opencaselaw.ch

b.694

RTS, Sendung ’Temps Present’ vom 08.05.2014, Doku ’Bientôt un tueur dans le ciel suisse’ und Fernsehen SRF, Sendung ’Rundschau’ vom 21.05.2014, ’Neue Drohnen für die Schweiz'

Ubi · 2015-03-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 8. Mai 2014 strahlte Radio Télévision Suisse (RTS) in der Fernsehsendung “Temps Présent” die Dokumentation “Bientôt un tueur dans le ciel suisse?“ aus. Fernsehen SRF zeigte im Politmagazin „Rundschau“ vom 21. Mai 2014 den Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“. Thema beider Ausstrahlungen bildete die geplante Beschaffung von Aufklärungs- drohnen aus Israel durch die Schweizer Armee.

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beanstandete B, vertreten von Rechtsanwältin Dr. Mir- jam Teitler, im Namen der Gesellschaft X die beiden Sendungen bei der Ombudsstelle SRG.D. Diese seien nicht sachgerecht gewesen.

C. Die Ombudsstelle SRG.D teilte am 17. Juni 2014 dem Beanstander mit, dass sie nur auf die Beanstandung gegen den „Rundschau“-Beitrag eintreten werde, die fristgerecht erhoben worden sei. Für die Prüfung der Beanstandung gegen die Sendung „Temps Présent“ sei sie dagegen nicht zuständig, sondern die Ombudsstelle für RTS. Die 20-tägige Beanstandungs- frist für diese Sendung sei indes abgelaufen, weshalb auch die Ombudsstelle RTS nicht mehr auf die entsprechende Beanstandung eintreten könne. Die Voraussetzungen, dass beide Sendungen im Rahmen einer Beanstandung geprüft werden können, lägen nicht vor. Einen Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren lehnte die Ombudsstelle SRG.D deshalb ab. Am 11. Juli 2014 eröffnete sie ihren Schlussbericht.

D. Am 15. Juli 2014 gelangte B (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Mir- jam Teitler, namens der Gesellschaft X mit verschiedenen Rechtsbegehren an die Unabhän- gige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Insbesondere beantragte er, den „Nichteintretensentscheid“ der Ombudsstelle SRG.D vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die- se zu verpflichten, auf die Beanstandung gegen die „Temps Présent“-Sendung einzutreten.

E. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2014 mit, dass sie we- der Rechtsmittel- noch Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen der SRG sei. Die Ombuds- stellen hätten auch keine Entscheidbefugnis. Der Umstand, dass die Ombudsstelle SRG.D auf die Beanstandung vom 6. Juni 2014 nicht oder nur teilweise eingetreten sei, verhindere ein Beschwerdeverfahren vor der UBI daher nicht. Komme die UBI bei der Prüfung der Ein- tretensfragen zum Schluss, dass die Ombudsstelle SRG.D fälschlicherweise nicht bzw. nur teilweise die Beanstandung geprüft habe, weise sie die Sache nicht an diese zurück, son- dern prüfe die Sendungen umgehend selber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

F. Mit Eingabe vom 9. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Sendungen „Temps Présent“ vom 8. Mai 2014 und “Rundschau” vom 21. Mai 2014 Beschwerde bei der UBI. Diese hätten Programmbestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und der Konzession der SRG verletzt. Auf die Beschwerde gegen die Sendung von „Temps Présent“ sei ebenfalls einzutreten, weil es sich um eine Zeitraumbe- schwerde handle. Die entsprechende Beanstandung sei frist- und formgerecht bei der Om- budsstelle erfolgt. Beide Sendungen seien manipulativ gewesen und hätten es dem Publi- kum nicht ermöglicht, sich eine unabhängige Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu bilden. Im Zusammenhang mit der „Temps Présent“- Sendung rügt der Beschwerdeführer, die Anmoderation sei unsachlich gewesen, falsche In- formationen bezüglich des Einsatzes von Kampfdrohnen durch Israel seien verbreitet wor- den, der Unterschied zwischen Kampf- und Aufklärungsdrohnen sei unzureichend erklärt worden sowie generell die Berichterstattung zum Nahostkonflikt und zur Rolle von Israel. Die israelische Sichtweise komme nicht zum Ausdruck und die Bildführung sei wie im „Rund- schau“-Bericht tendenziös. Hinsichtlich des „Rundschau“-Beitrags macht der Beschwerde- führer zusätzlich geltend, darin seien Ausschnitte und Stellungnahmen eines in Israel stark umstrittenen Dokumentarfilmers gezeigt worden, ohne auf die Autorenschaft hinzuweisen. In unzutreffender Weise werde überdies dargestellt, dass die thematisierte Drohnenbeschaf-

2 \ COO.2207.108.3.1000844 3/8

fung mit dem Scheitern der Vorlage über die Gripen-Kampfflugzeuge zusammenhänge. Zur Aussage von Nationalrat Carlo Sommaruga, wonach israelische Drohnen aus moralischen und rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden könnten, habe der die Beschaffung befür- wortende Nationalrat Thomas Hurter nicht Stellung nehmen können. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 11. Juli 2014 bei.

G. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernseh- gesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 4. November 2014, auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Sen- dung „Temps Présent“ richtet, nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbe- schwerde seien nicht gegeben. Sendungen von SRG-Programmen aus unterschiedlichen Sprachregionen könnten nicht Gegenstand einer Beanstandung sein. Dies widerspreche dem Wortlaut von Art. 92 RTVG, der Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Re- gelung der Programmaufsicht. Verfahrensrechtlich beantragt die Beschwerdegegnerin, die Frage des Eintretens auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ aus pro- zessökonomischen Gründen vorweg zu klären. Bezüglich des „Rundschau“-Beitrags bean- tragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Es sei nicht notwendig gewesen, den Autor des Do- kumentarfilms, von welchem ein Ausschnitt gezeigt wurde, näher vorzustellen. Es sei erwähnt worden, dass es sich um einen „kritischen Film über Drohnen und andere Waffen handle“. Über die mögliche Verbindung zwischen Gripen-Abstimmung und geplanter Droh- nen-Beschaffung sei ein Vertreter des VBS befragt worden, welcher dies klar dementierte. Schliesslich habe die Redaktion Thomas Hurter mit der Aussage von Carlo Sommaruga nicht konfrontieren müssen. Das Publikum verfüge hinsichtlich des Nahostkonflikts über eini- ges Vorwissen. Die wesentlichen Aspekte zur Kritik an der beabsichtigten Drohnenbeschaf- fung seien fair und ausgewogen behandelt worden.

H. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie zunächst darüber befinden werde, ob bzw. allenfalls inwieweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben vom 26. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Voraussetzungen für eine Zeit- raumbeschwerde seien erfüllt, der innere Konnex zwischen dem Film von „Temps Présent“ und dem „Rundschau“-Beitrag seien evident. Es dränge sich eine extensive und beanstan- derfreundliche Auslegung von Art. 92 Abs. 1 RTVG auf. Zwischen den beiden Redaktionen habe ein reger Austausch stattgefunden.

I. Im Rahmen ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2014 kam die UBI zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde gegen die Sendung von „Temps Présent“ von RTS könne nicht eingetreten werden. Die Gesell- schaft X, in deren Namen B Beschwerde führt, verfüge überdies nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG. B sei selber auch nicht legitimiert, eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde zu erheben. Ihm sei eine Nachbesserungsfrist zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG gegen den „Rundschau“-Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“ von Fernsehen SRF zu erfüllen.

J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 91 Personen zu, die seine Beschwerde gegen den „Rund- schau“-Beitrag unterstützen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zusätzliche Bemerkun- gen zu den materiellen Erwägungen der Beschwerdegegnerin anzubringen, machte er nicht Gebrauch.

K. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die materielle Beratung der Beschwerdesa- che gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

2 \ COO.2207.108.3.1000844 4/8

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fal- len gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Die Zeitraumbeschwerde dient primär der Durchsetzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches das ganze Programm von konzessionierten Veranstaltern betrifft.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer beanstandete zwei Sendungen, welche die zeitlichen Voraus- setzungen für eine Zeitraumbeschwerde erfüllen und die auch in einem thematischen Zu- sammenhang zueinander stehen. Allerdings wurden diese nicht im gleichen Programm aus- gestrahlt. RTS und SRF sind zwar beide Zweigniederlassungen der SRG. Sie strahlen aber eigenständige Programme aus. Den sprachregionalen Unterschieden bei der Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen trägt das RTVG im Aufsichtsbereich Rechnung. Sowohl für die Programme der SRG wie auch für die Programme der übrigen Veranstalter gibt es je- weils Ombudsstellen für die unterschiedlichen Sprachregionen zur Behandlung von Bean- standungen (Art. 91 Abs. 1 und 2 RTVG). Beim Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG spricht der Gesetzgeber überdies von Versorgungsgebieten. Das Publikum von RTS und dasjenige von SRF sind denn auch unterschiedlich. Die einseitige Darstellung eines Themas in einem Programm kann im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot nicht durch eine ausgewogene bzw. alternative Präsentation im anderen Programm aufgehoben werden. RTS einerseits und SRF anderseits müssen im Rahmen ihrer Programme das Vielfaltsgebot eigenständig erfüllen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die verantwortlichen Re- daktionen von „Temps Présent“ und der „Rundschau“ ausgetauscht hätten, ändert an dieser sprachregionalen Trennung nichts. Eine entsprechende Verwendung von Aufnahmen ande- rer, auch ausländischer Redaktionen ist branchenüblich und erfolgt regelmässig.

E. 1.2 Die Ombudsstelle SRG.D ist zu Recht nicht auf die Beanstandung der Sendung „Temps Présent“ eingetreten. Die Behandlung dieser Beanstandung fiel in die Zuständigkeit der Ombudsstelle RTS. Da die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 1 RTVG aber bereits abgelaufen war, musste die Eingabe nicht mehr der zuständigen Ombudsstelle weiter geleitet werden.

E. 1.3 Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde an die UBI sind deshalb ebenfalls nicht erfüllt. Auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ kann nicht eingetreten werden.

E. 2 Die Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag an die UBI wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum un- terscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Namen der Gesellschaft X erhoben. Er gehört dem Vorstand an und wirkt überdies als Geschäftsführer der Sektion Zürich. Weder er noch die Gesellschaft X verfügen aber über die erforderliche enge Beziehung zum Sendege- genstand, da ihnen die notwendige direkte Betroffenheit fehlt. Namentlich wurden weder der Beschwerdeführer noch die Gesellschaft im Beitrag erwähnt (Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern

2 \ COO.2207.108.3.1000844 5/8

2014, S. 733, Rz. 10 zu Art. 94 RTVG). Die Wahrung von allgemeinen politischen und wirt- schaftlichen Interessen, wie sie die Gesellschaft X laut Statuten zum Ziel hat, berechtigt al- leine nicht zu einer Betroffenenbeschwerde.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer war im Übrigen nicht legitimiert, eine Beschwerde im Namen der Gesellschaft X bei der UBI einzureichen. Er verfügte weder über eine ausdrückliche Vollmacht der Gesellschaft noch kann aus den Statuten eine entsprechende Autorisation ab- geleitet werden.

E. 3.3 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die eben- falls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag kann daher eingetre- ten werden.

E. 4 Die Beschwerdeverfahren vor der UBI sind grundsätzlich kostenlos (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Verfahrenskosten oder eine Parteientschä- digung auferlegt werden, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen in- ternationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum.

E. 5.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Masmejan, a.a.O., S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 6 Der Moderator leitete den beanstandeten “Rundschau”-Beitrag (Dauer: 9 Minuten 38 Sekunden) wie folgt ein: „Das Schweizer Stimmvolk hat den Gripen vom Himmel geholt,

2 \ COO.2207.108.3.1000844 6/8

noch bevor er aufgestiegen ist. Und schon steht das nächste, umstrittene Rüstungsgeschäft an. Es geht um Drohnen aus Israel, nicht für Kampf-, sondern für Überwachungseinsätze. Kritiker schreckt auf, dass Israel solche Drohnen in den Palästinensergebieten real schon getestet hat. Hinzu kommt die ausgefeilte Technik, die aus uns allen gläserne Bürger macht (…).“ Im anschliessenden Filmbericht wird zuerst einer der beiden in der näheren Auswahl für eine Beschaffung stehenden Drohnentypen vorgestellt. Der Marketing-Direktor des israe- lischen Rüstungsunternehmens erklärt, wie diese Drohne funktioniert und wie sie zu hand- haben ist. Danach bemerkt Christian Catrina, Chef Sicherheitspolitik des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dass der geplante Kauf von Drohnen nicht im Zusammenhang mit der gescheiterten Beschaffung des Gripen-Kampfflugzeugs stehe. Laut Off-Kommentar stosse aber auch der angestrebte Kauf von Drohnen auf Wider- stand. Es werden Bilder von einer Demonstration einer israelkritischen Organisation und vom Einsatz von Kampfdrohnen durch Israel während des Gaza-Konflikts gezeigt sowie ein Inter- view mit einem General aus einem israelischen Dokumentarfilm ausgestrahlt. Darauf erläu- tert Carlo Sommaruga, Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats, wa- rum er den Kauf von Drohnen aus Israel als unzulässig erachte. Der Chef der Sicherheitspolitik VBS weist seinerseits darauf hin, dass im Hinblick auf eine Beschaffung nicht im Vordergrund stehe, ob ein Drohnentyp bereits real eingesetzt worden sei. Die Not- wendigkeit der Ersetzung der bisher von der Schweizer Armee verwendeten Aufklärungs- drohne begründet Nationalrat Thomas Hurter, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommis- sion des Nationalrats. Gegen Ende des Filmberichts werden Fragen des Datenschutzes thematisiert. Der Chefingenieur des anderen israelischen Drohnentyps, welcher in der enge- ren Auswahl des VBS steht, weist auf die beträchtlichen Möglichkeiten der Personenerken- nung hin. Carlo Sommaruga warnt in diesem Zusammenhang vor einem Überwachungs- staat. Thomas Hurter zeigt sich überzeugt, dass die Schweiz eine „vernünftige Lösung“ finde. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung von Kampfdrohnen auf Kriegsschau- plätzen und in der Forschung bemerkt der Chef der Sicherheitspolitik VBS, dass solche für die Schweiz zurzeit kein Thema seien. Der Bericht endet mit folgendem Off-Kommentar: „Der Bundesrat will noch vor der Sommerpause den Typen-Entscheid bei der Überwa- chungsdrohne fällen. Dann ist das Parlament an der Reihe. Eine Volksabstimmung gibt es dazu nicht.“

E. 6.1 Aufgrund des informativen Charakters ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf diesen Beitrag anwendbar. Dieser hatte keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Die im Zusammenhang mit abstimmungsrelevanten Sendungen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten für konzessionierte Programme zur Gewährleistung der Chancengleich- heit, die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleitet werden, müssen deshalb nicht eingehalten werden (UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014 E. 5 [„Kampf um den Gripen“]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag habe den falschen Eindruck erweckt, die Drohnenbeschaffung sei Plan B für den in einer Volksabstimmung abgelehnten Kauf der Gripen-Kampfflugzeuge gewesen. Diese Behauptung trifft nicht zu, wurde der Chef Sicher- heitspolitik VBS doch mit dieser Frage konfrontiert. Er antwortete wie folgt: „Nein, die Drohne ist überhaupt nicht Teil vom Plan B. Die Drohne hätte es gebraucht, egal, ob der Gripen durchgekommen wäre oder nicht. Weil all das, wofür wir den Gripen brauchen – Luftpolizei, Luftverteidigung – etwas ist, was die Drohne nicht kann, die wir beschaffen wollen.“ Das Publikum erfuhr somit, warum kein entsprechender Zusammenhang zwischen den beiden Geschäften bestand.

E. 6.3 Ebenso macht der Beschwerdeführer geltend, dass Carlo Sommaruga unwiderspro- chen habe sagen können, der Kauf von Drohnen aus Israel sei aus rechtlichen und morali- schen Gründen unzulässig. Eine Stellungnahme der Befürworter zu diesen Aspekten sei im Filmbericht ausgeblieben. Angesichts der potentiell gewichtigen Argumente von Carlo Som- maruga und dessen deutlicher Wortwahl („Man kann nicht Drohnen in Israel kaufen, die mit

2 \ COO.2207.108.3.1000844 7/8

Blut befleckt sind.“) wäre eine Entgegnung eines Befürworters wünschenswert gewesen. So blieb namentlich die Behauptung des Präsidenten der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats, wonach ein Kauf israelischer Drohnen rechtlich unzulässig sei, ohne Erwide- rung. Dessen Bemerkungen waren für das Publikum allerdings klar als persönliche Mei- nungsäusserung erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Zumindest implizit wurde ebenfalls deutlich, dass die Aussagen von Carlo Sommaruga zur rechtlichen und moralischen Zuläs- sigkeit umstritten sind und von der Gegenseite nicht geteilt werden. Die zentralen Argumente von Thomas Hurter und von Christian Catrina als Befürworter eines Kaufs von israelischen Drohnen wurden überdies korrekt wiedergegeben.

E. 6.4 Die zusätzliche Rüge des Beschwerdeführers, wonach Ausschnitte eines in Israel hochumstrittenen Dokumentarfilmers gezeigt worden seien, welche das Publikum nicht habe einordnen können, ist unbegründet. Im „Rundschau“-Filmbericht wies der Off-Kommentar nämlich in transparenter Weise darauf hin, dass die gezeigten Sequenzen aus einem „kriti- schen Film über Drohnen und andere Waffen, die in Gaza eingesetzt wurden“, des nament- lich genannten israelischen Filmers stammten. Entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers war die Bildgestaltung hinsichtlich der beabsichtigten Beschaffung von Drohnen überdies nicht tendenziös. Aus dem Beitrag ging mehrfach ausdrücklich hervor, dass der Kauf von Aufklärungsdrohnen und nicht von Kampfdrohnen zur Debatte steht.

E. 6.5 Der Nahostkonflikt und namentlich die Politik Israels im Gaza bildeten nicht das ei- gentliche Beitragsthema. Es war deshalb auch nicht notwendig, die Sicht Israels zum Einsatz von Kampfdrohnen während der Konflikte im Gaza zu beleuchten. Es entspricht den Tatsa- chen, dass das diesbezügliche Verhalten Israels in der Schweiz im Rahmen von Demonstra- tionen kritisiert wurde und dass Schweizer Parlamentarier wie Carlo Sommaruga den Kauf israelischer Drohnen deshalb auch ablehnen. Zum Konflikt in Gaza wie auch zur Politik Isra- els verfügt das „Rundschau“-Publikum aufgrund der breiten Medienberichterstattung im Üb- rigen über einiges Vorwissen (UBI-Entscheid b. 681 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1 [„Der poli- tische Islam in Palästina“]).

E. 6.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass eine vertiefte kritische Auseinandersetzung mit dem von Carlo Sommaruga aufgeworfenen Aspekt der rechtlichen und moralischen Zuläs- sigkeit wünschenswert gewesen wäre. Dieses Fehlen verhinderte aber nicht, dass sich das „Rundschau“-Publikum eine eigene Meinung zum geplanten Kauf israelischer Aufklärungs- drohnen durch die Schweizer Armee und zur Kritik daran bilden konnte. Dieser Mangel be- trifft deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots einen Nebenpunkt. Die wesentlichen Fakten wie die Art und Einsatzmöglichkeiten der in der engeren Auswahl stehenden Drohnen sowie die wichtigsten Argumente der Befürworter und Gegner der geplanten Beschaffung wurden korrekt wiedergegeben. Das Publikum konnte dabei ohne weiteres zwischen Tatsa- chen und Meinungen unterscheiden. Letztere waren jeweils klar als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

E. 6.7 Die Beschwerde gegen den “Rundschau”-Beitrag ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

2 \ COO.2207.108.3.1000844 8/8

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ von Fernsehen RTS vom
  2. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde gegen den in der Sendung „Rundschau“ von Fernsehen SRF aus- gestrahlten Beitrag “Neue Drohnen für die Schweiz” vom 21. Mai 2014 wird einstim- mig abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

2 \ COO.2207.108.3.1000844

25.02.2015

Entscheid vom 13. März 2015

Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vize-Präsidentin), Vincent Augustin, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Radio Télévision Suisse RTS, Sendung „Temps Présent“ vom 8. Mai 2014, Dokumentation „Bientôt un tueur dans le ciel suisse?“

Fernsehen SRF, Sendung „Rundschau“ vom 21. Mai 2014, Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“

Beschwerde vom 9. September 2014

B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Mirjam Teitler

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.694

Besetzung

Gegenstand Parteien/Verfahrensbeteiligte

2 \ COO.2207.108.3.1000844 2/8

Sachverhalt:

A. Am 8. Mai 2014 strahlte Radio Télévision Suisse (RTS) in der Fernsehsendung “Temps Présent” die Dokumentation “Bientôt un tueur dans le ciel suisse?“ aus. Fernsehen SRF zeigte im Politmagazin „Rundschau“ vom 21. Mai 2014 den Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“. Thema beider Ausstrahlungen bildete die geplante Beschaffung von Aufklärungs- drohnen aus Israel durch die Schweizer Armee.

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beanstandete B, vertreten von Rechtsanwältin Dr. Mir- jam Teitler, im Namen der Gesellschaft X die beiden Sendungen bei der Ombudsstelle SRG.D. Diese seien nicht sachgerecht gewesen.

C. Die Ombudsstelle SRG.D teilte am 17. Juni 2014 dem Beanstander mit, dass sie nur auf die Beanstandung gegen den „Rundschau“-Beitrag eintreten werde, die fristgerecht erhoben worden sei. Für die Prüfung der Beanstandung gegen die Sendung „Temps Présent“ sei sie dagegen nicht zuständig, sondern die Ombudsstelle für RTS. Die 20-tägige Beanstandungs- frist für diese Sendung sei indes abgelaufen, weshalb auch die Ombudsstelle RTS nicht mehr auf die entsprechende Beanstandung eintreten könne. Die Voraussetzungen, dass beide Sendungen im Rahmen einer Beanstandung geprüft werden können, lägen nicht vor. Einen Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren lehnte die Ombudsstelle SRG.D deshalb ab. Am 11. Juli 2014 eröffnete sie ihren Schlussbericht.

D. Am 15. Juli 2014 gelangte B (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Mir- jam Teitler, namens der Gesellschaft X mit verschiedenen Rechtsbegehren an die Unabhän- gige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Insbesondere beantragte er, den „Nichteintretensentscheid“ der Ombudsstelle SRG.D vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die- se zu verpflichten, auf die Beanstandung gegen die „Temps Présent“-Sendung einzutreten.

E. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2014 mit, dass sie we- der Rechtsmittel- noch Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen der SRG sei. Die Ombuds- stellen hätten auch keine Entscheidbefugnis. Der Umstand, dass die Ombudsstelle SRG.D auf die Beanstandung vom 6. Juni 2014 nicht oder nur teilweise eingetreten sei, verhindere ein Beschwerdeverfahren vor der UBI daher nicht. Komme die UBI bei der Prüfung der Ein- tretensfragen zum Schluss, dass die Ombudsstelle SRG.D fälschlicherweise nicht bzw. nur teilweise die Beanstandung geprüft habe, weise sie die Sache nicht an diese zurück, son- dern prüfe die Sendungen umgehend selber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

F. Mit Eingabe vom 9. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Sendungen „Temps Présent“ vom 8. Mai 2014 und “Rundschau” vom 21. Mai 2014 Beschwerde bei der UBI. Diese hätten Programmbestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und der Konzession der SRG verletzt. Auf die Beschwerde gegen die Sendung von „Temps Présent“ sei ebenfalls einzutreten, weil es sich um eine Zeitraumbe- schwerde handle. Die entsprechende Beanstandung sei frist- und formgerecht bei der Om- budsstelle erfolgt. Beide Sendungen seien manipulativ gewesen und hätten es dem Publi- kum nicht ermöglicht, sich eine unabhängige Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu bilden. Im Zusammenhang mit der „Temps Présent“- Sendung rügt der Beschwerdeführer, die Anmoderation sei unsachlich gewesen, falsche In- formationen bezüglich des Einsatzes von Kampfdrohnen durch Israel seien verbreitet wor- den, der Unterschied zwischen Kampf- und Aufklärungsdrohnen sei unzureichend erklärt worden sowie generell die Berichterstattung zum Nahostkonflikt und zur Rolle von Israel. Die israelische Sichtweise komme nicht zum Ausdruck und die Bildführung sei wie im „Rund- schau“-Bericht tendenziös. Hinsichtlich des „Rundschau“-Beitrags macht der Beschwerde- führer zusätzlich geltend, darin seien Ausschnitte und Stellungnahmen eines in Israel stark umstrittenen Dokumentarfilmers gezeigt worden, ohne auf die Autorenschaft hinzuweisen. In unzutreffender Weise werde überdies dargestellt, dass die thematisierte Drohnenbeschaf-

2 \ COO.2207.108.3.1000844 3/8

fung mit dem Scheitern der Vorlage über die Gripen-Kampfflugzeuge zusammenhänge. Zur Aussage von Nationalrat Carlo Sommaruga, wonach israelische Drohnen aus moralischen und rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden könnten, habe der die Beschaffung befür- wortende Nationalrat Thomas Hurter nicht Stellung nehmen können. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 11. Juli 2014 bei.

G. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernseh- gesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 4. November 2014, auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Sen- dung „Temps Présent“ richtet, nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbe- schwerde seien nicht gegeben. Sendungen von SRG-Programmen aus unterschiedlichen Sprachregionen könnten nicht Gegenstand einer Beanstandung sein. Dies widerspreche dem Wortlaut von Art. 92 RTVG, der Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Re- gelung der Programmaufsicht. Verfahrensrechtlich beantragt die Beschwerdegegnerin, die Frage des Eintretens auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ aus pro- zessökonomischen Gründen vorweg zu klären. Bezüglich des „Rundschau“-Beitrags bean- tragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Es sei nicht notwendig gewesen, den Autor des Do- kumentarfilms, von welchem ein Ausschnitt gezeigt wurde, näher vorzustellen. Es sei erwähnt worden, dass es sich um einen „kritischen Film über Drohnen und andere Waffen handle“. Über die mögliche Verbindung zwischen Gripen-Abstimmung und geplanter Droh- nen-Beschaffung sei ein Vertreter des VBS befragt worden, welcher dies klar dementierte. Schliesslich habe die Redaktion Thomas Hurter mit der Aussage von Carlo Sommaruga nicht konfrontieren müssen. Das Publikum verfüge hinsichtlich des Nahostkonflikts über eini- ges Vorwissen. Die wesentlichen Aspekte zur Kritik an der beabsichtigten Drohnenbeschaf- fung seien fair und ausgewogen behandelt worden.

H. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie zunächst darüber befinden werde, ob bzw. allenfalls inwieweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben vom 26. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Voraussetzungen für eine Zeit- raumbeschwerde seien erfüllt, der innere Konnex zwischen dem Film von „Temps Présent“ und dem „Rundschau“-Beitrag seien evident. Es dränge sich eine extensive und beanstan- derfreundliche Auslegung von Art. 92 Abs. 1 RTVG auf. Zwischen den beiden Redaktionen habe ein reger Austausch stattgefunden.

I. Im Rahmen ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2014 kam die UBI zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde gegen die Sendung von „Temps Présent“ von RTS könne nicht eingetreten werden. Die Gesell- schaft X, in deren Namen B Beschwerde führt, verfüge überdies nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG. B sei selber auch nicht legitimiert, eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde zu erheben. Ihm sei eine Nachbesserungsfrist zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG gegen den „Rundschau“-Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“ von Fernsehen SRF zu erfüllen.

J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 91 Personen zu, die seine Beschwerde gegen den „Rund- schau“-Beitrag unterstützen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zusätzliche Bemerkun- gen zu den materiellen Erwägungen der Beschwerdegegnerin anzubringen, machte er nicht Gebrauch.

K. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die materielle Beratung der Beschwerdesa- che gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

2 \ COO.2207.108.3.1000844 4/8

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fal- len gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Die Zeitraumbeschwerde dient primär der Durchsetzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches das ganze Programm von konzessionierten Veranstaltern betrifft.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandete zwei Sendungen, welche die zeitlichen Voraus- setzungen für eine Zeitraumbeschwerde erfüllen und die auch in einem thematischen Zu- sammenhang zueinander stehen. Allerdings wurden diese nicht im gleichen Programm aus- gestrahlt. RTS und SRF sind zwar beide Zweigniederlassungen der SRG. Sie strahlen aber eigenständige Programme aus. Den sprachregionalen Unterschieden bei der Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen trägt das RTVG im Aufsichtsbereich Rechnung. Sowohl für die Programme der SRG wie auch für die Programme der übrigen Veranstalter gibt es je- weils Ombudsstellen für die unterschiedlichen Sprachregionen zur Behandlung von Bean- standungen (Art. 91 Abs. 1 und 2 RTVG). Beim Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG spricht der Gesetzgeber überdies von Versorgungsgebieten. Das Publikum von RTS und dasjenige von SRF sind denn auch unterschiedlich. Die einseitige Darstellung eines Themas in einem Programm kann im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot nicht durch eine ausgewogene bzw. alternative Präsentation im anderen Programm aufgehoben werden. RTS einerseits und SRF anderseits müssen im Rahmen ihrer Programme das Vielfaltsgebot eigenständig erfüllen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die verantwortlichen Re- daktionen von „Temps Présent“ und der „Rundschau“ ausgetauscht hätten, ändert an dieser sprachregionalen Trennung nichts. Eine entsprechende Verwendung von Aufnahmen ande- rer, auch ausländischer Redaktionen ist branchenüblich und erfolgt regelmässig.

1.2. Die Ombudsstelle SRG.D ist zu Recht nicht auf die Beanstandung der Sendung „Temps Présent“ eingetreten. Die Behandlung dieser Beanstandung fiel in die Zuständigkeit der Ombudsstelle RTS. Da die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 1 RTVG aber bereits abgelaufen war, musste die Eingabe nicht mehr der zuständigen Ombudsstelle weiter geleitet werden.

1.3. Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde an die UBI sind deshalb ebenfalls nicht erfüllt. Auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ kann nicht eingetreten werden.

2. Die Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag an die UBI wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum un- terscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

3.1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Namen der Gesellschaft X erhoben. Er gehört dem Vorstand an und wirkt überdies als Geschäftsführer der Sektion Zürich. Weder er noch die Gesellschaft X verfügen aber über die erforderliche enge Beziehung zum Sendege- genstand, da ihnen die notwendige direkte Betroffenheit fehlt. Namentlich wurden weder der Beschwerdeführer noch die Gesellschaft im Beitrag erwähnt (Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern

2 \ COO.2207.108.3.1000844 5/8

2014, S. 733, Rz. 10 zu Art. 94 RTVG). Die Wahrung von allgemeinen politischen und wirt- schaftlichen Interessen, wie sie die Gesellschaft X laut Statuten zum Ziel hat, berechtigt al- leine nicht zu einer Betroffenenbeschwerde.

3.2. Der Beschwerdeführer war im Übrigen nicht legitimiert, eine Beschwerde im Namen der Gesellschaft X bei der UBI einzureichen. Er verfügte weder über eine ausdrückliche Vollmacht der Gesellschaft noch kann aus den Statuten eine entsprechende Autorisation ab- geleitet werden.

3.3. Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die eben- falls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag kann daher eingetre- ten werden.

4. Die Beschwerdeverfahren vor der UBI sind grundsätzlich kostenlos (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Verfahrenskosten oder eine Parteientschä- digung auferlegt werden, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

5.1. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen in- ternationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum.

5.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Masmejan, a.a.O., S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

6. Der Moderator leitete den beanstandeten “Rundschau”-Beitrag (Dauer: 9 Minuten 38 Sekunden) wie folgt ein: „Das Schweizer Stimmvolk hat den Gripen vom Himmel geholt,

2 \ COO.2207.108.3.1000844 6/8

noch bevor er aufgestiegen ist. Und schon steht das nächste, umstrittene Rüstungsgeschäft an. Es geht um Drohnen aus Israel, nicht für Kampf-, sondern für Überwachungseinsätze. Kritiker schreckt auf, dass Israel solche Drohnen in den Palästinensergebieten real schon getestet hat. Hinzu kommt die ausgefeilte Technik, die aus uns allen gläserne Bürger macht (…).“ Im anschliessenden Filmbericht wird zuerst einer der beiden in der näheren Auswahl für eine Beschaffung stehenden Drohnentypen vorgestellt. Der Marketing-Direktor des israe- lischen Rüstungsunternehmens erklärt, wie diese Drohne funktioniert und wie sie zu hand- haben ist. Danach bemerkt Christian Catrina, Chef Sicherheitspolitik des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dass der geplante Kauf von Drohnen nicht im Zusammenhang mit der gescheiterten Beschaffung des Gripen-Kampfflugzeugs stehe. Laut Off-Kommentar stosse aber auch der angestrebte Kauf von Drohnen auf Wider- stand. Es werden Bilder von einer Demonstration einer israelkritischen Organisation und vom Einsatz von Kampfdrohnen durch Israel während des Gaza-Konflikts gezeigt sowie ein Inter- view mit einem General aus einem israelischen Dokumentarfilm ausgestrahlt. Darauf erläu- tert Carlo Sommaruga, Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats, wa- rum er den Kauf von Drohnen aus Israel als unzulässig erachte. Der Chef der Sicherheitspolitik VBS weist seinerseits darauf hin, dass im Hinblick auf eine Beschaffung nicht im Vordergrund stehe, ob ein Drohnentyp bereits real eingesetzt worden sei. Die Not- wendigkeit der Ersetzung der bisher von der Schweizer Armee verwendeten Aufklärungs- drohne begründet Nationalrat Thomas Hurter, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommis- sion des Nationalrats. Gegen Ende des Filmberichts werden Fragen des Datenschutzes thematisiert. Der Chefingenieur des anderen israelischen Drohnentyps, welcher in der enge- ren Auswahl des VBS steht, weist auf die beträchtlichen Möglichkeiten der Personenerken- nung hin. Carlo Sommaruga warnt in diesem Zusammenhang vor einem Überwachungs- staat. Thomas Hurter zeigt sich überzeugt, dass die Schweiz eine „vernünftige Lösung“ finde. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung von Kampfdrohnen auf Kriegsschau- plätzen und in der Forschung bemerkt der Chef der Sicherheitspolitik VBS, dass solche für die Schweiz zurzeit kein Thema seien. Der Bericht endet mit folgendem Off-Kommentar: „Der Bundesrat will noch vor der Sommerpause den Typen-Entscheid bei der Überwa- chungsdrohne fällen. Dann ist das Parlament an der Reihe. Eine Volksabstimmung gibt es dazu nicht.“

6.1. Aufgrund des informativen Charakters ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf diesen Beitrag anwendbar. Dieser hatte keinen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung. Die im Zusammenhang mit abstimmungsrelevanten Sendungen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten für konzessionierte Programme zur Gewährleistung der Chancengleich- heit, die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleitet werden, müssen deshalb nicht eingehalten werden (UBI-Entscheid b. 691 vom 17. Oktober 2014 E. 5 [„Kampf um den Gripen“]).

6.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag habe den falschen Eindruck erweckt, die Drohnenbeschaffung sei Plan B für den in einer Volksabstimmung abgelehnten Kauf der Gripen-Kampfflugzeuge gewesen. Diese Behauptung trifft nicht zu, wurde der Chef Sicher- heitspolitik VBS doch mit dieser Frage konfrontiert. Er antwortete wie folgt: „Nein, die Drohne ist überhaupt nicht Teil vom Plan B. Die Drohne hätte es gebraucht, egal, ob der Gripen durchgekommen wäre oder nicht. Weil all das, wofür wir den Gripen brauchen – Luftpolizei, Luftverteidigung – etwas ist, was die Drohne nicht kann, die wir beschaffen wollen.“ Das Publikum erfuhr somit, warum kein entsprechender Zusammenhang zwischen den beiden Geschäften bestand.

6.3. Ebenso macht der Beschwerdeführer geltend, dass Carlo Sommaruga unwiderspro- chen habe sagen können, der Kauf von Drohnen aus Israel sei aus rechtlichen und morali- schen Gründen unzulässig. Eine Stellungnahme der Befürworter zu diesen Aspekten sei im Filmbericht ausgeblieben. Angesichts der potentiell gewichtigen Argumente von Carlo Som- maruga und dessen deutlicher Wortwahl („Man kann nicht Drohnen in Israel kaufen, die mit

2 \ COO.2207.108.3.1000844 7/8

Blut befleckt sind.“) wäre eine Entgegnung eines Befürworters wünschenswert gewesen. So blieb namentlich die Behauptung des Präsidenten der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats, wonach ein Kauf israelischer Drohnen rechtlich unzulässig sei, ohne Erwide- rung. Dessen Bemerkungen waren für das Publikum allerdings klar als persönliche Mei- nungsäusserung erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Zumindest implizit wurde ebenfalls deutlich, dass die Aussagen von Carlo Sommaruga zur rechtlichen und moralischen Zuläs- sigkeit umstritten sind und von der Gegenseite nicht geteilt werden. Die zentralen Argumente von Thomas Hurter und von Christian Catrina als Befürworter eines Kaufs von israelischen Drohnen wurden überdies korrekt wiedergegeben.

6.4. Die zusätzliche Rüge des Beschwerdeführers, wonach Ausschnitte eines in Israel hochumstrittenen Dokumentarfilmers gezeigt worden seien, welche das Publikum nicht habe einordnen können, ist unbegründet. Im „Rundschau“-Filmbericht wies der Off-Kommentar nämlich in transparenter Weise darauf hin, dass die gezeigten Sequenzen aus einem „kriti- schen Film über Drohnen und andere Waffen, die in Gaza eingesetzt wurden“, des nament- lich genannten israelischen Filmers stammten. Entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers war die Bildgestaltung hinsichtlich der beabsichtigten Beschaffung von Drohnen überdies nicht tendenziös. Aus dem Beitrag ging mehrfach ausdrücklich hervor, dass der Kauf von Aufklärungsdrohnen und nicht von Kampfdrohnen zur Debatte steht.

6.5. Der Nahostkonflikt und namentlich die Politik Israels im Gaza bildeten nicht das ei- gentliche Beitragsthema. Es war deshalb auch nicht notwendig, die Sicht Israels zum Einsatz von Kampfdrohnen während der Konflikte im Gaza zu beleuchten. Es entspricht den Tatsa- chen, dass das diesbezügliche Verhalten Israels in der Schweiz im Rahmen von Demonstra- tionen kritisiert wurde und dass Schweizer Parlamentarier wie Carlo Sommaruga den Kauf israelischer Drohnen deshalb auch ablehnen. Zum Konflikt in Gaza wie auch zur Politik Isra- els verfügt das „Rundschau“-Publikum aufgrund der breiten Medienberichterstattung im Üb- rigen über einiges Vorwissen (UBI-Entscheid b. 681 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1 [„Der poli- tische Islam in Palästina“]).

6.6. Insgesamt bleibt festzustellen, dass eine vertiefte kritische Auseinandersetzung mit dem von Carlo Sommaruga aufgeworfenen Aspekt der rechtlichen und moralischen Zuläs- sigkeit wünschenswert gewesen wäre. Dieses Fehlen verhinderte aber nicht, dass sich das „Rundschau“-Publikum eine eigene Meinung zum geplanten Kauf israelischer Aufklärungs- drohnen durch die Schweizer Armee und zur Kritik daran bilden konnte. Dieser Mangel be- trifft deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots einen Nebenpunkt. Die wesentlichen Fakten wie die Art und Einsatzmöglichkeiten der in der engeren Auswahl stehenden Drohnen sowie die wichtigsten Argumente der Befürworter und Gegner der geplanten Beschaffung wurden korrekt wiedergegeben. Das Publikum konnte dabei ohne weiteres zwischen Tatsa- chen und Meinungen unterscheiden. Letztere waren jeweils klar als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

6.7. Die Beschwerde gegen den “Rundschau”-Beitrag ist deshalb ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen.

2 \ COO.2207.108.3.1000844 8/8

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde gegen die Sendung „Temps Présent“ von Fernsehen RTS vom

8. Mai 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen den in der Sendung „Rundschau“ von Fernsehen SRF aus- gestrahlten Beitrag “Neue Drohnen für die Schweiz” vom 21. Mai 2014 wird einstim- mig abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Zu eröffnen:

(…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 22. Mai 2015