Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 16. April 2014 im Rahmen des Politmagazins „Rund- schau“ einen zweiteiligen Beitrag über die geplante Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeu- gen aus, über welche das Schweizer Volk in der Abstimmung vom 18. Mai 2014 zu befinden hatte. Der erste Teil des Beitrags bestand aus einer Einleitung durch Moderator Sandro Brotz und einem Filmbericht (Dauer: 13 Minuten 9 Sekunden). Ein Schweizer Militärpilot, der in Schweden bereits auf dem Gripen ausgebildet wurde, der deutsche Politologe, Sicherheits- berater und Experte für Rüstungsbeschaffungen Lutz Unterseher sowie der Kommandant der österreichischen Luftstreitkräfte kamen darin zu Wort. Anschliessend befragte Moderator Sandro Brotz den zuständigen Bundesrat Ueli Maurer zu verschiedenen Aspekten der vorge- sehenen Gripen-Beschaffung sowie zu Äusserungen des Armeechefs André Blattmann im Zusammenhang mit Notvorräten (Dauer: 9 Minuten 18 Sekunden). Dieses Gespräch wurde am Tag vor der Erstausstrahlung des Beitrags aufgezeichnet. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten „Rundschau“-Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er beanstandet das Gespräch mit Bundesrat Ueli Maurer. Dieses sei tendenziös und nicht objektiv gewesen. Die Fragen des Moderators Sandro Brotz seien einseitig und parteipolitisch geprägt gewesen. Dieser habe zudem den nötigen Respekt gegenüber einem hohen Repräsentanten und gegenüber zentralen Werten des Landes vermissen lassen. Der Beschwerdeführer fordert eine Entschuldigung vom Fern- sehen SRF und vom Moderator. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 26. Mai 2014 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Namen, Adressen und Unterschriften von 22 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. August 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die UBI habe nicht die Kompetenz, einen Veranstalter oder einen Moderator zu einer Entschuldigung zu ver- pflichten. Im Verfahren der Programmaufsicht gehe es im Übrigen nicht darum, den Stil von Fragen zu beurteilen. Interviews und Gespräche bei der „Rundschau“ seien für ihren konfron- tativen Stil bekannt. Die Programmbestimmungen würden nicht untersagen, einem Amtsträ- ger hartnäckig pointierte Fragen zu stellen. Die Gesprächsleitung habe die Meinungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinflusst. Bundesrat Maurer habe sich zu den kritischen Fragen äussern und seine Sicht der Dinge umfassend darlegen können. Er habe seinerseits auch harsche Kritik an die „Rundschau“-Redaktion gerichtet. E. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 18. September 2014 erklärt der Be- schwerdeführer, der Moderator habe sich mit seinen Ausführungen eindeutig auf die Seite der Armeegegner gestellt. Dies stelle eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art.
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4 Abs. 2 RTVG dar. Die Sicherheitssituation in der Schweiz werde vom Moderator sehr ein- seitig dargestellt. Das auch international anerkannte Recht auf Selbstverteidigung werde vom Moderator ignoriert. Die Gesprächsführung und Anrede sei gegenüber Bundesrat Maurer res- pektlos gewesen. Die Konsensfindung in der Schweiz würde durch solche polarisierenden Sendungen untergraben. Im Übrigen verwies er auf seine früheren Vorbringen. F. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 ihrerseits an, dass das Gespräch nicht parteipolitisch geprägt gewesen sei und dass sich der Moderator nicht auf die Seite der Armeegegner geschlagen habe. Im Rahmen des bekannten „Rund- schau“-Konzepts mit Filmbericht und anschliessendem Gespräch würden vielmehr das Pro und Contra zur geplanten Flugzeugbeschaffung aufgezeigt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist hat der Beschwer- deführer diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich einge- treten werden.
E. 2.1 Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter und Moderatoren nicht dazu verpflichten, sich in einer Sendung zu entschuldigen. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von Entschuldigungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehen Mass- nahmen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die „Rundschau“-Ausstrahlung vom 16. April 2014. Auf seine generelle Rüge gegen das Sendegefäss, wonach der Moderator mit Mitgliedern der SP und der Grünen in Gesprächen weit weniger kritisch umgehe als mit Bun- desrat Maurer im beanstandeten Beitrag und die „Rundschau“ generell eine Werbesendung von linken Parteien und Organisationen sei, kann deshalb nicht eingetreten werden.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum.
E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten
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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in : Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 3.3 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beein- flussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]; BGE 134 I 2 E. 4.2.4 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wah- len und Abstimmungen vorzugehen.
E. 3.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung eben- falls, Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG).
E. 4 Der beanstandete Beitrag besteht aus Anmoderation, Filmbericht und dem an- schliessenden Gespräch mit Bundesrat Maurer. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Gespräch. Da die UBI im Rahmen der Beurteilung von Sendungen im Hinblick auf die Einhaltung der Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG den Gesamteindruck und nicht nur einzelne Teile zu berücksichtigen hat, muss sie auch den Filmbericht in ihre Prüfung miteinbeziehen. Das Gespräch baute denn auch auf dem vorangegangenen Filmbe- richt auf.
E. 4.1 Im Zentrum des Filmberichts standen der Schweizer Militärpilot Martin Hess sowie der deutsche Politologe und Sicherheitsberater Lutz Unterseher. Hess absolvierte im Rahmen
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einer militärischen Kooperation auf einer schwedischen Basis ein Trainingsprogramm auf dem Gripen. Er äusserte sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Schweden, zu den Vor- teilen des Gripen, der neben dem Luftkampf und der Luftpolizei auch im Erdkampf eingesetzt werden könne, zu den Anforderungen an eine Luftwaffe in ausserordentlichen Lagen, zu den Vorteilen einer eigenen und unabhängigen Luftwaffe sowie zur Frage, ob der ganze Aufent- halt in Schweden bei einer Ablehnung der Gripen-Vorlage durch das Volk wertlos gewesen wäre. Lutz Unterseher erachtete seinerseits den aktuellen Bestand der schweizerischen Luft- waffe für die erforderlichen Aufgaben als genügend. Flugzeuge für den Erdkampf seien we- gen der fehlenden Bedrohungslage nicht notwendig und wären Geldverschwendung. Er ver- wies auf die viel kleineren Bestände von anderen mit der Schweiz vergleichbaren Ländern wie Ungarn, Tschechien oder Österreich. Unterseher bemerkte schliesslich, es sei unüblich, dass Piloten bereits auf einem Flugzeug übten, obwohl die Beschaffung noch gar nicht fest- stehe. Im Filmbericht kam ebenfalls Karl Gruber, der Kommandant der österreichischen Luft- waffe, zu Wort. Er erklärte, dass Österreich sich mit seinen 15 Eurofightern auf einen redu- zierten Luftpolizeidienst beschränke. Diese reichten allerdings nicht für eine Verteidigung ge- gen einen feindlichen Angriff.
E. 4.2 Im anschliessenden Gespräch nahm „Rundschau“-Moderator Sandro Brotz die von Lutz Unterseher im Filmbericht aufgeworfene Kritik am Beschaffungsvorhaben und am Ver- halten des Departements auf und konfrontierte Bundesrat Ueli Maurer damit. Die Fragen be- zogen sich namentlich auf den Umstand, dass schweizerische Piloten schon vor dem Abstim- mungsentscheid mit dem Gripen trainierten, auf die Notwendigkeit eines für den Boden- und Luftkampf geeigneten Kampfflugzeugs und damit verbunden auf die Bedrohungslage, gene- rell auf die Notwendigkeit eines neuen Kampfflugzeugs angesichts der bestehenden F/A-18- Flotte und auf die Situation in Österreich. Schliesslich befragte Sandro Brotz Bundesrat Mau- rer zu kürzlich gemachten Aussagen von Armeechef André Blattmann zu dessen persönli- chen Notvorräten.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Fragen des „Rundschau“-Moderators, die „respekt- los, nicht objektiv und nur in eine Richtung kritisch“ gewesen seien. Diese würden „unter- schwellige Seitenhiebe“ gegen den Staat, die Armee und den Bundesrat enthalten. Dem Be- schwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Fragen an Bundesrat Maurer nicht neutral formuliert wurden. Die Medienfreiheit und die Programmautonomie erlauben aber Veranstal- tern, einem Bundesrat kritische oder gar provokative Fragen zu stellen. Es ist Aufgabe der Medien („public watchdog“), das Verhalten von politischen Behörden, der Wirtschaft und an- deren Machtträgern kritisch zu hinterfragen. Fragen des Stils, des Geschmacks wie auch der Qualität von Sendungen hat die UBI nicht zu beurteilen. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Die journalistische Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Gesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).
E. 4.4 Medienschaffende haben bei der Fragestellung grossen Spielraum (UBI-Entscheid
b. 676/677/678 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5.4). Eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots ist anzunehmen, wenn durch - beispielsweise irreführende oder täuschende - Fragen
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die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt beeinträchtigt wird. Im vorliegend zu beurteilenden Gespräch war dies nicht der Fall. Für das „Rundschau“-Publikum ging klar hervor, dass sich der Moderator bei seinen Fragen auf den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere auf die darin von Lutz Unterseher direkt und indirekt geäusserte Kritik an der geplanten Beschaffung des Gripen bezog. Bundesrat Ueli Maurer als Chef des betroffenen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport konnte sich im Gespräch zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeu- gen, gegen das Gripen-Training von Militärpiloten sowie im Zusammenhang mit Aussagen des Armeechefs zu den Notvorräten äussern. Er tat dies eloquent und ausführlich, ohne vom Moderator unterbrochen zu werden. Aus seinen Antworten ging insbesondere hervor, warum die geplante Beschaffung aus Sicht des Bundesrats notwendig sei, warum Militärpiloten be- reits auf dem Gripen ausgebildet würden, dass bei der Bedrohungslage und damit verbunden bei der Beschaffung von Flugzeugen langfristige Überlegungen angestellt werden müssten und dass die im Filmbericht angestellten Vergleiche einseitig und tendenziös seien. Er legte anhand von historischen Erklärungen dar, weshalb die schweizerische Luftwaffe nicht mit der österreichischen verglichen werden dürfe. Der Departementschef betonte, dass ein Vergleich mit Ländern wie Belgien und den Niederlanden mit gleich vielen oder mehr Kampfflugzeugen als die Schweiz zu einer anderen Wertung der geplanten Beschaffung geführt hätte.
E. 4.5 Bundesrat Maurer beschränkte sich im Interview nicht darauf, die mehrheitlich kriti- schen Fragen zu beantworten. Er kritisierte seinerseits den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere den Vergleich mit der österreichischen Luftwaffe als tendenziös, nicht objektiv und als schwache journalistische Leistung. Bundesrat Maurer machte mit seinen Antworten deutlich, dass zentrale Aussagen von Lutz Unterseher zur Bedrohungslage und zu den An- forderungen an eine zeitgemässe Luftwaffe umstritten sind. Dass es sich beim angehörten deutschen Politologen und Sicherheitsberater nicht um einen unabhängigen Sicherheitsex- perten handelte, ging im Übrigen bereits aus dem Filmbericht hervor, indem die Redaktion darauf hinwies, dass Unterseher bereits mehrfach für die SP, welche die Gripen-Beschaffung bekämpfte, Gutachten erstellt habe.
E. 4.6 Der Beitrag und das anschliessende Gespräch mit Bundesrat Maurer ermöglichten dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Gripen zu bilden. Die transparente Gestaltung erlaubte ihm, zwi- schen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden. Letztere waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die kritischen Fragen des Moderators gegenüber Bundesrat Maurer, welche sich auf Aussagen des Sicherheitsberaters Lutz Unter- seher aus dem Filmbericht bezogen, sind aufgrund der den Programmveranstaltern zustehen- den Autonomie nicht zu beanstanden. Sie ermöglichten dem Departementschef überdies, zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung des Gripen und damit zu- sammenhängende Aspekte einlässlich Stellung zu nehmen. Für das Publikum wurde damit auch deutlich, dass die Argumente von Lutz Unterseher gegen eine Beschaffung von Gripen wie auch der von der Redaktion vorgenommene Vergleich mit Österreich umstritten sind. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb nicht verletzt.
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E. 5 Die Beschaffung der Gripen-Flugzeuge, welche im Zentrum des beanstandeten Bei- trags und des Gesprächs mit Bundesrat Maurer stand, bildete Gegenstand einer eidgenössi- schen Volksabstimmung vom 18. Mai 2014. Das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz) wurde dabei vom Volk mit 53.4% Nein-Stimmen abgelehnt. Der beanstandete Beitrag und das an- schliessende Interview waren aufgrund ihres Inhalts und dem Ausstrahlungstermin geeignet, die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu dieser Vorlage zu beeinflussen. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für abstim- mungsrelevante Sendungen sind damit anwendbar (BGE 138 I 107 E. 2.1 S. 109 [„Cash TV“]; Masmejan, a.a.O., S. 108, Rz. 76 zu Art. 4 RTVG). Namentlich ist zu prüfen, ob die Ansichten von Befürwortern und Gegnern der Vorlage ausgewogen präsentiert wurden und damit dem Prinzip der Chancengleichheit Rechnung getragen wurde.
E. 5.1 Beim beanstandeten Beitrag handelt es sich nicht um eine typische Abstimmungs- sendung, in welcher Befürworter und Gegner zu einer Vorlage befragt werden bzw. kontrovers darüber diskutieren. Vielmehr bediente sich die „Rundschau“-Redaktion ihres bekannten Kon- zepts, welches darin besteht, dass in einem Filmbericht kritische Fragen zu einem Thema aufgeworfen werden und die angegriffene Seite anschliessend in einem Gespräch Gelegen- heit erhält, zu den aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Die Programmautono- mie lässt ein solches Konzept auch für Abstimmungssendungen zu. Dabei ist jedoch zu ge- währleisen, dass die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit eingehalten werden.
E. 5.2 Im Filmbericht wurden die Positionen der beiden Lager von Martin Hess, einem Pi- loten der Schweizer Luftwaffe, und vom Sicherheitsexperten Lutz Unterseher vertreten. Ob- wohl beide praktisch gleich lang zu Wort kamen, war der Filmbericht im Hinblick auf die be- vorstehende Abstimmung nicht ausgewogen. Die primär technischen Ausführungen des Mili- tärpiloten konnten die grundsätzliche, vor allem auf Ländervergleichen und der Bedrohungs- lage beruhenden und dezidiert vorgetragene Kritik des international bekannten Sicherheits- experten nicht aufwiegen. Es kam dagegen kein ziviler Experte zu Wort, der für die Vorlage eintrat. Mit der Darstellung der Situation in Österreich wurde die Haltung der Gegner der Gripen-Beschaffung tendenziell noch zusätzlich gestärkt, weil sich dieses von der Grösse mit der Schweiz vergleichbare und ebenfalls neutrale Land auf einen Luftpolizeidienst mit 15 Flugzeugen beschränkt.
E. 5.3 Im anschliessenden Gespräch erhielt Bundesrat Maurer, der eigentliche Protagonist der Befürworter, jedoch Gelegenheit, ausführlich Stellung zu den im Filmbericht erhobenen Kritikpunkten gegen die Gripen-Beschaffung zu nehmen. Dies erlaubte ihm, zentrale Argu- mente der Gegner wie die mangelnde Notwendigkeit der Beschaffung, weil die F/A-18-Flug- zeuge genügten, die fehlende Bedrohungslage, den Vergleich mit den Luftwaffen anderer Länder oder die grundsätzliche Eignung des Gripen für die Schweizer Luftwaffe in Frage zu stellen und seine Sicht der Dinge darzustellen. Im Gegensatz zu den Befürwortern hatte das Komitee der Gegner keine direkte Möglichkeit, sich in der beanstandeten „Rundschau“-Aus- strahlung zu äussern.
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E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Beitrag nur Kritik an der Beschaf- fungsvorlage thematisierte. Die Argumente des Referendumskomitees wurden von der Re- daktion nicht hinterfragt. Dieser einseitige Ansatz, welcher aus dem bekannten „Rundschau“- Konzept resultiert, ist eigentlich mit den besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bei Abstimmungssendungen nicht vereinbar. Er wurde aber dadurch aufgewogen, dass Bun- desrat Maurer als Hauptexponent der Befürworter der Vorlage zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten Stellung nehmen konnte, was den Gegnern verwehrt blieb. Der Departements- chef nahm denn auch die Gelegenheit wahr, die Argumentation der Befürworter klar, unmiss- verständlich und engagiert vorzutragen. Implizit stellte er damit auch zentrale Argumente der Gegner in Frage. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Anforderungen für eine Abstimmungssendung wurden aus diesen Gründen eingehalten.
E. 6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete „Rundschau“-Beitrag im Vor- feld der Abstimmung zur Beschaffung des Gripen-Kampfflugzeugs anders und namentlich hinsichtlich der unterschiedlichen Argumente umfassender hätte gestaltet werden können. Er verletzt aber keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/10
________________________
b. 691
Entscheid vom 17. Oktober 2014
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Rundschau“ vom 16. April 2014, Beitrag „Kampf um den Gripen“ und anschliessendes Gespräch mit Bundesrat Ueli Maurer
Beschwerde vom 2. Juni 2014
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 16. April 2014 im Rahmen des Politmagazins „Rund- schau“ einen zweiteiligen Beitrag über die geplante Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeu- gen aus, über welche das Schweizer Volk in der Abstimmung vom 18. Mai 2014 zu befinden hatte. Der erste Teil des Beitrags bestand aus einer Einleitung durch Moderator Sandro Brotz und einem Filmbericht (Dauer: 13 Minuten 9 Sekunden). Ein Schweizer Militärpilot, der in Schweden bereits auf dem Gripen ausgebildet wurde, der deutsche Politologe, Sicherheits- berater und Experte für Rüstungsbeschaffungen Lutz Unterseher sowie der Kommandant der österreichischen Luftstreitkräfte kamen darin zu Wort. Anschliessend befragte Moderator Sandro Brotz den zuständigen Bundesrat Ueli Maurer zu verschiedenen Aspekten der vorge- sehenen Gripen-Beschaffung sowie zu Äusserungen des Armeechefs André Blattmann im Zusammenhang mit Notvorräten (Dauer: 9 Minuten 18 Sekunden). Dieses Gespräch wurde am Tag vor der Erstausstrahlung des Beitrags aufgezeichnet. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten „Rundschau“-Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er beanstandet das Gespräch mit Bundesrat Ueli Maurer. Dieses sei tendenziös und nicht objektiv gewesen. Die Fragen des Moderators Sandro Brotz seien einseitig und parteipolitisch geprägt gewesen. Dieser habe zudem den nötigen Respekt gegenüber einem hohen Repräsentanten und gegenüber zentralen Werten des Landes vermissen lassen. Der Beschwerdeführer fordert eine Entschuldigung vom Fern- sehen SRF und vom Moderator. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 26. Mai 2014 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Namen, Adressen und Unterschriften von 22 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. August 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die UBI habe nicht die Kompetenz, einen Veranstalter oder einen Moderator zu einer Entschuldigung zu ver- pflichten. Im Verfahren der Programmaufsicht gehe es im Übrigen nicht darum, den Stil von Fragen zu beurteilen. Interviews und Gespräche bei der „Rundschau“ seien für ihren konfron- tativen Stil bekannt. Die Programmbestimmungen würden nicht untersagen, einem Amtsträ- ger hartnäckig pointierte Fragen zu stellen. Die Gesprächsleitung habe die Meinungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinflusst. Bundesrat Maurer habe sich zu den kritischen Fragen äussern und seine Sicht der Dinge umfassend darlegen können. Er habe seinerseits auch harsche Kritik an die „Rundschau“-Redaktion gerichtet. E. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 18. September 2014 erklärt der Be- schwerdeführer, der Moderator habe sich mit seinen Ausführungen eindeutig auf die Seite der Armeegegner gestellt. Dies stelle eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art.
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4 Abs. 2 RTVG dar. Die Sicherheitssituation in der Schweiz werde vom Moderator sehr ein- seitig dargestellt. Das auch international anerkannte Recht auf Selbstverteidigung werde vom Moderator ignoriert. Die Gesprächsführung und Anrede sei gegenüber Bundesrat Maurer res- pektlos gewesen. Die Konsensfindung in der Schweiz würde durch solche polarisierenden Sendungen untergraben. Im Übrigen verwies er auf seine früheren Vorbringen. F. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 ihrerseits an, dass das Gespräch nicht parteipolitisch geprägt gewesen sei und dass sich der Moderator nicht auf die Seite der Armeegegner geschlagen habe. Im Rahmen des bekannten „Rund- schau“-Konzepts mit Filmbericht und anschliessendem Gespräch würden vielmehr das Pro und Contra zur geplanten Flugzeugbeschaffung aufgezeigt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist hat der Beschwer- deführer diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich einge- treten werden. 2.1 Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter und Moderatoren nicht dazu verpflichten, sich in einer Sendung zu entschuldigen. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von Entschuldigungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehen Mass- nahmen. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die „Rundschau“-Ausstrahlung vom 16. April 2014. Auf seine generelle Rüge gegen das Sendegefäss, wonach der Moderator mit Mitgliedern der SP und der Grünen in Gesprächen weit weniger kritisch umgehe als mit Bun- desrat Maurer im beanstandeten Beitrag und die „Rundschau“ generell eine Werbesendung von linken Parteien und Organisationen sei, kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Frei- heit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zent- rum. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten
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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Renten- missbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunk- ten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Ge- währleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la com- munication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in : Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publi- kums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 3.3 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beein- flussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]; BGE 134 I 2 E. 4.2.4 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wah- len und Abstimmungen vorzugehen. 3.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung eben- falls, Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). 4. Der beanstandete Beitrag besteht aus Anmoderation, Filmbericht und dem an- schliessenden Gespräch mit Bundesrat Maurer. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Gespräch. Da die UBI im Rahmen der Beurteilung von Sendungen im Hinblick auf die Einhaltung der Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG den Gesamteindruck und nicht nur einzelne Teile zu berücksichtigen hat, muss sie auch den Filmbericht in ihre Prüfung miteinbeziehen. Das Gespräch baute denn auch auf dem vorangegangenen Filmbe- richt auf. 4.1 Im Zentrum des Filmberichts standen der Schweizer Militärpilot Martin Hess sowie der deutsche Politologe und Sicherheitsberater Lutz Unterseher. Hess absolvierte im Rahmen
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einer militärischen Kooperation auf einer schwedischen Basis ein Trainingsprogramm auf dem Gripen. Er äusserte sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Schweden, zu den Vor- teilen des Gripen, der neben dem Luftkampf und der Luftpolizei auch im Erdkampf eingesetzt werden könne, zu den Anforderungen an eine Luftwaffe in ausserordentlichen Lagen, zu den Vorteilen einer eigenen und unabhängigen Luftwaffe sowie zur Frage, ob der ganze Aufent- halt in Schweden bei einer Ablehnung der Gripen-Vorlage durch das Volk wertlos gewesen wäre. Lutz Unterseher erachtete seinerseits den aktuellen Bestand der schweizerischen Luft- waffe für die erforderlichen Aufgaben als genügend. Flugzeuge für den Erdkampf seien we- gen der fehlenden Bedrohungslage nicht notwendig und wären Geldverschwendung. Er ver- wies auf die viel kleineren Bestände von anderen mit der Schweiz vergleichbaren Ländern wie Ungarn, Tschechien oder Österreich. Unterseher bemerkte schliesslich, es sei unüblich, dass Piloten bereits auf einem Flugzeug übten, obwohl die Beschaffung noch gar nicht fest- stehe. Im Filmbericht kam ebenfalls Karl Gruber, der Kommandant der österreichischen Luft- waffe, zu Wort. Er erklärte, dass Österreich sich mit seinen 15 Eurofightern auf einen redu- zierten Luftpolizeidienst beschränke. Diese reichten allerdings nicht für eine Verteidigung ge- gen einen feindlichen Angriff. 4.2 Im anschliessenden Gespräch nahm „Rundschau“-Moderator Sandro Brotz die von Lutz Unterseher im Filmbericht aufgeworfene Kritik am Beschaffungsvorhaben und am Ver- halten des Departements auf und konfrontierte Bundesrat Ueli Maurer damit. Die Fragen be- zogen sich namentlich auf den Umstand, dass schweizerische Piloten schon vor dem Abstim- mungsentscheid mit dem Gripen trainierten, auf die Notwendigkeit eines für den Boden- und Luftkampf geeigneten Kampfflugzeugs und damit verbunden auf die Bedrohungslage, gene- rell auf die Notwendigkeit eines neuen Kampfflugzeugs angesichts der bestehenden F/A-18- Flotte und auf die Situation in Österreich. Schliesslich befragte Sandro Brotz Bundesrat Mau- rer zu kürzlich gemachten Aussagen von Armeechef André Blattmann zu dessen persönli- chen Notvorräten. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Fragen des „Rundschau“-Moderators, die „respekt- los, nicht objektiv und nur in eine Richtung kritisch“ gewesen seien. Diese würden „unter- schwellige Seitenhiebe“ gegen den Staat, die Armee und den Bundesrat enthalten. Dem Be- schwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Fragen an Bundesrat Maurer nicht neutral formuliert wurden. Die Medienfreiheit und die Programmautonomie erlauben aber Veranstal- tern, einem Bundesrat kritische oder gar provokative Fragen zu stellen. Es ist Aufgabe der Medien („public watchdog“), das Verhalten von politischen Behörden, der Wirtschaft und an- deren Machtträgern kritisch zu hinterfragen. Fragen des Stils, des Geschmacks wie auch der Qualität von Sendungen hat die UBI nicht zu beurteilen. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Die journalistische Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Gesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). 4.4 Medienschaffende haben bei der Fragestellung grossen Spielraum (UBI-Entscheid
b. 676/677/678 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5.4). Eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots ist anzunehmen, wenn durch - beispielsweise irreführende oder täuschende - Fragen
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die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt beeinträchtigt wird. Im vorliegend zu beurteilenden Gespräch war dies nicht der Fall. Für das „Rundschau“-Publikum ging klar hervor, dass sich der Moderator bei seinen Fragen auf den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere auf die darin von Lutz Unterseher direkt und indirekt geäusserte Kritik an der geplanten Beschaffung des Gripen bezog. Bundesrat Ueli Maurer als Chef des betroffenen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport konnte sich im Gespräch zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeu- gen, gegen das Gripen-Training von Militärpiloten sowie im Zusammenhang mit Aussagen des Armeechefs zu den Notvorräten äussern. Er tat dies eloquent und ausführlich, ohne vom Moderator unterbrochen zu werden. Aus seinen Antworten ging insbesondere hervor, warum die geplante Beschaffung aus Sicht des Bundesrats notwendig sei, warum Militärpiloten be- reits auf dem Gripen ausgebildet würden, dass bei der Bedrohungslage und damit verbunden bei der Beschaffung von Flugzeugen langfristige Überlegungen angestellt werden müssten und dass die im Filmbericht angestellten Vergleiche einseitig und tendenziös seien. Er legte anhand von historischen Erklärungen dar, weshalb die schweizerische Luftwaffe nicht mit der österreichischen verglichen werden dürfe. Der Departementschef betonte, dass ein Vergleich mit Ländern wie Belgien und den Niederlanden mit gleich vielen oder mehr Kampfflugzeugen als die Schweiz zu einer anderen Wertung der geplanten Beschaffung geführt hätte. 4.5 Bundesrat Maurer beschränkte sich im Interview nicht darauf, die mehrheitlich kriti- schen Fragen zu beantworten. Er kritisierte seinerseits den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere den Vergleich mit der österreichischen Luftwaffe als tendenziös, nicht objektiv und als schwache journalistische Leistung. Bundesrat Maurer machte mit seinen Antworten deutlich, dass zentrale Aussagen von Lutz Unterseher zur Bedrohungslage und zu den An- forderungen an eine zeitgemässe Luftwaffe umstritten sind. Dass es sich beim angehörten deutschen Politologen und Sicherheitsberater nicht um einen unabhängigen Sicherheitsex- perten handelte, ging im Übrigen bereits aus dem Filmbericht hervor, indem die Redaktion darauf hinwies, dass Unterseher bereits mehrfach für die SP, welche die Gripen-Beschaffung bekämpfte, Gutachten erstellt habe. 4.6 Der Beitrag und das anschliessende Gespräch mit Bundesrat Maurer ermöglichten dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Gripen zu bilden. Die transparente Gestaltung erlaubte ihm, zwi- schen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden. Letztere waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die kritischen Fragen des Moderators gegenüber Bundesrat Maurer, welche sich auf Aussagen des Sicherheitsberaters Lutz Unter- seher aus dem Filmbericht bezogen, sind aufgrund der den Programmveranstaltern zustehen- den Autonomie nicht zu beanstanden. Sie ermöglichten dem Departementschef überdies, zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung des Gripen und damit zu- sammenhängende Aspekte einlässlich Stellung zu nehmen. Für das Publikum wurde damit auch deutlich, dass die Argumente von Lutz Unterseher gegen eine Beschaffung von Gripen wie auch der von der Redaktion vorgenommene Vergleich mit Österreich umstritten sind. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb nicht verletzt.
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5. Die Beschaffung der Gripen-Flugzeuge, welche im Zentrum des beanstandeten Bei- trags und des Gesprächs mit Bundesrat Maurer stand, bildete Gegenstand einer eidgenössi- schen Volksabstimmung vom 18. Mai 2014. Das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz) wurde dabei vom Volk mit 53.4% Nein-Stimmen abgelehnt. Der beanstandete Beitrag und das an- schliessende Interview waren aufgrund ihres Inhalts und dem Ausstrahlungstermin geeignet, die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu dieser Vorlage zu beeinflussen. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für abstim- mungsrelevante Sendungen sind damit anwendbar (BGE 138 I 107 E. 2.1 S. 109 [„Cash TV“]; Masmejan, a.a.O., S. 108, Rz. 76 zu Art. 4 RTVG). Namentlich ist zu prüfen, ob die Ansichten von Befürwortern und Gegnern der Vorlage ausgewogen präsentiert wurden und damit dem Prinzip der Chancengleichheit Rechnung getragen wurde. 5.1 Beim beanstandeten Beitrag handelt es sich nicht um eine typische Abstimmungs- sendung, in welcher Befürworter und Gegner zu einer Vorlage befragt werden bzw. kontrovers darüber diskutieren. Vielmehr bediente sich die „Rundschau“-Redaktion ihres bekannten Kon- zepts, welches darin besteht, dass in einem Filmbericht kritische Fragen zu einem Thema aufgeworfen werden und die angegriffene Seite anschliessend in einem Gespräch Gelegen- heit erhält, zu den aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Die Programmautono- mie lässt ein solches Konzept auch für Abstimmungssendungen zu. Dabei ist jedoch zu ge- währleisen, dass die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit eingehalten werden. 5.2 Im Filmbericht wurden die Positionen der beiden Lager von Martin Hess, einem Pi- loten der Schweizer Luftwaffe, und vom Sicherheitsexperten Lutz Unterseher vertreten. Ob- wohl beide praktisch gleich lang zu Wort kamen, war der Filmbericht im Hinblick auf die be- vorstehende Abstimmung nicht ausgewogen. Die primär technischen Ausführungen des Mili- tärpiloten konnten die grundsätzliche, vor allem auf Ländervergleichen und der Bedrohungs- lage beruhenden und dezidiert vorgetragene Kritik des international bekannten Sicherheits- experten nicht aufwiegen. Es kam dagegen kein ziviler Experte zu Wort, der für die Vorlage eintrat. Mit der Darstellung der Situation in Österreich wurde die Haltung der Gegner der Gripen-Beschaffung tendenziell noch zusätzlich gestärkt, weil sich dieses von der Grösse mit der Schweiz vergleichbare und ebenfalls neutrale Land auf einen Luftpolizeidienst mit 15 Flugzeugen beschränkt. 5.3 Im anschliessenden Gespräch erhielt Bundesrat Maurer, der eigentliche Protagonist der Befürworter, jedoch Gelegenheit, ausführlich Stellung zu den im Filmbericht erhobenen Kritikpunkten gegen die Gripen-Beschaffung zu nehmen. Dies erlaubte ihm, zentrale Argu- mente der Gegner wie die mangelnde Notwendigkeit der Beschaffung, weil die F/A-18-Flug- zeuge genügten, die fehlende Bedrohungslage, den Vergleich mit den Luftwaffen anderer Länder oder die grundsätzliche Eignung des Gripen für die Schweizer Luftwaffe in Frage zu stellen und seine Sicht der Dinge darzustellen. Im Gegensatz zu den Befürwortern hatte das Komitee der Gegner keine direkte Möglichkeit, sich in der beanstandeten „Rundschau“-Aus- strahlung zu äussern.
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5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Beitrag nur Kritik an der Beschaf- fungsvorlage thematisierte. Die Argumente des Referendumskomitees wurden von der Re- daktion nicht hinterfragt. Dieser einseitige Ansatz, welcher aus dem bekannten „Rundschau“- Konzept resultiert, ist eigentlich mit den besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bei Abstimmungssendungen nicht vereinbar. Er wurde aber dadurch aufgewogen, dass Bun- desrat Maurer als Hauptexponent der Befürworter der Vorlage zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten Stellung nehmen konnte, was den Gegnern verwehrt blieb. Der Departements- chef nahm denn auch die Gelegenheit wahr, die Argumentation der Befürworter klar, unmiss- verständlich und engagiert vorzutragen. Implizit stellte er damit auch zentrale Argumente der Gegner in Frage. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Anforderungen für eine Abstimmungssendung wurden aus diesen Gründen eingehalten. 6. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete „Rundschau“-Beitrag im Vor- feld der Abstimmung zur Beschaffung des Gripen-Kampfflugzeugs anders und namentlich hinsichtlich der unterschiedlichen Argumente umfassender hätte gestaltet werden können. Er verletzt aber keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 29. Januar 2015