Sachverhalt
A. Im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ strahlte Fern- sehen SRF am 3. Dezember 2014 einen Beitrag über die UNO-Klimakonferenz in Lima aus (Dauer: 2 Minuten 12 Sekunden). Darin wurden Ausschnitte aus einem möglichen Wetterbe- richt für den 7. August 2050 gezeigt, den die deutsche öffentlich-rechtliche Sendeanstalt ARD für die Klimakonferenz realisiert hatte. Zu den steigenden Temperaturen und der Erderwär- mung nahm im Bericht Michel Jarraud, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), Stellung. B. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob B (Beschwerdeführer) als Gründungsmitglied des Klimamanifests-von-Heiligenroth gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt primär eine Aussage, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Ausschnitten aus einem Video mit einem Wetterbericht für das Jahr 2050 erfolgte. Demnach stelle der entsprechende Wetterbericht keine Fiktion dar, sondern basiere auf den Berechnungen der UNO-Meteorologen. Beide Be- hauptungen - keine Fiktion, Basis seien Berechnungen von UNO-Meteorologen - seien laut dem Beschwerdeführer falsch. Der Beitrag habe deshalb Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Richtigstellung. Es sei überdies eine nicht zutreffende Verbindung dieses ARD- Wetterberichts mit einer von der WMO am 3. Dezember 2014 veröffentlichten Medienmittei- lung gemacht worden. Nicht richtig sei ebenfalls die Aussage, 2014 sei das wärmste je ge- messene Jahr. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombuds- stelle SRG.D vom 11. Februar 2015 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI mehrere Listen mit Daten und Unterschriften von mehr als 60 Personen zu, die seine Eingabe unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 6. Mai 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Aufgrund seines Vorwissens, des Kontextes und der Bildebene sei für das Publi- kum hervorgegangen, dass es sich im Zusammenhang mit der gezeigten möglichen Wetter- prognose für den 7. August 2050 um ein mögliches Szenario gehandelt habe. Quelle und Auftraggeber seien in transparenter Weise genannt worden. Der Inhalt sei durch die wissen- schaftliche Arbeit des Weltklimarats der UNO (Intergovernmental Panel on Climate Change [IPCC]) abgestützt gewesen. Die Medienmitteilung der WMO vom 3. Dezember 2014 stelle durchaus einen Bezug her zu Wettervorhersagen für 2050. Zum Temperaturanstieg und zur Erderwärmung habe sich der Generalsekretär der WMO geäussert. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei deshalb nicht verletzt worden. E. Der Beschwerdeführer führt in seiner zusätzlichen Eingabe vom 16. Mai 2015 aus, dass die Täuschung des Publikums der „Tagesschau“ mit Vorsatz geschehen sei. Es habe sich beim ARD-Wetterbericht nicht um eine Prognose gehandelt, sondern um Szenarien für
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das Wetter im Jahr 2050. Der aktuelle 5. IPCC-Weltklimabericht wie auch frühere Berichte enthielten keine Belege für ein vermehrtes Auftreten von „Extremwetterereignissen“. Der Be- schwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass es die im Beitrag zitierten „UNO-Meteoro- logen“ gar nicht gebe. Entgegen einer Zusicherung des zuständigen Redaktionsleiters seien bis anhin die Arbeiten für einen Fernsehbeitrag über die kritischen Recherchen des Klimama- nifests noch nicht in Angriff genommen worden. F. In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen fest. Den Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung des Publikums weist sie entschieden zurück. Trotz der Wortwahl habe es den beanstandeten Einstieg in den Beitrag richtig einordnen können. Auf Kritikpunkte, welche sich nicht auf den beanstandeten Beitrag beziehen, könne im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht eingegangen wer- den. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit eine öffentliche Richtigstellung be- antragt wird. Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter nicht zu einem entspre- chenden Vorgehen verpflichten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Ver- fahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsver- letzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von öffentlichen Richtig- stellungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehenen Massnahmen.
E. 4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer er- wähnte, angeblich von Fernsehen SRF zugesicherte aber noch nicht realisierte Bericht über das Klimamanifest, welchem der Beschwerdeführer angehört. Grundsätzlich gibt es kein Recht auf die Verbreitung bestimmter Informationen (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Ein allfälliger aus- nahmsweiser Anspruch auf Sendezeit müsste im Rahmen einer Beschwerde um Zugang zum Programm geltend gemacht werden (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG). Voraussetzung dafür ist ein abgelehntes Begehren um Programmzugang (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175).
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei durch falsche Aussagen im Beitrag ver- letzt worden.
E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
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E. 5.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 6 Die Moderatorin leitete den beanstandeten Beitrag mit der Aussage ein, dass die Vertreter aus 195 Ländern an der UNO-Klimakonferenz in Lima um eine Einigung ringen wer- den. Ziel sei es, den Ausstoss von klimaschädlichen Treibhausgasen zu senken und die Klimaerwärmung zu bremsen. Dies sei auch dringend notwendig, da laut der Weltorganisation der Meteorologie 2014 das heisseste Jahr der Geschichte werden könnte. Der auf die Anmo- deration folgende Filmbericht beginnt mit Ausschnitten eines Wetterberichts der ARD mit star- ken Regenfällen und sehr hohen Temperaturen, welcher angeblich für den 7. August 2050 gilt. Der Off-Kommentar bemerkt dazu Folgendes: „Monsunartige Schauer, Tornados, Hitze- wellen: der Wetterbericht, den die ARD für die Klimakonferenz in Peru realisiert hat, ist keine Fiktion, sondern basiert auf den Berechnungen der UNO-Meteorologen. Der heute präsen- tierte Vorausbericht für 2014 zeigt einen erneuten durchschnittlichen Lufttemperaturanstieg um 0.57 Grad.“ Danach nimmt der Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) Stellung zum Temperaturanstieg und zur fortschreitenden Erderwärmung. Er vertritt die Ansicht, dass es noch möglich sei, die Erwärmung zu limitieren. Dafür seien aber „grosse Entscheidungen“ erforderlich, um die Emissionen rasch zu senken. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis, dass die ersten Weichen zu den dringend notwendigen Beschlüssen bis nächste Woche in Lima gestellt werden sollen. Der beanstandete Bericht folgte in der Sen- dung „Tagesschau“ vom 3. Dezember 2014 einem Beitrag, welcher ebenfalls den Klimaschutz thematisierte. In diesem ging es um das Aktionsprogramm „Klimaschutz 2020“ der deutschen Bundesregierung.
E. 6.1 Aufgrund des unbestrittenen Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die zu den Ausschnitten des ARD- Wetterberichts für den 7. August 2050 gemachte Aussage, es handle sich um keine Fiktion,
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irreführend ist. Daraus könnte nämlich abgeleitet werden, dass es sich um eine zutreffende Prognose handelt. Es ist aber unbestrittenermassen nicht möglich, das Wetter für einen so weit entfernten Zeitpunkt vorauszusagen. Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots ist nicht die sprachliche Formulierung, sondern wie das „Tagesschau“-Publikum die Aus- sage im Kontext des ganzen Beitrags und angesichts seines Vorwissens verstanden hat. Sprachliche Unzulänglichkeiten sind wie die mediengerechte vereinfachte Darstellung von Sachverhalten hinzunehmen, soweit die freie Meinungsbildung des Publikums dadurch nicht verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 609 vom 19. Februar 2010, E. 5.2 [„Schweinegrippe“]).
E. 6.3 Die WMO veröffentlichte im September 2014 14 Videos mit Wetterberichten von na- tional bekannten Fernsehmoderatoren aus verschiedenen Ländern, u.a. aus Brasilien, Japan, verschiedenen afrikanischen und europäischen Ländern sowie aus den USA. Diese beinhal- teten gemäss Aussagen der WMO einen zwar imaginären und damit fiktiven, aber realisti- schen („imaginary, but realistic“) Wetterbericht für die Zukunft. Es handle sich dabei um mög- liche Szenarien („potential scenarios“), welche sich auf aktuelle Forschungsergebnisse stütz- ten, wie insbesondere den letzten IPCC-Bericht („Fifth Assessment Report“). Ziel der Videos sei gewesen, die Menschen im Hinblick auf die Konferenz in Lima über die längerfristigen lokalen Auswirkungen des Klimawandels zu sensibilisieren. Der Wetterbericht der ARD, von welchem Ausschnitte im beanstandeten „Tagesschau“-Beitrag ausgestrahlt wurden, bildete eines dieser Auftragsvideos der WMO.
E. 6.4 Aufgrund des Kontextes und insbesondere seines Vorwissens wurde die Meinungs- bildung des Publikums bezüglich des ARD-Wetterberichts trotz der nicht zutreffenden Wort- wahl („keine Fiktion“) nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist hinlänglich bekannt, dass es nicht möglich ist, über einen längeren Zeitraum auch nur einigermassen genaue Wetterprog- nosen aufzustellen. Auch über die von einem beträchtlichen Teil von Klimawissenschaftlern erwarteten möglichen langfristigen negativen Auswirkungen eines Klimawandels (z.B. höhere Temperaturen, vermehrt Unwetter, Überschwemmungen) verfügt das „Tagesschau“-Publi- kum aufgrund der Medienberichterstattung und klimapolitischen Debatten im In- und Ausland über einiges Vorwissen. Dem beanstandeten Beitrag ging sogar in der gleichen „Tages- schau“-Ausgabe ein Bericht über ein Programm der deutschen Bundesregierung zum Klima- schutz voraus. Das Publikum konnte deshalb die Sequenzen zum ARD-Wetterbericht für den
E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Aussage, dass der ARD-Wetterbericht auf „Berechnungen von UNO-Meteorologen“ basiere. „UNO-Meteorologen“ gebe es aber nicht. Die im September 2014 veröffentlichten Wetterberichte für das Jahr 2050 stützten sich laut WMO auf die Ergebnisse des letzten Berichts des Weltklimarats (IPCC). Der IPCC ist ein Gremium, das von der WMO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) ge- gründet wurde. Es gehören ihm Regierungen (Mitgliedstaaten der WMO und des UNEP) und zahlreiche Wissenschaftler an, die als Autoren und Gutachter auftreten. Dem Beschwerde- führer ist zwar beizupflichten, dass die Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ für die beim IPCC tätigen Wissenschaftler formell nicht korrekt ist. Nichtsdestotrotz besteht eine enge Beziehung und eine institutionelle Nähe zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltklimarat. Die
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beanstandete Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ hat denn auch nicht die Meinungsbildung des Publikums verfälscht. Soweit im Beitrag von „Berechnungen der UNO-Meteorologen“ die Rede ist, lässt sich feststellen, dass auch die Berichte der IPCC jeweils Aussagen über mög- liche Zukunftsszenarien enthalten. So findet sich etwa in dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht „Klimaänderung 2013 - wissenschaftliche Grundlagen“ vom zwischenstaatlichen Aus- schuss für Klimaänderungen des IPCC (Zusammenfassung für politische Entscheidungsträ- ger) ein Kapitel über den zukünftigen globalen und regionalen Klimawandel (S. 17ff.). Dieses enthält u.a. Aussagen zu den ansteigenden Temperaturen und Jahresniederschlägen sowie den sich flächenmässig ausbreitenden Monsunsystemen. Die im ARD-Wetterbericht wohl be- wusst etwas zugespitzten Aussagen zu zukünftig plausiblen Wetterextremen stimmen zumin- dest in der Tendenz mit den Erwägungen der Wissenschaftler der IPCC überein.
E. 6.6 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, im Beitrag sei eine nicht sachgerechte Verknüpfung des ARD-Wetterberichts für 2050 mit einer Medienmitteilung der WMO erfolgt, trifft nicht zu. In dieser Medienmitteilung vom 3. Dezember 2014 (Titel: „2014 on course to be one of the hottest, possibly hottest, …“) erwähnt die WMO, dass 2014 eines der heissesten, wahrscheinlich das heisseste Jahr sei, das neben der Hitze durch Überschwemmungen ge- prägt werde. Auf diese Medienmitteilung wird im beanstandeten Beitrag im letzten Satz der Anmoderation eingegangen. In dieser Medienmitteilung wird aber auch die Serie der WMO mit Auftragsvideos für das Wetter der Zukunft durch bekannte Fernsehmoderatoren erwähnt. Darin würden auf der Grundlage des jüngsten Berichts der IPCC Szenarien für einen Wetter- bericht im Jahre 2050 dargestellt. Im Beitrag wurde überdies korrekt darauf hingewiesen, dass es sich beim ARD-Wetterbericht um ein Auftragsvideo für die WMO handelte.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer zieht überdies die Aussage in der Anmoderation, wonach 2014 als heissestes Jahr in die Geschichte einzugehen drohe, in Zweifel. Indem im Beitrag aber korrekt auf die Quelle („laut der Weltorganisation der Meteorologie“) hingewiesen und damit Transparenz hergestellt wurde, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Die bereits erwähnte Medienmitteilung vom 3. Dezember 2014 stellte eine hinreichende Grundlage für die Aussage zu den Rekordtemperaturen dar.
E. 6.8 Der Blickwinkel der WMO im Hinblick auf die UNO-Klimakonferenz stand generell im Zentrum des beanstandeten Beitrags. Es wurde auf eine Medienmitteilung und auf einen Vo- rausbericht („Global Features“) Bezug genommen, Ausschnitte aus einem Auftragsvideo ge- zeigt und der Generalsekretär dieser Sonderorganisation der UNO kam zweimal zu Wort. Dieser spezielle Blickwinkel auf die UNO-Klimakonferenz ist aufgrund der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) zulässig. Der Fokus, welcher auf- grund der Bedeutung der WMO für weltweite Klimafragen und für UNO-Klimakonferenzen naheliegend erscheint, war für das Publikum im Übrigen erkennbar. Im Rahmen dieses gut zwei Minuten dauernden Beitrags bestand denn auch keine Notwendigkeit, andere Sichtwei- sen zum Klimawandel und insbesondere zur Aussagekraft von Szenarien für die Zukunft zu präsentieren.
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E. 6.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG eingehalten hat. Zwar war eine Wort- wahl zu den gezeigten Ausschnitten aus dem Video mit dem ARD-Wetterbericht („keine Fik- tion“) falsch. Die Meinungsbildung des Publikums wurde damit aber nicht verfälscht. Aufgrund des Kontextes und seines Vorwissens konnte es eine zutreffende Einordnung des Wetterbe- richts für 2050 im Sinne eines möglichen Szenarios und nicht einer auch nur einigermassen genauen Wetterprognose vornehmen. Wie auch die formell nicht korrekte Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ für die Klimawissenschaftler, die für den Weltklimarat tätig sind, handelt es sich dabei programmrechtlich um Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkom- menheiten. Der kurze Beitrag gab im Übrigen korrekt und in transparenter Weise die Position der WMO, welche weltweit ein zentraler Akteur in Klimafragen darstellt, im Hinblick auf die bevorstehende Klimakonferenz wieder.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9/9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6 zu 3 Stimmen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…) Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 25. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 707
Entscheid vom 5. Juni 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Tagesschau“ vom 3. Dezember 2014, Beitrag über die UNO-Klimakonferenz
Beschwerde vom 4. März 2015
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ strahlte Fern- sehen SRF am 3. Dezember 2014 einen Beitrag über die UNO-Klimakonferenz in Lima aus (Dauer: 2 Minuten 12 Sekunden). Darin wurden Ausschnitte aus einem möglichen Wetterbe- richt für den 7. August 2050 gezeigt, den die deutsche öffentlich-rechtliche Sendeanstalt ARD für die Klimakonferenz realisiert hatte. Zu den steigenden Temperaturen und der Erderwär- mung nahm im Bericht Michel Jarraud, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), Stellung. B. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob B (Beschwerdeführer) als Gründungsmitglied des Klimamanifests-von-Heiligenroth gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt primär eine Aussage, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Ausschnitten aus einem Video mit einem Wetterbericht für das Jahr 2050 erfolgte. Demnach stelle der entsprechende Wetterbericht keine Fiktion dar, sondern basiere auf den Berechnungen der UNO-Meteorologen. Beide Be- hauptungen - keine Fiktion, Basis seien Berechnungen von UNO-Meteorologen - seien laut dem Beschwerdeführer falsch. Der Beitrag habe deshalb Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Richtigstellung. Es sei überdies eine nicht zutreffende Verbindung dieses ARD- Wetterberichts mit einer von der WMO am 3. Dezember 2014 veröffentlichten Medienmittei- lung gemacht worden. Nicht richtig sei ebenfalls die Aussage, 2014 sei das wärmste je ge- messene Jahr. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombuds- stelle SRG.D vom 11. Februar 2015 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI mehrere Listen mit Daten und Unterschriften von mehr als 60 Personen zu, die seine Eingabe unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 6. Mai 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Aufgrund seines Vorwissens, des Kontextes und der Bildebene sei für das Publi- kum hervorgegangen, dass es sich im Zusammenhang mit der gezeigten möglichen Wetter- prognose für den 7. August 2050 um ein mögliches Szenario gehandelt habe. Quelle und Auftraggeber seien in transparenter Weise genannt worden. Der Inhalt sei durch die wissen- schaftliche Arbeit des Weltklimarats der UNO (Intergovernmental Panel on Climate Change [IPCC]) abgestützt gewesen. Die Medienmitteilung der WMO vom 3. Dezember 2014 stelle durchaus einen Bezug her zu Wettervorhersagen für 2050. Zum Temperaturanstieg und zur Erderwärmung habe sich der Generalsekretär der WMO geäussert. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei deshalb nicht verletzt worden. E. Der Beschwerdeführer führt in seiner zusätzlichen Eingabe vom 16. Mai 2015 aus, dass die Täuschung des Publikums der „Tagesschau“ mit Vorsatz geschehen sei. Es habe sich beim ARD-Wetterbericht nicht um eine Prognose gehandelt, sondern um Szenarien für
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das Wetter im Jahr 2050. Der aktuelle 5. IPCC-Weltklimabericht wie auch frühere Berichte enthielten keine Belege für ein vermehrtes Auftreten von „Extremwetterereignissen“. Der Be- schwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass es die im Beitrag zitierten „UNO-Meteoro- logen“ gar nicht gebe. Entgegen einer Zusicherung des zuständigen Redaktionsleiters seien bis anhin die Arbeiten für einen Fernsehbeitrag über die kritischen Recherchen des Klimama- nifests noch nicht in Angriff genommen worden. F. In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen fest. Den Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung des Publikums weist sie entschieden zurück. Trotz der Wortwahl habe es den beanstandeten Einstieg in den Beitrag richtig einordnen können. Auf Kritikpunkte, welche sich nicht auf den beanstandeten Beitrag beziehen, könne im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht eingegangen wer- den. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit eine öffentliche Richtigstellung be- antragt wird. Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter nicht zu einem entspre- chenden Vorgehen verpflichten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Ver- fahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsver- letzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von öffentlichen Richtig- stellungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehenen Massnahmen. 4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer er- wähnte, angeblich von Fernsehen SRF zugesicherte aber noch nicht realisierte Bericht über das Klimamanifest, welchem der Beschwerdeführer angehört. Grundsätzlich gibt es kein Recht auf die Verbreitung bestimmter Informationen (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Ein allfälliger aus- nahmsweiser Anspruch auf Sendezeit müsste im Rahmen einer Beschwerde um Zugang zum Programm geltend gemacht werden (Art. 97 Abs. 2 Bst. b RTVG). Voraussetzung dafür ist ein abgelehntes Begehren um Programmzugang (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei durch falsche Aussagen im Beitrag ver- letzt worden. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
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5.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 6. Die Moderatorin leitete den beanstandeten Beitrag mit der Aussage ein, dass die Vertreter aus 195 Ländern an der UNO-Klimakonferenz in Lima um eine Einigung ringen wer- den. Ziel sei es, den Ausstoss von klimaschädlichen Treibhausgasen zu senken und die Klimaerwärmung zu bremsen. Dies sei auch dringend notwendig, da laut der Weltorganisation der Meteorologie 2014 das heisseste Jahr der Geschichte werden könnte. Der auf die Anmo- deration folgende Filmbericht beginnt mit Ausschnitten eines Wetterberichts der ARD mit star- ken Regenfällen und sehr hohen Temperaturen, welcher angeblich für den 7. August 2050 gilt. Der Off-Kommentar bemerkt dazu Folgendes: „Monsunartige Schauer, Tornados, Hitze- wellen: der Wetterbericht, den die ARD für die Klimakonferenz in Peru realisiert hat, ist keine Fiktion, sondern basiert auf den Berechnungen der UNO-Meteorologen. Der heute präsen- tierte Vorausbericht für 2014 zeigt einen erneuten durchschnittlichen Lufttemperaturanstieg um 0.57 Grad.“ Danach nimmt der Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) Stellung zum Temperaturanstieg und zur fortschreitenden Erderwärmung. Er vertritt die Ansicht, dass es noch möglich sei, die Erwärmung zu limitieren. Dafür seien aber „grosse Entscheidungen“ erforderlich, um die Emissionen rasch zu senken. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis, dass die ersten Weichen zu den dringend notwendigen Beschlüssen bis nächste Woche in Lima gestellt werden sollen. Der beanstandete Bericht folgte in der Sen- dung „Tagesschau“ vom 3. Dezember 2014 einem Beitrag, welcher ebenfalls den Klimaschutz thematisierte. In diesem ging es um das Aktionsprogramm „Klimaschutz 2020“ der deutschen Bundesregierung. 6.1 Aufgrund des unbestrittenen Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die zu den Ausschnitten des ARD- Wetterberichts für den 7. August 2050 gemachte Aussage, es handle sich um keine Fiktion,
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irreführend ist. Daraus könnte nämlich abgeleitet werden, dass es sich um eine zutreffende Prognose handelt. Es ist aber unbestrittenermassen nicht möglich, das Wetter für einen so weit entfernten Zeitpunkt vorauszusagen. Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots ist nicht die sprachliche Formulierung, sondern wie das „Tagesschau“-Publikum die Aus- sage im Kontext des ganzen Beitrags und angesichts seines Vorwissens verstanden hat. Sprachliche Unzulänglichkeiten sind wie die mediengerechte vereinfachte Darstellung von Sachverhalten hinzunehmen, soweit die freie Meinungsbildung des Publikums dadurch nicht verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 609 vom 19. Februar 2010, E. 5.2 [„Schweinegrippe“]). 6.3 Die WMO veröffentlichte im September 2014 14 Videos mit Wetterberichten von na- tional bekannten Fernsehmoderatoren aus verschiedenen Ländern, u.a. aus Brasilien, Japan, verschiedenen afrikanischen und europäischen Ländern sowie aus den USA. Diese beinhal- teten gemäss Aussagen der WMO einen zwar imaginären und damit fiktiven, aber realisti- schen („imaginary, but realistic“) Wetterbericht für die Zukunft. Es handle sich dabei um mög- liche Szenarien („potential scenarios“), welche sich auf aktuelle Forschungsergebnisse stütz- ten, wie insbesondere den letzten IPCC-Bericht („Fifth Assessment Report“). Ziel der Videos sei gewesen, die Menschen im Hinblick auf die Konferenz in Lima über die längerfristigen lokalen Auswirkungen des Klimawandels zu sensibilisieren. Der Wetterbericht der ARD, von welchem Ausschnitte im beanstandeten „Tagesschau“-Beitrag ausgestrahlt wurden, bildete eines dieser Auftragsvideos der WMO. 6.4 Aufgrund des Kontextes und insbesondere seines Vorwissens wurde die Meinungs- bildung des Publikums bezüglich des ARD-Wetterberichts trotz der nicht zutreffenden Wort- wahl („keine Fiktion“) nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist hinlänglich bekannt, dass es nicht möglich ist, über einen längeren Zeitraum auch nur einigermassen genaue Wetterprog- nosen aufzustellen. Auch über die von einem beträchtlichen Teil von Klimawissenschaftlern erwarteten möglichen langfristigen negativen Auswirkungen eines Klimawandels (z.B. höhere Temperaturen, vermehrt Unwetter, Überschwemmungen) verfügt das „Tagesschau“-Publi- kum aufgrund der Medienberichterstattung und klimapolitischen Debatten im In- und Ausland über einiges Vorwissen. Dem beanstandeten Beitrag ging sogar in der gleichen „Tages- schau“-Ausgabe ein Bericht über ein Programm der deutschen Bundesregierung zum Klima- schutz voraus. Das Publikum konnte deshalb die Sequenzen zum ARD-Wetterbericht für den
7. August 2050 richtig einordnen, die es als mögliches Szenario aus heutiger Sicht und nicht als auch nur einigermassen genaue Wetterprognose wahrnahm. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Aussage, dass der ARD-Wetterbericht auf „Berechnungen von UNO-Meteorologen“ basiere. „UNO-Meteorologen“ gebe es aber nicht. Die im September 2014 veröffentlichten Wetterberichte für das Jahr 2050 stützten sich laut WMO auf die Ergebnisse des letzten Berichts des Weltklimarats (IPCC). Der IPCC ist ein Gremium, das von der WMO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) ge- gründet wurde. Es gehören ihm Regierungen (Mitgliedstaaten der WMO und des UNEP) und zahlreiche Wissenschaftler an, die als Autoren und Gutachter auftreten. Dem Beschwerde- führer ist zwar beizupflichten, dass die Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ für die beim IPCC tätigen Wissenschaftler formell nicht korrekt ist. Nichtsdestotrotz besteht eine enge Beziehung und eine institutionelle Nähe zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltklimarat. Die
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beanstandete Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ hat denn auch nicht die Meinungsbildung des Publikums verfälscht. Soweit im Beitrag von „Berechnungen der UNO-Meteorologen“ die Rede ist, lässt sich feststellen, dass auch die Berichte der IPCC jeweils Aussagen über mög- liche Zukunftsszenarien enthalten. So findet sich etwa in dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht „Klimaänderung 2013 - wissenschaftliche Grundlagen“ vom zwischenstaatlichen Aus- schuss für Klimaänderungen des IPCC (Zusammenfassung für politische Entscheidungsträ- ger) ein Kapitel über den zukünftigen globalen und regionalen Klimawandel (S. 17ff.). Dieses enthält u.a. Aussagen zu den ansteigenden Temperaturen und Jahresniederschlägen sowie den sich flächenmässig ausbreitenden Monsunsystemen. Die im ARD-Wetterbericht wohl be- wusst etwas zugespitzten Aussagen zu zukünftig plausiblen Wetterextremen stimmen zumin- dest in der Tendenz mit den Erwägungen der Wissenschaftler der IPCC überein. 6.6 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, im Beitrag sei eine nicht sachgerechte Verknüpfung des ARD-Wetterberichts für 2050 mit einer Medienmitteilung der WMO erfolgt, trifft nicht zu. In dieser Medienmitteilung vom 3. Dezember 2014 (Titel: „2014 on course to be one of the hottest, possibly hottest, …“) erwähnt die WMO, dass 2014 eines der heissesten, wahrscheinlich das heisseste Jahr sei, das neben der Hitze durch Überschwemmungen ge- prägt werde. Auf diese Medienmitteilung wird im beanstandeten Beitrag im letzten Satz der Anmoderation eingegangen. In dieser Medienmitteilung wird aber auch die Serie der WMO mit Auftragsvideos für das Wetter der Zukunft durch bekannte Fernsehmoderatoren erwähnt. Darin würden auf der Grundlage des jüngsten Berichts der IPCC Szenarien für einen Wetter- bericht im Jahre 2050 dargestellt. Im Beitrag wurde überdies korrekt darauf hingewiesen, dass es sich beim ARD-Wetterbericht um ein Auftragsvideo für die WMO handelte. 6.7 Der Beschwerdeführer zieht überdies die Aussage in der Anmoderation, wonach 2014 als heissestes Jahr in die Geschichte einzugehen drohe, in Zweifel. Indem im Beitrag aber korrekt auf die Quelle („laut der Weltorganisation der Meteorologie“) hingewiesen und damit Transparenz hergestellt wurde, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Die bereits erwähnte Medienmitteilung vom 3. Dezember 2014 stellte eine hinreichende Grundlage für die Aussage zu den Rekordtemperaturen dar. 6.8 Der Blickwinkel der WMO im Hinblick auf die UNO-Klimakonferenz stand generell im Zentrum des beanstandeten Beitrags. Es wurde auf eine Medienmitteilung und auf einen Vo- rausbericht („Global Features“) Bezug genommen, Ausschnitte aus einem Auftragsvideo ge- zeigt und der Generalsekretär dieser Sonderorganisation der UNO kam zweimal zu Wort. Dieser spezielle Blickwinkel auf die UNO-Klimakonferenz ist aufgrund der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) zulässig. Der Fokus, welcher auf- grund der Bedeutung der WMO für weltweite Klimafragen und für UNO-Klimakonferenzen naheliegend erscheint, war für das Publikum im Übrigen erkennbar. Im Rahmen dieses gut zwei Minuten dauernden Beitrags bestand denn auch keine Notwendigkeit, andere Sichtwei- sen zum Klimawandel und insbesondere zur Aussagekraft von Szenarien für die Zukunft zu präsentieren.
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6.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG eingehalten hat. Zwar war eine Wort- wahl zu den gezeigten Ausschnitten aus dem Video mit dem ARD-Wetterbericht („keine Fik- tion“) falsch. Die Meinungsbildung des Publikums wurde damit aber nicht verfälscht. Aufgrund des Kontextes und seines Vorwissens konnte es eine zutreffende Einordnung des Wetterbe- richts für 2050 im Sinne eines möglichen Szenarios und nicht einer auch nur einigermassen genauen Wetterprognose vornehmen. Wie auch die formell nicht korrekte Bezeichnung „UNO-Meteorologen“ für die Klimawissenschaftler, die für den Weltklimarat tätig sind, handelt es sich dabei programmrechtlich um Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkom- menheiten. Der kurze Beitrag gab im Übrigen korrekt und in transparenter Weise die Position der WMO, welche weltweit ein zentraler Akteur in Klimafragen darstellt, im Hinblick auf die bevorstehende Klimakonferenz wieder. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6 zu 3 Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 25. September 2015