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b.739

Fernsehen SRF, Sendung ’Giacobbo/Müller’ vom 14.02.2016, Beitrag über das Tanzverbot an christlichen Feiertagen im Kanton Aargau

Ubi · 2016-08-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt seit dem 27. Januar 2008 und bis am 11. Dezember 2016 regelmässig am Sonntagabend die Sendung „Giacobbo/Müller“ aus. Darin kommentieren Vik- tor Giacobbo und Mike Müller Ereignisse der vergangenen Woche jeweils in satirischer Weise. Überdies präsentieren sie in der live vor Publikum aufgezeichneten Sendung Einspie- lungen, interviewen Gäste und geben anderen Künstlern eine Plattform. In der Ausstrahlung vom 14. Februar 2016 thematisierten sie u.a. die im Kanton Aargau an christlichen Feiertagen bestehenden Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen in einem Dialog. Konkreter Anlass bildete die Initiative „Weg mit dem Tanzverbot“, über welche im Kanton Aargau am 28. Februar 2016 abgestimmt wurde. B. Mit Eingabe vom 25. April 2016 (Datum Postaufgabe) erhob K (Beschwerdeführerin

b. 739), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Xaver von Weber, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, religiöse Gefühle von gläubigen Katholiken seien verletzt worden, indem sich die beiden Kabarettisten in abschätziger Weise über die Hostie geäussert hätten. Die Hostie, als wichtiger Bestandteil des Sakraments der Eucharistie, stelle einen zentralen Glaubensinhalt dar. Durch das Lächerlichmachen eines Kernelements einer Religion sei Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Die Beschwerdeführerin b. 739 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beitrag die gesetzli- chen Mindestanforderungen an den Programminhalt verletzt habe, unter Entschädigungsfol- gen. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 125 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 25. März 2016 bei. C. Gegen den gleichen Beitrag der Sendung „Giacobbo/Müller“ von Fernsehen SRF erhob mit Schreiben vom 26. April 2016 ebenfalls T (Beschwerdeführer b. 740) Beschwerde bei der UBI. Die Äusserungen zur Hostie hätten seine religiösen Gefühle als praktizierender Katholik verletzt und widersprächen der verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Ge- wissensfreiheit. Die Hostie, auch „Allerheiligstes“ genannt, gehöre zu den sieben Sakramen- ten der katholischen Kirche. Wenn diese in despektierlicher Weise als „so kleine essbare Din- ger“ und „vegetarisches Zeugs“ bezeichnet werde, verletze dies in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte. Der Beschwerdeführer b. 740 beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Feststellung, dass der programmrechtliche Schutz der religiösen Gefühle und damit Art. 4 RTVG verletzt worden sei sowie die Ergreifung von Massnahmen gemäss Art. 89 RTVG, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Eingabe des Be- schwerdeführers b. 740 lagen die Angaben und Unterschriften von 20 das Schreiben unter- stützende Personen sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 25. März 2016 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Juni 2016, die Beschwerde b. 739 abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Satirische Äusserungen würden innerhalb der Programmautonomie einen besonde- ren Stellenwert geniessen. Der satirische Charakter des Beitrags sei klar als solcher erkenn-

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bar gewesen. Im Gegensatz zu früheren von der UBI beanstandeten Sendungen sei die Hos- tie nicht visualisiert worden. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit beinhalte auch das Recht, Kritik an einer Religion zu üben. Der Beitrag mit der abschliessenden Aussage von Mike Mül- ler ziele nicht darauf ab, einen Glauben herabzuwürdigen oder lächerlich zu machen, sondern postuliere die Glaubensfreiheit und Toleranz gegenüber den Andersdenkenden. Zentrale Glaubensinhalte seien insgesamt nicht bzw. nicht in erheblicher Weise berührt worden. Eine Verletzung von Programmrecht liege damit nicht vor. E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Be- schwerde b. 740 Stellung. Die Anträge entsprechen denjenigen i.S. b. 739 und auch die Be- gründung ist weitgehend identisch (siehe D.). F. Die Beschwerdeführerin b. 739 teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, dass sie auf eine Replik verzichte. An der Argumentation und den Anträgen aus der Beschwerde werde festgehalten. Vom Beschwerdeführer b. 740 ging ebenfalls keine Replik ein. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). H. Das UBI-Mitglied Catherine Müller ist nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; SR 172.021).

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Sowohl die Eingabe b. 739 als auch diejenige b. 740 wurden jeweils zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingaben der beiden Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen.

E. 3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden aus- genommen (Art. 98 RTVG). Es können auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer- den (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Rz. 3 zu Art. 98 RTVG).

E. 3.4 S. 263 [„Rentenmissbrauch]). Nicht zu prüfen hat sie den Stil, den Geschmack und die Qualität der Satire. 5. Am 28. Februar 2016 konnten die Stimmberechtigten im Kanton Aargau über die Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“ befinden. Diese verlangte, die an bestimmten christ- lichen Feiertagen bestehenden Einschränkungen der Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbe- triebe aufzuheben. Diese bevorstehende Initiative thematisierten Viktor Giacobbo und Mike Müller in einer Sequenz der Sendung vom 14. Februar 2016, welche auch die von den Be- schwerdeführern beanstandeten Aussagen enthält. Die Sequenz hatte folgenden Wortlaut:

Viktor Giacobbo: Im Kanton Aargau gibt es vor und während hohen religiösen Feiertagen ein Tanzverbot. Gegen dieses Tanzverbot ergreift die Piratenpartei des Aargaus jetzt Massnah- men. Die wollen das kippen, was ein bisschen erstaunlich ist. Diese Computer-Nerds der Piratenpartei gehen doch nur aus dem Haus, wenn das Internet mal ausfällt. Mike Müller: Das ist ja auch der Grund, warum die Aargauerinnen Susanne Hochuli und Yvonne Frei Eritrea nicht so schlimm gefunden haben. In Eritrea gibt es kein Tanzverbot vor christlichen Feiertagen. Dort geht die Post ab. Viktor Giacobbo: Wie ist der Aargau eigentlich so, wenn man dort tanzt? Du kennst ja den Aargau… Mike Müller: Ja, ich kenne den Aargau gut. Der Aargau ist ein Landstrich, wo es eigentlich gar keinen Grund zum Tanzen gibt. Deshalb kommen die Aargauer immer nach Zürich zum Tanzen. Die Vorlage der Piratenpartei zur Aufhebung des Tanzverbots trifft auf grosse Zu- stimmung bei der Bevölkerung. Das haben Umfragen gezeigt, vor allem in Zürich. Viktor Giacobbo: Man müsste jetzt mal grundsätzlich fragen: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Aargauer Piraten tanzen. Es folgte eine Szene aus einem Video mit DJ Bobo. Viktor Giacobbo: Da muss man schon fragen: ein Tanzverbot kann auch Sinn machen. Mike Müller: Es ist natürlich ein bisschen radikal. Statt das Tanzverbot aufzuheben, könnte man einen Kompromiss machen: Man könnte sagen, vor christlichen Feiertagen dürfen die Tanzlokale etwas länger offen haben, zum Beispiel eine Viertelstunde und die Leute dürfen einfach nur mit dem Fuss wippen. Viktor Giacobbo: Aber was haben jetzt die christlichen Kirchen und Exponenten dagegen? Was finden die so schlimm am Tanzen? Mike Müller: Sie finden es respektlos.

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Viktor Giacobbo: Ich finde es eher respektlos, dass diese Leute an ihren Feiertagen mit so kleinen essbaren Dingern Ihren Herrgott… Ich möchte das jetzt nicht näher erläutern. Aber das finde ich jetzt respektlos dem Herrgott gegenüber. Mike Müller: Als atheistischer Fleischfresser finde ich: Die einen sollen solange tanzen wie sie wollen und die anderen sollen danach ihr vegetarisches Zeugs in der Messe essen und dabei fleischliche Gelüste entwickeln. Danach sprachen die beiden Protagonisten über die bevorstehende Basler Fasnacht. 5.1 Der satirische Charakter der bekannten Sendung „Giacobbo/Müller“ war für das Pub- likum klar erkennbar. Das trifft insbesondere auch auf den beanstandeten Dialog zum Tanz- verbot im Kanton Aargau zu. 5.2 Die Beschwerdeführer beanstanden ausschliesslich die zwei letzten Passagen, in welchen sich Victor Giacobbo und Mike Müller zur Hostie äusserten. Sie sprachen dabei von „kleinen essbaren Dingern“ und vegetarischem „Zeugs“ sowie dem Entwickeln „von fleischli- chen Gelüsten“ beim Essen während der Messe. Obwohl die beiden Satiriker weder die Hos- tie noch die Eucharistiefeier explizit nannten, war der Zusammenhang offensichtlich. Ange- sichts der grossen Bedeutung, die der Hostie im Rahmen der Eucharistie zukommt, war die Wortwahl geeignet, die Gefühle von katholischen Gläubigen zu verletzen, Die Eucharistie als gemäss Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 1374) „heiligstes Sakrament“ stellt nach konstanter Rechtsprechung einen zentralen Glaubensinhalt von Katholiken dar, welcher unter den besonderen rundfunkrechtlichen Schutz der religiösen Gefühle fällt (siehe zur Rechtspre- chung vorne E. 4.6). 5.3 Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt aber seit der mit dem Entscheid „La Soupe est pleine“ (siehe dazu vorne E. 4.5) erfolgten Änderung der Rechtsprechung erst vor, wenn zentrale Glaubensinhalte in erheblicher Weise negativ berührt werden. Der Wandel der gesellschaftlichen Werteordnung bildete einen wesentlichen Grund für diese Praxisänderung (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8). Soweit die Beschwerdeführer in ihren Ein- gaben mit den bereits erwähnten UBI-Entscheiden b. 336 und b. 503 zu satirischen Beiträgen über die Hostie argumentieren, ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend zu beurteilende Fall gegenüber diesen einige programmrechtlich relevante Unterschiede aufweist. So wurde bei „Giacobbo/Müller“ weder die Eucharistiefeier noch die Hostie visualisiert. Zentrale Glau- bensinhalte bildeten auch nicht das eigentliche Thema des beanstandeten Dialogs. Im Zent- rum stand vielmehr die kantonale Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“, mit welcher sich Viktor Giacobbo und Mike Müller in vielfältiger Weise satirisch auseinandersetzten. Sie nah- men dabei nicht nur religiöse Feiern aufs Korn, sondern auch die Piratenpartei, den Kanton Aargau sowie die Politikerinnen Susanne Hochuli und Yvonne Feri. Die Intensität des Eingriffs in die zentralen Glaubensinhalte kann aus den genannten Gründen nicht mit derjenigen bei den von der UBI als programmrechtsverletzend beurteilten satirischen Ausstrahlungen zur Hostie gleichgesetzt werden. 5.4 Mike Müller argumentierte zudem aus der Perspektive eines „atheistischen Fleisch- fressers“. Dass ein Atheist, dessen Ansichten auch durch die Glaubens- und Gewissensfrei- heit geschützt sind (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 313),

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die vor allem für katholische Gläubige herausragende Bedeutung der Hostie im Rahmen der Eucharistiefeier nicht nachvollziehen kann, ist plausibel. Die in satirischer Form vorgebrachte eigentliche Botschaft von Mike Müller bestand dann auch nicht primär in einem Lächerlich- machen von zentralen Glaubensinhalten, sondern in einem Appell an die Toleranz (UBI-Ent- scheid b. 592 vom 22. September 2008 E. 7.6 [„Camping Paradiso“]). Während christlichen Feiertagen sollen sowohl Tanzveranstaltungen als auch religiöse Feiern möglich sein, so dass alle Menschen ihre jeweiligen Bedürfnisse und Überzeugungen ausleben bzw. praktizieren können. Diese Botschaft ändert zwar nichts daran, dass die von Viktor Giacobbo und Mike Müller verwendeten Bezeichnungen für die Hostie („kleine essbare Dinger“; „vegetarisches Zeugs“ und vor allem „Zeugs“) von wenig Respekt gegenüber zentralen Glaubensinhalten zeugen und namentlich für gläubige Katholiken verletzend sein können. Das Übertreiben, das Verfremden, das Vermischen (Glaubensüberzeugungen und Ernährungsweisen) sowie Wort- spiele sind jedoch Teil des Satireprivilegs, welches bei Radio und Fernsehen Bestandteil der Radio- und Fernsehfreiheit, Programmautonomie, Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit ist. Das gilt auch für mehrdeutige Bemerkungen wie die Aussage von Mike Müller zu den fleischlichen Gelüsten, mit denen er wohl primär auf die in den letzten Jahren bekannt gewor- denen Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in der römisch-katholi- schen Kirche anspielte und die viel Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hatten. 5.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandeten Aussagen zwar zentrale Glaubensinhalte berührten. Die Intensität des Eingriffs ist aber bei Betrachtung des Kontexts zu relativieren. In der Sequenz mit den beanstandeten Sätzen standen nicht zentrale Glau- bensinhalte im Zentrum, sondern die kantonale Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“. Verschiedene damit zusammenhängende Aspekte wurden von Viktor Giacobbo und Mike Müller in einem Dialog satirisch abgehandelt. Die explizit aus der Sicht eines „atheistischen Fleischfressers“ ausgesprochene Botschaft bestand letztlich darin, dass vor und an christli- chen Feiertagen sowohl religiöse Feiern wie auch Tanzveranstaltungen möglich sein sollten. Da zentrale Glaubensinhalte in der Sendung nicht in erheblicher Weise berührt worden sind, liegt auch keine Missachtung des Grundrechts der Glaubensfreiheit vor. 6. Die beanstandeten Aussagen verletzen aus den erwähnten Gründen Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Die Beschwerden sind daher ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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E. 4 Abs. 1 RTVG im Zentrum.

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht Art.

E. 4.2 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 Abs. 2 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persön- lichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 728 vom

E. 4.3 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn-

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ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist.

E. 4.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist (UBI-Entscheid b. 711 vom 26. Ok- tober 2015 E. 6.3ff. [„Pâques-Man“]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt die- ses Grundrecht primär drei Funktionen, nämlich die Sicherung des religiösen Friedens (Tole- ranzgebot), den Schutz, religiöse Überzeugungen zu bewahren, auszudrücken und leben zu dürfen (Freiheitsschutz) sowie die Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und deren Integration im Gemeinwesen (Integrationsfunktion, siehe dazu BGE 142 I 49 E. 3.3 S. 52). Von rundfunkrechtlicher Relevanz in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG ist vor allem die Sicherung des religiösen Friedens und damit das Toleranzgebot (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

E. 4.5 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würden- trägern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte, weil religi- öse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen dadurch besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte erheblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003, veröffentlicht in: VPB 68/2004 Nr. 27 E. 8 S. 311 [„La Soupe est pleine“]). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sie- ben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten (UBI-Entscheid b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [„Swissair“]). Eines der sieben Sakramente ist die Eucharistie (Abendmahl), in welcher der Hostie, dem aus Weizenmehl und Wasser bestehenden Abendmahlbrot, eine tragende Rolle zukommt. Jesus Christus wird in der eucharistischen Gestalt des Brots und des Weins gegenwärtig. Aus dieser Realpräsenz von Christus geht auch die besondere Be- deutung der Hostie für katholische Gläubige hervor. Ausgeführt wird dies namentlich im Ka- techismus der Katholischen Kirche, Nrn. 1374 und 1375. Darin kommt u.a. zum Ausdruck, dass Christus in diesem Sakrament durch die Verwandlung des Brotes und des Weines in den Leib und das Blut Christi gegenwärtig wird. Einen entsprechenden Glauben an die Real- präsenz von Jesus Christus in der Eucharistiefeier lebt auch die orthodoxe Kirche (Karl Chris- tian Felmy, Einführung in die orthodoxe Theologie der Gegenwart, Berlin 2014, S. 272).

E. 4.6 Satirische Beiträge, welche die Hostie thematisierten, bildeten schon zweimal Ge- genstand von Beschwerden an die UBI. In einem Trailer zu einer satirischen Sendung wurde die Hostie mit einer Banane gleichgesetzt und Affen zum Frass vorgeworfen. Weil damit zent- rale Inhalte des katholischen Glaubens lächerlich gemacht wurden, verletzte der Beitrag in programmrechtswidriger Weise religiöse Überzeugungen (UBI-Entscheid b. 336 vom 7. März 1997 E. 8.2, veröffentlicht in VPB 61/1997 Nr. 67 S. 641). Die UBI hiess ebenfalls eine Be- schwerde gegen den satirischen Sketch „Pater Harald“ gut, in welchem eine katholische Messe karikiert wurde. Die despektierliche und abschätzige Darstellung des Abendmahls und

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namentlich der Hostie verletzten den programmrechtlich gebotenen Schutz der religiösen Ge- fühle (UBI-Entscheid b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3).

E. 4.7 Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E.

E. 8 April 2016 E. 5.1 [„Zytlupe“]). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde b. 739 wird mit 6 zu 1 Stimmen abgewiesen.
  2. Die Beschwerde b. 740 wird mit 6 zu 1 Stimmen abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 739/740

Entscheid vom 25. August 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Suzanne Pasquier Rossier, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Giacobbo/Müller“ vom 14. Februar 2016, Beitrag über das Tanzverbot an christlichen Feiertagen im Kanton Aargau

Beschwerden vom 25. April 2016 (b. 739) und vom 26. April 2016 (b. 740)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführerin b. 739) und weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Xaver von Weber

T (Beschwerdeführer b. 740) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt seit dem 27. Januar 2008 und bis am 11. Dezember 2016 regelmässig am Sonntagabend die Sendung „Giacobbo/Müller“ aus. Darin kommentieren Vik- tor Giacobbo und Mike Müller Ereignisse der vergangenen Woche jeweils in satirischer Weise. Überdies präsentieren sie in der live vor Publikum aufgezeichneten Sendung Einspie- lungen, interviewen Gäste und geben anderen Künstlern eine Plattform. In der Ausstrahlung vom 14. Februar 2016 thematisierten sie u.a. die im Kanton Aargau an christlichen Feiertagen bestehenden Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen in einem Dialog. Konkreter Anlass bildete die Initiative „Weg mit dem Tanzverbot“, über welche im Kanton Aargau am 28. Februar 2016 abgestimmt wurde. B. Mit Eingabe vom 25. April 2016 (Datum Postaufgabe) erhob K (Beschwerdeführerin

b. 739), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Xaver von Weber, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, religiöse Gefühle von gläubigen Katholiken seien verletzt worden, indem sich die beiden Kabarettisten in abschätziger Weise über die Hostie geäussert hätten. Die Hostie, als wichtiger Bestandteil des Sakraments der Eucharistie, stelle einen zentralen Glaubensinhalt dar. Durch das Lächerlichmachen eines Kernelements einer Religion sei Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Die Beschwerdeführerin b. 739 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beitrag die gesetzli- chen Mindestanforderungen an den Programminhalt verletzt habe, unter Entschädigungsfol- gen. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 125 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 25. März 2016 bei. C. Gegen den gleichen Beitrag der Sendung „Giacobbo/Müller“ von Fernsehen SRF erhob mit Schreiben vom 26. April 2016 ebenfalls T (Beschwerdeführer b. 740) Beschwerde bei der UBI. Die Äusserungen zur Hostie hätten seine religiösen Gefühle als praktizierender Katholik verletzt und widersprächen der verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Ge- wissensfreiheit. Die Hostie, auch „Allerheiligstes“ genannt, gehöre zu den sieben Sakramen- ten der katholischen Kirche. Wenn diese in despektierlicher Weise als „so kleine essbare Din- ger“ und „vegetarisches Zeugs“ bezeichnet werde, verletze dies in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte. Der Beschwerdeführer b. 740 beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Feststellung, dass der programmrechtliche Schutz der religiösen Gefühle und damit Art. 4 RTVG verletzt worden sei sowie die Ergreifung von Massnahmen gemäss Art. 89 RTVG, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Eingabe des Be- schwerdeführers b. 740 lagen die Angaben und Unterschriften von 20 das Schreiben unter- stützende Personen sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 25. März 2016 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Juni 2016, die Beschwerde b. 739 abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Satirische Äusserungen würden innerhalb der Programmautonomie einen besonde- ren Stellenwert geniessen. Der satirische Charakter des Beitrags sei klar als solcher erkenn-

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bar gewesen. Im Gegensatz zu früheren von der UBI beanstandeten Sendungen sei die Hos- tie nicht visualisiert worden. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit beinhalte auch das Recht, Kritik an einer Religion zu üben. Der Beitrag mit der abschliessenden Aussage von Mike Mül- ler ziele nicht darauf ab, einen Glauben herabzuwürdigen oder lächerlich zu machen, sondern postuliere die Glaubensfreiheit und Toleranz gegenüber den Andersdenkenden. Zentrale Glaubensinhalte seien insgesamt nicht bzw. nicht in erheblicher Weise berührt worden. Eine Verletzung von Programmrecht liege damit nicht vor. E. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Be- schwerde b. 740 Stellung. Die Anträge entsprechen denjenigen i.S. b. 739 und auch die Be- gründung ist weitgehend identisch (siehe D.). F. Die Beschwerdeführerin b. 739 teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, dass sie auf eine Replik verzichte. An der Argumentation und den Anträgen aus der Beschwerde werde festgehalten. Vom Beschwerdeführer b. 740 ging ebenfalls keine Replik ein. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). H. Das UBI-Mitglied Catherine Müller ist nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift in den Ausstand getreten (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; SR 172.021).

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Erwägungen:

1. Sowohl die Eingabe b. 739 als auch diejenige b. 740 wurden jeweils zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingaben der beiden Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen. 3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden aus- genommen (Art. 98 RTVG). Es können auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer- den (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Rz. 3 zu Art. 98 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht Art. 4 Abs. 1 RTVG im Zentrum. 4.2 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 Abs. 2 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persön- lichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 728 vom

8. April 2016 E. 5.1 [„Zytlupe“]). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 4.3 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn-

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ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. 4.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist (UBI-Entscheid b. 711 vom 26. Ok- tober 2015 E. 6.3ff. [„Pâques-Man“]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt die- ses Grundrecht primär drei Funktionen, nämlich die Sicherung des religiösen Friedens (Tole- ranzgebot), den Schutz, religiöse Überzeugungen zu bewahren, auszudrücken und leben zu dürfen (Freiheitsschutz) sowie die Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und deren Integration im Gemeinwesen (Integrationsfunktion, siehe dazu BGE 142 I 49 E. 3.3 S. 52). Von rundfunkrechtlicher Relevanz in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG ist vor allem die Sicherung des religiösen Friedens und damit das Toleranzgebot (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). 4.5 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würden- trägern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte, weil religi- öse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen dadurch besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte erheblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003, veröffentlicht in: VPB 68/2004 Nr. 27 E. 8 S. 311 [„La Soupe est pleine“]). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sie- ben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten (UBI-Entscheid b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [„Swissair“]). Eines der sieben Sakramente ist die Eucharistie (Abendmahl), in welcher der Hostie, dem aus Weizenmehl und Wasser bestehenden Abendmahlbrot, eine tragende Rolle zukommt. Jesus Christus wird in der eucharistischen Gestalt des Brots und des Weins gegenwärtig. Aus dieser Realpräsenz von Christus geht auch die besondere Be- deutung der Hostie für katholische Gläubige hervor. Ausgeführt wird dies namentlich im Ka- techismus der Katholischen Kirche, Nrn. 1374 und 1375. Darin kommt u.a. zum Ausdruck, dass Christus in diesem Sakrament durch die Verwandlung des Brotes und des Weines in den Leib und das Blut Christi gegenwärtig wird. Einen entsprechenden Glauben an die Real- präsenz von Jesus Christus in der Eucharistiefeier lebt auch die orthodoxe Kirche (Karl Chris- tian Felmy, Einführung in die orthodoxe Theologie der Gegenwart, Berlin 2014, S. 272). 4.6 Satirische Beiträge, welche die Hostie thematisierten, bildeten schon zweimal Ge- genstand von Beschwerden an die UBI. In einem Trailer zu einer satirischen Sendung wurde die Hostie mit einer Banane gleichgesetzt und Affen zum Frass vorgeworfen. Weil damit zent- rale Inhalte des katholischen Glaubens lächerlich gemacht wurden, verletzte der Beitrag in programmrechtswidriger Weise religiöse Überzeugungen (UBI-Entscheid b. 336 vom 7. März 1997 E. 8.2, veröffentlicht in VPB 61/1997 Nr. 67 S. 641). Die UBI hiess ebenfalls eine Be- schwerde gegen den satirischen Sketch „Pater Harald“ gut, in welchem eine katholische Messe karikiert wurde. Die despektierliche und abschätzige Darstellung des Abendmahls und

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namentlich der Hostie verletzten den programmrechtlich gebotenen Schutz der religiösen Ge- fühle (UBI-Entscheid b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3). 4.7 Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 [„Rentenmissbrauch]). Nicht zu prüfen hat sie den Stil, den Geschmack und die Qualität der Satire. 5. Am 28. Februar 2016 konnten die Stimmberechtigten im Kanton Aargau über die Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“ befinden. Diese verlangte, die an bestimmten christ- lichen Feiertagen bestehenden Einschränkungen der Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbe- triebe aufzuheben. Diese bevorstehende Initiative thematisierten Viktor Giacobbo und Mike Müller in einer Sequenz der Sendung vom 14. Februar 2016, welche auch die von den Be- schwerdeführern beanstandeten Aussagen enthält. Die Sequenz hatte folgenden Wortlaut:

Viktor Giacobbo: Im Kanton Aargau gibt es vor und während hohen religiösen Feiertagen ein Tanzverbot. Gegen dieses Tanzverbot ergreift die Piratenpartei des Aargaus jetzt Massnah- men. Die wollen das kippen, was ein bisschen erstaunlich ist. Diese Computer-Nerds der Piratenpartei gehen doch nur aus dem Haus, wenn das Internet mal ausfällt. Mike Müller: Das ist ja auch der Grund, warum die Aargauerinnen Susanne Hochuli und Yvonne Frei Eritrea nicht so schlimm gefunden haben. In Eritrea gibt es kein Tanzverbot vor christlichen Feiertagen. Dort geht die Post ab. Viktor Giacobbo: Wie ist der Aargau eigentlich so, wenn man dort tanzt? Du kennst ja den Aargau… Mike Müller: Ja, ich kenne den Aargau gut. Der Aargau ist ein Landstrich, wo es eigentlich gar keinen Grund zum Tanzen gibt. Deshalb kommen die Aargauer immer nach Zürich zum Tanzen. Die Vorlage der Piratenpartei zur Aufhebung des Tanzverbots trifft auf grosse Zu- stimmung bei der Bevölkerung. Das haben Umfragen gezeigt, vor allem in Zürich. Viktor Giacobbo: Man müsste jetzt mal grundsätzlich fragen: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Aargauer Piraten tanzen. Es folgte eine Szene aus einem Video mit DJ Bobo. Viktor Giacobbo: Da muss man schon fragen: ein Tanzverbot kann auch Sinn machen. Mike Müller: Es ist natürlich ein bisschen radikal. Statt das Tanzverbot aufzuheben, könnte man einen Kompromiss machen: Man könnte sagen, vor christlichen Feiertagen dürfen die Tanzlokale etwas länger offen haben, zum Beispiel eine Viertelstunde und die Leute dürfen einfach nur mit dem Fuss wippen. Viktor Giacobbo: Aber was haben jetzt die christlichen Kirchen und Exponenten dagegen? Was finden die so schlimm am Tanzen? Mike Müller: Sie finden es respektlos.

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Viktor Giacobbo: Ich finde es eher respektlos, dass diese Leute an ihren Feiertagen mit so kleinen essbaren Dingern Ihren Herrgott… Ich möchte das jetzt nicht näher erläutern. Aber das finde ich jetzt respektlos dem Herrgott gegenüber. Mike Müller: Als atheistischer Fleischfresser finde ich: Die einen sollen solange tanzen wie sie wollen und die anderen sollen danach ihr vegetarisches Zeugs in der Messe essen und dabei fleischliche Gelüste entwickeln. Danach sprachen die beiden Protagonisten über die bevorstehende Basler Fasnacht. 5.1 Der satirische Charakter der bekannten Sendung „Giacobbo/Müller“ war für das Pub- likum klar erkennbar. Das trifft insbesondere auch auf den beanstandeten Dialog zum Tanz- verbot im Kanton Aargau zu. 5.2 Die Beschwerdeführer beanstanden ausschliesslich die zwei letzten Passagen, in welchen sich Victor Giacobbo und Mike Müller zur Hostie äusserten. Sie sprachen dabei von „kleinen essbaren Dingern“ und vegetarischem „Zeugs“ sowie dem Entwickeln „von fleischli- chen Gelüsten“ beim Essen während der Messe. Obwohl die beiden Satiriker weder die Hos- tie noch die Eucharistiefeier explizit nannten, war der Zusammenhang offensichtlich. Ange- sichts der grossen Bedeutung, die der Hostie im Rahmen der Eucharistie zukommt, war die Wortwahl geeignet, die Gefühle von katholischen Gläubigen zu verletzen, Die Eucharistie als gemäss Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 1374) „heiligstes Sakrament“ stellt nach konstanter Rechtsprechung einen zentralen Glaubensinhalt von Katholiken dar, welcher unter den besonderen rundfunkrechtlichen Schutz der religiösen Gefühle fällt (siehe zur Rechtspre- chung vorne E. 4.6). 5.3 Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt aber seit der mit dem Entscheid „La Soupe est pleine“ (siehe dazu vorne E. 4.5) erfolgten Änderung der Rechtsprechung erst vor, wenn zentrale Glaubensinhalte in erheblicher Weise negativ berührt werden. Der Wandel der gesellschaftlichen Werteordnung bildete einen wesentlichen Grund für diese Praxisänderung (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8). Soweit die Beschwerdeführer in ihren Ein- gaben mit den bereits erwähnten UBI-Entscheiden b. 336 und b. 503 zu satirischen Beiträgen über die Hostie argumentieren, ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend zu beurteilende Fall gegenüber diesen einige programmrechtlich relevante Unterschiede aufweist. So wurde bei „Giacobbo/Müller“ weder die Eucharistiefeier noch die Hostie visualisiert. Zentrale Glau- bensinhalte bildeten auch nicht das eigentliche Thema des beanstandeten Dialogs. Im Zent- rum stand vielmehr die kantonale Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“, mit welcher sich Viktor Giacobbo und Mike Müller in vielfältiger Weise satirisch auseinandersetzten. Sie nah- men dabei nicht nur religiöse Feiern aufs Korn, sondern auch die Piratenpartei, den Kanton Aargau sowie die Politikerinnen Susanne Hochuli und Yvonne Feri. Die Intensität des Eingriffs in die zentralen Glaubensinhalte kann aus den genannten Gründen nicht mit derjenigen bei den von der UBI als programmrechtsverletzend beurteilten satirischen Ausstrahlungen zur Hostie gleichgesetzt werden. 5.4 Mike Müller argumentierte zudem aus der Perspektive eines „atheistischen Fleisch- fressers“. Dass ein Atheist, dessen Ansichten auch durch die Glaubens- und Gewissensfrei- heit geschützt sind (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 313),

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die vor allem für katholische Gläubige herausragende Bedeutung der Hostie im Rahmen der Eucharistiefeier nicht nachvollziehen kann, ist plausibel. Die in satirischer Form vorgebrachte eigentliche Botschaft von Mike Müller bestand dann auch nicht primär in einem Lächerlich- machen von zentralen Glaubensinhalten, sondern in einem Appell an die Toleranz (UBI-Ent- scheid b. 592 vom 22. September 2008 E. 7.6 [„Camping Paradiso“]). Während christlichen Feiertagen sollen sowohl Tanzveranstaltungen als auch religiöse Feiern möglich sein, so dass alle Menschen ihre jeweiligen Bedürfnisse und Überzeugungen ausleben bzw. praktizieren können. Diese Botschaft ändert zwar nichts daran, dass die von Viktor Giacobbo und Mike Müller verwendeten Bezeichnungen für die Hostie („kleine essbare Dinger“; „vegetarisches Zeugs“ und vor allem „Zeugs“) von wenig Respekt gegenüber zentralen Glaubensinhalten zeugen und namentlich für gläubige Katholiken verletzend sein können. Das Übertreiben, das Verfremden, das Vermischen (Glaubensüberzeugungen und Ernährungsweisen) sowie Wort- spiele sind jedoch Teil des Satireprivilegs, welches bei Radio und Fernsehen Bestandteil der Radio- und Fernsehfreiheit, Programmautonomie, Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit ist. Das gilt auch für mehrdeutige Bemerkungen wie die Aussage von Mike Müller zu den fleischlichen Gelüsten, mit denen er wohl primär auf die in den letzten Jahren bekannt gewor- denen Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in der römisch-katholi- schen Kirche anspielte und die viel Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hatten. 5.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandeten Aussagen zwar zentrale Glaubensinhalte berührten. Die Intensität des Eingriffs ist aber bei Betrachtung des Kontexts zu relativieren. In der Sequenz mit den beanstandeten Sätzen standen nicht zentrale Glau- bensinhalte im Zentrum, sondern die kantonale Volksinitiative „Weg mit dem Tanzverbot“. Verschiedene damit zusammenhängende Aspekte wurden von Viktor Giacobbo und Mike Müller in einem Dialog satirisch abgehandelt. Die explizit aus der Sicht eines „atheistischen Fleischfressers“ ausgesprochene Botschaft bestand letztlich darin, dass vor und an christli- chen Feiertagen sowohl religiöse Feiern wie auch Tanzveranstaltungen möglich sein sollten. Da zentrale Glaubensinhalte in der Sendung nicht in erheblicher Weise berührt worden sind, liegt auch keine Missachtung des Grundrechts der Glaubensfreiheit vor. 6. Die beanstandeten Aussagen verletzen aus den erwähnten Gründen Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Die Beschwerden sind daher ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde b. 739 wird mit 6 zu 1 Stimmen abgewiesen.

2. Die Beschwerde b. 740 wird mit 6 zu 1 Stimmen abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 21. Dezember 2016