Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Politmagazin „Rundschau“ aus. Der letzte Beitrag der Sendung vom 20. Mai 2015 war der Debatte über die öffentliche Zugänglichkeit von Seeufern in der Schweiz gewidmet (Dauer: 11 Minuten 44 Sekunden). Veranschaulicht wurde diese anhand von Beispielen am Genfer-, Boden- und Thunersee. Es kamen sowohl Befürworter wie auch Gegner eines freien Seezugangs zu Wort. Im Vordergrund stand dabei Victor von Wartburg, der als Präsident der Vereinigung Rives Publiques das Ziel verfolgt, in der ganzen Schweiz Wege für die Allgemeinheit entlang von Seen und Wasserläufen zu schaffen. B. Mit Eingabe vom 20. August 2015 erhob die Association des propriétaires riverains des lacs vaudois APRIL (Beschwerdeführerin), vertreten durch A (Präsident) und B (Sekre- tär), gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Der Beitrag sei einseitig, tendenziös und unvollständig gewe- sen. Wichtige öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Problematik seien nicht the- matisiert worden. Während den Anliegen der Vereinigung Rives Publiques breiten Raum ein- geräumt worden sei, habe weder APRIL noch eine andere Vereinigung, welche die Interessen der Grundstückeigentümer vertrete, im ausgestrahlten Beitrag ihre Sichtweise darstellen kön- nen. Entgegen einer Zusicherung seien Aussagen des Präsidenten von APRIL aus einem Interview mit der „Rundschau“-Redaktion nicht ausgestrahlt worden. Die Grundstückeigentü- merin, welche sich dafür im Beitrag habe äussern können, sei in einem ungünstigen Lichte dargestellt worden. Sie habe sich nicht zu den im Beitrag eigentlich thematisierten generellen Aspekten der Problematik um frei zugängliche Seeufer äussern können, wodurch die grund- sätzliche Sichtweise der Grundstückeigentümer ausgeklammert worden sei. Eine wichtige Aussage von ihr sei überdies nicht ausgestrahlt worden und es treffe nicht zu, dass der Prä- sident von APRIL sie rechtlich vertreten habe, wie im Bericht behauptet werde. Die Konfron- tation der Grundstückeigentümerin mit Victor von Wartburg sei karikaturesk gewesen. Das Publikum habe über kein substanzielles Vorwissen über die ganze Problematik verfügt. Der Beitrag habe Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. SRF sei zu verpflichten, ein Interview von mindestens sechs Minuten mit APRIL am gleichen Sendeplatz und zur gleichen Sendezeit auszustrahlen, damit die Vereini- gung ihren Standpunkt darstellen könne. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 23. Juli 2015 sowie die Statuten des Vereins bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Oktober 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim Bericht der Ombudsstelle handle es sich nicht um einen Entscheid (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Er sei deshalb nicht anfechtbar. Die UBI könne auch keine zusätzliche Sendung anordnen. Dass der Präsident von Rives Publiques im Zentrum des Beitrags stehe, sei im Rahmen der redaktionellen Freiheit zulässig. Es habe kein Anspruch von APRIL be- standen, sich zu äussern. Es würden keine Vorwürfe gegen den Verein im Beitrag erhoben. Die Anliegen der Grundstückeigentümer seien durch die befragte Eigentümerin kompetent
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und verständlich vertreten worden. Dabei seien die grundsätzlichen Aussagen von ihr im Vor- dergrund gestanden. Aufgrund der Vorgespräche durfte die Redaktion davon ausgehen, dass es sich beim Präsidenten von APRIL auch um den Anwalt der Grundstückseigentümerin ge- handelt habe. Eine Thematisierung von zusätzlichen rechtlichen Aspekten sei nicht erforder- lich gewesen. Die Redaktion habe auch keine Einschätzung der rechtlichen Situation vorge- nommen. Die beanstandete Sendung sei inhaltlich und formal korrekt gewesen. Sie habe dem Publikum eine gute Grundlage für eine eigene Meinungsbildung geliefert. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei auf den beanstandeten Beitrag nicht anwendbar, da diese keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung habe. D. In ihrer Replik vom 10. November 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vor- bringen fest. Art. 89 RTVG erlaube der UBI, die beantragten Massnahmen anzuordnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt habe die Beschwerdebefugnis von APRIL im Zusam- menhang mit Streitigkeiten um Seeuferwege anerkannt. Die nicht zutreffende rechtliche Dar- stellung von Victor von Wartburg sei unwidersprochen geblieben. Indem weder APRIL noch eine andere vergleichbare Vereinigung von Grundstückeigentümern hätten Stellung nehmen können, sei eine einseitige Sicht der Problematik präsentiert worden. Weder die befragte Grundstückeigentümerin noch der Präsident von APRIL seien über die von der Redaktion inszenierte Konfrontation mit Victor von Wartburg orientiert gewesen. Die Grundstückeigen- tümer würden im Beitrag fälschlicherweise pauschal als „Nein-Sager“ dargestellt, was nicht zutreffe. Auch die Sicht der Waadtländer Behörde fehle im Beitrag. Art. 4 Abs. 4 RTVG sei im Übrigen anwendbar, da die Vereinigung Rives Publiques angekündigt habe, eine Volksinitia- tive zu lancieren. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2015 an ihren Anträ- gen und Vorbringen fest. Im Rahmen von Art. 89 RTVG könne die UBI keine Ersatzvornah- men und damit eine neue Sendung anordnen. In der Sendung sei es nicht darum gegangen, die rechtliche Situation detailliert zu präsentieren, sondern die gegensätzlichen Anliegen dar- zustellen. Die Grundstückeigentümerin sei bei der Konfrontation mit Victor von Wartburg nicht überrumpelt worden und habe sich auch nicht unsicher gezeigt. Der Umgang sei trotz unter- schiedlicher Auffassungen respektvoll gewesen. Das Vielfaltsgebot sei nicht anwendbar, weil die Volksinitiative erst angekündigt worden sei und damit noch nicht geeignet sei, das Stimm- verhalten zu beeinflussen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). G. Die Redaktion der schriftlichen Entscheidbegründung erfolgt in deutscher Sprache (Art. 16 Geschäftsreglement UBI, SR 784.409).
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag gezeigt bzw. er- wähnt oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.).
E. 2.1 APRIL wurde im beanstandeten Beitrag zwar nicht erwähnt. Im Rahmen der Vorbe- reitung des Beitrags führte die Redaktion aber ein Interview mit dem Präsidenten von APRIL. Diesem wurde noch am 19. Mai 2015 mitgeteilt, dass eingeplant sei, einen Ausschnitt aus dem Interview auszustrahlen, in welchem er im Namen von APRIL Stellung bezog. Bezüglich der deutschen Übersetzung schlug der Präsident von APRIL eine Änderung vor, womit die Redaktion einverstanden war. Das entsprechende Interview wurde im „Rundschau“-Beitrag dann zwar trotzdem nicht ausgestrahlt. APRIL weist aber aufgrund des wiederholten und en- gen Beizugs ihres Präsidenten bei der Produktion eine enge Beziehung zum Sendegegen- stand auf und ist somit zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG befugt.
E. 2.2 Auch A, Präsident von APRIL, würde im Übrigen die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde erfüllen. Er wurde im beanstandeten Beitrag mehrmals mit einer Grund- stückeigentümerin gezeigt und dabei in unzutreffender Weise als deren Anwalt vorgestellt.
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die „Rundschau“ zu verpflichten, einen zusätzlichen Beitrag zum Thema mit einem Interview mit einem Vertreter von APRIL auszu- strahlen, kann darauf - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nicht eingetreten werden. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Massnahme gehört jedoch nicht zu den vorgesehenen Vorkehren im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 RTVG zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung weiterer Rechts- verletzungen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Einwände der Beschwerdefüh- rerin gegen den Bericht der Ombudsstelle. Dieser stellt keinen Entscheid dar und kann damit auch nicht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Gegenstand einer Programmbe- schwerde ist ausschliesslich die ausgestrahlte Sendung.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
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E. 4.1 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Wer in einer Villa am
See wohnt, der mag seine privilegierte Lage nicht gerne teilen - zumindest nicht mit Spazier-
gängern. So endet ein Ausflug ins Naherholungsgebiet öfters mal bei einem Schild mit der
Aufschrift ‚Privat‘. Nieder mit solchen Schildern! Diesem Kampf hat sich die Association Rives
Publiques verschrieben, zu Deutsch: öffentliche Ufer. Nach ersten erstaunlichen Erfolgen vor
Gericht, steigt nun der Druck auf die Villen-Besitzer im ganzen Land, ihre exklusive Lage für
die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die ‚Rundschau‘-Reportage zwischen Bodensee
und Genfersee meines Kollegen M.“ Der Filmbericht beginnt mit Bildern eines „der exklusivs-
ten Schweizer Ufer“ zwischen Lausanne und Genf und dem Kommentar, dass dort Uferwege
oft nur im Gesetz bestünden. Der Präsident von Rives Publiques, Victor Wartburg, erklärt
danach, warum er die Ufer für die Öffentlichkeit freikämpfen will und zitiert dabei Art. 664 Abs.
2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Filmbericht geht danach der Frage nach, ob
die Behörden die gesetzlichen Vorgaben nicht respektieren wollen, wie dies der Präsident
von Rives Publiques behauptet. Die Kontroverse zwischen Befürwortern und Gegnern eines
freien Zugangs von Seeufern wird anhand von einzelnen Beispielen vom Genfersee, vom
Bodensee und vom Thunersee erläutert. Z, die ein Grundstück am Genfersee besitzt, erhält
die Gelegenheit, ihre Position darzulegen. Sie wird dabei auch mit Victor von Wartburg kon-
frontiert. Die Situation am Bodensee wird vor dem Hintergrund der Gemeinde Rorschacher-
berg beleuchtet, die statt den Seeuferweg direkt entlang des Ufers zu erkämpfen, einen Aus-
weg mittels Ufersteg in einer Entfernung von rund 100 Metern vom Ufer realisieren möchte.
Zu Wort kommen der Gemeindepräsident sowie ein ehemaliger Kantonsrat, der sich für einen
Spazierweg direkt entlang des Ufers einsetzt und die Gemeinde für ihr Entgegenkommen
gegenüber den Villenbesitzern kritisiert. Ein deutscher Schönheitschirurg drohe mit einer Mil-
lionen-Schadenersatzklage. Der Vertreter des Chirurgen argumentiert mit dem Anspruch auf
Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten in der Schönheitsklinik. Am Thunersee
wird die Situation in Hilterfingen thematisiert und darauf hingewiesen, die Gemeinde habe
sich über 30 Jahre lang passiv verhalten. Jetzt zwinge der Kanton Bern die Gemeinden dazu,
die Wege entlang der Seeufer allenfalls mit Enteignungsverfahren durchzusetzen. Der Ge-
meindepräsident führt aus, Enteignungsverfahren führe man nicht gerne durch. Das Gesetz
müsse aber angewendet werden, auch wenn das Verfahren lange dauere. Einem betroffenen
Seeanstösser teilt er gleichzeitig mit, er werde persönlich dafür sorgen, dass das nicht so
schnell komme. Der Bericht kehrt schliesslich an den Genfersee zurück. Ein Eigentümer
kommt zu Wort, der kein Problem darin sieht, dass Spaziergänger direkt an seinem Grund-
stück vorbeiziehen. Die Privatsphäre sei nicht gestört. Man dürfe nicht Egoist sein und das
Seeufer nur für sich allein beanspruchen. Im Kommentar wird dazu angemerkt, so würden
nur wenige denken. Viele Anwohner kämpften vielmehr vor Gericht gegen einen öffentlichen
Zugang. Victor von Wartburg erklärt zum Schluss des Filmberichts, der Verein Rives Publi-
ques kämpfe so lange, bis alle Uferwege offen seien. Der Moderator schliesst den Beitrag mit
der Bemerkung, dieser Mann habe eine Mission.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das betrifft auch deren Rüge, eine Sequenz aus einem mit dem Präsidenten von APRIL im Hinblick auf den Beitrag gemachten Interview sei trotz Zusicherung
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des Redaktors nicht ausgestrahlt worden. Diese Rüge weist einen direkten Bezug zum aus- gestrahlten Beitrag auf, den die Beschwerdeführerin u.a. deshalb als unvollständig erachtet. Der entsprechende Punkt ist daher im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung und nicht als Zugangsbeschwerde (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG) zu prüfen.
E. 4.3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum.
E. 4.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Renten- missbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 5 Dem beanstandeten Beitrag kommt unbestrittenermassen Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher anwendbar. Der Beitrag ist insgesamt auf seine Ver- einbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen und nicht nur bezüglich der von der Beschwerde- führerin hauptsächlich beanstandeten Sequenzen vom Genfersee.
E. 5.1 Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt Veranstaltern, neben dem Thema auch den Blickwinkel frei zu wählen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber erforderlich, dass der Fokus für das Publikum erkennbar ist. Die Kontroverse um frei zugäng- liche Seeuferwege wurde im beanstandeten „Rundschau“-Beitrag anhand von einzelnen Bei- spielen am Genfer-, Boden- sowie Thunersee und anhand der „Mission“ von Victor von Wart- burg bzw. von Rives Publiques dargestellt. Der besondere Stellenwert dieses Vereins und
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insbesondere auch seines Präsidenten gingen für das Publikum bereits aus der Anmodera- tion und aus dem Beginn des Filmberichts klar hervor.
E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Kommunikation des verantwort- lichen Redaktors gegenüber dem Präsidenten von APRIL unglücklich und irreführend war. Noch am Vortag teilte der Redaktor dem Präsidenten des Vereins nämlich mit, dass einge- plant sei, eine Sequenz aus dem mit ihm anfangs Mai gemachten Interview auszustrahlen. Die deutsche Übersetzung der entsprechenden Stellungnahme sprachen die beiden mitei- nander ab. Am Ausstrahlungstag erhielt der Präsident von APRIL eine Nachricht des Redak- tors, wonach letzterer die Übersetzung gemäss den Wünschen des Vertreters der Grundstü- ckeigentümer anpassen werde. Erst nach der Erstausstrahlung des Beitrags erfuhr der Prä- sident von APRIL aber, dass vom Interview mit ihm trotz der anderslautenden Ankündigung kein Ausschnitt ausgestrahlt wurde. Trotz ihrer Disponibilität und ihrer Mitarbeit an der Vorbe- reitung des Beitrags besteht für die Beschwerdeführerin aber kein Anspruch auf die Verbrei- tung von bestimmten Informationen wie des vom Redaktor eigentlich eingeplanten Intervie- wausschnitts (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Bei einer Programmbeschwerde hat sich die UBI auf die Beurteilung der ausgestrahlten Sendung zu beschränken und kann ihre Prüfung nicht auf die Produktion und die Vorbereitung einer Sendung ausweiten (Art. 86 Abs. 2 RTVG).
E. 5.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die nicht ausge- strahlte Sequenz für die freie Meinungsbildung des Publikums wesentliche Informationen be- inhaltete. Im besagten Ausschnitt erwähnte der Präsident, dass sich APRIL für Orte am See, wie einen Park zum Ausruhen oder Grillieren, einsetze. Man müsse auch darauf achten, wo dies sinnvoll und machbar sei. Dies bringe der Bevölkerung viel mehr als Uferwege. APRIL sei keine Neinsager-Organisation. Im Rahmen des ausgestrahlten „Rundschau“-Beitrags wurden gegen APRIL keine Vorwürfe erhoben. Die sich gegenüberstehenden Interessen bei der Kontroverse um frei zugängliche Seeuferwege wurden im Beitrag anhand von drei Bei- spielen konkret erläutert. APRIL und auch andere Organisationen von betroffenen Seean- stössern wurden im Beitrag nicht erwähnt. Da sich die nicht ausgestrahlte Aussage des Prä- sidenten auf die generelle Politik sowie das Selbstverständnis des Vereins bezog, war es nicht zwingend erforderlich, die ursprünglich eingeplante Stellungnahme von APRIL auszu- strahlen. Den Standpunkt der Seeanstösser vertraten im Beitrag vor allem betroffene Grund- stückeigentümer.
E. 5.4 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde die Haltung der Grund- stückeigentümer dabei nicht in einer die Meinungsbildung des Publikums verfälschenden Weise dargestellt. Das gilt namentlich für die Aussagen von Z aus Tannay (Kanton Waadt), die klar und nachvollziehbar erläuterte, warum sie als Seeanstössserin gegen einen Uferweg vor ihrem Grundstück sei. Auch bei den Sequenzen zum Bodensee wurde die Kontroverse um frei zugängliche Uferwege anhand eines konkreten Beispiels in der Gemeinde Ror- schacherberg illustriert. Der Standpunkt der verschiedenen Interessen kam zum Ausdruck, auch derjenige eines betroffenen Schönheitschirurgen, dessen Vertreter sich gegen den von der Gemeinde vorgeschlagenen Kompromissvorschlag - Steg 100 Meter draussen im Boden- see - ausdrücklich rechtliche Schritte und insbesondere Schadenersatzforderungen vorbe-
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hielt. Das letzte der gezeigten Beispiele mit Hilterfingen am Thunersee verdeutlichte die Prob- leme einer Gemeinde bei der Realisierung eines öffentlichen Uferweges. So verwies der Ge- meindepräsident darauf, dass er nicht gerne Enteignungen vornehme, da sie langwierige Ver- fahren und hohe Kosten verursachten.
E. 5.5 Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte Begegnung zwischen Z und Vin- cent von Wartburg mag an sich problematisch sein, weil sie offensichtlich inszeniert war und ohne Vorankündigung der Grundstückeigentümerin aber mit Wissen des Präsidenten von Rive Publiques erfolgte. Trotz dieses Ungleichgewichts verteidigte aber Z ihre Interessen als Seeanstösserin in dieser Sequenz wiederum kompetent. Sie hat denn auch offensichtlich der Ausstrahlung zugestimmt. Diese Sequenz war deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Mei- nungsbildung des Publikums zu verfälschen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Kontroverse um frei zugängliche Seeufer umfassender und vertiefter hätte dargestellt werden können. Die Redaktion be- schränkte sich primär darauf, den Grundkonflikt der Kontroverse um öffentlich zugängliche Seeufer darzustellen. Auf der einen Seite steht dabei das durch die Tätigkeit von Rives Publi- ques veranschaulichte Interesse an durchgängigen Uferwegen für die Öffentlichkeit, auf der anderen Seite das Interesse von Grundstückeigentümern wie Z oder des Schönheitschirur- gen am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. demjenigen ihrer Kunden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass bei Konflikten noch andere öffentliche Interessen wie na- mentlich das Raumplanungs- und das Umweltschutzrecht zu berücksichtigen sind. Es ist je- doch nicht irreführend, sich in einem knapp zwölfminütigen Fernsehbeitrag anhand der Tätig- keit der Vereinigung - Rives Publiques - und drei konkreten Beispielen auf die Darstellung des Grundkonflikts zu beschränken, umso weniger, als sich die Kontroverse offensichtlich nicht auf eine einzelne Region beschränkt. Der Umstand, dass nicht näher auf die komplexe recht- liche Situation oder auf einzelne Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen oder des Bundes- gerichts (BGE 118 Ia 394) eingegangen wurde, ist bei einem entsprechenden Fokus nicht zu beanstanden. Die Komplexität der Problematik um öffentlich zugängliche Ufer und die damit verbundene Schwierigkeit, Lösungen zu finden, ging im Übrigen aus dem Beitrag und na- mentlich aus den Beispielen vom Thuner- und Bodensee hervor.
E. 5.7 Die transparente Gestaltung des Beitrags erlaubte es dem Publikum, zwischen Fak- ten und persönlichen Ansichten der angehörten Personen zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Nicht korrekt war einzig der Kommentar, wonach es sich beim Begleiter von Z um ihren Anwalt handle. Der Umstand, dass dessen Funktion (Präsident von APRIL) nicht bzw. falsch erwähnt wurde, beeinflusste den Gesamteindruck des Beitrags jedoch nicht und stellt deshalb einen Mangel in einem Nebenpunkt dar.
E. 5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das „Rundschau“-Publikum zu den im Bei- trag thematisierten Aspekten um die Kontroverse über den öffentlichen Zugang von Seeufern eine eigene Meinung bilden konnte. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt und persönliche Ansichten waren als solche erkennbar. Dass mit Victor von Wartburg, dem Prä- sidenten von Rives Publiques, ein Befürworter von durchgängigen öffentlichen Seeuferwegen eine zentrale Rolle einnahm, ging aus dem Beitrag ebenso deutlich hervor wie der Umstand,
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dass dessen Ansichten umstritten sind, ein Grossteil der Seeanstösser eine andere Meinung vertreten und es sich bei der Debatte um öffentliche Uferwege um eine komplexe Problematik handelt, die bei Streitigkeiten regelmässig langwierige Verfahren verursacht.
E. 6 Die Beschwerdeführerin verweist zusätzlich auf das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Diese Bestimmung richtet sich aber im Grundsatz nur an konzessionierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Sendungen oder Beiträge. Ausnahme bilden Wahl- und Abstimmungssendungen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten (Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten angekündigten Volksinitiative von Rives Publi- ques ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar, da diese zum Zeitpunkt der Ausstrahlung noch nicht einmal lanciert worden war und damit sicher nicht in die für die Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten sensible Zeit des Abstimmungskampfs fällt (UBI-Ent- scheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]). Anwendbar ist das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG allenfalls auf die Vorlage vom 14. Juni 2015 für einen Kredit von 3.5 Mio. Franken für einen Seeuferweg in der Gemeinde Rorschacherberg, auf die im Beitrag kurz Bezug genommen wurde. Das Prinzip der Chancengleichheit bezüglich dieser kommunalen Vorlage wurde aber durch den „Rundschau“-Beitrag in keiner Weise in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch keine entsprechende Rüge geltend.
E. 7 Der Beitrag verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 719
Entscheid vom 11. Dezember 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Rundschau“ vom 20. Mai 2015, Beitrag „Seeufer für alle“
Beschwerde vom 20. August 2015
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Association des propriétaires riverains des lacs vaudois APRIL (Beschwerdeführerin)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Politmagazin „Rundschau“ aus. Der letzte Beitrag der Sendung vom 20. Mai 2015 war der Debatte über die öffentliche Zugänglichkeit von Seeufern in der Schweiz gewidmet (Dauer: 11 Minuten 44 Sekunden). Veranschaulicht wurde diese anhand von Beispielen am Genfer-, Boden- und Thunersee. Es kamen sowohl Befürworter wie auch Gegner eines freien Seezugangs zu Wort. Im Vordergrund stand dabei Victor von Wartburg, der als Präsident der Vereinigung Rives Publiques das Ziel verfolgt, in der ganzen Schweiz Wege für die Allgemeinheit entlang von Seen und Wasserläufen zu schaffen. B. Mit Eingabe vom 20. August 2015 erhob die Association des propriétaires riverains des lacs vaudois APRIL (Beschwerdeführerin), vertreten durch A (Präsident) und B (Sekre- tär), gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Der Beitrag sei einseitig, tendenziös und unvollständig gewe- sen. Wichtige öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Problematik seien nicht the- matisiert worden. Während den Anliegen der Vereinigung Rives Publiques breiten Raum ein- geräumt worden sei, habe weder APRIL noch eine andere Vereinigung, welche die Interessen der Grundstückeigentümer vertrete, im ausgestrahlten Beitrag ihre Sichtweise darstellen kön- nen. Entgegen einer Zusicherung seien Aussagen des Präsidenten von APRIL aus einem Interview mit der „Rundschau“-Redaktion nicht ausgestrahlt worden. Die Grundstückeigentü- merin, welche sich dafür im Beitrag habe äussern können, sei in einem ungünstigen Lichte dargestellt worden. Sie habe sich nicht zu den im Beitrag eigentlich thematisierten generellen Aspekten der Problematik um frei zugängliche Seeufer äussern können, wodurch die grund- sätzliche Sichtweise der Grundstückeigentümer ausgeklammert worden sei. Eine wichtige Aussage von ihr sei überdies nicht ausgestrahlt worden und es treffe nicht zu, dass der Prä- sident von APRIL sie rechtlich vertreten habe, wie im Bericht behauptet werde. Die Konfron- tation der Grundstückeigentümerin mit Victor von Wartburg sei karikaturesk gewesen. Das Publikum habe über kein substanzielles Vorwissen über die ganze Problematik verfügt. Der Beitrag habe Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. SRF sei zu verpflichten, ein Interview von mindestens sechs Minuten mit APRIL am gleichen Sendeplatz und zur gleichen Sendezeit auszustrahlen, damit die Vereini- gung ihren Standpunkt darstellen könne. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 23. Juli 2015 sowie die Statuten des Vereins bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Oktober 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim Bericht der Ombudsstelle handle es sich nicht um einen Entscheid (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Er sei deshalb nicht anfechtbar. Die UBI könne auch keine zusätzliche Sendung anordnen. Dass der Präsident von Rives Publiques im Zentrum des Beitrags stehe, sei im Rahmen der redaktionellen Freiheit zulässig. Es habe kein Anspruch von APRIL be- standen, sich zu äussern. Es würden keine Vorwürfe gegen den Verein im Beitrag erhoben. Die Anliegen der Grundstückeigentümer seien durch die befragte Eigentümerin kompetent
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und verständlich vertreten worden. Dabei seien die grundsätzlichen Aussagen von ihr im Vor- dergrund gestanden. Aufgrund der Vorgespräche durfte die Redaktion davon ausgehen, dass es sich beim Präsidenten von APRIL auch um den Anwalt der Grundstückseigentümerin ge- handelt habe. Eine Thematisierung von zusätzlichen rechtlichen Aspekten sei nicht erforder- lich gewesen. Die Redaktion habe auch keine Einschätzung der rechtlichen Situation vorge- nommen. Die beanstandete Sendung sei inhaltlich und formal korrekt gewesen. Sie habe dem Publikum eine gute Grundlage für eine eigene Meinungsbildung geliefert. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei auf den beanstandeten Beitrag nicht anwendbar, da diese keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung habe. D. In ihrer Replik vom 10. November 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vor- bringen fest. Art. 89 RTVG erlaube der UBI, die beantragten Massnahmen anzuordnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt habe die Beschwerdebefugnis von APRIL im Zusam- menhang mit Streitigkeiten um Seeuferwege anerkannt. Die nicht zutreffende rechtliche Dar- stellung von Victor von Wartburg sei unwidersprochen geblieben. Indem weder APRIL noch eine andere vergleichbare Vereinigung von Grundstückeigentümern hätten Stellung nehmen können, sei eine einseitige Sicht der Problematik präsentiert worden. Weder die befragte Grundstückeigentümerin noch der Präsident von APRIL seien über die von der Redaktion inszenierte Konfrontation mit Victor von Wartburg orientiert gewesen. Die Grundstückeigen- tümer würden im Beitrag fälschlicherweise pauschal als „Nein-Sager“ dargestellt, was nicht zutreffe. Auch die Sicht der Waadtländer Behörde fehle im Beitrag. Art. 4 Abs. 4 RTVG sei im Übrigen anwendbar, da die Vereinigung Rives Publiques angekündigt habe, eine Volksinitia- tive zu lancieren. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2015 an ihren Anträ- gen und Vorbringen fest. Im Rahmen von Art. 89 RTVG könne die UBI keine Ersatzvornah- men und damit eine neue Sendung anordnen. In der Sendung sei es nicht darum gegangen, die rechtliche Situation detailliert zu präsentieren, sondern die gegensätzlichen Anliegen dar- zustellen. Die Grundstückeigentümerin sei bei der Konfrontation mit Victor von Wartburg nicht überrumpelt worden und habe sich auch nicht unsicher gezeigt. Der Umgang sei trotz unter- schiedlicher Auffassungen respektvoll gewesen. Das Vielfaltsgebot sei nicht anwendbar, weil die Volksinitiative erst angekündigt worden sei und damit noch nicht geeignet sei, das Stimm- verhalten zu beeinflussen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). G. Die Redaktion der schriftlichen Entscheidbegründung erfolgt in deutscher Sprache (Art. 16 Geschäftsreglement UBI, SR 784.409).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag gezeigt bzw. er- wähnt oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.). 2.1 APRIL wurde im beanstandeten Beitrag zwar nicht erwähnt. Im Rahmen der Vorbe- reitung des Beitrags führte die Redaktion aber ein Interview mit dem Präsidenten von APRIL. Diesem wurde noch am 19. Mai 2015 mitgeteilt, dass eingeplant sei, einen Ausschnitt aus dem Interview auszustrahlen, in welchem er im Namen von APRIL Stellung bezog. Bezüglich der deutschen Übersetzung schlug der Präsident von APRIL eine Änderung vor, womit die Redaktion einverstanden war. Das entsprechende Interview wurde im „Rundschau“-Beitrag dann zwar trotzdem nicht ausgestrahlt. APRIL weist aber aufgrund des wiederholten und en- gen Beizugs ihres Präsidenten bei der Produktion eine enge Beziehung zum Sendegegen- stand auf und ist somit zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG befugt. 2.2 Auch A, Präsident von APRIL, würde im Übrigen die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde erfüllen. Er wurde im beanstandeten Beitrag mehrmals mit einer Grund- stückeigentümerin gezeigt und dabei in unzutreffender Weise als deren Anwalt vorgestellt. 3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die „Rundschau“ zu verpflichten, einen zusätzlichen Beitrag zum Thema mit einem Interview mit einem Vertreter von APRIL auszu- strahlen, kann darauf - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nicht eingetreten werden. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Die von der Beschwerdeführerin bean- tragte Massnahme gehört jedoch nicht zu den vorgesehenen Vorkehren im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 RTVG zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung weiterer Rechts- verletzungen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Einwände der Beschwerdefüh- rerin gegen den Bericht der Ombudsstelle. Dieser stellt keinen Entscheid dar und kann damit auch nicht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Gegenstand einer Programmbe- schwerde ist ausschliesslich die ausgestrahlte Sendung. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
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4.1 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Wer in einer Villa am See wohnt, der mag seine privilegierte Lage nicht gerne teilen - zumindest nicht mit Spazier- gängern. So endet ein Ausflug ins Naherholungsgebiet öfters mal bei einem Schild mit der Aufschrift ‚Privat‘. Nieder mit solchen Schildern! Diesem Kampf hat sich die Association Rives Publiques verschrieben, zu Deutsch: öffentliche Ufer. Nach ersten erstaunlichen Erfolgen vor Gericht, steigt nun der Druck auf die Villen-Besitzer im ganzen Land, ihre exklusive Lage für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die ‚Rundschau‘-Reportage zwischen Bodensee und Genfersee meines Kollegen M.“ Der Filmbericht beginnt mit Bildern eines „der exklusivs- ten Schweizer Ufer“ zwischen Lausanne und Genf und dem Kommentar, dass dort Uferwege oft nur im Gesetz bestünden. Der Präsident von Rives Publiques, Victor Wartburg, erklärt danach, warum er die Ufer für die Öffentlichkeit freikämpfen will und zitiert dabei Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Filmbericht geht danach der Frage nach, ob die Behörden die gesetzlichen Vorgaben nicht respektieren wollen, wie dies der Präsident von Rives Publiques behauptet. Die Kontroverse zwischen Befürwortern und Gegnern eines freien Zugangs von Seeufern wird anhand von einzelnen Beispielen vom Genfersee, vom Bodensee und vom Thunersee erläutert. Z, die ein Grundstück am Genfersee besitzt, erhält die Gelegenheit, ihre Position darzulegen. Sie wird dabei auch mit Victor von Wartburg kon- frontiert. Die Situation am Bodensee wird vor dem Hintergrund der Gemeinde Rorschacher- berg beleuchtet, die statt den Seeuferweg direkt entlang des Ufers zu erkämpfen, einen Aus- weg mittels Ufersteg in einer Entfernung von rund 100 Metern vom Ufer realisieren möchte. Zu Wort kommen der Gemeindepräsident sowie ein ehemaliger Kantonsrat, der sich für einen Spazierweg direkt entlang des Ufers einsetzt und die Gemeinde für ihr Entgegenkommen gegenüber den Villenbesitzern kritisiert. Ein deutscher Schönheitschirurg drohe mit einer Mil- lionen-Schadenersatzklage. Der Vertreter des Chirurgen argumentiert mit dem Anspruch auf Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten in der Schönheitsklinik. Am Thunersee wird die Situation in Hilterfingen thematisiert und darauf hingewiesen, die Gemeinde habe sich über 30 Jahre lang passiv verhalten. Jetzt zwinge der Kanton Bern die Gemeinden dazu, die Wege entlang der Seeufer allenfalls mit Enteignungsverfahren durchzusetzen. Der Ge- meindepräsident führt aus, Enteignungsverfahren führe man nicht gerne durch. Das Gesetz müsse aber angewendet werden, auch wenn das Verfahren lange dauere. Einem betroffenen Seeanstösser teilt er gleichzeitig mit, er werde persönlich dafür sorgen, dass das nicht so schnell komme. Der Bericht kehrt schliesslich an den Genfersee zurück. Ein Eigentümer kommt zu Wort, der kein Problem darin sieht, dass Spaziergänger direkt an seinem Grund- stück vorbeiziehen. Die Privatsphäre sei nicht gestört. Man dürfe nicht Egoist sein und das Seeufer nur für sich allein beanspruchen. Im Kommentar wird dazu angemerkt, so würden nur wenige denken. Viele Anwohner kämpften vielmehr vor Gericht gegen einen öffentlichen Zugang. Victor von Wartburg erklärt zum Schluss des Filmberichts, der Verein Rives Publi- ques kämpfe so lange, bis alle Uferwege offen seien. Der Moderator schliesst den Beitrag mit der Bemerkung, dieser Mann habe eine Mission. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das betrifft auch deren Rüge, eine Sequenz aus einem mit dem Präsidenten von APRIL im Hinblick auf den Beitrag gemachten Interview sei trotz Zusicherung
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des Redaktors nicht ausgestrahlt worden. Diese Rüge weist einen direkten Bezug zum aus- gestrahlten Beitrag auf, den die Beschwerdeführerin u.a. deshalb als unvollständig erachtet. Der entsprechende Punkt ist daher im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung und nicht als Zugangsbeschwerde (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG) zu prüfen. 4.3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum. 4.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendege- fässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Renten- missbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5. Dem beanstandeten Beitrag kommt unbestrittenermassen Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher anwendbar. Der Beitrag ist insgesamt auf seine Ver- einbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen und nicht nur bezüglich der von der Beschwerde- führerin hauptsächlich beanstandeten Sequenzen vom Genfersee. 5.1 Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt Veranstaltern, neben dem Thema auch den Blickwinkel frei zu wählen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber erforderlich, dass der Fokus für das Publikum erkennbar ist. Die Kontroverse um frei zugäng- liche Seeuferwege wurde im beanstandeten „Rundschau“-Beitrag anhand von einzelnen Bei- spielen am Genfer-, Boden- sowie Thunersee und anhand der „Mission“ von Victor von Wart- burg bzw. von Rives Publiques dargestellt. Der besondere Stellenwert dieses Vereins und
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insbesondere auch seines Präsidenten gingen für das Publikum bereits aus der Anmodera- tion und aus dem Beginn des Filmberichts klar hervor. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Kommunikation des verantwort- lichen Redaktors gegenüber dem Präsidenten von APRIL unglücklich und irreführend war. Noch am Vortag teilte der Redaktor dem Präsidenten des Vereins nämlich mit, dass einge- plant sei, eine Sequenz aus dem mit ihm anfangs Mai gemachten Interview auszustrahlen. Die deutsche Übersetzung der entsprechenden Stellungnahme sprachen die beiden mitei- nander ab. Am Ausstrahlungstag erhielt der Präsident von APRIL eine Nachricht des Redak- tors, wonach letzterer die Übersetzung gemäss den Wünschen des Vertreters der Grundstü- ckeigentümer anpassen werde. Erst nach der Erstausstrahlung des Beitrags erfuhr der Prä- sident von APRIL aber, dass vom Interview mit ihm trotz der anderslautenden Ankündigung kein Ausschnitt ausgestrahlt wurde. Trotz ihrer Disponibilität und ihrer Mitarbeit an der Vorbe- reitung des Beitrags besteht für die Beschwerdeführerin aber kein Anspruch auf die Verbrei- tung von bestimmten Informationen wie des vom Redaktor eigentlich eingeplanten Intervie- wausschnitts (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Bei einer Programmbeschwerde hat sich die UBI auf die Beurteilung der ausgestrahlten Sendung zu beschränken und kann ihre Prüfung nicht auf die Produktion und die Vorbereitung einer Sendung ausweiten (Art. 86 Abs. 2 RTVG). 5.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die nicht ausge- strahlte Sequenz für die freie Meinungsbildung des Publikums wesentliche Informationen be- inhaltete. Im besagten Ausschnitt erwähnte der Präsident, dass sich APRIL für Orte am See, wie einen Park zum Ausruhen oder Grillieren, einsetze. Man müsse auch darauf achten, wo dies sinnvoll und machbar sei. Dies bringe der Bevölkerung viel mehr als Uferwege. APRIL sei keine Neinsager-Organisation. Im Rahmen des ausgestrahlten „Rundschau“-Beitrags wurden gegen APRIL keine Vorwürfe erhoben. Die sich gegenüberstehenden Interessen bei der Kontroverse um frei zugängliche Seeuferwege wurden im Beitrag anhand von drei Bei- spielen konkret erläutert. APRIL und auch andere Organisationen von betroffenen Seean- stössern wurden im Beitrag nicht erwähnt. Da sich die nicht ausgestrahlte Aussage des Prä- sidenten auf die generelle Politik sowie das Selbstverständnis des Vereins bezog, war es nicht zwingend erforderlich, die ursprünglich eingeplante Stellungnahme von APRIL auszu- strahlen. Den Standpunkt der Seeanstösser vertraten im Beitrag vor allem betroffene Grund- stückeigentümer. 5.4 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde die Haltung der Grund- stückeigentümer dabei nicht in einer die Meinungsbildung des Publikums verfälschenden Weise dargestellt. Das gilt namentlich für die Aussagen von Z aus Tannay (Kanton Waadt), die klar und nachvollziehbar erläuterte, warum sie als Seeanstössserin gegen einen Uferweg vor ihrem Grundstück sei. Auch bei den Sequenzen zum Bodensee wurde die Kontroverse um frei zugängliche Uferwege anhand eines konkreten Beispiels in der Gemeinde Ror- schacherberg illustriert. Der Standpunkt der verschiedenen Interessen kam zum Ausdruck, auch derjenige eines betroffenen Schönheitschirurgen, dessen Vertreter sich gegen den von der Gemeinde vorgeschlagenen Kompromissvorschlag - Steg 100 Meter draussen im Boden- see - ausdrücklich rechtliche Schritte und insbesondere Schadenersatzforderungen vorbe-
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hielt. Das letzte der gezeigten Beispiele mit Hilterfingen am Thunersee verdeutlichte die Prob- leme einer Gemeinde bei der Realisierung eines öffentlichen Uferweges. So verwies der Ge- meindepräsident darauf, dass er nicht gerne Enteignungen vornehme, da sie langwierige Ver- fahren und hohe Kosten verursachten. 5.5 Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte Begegnung zwischen Z und Vin- cent von Wartburg mag an sich problematisch sein, weil sie offensichtlich inszeniert war und ohne Vorankündigung der Grundstückeigentümerin aber mit Wissen des Präsidenten von Rive Publiques erfolgte. Trotz dieses Ungleichgewichts verteidigte aber Z ihre Interessen als Seeanstösserin in dieser Sequenz wiederum kompetent. Sie hat denn auch offensichtlich der Ausstrahlung zugestimmt. Diese Sequenz war deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Mei- nungsbildung des Publikums zu verfälschen. 5.6 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Kontroverse um frei zugängliche Seeufer umfassender und vertiefter hätte dargestellt werden können. Die Redaktion be- schränkte sich primär darauf, den Grundkonflikt der Kontroverse um öffentlich zugängliche Seeufer darzustellen. Auf der einen Seite steht dabei das durch die Tätigkeit von Rives Publi- ques veranschaulichte Interesse an durchgängigen Uferwegen für die Öffentlichkeit, auf der anderen Seite das Interesse von Grundstückeigentümern wie Z oder des Schönheitschirur- gen am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. demjenigen ihrer Kunden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass bei Konflikten noch andere öffentliche Interessen wie na- mentlich das Raumplanungs- und das Umweltschutzrecht zu berücksichtigen sind. Es ist je- doch nicht irreführend, sich in einem knapp zwölfminütigen Fernsehbeitrag anhand der Tätig- keit der Vereinigung - Rives Publiques - und drei konkreten Beispielen auf die Darstellung des Grundkonflikts zu beschränken, umso weniger, als sich die Kontroverse offensichtlich nicht auf eine einzelne Region beschränkt. Der Umstand, dass nicht näher auf die komplexe recht- liche Situation oder auf einzelne Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen oder des Bundes- gerichts (BGE 118 Ia 394) eingegangen wurde, ist bei einem entsprechenden Fokus nicht zu beanstanden. Die Komplexität der Problematik um öffentlich zugängliche Ufer und die damit verbundene Schwierigkeit, Lösungen zu finden, ging im Übrigen aus dem Beitrag und na- mentlich aus den Beispielen vom Thuner- und Bodensee hervor. 5.7 Die transparente Gestaltung des Beitrags erlaubte es dem Publikum, zwischen Fak- ten und persönlichen Ansichten der angehörten Personen zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Nicht korrekt war einzig der Kommentar, wonach es sich beim Begleiter von Z um ihren Anwalt handle. Der Umstand, dass dessen Funktion (Präsident von APRIL) nicht bzw. falsch erwähnt wurde, beeinflusste den Gesamteindruck des Beitrags jedoch nicht und stellt deshalb einen Mangel in einem Nebenpunkt dar. 5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das „Rundschau“-Publikum zu den im Bei- trag thematisierten Aspekten um die Kontroverse über den öffentlichen Zugang von Seeufern eine eigene Meinung bilden konnte. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt und persönliche Ansichten waren als solche erkennbar. Dass mit Victor von Wartburg, dem Prä- sidenten von Rives Publiques, ein Befürworter von durchgängigen öffentlichen Seeuferwegen eine zentrale Rolle einnahm, ging aus dem Beitrag ebenso deutlich hervor wie der Umstand,
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dass dessen Ansichten umstritten sind, ein Grossteil der Seeanstösser eine andere Meinung vertreten und es sich bei der Debatte um öffentliche Uferwege um eine komplexe Problematik handelt, die bei Streitigkeiten regelmässig langwierige Verfahren verursacht. 6. Die Beschwerdeführerin verweist zusätzlich auf das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Diese Bestimmung richtet sich aber im Grundsatz nur an konzessionierte Programme in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Sendungen oder Beiträge. Ausnahme bilden Wahl- und Abstimmungssendungen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten (Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten angekündigten Volksinitiative von Rives Publi- ques ist die Bestimmung jedoch nicht anwendbar, da diese zum Zeitpunkt der Ausstrahlung noch nicht einmal lanciert worden war und damit sicher nicht in die für die Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten sensible Zeit des Abstimmungskampfs fällt (UBI-Ent- scheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [„Erbschaftssteuer“]). Anwendbar ist das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG allenfalls auf die Vorlage vom 14. Juni 2015 für einen Kredit von 3.5 Mio. Franken für einen Seeuferweg in der Gemeinde Rorschacherberg, auf die im Beitrag kurz Bezug genommen wurde. Das Prinzip der Chancengleichheit bezüglich dieser kommunalen Vorlage wurde aber durch den „Rundschau“-Beitrag in keiner Weise in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch keine entsprechende Rüge geltend. 7. Der Beitrag verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.
Versand: 18. März 2016