Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ am
20. Mai 2014 den Beitrag „Zahnarztpfusch“ aus. Darin wurde über eine Frau berichtet, die seit einer missglückten Operation für ein Zahnimplantat in der Aargauer Zahnklinik X auf einer Mundhälfte taub ist. Im Filmbericht kamen die geschädigte Frau, eine Vertreterin der Patien- tenstelle Aargau/Solothurn, ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons so- wie der Präsident der Aargauer Zahnärztegesellschaft SSO zu Wort. Anschliessend an den Filmbericht befragte die „Kassensturz“-Moderatorin einen Patientenanwalt zum konkreten Fall und zur haftpflichtrechtlichen Problematik bei Behandlungsfehlern in Zahnarztzentren, in de- nen mehrere Zahnärzte tätig sind. B. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob M (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat (LEXPARTNERS.MCS), gegen den erwähnten Bei- trag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Zahlreiche wesentliche Fakten seien unterschlagen bzw. falsch dargestellt worden. Namentlich sei die Zivilklage der Patientin ge- gen die behandelnde Zahnärztin nicht erwähnt worden, der angebliche Behandlungsfehler sei übertrieben dargestellt worden, die Anzahl der Beschwerden gegen die betreffende Klinik sei nicht ins Verhältnis zur Anzahl Behandlungen gesetzt worden sowie ein zweites Vergleichsan- gebot des Beschwerdeführers und dessen Inhalt seien nicht erwähnt worden. Das Publikum erhalte einen falschen negativen Eindruck von der Zahnklinik und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich den Bericht der Ombudsstelle, der keine eigentliche Subsumtion enthalte. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Om- budsstelle SRG.D vom 30. Juli 2014 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. Oktober 2014, die Beschwerde abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden vollumfänglich bestritten. Es sei keineswegs klar, ob die behan- delnde Zahnärztin persönlich hafte. Einiges spreche für eine Haftung der Klinik, wie insbe- sondere das Vergleichsangebot des Beschwerdeführers. Die Folgen der Operation für die Patientin seien zutreffend beschrieben worden. Die kantonale Zahnärztegesellschaft und die zuständige Patientenstelle hätten durch ihre Stellungnahmen bestätigt, dass gegen die be- troffene Zahnklinik überdurchschnittlich viele Beanstandungen eingegangen seien. Der Re- daktion sei kein zweites Vergleichsangebot bekannt. Dazu komme, dass weder die Zahnklinik noch der Beschwerdeführer gegenüber dem „Kassensturz“ Stellung nehmen wollten, obwohl sie von der Redaktion mehrmals kontaktiert worden seien. Alle relevanten und bekannten Fakten seien dem Publikum vermittelt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei daher nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 1. Dezember 2014 erwähnt der Beschwerdeführer, dass der Beitrag zwei Handlungsstränge aufweise. Einerseits habe dieser die Frage der Haftung von
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Zahnkliniken an einem konkreten Beispiel thematisiert, anderseits seien die Tätigkeit des Be- schwerdeführers und der Klinik negativ dargestellt worden. Wesentliche Fakten seien dabei unerwähnt geblieben. Die Möglichkeit, dass die behandelnde Ärztin die Verantwortung trage, sei nicht aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Kontaktversuche der Redaktion im Ausland befunden. Deshalb habe er nicht Stellung nehmen können. Eine fehlende Stellungnahme des Betroffenen entbinde jedoch nicht von einer objektiven Bericht- erstattung. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 17. Dezember 2014 darauf hin, dass im Zentrum des Beitrags und des anschliessenden Studiogesprächs die Problematik der Haftung bei Behandlungen in Zahnkliniken gestanden habe. Die Problematik sei anhand ei- nes Beispiels aufgezeigt worden. Die Tatsache, dass viele Beanstandungen gegen die be- treffende Zahnklinik eingegangen seien, habe in diesem Zusammenhang erwähnt werden dürfen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem beigelegten Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und ist hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Der im Beitrag mehrmals als Vertreter der kritisierten Aarauer Zahnklinik X erwähnte sowie mit Foto gezeigte Beschwerdeführer besitzt die erfor- derliche Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist entsprechend beschwer- debefugt.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D und insbesondere die angeblich ungenügende Subsumtion beanstandet, kann auf seine Be- schwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine Programmbeschwerde an die UBI hat sich denn auch nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle SRG.D, sondern gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sen- dungen zu richten (Art. 94 RTVG, Art. 97 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Aufsicht über die Ombuds- stellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunika- tion.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge-
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währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communi- cation, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Me- dienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Mas- mejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den kon- kreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 4.3 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sach- gerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5 Den beanstandeten Beitrag leitete die „Kassensturz“-Moderatorin mit dem Hinweis auf ungute Gefühle hin, welche die meisten Menschen auf dem Zahnarztstuhl empfinden. Besonders schlimm sei es, wenn tatsächlich etwas schief laufe und noch schlimmer sei, wenn die Zahnarztklinik den Eindruck vermittle, dies gehe sie nichts an. Zahnkliniken könnten sich häufig aus der Verantwortung stehlen, weil die Haftungsfrage unklar sei. Im anschliessenden Filmbericht wurde zuerst der Fall von F dargestellt, die wegen Zahnschmerzen die Aarauer Zahnklinik kontaktiert hatte. Die ihr zugewiesene Zahnärztin habe ihr ein Implantat empfohlen. F schilderte im Bericht die Probleme der Zahnärztin bei der Operation, die drei Jahre zurück- liege. Sie berichtete ebenfalls von der dauernden Taubheit, an welcher sie seither trotz ergrif- fener Massnahmen leide, und von der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Der Off-Kommentar erwähnte anschliessend, die Beschwerden gegen die Aargauer Zahnklinik würden sich bei der Patientenstelle Aargau/Solothurn stapeln, wozu sich eine Vertreterin dieser Organisation äusserte. M und dessen Team von der X Klinik seien gebeten worden, zur grossen Zahl von Reklamationen und zum Fall von F Stellung zu neh- men, hätten aber nicht reagiert. Ein Vertreter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau fasste die Praxis der Aufsichtsbehörde bei Meldungen im Zusammenhang mit der Aarauer Zahnklinik zusammen, und der Präsident der Aargauer Zahnärztegesellschaft äusserte sich zum Verhalten der X im Fall von F. Im Studiogespräch befragte die „Kassen- sturz“-Moderatorin danach den Patientenanwalt Thomas Grieder zur Haftungsproblematik im geschilderten Fall und generell bei Schadenfällen in Zahnarztkliniken sowie zur Rolle der Be- hörden.
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E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des informativen Charakters des bean- standeten Beitrags anwendbar. Das auf die Anmoderation und den Filmbericht folgende Stu- diogespräch mit dem Patientenanwalt gilt es in die programmrechtliche Beurteilung miteinzu- beziehen. Der Beitrag verfolgte eine anwaltschaftliche Optik, in dem die Redaktion Partei für die Anliegen einer durch eine Behandlung in einer Zahnklinik geschädigten Person nahm. Dieser für ein Konsumentenmagazin nachvollziehbare Blickwinkel war für das Publikum er- kennbar.
E. 5.2 Im thematisierten Fall von F und im Beitrag insgesamt standen haftpflichtrechtliche Fragen bei Behandlungsfehlern in Zahnarztkliniken im Zentrum. Ein eigentliches Vorwissen des „Kassensturz“-Publikums darüber kann zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht vorausge- setzt werden.
E. 5.3 Es ist grundsätzlich zulässig, eine Problematik wie die thematisierten Fragen der Ha- fung anhand eines konkreten Beispiels bzw. eines Einzelfalls zu veranschaulichen (Bundes- gerichtsentscheide 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [„Yasmin“] und 2A.32/2000 vom 12. Sep- tember 2000 E. 2b aa. [„Vermietungen im Milieu“]). Das Publikum sollte dabei aber zwischen generellen Bemerkungen und Ausführungen zum Einzelfall unterscheiden können.
E. 5.4 Der Beitrag erhob gravierende Vorwürfe gegenüber der Aarauer Zahnklinik und ge- genüber dem Beschwerdeführer, sowohl hinsichtlich des Verhaltens gegenüber F als auch generell hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der X. Die „Kassensturz“-Redaktion bemühte sich, eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer oder eines anderen Repräsentanten der Zahn- klinik einzuholen. Diese verzichteten aber auf die Möglichkeit, worauf im Beitrag hingewiesen wurde. Ein entsprechender Verzicht entbindet indes die Redaktion nicht, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese be- kannt sind (Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG). Sie hat zudem eine kritische Distanz gegenüber der Person zu wahren, für welche sie sich anwaltschaftlich einsetzt und hat ver- tiefte eigene Recherchen vorzunehmen, damit die Fakten dem Publikum korrekt vermittelt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345).
E. 5.5 Nicht erwähnt wurde im Beitrag, dass F ein Zivilverfahren gegen die Zahnärztin, wel- che die folgenschwere Operation vornahm, eingeleitet hat. Eine Vermittlungsverhandlung, welche am 28. Februar 2014 und damit vor Ausstrahlung der „Kassensturz“-Sendung statt- fand, führte zu keinem Ergebnis. F wurde deshalb die Klagebewilligung ausgestellt. Aufgrund des Berichts wie auch des anschliessenden Studiogesprächs musste das Publikum jedoch annehmen, dass das weitere Vorgehen der Geschädigten noch unklar sei, was die haftpflicht- rechtlichen Aspekte betrifft. F selber bemerkte am Ende des Filmberichts vielmehr, für sie stehe eine Entschuldigung im Vordergrund. Der befragte Patientenanwalt, welcher laut Aus- sagen der Moderatorin Einblick in die Unterlagen hatte, sagte, dass er nicht in der Lage sei, zu beurteilen, wer für den Schaden hafte. Indem die Redaktion den Fokus auf die Aarauer Zahnklinik legte, vermittelte der Beitrag den Eindruck, dass die X eigentlich für den Schaden aufkommen müsste, wogegen sich diese aber sträube. Die - von F gewählte und haftpflicht- rechtlich plausible - Variante, wonach die behandelnde Zahnärztin als allenfalls selbständig Praktizierende mit eigener Berufshaftpflichtversicherung primär zu belangen ist, wurde von
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der Redaktion nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Im Filmbericht wurde vielmehr ausgeführt, dass diese Zahnärztin „von einem Tag auf den anderen nicht mehr in der Klinik“ gearbeitet habe. Im Studiogespräch erwähnte die Moderatorin im Rahmen einer Frage an den Patien- tenanwalt überdies, dass ein Zahnarzt wie im Beitrag plötzlich nicht mehr in der Klinik arbeiten könne und allenfalls ins Ausland gezogen sei. Der bekannte Umstand, wonach die Zahnärztin, welche F behandelt hatte, nach ihrem Weggang aus der Aarauer Zahnklinik in Bern prakti- zierte, kam im Beitrag dagegen nicht zum Ausdruck.
E. 5.6 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf eine „übertriebene Darstellung des angeblichen Behandlungsfehlers“. Entsprechende Komplikationen mögen zwar zu den generellen Risiken solcher Operationen gehören, und die im Beitrag erfolgte Diagnose ist allenfalls wissenschaftlich nicht ganz präzis. Über die für die Patientin aber damit verbundenen irreversiblen Folgen, welche im Zusammenhang mit den im Beitrag thematisier- ten haftpflichtrechtlichen Fragen im Vordergrund standen, wurde korrekt berichtet. Dies be- stätigte auch der von der Redaktion befragte Präsident der kantonalen Zahnärztegesellschaft. Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Information im Beitrag über das der Patientin vom Beschwerdeführer angebotene Vergleichsangebot den Tatsachen entsprach. Der Beschwerdeführer rügt, der Inhalt der nachgebesserten Offerte, die aus einer kostenlo- sen Gesamtsanierung ohne Abschluss einer Per-Saldo-Klausel bestanden habe, sei ver- schwiegen worden. Im Beitrag sei nur vom ersten Vergleichsangebot die Rede gewesen. Dadurch sei beim Publikum der falsche Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe die Patientin mit einem unzureichenden Angebot bewegen wollen, schriftlich auf alle Ansprüche zu verzichten. Der Patientenanwalt hat im Studiogespräch dieses Vergleichsangebot denn auch als „schlechtes Geschäft“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer legte aber keine Belege für die Existenz des von ihm erwähnten zweiten, verbesserten - von der Gegenpartei aber bestrittenen - Vergleichsangebots vor.
E. 5.7 Nach der Darstellung der gravierenden Folgen der Operation bei F wurde im Film- bericht die Vielzahl von Reklamationen gegen die Aarauer Zahnklinik X bei der Patientenstelle Aargau/Solothurn thematisiert. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich um absolute Zahlen gehandelt habe, die bei einer Zahnklinik automatisch viel höher seien als bei einem alleine praktizierenden Zahnarzt, der weit weniger Behandlungen vornehme. Wenn die Anzahl Re- klamationen ins Verhältnis zur Anzahl der Behandlungen gesetzt worden wäre, hätte sich ein anderes Bild ergeben. Dies war aber nicht zwingend erforderlich, weil im Beitrag haftpflicht- rechtliche Ansprüche bei Behandlungsfehlern in Zahnkliniken im Vordergrund standen. Die Redaktion befragte überdies mit einer Vertreterin der Patientenstelle und eines Vertreters der kantonalen Aargauischen Aufsichtsbehörden Repräsentanten von kompetenten Instanzen zu der angeblich grossen Zahl von Reklamationen gegen die X, nachdem kein Vertreter der Aar- auer Zahnklinik im Bericht Stellung nehmen wollte. Festzuhalten gilt jedoch, dass dieser As- pekt in keinem direkten Zusammenhang zu der im Beitrag thematisierten Problematik der Haftung stand. Die Erwähnung verstärkte das aufgrund der Darstellung des Verhaltens der X gegenüber F bereits bestehende negative Bild von der Zahnklinik.
E. 5.8 Bei einer Beurteilung des Beitrags als Ganzes ist festzustellen, dass das Publikum über den Fall von F unvollständig informiert wurde. Keine Erwähnung fand namentlich die für
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die thematisierte haftpflichtrechtliche Problematik relevante und zum Zeitpunkt der Ausstrah- lung der Sendung bekannte Tatsache, wonach die Geschädigte gegen die Zahnärztin, welche sie operiert hatte, zivilrechtliche Schritte eingeleitet hat, um ihre Ansprüche aus dem erlittenen Schaden geltend zu machen. Dass die allenfalls als selbstständig praktizierende Zahnärztin mit eigener Berufshaftpflichtversicherung zu belangen ist, wurde im Beitrag nicht als ernst- hafte Option dargestellt, umso weniger als das Publikum über deren – ebenfalls bekannten – Verbleib nach dem Weggang von der X im Ungewissen gelassen wurde. Dass der „Kassen- sturz“ die Frage der Haftung auf die Aarauer Zahnklinik konzentrierte, mag aus Sicht eines Geschädigten verständlich sein. Im Sinne einer korrekten Information sollte das Publikum aber klar zwischen der realen haftpflichtrechtlichen Situation und dem aus der Sicht einer Geschädigten wünschbaren Zustand unterscheiden können. Im Studiogespräch äusserte sich zwar der Patientenanwalt zur haftpflichtrechtlichen Frage im Fall von F und gab überdies Tipps, um unklare Situationen bezüglich der Haftung bei einem allfälligen Schaden zu ver- meiden. Obwohl die Gesprächsteilnehmenden offenbar Einsicht in das Dossier hatten, blie- ben die neuesten Entwicklungen im dargestellten Fall aber unerwähnt. Diese Unterlassungen verfälschten die Meinungsbildung des Publikums sowohl zu den thematisierten Fragen der Haftung bei Behandlungsfehlern in Zahnkliniken als auch zur Aarauer Zahnklinik X. Im Beitrag fanden fast ausschliesslich Aspekte des Falls von F und andere Sachverhalte
- wie die angeblich grosse Zahl an Reklamationen - Eingang, welche die Aarauer Zahnklinik belasteten bzw. ein negatives Bild von ihr zeichneten. Relevante entlastende Argumente, die der Beschwerdegegnerin bekannt sein mussten, wurden dem Publikum dagegen verschwie- gen. Angesichts der gravierenden Vorwürfe gegen die Aarauer Zahnklinik X sowie gegen den namentlich erwähnten Beschwerdeführer hat die Redaktion damit journalistische Sorgfalts- pflichten wie das Transparenz- und das Fairnessgebot nicht eingehalten. Es stand ihr genü- gend Zeit zur Recherche zur Verfügung, da es sich nicht um ein tagesaktuelles Thema han- delte. Die festgestellten Mängel haben den Gesamteindruck erheblich beeinflusst und betref- fen nicht nur Nebenpunkte oder redaktionelle Unvollkommenheiten. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus diesen Gründen verletzt.
E. 5.9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen gutgeheissen.
- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…) Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Versand: 29. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 696
Entscheid vom 30. Januar 2015
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Kassensturz“ vom 20. Mai 2014 Beitrag „Zahnarztpfusch“
Beschwerde vom 15. September 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, LEXPARTNERS.MCS
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ am
20. Mai 2014 den Beitrag „Zahnarztpfusch“ aus. Darin wurde über eine Frau berichtet, die seit einer missglückten Operation für ein Zahnimplantat in der Aargauer Zahnklinik X auf einer Mundhälfte taub ist. Im Filmbericht kamen die geschädigte Frau, eine Vertreterin der Patien- tenstelle Aargau/Solothurn, ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons so- wie der Präsident der Aargauer Zahnärztegesellschaft SSO zu Wort. Anschliessend an den Filmbericht befragte die „Kassensturz“-Moderatorin einen Patientenanwalt zum konkreten Fall und zur haftpflichtrechtlichen Problematik bei Behandlungsfehlern in Zahnarztzentren, in de- nen mehrere Zahnärzte tätig sind. B. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob M (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat (LEXPARTNERS.MCS), gegen den erwähnten Bei- trag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Zahlreiche wesentliche Fakten seien unterschlagen bzw. falsch dargestellt worden. Namentlich sei die Zivilklage der Patientin ge- gen die behandelnde Zahnärztin nicht erwähnt worden, der angebliche Behandlungsfehler sei übertrieben dargestellt worden, die Anzahl der Beschwerden gegen die betreffende Klinik sei nicht ins Verhältnis zur Anzahl Behandlungen gesetzt worden sowie ein zweites Vergleichsan- gebot des Beschwerdeführers und dessen Inhalt seien nicht erwähnt worden. Das Publikum erhalte einen falschen negativen Eindruck von der Zahnklinik und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich den Bericht der Ombudsstelle, der keine eigentliche Subsumtion enthalte. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Om- budsstelle SRG.D vom 30. Juli 2014 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. Oktober 2014, die Beschwerde abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden vollumfänglich bestritten. Es sei keineswegs klar, ob die behan- delnde Zahnärztin persönlich hafte. Einiges spreche für eine Haftung der Klinik, wie insbe- sondere das Vergleichsangebot des Beschwerdeführers. Die Folgen der Operation für die Patientin seien zutreffend beschrieben worden. Die kantonale Zahnärztegesellschaft und die zuständige Patientenstelle hätten durch ihre Stellungnahmen bestätigt, dass gegen die be- troffene Zahnklinik überdurchschnittlich viele Beanstandungen eingegangen seien. Der Re- daktion sei kein zweites Vergleichsangebot bekannt. Dazu komme, dass weder die Zahnklinik noch der Beschwerdeführer gegenüber dem „Kassensturz“ Stellung nehmen wollten, obwohl sie von der Redaktion mehrmals kontaktiert worden seien. Alle relevanten und bekannten Fakten seien dem Publikum vermittelt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei daher nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 1. Dezember 2014 erwähnt der Beschwerdeführer, dass der Beitrag zwei Handlungsstränge aufweise. Einerseits habe dieser die Frage der Haftung von
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Zahnkliniken an einem konkreten Beispiel thematisiert, anderseits seien die Tätigkeit des Be- schwerdeführers und der Klinik negativ dargestellt worden. Wesentliche Fakten seien dabei unerwähnt geblieben. Die Möglichkeit, dass die behandelnde Ärztin die Verantwortung trage, sei nicht aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Kontaktversuche der Redaktion im Ausland befunden. Deshalb habe er nicht Stellung nehmen können. Eine fehlende Stellungnahme des Betroffenen entbinde jedoch nicht von einer objektiven Bericht- erstattung. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 17. Dezember 2014 darauf hin, dass im Zentrum des Beitrags und des anschliessenden Studiogesprächs die Problematik der Haftung bei Behandlungen in Zahnkliniken gestanden habe. Die Problematik sei anhand ei- nes Beispiels aufgezeigt worden. Die Tatsache, dass viele Beanstandungen gegen die be- treffende Zahnklinik eingegangen seien, habe in diesem Zusammenhang erwähnt werden dürfen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem beigelegten Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und ist hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Der im Beitrag mehrmals als Vertreter der kritisierten Aarauer Zahnklinik X erwähnte sowie mit Foto gezeigte Beschwerdeführer besitzt die erfor- derliche Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist entsprechend beschwer- debefugt. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen im Bericht der Ombudsstelle SRG.D und insbesondere die angeblich ungenügende Subsumtion beanstandet, kann auf seine Be- schwerde nicht eingetreten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine Programmbeschwerde an die UBI hat sich denn auch nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle SRG.D, sondern gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sen- dungen zu richten (Art. 94 RTVG, Art. 97 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Aufsicht über die Ombuds- stellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunika- tion. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge-
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währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communi- cation, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Me- dienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Mas- mejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den kon- kreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 4.3 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sach- gerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. Den beanstandeten Beitrag leitete die „Kassensturz“-Moderatorin mit dem Hinweis auf ungute Gefühle hin, welche die meisten Menschen auf dem Zahnarztstuhl empfinden. Besonders schlimm sei es, wenn tatsächlich etwas schief laufe und noch schlimmer sei, wenn die Zahnarztklinik den Eindruck vermittle, dies gehe sie nichts an. Zahnkliniken könnten sich häufig aus der Verantwortung stehlen, weil die Haftungsfrage unklar sei. Im anschliessenden Filmbericht wurde zuerst der Fall von F dargestellt, die wegen Zahnschmerzen die Aarauer Zahnklinik kontaktiert hatte. Die ihr zugewiesene Zahnärztin habe ihr ein Implantat empfohlen. F schilderte im Bericht die Probleme der Zahnärztin bei der Operation, die drei Jahre zurück- liege. Sie berichtete ebenfalls von der dauernden Taubheit, an welcher sie seither trotz ergrif- fener Massnahmen leide, und von der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Der Off-Kommentar erwähnte anschliessend, die Beschwerden gegen die Aargauer Zahnklinik würden sich bei der Patientenstelle Aargau/Solothurn stapeln, wozu sich eine Vertreterin dieser Organisation äusserte. M und dessen Team von der X Klinik seien gebeten worden, zur grossen Zahl von Reklamationen und zum Fall von F Stellung zu neh- men, hätten aber nicht reagiert. Ein Vertreter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau fasste die Praxis der Aufsichtsbehörde bei Meldungen im Zusammenhang mit der Aarauer Zahnklinik zusammen, und der Präsident der Aargauer Zahnärztegesellschaft äusserte sich zum Verhalten der X im Fall von F. Im Studiogespräch befragte die „Kassen- sturz“-Moderatorin danach den Patientenanwalt Thomas Grieder zur Haftungsproblematik im geschilderten Fall und generell bei Schadenfällen in Zahnarztkliniken sowie zur Rolle der Be- hörden.
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5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des informativen Charakters des bean- standeten Beitrags anwendbar. Das auf die Anmoderation und den Filmbericht folgende Stu- diogespräch mit dem Patientenanwalt gilt es in die programmrechtliche Beurteilung miteinzu- beziehen. Der Beitrag verfolgte eine anwaltschaftliche Optik, in dem die Redaktion Partei für die Anliegen einer durch eine Behandlung in einer Zahnklinik geschädigten Person nahm. Dieser für ein Konsumentenmagazin nachvollziehbare Blickwinkel war für das Publikum er- kennbar. 5.2 Im thematisierten Fall von F und im Beitrag insgesamt standen haftpflichtrechtliche Fragen bei Behandlungsfehlern in Zahnarztkliniken im Zentrum. Ein eigentliches Vorwissen des „Kassensturz“-Publikums darüber kann zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht vorausge- setzt werden. 5.3 Es ist grundsätzlich zulässig, eine Problematik wie die thematisierten Fragen der Ha- fung anhand eines konkreten Beispiels bzw. eines Einzelfalls zu veranschaulichen (Bundes- gerichtsentscheide 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [„Yasmin“] und 2A.32/2000 vom 12. Sep- tember 2000 E. 2b aa. [„Vermietungen im Milieu“]). Das Publikum sollte dabei aber zwischen generellen Bemerkungen und Ausführungen zum Einzelfall unterscheiden können. 5.4 Der Beitrag erhob gravierende Vorwürfe gegenüber der Aarauer Zahnklinik und ge- genüber dem Beschwerdeführer, sowohl hinsichtlich des Verhaltens gegenüber F als auch generell hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der X. Die „Kassensturz“-Redaktion bemühte sich, eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer oder eines anderen Repräsentanten der Zahn- klinik einzuholen. Diese verzichteten aber auf die Möglichkeit, worauf im Beitrag hingewiesen wurde. Ein entsprechender Verzicht entbindet indes die Redaktion nicht, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese be- kannt sind (Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG). Sie hat zudem eine kritische Distanz gegenüber der Person zu wahren, für welche sie sich anwaltschaftlich einsetzt und hat ver- tiefte eigene Recherchen vorzunehmen, damit die Fakten dem Publikum korrekt vermittelt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345). 5.5 Nicht erwähnt wurde im Beitrag, dass F ein Zivilverfahren gegen die Zahnärztin, wel- che die folgenschwere Operation vornahm, eingeleitet hat. Eine Vermittlungsverhandlung, welche am 28. Februar 2014 und damit vor Ausstrahlung der „Kassensturz“-Sendung statt- fand, führte zu keinem Ergebnis. F wurde deshalb die Klagebewilligung ausgestellt. Aufgrund des Berichts wie auch des anschliessenden Studiogesprächs musste das Publikum jedoch annehmen, dass das weitere Vorgehen der Geschädigten noch unklar sei, was die haftpflicht- rechtlichen Aspekte betrifft. F selber bemerkte am Ende des Filmberichts vielmehr, für sie stehe eine Entschuldigung im Vordergrund. Der befragte Patientenanwalt, welcher laut Aus- sagen der Moderatorin Einblick in die Unterlagen hatte, sagte, dass er nicht in der Lage sei, zu beurteilen, wer für den Schaden hafte. Indem die Redaktion den Fokus auf die Aarauer Zahnklinik legte, vermittelte der Beitrag den Eindruck, dass die X eigentlich für den Schaden aufkommen müsste, wogegen sich diese aber sträube. Die - von F gewählte und haftpflicht- rechtlich plausible - Variante, wonach die behandelnde Zahnärztin als allenfalls selbständig Praktizierende mit eigener Berufshaftpflichtversicherung primär zu belangen ist, wurde von
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der Redaktion nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Im Filmbericht wurde vielmehr ausgeführt, dass diese Zahnärztin „von einem Tag auf den anderen nicht mehr in der Klinik“ gearbeitet habe. Im Studiogespräch erwähnte die Moderatorin im Rahmen einer Frage an den Patien- tenanwalt überdies, dass ein Zahnarzt wie im Beitrag plötzlich nicht mehr in der Klinik arbeiten könne und allenfalls ins Ausland gezogen sei. Der bekannte Umstand, wonach die Zahnärztin, welche F behandelt hatte, nach ihrem Weggang aus der Aarauer Zahnklinik in Bern prakti- zierte, kam im Beitrag dagegen nicht zum Ausdruck. 5.6 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf eine „übertriebene Darstellung des angeblichen Behandlungsfehlers“. Entsprechende Komplikationen mögen zwar zu den generellen Risiken solcher Operationen gehören, und die im Beitrag erfolgte Diagnose ist allenfalls wissenschaftlich nicht ganz präzis. Über die für die Patientin aber damit verbundenen irreversiblen Folgen, welche im Zusammenhang mit den im Beitrag thematisier- ten haftpflichtrechtlichen Fragen im Vordergrund standen, wurde korrekt berichtet. Dies be- stätigte auch der von der Redaktion befragte Präsident der kantonalen Zahnärztegesellschaft. Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Information im Beitrag über das der Patientin vom Beschwerdeführer angebotene Vergleichsangebot den Tatsachen entsprach. Der Beschwerdeführer rügt, der Inhalt der nachgebesserten Offerte, die aus einer kostenlo- sen Gesamtsanierung ohne Abschluss einer Per-Saldo-Klausel bestanden habe, sei ver- schwiegen worden. Im Beitrag sei nur vom ersten Vergleichsangebot die Rede gewesen. Dadurch sei beim Publikum der falsche Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe die Patientin mit einem unzureichenden Angebot bewegen wollen, schriftlich auf alle Ansprüche zu verzichten. Der Patientenanwalt hat im Studiogespräch dieses Vergleichsangebot denn auch als „schlechtes Geschäft“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer legte aber keine Belege für die Existenz des von ihm erwähnten zweiten, verbesserten - von der Gegenpartei aber bestrittenen - Vergleichsangebots vor. 5.7 Nach der Darstellung der gravierenden Folgen der Operation bei F wurde im Film- bericht die Vielzahl von Reklamationen gegen die Aarauer Zahnklinik X bei der Patientenstelle Aargau/Solothurn thematisiert. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich um absolute Zahlen gehandelt habe, die bei einer Zahnklinik automatisch viel höher seien als bei einem alleine praktizierenden Zahnarzt, der weit weniger Behandlungen vornehme. Wenn die Anzahl Re- klamationen ins Verhältnis zur Anzahl der Behandlungen gesetzt worden wäre, hätte sich ein anderes Bild ergeben. Dies war aber nicht zwingend erforderlich, weil im Beitrag haftpflicht- rechtliche Ansprüche bei Behandlungsfehlern in Zahnkliniken im Vordergrund standen. Die Redaktion befragte überdies mit einer Vertreterin der Patientenstelle und eines Vertreters der kantonalen Aargauischen Aufsichtsbehörden Repräsentanten von kompetenten Instanzen zu der angeblich grossen Zahl von Reklamationen gegen die X, nachdem kein Vertreter der Aar- auer Zahnklinik im Bericht Stellung nehmen wollte. Festzuhalten gilt jedoch, dass dieser As- pekt in keinem direkten Zusammenhang zu der im Beitrag thematisierten Problematik der Haftung stand. Die Erwähnung verstärkte das aufgrund der Darstellung des Verhaltens der X gegenüber F bereits bestehende negative Bild von der Zahnklinik. 5.8 Bei einer Beurteilung des Beitrags als Ganzes ist festzustellen, dass das Publikum über den Fall von F unvollständig informiert wurde. Keine Erwähnung fand namentlich die für
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die thematisierte haftpflichtrechtliche Problematik relevante und zum Zeitpunkt der Ausstrah- lung der Sendung bekannte Tatsache, wonach die Geschädigte gegen die Zahnärztin, welche sie operiert hatte, zivilrechtliche Schritte eingeleitet hat, um ihre Ansprüche aus dem erlittenen Schaden geltend zu machen. Dass die allenfalls als selbstständig praktizierende Zahnärztin mit eigener Berufshaftpflichtversicherung zu belangen ist, wurde im Beitrag nicht als ernst- hafte Option dargestellt, umso weniger als das Publikum über deren – ebenfalls bekannten – Verbleib nach dem Weggang von der X im Ungewissen gelassen wurde. Dass der „Kassen- sturz“ die Frage der Haftung auf die Aarauer Zahnklinik konzentrierte, mag aus Sicht eines Geschädigten verständlich sein. Im Sinne einer korrekten Information sollte das Publikum aber klar zwischen der realen haftpflichtrechtlichen Situation und dem aus der Sicht einer Geschädigten wünschbaren Zustand unterscheiden können. Im Studiogespräch äusserte sich zwar der Patientenanwalt zur haftpflichtrechtlichen Frage im Fall von F und gab überdies Tipps, um unklare Situationen bezüglich der Haftung bei einem allfälligen Schaden zu ver- meiden. Obwohl die Gesprächsteilnehmenden offenbar Einsicht in das Dossier hatten, blie- ben die neuesten Entwicklungen im dargestellten Fall aber unerwähnt. Diese Unterlassungen verfälschten die Meinungsbildung des Publikums sowohl zu den thematisierten Fragen der Haftung bei Behandlungsfehlern in Zahnkliniken als auch zur Aarauer Zahnklinik X. Im Beitrag fanden fast ausschliesslich Aspekte des Falls von F und andere Sachverhalte
- wie die angeblich grosse Zahl an Reklamationen - Eingang, welche die Aarauer Zahnklinik belasteten bzw. ein negatives Bild von ihr zeichneten. Relevante entlastende Argumente, die der Beschwerdegegnerin bekannt sein mussten, wurden dem Publikum dagegen verschwie- gen. Angesichts der gravierenden Vorwürfe gegen die Aarauer Zahnklinik X sowie gegen den namentlich erwähnten Beschwerdeführer hat die Redaktion damit journalistische Sorgfalts- pflichten wie das Transparenz- und das Fairnessgebot nicht eingehalten. Es stand ihr genü- gend Zeit zur Recherche zur Verfügung, da es sich nicht um ein tagesaktuelles Thema han- delte. Die festgestellten Mängel haben den Gesamteindruck erheblich beeinflusst und betref- fen nicht nur Nebenpunkte oder redaktionelle Unvollkommenheiten. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus diesen Gründen verletzt. 5.9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen gutgeheissen.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 29. April 2015