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b.679

Radio SRF 1, Sendung ’Treffpunkt’ vom 25.04.2013, Beitrag über Tierversuche in der Schweiz

Ubi · 2013-10-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Radio SRF 1 strahlt von Montag bis Freitag am Vormittag die Live-Sendung „Treff- punkt“ aus. Gemäss Sendungsporträt auf der Website von SRF handelt es sich um „einen radiophonen Treffpunkt der Meinungen, Geschichten, Erfahrungen und Emotionen aus dem Alltag und dem Leben des Publikums. Wir sind dort, wo Menschen sich treffen und bringen Menschen zusammen. Das Publikum kann während der Sendung etwas lernen, sich unter- halten und sich selbst beteiligen: direkt in der Sendung und im Internet.“ Musikbeiträge, Nachrichten und aktuelle Verkehrsmeldungen werden neben der Diskussion gesendet. B. Thema der Sendung „Treffpunkt“ vom 25. April 2013 war eine Bestandesaufnahme über Tierversuche in der Schweiz. Der Moderator diskutierte mit einem Vertreter des Bun- desamts für Veterinärwesen, einer Vertreterin der Pharmaindustrie sowie einem Vertreter der „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“. Die Diskussion dauerte inkl. diverser Unterbrechungen - Musik, Nachrichten und Verkehrshinweise - eine Stunde und 44 Minu- ten. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 erhob der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), vertreten durch K (Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er rügt, über die zentrale Frage der wissenschaftlichen Aussagekraft von Tierversuchen und insbesondere die Über- tragbarkeit auf Menschen sei nicht diskutiert worden. Der Umstand, dass in breiten Fach- kreisen der Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin und insbesondere für Medi- kamente ernsthaft in Frage gestellt werde, sei nicht erwähnt worden. Die Zusammenstellung der Diskussionsteilnehmer sei einseitig gewesen und der Moderator habe ebenfalls Tierver- suche als unverzichtbar dargestellt. Entgegen der Anmoderation habe es sich nicht um eine kritische Sendung zu Tierversuchen gehandelt, sondern sei eine gut getarnte Propaganda- sendung für die Pharmaindustrie gewesen. Durch die Irreführung der Zuhörenden sei das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 12. Juni 2013, Listen mit den Unterschriften von 28 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie zwei Schreiben von Dr. Alexander Walz bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. September 2013, die Beschwerde abzu- weisen. Die kritische Sicht auf Tierversuche sei in der Sendung wiederholt zur Sprache ge- kommen. Die Sendung sei weder einseitig gewesen noch habe sie Propaganda zu Gunsten der Pharmaindustrie betrieben. Die Redaktion sei im Übrigen aufgrund der Programmauto- nomie frei bei der Auswahl der Diskussionsteilnehmer gewesen. Das Thema sei insgesamt kompetent sowie radio- und formatgerecht aufbereitet und dargestellt worden. Die Sendung habe der Zuhörerschaft eine gute Grundlage für eine freie Meinungsbildung geliefert. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtig- keitsgebot seien nicht verletzt worden.

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E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der VgT Beschwerdeführer.

E. 3 Der Beschwerdeführer kritisiert u.a. den Schlussbericht der zuständigen Om- budsstelle, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation ebenfalls be- zieht. Soweit der Beschwerdeführer dabei Herrn Casanova von der Ombudsstelle SRG.D persönlich angreift und diskreditiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

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E. 5 In seiner Einleitung weist der Moderator darauf hin, dass in der Schweiz jährlich rund 700‘000 Tiere für Versuche eingesetzt würden. Es stelle sich die Frage, was das für Tierversuche seien. Die Sendung verfolge das Ziel, eine Bestandesaufnahme zu diesem Thema zu machen.

E. 5.1 Als erster der drei Diskussionsteilnehmer kommt Michel Lehmann vom Bundesamt für Veterinärwesen zu Wort. Auf entsprechende Fragen des Moderators spricht er zur heuti- gen Praxis von Tierversuchen in der Schweiz. Michel Lehmann erwähnt, was alles als Tier- versuch gilt, welche Versuche im Vordergrund stehen und welche Tiere vor allem dafür ver- wendet werden. Er spricht zudem über das Bewilligungsverfahren und über die Gesuchstel- ler. Der Moderator befragt anschliessend Karin Blumer von Novartis als Vertreterin der Pharmaindustrie. Sie erläutert, in welchen Fällen Novartis Gesuche für Tierversuche stellt, wo und mit welchen Tieren das Unternehmen Tierversuche durchführt. Karin Blumer äussert sich anschliessend zur Notwendigkeit von Tierversuchen und zum historischen Kontext. Die Notwendigkeit von Tierversuchen relativiert der nächste Diskussionsteilnehmer, Franz Gru- ber von der Tierschutzorganisation „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“. In der anschliessenden Diskussion vertreten Karin Blumer und Franz Gruber unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Ergebnisse von Versuchen an Tieren im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen auf Menschen übertragen werden können. Nächstes Diskussionsthema sind die besonders qualvollen Tierversuche und die Bestre- bungen, diese mit dem 3-R-System (Replace, Reduce, Refine) auf ein Minimum zu reduzie- ren. Der Moderator weist darauf hin, dass sich viele Hörer sehr kritisch zu Tierversuchen äussern würden und fragt nach Alternativmethoden. Karin Blumer erwähnt die Stammzellen- Technologie und bessere Computerverfahren. Die Problematik bestehe darin, dass alle Zu- lassungsbehörden weltweit die Alternativmethode anerkennen müssten, was nicht immer der Fall sei. Franz Gruber, der die Ergebnisse der Alternativmethode als klinisch relevant erachtet, zeigt sich frustriert über die hohen Hürden bis zur Zulassung. Der Moderator be- merkt mit Verweis auf das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika in der Europäischen Union und der Schweiz, dass mit Druck einiges erreicht werden könne. Zum Schluss be- antworten die Diskussionsteilnehmer Hörerfragen zu Tierversuchen bei Tiermedikamenten, zum Erfahrungsaustausch in der Forschung und zum Zugang zu Tierversuchen für Tier- schützer.

E. 5.2 Aufgrund der zahlreich vermittelten Informationen über Tierversuche in der Schweiz ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auf die beanstandete Sendung anwendbar. Ein gewisses Vorwissen der Zuhörerschaft über dieses Thema kann vorausge- setzt werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in der beanstandeten Sendung nicht pri- mär darum ging, den Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin wissenschaftlich zu erörtern. Wie der Moderator verschiedentlich ausführte, bezweckte die Sendung, eine „Be- standesaufnahme“ der Tierversuchspraxis in der Schweiz vorzunehmen. In der Diskussion wurden dazu verschiedenste relevante Aspekte thematisiert, wie etwa die Zahl und Art der heute in der Schweiz praktizierten Tierversuche, die Bewilligungsverfahren, die Aufsicht, die Gründe und die Rechtfertigung für die vorgenommenen Tierversuche, besonders qualvolle

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Tierversuche, geschichtliche Aspekte, Alternativmethoden, die international unterschiedli- chen Zulassungsverfahren für Medikamente oder der Wettbewerb unter den Pharmaunter- nehmen. Dieser thematische Ansatz war für die Hörerschaft erkennbar. Die Veranstalter sind bei der Wahl des Themas und der inhaltlichen Gestaltung aufgrund der Programmau- tonomie grundsätzlich frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 5.4 „Treffpunkt“ ist eine Diskussionssendung. Der Beschwerdeführer moniert die Zu- sammensetzung der Diskussionsrunde, weil kein grundsätzlicher Tierversuchsgegner daran teilgenommen habe. Dem gilt es entgegen zu halten, dass Radio SRF 1 bei der Auswahl der Diskussionsteilnehmer frei war (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. De- zember 2011 E. 3.3.1 „Fokus“). Die beanstandete Sendung stand nicht im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Abstimmung über Tierversuche, bei welchen Rund- funkveranstalter erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen (UBI-Entscheid b. 590/591/603/ 615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3f. [„Meinungsumfragen“]). Die Auswahl der Gäste er- scheint im Übrigen angesichts des gewählten Themas nachvollziehbar und keineswegs ten- denziös, indem eine Vertreterin der Pharmaindustrie sowie je ein Vertreter der zuständigen Bundesbehörde und einer Tierschutzorganisation eingeladen waren. Bei Franz Gruber von der Tierschutzorganisation „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“ handelt es sich zwar nicht um einen grundsätzlichen Gegner von Tierversuchen, was auch aus der Diskussion hervorging. Mit seinen profunden Kenntnissen über die Tierversuchspraxis auf- grund seiner langjährigen Tätigkeit in Bewilligungsgremien und als Tierschutzbeauftragter war er aber durchaus geeignet, die Tierschutzoptik glaubwürdig zu vertreten und damit ein Gegengewicht zur Vertreterin der Pharmabranche zu setzen. Im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots gilt es im Übrigen festzuhalten, dass die Voten der drei Diskussionsteilnehmer als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz erkennbar waren. Der Modera- tor wies einleitend auf das berufliche Umfeld der befragten Personen hin.

E. 5.5 Nicht zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach über den Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin nicht gesprochen worden sei. So erwähnt Franz Gru- ber, man könne „ganz bestimmt nicht“ Resultate von Tierversuchen ohne weiteres auf den Menschen übertragen, und begründet dies bildlich („man weiss mittlerweile schon, dass der Mensch keine 70-Kilo-Maus ist“). Nebenwirkungen oder das Zusammenwirken mit anderen Medikamenten liessen sich im Tierversuch nicht voraussagen. Es komme nicht von unge- fähr, dass rund drei Viertel aller in Tierversuchen getesteten Medikamente zurückgerufen werden müssten. Franz Gruber wies an anderer Stelle überdies darauf hin, dass es Berei- che gebe, in welchen Tierversuchen für den medizinischen Fortschritt nichts bringen wür- den. Als Beispiel nannte er die Forschung bei psychischen Krankheiten wie Depressionen.

E. 5.6 Das erklärte Thema der Sendung wurde entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers nicht unkritisch bzw. einseitig im Sinne der Pharmaindustrie abgehandelt. Gewisse Aussagen des Moderators lassen zwar den Eindruck zu, dass er Tierversuche für den medizinischen Fortschritt als absolut unverzichtbar erachtet. Diese vom Beschwerde- führer kritisierten Ausführungen des Moderators sind allerdings im Zusammenhang mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Medikamenten und im Kontext der ganzen Diskussion zu sehen. So relativierte der Vertreter des Tierschutzes,

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Franz Gruber, den Nutzen von Tierversuchen mehrmals (siehe E. 5.5). In der Diskussion wurden überdies auch für Gegner von Tierversuchen wichtige Informationen vermittelt. Da- zu gehören historische Begebenheiten (z.B. Nürnberger Ärzteprozesse, Contergan-Fall), die unterschiedliche Praxis der für die Zulassung von Medikamenten zuständigen Behörden oder die hohen Hürden für Alternativmethoden. Franz Gruber wies ebenfalls darauf hin, dass der internationale Konkurrenzkampf zwischen den gewinnorientierten Pharmaunter- nehmen zu Lasten der Tiere gehe. Die Informationen zu diesen relevanten Aspekten mach- ten deutlich, warum trotz des umstrittenen Nutzens für den medizinischen Fortschritt nach wie vor sehr viele Tierversuche vorgenommen werden. Der Moderator erwog, mit politi- schem Druck könne den in der Sendung erwähnten Alternativmethoden allenfalls zum Durchbruch verholfen werden. Er verwies diesbezüglich auf das seit kurzem in der Europäi- schen Union und in der Schweiz bestehende Verbot von Tierversuchen bei Kosmetika. Dass in einer Diskussionssendung wie „Treffpunkt“, die auch von der Spontaneität lebt, nicht alle themenrelevanten Aspekte vertieft erörtert werden können, ergibt sich von selbst. Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einseitigkeit gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Moderator ausschliesslich Rückmeldungen von Hörern zitierte, welche negativ gegenüber Tierversuchen eingestellt waren („ethisch und moralisch nicht vertretbar“, „ein Verbrechen“).

E. 5.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Hörerschaft zum deklarierten Thema der Sendung frei eine eigene Meinung bilden konnte. Verschiedene praktisch rele- vante Aspekte zu Tierversuchen wurden von den Diskussionsteilnehmern teilweise kontro- vers erörtert. Dass der Nutzen von Tierversuchen in grossen Teilen umstritten ist, ging aus der Sendung hervor. Der Umstand, dass gewisse Aspekte anders oder vertiefter hätten be- handelt werden können, begründet keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, son- dern ist durch die den Radio- und Fernsehveranstaltern gewährleistete Programmautonomie gedeckt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von K vom 4. Juli 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 679

Entscheid vom 24. Oktober 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF 1 Sendung „Treffpunkt“ vom 25. April 2013, Beitrag über Tierversuche in der Schweiz

Beschwerde vom 4. Juli 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Radio SRF 1 strahlt von Montag bis Freitag am Vormittag die Live-Sendung „Treff- punkt“ aus. Gemäss Sendungsporträt auf der Website von SRF handelt es sich um „einen radiophonen Treffpunkt der Meinungen, Geschichten, Erfahrungen und Emotionen aus dem Alltag und dem Leben des Publikums. Wir sind dort, wo Menschen sich treffen und bringen Menschen zusammen. Das Publikum kann während der Sendung etwas lernen, sich unter- halten und sich selbst beteiligen: direkt in der Sendung und im Internet.“ Musikbeiträge, Nachrichten und aktuelle Verkehrsmeldungen werden neben der Diskussion gesendet. B. Thema der Sendung „Treffpunkt“ vom 25. April 2013 war eine Bestandesaufnahme über Tierversuche in der Schweiz. Der Moderator diskutierte mit einem Vertreter des Bun- desamts für Veterinärwesen, einer Vertreterin der Pharmaindustrie sowie einem Vertreter der „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“. Die Diskussion dauerte inkl. diverser Unterbrechungen - Musik, Nachrichten und Verkehrshinweise - eine Stunde und 44 Minu- ten. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 erhob der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), vertreten durch K (Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er rügt, über die zentrale Frage der wissenschaftlichen Aussagekraft von Tierversuchen und insbesondere die Über- tragbarkeit auf Menschen sei nicht diskutiert worden. Der Umstand, dass in breiten Fach- kreisen der Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin und insbesondere für Medi- kamente ernsthaft in Frage gestellt werde, sei nicht erwähnt worden. Die Zusammenstellung der Diskussionsteilnehmer sei einseitig gewesen und der Moderator habe ebenfalls Tierver- suche als unverzichtbar dargestellt. Entgegen der Anmoderation habe es sich nicht um eine kritische Sendung zu Tierversuchen gehandelt, sondern sei eine gut getarnte Propaganda- sendung für die Pharmaindustrie gewesen. Durch die Irreführung der Zuhörenden sei das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 12. Juni 2013, Listen mit den Unterschriften von 28 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie zwei Schreiben von Dr. Alexander Walz bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. September 2013, die Beschwerde abzu- weisen. Die kritische Sicht auf Tierversuche sei in der Sendung wiederholt zur Sprache ge- kommen. Die Sendung sei weder einseitig gewesen noch habe sie Propaganda zu Gunsten der Pharmaindustrie betrieben. Die Redaktion sei im Übrigen aufgrund der Programmauto- nomie frei bei der Auswahl der Diskussionsteilnehmer gewesen. Das Thema sei insgesamt kompetent sowie radio- und formatgerecht aufbereitet und dargestellt worden. Die Sendung habe der Zuhörerschaft eine gute Grundlage für eine freie Meinungsbildung geliefert. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtig- keitsgebot seien nicht verletzt worden.

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E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der VgT Beschwerdeführer. 3. Der Beschwerdeführer kritisiert u.a. den Schlussbericht der zuständigen Om- budsstelle, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation ebenfalls be- zieht. Soweit der Beschwerdeführer dabei Herrn Casanova von der Ombudsstelle SRG.D persönlich angreift und diskreditiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

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5. In seiner Einleitung weist der Moderator darauf hin, dass in der Schweiz jährlich rund 700‘000 Tiere für Versuche eingesetzt würden. Es stelle sich die Frage, was das für Tierversuche seien. Die Sendung verfolge das Ziel, eine Bestandesaufnahme zu diesem Thema zu machen. 5.1 Als erster der drei Diskussionsteilnehmer kommt Michel Lehmann vom Bundesamt für Veterinärwesen zu Wort. Auf entsprechende Fragen des Moderators spricht er zur heuti- gen Praxis von Tierversuchen in der Schweiz. Michel Lehmann erwähnt, was alles als Tier- versuch gilt, welche Versuche im Vordergrund stehen und welche Tiere vor allem dafür ver- wendet werden. Er spricht zudem über das Bewilligungsverfahren und über die Gesuchstel- ler. Der Moderator befragt anschliessend Karin Blumer von Novartis als Vertreterin der Pharmaindustrie. Sie erläutert, in welchen Fällen Novartis Gesuche für Tierversuche stellt, wo und mit welchen Tieren das Unternehmen Tierversuche durchführt. Karin Blumer äussert sich anschliessend zur Notwendigkeit von Tierversuchen und zum historischen Kontext. Die Notwendigkeit von Tierversuchen relativiert der nächste Diskussionsteilnehmer, Franz Gru- ber von der Tierschutzorganisation „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“. In der anschliessenden Diskussion vertreten Karin Blumer und Franz Gruber unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Ergebnisse von Versuchen an Tieren im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen auf Menschen übertragen werden können. Nächstes Diskussionsthema sind die besonders qualvollen Tierversuche und die Bestre- bungen, diese mit dem 3-R-System (Replace, Reduce, Refine) auf ein Minimum zu reduzie- ren. Der Moderator weist darauf hin, dass sich viele Hörer sehr kritisch zu Tierversuchen äussern würden und fragt nach Alternativmethoden. Karin Blumer erwähnt die Stammzellen- Technologie und bessere Computerverfahren. Die Problematik bestehe darin, dass alle Zu- lassungsbehörden weltweit die Alternativmethode anerkennen müssten, was nicht immer der Fall sei. Franz Gruber, der die Ergebnisse der Alternativmethode als klinisch relevant erachtet, zeigt sich frustriert über die hohen Hürden bis zur Zulassung. Der Moderator be- merkt mit Verweis auf das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika in der Europäischen Union und der Schweiz, dass mit Druck einiges erreicht werden könne. Zum Schluss be- antworten die Diskussionsteilnehmer Hörerfragen zu Tierversuchen bei Tiermedikamenten, zum Erfahrungsaustausch in der Forschung und zum Zugang zu Tierversuchen für Tier- schützer. 5.2 Aufgrund der zahlreich vermittelten Informationen über Tierversuche in der Schweiz ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auf die beanstandete Sendung anwendbar. Ein gewisses Vorwissen der Zuhörerschaft über dieses Thema kann vorausge- setzt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in der beanstandeten Sendung nicht pri- mär darum ging, den Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin wissenschaftlich zu erörtern. Wie der Moderator verschiedentlich ausführte, bezweckte die Sendung, eine „Be- standesaufnahme“ der Tierversuchspraxis in der Schweiz vorzunehmen. In der Diskussion wurden dazu verschiedenste relevante Aspekte thematisiert, wie etwa die Zahl und Art der heute in der Schweiz praktizierten Tierversuche, die Bewilligungsverfahren, die Aufsicht, die Gründe und die Rechtfertigung für die vorgenommenen Tierversuche, besonders qualvolle

6/8

Tierversuche, geschichtliche Aspekte, Alternativmethoden, die international unterschiedli- chen Zulassungsverfahren für Medikamente oder der Wettbewerb unter den Pharmaunter- nehmen. Dieser thematische Ansatz war für die Hörerschaft erkennbar. Die Veranstalter sind bei der Wahl des Themas und der inhaltlichen Gestaltung aufgrund der Programmau- tonomie grundsätzlich frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG). 5.4 „Treffpunkt“ ist eine Diskussionssendung. Der Beschwerdeführer moniert die Zu- sammensetzung der Diskussionsrunde, weil kein grundsätzlicher Tierversuchsgegner daran teilgenommen habe. Dem gilt es entgegen zu halten, dass Radio SRF 1 bei der Auswahl der Diskussionsteilnehmer frei war (Urteil 2C_139/2011 des Bundesgerichts vom 19. De- zember 2011 E. 3.3.1 „Fokus“). Die beanstandete Sendung stand nicht im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Abstimmung über Tierversuche, bei welchen Rund- funkveranstalter erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen (UBI-Entscheid b. 590/591/603/ 615/628 vom 17. Juni 2011 E. 3.3f. [„Meinungsumfragen“]). Die Auswahl der Gäste er- scheint im Übrigen angesichts des gewählten Themas nachvollziehbar und keineswegs ten- denziös, indem eine Vertreterin der Pharmaindustrie sowie je ein Vertreter der zuständigen Bundesbehörde und einer Tierschutzorganisation eingeladen waren. Bei Franz Gruber von der Tierschutzorganisation „Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin“ handelt es sich zwar nicht um einen grundsätzlichen Gegner von Tierversuchen, was auch aus der Diskussion hervorging. Mit seinen profunden Kenntnissen über die Tierversuchspraxis auf- grund seiner langjährigen Tätigkeit in Bewilligungsgremien und als Tierschutzbeauftragter war er aber durchaus geeignet, die Tierschutzoptik glaubwürdig zu vertreten und damit ein Gegengewicht zur Vertreterin der Pharmabranche zu setzen. Im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots gilt es im Übrigen festzuhalten, dass die Voten der drei Diskussionsteilnehmer als persönliche Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz erkennbar waren. Der Modera- tor wies einleitend auf das berufliche Umfeld der befragten Personen hin. 5.5 Nicht zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach über den Nutzen von Tierversuchen für die Humanmedizin nicht gesprochen worden sei. So erwähnt Franz Gru- ber, man könne „ganz bestimmt nicht“ Resultate von Tierversuchen ohne weiteres auf den Menschen übertragen, und begründet dies bildlich („man weiss mittlerweile schon, dass der Mensch keine 70-Kilo-Maus ist“). Nebenwirkungen oder das Zusammenwirken mit anderen Medikamenten liessen sich im Tierversuch nicht voraussagen. Es komme nicht von unge- fähr, dass rund drei Viertel aller in Tierversuchen getesteten Medikamente zurückgerufen werden müssten. Franz Gruber wies an anderer Stelle überdies darauf hin, dass es Berei- che gebe, in welchen Tierversuchen für den medizinischen Fortschritt nichts bringen wür- den. Als Beispiel nannte er die Forschung bei psychischen Krankheiten wie Depressionen. 5.6 Das erklärte Thema der Sendung wurde entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers nicht unkritisch bzw. einseitig im Sinne der Pharmaindustrie abgehandelt. Gewisse Aussagen des Moderators lassen zwar den Eindruck zu, dass er Tierversuche für den medizinischen Fortschritt als absolut unverzichtbar erachtet. Diese vom Beschwerde- führer kritisierten Ausführungen des Moderators sind allerdings im Zusammenhang mit den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Medikamenten und im Kontext der ganzen Diskussion zu sehen. So relativierte der Vertreter des Tierschutzes,

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Franz Gruber, den Nutzen von Tierversuchen mehrmals (siehe E. 5.5). In der Diskussion wurden überdies auch für Gegner von Tierversuchen wichtige Informationen vermittelt. Da- zu gehören historische Begebenheiten (z.B. Nürnberger Ärzteprozesse, Contergan-Fall), die unterschiedliche Praxis der für die Zulassung von Medikamenten zuständigen Behörden oder die hohen Hürden für Alternativmethoden. Franz Gruber wies ebenfalls darauf hin, dass der internationale Konkurrenzkampf zwischen den gewinnorientierten Pharmaunter- nehmen zu Lasten der Tiere gehe. Die Informationen zu diesen relevanten Aspekten mach- ten deutlich, warum trotz des umstrittenen Nutzens für den medizinischen Fortschritt nach wie vor sehr viele Tierversuche vorgenommen werden. Der Moderator erwog, mit politi- schem Druck könne den in der Sendung erwähnten Alternativmethoden allenfalls zum Durchbruch verholfen werden. Er verwies diesbezüglich auf das seit kurzem in der Europäi- schen Union und in der Schweiz bestehende Verbot von Tierversuchen bei Kosmetika. Dass in einer Diskussionssendung wie „Treffpunkt“, die auch von der Spontaneität lebt, nicht alle themenrelevanten Aspekte vertieft erörtert werden können, ergibt sich von selbst. Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einseitigkeit gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Moderator ausschliesslich Rückmeldungen von Hörern zitierte, welche negativ gegenüber Tierversuchen eingestellt waren („ethisch und moralisch nicht vertretbar“, „ein Verbrechen“). 5.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich die Hörerschaft zum deklarierten Thema der Sendung frei eine eigene Meinung bilden konnte. Verschiedene praktisch rele- vante Aspekte zu Tierversuchen wurden von den Diskussionsteilnehmern teilweise kontro- vers erörtert. Dass der Nutzen von Tierversuchen in grossen Teilen umstritten ist, ging aus der Sendung hervor. Der Umstand, dass gewisse Aspekte anders oder vertiefter hätten be- handelt werden können, begründet keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, son- dern ist durch die den Radio- und Fernsehveranstaltern gewährleistete Programmautonomie gedeckt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.

8/8

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von K vom 4. Juli 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 31. Januar 2014