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b.723

Fernsehen SRF, Sendung 'SRF bi de Lüt - Live' vom 29.08.2015 aus Appenzell

Ubi · 2015-11-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Sendung „SRF bi de Lüt“ aus, welche Unter- haltung für die ganze Familie bietet. Unter diesem Titel werden inhaltlich eigenständige Staf- feln wie „Landfrauenküche“, „Hüttengeschichten“, „Wunderland“, „Die Skilehrer“, „Unser Dorf“, „Der Problemlöser“ oder „SRF bi de Lüt - Live“ gezeigt. Die Ausgabe „SRF bei de Lüt

– Live“ vom 29. August 2015 war Appenzell Innerrhoden gewidmet. Sie fand auf dem Lands- gemeindeplatz in Appenzell statt. Zu Gast bei dieser von Nik Hartmann moderierten Sendung waren verschiedende Persönlichkeiten Innerhodens, so der Kabarettist Simon Enzler, eine Unternehmerin, ein Sennenhandwerker und eine Kapuzinerin. Für die Unterhaltung der zahl- reich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauer sorgten überdies musikalische Beiträge. B. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 erhob I (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte „SRF bi de Lüt - Live“- Sendung. Er rügt die Frage des Moderators an die Regierende Frau Haupt- mann Lydia Hörler-Koller, ob das Verhältnis der beiden Appenzeller Halbkantone mit demje- nigen von Nord- und Südkorea vergleichbar sei. Dies sei niveaulos, bedenklich und primitiv. Der Beschwerdeführer fragt sich, ob im Fernsehen alles und ohne Folgen gesendet werden könne. Er verlangt eine Entschuldigung in einer der nächsten Sendungen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 4. September 2015 bei. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 19. Oktober 2015, um den Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 8. Oktober 2015 nicht reagiert.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er macht auch keine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand geltend.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwer- deführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine eini- germassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI kürzlich ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 2.4). Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Bezüglich problematischer Fragestellungen hat sich die UBI bereits mehrmals in grundsätzlicher Weise geäussert (UBI-Entscheide b.

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676/677/678 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5ff. und b. 691 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4.). Das betrifft namentlich auch die Angemessenheit der Fragestellung an Personen, die ein öffentli- ches Amt ausüben. Die Rügen des Beschwerdeführers berühren im Übrigen primär die Berei- che der Qualität, des Stils und des Geschmacks, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen. Diese hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fach- aufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid zur beanstandeten „SF bi de Lüt - Live “-Sendung besteht deshalb nicht (Art. 96 Abs. 1 RTVG).

E. 5 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers kann aus den erwähnten Gründen nicht ein- getreten werden.

5/5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 723

Entscheid vom 2. November 2015

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „SRF bi de Lüt - Live“ vom 29. August 2015 aus Appenzell

Beschwerde vom 7. Oktober 2015

_________________________ Parteien / I (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Sendung „SRF bi de Lüt“ aus, welche Unter- haltung für die ganze Familie bietet. Unter diesem Titel werden inhaltlich eigenständige Staf- feln wie „Landfrauenküche“, „Hüttengeschichten“, „Wunderland“, „Die Skilehrer“, „Unser Dorf“, „Der Problemlöser“ oder „SRF bi de Lüt - Live“ gezeigt. Die Ausgabe „SRF bei de Lüt

– Live“ vom 29. August 2015 war Appenzell Innerrhoden gewidmet. Sie fand auf dem Lands- gemeindeplatz in Appenzell statt. Zu Gast bei dieser von Nik Hartmann moderierten Sendung waren verschiedende Persönlichkeiten Innerhodens, so der Kabarettist Simon Enzler, eine Unternehmerin, ein Sennenhandwerker und eine Kapuzinerin. Für die Unterhaltung der zahl- reich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauer sorgten überdies musikalische Beiträge. B. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 erhob I (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte „SRF bi de Lüt - Live“- Sendung. Er rügt die Frage des Moderators an die Regierende Frau Haupt- mann Lydia Hörler-Koller, ob das Verhältnis der beiden Appenzeller Halbkantone mit demje- nigen von Nord- und Südkorea vergleichbar sei. Dies sei niveaulos, bedenklich und primitiv. Der Beschwerdeführer fragt sich, ob im Fernsehen alles und ohne Folgen gesendet werden könne. Er verlangt eine Entschuldigung in einer der nächsten Sendungen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 4. September 2015 bei. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe zurzeit die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 19. Oktober 2015, um den Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 8. Oktober 2015 nicht reagiert.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014, E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er macht auch keine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand geltend. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdefüh- renden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwer- deführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle for- mellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid

b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine eini- germassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI kürzlich ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 2.4). Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Bezüglich problematischer Fragestellungen hat sich die UBI bereits mehrmals in grundsätzlicher Weise geäussert (UBI-Entscheide b.

4/5

676/677/678 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5ff. und b. 691 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4.). Das betrifft namentlich auch die Angemessenheit der Fragestellung an Personen, die ein öffentli- ches Amt ausüben. Die Rügen des Beschwerdeführers berühren im Übrigen primär die Berei- che der Qualität, des Stils und des Geschmacks, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen. Diese hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fach- aufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid zur beanstandeten „SF bi de Lüt - Live “-Sendung besteht deshalb nicht (Art. 96 Abs. 1 RTVG). 5. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers kann aus den erwähnten Gründen nicht ein- getreten werden.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 13. November 2015