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b.735

Fernsehen SRF, Sendung ’Schawinski’ vom 26.10.2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss

Ubi · 2016-08-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt einmal wöchentlich die Talk-Sendung „Schawinski“ aus. Da- rin diskutiert Moderator Roger Schawinski mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gast der Sendung vom 26. Oktober 2015 war der Autor Lukas Bärfuss. Das Gespräch wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 erhob S (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Publikum sei durch die Einblendung eines Zitats des Literaturprofessors und Autors Peter von Matt zur Relevanz von Lukas Bärfuss im politischen Diskurs im Vergleich zu Autoren wie Max Frisch und Friedrich Dürrenmatt absichtlich ge- täuscht worden. Das Zitat sei massiv sinnentstellend und auch formal falsch wieder gegeben worden. Die dazugehörigen Kommentare des Moderators seien tendenziös gewesen. Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und wesentliche Grundsätze der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ des Schweizer Presserats von 1999/2008 (Journalistenkodex) seien durch die Verbreitung dieser falschen Informationen verletzt worden. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Om- budsstelle vom 31. Dezember 2015 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe stellte der Beschwerdeführer der UBI die notwendigen Angaben und Unterschriften von 20 Perso- nen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 20. Mai 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der eingeblendete Teil eines Zitats von Peter von Matt aus einem in der Zeitung „Schweiz am Sonntag“ veröffentlichten Interview gebe den wesentlichen Inhalt korrekt wieder. Die bean- standete Äusserung von Roger Schawinski, der für seinen provokanten Fragestil bekannt sei, stimme mit den Antworten von Peter von Matt im Zeitungsinterview im Grundsatz überein. Durch die Erwähnung der Schriftsteller Max Frisch und Friedrich Dürrenmatt sei für das Pub- likum auch erkennbar gewesen, auf welche Zeitperiode sich der Vergleich beziehe. Das Sach- gerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 3.1 Die Einladung von Lukas Bärfuss in die Sendung „Schawinski“ erfolgte aus aktuel- lem Anlass. Am 15. Oktober 2015 erschien ein Essay des Schriftstellers in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) mit dem Titel „Die Schweiz ist des Wahnsinns“. Darin äusserte er sich in kritischer Weise über die aktuelle Lage in der Schweiz, drei Tage vor den Wahlen für den National- und Ständerat. Der Text von Lukas Bärfuss, der vor allem in den Spalten der Feuilletons heftige Reaktionen auslöste, stand im Zentrum des Gesprächs in der Sen- dung „Schawinski“.

E. 3.2 Nach gut vier Minuten des Gesprächs nahm der Moderator Roger Schawinski Be- zug auf ein am 16. November 2014 in der Zeitung „Schweiz am Sonntag“ veröffentlichtes Interview mit dem Literaturprofessor und Schriftsteller Peter von Matt (Titel: „Wir sitzen auf dem hohen Ross“). Es wurde von Matt darin u.a. folgende Frage gestellt: „Wie politisch ist die jüngere Generation von Schriftstellern? Viel hört man nicht von ihr, eine Ausnahme ist Lukas Bärfuss, der eben den Buchpreis erhalten hat.“ Peter von Matt antwortete darauf wie folgt: „Die Schriftstellerinnen und Schriftsteller haben heute nicht mehr die gleiche Funktion wie im Kalten Krieg, als die politische Schweiz ein Teil der westlichen Front gegen den Ost- block war und die Parolen des Kalten Krieges vielfach nachbetete. Damals waren die Stim- men von nicht parteigebundenen Leuten sehr wichtig. Sie durchbrachen Denkgebote und Denkverbote und wurden dafür attackiert. Heute ist die Medienöffentlichkeit ganz anders. Damals wartete man auf das Wort von Frisch, von Dürrenmatt, von Hugo Loetscher, von Peter Bichsel, von Laure Wyss. Heute wartet niemand auf das Wort von Bärfuss, obwohl er trotzig daran festhält, sich politisch zu äussern. Aber viele unserer heutigen Autorinnen und Autoren sind politisch wacher, expertenhafter, als es beim oberflächlichen Lesen scheint. Entscheidend für die Politik ist die Zahl der denkenden Köpfe, nicht die lärmenden Talks.“

E. 3.3 Roger Schawinski thematisierte diese Aussagen von Peter von Matt im Gespräch: „Also Peter von Matt, er ist Literaturprofessor, selbst ein renommierter Schweizer Dichter,

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Reich Ranicki hat ihn in den höchsten Tönen gelobt, hat über dich noch folgendes gesagt, und das vor einem Jahr: ‚Damals‘ – er hat sich auf die 70er, 80er oder 60er Jahre bezogen – ‚wartete man auf das Wort von Frisch, von Dürrenmatt, (…) von Bichsel. Heute wartet nie- mand auf das Wort von Bärfuss, obwohl er trotzig daran festhält, sich politisch zu äussern.‘ Hat dich provoziert zu provozieren?“ Die von Roger Schawinski zitierten Antworten von Peter von Matt wurden in der Sendung zusätzlich auf einem Bildschirm eingeblendet. Nach der Antwort von Lukas Bärfuss, dass er mit Peter von Matt diesbezüglich nicht einig sei und Kritik immer etwas ungefragt komme, hakte Roger Schawinski noch einmal nach: „Ja aber trotz- dem, er sagt ja einfach, du seist weniger wichtig, das sagt er ja.“ Lukas Bärfuss bemerkte in seiner Antwort zuerst, dass das stimme („Ja genau, […]“) und erwähnte darauf, dass er noch lebendig sei, gefolgt von einigen allgemeinen Überlegungen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend, weil die Antwort von Peter von Matt im Zeitungsinterview in nicht zutreffender und sinnentstellender Weise wiedergegeben worden sei. Die damit verbundenen Kommen- tare des Moderators seien zusätzlich tendenziös gewesen. Nicht zu den für die UBI relevan- ten Rundfunkbestimmungen gehört der Journalistenkodex, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufen wurde. Die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln obliegt dem Schweizer Presserat.

E. 3.5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmau- tonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltli- chen Grund-sätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im Vordergrund.

E. 3.6 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redak- tionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

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E. 4 Auf die Talksendung „Schawinski“ ist das Sachgerechtigkeitsgebot angesichts der darin vermittelten Informationen anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass an Diskussions- und Gesprächssendungen generell nicht so hohe Anforderungen gestellt wer- den dürfen wie an rein redaktionell aufbereitete Sendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Nicht relevant ist bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbar- keit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob die Redaktion das Publikum allenfalls absichtlich getäuscht hat, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Absicht der Redaktion bzw. des Veranstalters spielt bei der Frage nach der Verletzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG keine Rolle.

E. 4.1 Das in der Sendung eingeblendete Zitat aus dem Zeitungsinterview mit Peter von Matt war klar als solches erkennbar und enthielt die zutreffende Autoren- und Quellenangabe. Formal war das Zitat nicht ganz korrekt angeführt, weil nicht alle Auslassungen mit einer Klammer gekennzeichnet wurden. Das betraf namentlich der Beginn und das Ende des In- terviewabschnitts sowie eine nicht erwähnte Autorin (Laure Wyss). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots jedoch nicht, ob nach gängigen Standards korrekt zitiert wurde, sondern, ob allfällige Mängel die Meinungsbildung des Publikums in relevanter Weise beeinträchtigt haben. Wenn formal nicht korrekte Aussagen - wie etwa durch die Wortwahl, durch Formulierungen oder Zitate - keine entsprechend negative Wirkung auf die Meinungs- bildung zeitigen, handelt es sich um Mängel, die programmrechtlich nicht relevante Neben- punkte oder redaktionelle Unvollkommenheiten betreffen (UBI-Entscheid b. 707 vom 5. Juni 2015 E. 6.2 [„UNO-Klimakonferenz“]).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet den eingeblendeten Zitattext sowie die dazu gehö- rigen Kommentare von Roger Schawinski als sinnentstellend. Peter von Matt erwähnte im Zeitungsinterview, dass Schriftstellerinnen und Schriftsteller heute eine ganz andere Funktion hätten als während des Kalten Krieges und begründet dies (siehe E. 3.2). Im vom Roger Schawinski zitierten und eingeblendeten Text fehlte dieser hinweisende Anfang der Antwort (siehe E. 3.3). Zum Verständnis der ausgelassenen Sätze führte der Moderator jedoch an, dass mit „Damals“ die Jahre von 1960 bis 1990 gemeint waren. Er fasste damit auch die von Peter von Matt im Zeitungsinterview primär gemeinte Periode des Kalten Krieges mit einer anderen Formulierung korrekt zusammen. Am Ende seiner Antwort im Zeitungsinterview wies von Matt weiter darauf hin, dass die heutigen Autorinnen und Autoren politisch bewusster seien als dies der Anschein mache. Das Weglassen dieses Teils der Antwort in der Sendung beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums aber nicht in erheblicher Weise. Mit die- ser Aussage präzisierte und vervollständigte von Matt seine Antwort auf die Interviewfrage. Für die von Roger Schawinski aufgegriffene und im Gespräch thematisierte Diskrepanz der Bedeutung politischer Stellungnahmen von Schriftstellern wie Max Frisch, Friedrich Dürren- matt oder Peter Bichsel während des Kalten Krieges einerseits und aktuellen Autoren wie Lukas Bärfuss anderseits war dieser Aspekt nicht relevant. Ebenfalls keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums hatte die unterlassene Klammer im eingeblendeten Zitat zur Kennzeichnung des Weglassens der Autorin Laure Wyss.

E. 4.3 Roger Schawinski hat die Aussagen von Peter von Matt in zugespitzter und perso- nalisierter Weise wiedergegeben. Dies zeigt sich insbesondere, als der Moderator nach der ersten Antwort von Lukas Bärfuss noch einmal nachhakt und bemerkt, von Matt sage „ja

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einfach, du seist weniger wichtig, das sagt er ja.“ Aus den beiden zitierten und eingeblendeten Sätzen lässt sich eine entsprechende Interpretation aber durchaus ableiten. Die differenzierte Einschätzung und Begründung von Peter von Matt über die marginale Rolle, die Schriftsteller heute in der politischen Debatte im Vergleich zur Zeit während des Kalten Krieges einneh- men, wird damit zwar ausgeblendet. Zur freien Meinungsbildung des Publikums zu diesem Beitragsteil war dies jedoch nicht zwingend erforderlich, weil Roger Schawinski im Gespräch stark auf seinen Gast, Lukas Bärfuss, fokussierte. Der Moderator ist zudem für seine direkten, konfrontativen und manchmal provokativen Fragen bekannt. Ein entsprechender Fragestil, welcher auch die zugespitzte Darstellung von Sachverhalten beinhaltet, ist durch die den Veranstaltern gewährleistete Programmautonomie grundsätzlich gedeckt (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Die journalistische Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studiogesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).

E. 4.4 Die eingeblendeten und zitierten Aussagen von Peter von Matt hatten einen engen Zusammenhang zum zentralen Thema des „Schawinski“-Gesprächs. In dessen Mittelpunkt stand das Essay von Lukas Bärfuss in der „FAZ“. Darin äusserte sich der Schriftsteller insbe- sondere auch in pointiert negativer Weise über die politische Situation in der Schweiz. Die zitierten Sätze aus dem Interview mit Peter von Matt ermöglichten dem Moderator, Lukas Bärfuss mit der Frage nach dessen Relevanz in der politischen Debatte zu konfrontieren, insbesondere auch im Vergleich zu Max Frisch oder Friedrich Dürrenmatt. Lukas Bärfuss hatte seinerseits die Möglichkeit, sich zum Zitat, zu den Kommentaren des Moderators und zur damit allenfalls verbundenen Kritik zu äussern.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat einzig die Passagen des Gesprächs, in welchem die zitierten Sätze von Peter von Matt thematisiert wurden, beanstandet. Rügen gegen andere Teile des über 27 Minuten dauernden Gesprächs enthielt seine Beschwerde nicht.

E. 4.6 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beanstan- deten eingeblendeten und kommentierten Zitate aus einem Zeitungsinterview mit Peter von Matt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt haben. Das einge- blendete Zitat war zwar formal nicht ganz korrekt wiedergegeben und wurde vom Moderator in zugespitzter und personalisierter Weise kommentiert. Die Meinungsbildung des Publikums zu diesen Sequenzen sowie zur Sendung insgesamt wurde dadurch jedoch nicht beeinträch- tigt.

E. 5 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 735

Entscheid vom 25. August 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss

Beschwerde vom 2. Februar 2016

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt einmal wöchentlich die Talk-Sendung „Schawinski“ aus. Da- rin diskutiert Moderator Roger Schawinski mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gast der Sendung vom 26. Oktober 2015 war der Autor Lukas Bärfuss. Das Gespräch wurde in Mundart geführt. B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 erhob S (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Publikum sei durch die Einblendung eines Zitats des Literaturprofessors und Autors Peter von Matt zur Relevanz von Lukas Bärfuss im politischen Diskurs im Vergleich zu Autoren wie Max Frisch und Friedrich Dürrenmatt absichtlich ge- täuscht worden. Das Zitat sei massiv sinnentstellend und auch formal falsch wieder gegeben worden. Die dazugehörigen Kommentare des Moderators seien tendenziös gewesen. Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und wesentliche Grundsätze der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ des Schweizer Presserats von 1999/2008 (Journalistenkodex) seien durch die Verbreitung dieser falschen Informationen verletzt worden. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Om- budsstelle vom 31. Dezember 2015 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe stellte der Beschwerdeführer der UBI die notwendigen Angaben und Unterschriften von 20 Perso- nen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 20. Mai 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der eingeblendete Teil eines Zitats von Peter von Matt aus einem in der Zeitung „Schweiz am Sonntag“ veröffentlichten Interview gebe den wesentlichen Inhalt korrekt wieder. Die bean- standete Äusserung von Roger Schawinski, der für seinen provokanten Fragestil bekannt sei, stimme mit den Antworten von Peter von Matt im Zeitungsinterview im Grundsatz überein. Durch die Erwähnung der Schriftsteller Max Frisch und Friedrich Dürrenmatt sei für das Pub- likum auch erkennbar gewesen, auf welche Zeitperiode sich der Vergleich beziehe. Das Sach- gerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Die Einladung von Lukas Bärfuss in die Sendung „Schawinski“ erfolgte aus aktuel- lem Anlass. Am 15. Oktober 2015 erschien ein Essay des Schriftstellers in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) mit dem Titel „Die Schweiz ist des Wahnsinns“. Darin äusserte er sich in kritischer Weise über die aktuelle Lage in der Schweiz, drei Tage vor den Wahlen für den National- und Ständerat. Der Text von Lukas Bärfuss, der vor allem in den Spalten der Feuilletons heftige Reaktionen auslöste, stand im Zentrum des Gesprächs in der Sen- dung „Schawinski“. 3.2 Nach gut vier Minuten des Gesprächs nahm der Moderator Roger Schawinski Be- zug auf ein am 16. November 2014 in der Zeitung „Schweiz am Sonntag“ veröffentlichtes Interview mit dem Literaturprofessor und Schriftsteller Peter von Matt (Titel: „Wir sitzen auf dem hohen Ross“). Es wurde von Matt darin u.a. folgende Frage gestellt: „Wie politisch ist die jüngere Generation von Schriftstellern? Viel hört man nicht von ihr, eine Ausnahme ist Lukas Bärfuss, der eben den Buchpreis erhalten hat.“ Peter von Matt antwortete darauf wie folgt: „Die Schriftstellerinnen und Schriftsteller haben heute nicht mehr die gleiche Funktion wie im Kalten Krieg, als die politische Schweiz ein Teil der westlichen Front gegen den Ost- block war und die Parolen des Kalten Krieges vielfach nachbetete. Damals waren die Stim- men von nicht parteigebundenen Leuten sehr wichtig. Sie durchbrachen Denkgebote und Denkverbote und wurden dafür attackiert. Heute ist die Medienöffentlichkeit ganz anders. Damals wartete man auf das Wort von Frisch, von Dürrenmatt, von Hugo Loetscher, von Peter Bichsel, von Laure Wyss. Heute wartet niemand auf das Wort von Bärfuss, obwohl er trotzig daran festhält, sich politisch zu äussern. Aber viele unserer heutigen Autorinnen und Autoren sind politisch wacher, expertenhafter, als es beim oberflächlichen Lesen scheint. Entscheidend für die Politik ist die Zahl der denkenden Köpfe, nicht die lärmenden Talks.“ 3.3 Roger Schawinski thematisierte diese Aussagen von Peter von Matt im Gespräch: „Also Peter von Matt, er ist Literaturprofessor, selbst ein renommierter Schweizer Dichter,

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Reich Ranicki hat ihn in den höchsten Tönen gelobt, hat über dich noch folgendes gesagt, und das vor einem Jahr: ‚Damals‘ – er hat sich auf die 70er, 80er oder 60er Jahre bezogen – ‚wartete man auf das Wort von Frisch, von Dürrenmatt, (…) von Bichsel. Heute wartet nie- mand auf das Wort von Bärfuss, obwohl er trotzig daran festhält, sich politisch zu äussern.‘ Hat dich provoziert zu provozieren?“ Die von Roger Schawinski zitierten Antworten von Peter von Matt wurden in der Sendung zusätzlich auf einem Bildschirm eingeblendet. Nach der Antwort von Lukas Bärfuss, dass er mit Peter von Matt diesbezüglich nicht einig sei und Kritik immer etwas ungefragt komme, hakte Roger Schawinski noch einmal nach: „Ja aber trotz- dem, er sagt ja einfach, du seist weniger wichtig, das sagt er ja.“ Lukas Bärfuss bemerkte in seiner Antwort zuerst, dass das stimme („Ja genau, […]“) und erwähnte darauf, dass er noch lebendig sei, gefolgt von einigen allgemeinen Überlegungen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend, weil die Antwort von Peter von Matt im Zeitungsinterview in nicht zutreffender und sinnentstellender Weise wiedergegeben worden sei. Die damit verbundenen Kommen- tare des Moderators seien zusätzlich tendenziös gewesen. Nicht zu den für die UBI relevan- ten Rundfunkbestimmungen gehört der Journalistenkodex, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufen wurde. Die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln obliegt dem Schweizer Presserat. 3.5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmau- tonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltli- chen Grund-sätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im Vordergrund. 3.6 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redak- tionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

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4. Auf die Talksendung „Schawinski“ ist das Sachgerechtigkeitsgebot angesichts der darin vermittelten Informationen anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass an Diskussions- und Gesprächssendungen generell nicht so hohe Anforderungen gestellt wer- den dürfen wie an rein redaktionell aufbereitete Sendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Nicht relevant ist bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbar- keit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob die Redaktion das Publikum allenfalls absichtlich getäuscht hat, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Absicht der Redaktion bzw. des Veranstalters spielt bei der Frage nach der Verletzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG keine Rolle. 4.1 Das in der Sendung eingeblendete Zitat aus dem Zeitungsinterview mit Peter von Matt war klar als solches erkennbar und enthielt die zutreffende Autoren- und Quellenangabe. Formal war das Zitat nicht ganz korrekt angeführt, weil nicht alle Auslassungen mit einer Klammer gekennzeichnet wurden. Das betraf namentlich der Beginn und das Ende des In- terviewabschnitts sowie eine nicht erwähnte Autorin (Laure Wyss). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots jedoch nicht, ob nach gängigen Standards korrekt zitiert wurde, sondern, ob allfällige Mängel die Meinungsbildung des Publikums in relevanter Weise beeinträchtigt haben. Wenn formal nicht korrekte Aussagen - wie etwa durch die Wortwahl, durch Formulierungen oder Zitate - keine entsprechend negative Wirkung auf die Meinungs- bildung zeitigen, handelt es sich um Mängel, die programmrechtlich nicht relevante Neben- punkte oder redaktionelle Unvollkommenheiten betreffen (UBI-Entscheid b. 707 vom 5. Juni 2015 E. 6.2 [„UNO-Klimakonferenz“]). 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet den eingeblendeten Zitattext sowie die dazu gehö- rigen Kommentare von Roger Schawinski als sinnentstellend. Peter von Matt erwähnte im Zeitungsinterview, dass Schriftstellerinnen und Schriftsteller heute eine ganz andere Funktion hätten als während des Kalten Krieges und begründet dies (siehe E. 3.2). Im vom Roger Schawinski zitierten und eingeblendeten Text fehlte dieser hinweisende Anfang der Antwort (siehe E. 3.3). Zum Verständnis der ausgelassenen Sätze führte der Moderator jedoch an, dass mit „Damals“ die Jahre von 1960 bis 1990 gemeint waren. Er fasste damit auch die von Peter von Matt im Zeitungsinterview primär gemeinte Periode des Kalten Krieges mit einer anderen Formulierung korrekt zusammen. Am Ende seiner Antwort im Zeitungsinterview wies von Matt weiter darauf hin, dass die heutigen Autorinnen und Autoren politisch bewusster seien als dies der Anschein mache. Das Weglassen dieses Teils der Antwort in der Sendung beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums aber nicht in erheblicher Weise. Mit die- ser Aussage präzisierte und vervollständigte von Matt seine Antwort auf die Interviewfrage. Für die von Roger Schawinski aufgegriffene und im Gespräch thematisierte Diskrepanz der Bedeutung politischer Stellungnahmen von Schriftstellern wie Max Frisch, Friedrich Dürren- matt oder Peter Bichsel während des Kalten Krieges einerseits und aktuellen Autoren wie Lukas Bärfuss anderseits war dieser Aspekt nicht relevant. Ebenfalls keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums hatte die unterlassene Klammer im eingeblendeten Zitat zur Kennzeichnung des Weglassens der Autorin Laure Wyss. 4.3 Roger Schawinski hat die Aussagen von Peter von Matt in zugespitzter und perso- nalisierter Weise wiedergegeben. Dies zeigt sich insbesondere, als der Moderator nach der ersten Antwort von Lukas Bärfuss noch einmal nachhakt und bemerkt, von Matt sage „ja

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einfach, du seist weniger wichtig, das sagt er ja.“ Aus den beiden zitierten und eingeblendeten Sätzen lässt sich eine entsprechende Interpretation aber durchaus ableiten. Die differenzierte Einschätzung und Begründung von Peter von Matt über die marginale Rolle, die Schriftsteller heute in der politischen Debatte im Vergleich zur Zeit während des Kalten Krieges einneh- men, wird damit zwar ausgeblendet. Zur freien Meinungsbildung des Publikums zu diesem Beitragsteil war dies jedoch nicht zwingend erforderlich, weil Roger Schawinski im Gespräch stark auf seinen Gast, Lukas Bärfuss, fokussierte. Der Moderator ist zudem für seine direkten, konfrontativen und manchmal provokativen Fragen bekannt. Ein entsprechender Fragestil, welcher auch die zugespitzte Darstellung von Sachverhalten beinhaltet, ist durch die den Veranstaltern gewährleistete Programmautonomie grundsätzlich gedeckt (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Die journalistische Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studiogesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). 4.4 Die eingeblendeten und zitierten Aussagen von Peter von Matt hatten einen engen Zusammenhang zum zentralen Thema des „Schawinski“-Gesprächs. In dessen Mittelpunkt stand das Essay von Lukas Bärfuss in der „FAZ“. Darin äusserte sich der Schriftsteller insbe- sondere auch in pointiert negativer Weise über die politische Situation in der Schweiz. Die zitierten Sätze aus dem Interview mit Peter von Matt ermöglichten dem Moderator, Lukas Bärfuss mit der Frage nach dessen Relevanz in der politischen Debatte zu konfrontieren, insbesondere auch im Vergleich zu Max Frisch oder Friedrich Dürrenmatt. Lukas Bärfuss hatte seinerseits die Möglichkeit, sich zum Zitat, zu den Kommentaren des Moderators und zur damit allenfalls verbundenen Kritik zu äussern. 4.5 Der Beschwerdeführer hat einzig die Passagen des Gesprächs, in welchem die zitierten Sätze von Peter von Matt thematisiert wurden, beanstandet. Rügen gegen andere Teile des über 27 Minuten dauernden Gesprächs enthielt seine Beschwerde nicht. 4.6 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beanstan- deten eingeblendeten und kommentierten Zitate aus einem Zeitungsinterview mit Peter von Matt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt haben. Das einge- blendete Zitat war zwar formal nicht ganz korrekt wiedergegeben und wurde vom Moderator in zugespitzter und personalisierter Weise kommentiert. Die Meinungsbildung des Publikums zu diesen Sequenzen sowie zur Sendung insgesamt wurde dadurch jedoch nicht beeinträch- tigt. 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 7. Dezember 2016