Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Politmagazin „Rundschau“ aus. Teil der Sen- dung vom 6. Mai 2015 bildete ein zweiteiliger Beitrag zur Sicherheit auf den Strassen und zum damit verbundenen rechtlichen Rahmen, namentlich zur Rasergesetzgebung. Nach ei- ner längeren Anmoderation, welche namentlich eine Übersicht über die Todesopfer im Stras- senverkehr und den Erfolg von Präventionsmassnahmen enthielt, wurde ein Filmbericht über die prekäre Sicherheitssituation im Strassenverkehr in Polen gezeigt, wo schweizerische Ex- perten Unterstützung leisten. Dieser erste Teil des Beitrags dauerte 10 Minuten und 53 Se- kunden. Im zweiten Teil befragte der Moderator den Tessiner Nationalrat Fabio Regazzi zu seiner parlamentarischen Initiative 15.413, „Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts“ (Dauer: 8 Minuten 18 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) erhob O gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde. Er beanstandet die undifferenzierte Berichterstattung. Der Beitrag habe irrefüh- rende und falsche Darstellungen enthalten, wichtige Informationen seien dem Publikum vor- enthalten worden. Das betreffe namentlich die Auswirkungen von Via Sicura, ein vom Parla- ment am 15. Juni 2012 angenommenes Verkehrssicherheitspaket, und den Inhalt der parla- mentarischen Initiative von Fabio Regazzi. So seien die rechtlichen Probleme bei der Anwen- dung der Via Sicura nicht dargestellt und Statistiken über Todesopfer im Strassenverkehr in irreführender Weise kommentiert worden. Die Interviewführung sei überdies tendenziös ge- wesen. Das Publikum habe sich keine eigene Meinung über die thematisierten Sachverhalte bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 3. Juli 2015 sowie die persönlichen Angaben und Unterschriften von 26 die Beschwerde unterstützenden Personen bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 9. Ok- tober 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der be- anstandete Beitrag entspreche in seinem Ablauf einem bekannten Konzept der „Rundschau“. Er beinhalte keine irreführenden Falschaussagen. Die Präsentation der Statistiken sei korrekt und in transparenter Weise erfolgt. Weitere Hinweise auf die Gerichtspraxis zu den Raserbe- stimmungen seien für die Meinungsbildung des Publikums nicht erforderlich gewesen. Natio- nalrat Regazzi habe sich als Studiogast ausführlich zu seiner parlamentarischen Initiative äussern und zu Kritikpunkten Stellung nehmen können. Die Anforderungen des Sachgerech- tigkeitsgebots seien eingehalten worden. D. In seinen zusätzlichen Bemerkungen vom 27. Oktober 2015 hält der Beschwerde- führer an seiner Auffassung fest, dass bei der Auslegung der Rasergesetzgebung noch einige Unsicherheit herrsche, auf welche im Beitrag zwingend hätte hingewiesen werden müssen. Namentlich der das Raserdelikt betreffende Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014 hätte erwähnt werden müssen, um die freie Meinungsbildung des Publikums zu gewähr-
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leisten. Er verweist diesbezüglich und auch hinsichtlich der von ihm kritisierten Art der Frage- stellung des Moderators beim Gespräch mit Nationalrat Regazzi auf die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle. E. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer zusätzlichen Eingabe vom 25. November 2015 noch einmal, dass es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht erforderlich gewe- sen sei, zusätzliche Informationen über die angeblichen Unklarheiten bei der geltenden Ra- sergesetzgebung zu vermitteln. Nationalrat Regazzi fordere in seiner parlamentarischen Ini- tiative nicht eine Umformulierung, sondern materielle Änderungen. Aufgrund des Studioge- sprächs habe sich das Publikum eine eigene Meinung zur parlamentarischen Initiative von Nationalrat Fabio Regazzi bilden können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Bern 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 3.2 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbe- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 896, S. 268f.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das
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Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 4 In der Anmoderation zum beanstandeten Beitrag wies Sandro Brotz zuerst darauf hin, dass der Strassenverkehr in der Schweiz alle 33 Stunden ein Todesopfer fordere. Dies sei zwar viel, die Opferzahlen hätten sich aber dank Präventionskampagnen von 2000 bis 2012 halbiert. Mit der Einführung der Via Sicura anfangs 2013 habe sich die Zahl der getöte- ten Personen noch einmal stark verringert. Dieses Verkehrssicherheitsprogramm des Bundes sei eine Erfolgsgeschichte. Dazu gehörten auch härtere Massnahmen gegen Raser. Dieses Gesetz wollten bürgerliche Politiker nun aber „kippen“, weil es unverhältnismässig sei. Da- nach leitete der Moderator zum Filmbericht über, der illustriere, dass die Schweizer Verkehrs- gesetzgebung in Polen Vorbildcharakter geniesse.
E. 4.1 Zu Beginn des Filmberichts kommt die insbesondere für Fussgänger prekäre Sicher- heitssituation auf polnischen Strassen zum Ausdruck. Der Gründer einer Opferhilfeorganisa- tion spricht von einem Krieg, in welchem selbst Zebrastreifen keinen Schutz für Fussgänger böten. Ein Polizeivertreter weist auf die tiefen Bussen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Strassenverkehrsdelikte hin. Danach wird im Kommentar erwähnt, dass die in der Schweiz mit Via Sicura gemachten guten Erfahrungen nach Polen exportiert werden sollen. Der Initiant, Alt-Nationalrat Roland Wiederkehr, weist auf die Beweggründe hin und bemerkt, dass die Finanzierung aus den Kohäsionsgeldern erfolge, welche die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union u.a. an Polen entrichte. Ein Mitglied der polnischen Delegation, die in der Schweiz instruiert wird, äussert sich zu den Zielen. Im zwei- ten Teil des Filmberichts werden polnische Verkehrspolizisten bei ihrer Arbeit gezeigt, die sie auch dank Material aus der Schweiz - wie einem Messfahrzeug - effizienter ausüben können. Schliesslich kommt zum Ausdruck, dass das Parlament im Februar strengere Verkehrsge- setze nach Schweizer Vorbild angenommen hat. Im Kommentar wird dazu ausgeführt, dass Polens Strassen endlich sicherer werden und Fussgänger leichter die Strasse überqueren können.
E. 4.2 Nach Ende des Filmberichts leitete der Moderator wie folgt zum Gespräch mit CVP- Nationalrat Fabio Regazzi über: „Schweizer Entwicklungshilfe in Polen – und gleichzeitig wol- len bei uns bürgerliche Politiker das Rasergesetz wieder kippen. Der Mann, der das minimale Strafmass von einem Jahr Gefängnis für Raser wieder aufheben und die Mindestdauer des Ausweisentzugs von zwei auf ein halbes Jahr senken will, ist jetzt bei uns live im Studio – und an ihn hab ich noch ein paar Fragen.“ Im Zentrum des Gesprächs stand die von 37 Parlamen- tariern mitunterzeichnete parlamentarische Initiative von Fabio Regazzi betreffend der Via Sicura. Der Tessiner Nationalrat wurde gefragt, ob er in der Schweiz polnische Verhältnisse herstellen wolle, was an der geltenden Rasergesetzgebung unverhältnismässig sei, was das Ziel seines Vorstosses sei und, ob er nicht Täterschutz betreibe. Der Moderator konfrontierte Fabio Regazzi überdies mit Aussagen einer Frau, die ihre Tochter bei einem durch einen Raser verursachten Unfall verloren hat. Auf entsprechende Fragen legte der Nationalrat seine Gründe für den Vorstoss dar. Zum Abschluss erkundigte sich der Moderator bei Fabio Re-
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gazzi, welches denn seine bisher schwerwiegendsten Übertretungen im Strassenverkehr we- gen Geschwindigkeitsüberschreitungen gewesen seien.
E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag angesichts dessen unbestrittenen Informationsgehalts anwendbar. Er ist in seiner Gesamtheit mit Anmoderation, Filmbericht und Studiointerview auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Der Aufbau des Beitrags - Filmbericht mit anschliessendem Studiogespräch - entspricht einem in der Sendung „Rundschau“ regelmässig angewendeten Konzept (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]; UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014, E. 4 [„Kampf um den Gripen“]).
E. 5.1 Die Redaktion verfolgte einen anwaltschaftlichen Fokus, indem sie Partei für die Op- fer von Strassenunfällen ergriff und die parlamentarische Initiative von Fabio Regazzi ent- sprechend kritisch hinterfragte. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt grund- sätzlich, ein frei gewähltes Thema unter einem bestimmten Blickwinkel zu beleuchten. Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert diesbezüglich aber Transparenz. Der anwaltschaftliche Fo- kus muss also für das Publikum erkennbar sein, was beim beanstandeten „Rundschau“-Bei- trag der Fall war. Dies wurde bereits in der Anmoderation deutlich, als die Opferzahlen er- wähnt wurden. Auch im Filmbericht mit den Szenen von den Verhältnissen in Polen und im Studiogespräch mit der Einspielung einer Sequenz der Mutter eines Opfers eines Raserun- falls sowie der Fragestellungen des Moderators kam der anwaltschaftliche Blickwinkel unver- kennbar zum Ausdruck.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, der beanstandete Beitrag sei undifferenziert gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI keine Fachaufsicht ausüben darf und nament- lich nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen hat. Sie muss sich auf eine strikte Rechts- kontrolle beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Ein undifferen- zierter oder oberflächlicher Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot erst dann, wenn er die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglicht.
E. 5.3 Als irreführend erachtet der Beschwerdeführer bereits die Anmoderation, weil bezüg- lich der im Rahmen von Grafiken illustrierte Rückgang von Verkehrstoten seit 2000 aus- schliesslich mit Präventionskampagnen und ab 2013 mit der Via Sicura begründet werde. Der entsprechende Hinweis ist tatsächlich unvollständig. Zum Rückgang der Verkehrsopfer auf Schweizer Strassen trugen neben Präventionskampagnen und verschiedenen staatlichen Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (z.B. Tempolimiten, Strasseninfrastruktur, Helm- tragpflicht) namentlich auch fahrzeugtechnische Verbesserungen bei (Bundesamt für Stras- sen ASTRA, Via Sicura - Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassen- verkehr, 2005, S. 6; Bundesamt für Statistik, Verkehrsunfälle in der Schweiz, 2014, S. 4; ASTRA 2015, Strassen und Verkehr, Zahlen und Fakten, S. 32). Auch für die vom Beschwer- deführer zusätzlich beanstandete Aussage, wonach Via Sicura eine Erfolgsgeschichte sei, fehlen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung Belege. Es erscheint nicht möglich, die Wirkung dieses umfangreichen Handlungsprogramms bereits zu beurteilen, nachdem das erste Massnahmenpaket, welches u.a. die Raserdelikte beinhaltete, erst am 1. Januar 2013
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in Kraft getreten war. Die in der Anmoderation erwähnten statistischen Angaben und Ein- schätzungen vermittelten ein einseitiges und tendenziöses Bild der Gründe für den Rückgang der Todesopfer im Strassenverkehr.
E. 5.4 Die Darstellung im Filmbericht zu den Verhältnissen auf den Strassen Polens und der Schweizer Hilfe beanstandet der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht. Er rügt jedoch, dass damit der falsche Eindruck vermittelt worden sei, dass auf Schweizer Strassen ohne Via Sicura Verhältnisse wie in Polen herrschen würden. Tatsächlich stellte der Moderator zu Be- ginn des - dem Filmbericht folgenden - Gesprächs Fabio Regazzi die Frage, ob er mit seiner parlamentarischen Initiative polnische Verhältnisse in der Schweiz wolle. Für das Publikum der „Rundschau“ war jedoch erkennbar, dass es sich dabei um eine zugespitzte Einstiegs- frage an den Tessiner Nationalrat handelte. Ein Vorwissen, wonach auf den Schweizer Stras- sen vor 2013 und damit vor dem Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets der Via Sicura mit den Raserdelikten keine Verhältnisse wie in Polen bestanden, kann vorausgesetzt wer- den. Im Übrigen verneinte Fabio Regazzi die etwas provokative Frage des Moderators ent- schieden.
E. 5.5 Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative von Fabio Regazzi macht der Beschwerdeführer geltend, wichtige Fakten seien nicht erwähnt oder in verfälschender Weise dargestellt worden. Ein Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_397/2014 vom
20. November 2014 hätte zwar allenfalls zum besseren Verständnis für die Kritik von Fabio Regazzi und den Mitunterzeichnenden an der Rasergesetzgebung beigetragen. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemerkung des Moderators über die präventive Wir- kung der Via Sicura kann hinterfragt werden, da dieser dabei einzig auf Zahlen im Kanton Aargau verwies. Der Moderator tat dies allerdings in transparenter Weise. Fabio Regazzi er- hielt im Rahmen des Gesprächs überdies ausgiebig Gelegenheit, um zu den Beweggründen für seine parlamentarische Initiative, zum Inhalt und zu Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Er wies dabei zweimal darauf hin, dass er das Rasergesetz nicht „kippen“ wolle, wie ihm der Moderator unterstellte. Der Nationalrat betonte vielmehr, dass es ihm primär um das Verhält- nismässigkeitsprinzip ginge. Die Richter müssten bei Raserdelikten mehr Spielraum erhalten, um dem Einzelfall gerecht zu werden, was er an einzelnen Beispielen erläuterte. Er stellte auch Vergleiche mit anderen Straftatbeständen an und bemerkte, dass er einen Fehler des Gesetzgebers korrigieren möchte, ohne aber die Rasergesetzgebung grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch der Präsident der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz habe Verständ- nis für seinen Vorstoss geäussert, weil es Probleme bei der Anwendung gebe. Das Studioge- spräch erlaubte Fabio Regazzi, seinen Vorstoss in angemessener Weise zu begründen und gegenüber Kritik zu rechtfertigen.
E. 5.6 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Ge- sprächsführung. Das Politmagazin „Rundschau“ pflegt schon seit langem bei Studiogesprä- chen einen vergleichsweise harten, konfrontativen und teilweise provokativen Fragestil. Auch bei Parlamentariern oder Magistraten hält sich der Moderator diesbezüglich regelmässig nicht zurück. Die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit lässt Medienschaffenden weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Fragestellung bzw. bei Form und Ton der Interviewführung (UBI-Entscheid
b. 676 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Die journalistische Freiheit
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und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studiogesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Provokative, stillose oder auch sach- lich deplatzierte Fragen begründen denn alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots, es sei denn, die Meinungsbildung des Publikums zum relevanten Beitragsthema als Ganzes werde dadurch erheblich beeinflusst, was vorliegend aber nicht der Fall war. Der vom Beschwerdeführer gerügte tendenziöse Charakter der Gesprächsführung war für das Publikum klar erkennbar und konnte dieses daher auch nicht täuschen. Der Moderator nahm offensichtlich die Rolle des „Anwalts“ von potentiellen Opfern von Rasern ein. Auf den Um- stand, dass sein Gesprächsteilnehmer nicht deutscher Muttersprache war, musste der Mode- rator nicht zwingend besonders Rücksicht nehmen, handelt es sich bei Fabio Regazzi doch um eine mediengewandte Persönlichkeit, die sich auch in Deutsch gut verständigen und aus- drücken kann.
E. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag über die Rasergesetz- gebung wohl anders und differenzierter hätte gestaltet werden können. Das betrifft namentlich die Anmoderation, in welcher statistische Angaben zur rückläufigen Anzahl von Todesopfern auf Schweizer Strassen einseitig und damit unvollständig ausgelegt wurden. Auch indem die Redaktion der schweizerischen Rasergesetzgebung polnische Verhältnisse als einzige Alter- native gegenüberstellte, trug sie im ersten Teil des Beitrags wenig zu einer differenzierten Darstellung des geltenden rechtlichen Rahmens bei. Diese vor allem durch die anwaltschaft- liche Optik der Redaktion bedingte einseitige Sicht auf die Rasergesetzgebung wurde jedoch durch das anschliessende Studiogespräch korrigiert. Darin verwies Fabio Regazzi auf As- pekte des Raserdelikts, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geben. Gleichzeitig konnte der Nationalrat einlässlich seine parlamentarische Initiative begründen und erläutern, dass es ihm nicht darum gehe, das Gesetz zu „kippen“, sondern bei den Mindeststrafen mehr Spiel- raum für den Richter zu schaffen, damit dieser die Sanktion den konkreten Umständen und dem jeweiligen Fehlverhalten anpassen könne. Aufgrund des Studiogesprächs konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zur Rasergesetzgebung sowie zur parlamentarischen Ini- tiative und damit auch zum Beitrag insgesamt bilden. Die festgestellten Mängel betreffen Ne- benpunkte, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck zu verfälschen. Der anwaltschaftli- che Fokus der Redaktion war für das Publikum klar ersichtlich.
E. 6 Der beanstandete Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 716
Entscheid vom 11. Dezember 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Rundschau“ vom 6. Mai 2015, Beitrag über die Rasergesetzgebung
Beschwerde vom 23. Juli 2015
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte O (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Politmagazin „Rundschau“ aus. Teil der Sen- dung vom 6. Mai 2015 bildete ein zweiteiliger Beitrag zur Sicherheit auf den Strassen und zum damit verbundenen rechtlichen Rahmen, namentlich zur Rasergesetzgebung. Nach ei- ner längeren Anmoderation, welche namentlich eine Übersicht über die Todesopfer im Stras- senverkehr und den Erfolg von Präventionsmassnahmen enthielt, wurde ein Filmbericht über die prekäre Sicherheitssituation im Strassenverkehr in Polen gezeigt, wo schweizerische Ex- perten Unterstützung leisten. Dieser erste Teil des Beitrags dauerte 10 Minuten und 53 Se- kunden. Im zweiten Teil befragte der Moderator den Tessiner Nationalrat Fabio Regazzi zu seiner parlamentarischen Initiative 15.413, „Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts“ (Dauer: 8 Minuten 18 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) erhob O gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde. Er beanstandet die undifferenzierte Berichterstattung. Der Beitrag habe irrefüh- rende und falsche Darstellungen enthalten, wichtige Informationen seien dem Publikum vor- enthalten worden. Das betreffe namentlich die Auswirkungen von Via Sicura, ein vom Parla- ment am 15. Juni 2012 angenommenes Verkehrssicherheitspaket, und den Inhalt der parla- mentarischen Initiative von Fabio Regazzi. So seien die rechtlichen Probleme bei der Anwen- dung der Via Sicura nicht dargestellt und Statistiken über Todesopfer im Strassenverkehr in irreführender Weise kommentiert worden. Die Interviewführung sei überdies tendenziös ge- wesen. Das Publikum habe sich keine eigene Meinung über die thematisierten Sachverhalte bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 3. Juli 2015 sowie die persönlichen Angaben und Unterschriften von 26 die Beschwerde unterstützenden Personen bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 9. Ok- tober 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der be- anstandete Beitrag entspreche in seinem Ablauf einem bekannten Konzept der „Rundschau“. Er beinhalte keine irreführenden Falschaussagen. Die Präsentation der Statistiken sei korrekt und in transparenter Weise erfolgt. Weitere Hinweise auf die Gerichtspraxis zu den Raserbe- stimmungen seien für die Meinungsbildung des Publikums nicht erforderlich gewesen. Natio- nalrat Regazzi habe sich als Studiogast ausführlich zu seiner parlamentarischen Initiative äussern und zu Kritikpunkten Stellung nehmen können. Die Anforderungen des Sachgerech- tigkeitsgebots seien eingehalten worden. D. In seinen zusätzlichen Bemerkungen vom 27. Oktober 2015 hält der Beschwerde- führer an seiner Auffassung fest, dass bei der Auslegung der Rasergesetzgebung noch einige Unsicherheit herrsche, auf welche im Beitrag zwingend hätte hingewiesen werden müssen. Namentlich der das Raserdelikt betreffende Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2014 hätte erwähnt werden müssen, um die freie Meinungsbildung des Publikums zu gewähr-
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leisten. Er verweist diesbezüglich und auch hinsichtlich der von ihm kritisierten Art der Frage- stellung des Moderators beim Gespräch mit Nationalrat Regazzi auf die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle. E. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer zusätzlichen Eingabe vom 25. November 2015 noch einmal, dass es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht erforderlich gewe- sen sei, zusätzliche Informationen über die angeblichen Unklarheiten bei der geltenden Ra- sergesetzgebung zu vermitteln. Nationalrat Regazzi fordere in seiner parlamentarischen Ini- tiative nicht eine Umformulierung, sondern materielle Änderungen. Aufgrund des Studioge- sprächs habe sich das Publikum eine eigene Meinung zur parlamentarischen Initiative von Nationalrat Fabio Regazzi bilden können. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Bern 2011, Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 3.2 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbe- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 896, S. 268f.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das
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Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 4. In der Anmoderation zum beanstandeten Beitrag wies Sandro Brotz zuerst darauf hin, dass der Strassenverkehr in der Schweiz alle 33 Stunden ein Todesopfer fordere. Dies sei zwar viel, die Opferzahlen hätten sich aber dank Präventionskampagnen von 2000 bis 2012 halbiert. Mit der Einführung der Via Sicura anfangs 2013 habe sich die Zahl der getöte- ten Personen noch einmal stark verringert. Dieses Verkehrssicherheitsprogramm des Bundes sei eine Erfolgsgeschichte. Dazu gehörten auch härtere Massnahmen gegen Raser. Dieses Gesetz wollten bürgerliche Politiker nun aber „kippen“, weil es unverhältnismässig sei. Da- nach leitete der Moderator zum Filmbericht über, der illustriere, dass die Schweizer Verkehrs- gesetzgebung in Polen Vorbildcharakter geniesse. 4.1 Zu Beginn des Filmberichts kommt die insbesondere für Fussgänger prekäre Sicher- heitssituation auf polnischen Strassen zum Ausdruck. Der Gründer einer Opferhilfeorganisa- tion spricht von einem Krieg, in welchem selbst Zebrastreifen keinen Schutz für Fussgänger böten. Ein Polizeivertreter weist auf die tiefen Bussen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Strassenverkehrsdelikte hin. Danach wird im Kommentar erwähnt, dass die in der Schweiz mit Via Sicura gemachten guten Erfahrungen nach Polen exportiert werden sollen. Der Initiant, Alt-Nationalrat Roland Wiederkehr, weist auf die Beweggründe hin und bemerkt, dass die Finanzierung aus den Kohäsionsgeldern erfolge, welche die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union u.a. an Polen entrichte. Ein Mitglied der polnischen Delegation, die in der Schweiz instruiert wird, äussert sich zu den Zielen. Im zwei- ten Teil des Filmberichts werden polnische Verkehrspolizisten bei ihrer Arbeit gezeigt, die sie auch dank Material aus der Schweiz - wie einem Messfahrzeug - effizienter ausüben können. Schliesslich kommt zum Ausdruck, dass das Parlament im Februar strengere Verkehrsge- setze nach Schweizer Vorbild angenommen hat. Im Kommentar wird dazu ausgeführt, dass Polens Strassen endlich sicherer werden und Fussgänger leichter die Strasse überqueren können. 4.2 Nach Ende des Filmberichts leitete der Moderator wie folgt zum Gespräch mit CVP- Nationalrat Fabio Regazzi über: „Schweizer Entwicklungshilfe in Polen – und gleichzeitig wol- len bei uns bürgerliche Politiker das Rasergesetz wieder kippen. Der Mann, der das minimale Strafmass von einem Jahr Gefängnis für Raser wieder aufheben und die Mindestdauer des Ausweisentzugs von zwei auf ein halbes Jahr senken will, ist jetzt bei uns live im Studio – und an ihn hab ich noch ein paar Fragen.“ Im Zentrum des Gesprächs stand die von 37 Parlamen- tariern mitunterzeichnete parlamentarische Initiative von Fabio Regazzi betreffend der Via Sicura. Der Tessiner Nationalrat wurde gefragt, ob er in der Schweiz polnische Verhältnisse herstellen wolle, was an der geltenden Rasergesetzgebung unverhältnismässig sei, was das Ziel seines Vorstosses sei und, ob er nicht Täterschutz betreibe. Der Moderator konfrontierte Fabio Regazzi überdies mit Aussagen einer Frau, die ihre Tochter bei einem durch einen Raser verursachten Unfall verloren hat. Auf entsprechende Fragen legte der Nationalrat seine Gründe für den Vorstoss dar. Zum Abschluss erkundigte sich der Moderator bei Fabio Re-
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gazzi, welches denn seine bisher schwerwiegendsten Übertretungen im Strassenverkehr we- gen Geschwindigkeitsüberschreitungen gewesen seien. 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag angesichts dessen unbestrittenen Informationsgehalts anwendbar. Er ist in seiner Gesamtheit mit Anmoderation, Filmbericht und Studiointerview auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Der Aufbau des Beitrags - Filmbericht mit anschliessendem Studiogespräch - entspricht einem in der Sendung „Rundschau“ regelmässig angewendeten Konzept (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]; UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014, E. 4 [„Kampf um den Gripen“]). 5.1 Die Redaktion verfolgte einen anwaltschaftlichen Fokus, indem sie Partei für die Op- fer von Strassenunfällen ergriff und die parlamentarische Initiative von Fabio Regazzi ent- sprechend kritisch hinterfragte. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt grund- sätzlich, ein frei gewähltes Thema unter einem bestimmten Blickwinkel zu beleuchten. Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert diesbezüglich aber Transparenz. Der anwaltschaftliche Fo- kus muss also für das Publikum erkennbar sein, was beim beanstandeten „Rundschau“-Bei- trag der Fall war. Dies wurde bereits in der Anmoderation deutlich, als die Opferzahlen er- wähnt wurden. Auch im Filmbericht mit den Szenen von den Verhältnissen in Polen und im Studiogespräch mit der Einspielung einer Sequenz der Mutter eines Opfers eines Raserun- falls sowie der Fragestellungen des Moderators kam der anwaltschaftliche Blickwinkel unver- kennbar zum Ausdruck. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, der beanstandete Beitrag sei undifferenziert gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI keine Fachaufsicht ausüben darf und nament- lich nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen hat. Sie muss sich auf eine strikte Rechts- kontrolle beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Ein undifferen- zierter oder oberflächlicher Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot erst dann, wenn er die freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglicht. 5.3 Als irreführend erachtet der Beschwerdeführer bereits die Anmoderation, weil bezüg- lich der im Rahmen von Grafiken illustrierte Rückgang von Verkehrstoten seit 2000 aus- schliesslich mit Präventionskampagnen und ab 2013 mit der Via Sicura begründet werde. Der entsprechende Hinweis ist tatsächlich unvollständig. Zum Rückgang der Verkehrsopfer auf Schweizer Strassen trugen neben Präventionskampagnen und verschiedenen staatlichen Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (z.B. Tempolimiten, Strasseninfrastruktur, Helm- tragpflicht) namentlich auch fahrzeugtechnische Verbesserungen bei (Bundesamt für Stras- sen ASTRA, Via Sicura - Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassen- verkehr, 2005, S. 6; Bundesamt für Statistik, Verkehrsunfälle in der Schweiz, 2014, S. 4; ASTRA 2015, Strassen und Verkehr, Zahlen und Fakten, S. 32). Auch für die vom Beschwer- deführer zusätzlich beanstandete Aussage, wonach Via Sicura eine Erfolgsgeschichte sei, fehlen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung Belege. Es erscheint nicht möglich, die Wirkung dieses umfangreichen Handlungsprogramms bereits zu beurteilen, nachdem das erste Massnahmenpaket, welches u.a. die Raserdelikte beinhaltete, erst am 1. Januar 2013
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in Kraft getreten war. Die in der Anmoderation erwähnten statistischen Angaben und Ein- schätzungen vermittelten ein einseitiges und tendenziöses Bild der Gründe für den Rückgang der Todesopfer im Strassenverkehr. 5.4 Die Darstellung im Filmbericht zu den Verhältnissen auf den Strassen Polens und der Schweizer Hilfe beanstandet der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht. Er rügt jedoch, dass damit der falsche Eindruck vermittelt worden sei, dass auf Schweizer Strassen ohne Via Sicura Verhältnisse wie in Polen herrschen würden. Tatsächlich stellte der Moderator zu Be- ginn des - dem Filmbericht folgenden - Gesprächs Fabio Regazzi die Frage, ob er mit seiner parlamentarischen Initiative polnische Verhältnisse in der Schweiz wolle. Für das Publikum der „Rundschau“ war jedoch erkennbar, dass es sich dabei um eine zugespitzte Einstiegs- frage an den Tessiner Nationalrat handelte. Ein Vorwissen, wonach auf den Schweizer Stras- sen vor 2013 und damit vor dem Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets der Via Sicura mit den Raserdelikten keine Verhältnisse wie in Polen bestanden, kann vorausgesetzt wer- den. Im Übrigen verneinte Fabio Regazzi die etwas provokative Frage des Moderators ent- schieden. 5.5 Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative von Fabio Regazzi macht der Beschwerdeführer geltend, wichtige Fakten seien nicht erwähnt oder in verfälschender Weise dargestellt worden. Ein Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_397/2014 vom
20. November 2014 hätte zwar allenfalls zum besseren Verständnis für die Kritik von Fabio Regazzi und den Mitunterzeichnenden an der Rasergesetzgebung beigetragen. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemerkung des Moderators über die präventive Wir- kung der Via Sicura kann hinterfragt werden, da dieser dabei einzig auf Zahlen im Kanton Aargau verwies. Der Moderator tat dies allerdings in transparenter Weise. Fabio Regazzi er- hielt im Rahmen des Gesprächs überdies ausgiebig Gelegenheit, um zu den Beweggründen für seine parlamentarische Initiative, zum Inhalt und zu Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Er wies dabei zweimal darauf hin, dass er das Rasergesetz nicht „kippen“ wolle, wie ihm der Moderator unterstellte. Der Nationalrat betonte vielmehr, dass es ihm primär um das Verhält- nismässigkeitsprinzip ginge. Die Richter müssten bei Raserdelikten mehr Spielraum erhalten, um dem Einzelfall gerecht zu werden, was er an einzelnen Beispielen erläuterte. Er stellte auch Vergleiche mit anderen Straftatbeständen an und bemerkte, dass er einen Fehler des Gesetzgebers korrigieren möchte, ohne aber die Rasergesetzgebung grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch der Präsident der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz habe Verständ- nis für seinen Vorstoss geäussert, weil es Probleme bei der Anwendung gebe. Das Studioge- spräch erlaubte Fabio Regazzi, seinen Vorstoss in angemessener Weise zu begründen und gegenüber Kritik zu rechtfertigen. 5.6 Unbegründet ist ebenfalls die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Ge- sprächsführung. Das Politmagazin „Rundschau“ pflegt schon seit langem bei Studiogesprä- chen einen vergleichsweise harten, konfrontativen und teilweise provokativen Fragestil. Auch bei Parlamentariern oder Magistraten hält sich der Moderator diesbezüglich regelmässig nicht zurück. Die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit lässt Medienschaffenden weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Fragestellung bzw. bei Form und Ton der Interviewführung (UBI-Entscheid
b. 676 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5.4 [„Professor in der Kritik“]). Die journalistische Freiheit
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und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studiogesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Provokative, stillose oder auch sach- lich deplatzierte Fragen begründen denn alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots, es sei denn, die Meinungsbildung des Publikums zum relevanten Beitragsthema als Ganzes werde dadurch erheblich beeinflusst, was vorliegend aber nicht der Fall war. Der vom Beschwerdeführer gerügte tendenziöse Charakter der Gesprächsführung war für das Publikum klar erkennbar und konnte dieses daher auch nicht täuschen. Der Moderator nahm offensichtlich die Rolle des „Anwalts“ von potentiellen Opfern von Rasern ein. Auf den Um- stand, dass sein Gesprächsteilnehmer nicht deutscher Muttersprache war, musste der Mode- rator nicht zwingend besonders Rücksicht nehmen, handelt es sich bei Fabio Regazzi doch um eine mediengewandte Persönlichkeit, die sich auch in Deutsch gut verständigen und aus- drücken kann. 5.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag über die Rasergesetz- gebung wohl anders und differenzierter hätte gestaltet werden können. Das betrifft namentlich die Anmoderation, in welcher statistische Angaben zur rückläufigen Anzahl von Todesopfern auf Schweizer Strassen einseitig und damit unvollständig ausgelegt wurden. Auch indem die Redaktion der schweizerischen Rasergesetzgebung polnische Verhältnisse als einzige Alter- native gegenüberstellte, trug sie im ersten Teil des Beitrags wenig zu einer differenzierten Darstellung des geltenden rechtlichen Rahmens bei. Diese vor allem durch die anwaltschaft- liche Optik der Redaktion bedingte einseitige Sicht auf die Rasergesetzgebung wurde jedoch durch das anschliessende Studiogespräch korrigiert. Darin verwies Fabio Regazzi auf As- pekte des Raserdelikts, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geben. Gleichzeitig konnte der Nationalrat einlässlich seine parlamentarische Initiative begründen und erläutern, dass es ihm nicht darum gehe, das Gesetz zu „kippen“, sondern bei den Mindeststrafen mehr Spiel- raum für den Richter zu schaffen, damit dieser die Sanktion den konkreten Umständen und dem jeweiligen Fehlverhalten anpassen könne. Aufgrund des Studiogesprächs konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zur Rasergesetzgebung sowie zur parlamentarischen Ini- tiative und damit auch zum Beitrag insgesamt bilden. Die festgestellten Mängel betreffen Ne- benpunkte, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck zu verfälschen. Der anwaltschaftli- che Fokus der Redaktion war für das Publikum klar ersichtlich. 6. Der beanstandete Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 8. Februar 2016