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b.729

Fernsehen SRF, Sendung ’Tagesschau’ vom 13.10.2015, Beitrag zum Abschuss der MH-17

Ubi · 2016-02-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tages- schau“ vom 13. Oktober 2015 einen dreiteiligen Beitrag zum Abschuss des Passagierflug- zeugs MH-17 über dem Osten der Ukraine aus (Dauer: 6 Minuten 41 Sekunden). Anlass bil- dete die Veröffentlichung eines niederländischen Untersuchungsberichts. Darin kamen die Experten zum Schluss, dass der Absturz durch eine BUK-Luftabwehrrakete verursacht wurde. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden in einem ersten Teil des Beitrags zusammenge- fasst. Danach äusserten sich die Sonderkorrespondentin aus der Niederlande und der Kor- respondent aus Moskau zu den Reaktionen zum Untersuchungsbericht aus den jeweiligen Ländern und beantworteten zusätzliche Fragen der Moderatorin. B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten „Tagesschau“-Beitrag. Er rügt den Kommentar des Moskauer Korrespondenten. Dieser habe auf die Frage der Moderatorin nach der Glaubwürdigkeit der russischen Darstellung eine fal- sche Aussage gemacht und damit das Publikum manipuliert. Russland habe mit der Veröf- fentlichung von Satellitenbildern kurz nach dem Absturz des Passagierflugzeugs die Öffent- lichkeit nicht getäuscht, wie dies der Korrespondent behauptet habe. Die betreffenden Bilder stammten von einem nicht russischen, privaten Satellitendienst. Der entsprechende Beitrags- teil sei ein weiterer Beleg für die seit Jahren vorherrschende antirussische Tendenz in der Berichterstattung von Fernsehen SRF. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Dezember 2015 bei. C. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2015 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 29. Januar 2016, um den Voraussetzungen für eine Popu- larbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 31. Dezember 2015 nicht reagiert.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er macht auch keine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand geltend.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwer- deführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine eini- germassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI kürzlich ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit seiner Rüge, der Beitrag sei manipulativ

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gewesen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend. Zu dieser Bestimmung wie auch zu den vom Beschwerdeführer gegen den Beitrag konkret erhobenen Einwänden - nicht korrekte Darstellung eines Sachverhalts, einsei- tiger und tendenziöser Bericht - verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Recht- sprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zur beanstandeten „Tagesschau“-Sendung besteht deshalb nicht (Art. 96 Abs. 1 RTVG).

E. 5 Auf die Eingabe kann wegen fehlender Befugnis zur Beschwerde im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu entrichten (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 729

Entscheid vom 15. Februar 2016

________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „Tagesschau“ vom 13. Oktober 2015, Beitrag zum Abschuss der MH-17

Beschwerde vom 30. Dezember 2015

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tages- schau“ vom 13. Oktober 2015 einen dreiteiligen Beitrag zum Abschuss des Passagierflug- zeugs MH-17 über dem Osten der Ukraine aus (Dauer: 6 Minuten 41 Sekunden). Anlass bil- dete die Veröffentlichung eines niederländischen Untersuchungsberichts. Darin kamen die Experten zum Schluss, dass der Absturz durch eine BUK-Luftabwehrrakete verursacht wurde. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden in einem ersten Teil des Beitrags zusammenge- fasst. Danach äusserten sich die Sonderkorrespondentin aus der Niederlande und der Kor- respondent aus Moskau zu den Reaktionen zum Untersuchungsbericht aus den jeweiligen Ländern und beantworteten zusätzliche Fragen der Moderatorin. B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten „Tagesschau“-Beitrag. Er rügt den Kommentar des Moskauer Korrespondenten. Dieser habe auf die Frage der Moderatorin nach der Glaubwürdigkeit der russischen Darstellung eine fal- sche Aussage gemacht und damit das Publikum manipuliert. Russland habe mit der Veröf- fentlichung von Satellitenbildern kurz nach dem Absturz des Passagierflugzeugs die Öffent- lichkeit nicht getäuscht, wie dies der Korrespondent behauptet habe. Die betreffenden Bilder stammten von einem nicht russischen, privaten Satellitendienst. Der entsprechende Beitrags- teil sei ein weiterer Beleg für die seit Jahren vorherrschende antirussische Tendenz in der Berichterstattung von Fernsehen SRF. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Dezember 2015 bei. C. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2015 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 29. Januar 2016, um den Voraussetzungen für eine Popu- larbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 31. Dezember 2015 nicht reagiert.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er macht auch keine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand geltend. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwer- deführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine eini- germassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI kürzlich ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Mit seiner Rüge, der Beitrag sei manipulativ

4/5

gewesen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots geltend. Zu dieser Bestimmung wie auch zu den vom Beschwerdeführer gegen den Beitrag konkret erhobenen Einwänden - nicht korrekte Darstellung eines Sachverhalts, einsei- tiger und tendenziöser Bericht - verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Recht- sprechung (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zur beanstandeten „Tagesschau“-Sendung besteht deshalb nicht (Art. 96 Abs. 1 RTVG). 5. Auf die Eingabe kann wegen fehlender Befugnis zur Beschwerde im Sinne von Art. 94 RTVG und wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu entrichten (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. März 2016