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b.734

Fernsehen SRF, Sendung 'Glanz & Gloria' vom 11. Dezember 2015, Beitrag über 'No-Billag-Initiative'

Ubi · 2016-06-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 11. Dezember 2015 reichte das federführende Komitee für die Volksinitiative „Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren“ („No-Billag“-Initiative) über 104‘000 Un- terschriften bei der Bundeskanzlei ein. Im Initiativtext wird eine Änderung von Art. 93 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) verlangt. Demnach soll der Bund keine Radio- und Fernsehsta- tionen mehr subventionieren und er bzw. beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren mehr erheben. B. Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag das People-Magazin „Glanz & Gloria“ aus. In der Sendung vom 11. Dezember 2015 war zuerst eine wacklige Kulisse zu sehen, danach trällerte der Moderator die Titelmelodie, bevor er wie folgt das Publikum vor einer weissen Wand in Mundart begrüsste: „Ja, heute Morgen sind die nötigen 100‘000 Unterschrif- ten zur ‚No-Billag‘-Initiative zusammengekommen. Würde es jetzt zu einer Abstimmung kom- men und diese auch noch angenommen werden, würde das für uns heissen: Es gibt keine Gebührengelder mehr! Und dann käme ‚Glanz & Gloria‘ etwa („öppe“) so über den Sender. Aber noch ist es nicht soweit und darum begrüsse ich Sie ganz herzlich zur heutigen Sendung mit diesen Themen.“ Diese Anmoderation dauerte rund 30 Sekunden. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Einleitung der Sendung „Glanz & Gloria“ vom 11. Dezember 2015 Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Publikum habe sich zu diesem Beitrag keine eigene Meinung bilden können. Er habe den Eindruck vermittelt, dass ohne Empfangsgebühren „keine vernünftigen Sendungen“ mehr produziert werden können. Die Ombudsstelle SRG habe festgestellt, dass „die unübliche und scherzhafte Aktion als problematisch und sogar als politische Propaganda gegen die Initiative angesehen werden kann.“ Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Auffassung, dass der Beitrag nicht scherzhaft gewesen sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden. Der Eingabe lagen die Unterschriften und notwendigen Angaben von 42 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Dezember 2015 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 4. März 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Insofern die Rügen den Ombudsbericht beträfen, könne nicht darauf eingetreten werden. Das Vielfaltsge- bot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht anwendbar. Der beanstandete Beitrag sei überdies als „humoristische Schmunzel-Sequenz“ erkennbar gewesen. Die Redaktion habe auf humoris- tische Art und mit einem Augenzwinkern einen Bezug zu einem tagesaktuellen Ereignis her- gestellt, welches ausführlich und sachlich in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ von Fern- sehen SRF behandelt worden sei. Aufgrund des geringen Informationsgehalts dürfe die Be- deutung des Beitrags für die Meinungsbildung des Publikums zur „No-Billag“-Initiative nicht überbewertet werden.

3/7

E. In seiner Replik vom 6. April 2016 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer aus, dass die Programmautonomie nicht dazu missbraucht werden dürfe, das Publikum ein- zuschüchtern und einseitig zu beeinflussen. Der Beitrag in der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF vom 11. Dezember 2015 über die Einreichung der Unterschriften zur „No-Billag“-Initiative sei im Übrigen kurz gewesen. Die SRG dürfe ihre Machtposition nicht ausnützen, um die Zuschauenden für ihre eigenen Zwecke zu beeinflussen. F. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 25. April 2016 die Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten As- pekte. Sie betont, die Redaktion habe nicht die Machtposition der Beschwerdegegnerin aus- genutzt, um das Publikum für eigene Zwecke zu beeinflussen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D rügt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die UBI ist weder Rechtsmittel- noch Auf- sichtsinstanz gegenüber den Ombudsstellen.

E. 4 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tra- gen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist anwendbar auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt.

E. 4.2 Keine Anwendung finden dagegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG und damit die erhöhten Sorgfaltspflichten für Abstimmungssendungen (UBI-Entscheid b.

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590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3 [„Meinungsumfragen“]). Der beanstandete Beitrag weist zwar einen Bezug zu einer Volksinitiative auf, über welche in den kommenden Jahren abgestimmt werden dürfte. Die Ausstrahlung erfolgte jedoch nicht in der für die Wil- lensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Zeit im Vorfeld des Abstimmungstermins, in wel- cher die besonderen Anforderungen für Abstimmungssendungen gelten (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1).

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Anmoderation anwendbar, da ihr Informationsgehalt zukommt. Zu berücksichtigen gilt es bei der programmrechtlichen Prü- fung die inhaltliche Ausrichtung und den Charakter des Sendegefässes. „Glanz & Gloria“ ist ein People-Magazin, in welchem gemäss Sendungsporträt „Geschichten über Prominente und weniger prominente Personen, die Herausragendes leisten und von öffentlichem Inte- resse“ erzählt werden, und dem deshalb vor allem auch ein unterhaltender Charakter zu- kommt. Es grenzt sich dadurch klar von eigentlichen Nachrichten- und anderen Informations- sendungen ab, in welchen regelmässig politische Themen wie Volksinitiativen behandelt wer- den. In den zurzeit laufenden Diskussionen um den Umfang des Service Public-Auftrags für die SRG wird die Sendung „Glanz & Gloria“ denn auch wiederholt als Beispiel angeführt. Kritiker der geltenden Regelung vertreten die Ansicht, dass ein entsprechendes People-Ma- gazin zur Erfüllung des Programmauftrags nicht notwendig sei.

E. 5.1 Nicht relevant für die Beurteilung des beanstandeten Beitrags ist der von der Be- schwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass die Nachrichtensendung „Tagesschau“ gleichen- tags wie „Glanz & Gloria“, aber ausführlicher und ausschliesslich sachlich über die Einrei- chung der Initiative berichtet habe. Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich den Beitrag in „Glanz & Gloria“ beanstandet, welcher die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit unabhän- gig von anderen Ausstrahlungen zu erfüllen hat.

E. 5.2 Am 11. Dezember 2015 wurden die notwendigen Unterschriften für die „No-Billag“- Initiative eingereicht. Dies fasste der Moderator in der beanstandeten Einleitung der „Glanz & Gloria“-Ausgabe von diesem Tag korrekt zusammen. Auch seine Aussage, wonach bei einer Annahme der Initiative keine Gebührengelder mehr ausgerichtet werden können, entspricht den Tatsachen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die inszenierte Darstellung der möglichen Auswirkungen einer Annahme der Initiative ganz zu Beginn der Sendung, in welcher der Mo- derator vor einer weissen Wand mit wackliger Kameraführung die Intromelodie der Sendung trällerte. Damit sei dem Publikum das falsche Bild vermittelt worden, dass bei einem freien Rundfunkmarkt wegen fehlender Gebührengelder keine qualitativ genügenden Berichte mehr produziert werden können. Die Beschwerdegegnerin habe dabei ihre Machtposition ausge- nützt. Das Fernsehpublikum sollte eingeschüchtert und im Hinblick auf die Meinungsbildung zur „No-Billag“-Initiative einseitig beeinflusst werden.

E. 5.4 Die beanstandete Darstellung stellte allerdings offensichtlich keinen ernsthaften in- formativen Beitrag zu den Auswirkungen der thematisierten Volksinitiative dar (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Dies ging schon aus dem Auftritt des Mode- rators für das Publikum hervor. So absolvierte er die Anmoderation mit einem Grinsen, das

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auf den gewollt humoristischen Charakter hindeutete. Ebenfalls ersichtlich war, dass die ge- zeigte „gebührenfreie“ Darstellung der Sendung nicht zum Nennwert genommen werden durfte. Selbst bei nicht professionellen audiovisuellen Produktionen ist es heute ohne grossen finanziellen Aufwand möglich, Aufnahmen ohne wacklige Kameraeinstellungen, mit einge- spielter Musik sowie mit einem einigermassen repräsentativen Hintergrund und nicht nur mit einer weissen Wand herzustellen. Aufgrund der offensichtlichen Überspitzung kam für das „Glanz & Gloria“-Publikum der humoristische Charakter der beanstandeten Darstellung klar zum Ausdruck.

E. 5.5 Es kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Machtposition ausgenützt und das Publikum eingeschüchtert habe. Ein entsprechender Effekt war mit dem grinsenden Moderator und den gezeigten absurden Konsequenzen bei einer kompletten Deregulierung des Rundfunkmarkts in einem Magazin, das sich primär über Pro- minente und weniger Prominente aus dem Unterhaltungssektor und nicht um politische Mei- nungsbildung dreht, schwerlich zu erreichen. Der beanstandete Beitragsteil verfälschte denn auch aufgrund seines offensichtlich humoristischen Charakters nicht die Meinungsbildung des Publikums zu dieser Initiative. Da das Initiativkomitee die notwendigen mehr als 100‘000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei bereits eingereicht hatte, konnte die Ausstrahlung im Übrigen auch keinen Einfluss mehr auf das Zustandekommen der Volksinitiative entfalten.

E. 5.6 Nicht zu beurteilen hat die UBI, ob die scherzhafte Anmoderation von gutem Ge- schmack zeugt wie auch die Frage, ob es angesichts der teilweise heftig geführten Diskussi- onen um die der Beschwerdegegnerin zustehenden Gebührengelder sinnvoll war, einen ent- sprechenden Beitrag auszustrahlen. Die Prüfung des Stils und des Geschmacks von Sen- dungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Sie hat sich auf eine strikte Rechts- kontrolle zu beschränken (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

E. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandete kurze Anmoderation das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat. Die darin vermittelten ei- gentlichen Fakten zur Einreichung der Volksinitiative waren korrekt. Die vom Beschwerdefüh- rer gerügte Darstellung der möglichen Auswirkungen einer Annahme der Initiative war offen- sichtlich überspitzt. Es handelte sich bei diesem Beitragsteil aus einem People-Magazin nicht um eine ernsthafte Information, was für das Publikum erkennbar war.

E. 6 Die beanstandete Anmoderation hat keine Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/7

________________________

b. 734

Entscheid vom 17. Juni 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)

Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Glanz & Gloria“ vom 11. Dezember 2015, Beitrag über „No-Billag“-Initiative

Beschwerde vom 2. Februar 2016

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 11. Dezember 2015 reichte das federführende Komitee für die Volksinitiative „Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren“ („No-Billag“-Initiative) über 104‘000 Un- terschriften bei der Bundeskanzlei ein. Im Initiativtext wird eine Änderung von Art. 93 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) verlangt. Demnach soll der Bund keine Radio- und Fernsehsta- tionen mehr subventionieren und er bzw. beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren mehr erheben. B. Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag das People-Magazin „Glanz & Gloria“ aus. In der Sendung vom 11. Dezember 2015 war zuerst eine wacklige Kulisse zu sehen, danach trällerte der Moderator die Titelmelodie, bevor er wie folgt das Publikum vor einer weissen Wand in Mundart begrüsste: „Ja, heute Morgen sind die nötigen 100‘000 Unterschrif- ten zur ‚No-Billag‘-Initiative zusammengekommen. Würde es jetzt zu einer Abstimmung kom- men und diese auch noch angenommen werden, würde das für uns heissen: Es gibt keine Gebührengelder mehr! Und dann käme ‚Glanz & Gloria‘ etwa („öppe“) so über den Sender. Aber noch ist es nicht soweit und darum begrüsse ich Sie ganz herzlich zur heutigen Sendung mit diesen Themen.“ Diese Anmoderation dauerte rund 30 Sekunden. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Einleitung der Sendung „Glanz & Gloria“ vom 11. Dezember 2015 Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Publikum habe sich zu diesem Beitrag keine eigene Meinung bilden können. Er habe den Eindruck vermittelt, dass ohne Empfangsgebühren „keine vernünftigen Sendungen“ mehr produziert werden können. Die Ombudsstelle SRG habe festgestellt, dass „die unübliche und scherzhafte Aktion als problematisch und sogar als politische Propaganda gegen die Initiative angesehen werden kann.“ Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Auffassung, dass der Beitrag nicht scherzhaft gewesen sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden. Der Eingabe lagen die Unterschriften und notwendigen Angaben von 42 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Dezember 2015 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 4. März 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Insofern die Rügen den Ombudsbericht beträfen, könne nicht darauf eingetreten werden. Das Vielfaltsge- bot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht anwendbar. Der beanstandete Beitrag sei überdies als „humoristische Schmunzel-Sequenz“ erkennbar gewesen. Die Redaktion habe auf humoris- tische Art und mit einem Augenzwinkern einen Bezug zu einem tagesaktuellen Ereignis her- gestellt, welches ausführlich und sachlich in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ von Fern- sehen SRF behandelt worden sei. Aufgrund des geringen Informationsgehalts dürfe die Be- deutung des Beitrags für die Meinungsbildung des Publikums zur „No-Billag“-Initiative nicht überbewertet werden.

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E. In seiner Replik vom 6. April 2016 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer aus, dass die Programmautonomie nicht dazu missbraucht werden dürfe, das Publikum ein- zuschüchtern und einseitig zu beeinflussen. Der Beitrag in der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF vom 11. Dezember 2015 über die Einreichung der Unterschriften zur „No-Billag“-Initiative sei im Übrigen kurz gewesen. Die SRG dürfe ihre Machtposition nicht ausnützen, um die Zuschauenden für ihre eigenen Zwecke zu beeinflussen. F. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 25. April 2016 die Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten As- pekte. Sie betont, die Redaktion habe nicht die Machtposition der Beschwerdegegnerin aus- genutzt, um das Publikum für eigene Zwecke zu beeinflussen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D rügt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die UBI ist weder Rechtsmittel- noch Auf- sichtsinstanz gegenüber den Ombudsstellen. 4. Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tra- gen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist anwendbar auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt. 4.2 Keine Anwendung finden dagegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG und damit die erhöhten Sorgfaltspflichten für Abstimmungssendungen (UBI-Entscheid b.

5/7

590/591/603/615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3 [„Meinungsumfragen“]). Der beanstandete Beitrag weist zwar einen Bezug zu einer Volksinitiative auf, über welche in den kommenden Jahren abgestimmt werden dürfte. Die Ausstrahlung erfolgte jedoch nicht in der für die Wil- lensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Zeit im Vorfeld des Abstimmungstermins, in wel- cher die besonderen Anforderungen für Abstimmungssendungen gelten (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Anmoderation anwendbar, da ihr Informationsgehalt zukommt. Zu berücksichtigen gilt es bei der programmrechtlichen Prü- fung die inhaltliche Ausrichtung und den Charakter des Sendegefässes. „Glanz & Gloria“ ist ein People-Magazin, in welchem gemäss Sendungsporträt „Geschichten über Prominente und weniger prominente Personen, die Herausragendes leisten und von öffentlichem Inte- resse“ erzählt werden, und dem deshalb vor allem auch ein unterhaltender Charakter zu- kommt. Es grenzt sich dadurch klar von eigentlichen Nachrichten- und anderen Informations- sendungen ab, in welchen regelmässig politische Themen wie Volksinitiativen behandelt wer- den. In den zurzeit laufenden Diskussionen um den Umfang des Service Public-Auftrags für die SRG wird die Sendung „Glanz & Gloria“ denn auch wiederholt als Beispiel angeführt. Kritiker der geltenden Regelung vertreten die Ansicht, dass ein entsprechendes People-Ma- gazin zur Erfüllung des Programmauftrags nicht notwendig sei. 5.1 Nicht relevant für die Beurteilung des beanstandeten Beitrags ist der von der Be- schwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass die Nachrichtensendung „Tagesschau“ gleichen- tags wie „Glanz & Gloria“, aber ausführlicher und ausschliesslich sachlich über die Einrei- chung der Initiative berichtet habe. Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich den Beitrag in „Glanz & Gloria“ beanstandet, welcher die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit unabhän- gig von anderen Ausstrahlungen zu erfüllen hat. 5.2 Am 11. Dezember 2015 wurden die notwendigen Unterschriften für die „No-Billag“- Initiative eingereicht. Dies fasste der Moderator in der beanstandeten Einleitung der „Glanz & Gloria“-Ausgabe von diesem Tag korrekt zusammen. Auch seine Aussage, wonach bei einer Annahme der Initiative keine Gebührengelder mehr ausgerichtet werden können, entspricht den Tatsachen. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die inszenierte Darstellung der möglichen Auswirkungen einer Annahme der Initiative ganz zu Beginn der Sendung, in welcher der Mo- derator vor einer weissen Wand mit wackliger Kameraführung die Intromelodie der Sendung trällerte. Damit sei dem Publikum das falsche Bild vermittelt worden, dass bei einem freien Rundfunkmarkt wegen fehlender Gebührengelder keine qualitativ genügenden Berichte mehr produziert werden können. Die Beschwerdegegnerin habe dabei ihre Machtposition ausge- nützt. Das Fernsehpublikum sollte eingeschüchtert und im Hinblick auf die Meinungsbildung zur „No-Billag“-Initiative einseitig beeinflusst werden. 5.4 Die beanstandete Darstellung stellte allerdings offensichtlich keinen ernsthaften in- formativen Beitrag zu den Auswirkungen der thematisierten Volksinitiative dar (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Dies ging schon aus dem Auftritt des Mode- rators für das Publikum hervor. So absolvierte er die Anmoderation mit einem Grinsen, das

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auf den gewollt humoristischen Charakter hindeutete. Ebenfalls ersichtlich war, dass die ge- zeigte „gebührenfreie“ Darstellung der Sendung nicht zum Nennwert genommen werden durfte. Selbst bei nicht professionellen audiovisuellen Produktionen ist es heute ohne grossen finanziellen Aufwand möglich, Aufnahmen ohne wacklige Kameraeinstellungen, mit einge- spielter Musik sowie mit einem einigermassen repräsentativen Hintergrund und nicht nur mit einer weissen Wand herzustellen. Aufgrund der offensichtlichen Überspitzung kam für das „Glanz & Gloria“-Publikum der humoristische Charakter der beanstandeten Darstellung klar zum Ausdruck. 5.5 Es kann denn auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Machtposition ausgenützt und das Publikum eingeschüchtert habe. Ein entsprechender Effekt war mit dem grinsenden Moderator und den gezeigten absurden Konsequenzen bei einer kompletten Deregulierung des Rundfunkmarkts in einem Magazin, das sich primär über Pro- minente und weniger Prominente aus dem Unterhaltungssektor und nicht um politische Mei- nungsbildung dreht, schwerlich zu erreichen. Der beanstandete Beitragsteil verfälschte denn auch aufgrund seines offensichtlich humoristischen Charakters nicht die Meinungsbildung des Publikums zu dieser Initiative. Da das Initiativkomitee die notwendigen mehr als 100‘000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei bereits eingereicht hatte, konnte die Ausstrahlung im Übrigen auch keinen Einfluss mehr auf das Zustandekommen der Volksinitiative entfalten. 5.6 Nicht zu beurteilen hat die UBI, ob die scherzhafte Anmoderation von gutem Ge- schmack zeugt wie auch die Frage, ob es angesichts der teilweise heftig geführten Diskussi- onen um die der Beschwerdegegnerin zustehenden Gebührengelder sinnvoll war, einen ent- sprechenden Beitrag auszustrahlen. Die Prüfung des Stils und des Geschmacks von Sen- dungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Sie hat sich auf eine strikte Rechts- kontrolle zu beschränken (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandete kurze Anmoderation das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt hat. Die darin vermittelten ei- gentlichen Fakten zur Einreichung der Volksinitiative waren korrekt. Die vom Beschwerdefüh- rer gerügte Darstellung der möglichen Auswirkungen einer Annahme der Initiative war offen- sichtlich überspitzt. Es handelte sich bei diesem Beitragsteil aus einem People-Magazin nicht um eine ernsthafte Information, was für das Publikum erkennbar war. 6. Die beanstandete Anmoderation hat keine Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

7/7

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 26. September 2016