei unzureichend. Überdies erfülle die Beschwerdeführerin auch die die Anforderungen nicht, um Beschwerde führen zu können (Art. 94 RTVG). Die UBI setzte ihr eine Nachbesserungsfrist bis zum 3. Juni 2016, um die Beschwerde zu begründen und um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nachzukommen. D. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben der UBI vom 23. Mai 2016 nicht rea- giert. E. Das UBI-Mitglied Catherine Müller ist nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 95 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass eine Beschwerde eine kurze Begründung enthal- ten muss. 2.1. In ihrer Eingabe an die UBI verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf den Bericht der Ombudsstelle, in welchem ihre Rügen gegen den beanstandeten Beitrag aufgeführt seien. Ein entsprechender Hinweis auf ein Dokument genügt jedoch den Anforderungen an die Be- gründungspflicht im Verfahren vor der UBI nicht. Aus der Beschwerdeschrift selber hat hervor- zugehen, warum eine ausgestrahlte Sendung inhaltliche Grundsätze aus dem RTVG verletzt. Diese Begründung kann kurz sein, sollte aber die wesentlichen Rügen enthalten. Die UBI stellt an die Begründungspflicht keine hohen Anforderungen, so dass auch juristische Laien ohne weiteres eine Beschwerdeschrift redigieren können (UBI-Entscheid b. 647 vom 20. April 2012, E. 3.2). Namentlich ist es nicht erforderlich, Anträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen oder eine präzise rechtliche Subsumption vorzunehmen (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 3). 2.2. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwer- deführerin zugestanden und sie eingeladen, die Beschwerde kurz zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat diese jedoch keinen Gebrauch macht. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG begründet ist. 3. Auch die Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis sind nicht erfüllt. 3.1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet bzw. gezeigt wird oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid

b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vertreter erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein Verbandsbeschwerderecht besteht im Verfahren vor der UBI nicht (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 2.1). 3.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der erwähnten Nachbesserungsfrist ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen An- gaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Diese Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Eingabe nahm die Beschwerdeführerin eben- falls nicht wahr. 3.3. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96

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Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt. 3.4. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Anforderung - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legiti- mierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Diese Anforderung stellt keine grosse Hürde dar, insbesondere auch für Vertreter von Verbänden oder Interes- sengruppen. 3.5. Die UBI bejaht insbesondere ein öffentliches Interesse, wenn sich aufgrund einer Be- schwerde neue rechtliche Fragen stellen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Ausserdem nimmt die UBI ein öffentliches Interesse an, wenn eine Be- schwerde primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Im zitierten Ent- scheid b. 704/b. 705 äusserte sich die UBI zu einer ähnlichen Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall. Überdies verfügt sie über eine reichhaltige Rechtsprechung zu satirischen Sendungen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zum beanstandeten „Giacobbo/Müller“-Beitrag im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil im Nachgang zum Bericht der Ombudsstelle ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien stattfand, in wel- chem sich die SRG bereit erklärte, zentrale Anliegen der Beschwerdeführerin (Thematisierung von Transgender in Sendungen, Verwendung von korrekten Begriffen) aufzunehmen. 4. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu entrichten (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Juli 2016