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b.682

Fernsehen SRF, Sendung 'Kassensturz' vom 28.05.2013, Beitrag 'Rentenvorbezug statt Sozialhilfe: Gemeinde übt Tabubruch'

Ubi · 2014-02-14 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich am Dienstagabend das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ aus. Bestandteil der Sendung vom 28. Mai 2013 bildete ein Beitrag über die Geschichte von B aus Zuchwil. Darin kam zum Ausdruck, dass ihr die Gemeinde die Sozial- hilfeunterstützung vorerst nicht mehr ausrichten will. Sie müsse zuerst ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule aufbrauchen, bevor sie wieder Unterstützungsleistungen be- ziehen könne. Neben B äusserte sich im Filmbericht auch die Vizepräsidentin der Richtli- nienkommission der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die Gemeinde Zuchwil nahm schriftlich und in allgemeiner Weise Stellung. Im Anschluss an den Filmbe- richt befragte der „Kassensturz“-Moderator in einem Studiogespräch die SKOS- Geschäftsführerin zur dargestellten Problematik. Thematisiert wurden insbesondere, ob bzw. ab wann Alterskapital bei Sozialhilfeunterstützung zu berücksichtigen ist sowie der Inhalt und die rechtliche Relevanz der SKOS-Richtlinien. B. Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Datum Postaufgabe) erhob die Einwohnerge- meinde Zuchwil (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Sozialen Dienste Zuchwil- Luterbach, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die erwähnte Sendung. Sie macht geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei durch eine unpräzise und falsche Darstellung verletzt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, es liege im Zusammenhang mit dem dargestellten Fall bereits ein Entscheid vor, was nicht zutreffe. Auch die rechtlichen Grundlagen seien nicht korrekt wiedergegeben wor- den. Auf der Website von SRF und dem Teletext sei überdies bei der Ankündigung bzw. beim Beschrieb der Sendung der Gemeinde Zuchwil bzw. deren Angestellten „Beamtenwill- kür“ vorgeworfen worden. Aufgrund des Amtsgeheimnisses hätte die Gemeinde nicht über den Fall von Frau B Auskunft geben können. Dies entbinde die Veranstalterin aber nicht von einer sorgfältigen Abklärung. Zusätzlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihr das rechtliche Gehör vor der Ombudsstelle nicht gewährt worden sei. Die Ombudsstelle habe auch nicht zwischen den Beteiligten vermittelt, was eigentlich ihre Pflicht wäre. Der Be- schwerdeschrift lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 10. Juni 2013, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, sowie der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 11. Juli 2013 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 31. Oktober 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bestritten werde die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Behörden würden über keine allgemeine Beschwerdebefugnis verfügen. Die Eingabe enthalte überdies keine Anträge. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs bei der Ombudsstelle könne nicht vorliegen, da es sich um ein formloses Aussöhnungsverfahren und nicht um ein erstinstanzliches Verfahren handle. Die Ombudsstelle habe keine Entscheidbefugnis. Der Stand des Verfahrens sei durch die Aus- führungen von Frau B korrekt vermittelt worden. Das Publikum habe daraus ableiten kön-

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nen, dass ihr die Gemeinde einen entsprechenden Entscheid in Aussicht stellte, welcher in der Zwischenzeit auch ergangen sei. Die Rüge hinsichtlich des impliziten Vorwurfs der „Beamtenwillkür“ beziehe sich auf die Website sowie den Teletext und sei daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant. Die aufgrund der rechtlichen Rahmenbe- dingungen komplizierte Sachlage sei grundsätzlich korrekt dargestellt worden. Die Be- schwerdegegnerin verweist diesbezüglich auch auf das Studiogespräch mit der SKOS- Geschäftsführerin. D. In ihrer Replik vom 18. November 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vor- bringen fest. Da die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach Gegenstand der beanstandeten Sendung gewesen seien, würden sie über die Beschwerdelegitimation verfügen. Im Beitrag sei an mehreren Stellen fälschlicherweise von einem Entscheid die Rede gewesen. Die Re- daktion habe ebenfalls übersehen, dass das Sozialgesetz des Kantons Solothurn eigene sozialhilferechtliche Normen enthalte, welche gegenüber den SKOS-Richtlinien Vorrang hätten. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2013, dass die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach als Behörde grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert seien. Es sei zwar niemand verpflichtet, an einer Sendung teilzunehmen. Bei einer Verwei- gerung der Teilnahme komme die Sicht der Dinge der betreffenden Person aber allenfalls nicht so prägnant zum Ausdruck. Das von der Beschwerdeführerin vorliegend angeführte Amtsgeheimnis wäre bei Fragen zur allgemeinen Gesetzessystematik ohnehin nicht betrof- fen gewesen. Allfällige Ungenauigkeiten in der Berichterstattung hinsichtlich der gesetzli- chen Rahmenbedingungen würden Nebenpunkte betreffen und damit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss eine Beschwerdeschrift nicht zwingend Rechtsbegehren enthalten. Der Auftrag an die UBI ergibt sich bereits abschlies- send aus dem Gesetz (Art. 97 Abs. 2 - 4 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass das geltende Recht keine explizite Be- schwerdebefugnis für Behörden vorsehe. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetre- ten werden.

E. 2.2 Im Rahmen der letzten Totalrevision des RTVG von 2006 nahm der Gesetzgeber Änderungen bei der Beschwerdebefugnis vor. Namentlich wurde die Beschwerdebefugnis wieder auf juristische Personen ausgeweitet. In seiner Botschaft äusserte sich der Bundes- rat dazu wie folgt: „Die neue Regelung gewährt natürlichen Personen und in ihrem Tätig- keitsbereich betroffenen Behörden nach wie vor die Möglichkeit, eine Betroffenenbeschwer- de einzureichen. Dieses Recht wird nunmehr auch juristischen Personen eingeräumt (Abs. 1), nachdem die bisherige Rechtslehre kritisiert worden ist. Dadurch wird zur Regelung zu- rückgekehrt, wie sie vor Inkrafttreten des RTVG von 1991 gegolten hat“ (BBl 2003 S. 1743). Angesprochen ist damit Art. 14 Bst. c des Bundesbeschlusses über die Unabhängige Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983. Im Rahmen dieses Bun- desbeschlusses wurde die Beschwerdebefugnis von Behörden sehr weit gefasst (Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Ba- sel/Frankfurt a. M. 1992, S. 215).

E. 2.3 Vorliegend haben die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach im Namen der Gemein- de Zuchwil Beschwerde erhoben. Ob die Leiterin und der Verwaltungsjurist von den Sozia- len Diensten befugt sind, im Namen der Gemeinde ein Aufsichtsverfahren anzustrengen, ist gemäss konstanter Rechtsprechung der UBI unerheblich (UBI-Entscheid b. 660 vom 3. Mai 2013, E. 2.2). Aufgrund des Gegenstands des Beitrags erscheint es im Übrigen nahelie- gend, dass die Sozialen Dienste die Gemeinde wie schon im Verfahren vor der Ombudsstel- le vertreten, da ihr Verhalten gegenüber B im Beitrag in der Kritik steht. Aufgrund dieser direkten Betroffenheit ist auch die Beschwerdebefugnis der Gemeinde Zuchwil, zu welcher die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach gehören, im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG gegeben. Der Name der Gemeinde wird im Beitrag verschiedentlich erwähnt und Verwal- tungsgebäude werden im Filmbericht gezeigt.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit Ausführungen der Ombudsstelle bestritten werden und das Verfahren vor der Ombudsstelle gerügt wird. Die Ombudsstellen

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haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Sie vermitteln zwischen den Beteilig- ten (Art. 93 RTVG). Der Bericht der Ombudsstelle gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG stellt des- halb keine Verfügung dar. Die Beschwerde an die UBI hat sich denn auch gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandete(n) Sendung(en) zu richten und nicht gegen den Om- budsbericht.

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG dem Bun- desamt für Kommunikation (BAKOM) und nicht der UBI obliegt.

E. 3.2 Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen die Rügen der Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der Website des Fernsehens SRF und dem Teletext. Das BAKOM hat die Aufsicht über das Onlineangebot der SRG und den Teletext. Soweit der Beschwerdeführer also die Verwendung des Begriffs „Beamtenwillkür“ in diesen Medien rügt, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom 21. April 2011).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalter. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägi- gen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerech- tigkeitsgebot im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 4.3 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt

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Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vor- wissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 5 Der „Kassensturz“-Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Das Alterskapital ist fürs Alter gedacht, deshalb heisst es ja Alterskapital. Darüber sollte man eigentlich nicht diskutieren müssen. Aber scheinbar schon. Jedenfalls in der Gemeinde Zuchwil im Kanton Solothurn. Daniel Daester erzählt die Geschichte von B. (…).“

E. 5.1 Im Filmbericht kommt zunächst B zu Wort. Es wird über den unglücklichen Verlust ihrer letzten beiden Arbeitsstellen sowie über die vergebliche Suche nach einer neuen Ar- beit berichtet. Seit einigen Monaten sei sie ausgesteuert und beziehe Sozialhilfe, welche die Gemeinde nun aber einstellen wolle. Sie müsse zunächst ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule von insgesamt 32‘000 Franken aufbrauchen, bevor sie wieder Anspruch auf Sozialhilfe habe. Die Gemeinde Zuchwil verweise auf das Handbuch für Sozialhilfe des Kantons Solothurn. Darin stehe, dass Freizügigkeitspolicen oder Konti schon 5 Jahre vor Pensionierung bezogen werden dürften. Da B dieses Jahr 59 werde, sei die Regelung für sie anwendbar. Dieser Argumentation widerspricht anschliessend die Vize-Präsidentin der Richtlinienkommission der SKOS. Der Zweck des Alterskapitals dürfe nicht unterlaufen wer- den. Im Kommentar der Redaktion wird danach erwähnt, dass die Gemeinde Zuchwil zum laufenden Verfahren im Zusammenhang mit B nicht habe Stellung nehmen wollen, dem „Kassensturz“ aber geschrieben habe: „In der Sozialregion Zuchwil-Luterbach wird jeder einzelne Fall individuell beurteilt. […] Der schmale Ermessenspielraum ist gegeben durch die Empfehlungen der SKOS einerseits und das derzeit gültige Handbuch für Sozialhilfe des Kantons Solothurn andererseits.“ Gemäss der „Kassensturz“-Redaktion sei der Ermessen- spielraum aufgrund §152 des solothurnischen Sozialgesetzes „gleich Null“. Sozialhilfebezü- gerinnen müssten erst mit 62 Jahren ihr Alterskapital auslösen. Diese Einschätzung bestä- tigt die Vizepräsidentin der Richtlinienkommission der SKOS. Der Filmbericht endet wie folgt: „B wird beim Kanton Beschwerde einreichen. Ausser die Gemeinde lenkt doch ein und tastet ihr Alterskapital nicht an.“.

E. 5.2 Nach der Ausstrahlung des Filmberichts leitet der Moderator zum Studiogespräch mit der Geschäftsführerin der SKOS über. Diese bemerkt, die Gemeinde sei offenbar davon ausgegangen, das Alterskapital müsse auch schon im Alter 59 bezogen werden, was sich allerdings nicht mit den SKOS-Richtlinien decke. Erst mit 62 Jahren im Rahmen einer or- dentlichen Frühpensionierung hätte die Gemeinde das Alterskapital von Frau B anrechnen dürfen. Im Studiogespräch äussert sich die Geschäftsführerin der SKOS ebenfalls zum rechtlichen Charakter der SKOS-Richtlinien, zum rechtlichen Rahmen bei entsprechenden Sozialhilfefällen sowie zu den Bestrebungen, eine national einheitliche Regelung im Rah-

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men eines Bundesgesetzes zu schaffen.

E. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf die beanstandete Ausstrahlung aufgrund von deren Informationsgehalt anwendbar. Neben dem eigentlichen Beitrag, bestehend aus Anmoderation und Filmbericht, gilt es auch das damit eng verbun- dene Studiogespräch mit der SKOS-Geschäftsführerin in die rundfunkrechtliche Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]). Zu berücksichtigen ist überdies, dass es sich bei der Sendung „Kassensturz“ um ein bekanntes Konsumentenma- gazin handelt, in welchem über Streitfälle regelmässig anwaltschaftlich, d.h. aus der Optik der schwächeren Partei, berichtet wird.

E. 5.4 Die in Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleistete Programmautonomie erlaubt Rundfunk- veranstaltern, das Verhalten von Behörden wie vorliegend dasjenige der Sozialdienste der Gemeinde Zuchwil kritisch zu beleuchten (UBI-Entscheid b. 660 vom 3. Mai 2013 i.S. Tele- basel). Ein Einzelfall wie derjenige von B kann ebenfalls dazu verwendet werden, eine grundsätzliche Problematik wie diejenige einer allfälligen Verpflichtung zum Vorbezug von Alterskapital zur Entlastung der Sozialhilfe darzustellen (UBI-Entscheid b. 674 vom 24. Ok- tober 2013 i.S. Laserpointerangriffe).

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verfahren um B nicht korrekt dargestellt worden sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch kein Ent- scheid im Fall von B vorgelegen. Trotzdem sei im Beitrag mehrfach von einem Entscheid die Rede gewesen. Tatsächlich hat der Moderator insbesondere im Gespräch mit der SKOS-Geschäftsführerin mehrmals vom „Entscheid“ der Gemeinde Zuchwil im Fall B ge- sprochen, obwohl ein solcher damals noch nicht vorlag. In anderen Sequenzen wurde aber der Verfahrensstand korrekt wiedergegeben. Namentlich ging aus den Passagen, in denen B zu Wort kam und auf die Gespräche mit den Sozialdiensten hinwies, zumindest implizit hervor, dass die Gemeinde zwar eine Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug des Alterskapi- tals ernsthaft erwog, ein entsprechender Entscheid aber noch nicht gefallen sei. Bei den eingeblendeten Dokumenten handelte es sich denn auch nicht um eine Verfügung der Ge- meinde, sondern um Unterlagen im Zusammenhang mit dem angesparten Alterskapital der porträtierten Frau. Gegen Ende des Filmberichts wurde überdies darauf hingewiesen, B werde beim Kanton Beschwerde einreichen, falls die Gemeinde nicht noch einlenke. Auch aus dieser Aussage der Redaktion konnte das Publikum entnehmen, dass noch kein an- fechtbarer Entscheid vorgelegen hat.

E. 5.6 Aus der Anmoderation war für das Publikum die im Beitrag thematisierte Problema- tik bereits ersichtlich (siehe vorne E. 5). Der Umstand, dass die Gemeinde Zuchwil nur schon in Erwägung zog, einer 59-jährigen Frau erst wieder Sozialhilfe auszurichten bevor sie ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule ausgelöst hat, erachtete die Redaktion als „Tabubruch“ und damit auch als Frage von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Rah- men war der genaue Verfahrensstand im Fall von B ohnehin von untergeordneter Bedeu- tung. Dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags mit der Frau Ge- spräche im erwähnten Sinne stattgefunden hatten und ein Entscheid im Sinne einer Ver- pflichtung zu einem Vorbezug des angesparten Alterskapitals ernsthaft erwogen wurde,

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stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede. Die nicht korrekten Hinweise des Moderators zum Verfahrensstand im Fall von B stellen deshalb Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche nicht geeignet sind, die Meinungsbil- dung des Publikums zum gesamten Beitrag wesentlich zu beeinflussen.

E. 5.7 Die im Fall von B und der damit verbundenen grundsätzlichen Problematik relevan- ten rechtlichen Grundlagen wurden im Wesentlichen korrekt dargestellt. Der zentrale §152 des solothurnischen Sozialgesetzes wurde richtig zitiert und zudem eingeblendet. Damit war ersichtlich, dass sich die Gemeinden im Kanton Solothurn grundsätzlich an die SKOS- Richtlinien zu halten haben. Die Redaktion wie auch die angehörten SKOS-Vertreterinnen wiesen überdies auf den eigentlichen Inhalt der einschlägigen Richtlinien hin. Für das Publi- kum wurde ersichtlich, dass diese einen Auslösungszwang von Alterskapital für Frauen erst mit 62 Jahren vorsehen. Die SKOS-Geschäftsführerin betonte, dass bei einem Alter von 59 Jahren lediglich eine Auslösungsmöglichkeit bestehe. Im Beitrag wurde schliesslich auch zutreffend auf den rechtlichen Charakter der SKOS-Richtlinien im Generellen sowie auf die Vorstösse zu einer Bundeslösung hingewiesen.

E. 5.8 Nicht eingegangen wurde in der Sendung auf den Umstand, dass §152 Abs. 2 des solothurnischen Sozialgesetzes vorsieht, dass der Regierungsrat Ausnahmen von der gene- rellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen kann. §173 des Gesetzes ermächtigt entsprechend den Regierungsrat zum Erlass von Einführungs- und Vollzugsbestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und eine Sozialverordnung erlassen. §93 dieser Verordnung regelt Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien wie etwa für Gemeindearbeitsplätze. Um einen solchen Ausnahmetatbe- stand handelt es sich im Fall von Frau B jedoch nicht. Es war denn auch nicht erforderlich, auf diese Regelung hinzuweisen. Die Thematisierung der in casu nicht einschlägigen Aus- nahmetatbestände gemäss §152 Abs. 2 Sozialgesetz hätte die Verständlichkeit der an sich schon komplexen Rechtslage noch zusätzlich erschwert. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben denn auch nicht an, aufgrund des fehlenden Hinweises werde ihre eigene Praxis oder jene anderer Gemeinden im Kanton Solothurn falsch dargestellt. Entsprechend legt die Gemeinde kein eigenes oder anderes empirisches Material vor, das auch nur an- satzweise glaubhaft erscheinen liesse, wonach die effektiv im Kanton Solothurn gelebte Rechtspraxis gemäss §152 Abs. 1 des Sozialgesetzes sich von der im Beitrag dargestellten unterscheidet. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit dem Fall von B relevanten rechtlichen Grundlagen im Kanton Solothurn seien nicht zutreffend dargestellt worden, ist deshalb unbegründet.

E. 5.9 Die Sozialdienste der Gemeinde Zuchwil-Luterbach verzichteten darauf, sich vor der Kamera zum Fall von B und zur damit verbundenen grundsätzlichen Problematik zu äussern. Die entsprechenden Angebote der Redaktion lehnten sie ab, insbesondere mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis. Im Filmbericht wurde denn auch korrekt erwähnt, dass die Gemeinde zum laufenden Verfahren im Fall von B nicht Stellung habe nehmen wollen. Aus dem Schreiben der Gemeinde an die Redaktion wurden Textstellen eingeblen- det. Aus diesen ging hervor, dass jeder Fall individuell beurteilt werde und dass der Ermes- senspielraum aufgrund der SKOS-Empfehlungen und des Handbuchs für Sozialhilfe des

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Kantons Solothurns schmal sei. Der Standpunkt der kritisierten Beschwerdeführerin kam damit in angemessener Weise zum Ausdruck.

E. 5.10 Insgesamt konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den im eigentlichen Beitrag und im anschliessenden Studiogespräch präsentierten Fakten und Meinungen bil- den. Die wesentlichen Tatsachen zum Fall von B und zur grundsätzlichen Problematik hin- sichtlich des Verhältnisses von Sozialhilfeanspruch und Alterskapital wurden korrekt und verständlich vermittelt. Das gilt namentlich auch für die in diesem Zusammenhang relevan- ten rechtlichen Grundlagen. Die transparente Gestaltung des Beitrags erlaubte dem Publi- kum zudem, zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen unterscheiden zu können. Letztere waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) wie auch die anwaltschaftliche Optik der Redaktion. Die nicht zutreffenden Anmerkungen des Moderators zum Verfahrensstand betreffen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Ne- benpunkte und begründen für sich alleine keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Kritik am Verhalten der Beschwerdeführerin im Fall von B ist durch die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit bzw. durch die Programmautonomie gedeckt.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Zuchwil vom 29. August 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 682

Entscheid vom 14. Februar 2014

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Kassensturz“ vom 28. Mai 2013, Beitrag „Rentenvorbezug statt Sozialhilfe: Gemeinde übt Tabubruch“ und anschliessendes Studiogespräch

Beschwerde vom 29. August 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Einwohnergemeinde Zuchwil (Beschwerdeführerin), vertre- ten durch Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rudolf Mayr von Baldegg

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich am Dienstagabend das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ aus. Bestandteil der Sendung vom 28. Mai 2013 bildete ein Beitrag über die Geschichte von B aus Zuchwil. Darin kam zum Ausdruck, dass ihr die Gemeinde die Sozial- hilfeunterstützung vorerst nicht mehr ausrichten will. Sie müsse zuerst ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule aufbrauchen, bevor sie wieder Unterstützungsleistungen be- ziehen könne. Neben B äusserte sich im Filmbericht auch die Vizepräsidentin der Richtli- nienkommission der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die Gemeinde Zuchwil nahm schriftlich und in allgemeiner Weise Stellung. Im Anschluss an den Filmbe- richt befragte der „Kassensturz“-Moderator in einem Studiogespräch die SKOS- Geschäftsführerin zur dargestellten Problematik. Thematisiert wurden insbesondere, ob bzw. ab wann Alterskapital bei Sozialhilfeunterstützung zu berücksichtigen ist sowie der Inhalt und die rechtliche Relevanz der SKOS-Richtlinien. B. Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Datum Postaufgabe) erhob die Einwohnerge- meinde Zuchwil (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Sozialen Dienste Zuchwil- Luterbach, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die erwähnte Sendung. Sie macht geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei durch eine unpräzise und falsche Darstellung verletzt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, es liege im Zusammenhang mit dem dargestellten Fall bereits ein Entscheid vor, was nicht zutreffe. Auch die rechtlichen Grundlagen seien nicht korrekt wiedergegeben wor- den. Auf der Website von SRF und dem Teletext sei überdies bei der Ankündigung bzw. beim Beschrieb der Sendung der Gemeinde Zuchwil bzw. deren Angestellten „Beamtenwill- kür“ vorgeworfen worden. Aufgrund des Amtsgeheimnisses hätte die Gemeinde nicht über den Fall von Frau B Auskunft geben können. Dies entbinde die Veranstalterin aber nicht von einer sorgfältigen Abklärung. Zusätzlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihr das rechtliche Gehör vor der Ombudsstelle nicht gewährt worden sei. Die Ombudsstelle habe auch nicht zwischen den Beteiligten vermittelt, was eigentlich ihre Pflicht wäre. Der Be- schwerdeschrift lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 10. Juni 2013, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, sowie der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 11. Juli 2013 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 31. Oktober 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bestritten werde die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Behörden würden über keine allgemeine Beschwerdebefugnis verfügen. Die Eingabe enthalte überdies keine Anträge. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs bei der Ombudsstelle könne nicht vorliegen, da es sich um ein formloses Aussöhnungsverfahren und nicht um ein erstinstanzliches Verfahren handle. Die Ombudsstelle habe keine Entscheidbefugnis. Der Stand des Verfahrens sei durch die Aus- führungen von Frau B korrekt vermittelt worden. Das Publikum habe daraus ableiten kön-

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nen, dass ihr die Gemeinde einen entsprechenden Entscheid in Aussicht stellte, welcher in der Zwischenzeit auch ergangen sei. Die Rüge hinsichtlich des impliziten Vorwurfs der „Beamtenwillkür“ beziehe sich auf die Website sowie den Teletext und sei daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant. Die aufgrund der rechtlichen Rahmenbe- dingungen komplizierte Sachlage sei grundsätzlich korrekt dargestellt worden. Die Be- schwerdegegnerin verweist diesbezüglich auch auf das Studiogespräch mit der SKOS- Geschäftsführerin. D. In ihrer Replik vom 18. November 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vor- bringen fest. Da die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach Gegenstand der beanstandeten Sendung gewesen seien, würden sie über die Beschwerdelegitimation verfügen. Im Beitrag sei an mehreren Stellen fälschlicherweise von einem Entscheid die Rede gewesen. Die Re- daktion habe ebenfalls übersehen, dass das Sozialgesetz des Kantons Solothurn eigene sozialhilferechtliche Normen enthalte, welche gegenüber den SKOS-Richtlinien Vorrang hätten. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2013, dass die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach als Behörde grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert seien. Es sei zwar niemand verpflichtet, an einer Sendung teilzunehmen. Bei einer Verwei- gerung der Teilnahme komme die Sicht der Dinge der betreffenden Person aber allenfalls nicht so prägnant zum Ausdruck. Das von der Beschwerdeführerin vorliegend angeführte Amtsgeheimnis wäre bei Fragen zur allgemeinen Gesetzessystematik ohnehin nicht betrof- fen gewesen. Allfällige Ungenauigkeiten in der Berichterstattung hinsichtlich der gesetzli- chen Rahmenbedingungen würden Nebenpunkte betreffen und damit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss eine Beschwerdeschrift nicht zwingend Rechtsbegehren enthalten. Der Auftrag an die UBI ergibt sich bereits abschlies- send aus dem Gesetz (Art. 97 Abs. 2 - 4 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass das geltende Recht keine explizite Be- schwerdebefugnis für Behörden vorsehe. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetre- ten werden. 2.2 Im Rahmen der letzten Totalrevision des RTVG von 2006 nahm der Gesetzgeber Änderungen bei der Beschwerdebefugnis vor. Namentlich wurde die Beschwerdebefugnis wieder auf juristische Personen ausgeweitet. In seiner Botschaft äusserte sich der Bundes- rat dazu wie folgt: „Die neue Regelung gewährt natürlichen Personen und in ihrem Tätig- keitsbereich betroffenen Behörden nach wie vor die Möglichkeit, eine Betroffenenbeschwer- de einzureichen. Dieses Recht wird nunmehr auch juristischen Personen eingeräumt (Abs. 1), nachdem die bisherige Rechtslehre kritisiert worden ist. Dadurch wird zur Regelung zu- rückgekehrt, wie sie vor Inkrafttreten des RTVG von 1991 gegolten hat“ (BBl 2003 S. 1743). Angesprochen ist damit Art. 14 Bst. c des Bundesbeschlusses über die Unabhängige Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983. Im Rahmen dieses Bun- desbeschlusses wurde die Beschwerdebefugnis von Behörden sehr weit gefasst (Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Ba- sel/Frankfurt a. M. 1992, S. 215). 2.3 Vorliegend haben die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach im Namen der Gemein- de Zuchwil Beschwerde erhoben. Ob die Leiterin und der Verwaltungsjurist von den Sozia- len Diensten befugt sind, im Namen der Gemeinde ein Aufsichtsverfahren anzustrengen, ist gemäss konstanter Rechtsprechung der UBI unerheblich (UBI-Entscheid b. 660 vom 3. Mai 2013, E. 2.2). Aufgrund des Gegenstands des Beitrags erscheint es im Übrigen nahelie- gend, dass die Sozialen Dienste die Gemeinde wie schon im Verfahren vor der Ombudsstel- le vertreten, da ihr Verhalten gegenüber B im Beitrag in der Kritik steht. Aufgrund dieser direkten Betroffenheit ist auch die Beschwerdebefugnis der Gemeinde Zuchwil, zu welcher die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach gehören, im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG gegeben. Der Name der Gemeinde wird im Beitrag verschiedentlich erwähnt und Verwal- tungsgebäude werden im Filmbericht gezeigt. 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit Ausführungen der Ombudsstelle bestritten werden und das Verfahren vor der Ombudsstelle gerügt wird. Die Ombudsstellen

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haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Sie vermitteln zwischen den Beteilig- ten (Art. 93 RTVG). Der Bericht der Ombudsstelle gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG stellt des- halb keine Verfügung dar. Die Beschwerde an die UBI hat sich denn auch gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandete(n) Sendung(en) zu richten und nicht gegen den Om- budsbericht. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG dem Bun- desamt für Kommunikation (BAKOM) und nicht der UBI obliegt. 3.2 Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen die Rügen der Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der Website des Fernsehens SRF und dem Teletext. Das BAKOM hat die Aufsicht über das Onlineangebot der SRG und den Teletext. Soweit der Beschwerdeführer also die Verwendung des Begriffs „Beamtenwillkür“ in diesen Medien rügt, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom 21. April 2011). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalter. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägi- gen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerech- tigkeitsgebot im Zentrum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4.3 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt

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Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vor- wissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. Der „Kassensturz“-Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Das Alterskapital ist fürs Alter gedacht, deshalb heisst es ja Alterskapital. Darüber sollte man eigentlich nicht diskutieren müssen. Aber scheinbar schon. Jedenfalls in der Gemeinde Zuchwil im Kanton Solothurn. Daniel Daester erzählt die Geschichte von B. (…).“ 5.1 Im Filmbericht kommt zunächst B zu Wort. Es wird über den unglücklichen Verlust ihrer letzten beiden Arbeitsstellen sowie über die vergebliche Suche nach einer neuen Ar- beit berichtet. Seit einigen Monaten sei sie ausgesteuert und beziehe Sozialhilfe, welche die Gemeinde nun aber einstellen wolle. Sie müsse zunächst ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule von insgesamt 32‘000 Franken aufbrauchen, bevor sie wieder Anspruch auf Sozialhilfe habe. Die Gemeinde Zuchwil verweise auf das Handbuch für Sozialhilfe des Kantons Solothurn. Darin stehe, dass Freizügigkeitspolicen oder Konti schon 5 Jahre vor Pensionierung bezogen werden dürften. Da B dieses Jahr 59 werde, sei die Regelung für sie anwendbar. Dieser Argumentation widerspricht anschliessend die Vize-Präsidentin der Richtlinienkommission der SKOS. Der Zweck des Alterskapitals dürfe nicht unterlaufen wer- den. Im Kommentar der Redaktion wird danach erwähnt, dass die Gemeinde Zuchwil zum laufenden Verfahren im Zusammenhang mit B nicht habe Stellung nehmen wollen, dem „Kassensturz“ aber geschrieben habe: „In der Sozialregion Zuchwil-Luterbach wird jeder einzelne Fall individuell beurteilt. […] Der schmale Ermessenspielraum ist gegeben durch die Empfehlungen der SKOS einerseits und das derzeit gültige Handbuch für Sozialhilfe des Kantons Solothurn andererseits.“ Gemäss der „Kassensturz“-Redaktion sei der Ermessen- spielraum aufgrund §152 des solothurnischen Sozialgesetzes „gleich Null“. Sozialhilfebezü- gerinnen müssten erst mit 62 Jahren ihr Alterskapital auslösen. Diese Einschätzung bestä- tigt die Vizepräsidentin der Richtlinienkommission der SKOS. Der Filmbericht endet wie folgt: „B wird beim Kanton Beschwerde einreichen. Ausser die Gemeinde lenkt doch ein und tastet ihr Alterskapital nicht an.“. 5.2 Nach der Ausstrahlung des Filmberichts leitet der Moderator zum Studiogespräch mit der Geschäftsführerin der SKOS über. Diese bemerkt, die Gemeinde sei offenbar davon ausgegangen, das Alterskapital müsse auch schon im Alter 59 bezogen werden, was sich allerdings nicht mit den SKOS-Richtlinien decke. Erst mit 62 Jahren im Rahmen einer or- dentlichen Frühpensionierung hätte die Gemeinde das Alterskapital von Frau B anrechnen dürfen. Im Studiogespräch äussert sich die Geschäftsführerin der SKOS ebenfalls zum rechtlichen Charakter der SKOS-Richtlinien, zum rechtlichen Rahmen bei entsprechenden Sozialhilfefällen sowie zu den Bestrebungen, eine national einheitliche Regelung im Rah-

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men eines Bundesgesetzes zu schaffen. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf die beanstandete Ausstrahlung aufgrund von deren Informationsgehalt anwendbar. Neben dem eigentlichen Beitrag, bestehend aus Anmoderation und Filmbericht, gilt es auch das damit eng verbun- dene Studiogespräch mit der SKOS-Geschäftsführerin in die rundfunkrechtliche Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]). Zu berücksichtigen ist überdies, dass es sich bei der Sendung „Kassensturz“ um ein bekanntes Konsumentenma- gazin handelt, in welchem über Streitfälle regelmässig anwaltschaftlich, d.h. aus der Optik der schwächeren Partei, berichtet wird. 5.4 Die in Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleistete Programmautonomie erlaubt Rundfunk- veranstaltern, das Verhalten von Behörden wie vorliegend dasjenige der Sozialdienste der Gemeinde Zuchwil kritisch zu beleuchten (UBI-Entscheid b. 660 vom 3. Mai 2013 i.S. Tele- basel). Ein Einzelfall wie derjenige von B kann ebenfalls dazu verwendet werden, eine grundsätzliche Problematik wie diejenige einer allfälligen Verpflichtung zum Vorbezug von Alterskapital zur Entlastung der Sozialhilfe darzustellen (UBI-Entscheid b. 674 vom 24. Ok- tober 2013 i.S. Laserpointerangriffe). 5.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verfahren um B nicht korrekt dargestellt worden sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch kein Ent- scheid im Fall von B vorgelegen. Trotzdem sei im Beitrag mehrfach von einem Entscheid die Rede gewesen. Tatsächlich hat der Moderator insbesondere im Gespräch mit der SKOS-Geschäftsführerin mehrmals vom „Entscheid“ der Gemeinde Zuchwil im Fall B ge- sprochen, obwohl ein solcher damals noch nicht vorlag. In anderen Sequenzen wurde aber der Verfahrensstand korrekt wiedergegeben. Namentlich ging aus den Passagen, in denen B zu Wort kam und auf die Gespräche mit den Sozialdiensten hinwies, zumindest implizit hervor, dass die Gemeinde zwar eine Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug des Alterskapi- tals ernsthaft erwog, ein entsprechender Entscheid aber noch nicht gefallen sei. Bei den eingeblendeten Dokumenten handelte es sich denn auch nicht um eine Verfügung der Ge- meinde, sondern um Unterlagen im Zusammenhang mit dem angesparten Alterskapital der porträtierten Frau. Gegen Ende des Filmberichts wurde überdies darauf hingewiesen, B werde beim Kanton Beschwerde einreichen, falls die Gemeinde nicht noch einlenke. Auch aus dieser Aussage der Redaktion konnte das Publikum entnehmen, dass noch kein an- fechtbarer Entscheid vorgelegen hat. 5.6 Aus der Anmoderation war für das Publikum die im Beitrag thematisierte Problema- tik bereits ersichtlich (siehe vorne E. 5). Der Umstand, dass die Gemeinde Zuchwil nur schon in Erwägung zog, einer 59-jährigen Frau erst wieder Sozialhilfe auszurichten bevor sie ihr Alterskapital aus der zweiten und dritten Säule ausgelöst hat, erachtete die Redaktion als „Tabubruch“ und damit auch als Frage von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Rah- men war der genaue Verfahrensstand im Fall von B ohnehin von untergeordneter Bedeu- tung. Dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags mit der Frau Ge- spräche im erwähnten Sinne stattgefunden hatten und ein Entscheid im Sinne einer Ver- pflichtung zu einem Vorbezug des angesparten Alterskapitals ernsthaft erwogen wurde,

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stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede. Die nicht korrekten Hinweise des Moderators zum Verfahrensstand im Fall von B stellen deshalb Mängel in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche nicht geeignet sind, die Meinungsbil- dung des Publikums zum gesamten Beitrag wesentlich zu beeinflussen. 5.7 Die im Fall von B und der damit verbundenen grundsätzlichen Problematik relevan- ten rechtlichen Grundlagen wurden im Wesentlichen korrekt dargestellt. Der zentrale §152 des solothurnischen Sozialgesetzes wurde richtig zitiert und zudem eingeblendet. Damit war ersichtlich, dass sich die Gemeinden im Kanton Solothurn grundsätzlich an die SKOS- Richtlinien zu halten haben. Die Redaktion wie auch die angehörten SKOS-Vertreterinnen wiesen überdies auf den eigentlichen Inhalt der einschlägigen Richtlinien hin. Für das Publi- kum wurde ersichtlich, dass diese einen Auslösungszwang von Alterskapital für Frauen erst mit 62 Jahren vorsehen. Die SKOS-Geschäftsführerin betonte, dass bei einem Alter von 59 Jahren lediglich eine Auslösungsmöglichkeit bestehe. Im Beitrag wurde schliesslich auch zutreffend auf den rechtlichen Charakter der SKOS-Richtlinien im Generellen sowie auf die Vorstösse zu einer Bundeslösung hingewiesen. 5.8 Nicht eingegangen wurde in der Sendung auf den Umstand, dass §152 Abs. 2 des solothurnischen Sozialgesetzes vorsieht, dass der Regierungsrat Ausnahmen von der gene- rellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen kann. §173 des Gesetzes ermächtigt entsprechend den Regierungsrat zum Erlass von Einführungs- und Vollzugsbestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und eine Sozialverordnung erlassen. §93 dieser Verordnung regelt Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien wie etwa für Gemeindearbeitsplätze. Um einen solchen Ausnahmetatbe- stand handelt es sich im Fall von Frau B jedoch nicht. Es war denn auch nicht erforderlich, auf diese Regelung hinzuweisen. Die Thematisierung der in casu nicht einschlägigen Aus- nahmetatbestände gemäss §152 Abs. 2 Sozialgesetz hätte die Verständlichkeit der an sich schon komplexen Rechtslage noch zusätzlich erschwert. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben denn auch nicht an, aufgrund des fehlenden Hinweises werde ihre eigene Praxis oder jene anderer Gemeinden im Kanton Solothurn falsch dargestellt. Entsprechend legt die Gemeinde kein eigenes oder anderes empirisches Material vor, das auch nur an- satzweise glaubhaft erscheinen liesse, wonach die effektiv im Kanton Solothurn gelebte Rechtspraxis gemäss §152 Abs. 1 des Sozialgesetzes sich von der im Beitrag dargestellten unterscheidet. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit dem Fall von B relevanten rechtlichen Grundlagen im Kanton Solothurn seien nicht zutreffend dargestellt worden, ist deshalb unbegründet. 5.9 Die Sozialdienste der Gemeinde Zuchwil-Luterbach verzichteten darauf, sich vor der Kamera zum Fall von B und zur damit verbundenen grundsätzlichen Problematik zu äussern. Die entsprechenden Angebote der Redaktion lehnten sie ab, insbesondere mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis. Im Filmbericht wurde denn auch korrekt erwähnt, dass die Gemeinde zum laufenden Verfahren im Fall von B nicht Stellung habe nehmen wollen. Aus dem Schreiben der Gemeinde an die Redaktion wurden Textstellen eingeblen- det. Aus diesen ging hervor, dass jeder Fall individuell beurteilt werde und dass der Ermes- senspielraum aufgrund der SKOS-Empfehlungen und des Handbuchs für Sozialhilfe des

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Kantons Solothurns schmal sei. Der Standpunkt der kritisierten Beschwerdeführerin kam damit in angemessener Weise zum Ausdruck. 5.10 Insgesamt konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den im eigentlichen Beitrag und im anschliessenden Studiogespräch präsentierten Fakten und Meinungen bil- den. Die wesentlichen Tatsachen zum Fall von B und zur grundsätzlichen Problematik hin- sichtlich des Verhältnisses von Sozialhilfeanspruch und Alterskapital wurden korrekt und verständlich vermittelt. Das gilt namentlich auch für die in diesem Zusammenhang relevan- ten rechtlichen Grundlagen. Die transparente Gestaltung des Beitrags erlaubte dem Publi- kum zudem, zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen unterscheiden zu können. Letztere waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) wie auch die anwaltschaftliche Optik der Redaktion. Die nicht zutreffenden Anmerkungen des Moderators zum Verfahrensstand betreffen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Ne- benpunkte und begründen für sich alleine keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Kritik am Verhalten der Beschwerdeführerin im Fall von B ist durch die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit bzw. durch die Programmautonomie gedeckt. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Zuchwil vom 29. August 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 6. Mai 2014