Sachverhalt
A. Radio SRF strahlt jeden zweiten Samstag um 13 Uhr im ersten Programm die satiri- sche Sendung „Zytlupe“ aus. In der Sendung vom 19. September 2015 thematisierte die Au- torin Stefanie Grob den von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft SGG initiier- ten Wettbewerb für eine neue Nationalhymne und das auf Youtube abrufbare Video „Wel- come to SVP“ mit dem Wahlkampfsong der Schweizerischen Volkspartei (SVP). B. Mit Eingabe vom 19. November 2015 erhob L (Beschwerdeführer 1) in seinem eige- nen Namen und als Präsident auch im Namen der SVP Gemeinde X (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ge- gen die Sendung „Zytlupe“ vom 19. September 2015. Die Beschwerdeführer rügen die Dar- stellung der SVP, welche in der Sendung mit Hitler, Neonazis, Rassenhass, Blitzkrieg, Reichskristallnacht, Euthanasie und Gaskammern in Verbindung gesetzt werde. Die Auf- schrift „Bronx 88“ auf dem Leibchen einer Tänzerin im Video zu „Welcome to SVP“ berechtige in keiner Weise zu solchen tatsachenwidrigen und ehrverletzenden Aussagen. Die Verant- wortlichen der SVP hätten sich nie nazi- oder hitlerfreundlich geäussert. Das Label „Bronx 88“ habe keine Verbindungen zu Nazideutschland. Die Sendung demaskiere die linke Geistes- haltung der Redaktion. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 23. Oktober 2015 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. Ja- nuar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Satirische Beiträge würden einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen. Der satirische Charakter der Sendung sei klar erkennbar gewesen. Die Zahl 88, ein gebräuchlicher Zahlencode der Neonazis, sei im Übri- gen auf dem Leibchen der Tänzerin sehr prominent sichtbar gewesen, im Gegensatz zum Aufdruck „Bronx“. Obwohl die entsprechende Symbolik in den Medien thematisiert worden sei, habe sich die SVP nie von der nationalsozialistischen Bedeutung der Zahl 88 distanziert. Dieser wahre Kern um den Wahlkampfsong sei denn auch der Ausgangspunkt der Satire gewesen. Die Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Weder sei die Men- schenwürde tangiert, noch beinhalte sie eine Diskriminierung oder trage zum Rassenhass bei. D. In ihrer Replik vom 25. Januar 2016 bestreiten die Beschwerdeführer, dass auf dem Leibchen die Zahl 88 im Vordergrund gestanden und „Bronx“ kaum lesbar gewesen sei. Satire dürfe Wahrheit erhöhen, aber nicht verfälschen. Die Verknüpfung des Gedankenguts der SVP mit demjenigen von Nazideutschland sei eine politisch gewollte Verunglimpfung der grössten Schweizer Partei und könne nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt werden. Dem Schrei- ben lagen die Unterschriften und Angaben von 50 Personen bei, welche die Beschwerde un- terstützen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
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E. Die Beschwerdegegnerin präzisiert in ihrer Duplik vom 1. Februar 2016 ihre Anträge. Die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde seien nicht erfüllt. Einzig als Popular- beschwerde könne auf die Eingabe eingetreten werden. Aus den bereits in der Stellungnahme vom 5. Januar 2016 erwähnten Gründen sei die Beschwerde aber abzuweisen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag erwähnt wird oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.).
E. 2.1 Den Beschwerdeführern fehlt die erforderliche enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung. Das Video zum Wahlkampfsong „Welcome to SVP“, welches Stefanie Grob in der beanstandeten Sendung thematisiert hat, betrifft primär die SVP Schweiz. Der Beschwerde- führerin 2 fehlt dagegen diese Nähe zum Sendegegengestand. Im Video traten eine Auswahl der national bekanntesten Persönlichkeiten der Partei wie Christoph Blocher, Roger Köppel, Natalie Rickli, Adrian Amstutz, Christoph Mörgeli, Thomas Matter oder Ueli Maurer auf. Der Beschwerdeführer 1 wirkte dagegen darin nicht mit. Auf die Beschwerdeführer wird in der Sendung auch nicht auf andere Weise Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde sind daher nicht erfüllt. Ob L befugt war, als Präsident im Namen der SVP Gemeinde X Beschwerde zu erheben, kann daher offen gelassen werden.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Da nur natürlichen Personen die Befugnis zur Popularbeschwerde zukommt, ist L Beschwerde- führer.
E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin geltend macht wird, die Sendung sei ehrverletzend bzw. habe Persönlichkeitsrechte verletzt (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschirurg“]). Die Beurteilung dieser Rechtsfragen fällt nicht in den Zuständigkeits- bereich der UBI. Es gilt diesbezüglich auf die relevanten straf- und zivilrechtlichen Rechtsbe- helfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.2 S. 307 [„La Soupe est pleine“]). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der sati- rische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie
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des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veranstaltern ist es insbesondere auch erlaubt, Kritik zu formulieren. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rech- nung zu tragen.
E. 5.1 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlich- keitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E.
E. 5.2 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deck- mantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe dazu Franz Zeller, Anmerkungen zum Urteil „Leroy c. Frank- reich“ vom 2. Oktober 2008, in: medialex 2008, S. 191).
E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die SVP werde in der Sendung in tatsa- chenwidriger Weise als hitler- und nazifreundlich dargestellt. Die entsprechenden Rügen be- treffen einerseits das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG und anderseits das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
E. 5.4 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die soziale Stellung, die Lebensform und auch eine körperliche oder psy- chische Behinderung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei – rechtlich nicht verbindliche – Empfehlungen zur Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche,
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intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu ver- hindern.
E. 5.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Renten- missbrauch“]).
E. 5.6 Bei satirischen und anderen humoristischen Sendungen und Beiträgen, in welchen das Publikum in erkennbarer Weise „nicht ernsthaft informiert“ wird, gilt das Sachgerechtig- keitsgebot jedoch nur beschränkt (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Nicht zu beurteilen hat die UBI Aspekte wie den Stil, den Geschmack oder die Qualität, die alle nicht programmrechtlicher Natur sind.
E. 6 Bei der Sendung „Zytlupe“ handelt es sich um eine bekannte satirische Sendung von Radio SRF 1 zur aktuellen Politik, die seit langem - wie auch andere Sendegefässe mit sati- rischem Charakter - am Samstagmittag ausgestrahlt wird. Der satirische Charakter der bean- standeten Ausstrahlung war für die Zuhörenden überdies aufgrund des Inhalts und des Ton- falls ohne weiteres erkennbar.
E. 6.1 Stefanie Grob thematisierte in der beanstandeten Sendung zwei zu diesem Zeitpunkt aktuelle Ereignisse. Einerseits wurde am 12. September 2015 bekannt, wer den von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft initiierten Künstlerwettbewerb für einen neuen Text der Schweizer Nationalhymne gewonnen hatte. Anderseits hatte die SVP- Schweiz am 11. September 2015 ihren Wahlkampfsong „Welcome to SVP“ sowie damit ver- bunden ein Video im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 veröf- fentlicht. In der Beschwerde werden primär diejenigen Passagen der Sendung beanstandet, in denen Stefanie Grob aufgrund von Sequenzen aus dem Video Bezüge zwischen der SVP und Nazideutschland herstellt. Anlass dazu bildete die auf dem Shirt einer Tänzerin gut sicht- bare Zahl (88).
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Schriftzug „Bronx 88“ und nicht nur „88“ umfasse. „Bronx 88“ sei kein verschlüsselter Code für Neonazis. Tatsächlich dürften viele Zuschauer des Videos die Zahl auf dem Shirt der Tänzerin nicht mit Nationalsozialismus in
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Verbindung bringen. In rechtsextremen Kreisen ist die Zahl 88 als Code (8. Buchstabe des Alphabets) und als Abkürzung für den Hitlergruss („Heil Hitler“) jedoch weit verbreitet und Beobachtern der Szene wohl bekannt. Im Rahmen seines Berichts vom 30. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 04.3224 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 29. April 2004 (Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskri- minierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand) hat der Bundesrat auf die Bedeutung von Symbolen wie Zahlendarstellungen hingewiesen, welche im Gegensatz etwa zum Hakenkreuz nur in einschlägigen Kreisen bekannt seien (BBl 2010 4860). Aus- serhalb der Neonazi-Szene mag dem Shirt mit der Zahl „88“ bzw. dem Schriftzug „Bronx 88“ allenfalls eine andere (z.B. Hip Hop oder Modelabel) oder gar keine spezielle Bedeutung zu- gemessen worden sein. Dies ist aber ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Shirt im Video „Welcome to SVP“ absichtlich im Hinblick auf eine bestimmte Botschaft verwendet worden ist oder nicht. Es war zudem nicht Stefanie Grob, welche in der beanstandeten Sendung die Nazi-Symbolik der gut sichtbaren Zahlendarstellung zum ersten Mal aufgriff. In einigen Me- dien („Watson“, „Basellandschaftliche Zeitung“) war dieser Umstand und die daraus resultie- rende Problematik bereits zuvor thematisiert worden. Die in der Sendung explizit aufgrund der im Video zum Wahlkampfsong gut sichtbaren Zahl auf dem Shirt erfolgte Verknüpfung von SVP und Nationalsozialismus ist bei dieser Faktenlage deshalb nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass es sachlich höchst problema- tisch ist, die Haltung bzw. Handlungen von Personen, Politikern oder demokratischen Par- teien zu kritisieren, indem Vergleiche oder zumindest Verbindungen mit dem Nationalsozia- lismus im Dritten Reich angestellt werden. Entsprechende Verknüpfungen stellen namentlich in der politischen Debatte äusserst schwere Vorwürfe gegen den Adressaten dar (BGE 137 IV 313 E. 2.3.1 S. 318). Vielfach sind sie sachlich nicht gerechtfertigt oder unangemessen (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 [„MOOR“]). Unzutreffende Vergleiche sind zudem geeignet, die zahlreichen von den Nationalsozialisten unter der Führung von Adolf Hitler be- gangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verharmlosen.
E. 6.4 Stefanie Grob unterstellte der SVP in ihrem satirischen Beitrag aber nicht die Propa- gierung, Verbreitung oder Verniedlichung von nationalsozialistischem Gedankengut. Ihre An- spielungen auf die Verbrechen der Nationalsozialisten bezogen sich ausschliesslich auf den Code „88“: „Ein bisschen Neonazi-Groove, bisschen Rassenhass und Blitzkrieg, bisschen Nürnberger Gesetze, Reichskristallnacht, Schwulenhass, Euthanasie und Gaskammern. Ja. Für das und für nichts anderes steht ‚Heil Hitler‘.“ Die SVP wurde insofern kritisiert, als im Video zu ihrem Wahlkampfsong die Zahl „88“ und damit ein Symbol von Rechtsextremen auf dem Shirt einer Tänzerin unverkennbar erschien. Entsprechende Kreise könnten sich dadurch von der SVP angesprochen fühlen („… da lacht natürlich der Neonazi, der so herzlich will- kommen geheissen wird von der SVP.“). In der Sendung wurde der Partei in diesem Zusam- menhang primär vorgeworfen, dass sie sich von dieser Symbolik nicht explizit distanziert hatte, vor allem auch, weil mit Ueli Maurer ein Bundesrat in diesem Video aufgetreten sei: „Bis jetzt musste er noch nicht mal eine Stellungnahme abgeben, keine Distanzierung, nichts! Als wär’s ein Kavaliersdelikt, ein bisschen Hitlersymbolik in seinem Wahlkampfvideo zu ha- ben.“
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E. 6.5 Die aufgrund des Videos gegenüber der SVP erhobene Kritik mag stark überspitzt formuliert sein. Einzelne Ausführungen wirken aggressiv und provokativ. Das trifft insbeson- dere auf die Passage gegen Ende der Sendung zu, in welcher Stefanie Grob die SVP auffor- dert, sich von Nazi-Symbolik zu distanzieren („Also hört doch auf mit ‚88‘…“) oder dann Klar- text zu sprechen bzw. zu singen („schwarzes Hakenkreuz auf weiss-rotem Grund“). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Ausführungen Teil eines satirischen Bei- trags sind. Übertreibungen oder Verfremdungen gehören ebenso zur Satire wie provokative und aggressive Ausdrucksweisen (Senn, a.a.O., S. 24ff.).
E. 6.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete „Zytlupe“-Ausgabe keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. Der satirische Charakter war für die Zuhörenden klar erkennbar. Die Autorin nahm eine in den Medien bereits lancierte Debatte über die im Video zum SVP-Wahlkampfsong auf dem Shirt einer Tänzerin gut sicht- bare Zahl 88 auf, die zumindest für rechtsextreme Kreise einen Code für „Heil Hitler“ darstellt. Das vorliegend nur beschränkt anwendbare Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb nicht verletzt. Es liegt auch kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG und ins- besondere das Diskriminierungsverbot vor. Pauschale Aussagen gegen die SVP bzw. gegen die im Video auftretenden Protagonisten fehlten in der Sendung. So wurden diese nicht, wie in der Beschwerde behauptet, als nazi- oder hitlerfreundlich bezeichnet. Die Kritik richtete sich ausschliesslich gegen den Umstand, dass im Video ein bei Neonazis bekanntes Symbol
- absichtlich oder nicht - verwendet wurde und dass sich die SVP bzw. einzelne Protagonisten nicht ausdrücklich von dieser möglichen Symbolik distanziert haben. Die teilweise sehr poin- tiert bzw. überspitzt formulierte Kritik ist im Rahmen eines satirischen Beitrags als Ausfluss der Medien- und Kunstfreiheit bzw. der den Veranstaltern gewährleisteten Programmautono- mie hinzunehmen.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit 5 zu 4 Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 728
Entscheid vom 8. April 2016
________________________ Besetzung Vincent Augustin (Präsident)
Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung „Zytlupe“ vom 19. September 2015
Beschwerde vom 19. November 2015
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer 1) und weitere Beteiligte
SVP Gemeinde X (Beschwerdeführerin 2)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Radio SRF strahlt jeden zweiten Samstag um 13 Uhr im ersten Programm die satiri- sche Sendung „Zytlupe“ aus. In der Sendung vom 19. September 2015 thematisierte die Au- torin Stefanie Grob den von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft SGG initiier- ten Wettbewerb für eine neue Nationalhymne und das auf Youtube abrufbare Video „Wel- come to SVP“ mit dem Wahlkampfsong der Schweizerischen Volkspartei (SVP). B. Mit Eingabe vom 19. November 2015 erhob L (Beschwerdeführer 1) in seinem eige- nen Namen und als Präsident auch im Namen der SVP Gemeinde X (Beschwerdeführerin 2) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ge- gen die Sendung „Zytlupe“ vom 19. September 2015. Die Beschwerdeführer rügen die Dar- stellung der SVP, welche in der Sendung mit Hitler, Neonazis, Rassenhass, Blitzkrieg, Reichskristallnacht, Euthanasie und Gaskammern in Verbindung gesetzt werde. Die Auf- schrift „Bronx 88“ auf dem Leibchen einer Tänzerin im Video zu „Welcome to SVP“ berechtige in keiner Weise zu solchen tatsachenwidrigen und ehrverletzenden Aussagen. Die Verant- wortlichen der SVP hätten sich nie nazi- oder hitlerfreundlich geäussert. Das Label „Bronx 88“ habe keine Verbindungen zu Nazideutschland. Die Sendung demaskiere die linke Geistes- haltung der Redaktion. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 23. Oktober 2015 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. Ja- nuar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Satirische Beiträge würden einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen. Der satirische Charakter der Sendung sei klar erkennbar gewesen. Die Zahl 88, ein gebräuchlicher Zahlencode der Neonazis, sei im Übri- gen auf dem Leibchen der Tänzerin sehr prominent sichtbar gewesen, im Gegensatz zum Aufdruck „Bronx“. Obwohl die entsprechende Symbolik in den Medien thematisiert worden sei, habe sich die SVP nie von der nationalsozialistischen Bedeutung der Zahl 88 distanziert. Dieser wahre Kern um den Wahlkampfsong sei denn auch der Ausgangspunkt der Satire gewesen. Die Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Weder sei die Men- schenwürde tangiert, noch beinhalte sie eine Diskriminierung oder trage zum Rassenhass bei. D. In ihrer Replik vom 25. Januar 2016 bestreiten die Beschwerdeführer, dass auf dem Leibchen die Zahl 88 im Vordergrund gestanden und „Bronx“ kaum lesbar gewesen sei. Satire dürfe Wahrheit erhöhen, aber nicht verfälschen. Die Verknüpfung des Gedankenguts der SVP mit demjenigen von Nazideutschland sei eine politisch gewollte Verunglimpfung der grössten Schweizer Partei und könne nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt werden. Dem Schrei- ben lagen die Unterschriften und Angaben von 50 Personen bei, welche die Beschwerde un- terstützen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
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E. Die Beschwerdegegnerin präzisiert in ihrer Duplik vom 1. Februar 2016 ihre Anträge. Die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde seien nicht erfüllt. Einzig als Popular- beschwerde könne auf die Eingabe eingetreten werden. Aus den bereits in der Stellungnahme vom 5. Januar 2016 erwähnten Gründen sei die Beschwerde aber abzuweisen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag erwähnt wird oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.). 2.1 Den Beschwerdeführern fehlt die erforderliche enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung. Das Video zum Wahlkampfsong „Welcome to SVP“, welches Stefanie Grob in der beanstandeten Sendung thematisiert hat, betrifft primär die SVP Schweiz. Der Beschwerde- führerin 2 fehlt dagegen diese Nähe zum Sendegegengestand. Im Video traten eine Auswahl der national bekanntesten Persönlichkeiten der Partei wie Christoph Blocher, Roger Köppel, Natalie Rickli, Adrian Amstutz, Christoph Mörgeli, Thomas Matter oder Ueli Maurer auf. Der Beschwerdeführer 1 wirkte dagegen darin nicht mit. Auf die Beschwerdeführer wird in der Sendung auch nicht auf andere Weise Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde sind daher nicht erfüllt. Ob L befugt war, als Präsident im Namen der SVP Gemeinde X Beschwerde zu erheben, kann daher offen gelassen werden. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Da nur natürlichen Personen die Befugnis zur Popularbeschwerde zukommt, ist L Beschwerde- führer. 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin geltend macht wird, die Sendung sei ehrverletzend bzw. habe Persönlichkeitsrechte verletzt (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschirurg“]). Die Beurteilung dieser Rechtsfragen fällt nicht in den Zuständigkeits- bereich der UBI. Es gilt diesbezüglich auf die relevanten straf- und zivilrechtlichen Rechtsbe- helfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie
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des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veranstaltern ist es insbesondere auch erlaubt, Kritik zu formulieren. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rech- nung zu tragen. 5.1 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlich- keitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusse- rung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wie- der zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 [„La Soupe est pleine“]). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass der sati- rische Charakter für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 5.2 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Feb- ruar 1999, E. 2b/cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deck- mantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe dazu Franz Zeller, Anmerkungen zum Urteil „Leroy c. Frank- reich“ vom 2. Oktober 2008, in: medialex 2008, S. 191). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die SVP werde in der Sendung in tatsa- chenwidriger Weise als hitler- und nazifreundlich dargestellt. Die entsprechenden Rügen be- treffen einerseits das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG und anderseits das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 5.4 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkma- len verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkrimi- nalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die soziale Stellung, die Lebensform und auch eine körperliche oder psy- chische Behinderung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei – rechtlich nicht verbindliche – Empfehlungen zur Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche,
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intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu ver- hindern. 5.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Renten- missbrauch“]). 5.6 Bei satirischen und anderen humoristischen Sendungen und Beiträgen, in welchen das Publikum in erkennbarer Weise „nicht ernsthaft informiert“ wird, gilt das Sachgerechtig- keitsgebot jedoch nur beschränkt (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Nicht zu beurteilen hat die UBI Aspekte wie den Stil, den Geschmack oder die Qualität, die alle nicht programmrechtlicher Natur sind. 6. Bei der Sendung „Zytlupe“ handelt es sich um eine bekannte satirische Sendung von Radio SRF 1 zur aktuellen Politik, die seit langem - wie auch andere Sendegefässe mit sati- rischem Charakter - am Samstagmittag ausgestrahlt wird. Der satirische Charakter der bean- standeten Ausstrahlung war für die Zuhörenden überdies aufgrund des Inhalts und des Ton- falls ohne weiteres erkennbar. 6.1 Stefanie Grob thematisierte in der beanstandeten Sendung zwei zu diesem Zeitpunkt aktuelle Ereignisse. Einerseits wurde am 12. September 2015 bekannt, wer den von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft initiierten Künstlerwettbewerb für einen neuen Text der Schweizer Nationalhymne gewonnen hatte. Anderseits hatte die SVP- Schweiz am 11. September 2015 ihren Wahlkampfsong „Welcome to SVP“ sowie damit ver- bunden ein Video im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 veröf- fentlicht. In der Beschwerde werden primär diejenigen Passagen der Sendung beanstandet, in denen Stefanie Grob aufgrund von Sequenzen aus dem Video Bezüge zwischen der SVP und Nazideutschland herstellt. Anlass dazu bildete die auf dem Shirt einer Tänzerin gut sicht- bare Zahl (88). 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Schriftzug „Bronx 88“ und nicht nur „88“ umfasse. „Bronx 88“ sei kein verschlüsselter Code für Neonazis. Tatsächlich dürften viele Zuschauer des Videos die Zahl auf dem Shirt der Tänzerin nicht mit Nationalsozialismus in
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Verbindung bringen. In rechtsextremen Kreisen ist die Zahl 88 als Code (8. Buchstabe des Alphabets) und als Abkürzung für den Hitlergruss („Heil Hitler“) jedoch weit verbreitet und Beobachtern der Szene wohl bekannt. Im Rahmen seines Berichts vom 30. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 04.3224 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 29. April 2004 (Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskri- minierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand) hat der Bundesrat auf die Bedeutung von Symbolen wie Zahlendarstellungen hingewiesen, welche im Gegensatz etwa zum Hakenkreuz nur in einschlägigen Kreisen bekannt seien (BBl 2010 4860). Aus- serhalb der Neonazi-Szene mag dem Shirt mit der Zahl „88“ bzw. dem Schriftzug „Bronx 88“ allenfalls eine andere (z.B. Hip Hop oder Modelabel) oder gar keine spezielle Bedeutung zu- gemessen worden sein. Dies ist aber ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Shirt im Video „Welcome to SVP“ absichtlich im Hinblick auf eine bestimmte Botschaft verwendet worden ist oder nicht. Es war zudem nicht Stefanie Grob, welche in der beanstandeten Sendung die Nazi-Symbolik der gut sichtbaren Zahlendarstellung zum ersten Mal aufgriff. In einigen Me- dien („Watson“, „Basellandschaftliche Zeitung“) war dieser Umstand und die daraus resultie- rende Problematik bereits zuvor thematisiert worden. Die in der Sendung explizit aufgrund der im Video zum Wahlkampfsong gut sichtbaren Zahl auf dem Shirt erfolgte Verknüpfung von SVP und Nationalsozialismus ist bei dieser Faktenlage deshalb nicht zu beanstanden. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass es sachlich höchst problema- tisch ist, die Haltung bzw. Handlungen von Personen, Politikern oder demokratischen Par- teien zu kritisieren, indem Vergleiche oder zumindest Verbindungen mit dem Nationalsozia- lismus im Dritten Reich angestellt werden. Entsprechende Verknüpfungen stellen namentlich in der politischen Debatte äusserst schwere Vorwürfe gegen den Adressaten dar (BGE 137 IV 313 E. 2.3.1 S. 318). Vielfach sind sie sachlich nicht gerechtfertigt oder unangemessen (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 [„MOOR“]). Unzutreffende Vergleiche sind zudem geeignet, die zahlreichen von den Nationalsozialisten unter der Führung von Adolf Hitler be- gangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verharmlosen. 6.4 Stefanie Grob unterstellte der SVP in ihrem satirischen Beitrag aber nicht die Propa- gierung, Verbreitung oder Verniedlichung von nationalsozialistischem Gedankengut. Ihre An- spielungen auf die Verbrechen der Nationalsozialisten bezogen sich ausschliesslich auf den Code „88“: „Ein bisschen Neonazi-Groove, bisschen Rassenhass und Blitzkrieg, bisschen Nürnberger Gesetze, Reichskristallnacht, Schwulenhass, Euthanasie und Gaskammern. Ja. Für das und für nichts anderes steht ‚Heil Hitler‘.“ Die SVP wurde insofern kritisiert, als im Video zu ihrem Wahlkampfsong die Zahl „88“ und damit ein Symbol von Rechtsextremen auf dem Shirt einer Tänzerin unverkennbar erschien. Entsprechende Kreise könnten sich dadurch von der SVP angesprochen fühlen („… da lacht natürlich der Neonazi, der so herzlich will- kommen geheissen wird von der SVP.“). In der Sendung wurde der Partei in diesem Zusam- menhang primär vorgeworfen, dass sie sich von dieser Symbolik nicht explizit distanziert hatte, vor allem auch, weil mit Ueli Maurer ein Bundesrat in diesem Video aufgetreten sei: „Bis jetzt musste er noch nicht mal eine Stellungnahme abgeben, keine Distanzierung, nichts! Als wär’s ein Kavaliersdelikt, ein bisschen Hitlersymbolik in seinem Wahlkampfvideo zu ha- ben.“
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6.5 Die aufgrund des Videos gegenüber der SVP erhobene Kritik mag stark überspitzt formuliert sein. Einzelne Ausführungen wirken aggressiv und provokativ. Das trifft insbeson- dere auf die Passage gegen Ende der Sendung zu, in welcher Stefanie Grob die SVP auffor- dert, sich von Nazi-Symbolik zu distanzieren („Also hört doch auf mit ‚88‘…“) oder dann Klar- text zu sprechen bzw. zu singen („schwarzes Hakenkreuz auf weiss-rotem Grund“). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Ausführungen Teil eines satirischen Bei- trags sind. Übertreibungen oder Verfremdungen gehören ebenso zur Satire wie provokative und aggressive Ausdrucksweisen (Senn, a.a.O., S. 24ff.). 6.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete „Zytlupe“-Ausgabe keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. Der satirische Charakter war für die Zuhörenden klar erkennbar. Die Autorin nahm eine in den Medien bereits lancierte Debatte über die im Video zum SVP-Wahlkampfsong auf dem Shirt einer Tänzerin gut sicht- bare Zahl 88 auf, die zumindest für rechtsextreme Kreise einen Code für „Heil Hitler“ darstellt. Das vorliegend nur beschränkt anwendbare Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb nicht verletzt. Es liegt auch kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG und ins- besondere das Diskriminierungsverbot vor. Pauschale Aussagen gegen die SVP bzw. gegen die im Video auftretenden Protagonisten fehlten in der Sendung. So wurden diese nicht, wie in der Beschwerde behauptet, als nazi- oder hitlerfreundlich bezeichnet. Die Kritik richtete sich ausschliesslich gegen den Umstand, dass im Video ein bei Neonazis bekanntes Symbol
- absichtlich oder nicht - verwendet wurde und dass sich die SVP bzw. einzelne Protagonisten nicht ausdrücklich von dieser möglichen Symbolik distanziert haben. Die teilweise sehr poin- tiert bzw. überspitzt formulierte Kritik ist im Rahmen eines satirischen Beitrags als Ausfluss der Medien- und Kunstfreiheit bzw. der den Veranstaltern gewährleisteten Programmautono- mie hinzunehmen. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit 5 zu 4 Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 19. Mai 2016