Sachverhalt
A. Radio SRF 1 strahlte am 4. April 2014 in der Sendung „HeuteMorgen“ einen Beitrag über den Wegzug grosser, internationaler Unternehmen aus der Schweiz aus (Dauer: 2 Mi- nuten 50 Sekunden). Im Mittelpunkt stand Weatherford, ein Unternehmen aus der Rohstoff- branche, welches bekanntgegeben hatte, seinen Geschäftssitz von Zug nach Irland zu ver- legen. Im Bericht wurden die Umstände und besonders die Gründe für den Wegzug des Unternehmens aus der Schweiz thematisiert. Überdies wies der verantwortliche Redaktor darauf hin, dass auch andere Unternehmen wie Pentair, Yahoo oder Nobel Drilling von der Schweiz nach Irland abwandern würden.
B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 erhob die SVP Schweiz, vertreten durch ihren Gene- ralsekretär Martin Baltisser, gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Sie machte geltend, der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Er habe den falschen Eindruck erweckt, dass die im Febru- ar 2014 angenommene Volksinitiative „gegen Masseneinwanderung“ eine besondere Rolle für den Wegzug von Weatherford gespielt habe, werde diese doch mehrmals in der Sendung explizit erwähnt. Neben der Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt die SVP Schweiz, die Beschwerdegegnerin zu einem Bericht über die getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 89 RTVG aufzufordern. Der Beschwerdegegnerin seien im Übrigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Falls die UBI die Legitimation der SVP zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht akzeptieren sollte, werde ihr Generalsekretär die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde nachreichen. Der Eingabe beigelegt war unter anderem der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 20. Juni 2014.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Oktober 2014, die Beschwerde abzuweisen. Nach der Medienmittei- lung von Weatherford über den Wegzug habe die Redaktion mit der Vizepräsidentin Investor Relations ein Gespräch geführt. Diese habe erklärt, dass das Unternehmen die Schweiz auf- grund von Volksinitiativen verlassen werde, die im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Personal stünden und über welche abgestimmt worden sei. Sie habe diesbezüglich insbe- sondere auf den Bericht von Weatherford an die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC verwiesen. Da die Unternehmensvertreterin ebenfalls erwähnte, dass Weatherford ihren Steuersitz in der Schweiz belassen werde, hätten offensichtlich steuerliche Gründe für den Wegzug keine Rolle gespielt. Die Masseneinwanderungsinitiative sei neben der Abzocker- Initiative die einzige gewesen, welche im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Personal stehe. Der Konnex zwischen der Abstimmung „gegen Masseneinwanderung“ und dem Weg- zug von Weatherford sei deshalb gegeben. Der Beitrag habe daher das Sachgerechtigkeits- gebot nicht verletzt.
D. In seinem zusätzlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 stellte der die SVP Schweiz vertretende Generalsekretär Martin Baltisser Listen mit den Unterschriften von 66 Personen zu, welche die Beschwerde unterstützen. Vollumfänglich wird an den Rechtsbegehren fest- gehalten. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Argumentation vorab auf den Bericht von Wea-therford an die amerikanische Steuerbehörde. Dieser erwähne aber die Massenein- wanderungsinitiative mit keinem Wort als Grund für den Wegzug, wohl aber die „Minder- Initiative“ (eidgenössische Volksinitiative „gegen die Abzockerei“) und vor allem generell das politische System der Schweiz mit der Möglichkeit von Volksinitiativen und Referenden. Bei der Zuhörerschaft entstehe überdies der Eindruck, mit dem Wegzug von Weatherford wür- den viele Arbeitsplätze in der Schweiz verloren gehen, was nicht stimme, da lediglich vier Personen in Zug angestellt seien.
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E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2014 vollumfäng- lich an ihrem Antrag und ihren Vorbringen fest. Die Erwähnung der Masseneinwanderungs- initiative als Grund für den Wegzug von Weatherford sei aufgrund der vorliegenden Doku- mente und Aussagen des Unternehmens gerechtfertigt gewesen. Radio SRF habe nicht falsch oder unlauter berichtet. Im Beitrag sei es im Übrigen darum gegangen, die Beweg- gründe für den Wegzug und nicht die wirtschaftlichen Konsequenzen aufzuzeigen. Es sei denn auch nicht die Rede von einem Stellenabbau gewesen. Im Beitrag sei ebenfalls nicht behauptet worden, der Wegzug von Pentair, Yahoo und Noble Drilling aus der Schweiz sei wegen der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative erfolgt.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). In der Regel kommt eine entsprechende Betroffenheit Personen zu, welche im beanstandeten Beitrag erwähnt werden. Die SVP Schweiz wird in der vorliegend zu beurteilenden Ausgabe von „HeuteMorgen“ zwar nicht ex- plizit genannt. Sie wird aber sehr eng mit der angenommenen Volksinitiative „gegen Mas- seneinwanderung“ in Verbindung gesetzt, die sie auch lanciert hat. Indem im beanstandeten Beitrag namentlich auch über weitreichende Auswirkungen der Annahme dieser Initiative die Rede ist, kommt der SVP Schweiz (Beschwerdeführerin) die erforderliche Nähe zum Sende- gegenstand zu. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
E. 2.1 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die eben- falls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde.
E. 3 Die Beschwerdeverfahren vor der UBI sind grundsätzlich kostenlos (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Verfahrenskosten auferlegt werden, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen in- ternationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf
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Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in : Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5 Die morgendliche Informationssendung „HeuteMorgen“ wird von Montag bis am Samstag jeweils mehrfach auf verschiedenen Kanälen von Radio SRF ausgestrahlt. Der Be- richt von R über den Wegzug von Weatherford wurde am 4. April 2014 in der 6 Uhr-, 7 Uhr-,
E. 5.1 Die beanstandete „HeuteMorgen“-Ausgabe wurde wie folgt eingeleitet: „Ein grosses Unternehmen kehrt der Schweiz den Rücken. Guten Morgen, es ist 7 Uhr. Die Rede ist von Weatherford, einem Konzern in der Rohstoffbranche, der die Schweiz verlässt. Unter ande- rem wegen der Zuwanderungsinitiative.“ Die Moderatorin erwähnt danach die zwei anderen Schlagzeilen der Sendung und fasst die Wetterprognose zusammen. Anschliessend leitet sie sofort zum Beitrag über den Wegzug von Weatherford und anderer grosser ausländischer Unternehmen über: „Das Unternehmen ist eins der ganz grossen in der Rohstoffbranche: Weatherford – mit Sitz in Zug. Jetzt zieht Weatherford nach Irland. In der Schweiz ist es der Firma, die mit Tiefseebohrungen geschäftet, zu unsicher geworden – auch wegen der Zu- wanderungsinitiative. Und Weatherford ist damit nicht alleine.“ Wirtschaftsredaktor R beginnt seinen Bericht mit folgenden Worten: „Die Geschäftsleitung von Weatherford äussert sich in einem Brief an die Aktionäre sehr kritisch zur Entwicklung in der Schweiz. Die Abstimmung zur Zuwanderungsinitiative und die Abzockerinitiative führten dazu, dass es schwieriger sei, gute Leute für die Geschäftsleitung zu rekrutieren.“ Es wird aus dem Schreiben zitiert, wel- ches sich insbesondere auch an die amerikanische Börsenaufsicht SEC richtet. Ebenfalls ausgestrahlt wird eine mündliche Stellungnahme der Vizepräsidentin Investor Relations bei Weatherford. Diese erwähnt namentlich, dass trotz Wegzug und Dekotierung der Aktien an der Schweizer Börse der Steuersitz im Kanton Zug verbleiben werde. Der verantwortliche Redaktor bemerkt, der Fall von Weatherford sei brisant, weil er verdeutliche, dass die Schweiz für globale Firmen an Attraktivität verloren habe. Auch Pentair, ein weltweit tätiges Unternehmen zur Herstellung von Wasserfiltern, wolle aufgrund der verschlechterten Rah- menbedingungen in der Schweiz seinen Geschäftssitz von Schaffhausen nach Irland verle- gen. Zum Abschluss nennt R mit Yahoo und Nobel Drilling zwei weitere ausländische Unter- nehmen, die von der Schweiz nach Irland abwandern.
E. 5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf den beanstandeten Bei- trag aufgrund dessen Informationsgehalt anwendbar. Bei der Prüfung gilt es den besonderen politischen Umständen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung Rechnung zu tragen. Die Sendung wurde knapp zwei Monate nach der Annahme der Volksinitiative „gegen Mas- seneinwanderung“ ausgestrahlt. Die Auswirkungen dieser Annahme bildete in dieser Zeit das wohl zentrale innenpolitische Thema in der Schweiz, über welches viel, heftig und kont- rovers debattiert wurde. Die Medien widmeten diesen Aspekten denn auch breiten Raum in ihrer Berichterstattung.
6. Strittig zwischen den Parteien ist primär, ob im Beitrag die Gründe für den Wegzug von Weatherford und namentlich die Bedeutung der Annahme der Masseneinwanderungsini- tiative korrekt dargestellt wurden. Grundlage für den Beitrag bildeten die am 3. April 2014 veröffentlichte Medienmitteilung von Weatherford, der Bericht der Weatherford International
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Limited an die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC vom 2. April 2014 sowie ein Telefon- gespräch von Radio SRF mit der Vizepräsidentin Investor Relations des Unternehmens.
6.1. In der Medienmitteilung mit dem Titel „Vorstand genehmigt Verlegung des Firmensit- zes von der Schweiz nach Irland“ äussert sich der Vorsitzende, Präsident und Chief Executi- ve Officer von Weatherford wie folgt zur Verlegung des Geschäftssitzes: „Durch die Verle- gung des Firmensitzes von der Schweiz nach Irland wird das Unternehmen schneller und effizienter handeln und den eingeschlagenen Weg der Veränderung fortsetzen können. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach irischem Recht wird Weatherfords soliden Kurs fes- tigen und es dem Unternehmen ermöglichen, zu niedrigstmöglichen Kosten zu operieren. Zudem wird sich auch die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, die qualifiziertesten weiblichen und männlichen Vertreter der gesamten Branche anzuwerben und langfristig zu binden. (…)“. Im Übrigen wurden in der Medienmitteilung vor allem über das mit dem Weg- zug verbundene Prozedere orientiert.
6.2. Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihren Schriftsätzen vor allem auf den Bericht von Weatherford an die US-amerikanische Börsenaufsicht. Darin kommt zum Ausdruck, dass das neue regulatorische Umfeld in der Schweiz komplex sei, was zu signifikant höheren generellen und administrativen Kosten führen könnte. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Irland seien hinsichtlich Kosten („cost effectiveness“) und unternehmerfreundlicher Flexibi- lität vorzuziehen. Änderungen im schweizerischen Recht wie insbesondere die Annahme der „Minder-Initiative“ hätten es sehr schwierig gemacht, das bestmögliche Personal zu rekrutie- ren. Das rechtliche Umfeld in der Schweiz sei auch weniger stabil aufgrund der Möglichkeit von Volksinitiativen und Referenden. Angenommene Volksinitiativen würden zu Verfas- sungsrecht, ohne dass ein parlamentarischer Gesetzgebungsprozess stattfinde.
6.3. Radio SRF kontaktierte mit der Vizepräsidentin Investor Relations auch eine Reprä- sentantin von Weatherford. Vom Telefongespräch wurde im Beitrag ein Satz ausgestrahlt, aus welchem hervorgeht, dass das Unternehmen seinen Steuersitz in der Schweiz belässt.
6.4. In keiner der drei Quellen wurde die Masseneinwanderungsinitiative als ein Grund für den Wegzug genannt. Auch die telefonisch befragte Vizepräsidentin Investor Relations gab offensichtlich keine entsprechende Erklärung ab. Trotzdem wurde in der beanstandeten Ausgabe von „HeuteMorgen“ drei Mal und erst noch an prominenter Stelle - in den Schlag- zeilen, in der Anmoderation zum Beitrag und am Anfang des Berichts - die in der Volksab- stimmung vom 9. Februar 2014 angenommene Initiative der SVP im Zusammenhang mit dem Wegzug von Weatherford erwähnt.
6.5. Die Beschwerdegegnerin wies auf den Bericht von Weatherford an die US- amerikanische Börsenaufsicht hin. Darin habe das Unternehmen manifestiert, dass es ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen und namentlich Initiativen schwierig machen würden, die besten Leute zu rekrutieren. Namentlich sei die „Minder-Initiative“ genannt worden. Die Be- zeichnung „particularly“ zeige aber, dass nicht nur die Initiative „gegen die Abzockerei“ ge- meint sei, sondern auch andere gesetzliche Veränderungen. Es gebe in der Schweiz nur zwei Volksinitiativen, welche die Anstellung von Personal beträfen: neben der „Minder- Initiative“ sei dies die Initiative „gegen Masseneinwanderung“. Die Redaktion habe deshalb den Schluss ziehen können, dass sich die von Weatherford genannten Gründe für den Weg- zug auch auf die Masseneinwanderungsinitiative bezogen hätten.
6.6. Die Interpretation der Redaktion hinsichtlich der Bedeutung der Masseneinwande- rungsinitiative stellt primär eine persönliche Meinungsäusserung dar. Für das Publikum war sie allerdings nicht als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Es musste vielmehr aufgrund der wiederholten und prominent platzierten Erwähnung in der Sendung davon aus- gehen, die angenommene Initiative „gegen Masseneinwanderung“ habe für den Wegzug von Weatherford eine - nicht unwesentliche - Rolle gespielt. Dafür gibt es aber keine Belege. Im
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Bericht an die US-amerikanische Börsenaufsicht wird von Weatherford nur die „Minder- Initiative“ ausdrücklich als Grund für die verschlechterten Rahmenbedingungen in der Schweiz genannt. Die Initiativen „gegen die Abzockerei“ und „gegen Masseneinwanderung“ können auch nicht einfach gleichgesetzt werden, verfolgen sie doch einen ganz anderen Fo- kus. Während sich die „Minder-Initiative“ mit verschiedenen Regelungen – insbesondere Verbot von Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen an Organmitglieder sowie mehr Rechte der Aktionärinnen und Rechte hinsichtlich der Vergütung – gegen Lohn- und Honora- rexzesse („Abzockerei“) bei börsenkotierten Unternehmen richtet, will die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ die jährliche Zuwanderung von ausländischen Personen mit Höchst- zahlen und Kontingenten steuern. Die beiden Initiativen wurden denn auch von unterschied- lichen politischen Lagern unterstützt. Die Kritik von Weatherford am rechtlichen Rahmen ziel- te primär auf die „Minder-Initiative“. Im Bericht kam dies neben der ausdrücklichen Erwähnung auch durch andere Aussagen zum Ausdruck („Additionally, recent changes in Swiss law subject our directors to potential criminal liability for certain compensation deci- sions considered routine in other jurisdictions, and impose additional shareholder voting re- quirements that are inconsistent with SEC requirements“). Entsprechende Hinweise auf die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ fehlten dagegen im Bericht wie im Übrigen auch in der Medienmitteilung. Schliesslich erscheint ebenfalls aufgrund des Zeitpunkts der Bekannt- gabe des Wegzugs von Weatherford, die knapp zwei Monate nach der - nicht unbedingt er- warteten - Annahme der Initiative „gegen Masseneinwanderung“ erfolgte, ein Konnex zwi- schen den beiden Ereignissen unwahrscheinlich. Die Verlegung des Geschäftssitzes eines weltweit tätigen Unternehmens mit allen damit verbundenen Implikationen dürfte weit mehr Vorbereitungszeit beanspruchen. Es war daher sachlich unzutreffend und für das Publikum irreführend, die Masseneinwanderungsinitiative bei den Gründen des Wegzugs von Weat- herford dermassen in den Vordergrund zu stellen.
6.7. Wie viele Arbeitsplätze in der Schweiz durch den Wegzug von Weatherford verloren gehen, wurde im Beitrag nicht erwähnt. Immerhin bezeichnete die Moderatorin Weatherford in den Schlagzeilen der Sendung als „grosses Unternehmen“ und in der Anmoderation des Beitrags als „eines der ganz grossen in der Rohstoffbranche“. Auch indem im Bericht als Grund für den Wegzug von Weatherford die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rekru- tierung von Personal angegeben wurden, konnte bei der Zuhörerschaft der Eindruck entste- hen, dass etliche Arbeitsplätze in der Schweiz verloren gingen. Obwohl keine Zahlen be- kannt sind, kann jedoch aufgrund mehrerer Presseberichte, u.a. im Tages-Anzeiger vom 4. April 2014 („Weatherford war nicht mehr als Flugsand“), davon ausgegangen werden, dass in der Schweiz nur sehr wenige Leute („eine Handvoll“ laut Artikel der NZZ) für das Unter- nehmen gearbeitet haben. Der Beitrag vermittelte dagegen in der Tendenz ein sehr negati- ves Bild der Folgen des Wegzugs von Weatherford („Ein grosses Unternehmen kehrt der Schweiz den Rücken.“). Verstärkt wurde dieses noch, indem am Ende des Berichts zusätz- lich erwähnt wurde, dass neben Weatherford auch andere grosse Unternehmen wie Pentair, welches weltweit 30‘000 Angestellte beschäftige, wegen der verschlechterten Rahmenbe- dingungen ihren Sitz von der Schweiz nach Irland verlegen würden. Zu den voraussichtli- chen personellen Auswirkungen konnte sich die Zuhörerschaft aufgrund der fehlenden In- formationen zu den Arbeitsplatzverlusten bei allen genannten Unternehmen keine Meinung bilden. Da es im Beitrag jedoch primär um die Gründe für den Wegzug der Unternehmen ging, stellt dieser Mangel an sich einen Nebenpunkt dar. Er war allerdings geeignet, die Kon- sequenzen der im Beitrag genannten Gründe für den Wegzug von Weatherford und anderer Unternehmen, wie insbesondere auch die Initiative „gegen Masseneinwanderung“, unver- hältnismässig negativ darzustellen.
6.8. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtig- keitsgebot verletzt hat. Die angeführten Gründe für den Wegzug von Weatherford und na- mentlich die Hervorhebung der Initiative „gegen Masseneinwanderung“ entsprachen nicht den Tatsachen. Für die entsprechende Interpretation der Redaktion finden sich in den Ver- lautbarungen des Unternehmens keine Belege. Die Zuhörerschaft musste aber aufgrund der
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wiederholten Nennung der SVP-Initiative annehmen, diese habe einigen Einfluss auf den Wegzug des Unternehmens gehabt. Soweit Weatherford aber auf die verschlechterten Rah- menbedingungen in der Schweiz hinwies, meinte es primär die Initiative „gegen die Abzocke- rei“ und nicht die Masseneinwanderungsinitiative. Die Redaktion missachtete journalistische Sorgfaltspflichten wie insbesondere das Transparenzgebot, indem sie ihre einseitige und ir- reführende Auslegung der Quellen wie namentlich der Medienmitteilung von Weatherford und des Berichts an die US-amerikanische Börsenaufsicht nicht als persönlichen Kommentar deklarierte, sondern als Fakten präsentierte und erst noch prominent in den Schlagzeilen der Sendungen platzierte. Es handelt sich bei den erwähnten Mängeln auch nicht um Neben- punkte. Vielmehr beeinflusste die mehrfache Erwähnung der Masseneinwanderungsinitiative die Meinungsbildung des Publikums zu den thematisierten Gründen des Wegzugs von Weatherford und anderer Unternehmen massgeblich, umso mehr als die kontrovers disku- tierten Auswirkungen der angenommenen Initiative zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung das wohl bestimmende innenpolitische Thema bildete.
6.9. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
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E. 8 Uhr- und 9 Uhr-Ausgabe von „HeuteMorgen“ auf Radio SRF 1 verbreitet. Unterschiedlich war jeweils die Schlagzeile der Sendung, in welcher bereits auf den Beitrag über Weather- ford hingewiesen wurde, und die Anmoderation des Beitrags. Der Beschwerdeführer ver- weist in seiner Eingabe auf die Sendung, welche im elektronischen Archiv auf der Website von SRF heruntergeladen werden kann. Es handelt sich dabei um die Ausgabe von 7 Uhr, welche damit auch das Anfechtungsobjekt bildet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8 : 1 Stimmen gutgeheissen.
- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffe- nen Vorkehren zu unterrichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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12.02.2015
Entscheid vom 12. Dezember 2014
Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
Radio SRF 1 Sendung „HeuteMorgen“ vom 4. April 2014, Beitrag „Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken“
Beschwerde vom 10. Juli 2014
SVP Schweiz (Beschwerdeführerin), vertreten durch Martin Baltisser, und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b.693
Besetzung
Gegenstand Parteien/Verfahrensbeteiligte
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Sachverhalt:
A. Radio SRF 1 strahlte am 4. April 2014 in der Sendung „HeuteMorgen“ einen Beitrag über den Wegzug grosser, internationaler Unternehmen aus der Schweiz aus (Dauer: 2 Mi- nuten 50 Sekunden). Im Mittelpunkt stand Weatherford, ein Unternehmen aus der Rohstoff- branche, welches bekanntgegeben hatte, seinen Geschäftssitz von Zug nach Irland zu ver- legen. Im Bericht wurden die Umstände und besonders die Gründe für den Wegzug des Unternehmens aus der Schweiz thematisiert. Überdies wies der verantwortliche Redaktor darauf hin, dass auch andere Unternehmen wie Pentair, Yahoo oder Nobel Drilling von der Schweiz nach Irland abwandern würden.
B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 erhob die SVP Schweiz, vertreten durch ihren Gene- ralsekretär Martin Baltisser, gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Sie machte geltend, der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Er habe den falschen Eindruck erweckt, dass die im Febru- ar 2014 angenommene Volksinitiative „gegen Masseneinwanderung“ eine besondere Rolle für den Wegzug von Weatherford gespielt habe, werde diese doch mehrmals in der Sendung explizit erwähnt. Neben der Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt die SVP Schweiz, die Beschwerdegegnerin zu einem Bericht über die getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 89 RTVG aufzufordern. Der Beschwerdegegnerin seien im Übrigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Falls die UBI die Legitimation der SVP zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht akzeptieren sollte, werde ihr Generalsekretär die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde nachreichen. Der Eingabe beigelegt war unter anderem der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 20. Juni 2014.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fern- sehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Oktober 2014, die Beschwerde abzuweisen. Nach der Medienmittei- lung von Weatherford über den Wegzug habe die Redaktion mit der Vizepräsidentin Investor Relations ein Gespräch geführt. Diese habe erklärt, dass das Unternehmen die Schweiz auf- grund von Volksinitiativen verlassen werde, die im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Personal stünden und über welche abgestimmt worden sei. Sie habe diesbezüglich insbe- sondere auf den Bericht von Weatherford an die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC verwiesen. Da die Unternehmensvertreterin ebenfalls erwähnte, dass Weatherford ihren Steuersitz in der Schweiz belassen werde, hätten offensichtlich steuerliche Gründe für den Wegzug keine Rolle gespielt. Die Masseneinwanderungsinitiative sei neben der Abzocker- Initiative die einzige gewesen, welche im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Personal stehe. Der Konnex zwischen der Abstimmung „gegen Masseneinwanderung“ und dem Weg- zug von Weatherford sei deshalb gegeben. Der Beitrag habe daher das Sachgerechtigkeits- gebot nicht verletzt.
D. In seinem zusätzlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 stellte der die SVP Schweiz vertretende Generalsekretär Martin Baltisser Listen mit den Unterschriften von 66 Personen zu, welche die Beschwerde unterstützen. Vollumfänglich wird an den Rechtsbegehren fest- gehalten. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Argumentation vorab auf den Bericht von Wea-therford an die amerikanische Steuerbehörde. Dieser erwähne aber die Massenein- wanderungsinitiative mit keinem Wort als Grund für den Wegzug, wohl aber die „Minder- Initiative“ (eidgenössische Volksinitiative „gegen die Abzockerei“) und vor allem generell das politische System der Schweiz mit der Möglichkeit von Volksinitiativen und Referenden. Bei der Zuhörerschaft entstehe überdies der Eindruck, mit dem Wegzug von Weatherford wür- den viele Arbeitsplätze in der Schweiz verloren gehen, was nicht stimme, da lediglich vier Personen in Zug angestellt seien.
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E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2014 vollumfäng- lich an ihrem Antrag und ihren Vorbringen fest. Die Erwähnung der Masseneinwanderungs- initiative als Grund für den Wegzug von Weatherford sei aufgrund der vorliegenden Doku- mente und Aussagen des Unternehmens gerechtfertigt gewesen. Radio SRF habe nicht falsch oder unlauter berichtet. Im Beitrag sei es im Übrigen darum gegangen, die Beweg- gründe für den Wegzug und nicht die wirtschaftlichen Konsequenzen aufzuzeigen. Es sei denn auch nicht die Rede von einem Stellenabbau gewesen. Im Beitrag sei ebenfalls nicht behauptet worden, der Wegzug von Pentair, Yahoo und Noble Drilling aus der Schweiz sei wegen der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative erfolgt.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
2 \ COO.2207.108.3.1000834 4/9
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). In der Regel kommt eine entsprechende Betroffenheit Personen zu, welche im beanstandeten Beitrag erwähnt werden. Die SVP Schweiz wird in der vorliegend zu beurteilenden Ausgabe von „HeuteMorgen“ zwar nicht ex- plizit genannt. Sie wird aber sehr eng mit der angenommenen Volksinitiative „gegen Mas- seneinwanderung“ in Verbindung gesetzt, die sie auch lanciert hat. Indem im beanstandeten Beitrag namentlich auch über weitreichende Auswirkungen der Annahme dieser Initiative die Rede ist, kommt der SVP Schweiz (Beschwerdeführerin) die erforderliche Nähe zum Sende- gegenstand zu. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
2.1. Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die eben- falls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde.
3. Die Beschwerdeverfahren vor der UBI sind grundsätzlich kostenlos (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Verfahrenskosten auferlegt werden, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen in- ternationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsge- bot im Zentrum.
4.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf
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Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in : Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
5. Die morgendliche Informationssendung „HeuteMorgen“ wird von Montag bis am Samstag jeweils mehrfach auf verschiedenen Kanälen von Radio SRF ausgestrahlt. Der Be- richt von R über den Wegzug von Weatherford wurde am 4. April 2014 in der 6 Uhr-, 7 Uhr-, 8 Uhr- und 9 Uhr-Ausgabe von „HeuteMorgen“ auf Radio SRF 1 verbreitet. Unterschiedlich war jeweils die Schlagzeile der Sendung, in welcher bereits auf den Beitrag über Weather- ford hingewiesen wurde, und die Anmoderation des Beitrags. Der Beschwerdeführer ver- weist in seiner Eingabe auf die Sendung, welche im elektronischen Archiv auf der Website von SRF heruntergeladen werden kann. Es handelt sich dabei um die Ausgabe von 7 Uhr, welche damit auch das Anfechtungsobjekt bildet.
5.1. Die beanstandete „HeuteMorgen“-Ausgabe wurde wie folgt eingeleitet: „Ein grosses Unternehmen kehrt der Schweiz den Rücken. Guten Morgen, es ist 7 Uhr. Die Rede ist von Weatherford, einem Konzern in der Rohstoffbranche, der die Schweiz verlässt. Unter ande- rem wegen der Zuwanderungsinitiative.“ Die Moderatorin erwähnt danach die zwei anderen Schlagzeilen der Sendung und fasst die Wetterprognose zusammen. Anschliessend leitet sie sofort zum Beitrag über den Wegzug von Weatherford und anderer grosser ausländischer Unternehmen über: „Das Unternehmen ist eins der ganz grossen in der Rohstoffbranche: Weatherford – mit Sitz in Zug. Jetzt zieht Weatherford nach Irland. In der Schweiz ist es der Firma, die mit Tiefseebohrungen geschäftet, zu unsicher geworden – auch wegen der Zu- wanderungsinitiative. Und Weatherford ist damit nicht alleine.“ Wirtschaftsredaktor R beginnt seinen Bericht mit folgenden Worten: „Die Geschäftsleitung von Weatherford äussert sich in einem Brief an die Aktionäre sehr kritisch zur Entwicklung in der Schweiz. Die Abstimmung zur Zuwanderungsinitiative und die Abzockerinitiative führten dazu, dass es schwieriger sei, gute Leute für die Geschäftsleitung zu rekrutieren.“ Es wird aus dem Schreiben zitiert, wel- ches sich insbesondere auch an die amerikanische Börsenaufsicht SEC richtet. Ebenfalls ausgestrahlt wird eine mündliche Stellungnahme der Vizepräsidentin Investor Relations bei Weatherford. Diese erwähnt namentlich, dass trotz Wegzug und Dekotierung der Aktien an der Schweizer Börse der Steuersitz im Kanton Zug verbleiben werde. Der verantwortliche Redaktor bemerkt, der Fall von Weatherford sei brisant, weil er verdeutliche, dass die Schweiz für globale Firmen an Attraktivität verloren habe. Auch Pentair, ein weltweit tätiges Unternehmen zur Herstellung von Wasserfiltern, wolle aufgrund der verschlechterten Rah- menbedingungen in der Schweiz seinen Geschäftssitz von Schaffhausen nach Irland verle- gen. Zum Abschluss nennt R mit Yahoo und Nobel Drilling zwei weitere ausländische Unter- nehmen, die von der Schweiz nach Irland abwandern.
5.2. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf den beanstandeten Bei- trag aufgrund dessen Informationsgehalt anwendbar. Bei der Prüfung gilt es den besonderen politischen Umständen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung Rechnung zu tragen. Die Sendung wurde knapp zwei Monate nach der Annahme der Volksinitiative „gegen Mas- seneinwanderung“ ausgestrahlt. Die Auswirkungen dieser Annahme bildete in dieser Zeit das wohl zentrale innenpolitische Thema in der Schweiz, über welches viel, heftig und kont- rovers debattiert wurde. Die Medien widmeten diesen Aspekten denn auch breiten Raum in ihrer Berichterstattung.
6. Strittig zwischen den Parteien ist primär, ob im Beitrag die Gründe für den Wegzug von Weatherford und namentlich die Bedeutung der Annahme der Masseneinwanderungsini- tiative korrekt dargestellt wurden. Grundlage für den Beitrag bildeten die am 3. April 2014 veröffentlichte Medienmitteilung von Weatherford, der Bericht der Weatherford International
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Limited an die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC vom 2. April 2014 sowie ein Telefon- gespräch von Radio SRF mit der Vizepräsidentin Investor Relations des Unternehmens.
6.1. In der Medienmitteilung mit dem Titel „Vorstand genehmigt Verlegung des Firmensit- zes von der Schweiz nach Irland“ äussert sich der Vorsitzende, Präsident und Chief Executi- ve Officer von Weatherford wie folgt zur Verlegung des Geschäftssitzes: „Durch die Verle- gung des Firmensitzes von der Schweiz nach Irland wird das Unternehmen schneller und effizienter handeln und den eingeschlagenen Weg der Veränderung fortsetzen können. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach irischem Recht wird Weatherfords soliden Kurs fes- tigen und es dem Unternehmen ermöglichen, zu niedrigstmöglichen Kosten zu operieren. Zudem wird sich auch die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, die qualifiziertesten weiblichen und männlichen Vertreter der gesamten Branche anzuwerben und langfristig zu binden. (…)“. Im Übrigen wurden in der Medienmitteilung vor allem über das mit dem Weg- zug verbundene Prozedere orientiert.
6.2. Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihren Schriftsätzen vor allem auf den Bericht von Weatherford an die US-amerikanische Börsenaufsicht. Darin kommt zum Ausdruck, dass das neue regulatorische Umfeld in der Schweiz komplex sei, was zu signifikant höheren generellen und administrativen Kosten führen könnte. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Irland seien hinsichtlich Kosten („cost effectiveness“) und unternehmerfreundlicher Flexibi- lität vorzuziehen. Änderungen im schweizerischen Recht wie insbesondere die Annahme der „Minder-Initiative“ hätten es sehr schwierig gemacht, das bestmögliche Personal zu rekrutie- ren. Das rechtliche Umfeld in der Schweiz sei auch weniger stabil aufgrund der Möglichkeit von Volksinitiativen und Referenden. Angenommene Volksinitiativen würden zu Verfas- sungsrecht, ohne dass ein parlamentarischer Gesetzgebungsprozess stattfinde.
6.3. Radio SRF kontaktierte mit der Vizepräsidentin Investor Relations auch eine Reprä- sentantin von Weatherford. Vom Telefongespräch wurde im Beitrag ein Satz ausgestrahlt, aus welchem hervorgeht, dass das Unternehmen seinen Steuersitz in der Schweiz belässt.
6.4. In keiner der drei Quellen wurde die Masseneinwanderungsinitiative als ein Grund für den Wegzug genannt. Auch die telefonisch befragte Vizepräsidentin Investor Relations gab offensichtlich keine entsprechende Erklärung ab. Trotzdem wurde in der beanstandeten Ausgabe von „HeuteMorgen“ drei Mal und erst noch an prominenter Stelle - in den Schlag- zeilen, in der Anmoderation zum Beitrag und am Anfang des Berichts - die in der Volksab- stimmung vom 9. Februar 2014 angenommene Initiative der SVP im Zusammenhang mit dem Wegzug von Weatherford erwähnt.
6.5. Die Beschwerdegegnerin wies auf den Bericht von Weatherford an die US- amerikanische Börsenaufsicht hin. Darin habe das Unternehmen manifestiert, dass es ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen und namentlich Initiativen schwierig machen würden, die besten Leute zu rekrutieren. Namentlich sei die „Minder-Initiative“ genannt worden. Die Be- zeichnung „particularly“ zeige aber, dass nicht nur die Initiative „gegen die Abzockerei“ ge- meint sei, sondern auch andere gesetzliche Veränderungen. Es gebe in der Schweiz nur zwei Volksinitiativen, welche die Anstellung von Personal beträfen: neben der „Minder- Initiative“ sei dies die Initiative „gegen Masseneinwanderung“. Die Redaktion habe deshalb den Schluss ziehen können, dass sich die von Weatherford genannten Gründe für den Weg- zug auch auf die Masseneinwanderungsinitiative bezogen hätten.
6.6. Die Interpretation der Redaktion hinsichtlich der Bedeutung der Masseneinwande- rungsinitiative stellt primär eine persönliche Meinungsäusserung dar. Für das Publikum war sie allerdings nicht als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Es musste vielmehr aufgrund der wiederholten und prominent platzierten Erwähnung in der Sendung davon aus- gehen, die angenommene Initiative „gegen Masseneinwanderung“ habe für den Wegzug von Weatherford eine - nicht unwesentliche - Rolle gespielt. Dafür gibt es aber keine Belege. Im
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Bericht an die US-amerikanische Börsenaufsicht wird von Weatherford nur die „Minder- Initiative“ ausdrücklich als Grund für die verschlechterten Rahmenbedingungen in der Schweiz genannt. Die Initiativen „gegen die Abzockerei“ und „gegen Masseneinwanderung“ können auch nicht einfach gleichgesetzt werden, verfolgen sie doch einen ganz anderen Fo- kus. Während sich die „Minder-Initiative“ mit verschiedenen Regelungen – insbesondere Verbot von Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen an Organmitglieder sowie mehr Rechte der Aktionärinnen und Rechte hinsichtlich der Vergütung – gegen Lohn- und Honora- rexzesse („Abzockerei“) bei börsenkotierten Unternehmen richtet, will die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ die jährliche Zuwanderung von ausländischen Personen mit Höchst- zahlen und Kontingenten steuern. Die beiden Initiativen wurden denn auch von unterschied- lichen politischen Lagern unterstützt. Die Kritik von Weatherford am rechtlichen Rahmen ziel- te primär auf die „Minder-Initiative“. Im Bericht kam dies neben der ausdrücklichen Erwähnung auch durch andere Aussagen zum Ausdruck („Additionally, recent changes in Swiss law subject our directors to potential criminal liability for certain compensation deci- sions considered routine in other jurisdictions, and impose additional shareholder voting re- quirements that are inconsistent with SEC requirements“). Entsprechende Hinweise auf die Initiative „gegen Masseneinwanderung“ fehlten dagegen im Bericht wie im Übrigen auch in der Medienmitteilung. Schliesslich erscheint ebenfalls aufgrund des Zeitpunkts der Bekannt- gabe des Wegzugs von Weatherford, die knapp zwei Monate nach der - nicht unbedingt er- warteten - Annahme der Initiative „gegen Masseneinwanderung“ erfolgte, ein Konnex zwi- schen den beiden Ereignissen unwahrscheinlich. Die Verlegung des Geschäftssitzes eines weltweit tätigen Unternehmens mit allen damit verbundenen Implikationen dürfte weit mehr Vorbereitungszeit beanspruchen. Es war daher sachlich unzutreffend und für das Publikum irreführend, die Masseneinwanderungsinitiative bei den Gründen des Wegzugs von Weat- herford dermassen in den Vordergrund zu stellen.
6.7. Wie viele Arbeitsplätze in der Schweiz durch den Wegzug von Weatherford verloren gehen, wurde im Beitrag nicht erwähnt. Immerhin bezeichnete die Moderatorin Weatherford in den Schlagzeilen der Sendung als „grosses Unternehmen“ und in der Anmoderation des Beitrags als „eines der ganz grossen in der Rohstoffbranche“. Auch indem im Bericht als Grund für den Wegzug von Weatherford die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rekru- tierung von Personal angegeben wurden, konnte bei der Zuhörerschaft der Eindruck entste- hen, dass etliche Arbeitsplätze in der Schweiz verloren gingen. Obwohl keine Zahlen be- kannt sind, kann jedoch aufgrund mehrerer Presseberichte, u.a. im Tages-Anzeiger vom 4. April 2014 („Weatherford war nicht mehr als Flugsand“), davon ausgegangen werden, dass in der Schweiz nur sehr wenige Leute („eine Handvoll“ laut Artikel der NZZ) für das Unter- nehmen gearbeitet haben. Der Beitrag vermittelte dagegen in der Tendenz ein sehr negati- ves Bild der Folgen des Wegzugs von Weatherford („Ein grosses Unternehmen kehrt der Schweiz den Rücken.“). Verstärkt wurde dieses noch, indem am Ende des Berichts zusätz- lich erwähnt wurde, dass neben Weatherford auch andere grosse Unternehmen wie Pentair, welches weltweit 30‘000 Angestellte beschäftige, wegen der verschlechterten Rahmenbe- dingungen ihren Sitz von der Schweiz nach Irland verlegen würden. Zu den voraussichtli- chen personellen Auswirkungen konnte sich die Zuhörerschaft aufgrund der fehlenden In- formationen zu den Arbeitsplatzverlusten bei allen genannten Unternehmen keine Meinung bilden. Da es im Beitrag jedoch primär um die Gründe für den Wegzug der Unternehmen ging, stellt dieser Mangel an sich einen Nebenpunkt dar. Er war allerdings geeignet, die Kon- sequenzen der im Beitrag genannten Gründe für den Wegzug von Weatherford und anderer Unternehmen, wie insbesondere auch die Initiative „gegen Masseneinwanderung“, unver- hältnismässig negativ darzustellen.
6.8. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtig- keitsgebot verletzt hat. Die angeführten Gründe für den Wegzug von Weatherford und na- mentlich die Hervorhebung der Initiative „gegen Masseneinwanderung“ entsprachen nicht den Tatsachen. Für die entsprechende Interpretation der Redaktion finden sich in den Ver- lautbarungen des Unternehmens keine Belege. Die Zuhörerschaft musste aber aufgrund der
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wiederholten Nennung der SVP-Initiative annehmen, diese habe einigen Einfluss auf den Wegzug des Unternehmens gehabt. Soweit Weatherford aber auf die verschlechterten Rah- menbedingungen in der Schweiz hinwies, meinte es primär die Initiative „gegen die Abzocke- rei“ und nicht die Masseneinwanderungsinitiative. Die Redaktion missachtete journalistische Sorgfaltspflichten wie insbesondere das Transparenzgebot, indem sie ihre einseitige und ir- reführende Auslegung der Quellen wie namentlich der Medienmitteilung von Weatherford und des Berichts an die US-amerikanische Börsenaufsicht nicht als persönlichen Kommentar deklarierte, sondern als Fakten präsentierte und erst noch prominent in den Schlagzeilen der Sendungen platzierte. Es handelt sich bei den erwähnten Mängeln auch nicht um Neben- punkte. Vielmehr beeinflusste die mehrfache Erwähnung der Masseneinwanderungsinitiative die Meinungsbildung des Publikums zu den thematisierten Gründen des Wegzugs von Weatherford und anderer Unternehmen massgeblich, umso mehr als die kontrovers disku- tierten Auswirkungen der angenommenen Initiative zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung das wohl bestimmende innenpolitische Thema bildete.
6.9. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8 : 1 Stimmen gutgeheissen.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffe- nen Vorkehren zu unterrichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Zu eröffnen:
(…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Der Präsident:
Der Sekretär:
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 9. März 2015