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b.686

Fernsehen SRF, Berichterstattung über die Olympischen Winterspiele, in Sotschi, Trailer

Ubi · 2014-09-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Vom 7. – 23. Februar 2014 fanden in Sotschi die XXII. Olympischen Winterspiele statt. Fernsehen SRF widmete diesem Grossanlass mit der Übertragung von Wettkämpfen, Analysen und Zusammenfassungen in Spezialsendungen breiten Raum. Dabei zeigte Fern- sehen SRF regelmässig einen Trailer, in welchem verschiedene Wintersportler bei der Aus- übung ihrer Disziplin (Eishockey, Ski, Skispringen, Langlaufen, Snowboard) und namentlich auch eine Eiskunstläuferin zu sehen waren. B. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob S (Beschwerdeführerin) gegen den im Rah- men der Berichterstattung zu den Olympischen Winterspielen in Sotschi regelmässig verwen- deten Trailer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde. Sie macht geltend, dieser Trailer sei sexistisch und damit diskriminierend. Der In- timbereich einer Eiskunstläuferin steche hervor. Eine Forscherin habe der Beschwerdeführe- rin bestätigt, dass Bildkomposition, Bildauswahl, die Repräsentation der Geschlechter sowie der in zu Betracht ziehende Kontext den sexistischen Charakter ausmachen würden. Der Ein- gabe lagen u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 2. April 2014 sowie die Angaben und Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellung- nahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Juni 2014, die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Ausführungen zum Bericht der Ombudsstelle. Das Beanstandungsverfahren stelle kein erstinstanzliches Verfahren dar. Die Eiskunstläuferin werde in ihrer üblichen Wettkampfbekleidung und in einem authentischen Bewegungsablauf gezeigt. Die Unterbekleidung sei beim Eiskunstlaufen der Frauen häufig zu sehen. Der Vorwurf des Sexismus und der Diskriminierung werde vehement bestritten. Der Trailer verletze weder das Diskriminierungsverbot noch gefährde er die öffentliche Sittlichkeit oder verletze er den rundfunkrechtlichen Jugendschutz (Art. 4 Abs. 1 RTVG, Art. 5 RTVG). D. In ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2014 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in anderen Beanstandungen eine Diskriminierung der Frauen in Sportsen- dungen von Fernsehen SRF gerügt worden sei. Fernsehen SRF sei deshalb zu empfehlen, die Mitarbeiterinnen und vor allem Mitarbeiter verstärkt auf Aspekte der Präsentation und Re- präsentation der Geschlechter zu sensibilisieren und zu schulen. Das Bild mit der Eiskunst- läuferin in der beanstandeten Position sei auch auf der Website zu sehen. In der Berichter- stattung zu den Olympischen Spielen habe sich diese problematische Darstellung einer Sport- lerin durch die vielen Wiederholungen eingeprägt. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin lagen die Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Forscherin sowie weitere Schluss- berichte der Ombudsstelle SRG.D zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Darstel- lung des Frauensports bei Fernsehen SRF bei.

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E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 25. August 2014 vollumfäng- lich an ihren Rechtsbegehren fest. Sie verweist darauf, dass der auf der Website von Fern- sehen SRF abgebildete Screenshot mit der Eiskunstläuferin für die programmrechtliche Be- urteilung nicht relevant sei. Die UBI müsse bei ihrer Beurteilung darauf abstellen, was das Durchschnittspublikum als anstössig bzw. unsittlich empfinde. Die Sequenzen mit der Eis- kunstläuferin könnten nicht isoliert vom übrigen Inhalt des Trailers und damit vom Kontext beurteilt werden. Die Auffassungen der von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen For- scherin bestreitet die Beschwerdegegnerin vehement. F. Am 28. August 2014 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI unaufgefordert einen Auszug aus einer Tageszeitung mit dem Bild einer Tennisspielerin als Beweismittel zu. Mit Schreiben vom 4. September 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieses Bild für die Beweisführung untauglich sei. Die Problematik sei grundsätzlich die gleiche, nur seien die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tageszeitungen anders als für das Fernsehen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit Ausführungen der Ombudsstelle bestritten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, sie vermitteln zwischen den Beteiligten (Art. 93 RTVG). Der Bericht der Ombudsstelle gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG stellt keine Verfügung dar. Die Beschwerde an die UBI hat sich denn auch gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandete Sendung zu richten und nicht gegen den Ombudsbericht.

E. 3.1 Die Aufsicht über die Online-Angebote der SRG fällt nicht in die Zuständigkeit der UBI, sondern in diejenige des Bundesamts für Kommunikation (Urteil A-6603/2010 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 21. April 2011). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsicht- lich des beanstandeten Bilds mit der Eiskunstläuferin auf der Website von Fernsehen SRF kann deshalb nicht eingetreten werden.

E. 3.2 Im Entscheid kann die UBI einer Rundfunkveranstalterin nicht Empfehlungen ma- chen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünfti- gen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen.

E. 3.3 Der beanstandete Trailer wurde jeweils im redaktionellen Teil des Programms von Fernsehen SRF ausgestrahlt und fällt deshalb in den Zuständigkeitsbereich der UBI (Art. 2 Bst. c RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewähr- leisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

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E. 4.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Darstellung der Eiskunstläuferin im Trailer sei sexistisch, berührt mehrere Programmbestimmungen, namentlich das Diskriminierungsver- bot. Auch der Schutz der Menschenwürde, die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und der rundfunkrechtliche Jugendschutz können damit betroffen sein.

E. 4.3 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]; siehe auch Denis Masmejan, Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 88, Rz. 15ff. zu Art. 4 RTVG).

E. 4.4 Der auch in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder ernied- rigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]; siehe dazu auch Masmejan, a.a.O., S. 86f., Rz. 12ff. zu Art. 4 RTVG). Die Entwürdigung von Frauen als Sexualobjekt ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar (VPB 53/1989 Nr. 106 S. 346).

E. 4.5 Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

E. 4.6 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwick- lung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Art. 4 Abs. 1 RTVV statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen.

E. 5 Der beanstandete, selbstproduzierte Trailer von Fernsehen SRF dauerte 28 Sekun- den. Er beginnt und endet mit einer Eiskunstläuferin. Dazwischen symbolisieren einzelne Ath- leten andere Wintersportarten wie Eishockey, Skifahren, Snowboard, Skispringen oder Lang- lauf, die ebenfalls Teil des Programms der Olympischen Winterspiele in Sotschi bildeten. Die einzelnen Athleten wurden jeweils in ihrer Wettkampfbekleidung und bei einem für ihren Sport typischen Bewegungsablauf gezeigt. Allerdings handelt es sich offensichtlich nicht um au- thentische Aufnahmen von Sportlern, sondern um mit vielen technischen Mitteln und Effekten

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künstlich stilisierte Sequenzen. Im Hintergrund ist eine idealisierte Winterlandschaft mit Ber- gen, Eis, Schnee und Sonne zu sehen, in welcher die Farbe Blau dominiert.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Trailer sei in mehrfacher Hinsicht sexistisch und beruft sich dabei auf eine namentlich nicht genannte Forscherin. Ihre Kritik richtet sich primär gegen die Sequenzen am Ende des Trailers mit der Eiskunstläuferin. Frauen seien als Muse bzw. als Sexobjekt präsentiert worden, indem ein Bild des Intimbereichs im Zentrum gestan- den sei. Diese Darstellung „unter der Gürtellinie“ sei diskriminierend. Die Eiskunstläuferin wirke in der Schlusssequenz neben den beiden gezeigten dynamischen männlichen Sportlern

– einem Eishockeyspieler und einem Skifahrer – als sexueller Aufhänger. An den Spielen in Sotschi hätte gar keine schweizerische Eiskunstläuferin teilgenommen. Sexistisch sei im Üb- rigen auch die zahlenmässige Repräsentation der Geschlechter im Trailer. Das Frauenbild, welches dieser vermittle, präge sich durch die permanente Wiederholung während den Spie- len beim Publikum und namentlich auch bei den Jugendlichen ein.

E. 5.2 Die Eiskunstläuferin ist kurz am Anfang des Trailers und während der letzten sieben Sekunden zu sehen. Sie führt dabei mit dem Lutz einen klassischen Sprung im Eiskunstlaufen aus, der in extremer Zeitlupe zu sehen ist. Dabei trägt sie ein aus einem Stück gefertigtes Sporttrikot, das aus einem Body mit einem angesetzten, kurzen Rock besteht. Durch den Sprung und die Drehung hebt sich der Rock. Dadurch werden die Oberschenkel und der un- tere Teil des Trikots sichtbar. In keiner Weise erkennbar ist hingegen der Intimbereich.

E. 5.3 Die Eiskunstläuferin ist im Trailer in einem wirklichkeitsgetreuen Tenü zu sehen. Eine entsprechende Wettkampfbekleidung tragen bereits jugendliche Eiskunstläuferinnen. Realis- tisch ist ebenfalls der Sprung im Trailer. Dass sich bei Sprüngen mit Drehungen die Röcke heben und dadurch der Blick auf das sich darunter befindende Trikot frei wird, rührt nicht von einer besonderen, für den Trailer verwendeten Kameraperspektive her. In realen Eiskunst- laufwettkämpfen lässt sich dies bei Sprüngen und Pirouetten ebenfalls oft feststellen. Bei die- sem unteren Teil des Trikots handelt es sich im Übrigen nicht um eine Unterbekleidung oder um einen Slip, wie die Parteien teilweise fälschlicherweise behaupten, sondern um einen Be- standteil des Eislauftrikots.

E. 5.4 Der Trailer diente dazu, dass das Publikum von Fernsehen SRF während den stun- denlangen Übertragungen der Winterspiele das laufende Programm korrekt zuordnen konnte, insbesondere auch nach Werbepausen oder vor neuen Wettkämpfen. Er symbolisiert insbe- sondere die Elemente Winter und Sport. Dass eine Eiskunstläuferin im Trailer in diesem künstlichen, computeranimierten Trailer eine zentrale Rolle einnimmt, ist keineswegs abwe- gig. Die Eiskunstlaufwettkämpfe der Frauen und insbesondere der Kürwettbewerb haben ei- nen hohen Stellenwert und werden jeweils mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt. Dass keine schweizerische Eisläuferin an den Wettkämpfen in Sotschi teilnahm, ändert an der Re- levanz dieser Wettkämpfe nichts. Für die prominente Platzierung der Sportlerin dürfte über- dies entscheidend gewesen sein, dass beim Eiskunstlaufen im Gegensatz zu den meisten anderen in Sotschi ausgeübten Sportarten die Gesichter der Athletinnen und Athleten im Wettkampf erkennbar und nicht durch einen Helm verdeckt sind.

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E. 5.5 Die Schweizerische Lauterkeitskommission, ein gemeinsames Organ der Schweizer Werbewirtschaft, verfügt über eine reichhaltige Praxis zu sexistischen Bildern in der Werbung. In ihren Grundsätzen zur Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation vom April 2008 nennt sie in Nr. 3.11 Beispiele von geschlechterdiskriminierender Werbung. Eine solche liege ins- besondere vor, wenn durch stereotype Eigenschaften die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt, Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt, das Kindes- oder Jugendschutz- alter nicht gebührend respektiert oder die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt werde. Zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt sollte überdies ein natürlicher Zusammenhang bestehen und auf eine unangemes- sene Darstellung von Sexualität verzichtet werden. Die Grundsätze und die Kriterien der Schweizer Lauterkeitskommission zu Sexismus finden auf die Beschwerdeverfahren vor der UBI zwar nicht Anwendung, was implizit aus Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG hervorgeht. Sie liefern aber konkrete Anhaltspunkte bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und namentlich bei der Frage, ob eine Darstellung wie diejenige der Eiskunstläuferin entwürdigend oder diskrimi- nierend ist.

E. 5.6 Der beanstandete Trailer zeigt die Eiskunstläuferin in einer gängigen Wettkampfbe- kleidung bei einem Sprung, welcher jahrelanges Training erfordert. Die Darstellung weist auf einen Wettkampf hin, welcher im Rahmen der Olympischen Winterspiele jeweils breite Be- achtung findet. Es besteht damit ein direkter Zusammenhang zwischen der gezeigten Eis- kunstläuferin und den Übertragungen der Olympischen Winterspiele von Sotschi. Die Frau diente nicht als Dekoration, sondern stellte eine Eiskunstläuferin im Rahmen der künstlichen Winterwelt dieses Trailers wirklichkeitsnah dar. Die Aufnahmen der selbstbewussten Läuferin bezweckten offensichtlich, die Dynamik, Eleganz und Attraktivität dieser Disziplin hervorzu- heben. Es liegt auch keine unangemessene Hervorhebung von Sexualität vor. Dass sich der Rock durch den Sprung und die Drehung der Eiskunstläuferin hebt und dadurch den Blick auf den unteren Teil des Trikots freimacht, entspricht den Tatsachen und unterstreicht die Dyna- mik der Sportart. Die entsprechende Darstellung ist denn auch aus programmrechtlicher Sicht ebenso wenig zu beanstanden wie die Sequenzen vom Skispringer und vom Abfahrer mit den jeweils aufgrund der Kameraperspektive sehr gut erkennbaren Hinterteilen der Athleten.

E. 5.7 Die Erotik spielt im Sport und damit auch bei der Übertragung von Sportereignissen eine immer grössere Rolle. So zeigen und inszenieren viele Sportlerinnen und Sportler gerne ihre durchtrainierten Körper. Fussballer und Tennisspieler entledigen sich häufig ihrer T- Shirts. Die Sportmode hat sich diesem Trend angepasst, was besonders in der Leichtathletik augenscheinlich ist. Neuere Sportarten wie Beach Volleyball, bei welchen viel Haut zu sehen ist, erfreuen sich grosser Beliebtheit. Diesen Kontext gilt es bei der programmrechtlichen Be- urteilung im Hinblick auf den behaupteten sexuellen Charakter ebenfalls zu beachten (UBI- Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.1 [„The Annabel Chang Story“]). Die beanstandeten Aufnahmen erscheinen denn auch vergleichsweise harmlos. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass es „problematischere“ Frauenbilder im Sportteil von Medien gäbe.

E. 5.8 Der Trailer hätte wohl anders gestaltet werden können. Das betrifft etwa die Auswahl der Sportarten oder die Repräsentation der Geschlechter, wobei anzufügen ist, dass im aus- gestrahlten Trailer das Geschlecht nicht in jedem Fall zweifelsfrei einem Athleten bzw. einer

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Athletin zugeordnet werden kann. Diese Aspekte betreffen jedoch die Programmautonomie der Veranstalterin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Letztere ist bei der Gestaltung eines entsprechenden Trailers grundsätzlich frei.

E. 5.9 Programmrechtlich bleibt festzuhalten, dass die Darstellung des Trailers und insbe- sondere der Eiskunstläuferin aus den dargelegten Gründen Frauen nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG entwürdigte oder diskriminierte. Auch eine Unsittlichkeit liegt nicht vor. Der Trai- ler war schliesslich in keiner Weise geeignet, die körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung von Minderjährigen gemäss Art. 5 RTVG zu gefährden.

E. 6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Trailer keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist deshalb ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 686

Entscheid vom 5. September 2014

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Berichterstattung über die Olympischen Winterspiele in Sotschi, Trailer

Beschwerde vom 30. April 2014

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rudolf Mayr von Baldegg

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Sachverhalt:

A. Vom 7. – 23. Februar 2014 fanden in Sotschi die XXII. Olympischen Winterspiele statt. Fernsehen SRF widmete diesem Grossanlass mit der Übertragung von Wettkämpfen, Analysen und Zusammenfassungen in Spezialsendungen breiten Raum. Dabei zeigte Fern- sehen SRF regelmässig einen Trailer, in welchem verschiedene Wintersportler bei der Aus- übung ihrer Disziplin (Eishockey, Ski, Skispringen, Langlaufen, Snowboard) und namentlich auch eine Eiskunstläuferin zu sehen waren. B. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob S (Beschwerdeführerin) gegen den im Rah- men der Berichterstattung zu den Olympischen Winterspielen in Sotschi regelmässig verwen- deten Trailer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde. Sie macht geltend, dieser Trailer sei sexistisch und damit diskriminierend. Der In- timbereich einer Eiskunstläuferin steche hervor. Eine Forscherin habe der Beschwerdeführe- rin bestätigt, dass Bildkomposition, Bildauswahl, die Repräsentation der Geschlechter sowie der in zu Betracht ziehende Kontext den sexistischen Charakter ausmachen würden. Der Ein- gabe lagen u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 2. April 2014 sowie die Angaben und Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellung- nahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Juni 2014, die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Ausführungen zum Bericht der Ombudsstelle. Das Beanstandungsverfahren stelle kein erstinstanzliches Verfahren dar. Die Eiskunstläuferin werde in ihrer üblichen Wettkampfbekleidung und in einem authentischen Bewegungsablauf gezeigt. Die Unterbekleidung sei beim Eiskunstlaufen der Frauen häufig zu sehen. Der Vorwurf des Sexismus und der Diskriminierung werde vehement bestritten. Der Trailer verletze weder das Diskriminierungsverbot noch gefährde er die öffentliche Sittlichkeit oder verletze er den rundfunkrechtlichen Jugendschutz (Art. 4 Abs. 1 RTVG, Art. 5 RTVG). D. In ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2014 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in anderen Beanstandungen eine Diskriminierung der Frauen in Sportsen- dungen von Fernsehen SRF gerügt worden sei. Fernsehen SRF sei deshalb zu empfehlen, die Mitarbeiterinnen und vor allem Mitarbeiter verstärkt auf Aspekte der Präsentation und Re- präsentation der Geschlechter zu sensibilisieren und zu schulen. Das Bild mit der Eiskunst- läuferin in der beanstandeten Position sei auch auf der Website zu sehen. In der Berichter- stattung zu den Olympischen Spielen habe sich diese problematische Darstellung einer Sport- lerin durch die vielen Wiederholungen eingeprägt. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin lagen die Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Forscherin sowie weitere Schluss- berichte der Ombudsstelle SRG.D zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Darstel- lung des Frauensports bei Fernsehen SRF bei.

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E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Schreiben vom 25. August 2014 vollumfäng- lich an ihren Rechtsbegehren fest. Sie verweist darauf, dass der auf der Website von Fern- sehen SRF abgebildete Screenshot mit der Eiskunstläuferin für die programmrechtliche Be- urteilung nicht relevant sei. Die UBI müsse bei ihrer Beurteilung darauf abstellen, was das Durchschnittspublikum als anstössig bzw. unsittlich empfinde. Die Sequenzen mit der Eis- kunstläuferin könnten nicht isoliert vom übrigen Inhalt des Trailers und damit vom Kontext beurteilt werden. Die Auffassungen der von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen For- scherin bestreitet die Beschwerdegegnerin vehement. F. Am 28. August 2014 stellte die Beschwerdegegnerin der UBI unaufgefordert einen Auszug aus einer Tageszeitung mit dem Bild einer Tennisspielerin als Beweismittel zu. Mit Schreiben vom 4. September 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieses Bild für die Beweisführung untauglich sei. Die Problematik sei grundsätzlich die gleiche, nur seien die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tageszeitungen anders als für das Fernsehen. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit Ausführungen der Ombudsstelle bestritten werden. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, sie vermitteln zwischen den Beteiligten (Art. 93 RTVG). Der Bericht der Ombudsstelle gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG stellt keine Verfügung dar. Die Beschwerde an die UBI hat sich denn auch gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandete Sendung zu richten und nicht gegen den Ombudsbericht. 3.1 Die Aufsicht über die Online-Angebote der SRG fällt nicht in die Zuständigkeit der UBI, sondern in diejenige des Bundesamts für Kommunikation (Urteil A-6603/2010 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 21. April 2011). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin hinsicht- lich des beanstandeten Bilds mit der Eiskunstläuferin auf der Website von Fernsehen SRF kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.2 Im Entscheid kann die UBI einer Rundfunkveranstalterin nicht Empfehlungen ma- chen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG eröffnen (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünfti- gen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. 3.3 Der beanstandete Trailer wurde jeweils im redaktionellen Teil des Programms von Fernsehen SRF ausgestrahlt und fällt deshalb in den Zuständigkeitsbereich der UBI (Art. 2 Bst. c RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewähr- leisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationa- len Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

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4.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Darstellung der Eiskunstläuferin im Trailer sei sexistisch, berührt mehrere Programmbestimmungen, namentlich das Diskriminierungsver- bot. Auch der Schutz der Menschenwürde, die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit und der rundfunkrechtliche Jugendschutz können damit betroffen sein. 4.3 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]; siehe auch Denis Masmejan, Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 88, Rz. 15ff. zu Art. 4 RTVG). 4.4 Der auch in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder ernied- rigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]; siehe dazu auch Masmejan, a.a.O., S. 86f., Rz. 12ff. zu Art. 4 RTVG). Die Entwürdigung von Frauen als Sexualobjekt ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar (VPB 53/1989 Nr. 106 S. 346). 4.5 Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffent- liche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Be- stimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). 4.6 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwick- lung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012). Art. 4 Abs. 1 RTVV statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen. 5. Der beanstandete, selbstproduzierte Trailer von Fernsehen SRF dauerte 28 Sekun- den. Er beginnt und endet mit einer Eiskunstläuferin. Dazwischen symbolisieren einzelne Ath- leten andere Wintersportarten wie Eishockey, Skifahren, Snowboard, Skispringen oder Lang- lauf, die ebenfalls Teil des Programms der Olympischen Winterspiele in Sotschi bildeten. Die einzelnen Athleten wurden jeweils in ihrer Wettkampfbekleidung und bei einem für ihren Sport typischen Bewegungsablauf gezeigt. Allerdings handelt es sich offensichtlich nicht um au- thentische Aufnahmen von Sportlern, sondern um mit vielen technischen Mitteln und Effekten

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künstlich stilisierte Sequenzen. Im Hintergrund ist eine idealisierte Winterlandschaft mit Ber- gen, Eis, Schnee und Sonne zu sehen, in welcher die Farbe Blau dominiert. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Trailer sei in mehrfacher Hinsicht sexistisch und beruft sich dabei auf eine namentlich nicht genannte Forscherin. Ihre Kritik richtet sich primär gegen die Sequenzen am Ende des Trailers mit der Eiskunstläuferin. Frauen seien als Muse bzw. als Sexobjekt präsentiert worden, indem ein Bild des Intimbereichs im Zentrum gestan- den sei. Diese Darstellung „unter der Gürtellinie“ sei diskriminierend. Die Eiskunstläuferin wirke in der Schlusssequenz neben den beiden gezeigten dynamischen männlichen Sportlern

– einem Eishockeyspieler und einem Skifahrer – als sexueller Aufhänger. An den Spielen in Sotschi hätte gar keine schweizerische Eiskunstläuferin teilgenommen. Sexistisch sei im Üb- rigen auch die zahlenmässige Repräsentation der Geschlechter im Trailer. Das Frauenbild, welches dieser vermittle, präge sich durch die permanente Wiederholung während den Spie- len beim Publikum und namentlich auch bei den Jugendlichen ein. 5.2 Die Eiskunstläuferin ist kurz am Anfang des Trailers und während der letzten sieben Sekunden zu sehen. Sie führt dabei mit dem Lutz einen klassischen Sprung im Eiskunstlaufen aus, der in extremer Zeitlupe zu sehen ist. Dabei trägt sie ein aus einem Stück gefertigtes Sporttrikot, das aus einem Body mit einem angesetzten, kurzen Rock besteht. Durch den Sprung und die Drehung hebt sich der Rock. Dadurch werden die Oberschenkel und der un- tere Teil des Trikots sichtbar. In keiner Weise erkennbar ist hingegen der Intimbereich. 5.3 Die Eiskunstläuferin ist im Trailer in einem wirklichkeitsgetreuen Tenü zu sehen. Eine entsprechende Wettkampfbekleidung tragen bereits jugendliche Eiskunstläuferinnen. Realis- tisch ist ebenfalls der Sprung im Trailer. Dass sich bei Sprüngen mit Drehungen die Röcke heben und dadurch der Blick auf das sich darunter befindende Trikot frei wird, rührt nicht von einer besonderen, für den Trailer verwendeten Kameraperspektive her. In realen Eiskunst- laufwettkämpfen lässt sich dies bei Sprüngen und Pirouetten ebenfalls oft feststellen. Bei die- sem unteren Teil des Trikots handelt es sich im Übrigen nicht um eine Unterbekleidung oder um einen Slip, wie die Parteien teilweise fälschlicherweise behaupten, sondern um einen Be- standteil des Eislauftrikots. 5.4 Der Trailer diente dazu, dass das Publikum von Fernsehen SRF während den stun- denlangen Übertragungen der Winterspiele das laufende Programm korrekt zuordnen konnte, insbesondere auch nach Werbepausen oder vor neuen Wettkämpfen. Er symbolisiert insbe- sondere die Elemente Winter und Sport. Dass eine Eiskunstläuferin im Trailer in diesem künstlichen, computeranimierten Trailer eine zentrale Rolle einnimmt, ist keineswegs abwe- gig. Die Eiskunstlaufwettkämpfe der Frauen und insbesondere der Kürwettbewerb haben ei- nen hohen Stellenwert und werden jeweils mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt. Dass keine schweizerische Eisläuferin an den Wettkämpfen in Sotschi teilnahm, ändert an der Re- levanz dieser Wettkämpfe nichts. Für die prominente Platzierung der Sportlerin dürfte über- dies entscheidend gewesen sein, dass beim Eiskunstlaufen im Gegensatz zu den meisten anderen in Sotschi ausgeübten Sportarten die Gesichter der Athletinnen und Athleten im Wettkampf erkennbar und nicht durch einen Helm verdeckt sind.

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5.5 Die Schweizerische Lauterkeitskommission, ein gemeinsames Organ der Schweizer Werbewirtschaft, verfügt über eine reichhaltige Praxis zu sexistischen Bildern in der Werbung. In ihren Grundsätzen zur Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation vom April 2008 nennt sie in Nr. 3.11 Beispiele von geschlechterdiskriminierender Werbung. Eine solche liege ins- besondere vor, wenn durch stereotype Eigenschaften die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt, Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt, das Kindes- oder Jugendschutz- alter nicht gebührend respektiert oder die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt werde. Zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt sollte überdies ein natürlicher Zusammenhang bestehen und auf eine unangemes- sene Darstellung von Sexualität verzichtet werden. Die Grundsätze und die Kriterien der Schweizer Lauterkeitskommission zu Sexismus finden auf die Beschwerdeverfahren vor der UBI zwar nicht Anwendung, was implizit aus Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG hervorgeht. Sie liefern aber konkrete Anhaltspunkte bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und namentlich bei der Frage, ob eine Darstellung wie diejenige der Eiskunstläuferin entwürdigend oder diskrimi- nierend ist. 5.6 Der beanstandete Trailer zeigt die Eiskunstläuferin in einer gängigen Wettkampfbe- kleidung bei einem Sprung, welcher jahrelanges Training erfordert. Die Darstellung weist auf einen Wettkampf hin, welcher im Rahmen der Olympischen Winterspiele jeweils breite Be- achtung findet. Es besteht damit ein direkter Zusammenhang zwischen der gezeigten Eis- kunstläuferin und den Übertragungen der Olympischen Winterspiele von Sotschi. Die Frau diente nicht als Dekoration, sondern stellte eine Eiskunstläuferin im Rahmen der künstlichen Winterwelt dieses Trailers wirklichkeitsnah dar. Die Aufnahmen der selbstbewussten Läuferin bezweckten offensichtlich, die Dynamik, Eleganz und Attraktivität dieser Disziplin hervorzu- heben. Es liegt auch keine unangemessene Hervorhebung von Sexualität vor. Dass sich der Rock durch den Sprung und die Drehung der Eiskunstläuferin hebt und dadurch den Blick auf den unteren Teil des Trikots freimacht, entspricht den Tatsachen und unterstreicht die Dyna- mik der Sportart. Die entsprechende Darstellung ist denn auch aus programmrechtlicher Sicht ebenso wenig zu beanstanden wie die Sequenzen vom Skispringer und vom Abfahrer mit den jeweils aufgrund der Kameraperspektive sehr gut erkennbaren Hinterteilen der Athleten. 5.7 Die Erotik spielt im Sport und damit auch bei der Übertragung von Sportereignissen eine immer grössere Rolle. So zeigen und inszenieren viele Sportlerinnen und Sportler gerne ihre durchtrainierten Körper. Fussballer und Tennisspieler entledigen sich häufig ihrer T- Shirts. Die Sportmode hat sich diesem Trend angepasst, was besonders in der Leichtathletik augenscheinlich ist. Neuere Sportarten wie Beach Volleyball, bei welchen viel Haut zu sehen ist, erfreuen sich grosser Beliebtheit. Diesen Kontext gilt es bei der programmrechtlichen Be- urteilung im Hinblick auf den behaupteten sexuellen Charakter ebenfalls zu beachten (UBI- Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.1 [„The Annabel Chang Story“]). Die beanstandeten Aufnahmen erscheinen denn auch vergleichsweise harmlos. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass es „problematischere“ Frauenbilder im Sportteil von Medien gäbe. 5.8 Der Trailer hätte wohl anders gestaltet werden können. Das betrifft etwa die Auswahl der Sportarten oder die Repräsentation der Geschlechter, wobei anzufügen ist, dass im aus- gestrahlten Trailer das Geschlecht nicht in jedem Fall zweifelsfrei einem Athleten bzw. einer

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Athletin zugeordnet werden kann. Diese Aspekte betreffen jedoch die Programmautonomie der Veranstalterin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Letztere ist bei der Gestaltung eines entsprechenden Trailers grundsätzlich frei. 5.9 Programmrechtlich bleibt festzuhalten, dass die Darstellung des Trailers und insbe- sondere der Eiskunstläuferin aus den dargelegten Gründen Frauen nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG entwürdigte oder diskriminierte. Auch eine Unsittlichkeit liegt nicht vor. Der Trai- ler war schliesslich in keiner Weise geeignet, die körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung von Minderjährigen gemäss Art. 5 RTVG zu gefährden. 6. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Trailer keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist deshalb ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 1. Dezember 2014