Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils sonntags um 11 Uhr die Sendung „Sternstunde Phi- losophie“ aus. Laut Porträt pflegt diese „den vertieften und kritischen Ideenaustausch und geht den brennenden Fragen unserer Zeit auf den Grund“. Sie „schlägt den grossen Bogen von der gesellschaftlichen Aktualität zu den Grundfragen der Philosophie“. B. Thema der Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 14. September 2014 war „Nati- onalismus und Populismus – wohin steuert die Schweiz?“. Ausgangspunkt bildete die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommene Volksinitiative „gegen Masseneinwan- derung“. Die Moderatorin Katja Gentinetta diskutierte zu damit zusammenhängenden Fragen mit der Journalistin und Autorin Joëlle Kuntz aus Genf sowie mit dem politischen Philosophen Georg Kohler aus Zürich. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) erhob S (Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, in der Sendung sei es um die Volksabstim- mung „gegen Masseneinwanderung“ sowie deren Folgen gegangen und wie der angeblich falsche Volksentscheid wieder rückgängig gemacht werden könnte. In der Sendung seien nicht philosophische Fragen erörtert worden, sondern politische. Dabei hätten alle drei Ge- sprächsteilnehmenden dieselbe Meinung vertreten. Die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, welche der Masseneinwanderungsinitiative zugestimmt hatte, sei als eine von Demagogen verführte Herde dargestellt worden. Die persönliche Minderheitsmeinung der drei Gesprächs- teilnehmenden sei unwidersprochen als einzig richtige dargestellt worden. Die Ehre der Ja- Stimmenden sei dadurch verletzt worden. Die Sendung habe Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) missachtet. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 27. November 2014 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Angaben und Unterschriften von 53 Personen zu, die seine Beschwerde un- terstützen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 26. Februar 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ehre im privatrechtlichen Sinne sei keine rundfunkrechtliche Bestimmung und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Aufsichtsverfahrens vor der UBI bilden. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG beziehe sich mit Ausnahme von Wahl- und Abstim- mungssendungen nicht auf die einzelne Sendung, sondern auf das Programm insgesamt. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG gelte es auf das grosse Vorwissen des ohnehin schon überdurchschnittlich interessierten Publikums hinzu- weisen. In der Sendung sei es nicht um die Abstimmung über die Masseneinwanderungsini- tiative als solche gegangen, sondern um den Diskurs danach und die Auswirkungen auf die
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Zukunft. Die Aussagen der beiden Diskussionsgäste seien eindeutig als persönliche Ansich- ten erkennbar gewesen. Die Moderatorin habe keine vorgefasste Meinung vertreten. Sie habe den Gästen pointierte und provokative Fragen gestellt, um das Interesse des Publikums zu wecken. Schliesslich enthalte die Sendung keinerlei anstössige Bemerkungen gegen das Stimmvolk. Sie erwecke auch nicht den Eindruck, dass sich die Ja-Stimmenden hätten blen- den lassen bzw. zu dumm gewesen seien, sich eine eigene Meinung über die Massenein- wanderungsinitiative zu bilden. Die beanstandete Sendung habe deshalb die Mindestanfor- derungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 RTVG nicht verletzt. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Formulierung zusätzlicher Bemerkungen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist erfüllt. Entgegen seinen Vorbringen besitzt er als Stimmberechtigter und Befürworter der Masseneinwanderungsinitiative alleine noch nicht die erforderliche besondere Nähe zum Sendegegenstand, um zu einer Betroffenen- bzw. Individualbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG berechtigt zu sein. Eine Be- troffenenbeschwerde liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Ge- genstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin der Bericht der Ombudsstelle ge- rügt wird. Bei diesem handelt es sich nicht um einen Entscheid (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Beschwerde an die UBI hat sich gegen die beanstandete Sendung zu richten (Art. 94 Abs. 1 RTVG) und nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle. Nicht zu beurteilen hat die UBI eben- falls die Rüge des Beschwerdeführers, seine Ehre sei verletzt worden. Das Beschwerdever- fahren vor der UBI dient nicht als Rechtsschutz für Einzelne, sondern zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit (BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 262 [„Schönheitschi- rurg“]). Für allfällige Ehr- und generell Persönlichkeitsverletzungen stehen straf- und zivil- rechtliche Wege offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen. Sie hat bei Programmbeschwerden ausschliesslich festzustellen, ob Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt wurden (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
E. 4 Abs. 2 RTVG) nicht. Die Einseitigkeit war für das Publikum aufgrund der Diskussion und seines Vorwissens erkennbar. Das Publikum wurde deshalb auch nicht getäuscht und konnte sich eine eigene Meinung zu den in der Sendung erörterten Themen bilden. Aus programm- rechtlicher Sicht war es nicht zwingend erforderlich, die bestehenden europapolitischen An-
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sichten ausgewogen darzustellen. Die Sendung wies keinen direkten Bezug zu einer bevor- stehenden Volksabstimmung auf und der Beschwerdeführer beanstandete nur eine einzelne Sendung und nicht die Berichterstattung von Fernsehen SRF insgesamt zum Verhältnis Schweiz – Europäische Union oder zur SVP im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
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E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass an Diskussionssendungen nicht die gleich hohen Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden können wie an rein redaktio- nell aufbereitete Informationssendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Dies trifft in besonderem Masse für das Sendegefäss „Sternstunde Philosophie“ zu, in welchem ein Thema in der Regel nicht kontrovers diskutiert wird, sondern sich die Gäste ausführlich und vertieft äussern können. Im Vordergrund steht dabei der Ideenaustausch. Gemäss Sende- porträt sollen diese Gespräche „zum Denken anregen“ und dazu beitragen, das Zeitgesche- hen zu reflektieren und einzuordnen.
E. 4.4 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ging es in der beanstandeten Ausgabe von „Sternstunde Philosophie“ primär um politische Themen. Diskutiert wurde namentlich über die Gründe der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative, das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union und die zunehmende Kritik an der supranationalen Institu- tion, insbesondere auch durch nationalistische bzw. populistische Bewegungen. Beim über- durchschnittlich interessierten Publikum von „Sternstunde Philosophie“ kann diesbezüglich einiges Vorwissen vorausgesetzt werden.
E. 4.5 Das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist auf die zu beurteilende Sendung nicht anwendbar. Diese Bestimmung richtet sich mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen nur an die Programme von konzessi- onierten Veranstaltern insgesamt und nicht an einzelne Sendungen. Die beanstandete Aus- gabe von „Sternstunde Philosophie“ wurde erst nach der Volksabstimmung über die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ ausgestrahlt und weist auch keinen direkten Bezug zu einer bevorstehenden anderen Abstimmungsvorlage auf (UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3f. [„Kampf um den Gripen“]). Da der Beschwerdeführer ausschliesslich die „Stern-
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stunde Philosophie“ vom 14. September 2014 und nicht das gesamte Programm von Fernse- hen SRF in diesem Zeitraum beanstandet, hat die UBI die Einhaltung des Vielfaltsgebots nicht zu prüfen.
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sendung weise ein „intellektuell, faktisch und rhetorisch bescheidenes Niveau“ auf, ist darauf hinzuweisen, dass sich die UBI auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken hat und keine Fachaufsicht ausüben darf (BGE 131 II 253 E.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer erachtet die Gesprächsrunde als einseitig und gesetzeswidrig zusammengesetzt. Er weist diesbezüglich u.a. darauf hin, dass Georg Kohler die Initiative „Raus aus der Sackgasse“ unterschrieben habe und es sich bei Joëlle Kuntz um eine Befür- worterin eines Beitritts der Schweiz zur Europäischen Union und Linke handle, die sich in einem Buch kritisch über den Mythos der schweizerischen Unabhängigkeit geäussert habe. Die Gesprächsleiterin Katja Gentinetta ihrerseits habe dieses Buch gelobt und überdies ihre Dissertation bei Georg Kohler geschrieben, in welchem sie ein Ende des Schweizer Sonder- falls gefordert habe. Katja Gentinetta sei deshalb voreingenommen gewesen.
E. 4.7.1 Da es sich nicht um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelte, war die Re- daktion von „Sternstunde Philosophie“ bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde grundsätzlich frei (Entscheid 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [„Fokus“]). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Für das Publikum sollte dabei klar hervorgehen, wer an der Diskussion beteiligt ist und welche Interessen diese Personen vertreten. Die Gesprächsleiterin stellte Joëlle Kuntz – eine Westschweizer Journa- listin und Autorin, für die die Unabhängigkeit der Schweiz ein Mythos sei – und Georg Kohler
– ein Deutschschweizer Philosoph, der den Erfolg der Schweiz jeweils in deren Fähigkeit zum Aufbruch sehe – korrekt und in branchenüblicher Art vor. Zur freien Meinungsbildung des Publikums war es nicht zwingend notwendig, die politische Einstellung der Diskussionsteil- nehmer einleitend näher vorzustellen und auf die Verbindungen zwischen Katja Gentinetta und Georg Kohler hinzuweisen. Die europapolitischen Positionen von Joëlle Kuntz und Georg Kohler sowie ihre Haltung gegenüber der SVP und der Masseneinwanderungsinitiative gin- gen deutlich aus der Diskussion hervor.
E. 4.7.2 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, Katja Gentinetta habe eine vorgefasste Mei- nung gehabt. Er weist auf ihre Einleitung hin, in welcher sie ausgeführt habe, dass sich auch in der Schweiz nationalistische Tendenzen bemerkbar machten. Eine entsprechende Ein- schätzung im Zusammenhang mit der Masseneinwanderungsinitiative sei unhaltbar. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass es in der beanstandeten „Sternstunde Philosophie“ nicht da- rum ging, den Ausgang der Masseneinwanderungsinitiative im Detail zu interpretieren. Viel- mehr wurde die mit der Annahme der Initiative verbundene europapolitische Dimension the- matisiert, welche - wie die Gesprächsleiterin in ihrer Einleitung ausführte - im Nachgang zur Abstimmung in der Schweizer Politik und in den Medien viel zu reden gab. Generell beteiligte
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sich die Moderatorin nicht an der Diskussion. Sie stellte Joëlle Kuntz und Georg Kohler Fra- gen, hakte manchmal nach, machte Überleitungen und ordnete Aussagen der Gäste ein. Sie vermied es allerdings weitgehend, die Meinungen der Gäste in Frage zu stellen. Die Art der Fragestellung von Katja Gentinetta entsprach jedoch dem Konzept der Sendung, bei welcher eben nicht eine kontroverse Diskussion im Vordergrund steht.
E. 4.7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet schwergewichtig, dass die Befürworter der Mas- seneinwanderungsinitiative als von „Demagogen verführte Herde“ dargestellt worden seien. Insbesondere Joëlle Kuntz habe sich verächtlich über das Schweizer Stimmvolk geäussert. Die Diskussionsteilnehmer hätten ihre Minderheitsmeinung als einzig richtige präsentieren können. Die in der Sendung geäusserte Kritik an der SVP erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls als gesetzeswidrig.
E. 4.7.4 Auf eine Frage der Moderatorin zum Vorwurf des Populismus im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis zur Masseneinwanderungsinitiative erwidert Joëlle Kuntz laut der in der Sendung vorgelesenen Übersetzung: „(…) Ich würde eher von Demagogie sprechen. Mehr als dem Volk gefallen, will man es verführen. Mit Dingen, die das Volk einfach findet, die ihm gefallen und schmeicheln. Aber die Demokratie ist meiner Meinung nach etwas sehr Kompliziertes. Sie erfordert die Fähigkeit, abstrahieren zu können. Und nicht die Fähigkeit, uns glauben zu machen, die Erde sei flach. (…)“. Georg Kohler ergänzt, dass zur Demagogie immer auch ein Freund-Feind-Konzept gehöre. Auch für ihn hat die SVP demagogischen Charakter. Gleichzeitig räumt er aber ein, dass es sich bei der zukünftigen Ausrichtung der Schweiz zur Europäischen Union um eine Schicksalsfrage handle. Eine Fortsetzung des bi- lateralen Wegs habe Einbussen bei der direkten Demokratie zur Folge.
E. 4.7.5 Für das Publikum der „Sternstunde Philosophie“ war aufgrund der Diskussion und seines Vorwissens erkennbar, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen, namentlich hinsichtlich der Demagogie und der damit verbundenen Kritik an der SVP, um persönliche und umstrittene Ansichten der Diskussionsteilnehmer handelte. Das Publikum wusste auf- grund der umfangreichen Medienberichterstattung um die Gründe für die Annahme der Mas- seneinwanderungsinitiative und um die stark divergierenden Ansichten zum zukünftigen Ver- hältnis der Schweiz zur Europäischen Union. Ein erhebliches Vorwissen des Publikums kann ebenfalls zur Politik der SVP und zur Rolle von Christoph Blocher vorausgesetzt werden. Ent- sprechend dürften die Einschätzungen von Joëlle Kuntz und von Georg Kohler bei den Zu- schauenden teilweise zustimmend, teilweise ablehnend aufgenommen worden sein. Klar er- sichtlich war ebenfalls, dass es in der Sendung nicht darum ging, die „richtige Meinung“ zu den sich stellenden europapolitischen Fragen zu präsentieren, sondern primär die Auffassun- gen einer Persönlichkeit aus der französischsprachigen Schweiz (Joëlle Kuntz) und einer aus der Deutschschweiz (Georg Kohler) näher vorzustellen. Die Kritik von Joëlle Kuntz richtete sich nicht gegen das Schweizer Stimmvolk. Vielmehr betonte sie, wie kompliziert Demokratie und wie komplex die heutige Realität sei. Die Autorin kritisierte in diesem Zusammenhang die vereinfachte Darstellung von umfassenden Sachverhalten in der Politik und meinte damit in Bezug auf die Europapolitik offensichtlich die SVP. Ihre Kritik an der angeblich demagogi- schen Ausrichtung der SVP wurde durch Georg Kohler jedoch teilweise relativiert, wies dieser doch darauf hin, dass diese eine zentrale Frage für die Schweiz aufgeworfen habe. Georg
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Kohler kritisierte im Übrigen auch die Widersacher der SVP, die in ihren europapolitischen Vorstellungen viel diffuser seien und nicht genau wüssten, was sie wollten.
E. 4.7.6 Die Sendung war aus politischer Sicht nicht ausgewogen. Beide Gäste offenbarten bezüglich des zukünftigen Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Union eine ähnliche Haltung. Insbesondere wandten sich beide gegen die diesbezügliche Politik der SVP. Eine entsprechend einseitige Diskussion begründet aber noch keine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Eine solche würde erst vorliegen, wenn das Publikum getäuscht worden wäre und sich keine eigene Meinung zum Inhalt der Sendung hätte bilden können. Dies war aber nicht der Fall, weil persönliche Ansichten als solche erkennbar waren wie auch der Umstand, dass nur Befürworter einer weiteren institutionellen Zusammenarbeit der Schweiz mit der Eu- ropäischen Union und insbesondere keine Verfechter der SVP an der Diskussion teilnahmen. Der einseitige und nicht repräsentative Charakter der vertretenen europapolitischen Meinun- gen wurde damit deutlich. Eine Ausgewogenheit bezüglich der Vielfalt der politischen Ansich- ten müssen konzessionierte Veranstalter - abgesehen von Wahl- und Abstimmungssendun- gen – nicht in jeder einzelnen Informationssendung erbringen, sondern in ihren Programmen insgesamt (Art. 4 Abs. 4 RTVG).
E. 4.7.7 Bei der programmrechtlichen Beurteilung gilt es ebenfalls, die Eigenheiten des Sen- degefässes zu berücksichtigen. Es handelte sich denn auch nicht um eine klassische politi- sche Diskussion wie etwa in der „Arena“, in welcher Argumente zu einem Thema oder zu einer Vorlage in möglichst prägnanter und kontroverser Weise ausgetauscht werden. Das Gespräch in der Sendung „Sternstunde Philosophie“ bewegte sich auf einer vergleichsweise abstrakten Ebene, indem über Populismus, Demagogie, Nationalstaat und Nationalismus, Demokratie, Souveränität, die politische Kultur oder die politische Kompetenz des Volkes ge- sprochen wurde. Die Medienfreiheit bzw. die Programmautonomie sind bei entsprechenden politisch-philosophischen Sendungen, die sich an ein besonders interessiertes Nischenpubli- kum richten, besonders hoch zu gewichten (BGE 137 I 340 E. 3.3 S. 346).
E. 4.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Sendung wohl anders hätte ausgestaltet werden können. Es mag insbesondere erstaunen, dass die Redaktion von „Sternstunde Phi- losophie“ zu einem der wohl umstrittensten Themen in der Schweiz, des Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Union, zwei Gäste einlud, die eine ähnliche Haltung vertreten. Eine Hälfte der in dieser Frage zweigeteilten Schweiz war damit in der Diskussion nicht repräsen- tiert. Offenbar stand aber für die Redaktion im Vordergrund, dass sowohl eine Stimme aus der deutschsprachigen als auch eine aus der französischsprachigen Schweiz zu Wort kommt. Ein entsprechender Fokus ist durch die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) grundsätz- lich gedeckt. Auch wenn eine in der Sache kontroverse Diskussion wünschenswert gewesen wäre, verletzte die vom Beschwerdeführer kritisierte Einseitigkeit der vertretenen Meinungen zum Verhältnis Schweiz - Europäische Union und zur SVP das Sachgerechtigkeitsgebot (Art.
E. 5 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 703
Entscheid vom 13. März 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 14. September 2014 über „Nationalismus und Populismus – wohin steuert die Schweiz?“
Beschwerde vom 10. Dezember 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils sonntags um 11 Uhr die Sendung „Sternstunde Phi- losophie“ aus. Laut Porträt pflegt diese „den vertieften und kritischen Ideenaustausch und geht den brennenden Fragen unserer Zeit auf den Grund“. Sie „schlägt den grossen Bogen von der gesellschaftlichen Aktualität zu den Grundfragen der Philosophie“. B. Thema der Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 14. September 2014 war „Nati- onalismus und Populismus – wohin steuert die Schweiz?“. Ausgangspunkt bildete die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommene Volksinitiative „gegen Masseneinwan- derung“. Die Moderatorin Katja Gentinetta diskutierte zu damit zusammenhängenden Fragen mit der Journalistin und Autorin Joëlle Kuntz aus Genf sowie mit dem politischen Philosophen Georg Kohler aus Zürich. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) erhob S (Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, in der Sendung sei es um die Volksabstim- mung „gegen Masseneinwanderung“ sowie deren Folgen gegangen und wie der angeblich falsche Volksentscheid wieder rückgängig gemacht werden könnte. In der Sendung seien nicht philosophische Fragen erörtert worden, sondern politische. Dabei hätten alle drei Ge- sprächsteilnehmenden dieselbe Meinung vertreten. Die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung, welche der Masseneinwanderungsinitiative zugestimmt hatte, sei als eine von Demagogen verführte Herde dargestellt worden. Die persönliche Minderheitsmeinung der drei Gesprächs- teilnehmenden sei unwidersprochen als einzig richtige dargestellt worden. Die Ehre der Ja- Stimmenden sei dadurch verletzt worden. Die Sendung habe Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) missachtet. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 27. November 2014 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI die Angaben und Unterschriften von 53 Personen zu, die seine Beschwerde un- terstützen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 26. Februar 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ehre im privatrechtlichen Sinne sei keine rundfunkrechtliche Bestimmung und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Aufsichtsverfahrens vor der UBI bilden. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG beziehe sich mit Ausnahme von Wahl- und Abstim- mungssendungen nicht auf die einzelne Sendung, sondern auf das Programm insgesamt. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG gelte es auf das grosse Vorwissen des ohnehin schon überdurchschnittlich interessierten Publikums hinzu- weisen. In der Sendung sei es nicht um die Abstimmung über die Masseneinwanderungsini- tiative als solche gegangen, sondern um den Diskurs danach und die Auswirkungen auf die
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Zukunft. Die Aussagen der beiden Diskussionsgäste seien eindeutig als persönliche Ansich- ten erkennbar gewesen. Die Moderatorin habe keine vorgefasste Meinung vertreten. Sie habe den Gästen pointierte und provokative Fragen gestellt, um das Interesse des Publikums zu wecken. Schliesslich enthalte die Sendung keinerlei anstössige Bemerkungen gegen das Stimmvolk. Sie erwecke auch nicht den Eindruck, dass sich die Ja-Stimmenden hätten blen- den lassen bzw. zu dumm gewesen seien, sich eine eigene Meinung über die Massenein- wanderungsinitiative zu bilden. Die beanstandete Sendung habe deshalb die Mindestanfor- derungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 RTVG nicht verletzt. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Formulierung zusätzlicher Bemerkungen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist erfüllt. Entgegen seinen Vorbringen besitzt er als Stimmberechtigter und Befürworter der Masseneinwanderungsinitiative alleine noch nicht die erforderliche besondere Nähe zum Sendegegenstand, um zu einer Betroffenen- bzw. Individualbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG berechtigt zu sein. Eine Be- troffenenbeschwerde liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Ge- genstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin der Bericht der Ombudsstelle ge- rügt wird. Bei diesem handelt es sich nicht um einen Entscheid (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Beschwerde an die UBI hat sich gegen die beanstandete Sendung zu richten (Art. 94 Abs. 1 RTVG) und nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle. Nicht zu beurteilen hat die UBI eben- falls die Rüge des Beschwerdeführers, seine Ehre sei verletzt worden. Das Beschwerdever- fahren vor der UBI dient nicht als Rechtsschutz für Einzelne, sondern zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit (BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 262 [„Schönheitschi- rurg“]). Für allfällige Ehr- und generell Persönlichkeitsverletzungen stehen straf- und zivil- rechtliche Wege offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
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4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass an Diskussionssendungen nicht die gleich hohen Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden können wie an rein redaktio- nell aufbereitete Informationssendungen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). Dies trifft in besonderem Masse für das Sendegefäss „Sternstunde Philosophie“ zu, in welchem ein Thema in der Regel nicht kontrovers diskutiert wird, sondern sich die Gäste ausführlich und vertieft äussern können. Im Vordergrund steht dabei der Ideenaustausch. Gemäss Sende- porträt sollen diese Gespräche „zum Denken anregen“ und dazu beitragen, das Zeitgesche- hen zu reflektieren und einzuordnen. 4.4 Wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt, ging es in der beanstandeten Ausgabe von „Sternstunde Philosophie“ primär um politische Themen. Diskutiert wurde namentlich über die Gründe der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative, das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union und die zunehmende Kritik an der supranationalen Institu- tion, insbesondere auch durch nationalistische bzw. populistische Bewegungen. Beim über- durchschnittlich interessierten Publikum von „Sternstunde Philosophie“ kann diesbezüglich einiges Vorwissen vorausgesetzt werden. 4.5 Das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist auf die zu beurteilende Sendung nicht anwendbar. Diese Bestimmung richtet sich mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen nur an die Programme von konzessi- onierten Veranstaltern insgesamt und nicht an einzelne Sendungen. Die beanstandete Aus- gabe von „Sternstunde Philosophie“ wurde erst nach der Volksabstimmung über die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ ausgestrahlt und weist auch keinen direkten Bezug zu einer bevorstehenden anderen Abstimmungsvorlage auf (UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3f. [„Kampf um den Gripen“]). Da der Beschwerdeführer ausschliesslich die „Stern-
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stunde Philosophie“ vom 14. September 2014 und nicht das gesamte Programm von Fernse- hen SRF in diesem Zeitraum beanstandet, hat die UBI die Einhaltung des Vielfaltsgebots nicht zu prüfen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sendung weise ein „intellektuell, faktisch und rhetorisch bescheidenes Niveau“ auf, ist darauf hinzuweisen, dass sich die UBI auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken hat und keine Fachaufsicht ausüben darf (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen. Sie hat bei Programmbeschwerden ausschliesslich festzustellen, ob Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt wurden (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 4.7 Der Beschwerdeführer erachtet die Gesprächsrunde als einseitig und gesetzeswidrig zusammengesetzt. Er weist diesbezüglich u.a. darauf hin, dass Georg Kohler die Initiative „Raus aus der Sackgasse“ unterschrieben habe und es sich bei Joëlle Kuntz um eine Befür- worterin eines Beitritts der Schweiz zur Europäischen Union und Linke handle, die sich in einem Buch kritisch über den Mythos der schweizerischen Unabhängigkeit geäussert habe. Die Gesprächsleiterin Katja Gentinetta ihrerseits habe dieses Buch gelobt und überdies ihre Dissertation bei Georg Kohler geschrieben, in welchem sie ein Ende des Schweizer Sonder- falls gefordert habe. Katja Gentinetta sei deshalb voreingenommen gewesen. 4.7.1 Da es sich nicht um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelte, war die Re- daktion von „Sternstunde Philosophie“ bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde grundsätzlich frei (Entscheid 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1 [„Fokus“]). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Für das Publikum sollte dabei klar hervorgehen, wer an der Diskussion beteiligt ist und welche Interessen diese Personen vertreten. Die Gesprächsleiterin stellte Joëlle Kuntz – eine Westschweizer Journa- listin und Autorin, für die die Unabhängigkeit der Schweiz ein Mythos sei – und Georg Kohler
– ein Deutschschweizer Philosoph, der den Erfolg der Schweiz jeweils in deren Fähigkeit zum Aufbruch sehe – korrekt und in branchenüblicher Art vor. Zur freien Meinungsbildung des Publikums war es nicht zwingend notwendig, die politische Einstellung der Diskussionsteil- nehmer einleitend näher vorzustellen und auf die Verbindungen zwischen Katja Gentinetta und Georg Kohler hinzuweisen. Die europapolitischen Positionen von Joëlle Kuntz und Georg Kohler sowie ihre Haltung gegenüber der SVP und der Masseneinwanderungsinitiative gin- gen deutlich aus der Diskussion hervor. 4.7.2 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, Katja Gentinetta habe eine vorgefasste Mei- nung gehabt. Er weist auf ihre Einleitung hin, in welcher sie ausgeführt habe, dass sich auch in der Schweiz nationalistische Tendenzen bemerkbar machten. Eine entsprechende Ein- schätzung im Zusammenhang mit der Masseneinwanderungsinitiative sei unhaltbar. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass es in der beanstandeten „Sternstunde Philosophie“ nicht da- rum ging, den Ausgang der Masseneinwanderungsinitiative im Detail zu interpretieren. Viel- mehr wurde die mit der Annahme der Initiative verbundene europapolitische Dimension the- matisiert, welche - wie die Gesprächsleiterin in ihrer Einleitung ausführte - im Nachgang zur Abstimmung in der Schweizer Politik und in den Medien viel zu reden gab. Generell beteiligte
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sich die Moderatorin nicht an der Diskussion. Sie stellte Joëlle Kuntz und Georg Kohler Fra- gen, hakte manchmal nach, machte Überleitungen und ordnete Aussagen der Gäste ein. Sie vermied es allerdings weitgehend, die Meinungen der Gäste in Frage zu stellen. Die Art der Fragestellung von Katja Gentinetta entsprach jedoch dem Konzept der Sendung, bei welcher eben nicht eine kontroverse Diskussion im Vordergrund steht. 4.7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet schwergewichtig, dass die Befürworter der Mas- seneinwanderungsinitiative als von „Demagogen verführte Herde“ dargestellt worden seien. Insbesondere Joëlle Kuntz habe sich verächtlich über das Schweizer Stimmvolk geäussert. Die Diskussionsteilnehmer hätten ihre Minderheitsmeinung als einzig richtige präsentieren können. Die in der Sendung geäusserte Kritik an der SVP erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls als gesetzeswidrig. 4.7.4 Auf eine Frage der Moderatorin zum Vorwurf des Populismus im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis zur Masseneinwanderungsinitiative erwidert Joëlle Kuntz laut der in der Sendung vorgelesenen Übersetzung: „(…) Ich würde eher von Demagogie sprechen. Mehr als dem Volk gefallen, will man es verführen. Mit Dingen, die das Volk einfach findet, die ihm gefallen und schmeicheln. Aber die Demokratie ist meiner Meinung nach etwas sehr Kompliziertes. Sie erfordert die Fähigkeit, abstrahieren zu können. Und nicht die Fähigkeit, uns glauben zu machen, die Erde sei flach. (…)“. Georg Kohler ergänzt, dass zur Demagogie immer auch ein Freund-Feind-Konzept gehöre. Auch für ihn hat die SVP demagogischen Charakter. Gleichzeitig räumt er aber ein, dass es sich bei der zukünftigen Ausrichtung der Schweiz zur Europäischen Union um eine Schicksalsfrage handle. Eine Fortsetzung des bi- lateralen Wegs habe Einbussen bei der direkten Demokratie zur Folge. 4.7.5 Für das Publikum der „Sternstunde Philosophie“ war aufgrund der Diskussion und seines Vorwissens erkennbar, dass es sich bei den beanstandeten Äusserungen, namentlich hinsichtlich der Demagogie und der damit verbundenen Kritik an der SVP, um persönliche und umstrittene Ansichten der Diskussionsteilnehmer handelte. Das Publikum wusste auf- grund der umfangreichen Medienberichterstattung um die Gründe für die Annahme der Mas- seneinwanderungsinitiative und um die stark divergierenden Ansichten zum zukünftigen Ver- hältnis der Schweiz zur Europäischen Union. Ein erhebliches Vorwissen des Publikums kann ebenfalls zur Politik der SVP und zur Rolle von Christoph Blocher vorausgesetzt werden. Ent- sprechend dürften die Einschätzungen von Joëlle Kuntz und von Georg Kohler bei den Zu- schauenden teilweise zustimmend, teilweise ablehnend aufgenommen worden sein. Klar er- sichtlich war ebenfalls, dass es in der Sendung nicht darum ging, die „richtige Meinung“ zu den sich stellenden europapolitischen Fragen zu präsentieren, sondern primär die Auffassun- gen einer Persönlichkeit aus der französischsprachigen Schweiz (Joëlle Kuntz) und einer aus der Deutschschweiz (Georg Kohler) näher vorzustellen. Die Kritik von Joëlle Kuntz richtete sich nicht gegen das Schweizer Stimmvolk. Vielmehr betonte sie, wie kompliziert Demokratie und wie komplex die heutige Realität sei. Die Autorin kritisierte in diesem Zusammenhang die vereinfachte Darstellung von umfassenden Sachverhalten in der Politik und meinte damit in Bezug auf die Europapolitik offensichtlich die SVP. Ihre Kritik an der angeblich demagogi- schen Ausrichtung der SVP wurde durch Georg Kohler jedoch teilweise relativiert, wies dieser doch darauf hin, dass diese eine zentrale Frage für die Schweiz aufgeworfen habe. Georg
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Kohler kritisierte im Übrigen auch die Widersacher der SVP, die in ihren europapolitischen Vorstellungen viel diffuser seien und nicht genau wüssten, was sie wollten. 4.7.6 Die Sendung war aus politischer Sicht nicht ausgewogen. Beide Gäste offenbarten bezüglich des zukünftigen Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Union eine ähnliche Haltung. Insbesondere wandten sich beide gegen die diesbezügliche Politik der SVP. Eine entsprechend einseitige Diskussion begründet aber noch keine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Eine solche würde erst vorliegen, wenn das Publikum getäuscht worden wäre und sich keine eigene Meinung zum Inhalt der Sendung hätte bilden können. Dies war aber nicht der Fall, weil persönliche Ansichten als solche erkennbar waren wie auch der Umstand, dass nur Befürworter einer weiteren institutionellen Zusammenarbeit der Schweiz mit der Eu- ropäischen Union und insbesondere keine Verfechter der SVP an der Diskussion teilnahmen. Der einseitige und nicht repräsentative Charakter der vertretenen europapolitischen Meinun- gen wurde damit deutlich. Eine Ausgewogenheit bezüglich der Vielfalt der politischen Ansich- ten müssen konzessionierte Veranstalter - abgesehen von Wahl- und Abstimmungssendun- gen – nicht in jeder einzelnen Informationssendung erbringen, sondern in ihren Programmen insgesamt (Art. 4 Abs. 4 RTVG). 4.7.7 Bei der programmrechtlichen Beurteilung gilt es ebenfalls, die Eigenheiten des Sen- degefässes zu berücksichtigen. Es handelte sich denn auch nicht um eine klassische politi- sche Diskussion wie etwa in der „Arena“, in welcher Argumente zu einem Thema oder zu einer Vorlage in möglichst prägnanter und kontroverser Weise ausgetauscht werden. Das Gespräch in der Sendung „Sternstunde Philosophie“ bewegte sich auf einer vergleichsweise abstrakten Ebene, indem über Populismus, Demagogie, Nationalstaat und Nationalismus, Demokratie, Souveränität, die politische Kultur oder die politische Kompetenz des Volkes ge- sprochen wurde. Die Medienfreiheit bzw. die Programmautonomie sind bei entsprechenden politisch-philosophischen Sendungen, die sich an ein besonders interessiertes Nischenpubli- kum richten, besonders hoch zu gewichten (BGE 137 I 340 E. 3.3 S. 346). 4.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Sendung wohl anders hätte ausgestaltet werden können. Es mag insbesondere erstaunen, dass die Redaktion von „Sternstunde Phi- losophie“ zu einem der wohl umstrittensten Themen in der Schweiz, des Verhältnisses der Schweiz zur Europäischen Union, zwei Gäste einlud, die eine ähnliche Haltung vertreten. Eine Hälfte der in dieser Frage zweigeteilten Schweiz war damit in der Diskussion nicht repräsen- tiert. Offenbar stand aber für die Redaktion im Vordergrund, dass sowohl eine Stimme aus der deutschsprachigen als auch eine aus der französischsprachigen Schweiz zu Wort kommt. Ein entsprechender Fokus ist durch die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) grundsätz- lich gedeckt. Auch wenn eine in der Sache kontroverse Diskussion wünschenswert gewesen wäre, verletzte die vom Beschwerdeführer kritisierte Einseitigkeit der vertretenen Meinungen zum Verhältnis Schweiz - Europäische Union und zur SVP das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) nicht. Die Einseitigkeit war für das Publikum aufgrund der Diskussion und seines Vorwissens erkennbar. Das Publikum wurde deshalb auch nicht getäuscht und konnte sich eine eigene Meinung zu den in der Sendung erörterten Themen bilden. Aus programm- rechtlicher Sicht war es nicht zwingend erforderlich, die bestehenden europapolitischen An-
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sichten ausgewogen darzustellen. Die Sendung wies keinen direkten Bezug zu einer bevor- stehenden Volksabstimmung auf und der Beschwerdeführer beanstandete nur eine einzelne Sendung und nicht die Berichterstattung von Fernsehen SRF insgesamt zum Verhältnis Schweiz – Europäische Union oder zur SVP im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 17. Juni 2015