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b.677

Fernsehen SRF, Sendung ’10 vor 10’ vom 28.03.2013, Beitrag ’Fragwürdige Doktorarbeiten’

Ubi · 2013-12-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Rahmen des wöchentlich ausgestrahlten Politmagazins „Rundschau“ strahlte Fernsehen SRF am 27. März 2013 den Beitrag „Professor in der Kritik“ aus (Dauer: 13 Mi- nuten 7 Sekunden). Dieser befasste sich kritisch mit von Prof. Christoph Mörgeli am Medi- zinhistorischen Institut der Universität Zürich betreuten Dissertationen. Bei über einem Dut- zend dieser Dissertationen beständen Zweifel hinsichtlich des erforderlichen wissenschaftli- chen Gehalts. Diese Dissertationen würden zum überwiegenden Teil aus Transkriptionen und der Übersetzung von alten Texten bestehen. Im Beitrag bestätigen dies zwei als ehe- malige Doktoranden bezeichnete Personen anonym. Zu Wort kommt ebenfalls eine Wis- senschaftsexpertin der Universität Genf, welche sich schockiert zeigt, dass Dissertationen, die zur Hauptsache aus der Transkription von alten Texten bestünden, möglich seien. Ein- gespielt werden im Beitrag auch mehrmals Archivaufnahmen von Christoph Mörgeli. Im an- schliessenden Interview auf dem „Stuhl“ konfrontiert der Moderator Christoph Mörgeli mit der im Filmbeitrag erhobenen Kritik (Dauer: 10 Minuten 1 Sekunde). B. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF nahm am folgenden Tag in einem Beitrag das Thema der „fragwürdigen Doktorarbeiten“ auf (Dauer: 4 Minuten 49 Sekunden). In der Anmoderation wird bemerkt, dass neben Christoph Mörgeli auch die Uni- versität Zürich schlecht dastehe, wenn die Vorwürfe zutreffen würden. Im Filmbericht äus- sert sich der Präsident der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zur Bedeutung des Doktor- titels und der Direktor des Instituts für Medizingeschichte der Universität Bern zu Standards von Doktorarbeiten. Überdies werden noch Ausschnitte aus dem „Rundschau“-Interview mit Christoph Mörgeli vom vorangegangenen Tag gezeigt. Im Beitrag wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl die Universität Zürich wie auch Christoph Mörgeli nicht gegenüber „10 vor 10“ äussern wollten. C. Die „Rundschau“ von Fernsehen SRF strahlte in ihrer Sendung vom 3. April 2013 einen weiteren Beitrag zum „Doktortitel-Streit“ aus (Dauer: 8 Minuten 18 Sekunden). Der Moderator erwähnt einleitend, die Sendung von letzter Woche habe eine Flut von Reaktio- nen ausgelöst. Der „Fall Mörgeli“ habe zu einem Aufruhr in der akademischen Welt geführt. Im anschliessenden Filmbericht nehmen neben Christoph Mörgeli die Direktorin der Dokto- randenschule der Universität Lausanne, der Rektor der Universität Basel, der Präsident der Zürcher SVP, der ehemalige Präsident der Ärztevereinigung FMH sowie der Präsident der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten Stellung zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit den kritisierten Dissertationen. Im Anschluss an den Filmbericht befragt der Moderator Prof. Peter Suter, Vizepräsident der Schweizerischen Akademie der Medizi- nischen Wissenschaften, auf dem „Stuhl“ (Dauer. 8 Minuten 43 Sekunden). D. Im Rahmen von drei Eingaben vom 15. Juni 2013 (Eingang jeweils am 27. Juni

2013) erhob Christoph Mörgeli (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnten Sendungen. Inner- halb der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den fehlenden Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 30. Mai 2013 i.S. „10 vor 10“-Beitrag

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vom 28. März 2013 zu. E. Bezüglich der „Rundschau“-Beiträge vom 27. März 2013 (Beschwerde b. 676) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die gebotene Achtung der Menschenwürde sei durch die Herabwürdigung der beruflichen Integrität missachtet worden. Überdies sei die Kritik an der Betreuung der Dissertationen mit dem Nationalratsmandat verbunden worden. Es sei im Beitrag primär um das Fertigmachen eines unbequemen Poli- tikers der Schweizerischen Volkspartei (SVP) gegangen. Die Beiträge hätten auch in ekla- tanter Weise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Er verweist auf die anonym vorgetrage- nen Anschuldigungen. Die Glaubwürdigkeit der Quellen sei nicht verifizierbar. Es sei eben- falls wiederholt suggeriert worden, bei den fraglichen Dissertationen handle es sich um Pla- giate, was in keiner Weise zutreffe. Der Beitrag habe sich einseitig auf den Beschwerdefüh- rer fokussiert, ohne die Qualitätsstandards medizinischer Dissertationen generell und die Mitverantwortung von Institutsdirektor, Promotionskommission und der Medizinischen Fakul- tät der Universität Zürich zu prüfen. Ob die fraglichen Dissertationen gegen Vorschriften der Medizinischen Fakultät und des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich ver- stiessen, sei ebenfalls nicht aus den „Rundschau“-Beiträgen hervorgegangen. F. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des „10 vor 10“-Beitrags vom 28. März 2013 (Beschwerde b. 677) primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die Anschuldigungen aus der „Rundschau“-Sendung vom Vortag seien ungeprüft über- nommen worden. Wiederum habe sich die Kritik in unzulässiger Weise auf den Beschwer- deführer beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass suggeriert werde, bei den kritisierten Dissertationen handle es sich um Plagiate. Falsch sei ebenfalls, diese Dissertati- onen als „einfach“ zu bezeichnen. Ob der Beschwerdeführer überhaupt gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe, werde nicht abgeklärt. Im Beitrag sei schliesslich nicht er- wähnt worden, dass ein angehörter Experte (Prof. Hubert Steinke) den Ausschluss des Be- schwerdeführers aus der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften gefordert habe. G. Auch hinsichtlich der „Rundschau“-Beiträge vom 3. April 2013 (Beschwerde b. 678) erachtet der Beschwerdeführer das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt. Die Ombudsstelle, auf dessen Schlussbericht er verweist, sei zum selben Schluss gekommen. Es seien Be- hauptungen aufgestellt worden, welche in keiner Weise hätten belegt werden können. So sei gesagt worden, Dissertationen wie die in der Art der vom Beschwerdeführer betreuten wären an anderen Universitäten nicht möglich gewesen. Die befragten Vertreter der ande- ren Universitäten hätten sich dazu aber nicht geäussert. Es sei überdies unterlassen wor- den, das geltende Verfahren der verantwortlichen Fakultät bei der Annahme von Disserta- tionen zu analysieren. Von der Ärzteschaft sei einzig Jacques de Haller, ein politischer Gegner des Beschwerdeführers, befragt worden, welcher die von ihm betreuten Doktorar- beiten unwidersprochen als „nicht akzeptabel“ habe nennen dürfen. Bestehende gegenteili- ge Ansichten von Ärztevertretern seien dagegen unerwähnt geblieben. H. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und

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Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie bean- tragt in ihren Antworten vom 1. Oktober 2013 (b. 676 und b. 677) bzw. vom 7. Oktober 2013 (b. 678), die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer angebliche wirtschaftliche bzw. materielle Auswirkungen (b. 676) und soweit er ohne Begründung eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG geltend mache (b. 677, b. 678). I. Die Beschwerdegegnerin weist bezüglich der Beschwerde b. 676 auf die Pro- grammautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG hin, welche die freie Themenwahl gewährleiste. Im Rahmen ihrer anerkannten Funktion als „public watchdog“ sei es auch Aufgabe der Me- dien, Vorgänge an einer schweizerischen Universität kritisch zu hinterfragen. Der Be- schwerdeführer habe im Übrigen verlauten lassen, dass die ihn betreffende Kündigung als Oberassistent und als Konservator des Medizinhistorischen Museums durch die Universität Zürich vom 28. September 2012 politisch motiviert gewesen sei. Der Beitrag habe die Ach- tung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs.1 RTVG gewahrt. Die Kritik gegenüber dem medienerfahrenen Beschwerdeführer werde zwar hart, wie bei der „Rundschau“ üblich, aber in sachlicher Weise vorgebracht. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Die Fakten seien korrekt und transparent vermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass die fraglichen Dissertationen primär aus Transkriptionen bestan- den hätten. Das gelte auch für die im Beitrag anonym vorgestellten bulgarischen Aufsätze. Eine unabhängige Expertin habe bestätigt, dass die kritisierten Dissertationen nicht wissen- schaftlichen Massstäben entsprächen. Der Beschwerdeführer habe im anschliessenden Interview auf dem „Stuhl“ seine Sicht der Dinge darlegen können. Die von ihm erhobenen Vorwürfe bezüglich der anonymen Informanten, der Fokussierung auf seine Person, Plagia- ten, Falschbehauptungen und des Nichtabklärens der Einhaltung der Fakultätsvorgaben und der Vermischung von Wissenschaft und Politik seien unberechtigt. Die Rücktrittsfrage sei allenfalls provokativ gewesen, im Lichte von Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) jedoch nicht unzulässig. J. Hinsichtlich der Beschwerde b. 677 betont die Beschwerdegegnerin, dass ein öf- fentliches Interesse an der Weiterverfolgung des gesellschaftlich und bildungspolitisch rele- vanten Themas bestanden habe. Bei Fragen von allgemeinem Interesse und im Bereich des politischen Diskurses gälten gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts besonders strenge Anforderungen an eine allfälli- ge Beschränkung der Rundfunkfreiheit. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. So sei ausdrücklich erwähnt worden, dass der befragte Experte den Beschwerde- führer und dessen wissenschaftliche Arbeit schon wiederholt kritisiert habe. Die Verweise auf die „Rundschau“-Sendung seien im Sinne der Verständlichkeit erforderlich gewesen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich Konzernjournalismus und Medienhype seien unbegründet. Der Beitrag sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht auf ihn fokussiert gewesen. Namentlich sei viel Gewicht auf die Qualitätsstandards der Universi- tät Zürich gelegt worden. Auch die anderen Rügen (Plagiatsvorwurf, Unterschiede bei den Dissertationen, Anspruchslosigkeit der fraglichen Dissertationen, fehlende Abklärung der Einhaltung von Fakultätsvorgaben) seien unbegründet. Im Rahmen des frei gewählten Sen-

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dethemas habe die Redaktion in diesem kurzen Beitrag auch nicht alle Gesichtspunkte der umfassenden Problematik abklären können. K. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Antwort i.S. b. 678, dass ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung und Vertiefung der Thematik um die Praxis der Disserta- tionen bestanden habe. Ausgehend vom Fall des Beschwerdeführers sei das Publikum oh- ne weiteres in der Lage gewesen, sich zur Frage der allgemeinen Anforderungen an medi- zinische Dissertationen eine eigene Meinung zu bilden und sich einen Überblick über die vielen Reaktionen in Fachkreisen zu verschaffen, welche der „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer habe zu allen ihn betreffenden Vorwürfen Stellung nehmen können. Zudem habe sich auch der Kantonalpräsident der Zürcher SVP äussern können. Im Beitrag seien neue Aspekte thematisiert worden. Von einem Konzern- und Kampagnenjournalismus könne keine Rede sein. Die „Rundschau“ habe bezüglich der Anforderungen an medizinische Dissertationen, der Bedeutung des Doktortitels in der Medi- zin und der schriftlichen Stellungnahme der Universität Zürich korrekt informiert. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass das Publikum das Promotionsverfahren im Detail kenne. Im Bei- trag komme jedoch zum Ausdruck, dass mehrere Instanzen für die Genehmigung von Dis- sertationen verantwortlich seien. L. In seiner gemeinsamen Replik auf die drei Beschwerdefälle vom 24. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe) betont der Beschwerdeführer, die anonymisierten „Zeugen“ aus dem „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 seien nicht glaubwürdig. Die beiden „Zeugen“ hät- ten gar nicht den Doktortitel erreicht. Aus Frustration über die nicht erreichte Promotion hät- ten sie falsche Aussagen gemacht. Er habe ein anthropologisch-forensisches Gutachten zur Identität des Hauptzeugen machen lassen, von welchem im Beitrag ein Schattenbild gezeigt worden sei. Dieses besage gemäss Prof. Rösing, dass die „Rundschau“ mit grosser Wahr- scheinlichkeit (95 – 99 Prozent) einen falschen Doktor vorgeführt habe. Es sei damit vor- sätzlich falsch informiert worden, um den wissenschaftlichen Ruf des Beschwerdeführers zu vernichten. Die Aussagen dieses Hauptzeugen würden zusätzlich den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe betrügerische Machenschaften in Kauf genommen. Falsch sei überdies die Aussage, wonach der Direktor des Medizinhistorischen Instituts die offenen Dissertationen von Doktoranden des Beschwerdeführers aus dem Forschungsregister der Universität habe streichen lassen. Unrichtig sei ebenfalls die Aussage im gleichen „Rund- schau“-Beitrag vom 27. März 2013, wonach die Zürcher Regierung die vom Beschwerdefüh- rer betreuten Dissertationen als „zu wenig wissenschaftlich“ beurteilt habe. Das nachfolgen- de Gespräch auf dem „Stuhl“ habe die vorangegangenen schlimmen Vorwürfe und Verun- glimpfungen, die gegen das RTVG verstossen hätten, nicht geheilt. M. In ihrer Duplik vom 19. November 2013 i.S. b. 676 bestreitet die Beschwerdegeg- nerin die Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Glaubwürdigkeit der ano- nymen Zeugen. Sie werde allerdings die Identität der betreffenden Personen nicht preisge- ben und verweist auf den Quellenschutz, welcher einen zentralen Pfeiler der Medienfreiheit darstelle. Der Beschwerdeführer verkenne im Übrigen, dass sich die Kritik im Beitrag auf die Frage der Wissenschaftlichkeit der kritisierten Dissertationen konzentriere. Die Faktenlage diesbezüglich sei eindeutig. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Aussage bezüglich der

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Stellungnahme der Zürcher Regierung sei korrekt. Eine Unterlassung bestehe tatsächlich im Zusammenhang mit der Aussage im Beitrag über die Streichung von Dissertationen aus dem Forschungsregister, da diese nicht nur die vom Beschwerdeführer betreuten Disserta- tionen betreffe. Es handle sich dabei aber um einen Mangel in einem Nebenpunkt. Das un- geschnittene Interview auf dem „Stuhl“ stelle die fairste Form einer Verteidigung dar, vor allem für eine mediengewandte und rhetorisch beschlagene Person wie den Beschwerde- führer. Dieser habe denn auch mit markigen Worten seine Sicht der Dinge dargelegt. Von der Redaktion sei er frühzeitig über die Recherchen informiert worden. Auf eine Duplik in den Beschwerdesachen b. 677 und b. 678 verzichtete die Beschwerdegegnerin, da sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mehr weiter zu diesen Fällen geäussert habe. N. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2013 zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu allenfalls umgehend zu äussern. O. Der Präsident der UBI, Prof. Roger Blum, ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach Eingang der Be- schwerden b. 676, b. 677 und b. 678 in den Ausstand getreten. P. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurde zusammen mit den Ombudsberichten fristgerecht eingereicht und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der in allen Sendungen namentlich erwähnte, gezeigte und kritisierte Beschwerdeführer besitzt jeweils die erforderliche Nähe zum Ge- genstand der beanstandeten Sendungen.

E. 3 Die UBI hat sich auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Sie hat festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen nationale oder internationale Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Bestimmungen verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auf Rügen des Beschwerdeführers, welche sich nicht auf die ausgestrahlten Sendungen beziehen, wie etwa hinsichtlich seines vom Direktor von SRF nicht beantworteten Schrei- bens oder verschiedener Vorgänge an der Universität Zürich im Zusammenhang mit seiner Entlassung als Oberassistent und Konservator des Medizinhistorischen Museums Ende September 2012, kann nicht eingetreten werden. Soweit er die Verletzung von strafrechtli- chen Bestimmungen geltend macht, ist ebenfalls nicht darauf einzutreten und auf die beste- henden Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medienfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Ver- anstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desachen steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot und bei der Beschwerdesache b. 676 zudem die Achtung der Menschenwürde (siehe dazu E. 6) im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal-

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tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 4.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die drei beanstandeten Sendungen aufgrund ihres unbestrittenen Informationsgehalts anwendbar. Die entsprechende rundfunkrechtliche Prüfung hat getrennt voneinander zu erfolgen (siehe E. 5., 7. und 8.). Im Zusammenhang mit den beiden beanstandeten „Rundschau“-Beiträgen (Beschwerdesachen b. 676 und b.

678) ist jeweils auch das inhaltlich damit eng verbundene Studiogespräch in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]). Der eigentliche Beitrag, bestehend aus Anmoderation und Filmbericht, sowie das Studiogespräch stellen demnach bei diesen beiden Beschwerden den Prüfungsgegenstand dar.

E. 4.5 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet dagegen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer explizit nur die drei erwähnten Sendungen - getrennt voneinander - beanstandet hat und nicht die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF zu den um- strittenen Dissertationen. Auf die Rüge des Konzern- und Kampagnenjournalismus, welche die UBI nur im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot prüfen könnte, ist daher nicht einzu- treten. Auf den in keiner Weise begründeten Verweis des Beschwerdeführers auf eine Ver- letzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist ebenfalls nicht einzutreten. Die beanstandeten Sendun- gen wären ohnehin in keiner Weise geeignet, die innere oder äussere Sicherheit des Bun- des oder der Kantone im Sinne der Rechtsprechung der UBI zu gefährden (UBI-Entscheide

b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1ff. [„Drohung“]).

E. 5 Dem „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 (Beschwerdesache b. 676) kommt eine besondere Rolle zu. Er bildete nicht nur Grundlage der beiden anderen beanstandeten Beiträge, sondern für eine Vielzahl von Medienberichten. Der Beschwerdeführer spricht da- von, dass dieser Beitrag einen regelrechten „Medienhype“ ausgelöst habe (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E. 8 [„Fall Céline/Yasmin“]).

E. 5.1 Hinsichtlich des Beitrags vom 27. März 2013 erachtet der Beschwerdeführer das Sachgerechtigkeitsgebot bereits aufgrund der Sequenzen mit den beiden anonymen „Zeu- gen“ als verletzt. Gemäss Filmbericht handelte sich dabei um ehemalige Doktoranden, wel- che von Christoph Mörgeli betreut worden seien. Zuerst äusserte sich ein Mann, von der

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„Rundschau“ als Arzt vorgestellt, in einem Interview über seine Erfahrungen bei der Disser- tation. Für das Publikum war er nur als Schattenbild erkennbar, seine Antworten wurden nachgesprochen. Er erwähnte, dass ihm Christoph Mörgeli einen alten Text aus dem Archiv des Medizinhistorischen Instituts überreicht habe, welchen er von altem Deutsch ins heutige Deutsch habe übertragen müssen. Da er den alten Text nicht habe entziffern können, habe er jemanden gesucht, der dies für ihn gegen Bezahlung gemacht habe. Er selber habe nur einige Seiten Zusammenfassung verfasst. Auf die Frage des „Rundschau“-Journalisten, wie viele andere sich die Dissertation auf dieselbe Weise „erschlichen“ hätten, antwortete der anonyme Informant, dass dies rund ein Dutzend gewesen seien. Als weitere „Zeugin“ diente der „Rundschau“ eine Frau, deren primäre Aufgabe es gewesen sei, Texte in Bulgarien zu finden und zu übersetzen. Sie war bei der telefonischen Befragung nicht zu sehen. Ihre Antworten wurden nachgesprochen und protokolliert.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führt an, der Arzt sei ein nachweislicher „Betrüger“, der bei ihm nicht promovieren konnte. Er verweist auf ein anthropologisch-forensisches Gutachten und auf ein im Filmbericht eingeblendetes Schreiben, welche belegen würden, dass dieser „Zeuge“ an der Universität Zürich nicht promovieren konnte. Wohl aus Frustration über die- sen Misserfolg habe dieser im beanstandeten Filmbericht den Beschwerdeführer ange- schwärzt. Der entsprechende Doktorand habe trotz der fehlenden Promotion von der Thur- gauer Gesundheitsdirektion eine Erlaubnis zur Berufsausübung als Zahnarzt erhalten. Die Sequenzen mit diesem Hauptzeugen würden dem Beschwerdeführer unterstellen, er habe von den „betrügerischen Machenschaften“, also dem Umstand, dass Doktoranden alte Tex- te gegen Geld transkribieren liessen, gewusst und diese gedeckt.

E. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin weigert sich, die Identität der beiden anonymisierten In- formanten offen zu legen und verweist auf den Quellenschutz. Art. 17 Abs. 3 BV gewährleis- tet das Redaktionsgeheimnis. Das Recht auf Geheimhaltung journalistischer Quellen leitet die Rechtsprechung auch aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 136 IV 145 E. 3 S. 149; BGE 132 I 181 E. 2 S. 184). Dieses dient dem freien Informationsfluss. Der Schutz des Redak- tionsgeheimnisses gilt wie andere grundrechtliche Ansprüche jedoch nicht absolut.

E. 5.1.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zu berücksichtigen, dass anonym vor- getragene Vorwürfe gegen eine Person wegen der fehlenden Transparenz heikel sind und erhöhte Sorgfaltspflichten erfordern. Neben einer vertieften Abklärung der Fakten muss der Angeschuldigte auch angemessen Gelegenheit erhalten, zu den gegen ihn erhobenen Vor- würfen Stellung zu nehmen (UBI-Entscheide b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 5.3 [„Schwe- re Vorwürfe“] und b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 6.2 [„Témoins silencieux“]).

E. 5.1.4 Umstritten ist zwischen den Parteien die Tragweite der Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer. Eine vom ganzen Beitrag losgelöste Betrachtung von einzelnen der bean- standeten Szenen mit dem interviewten anonymen „Zeugen“ könnte beim Publikum diesbe- züglich allenfalls den irreführenden Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe ge- wusst, dass Doktoranden Texte teilweise gegen Entgelt hätten übersetzen lassen, und der Beschwerdeführer habe dies stillschweigend geduldet. Im Kontext des ganzen Beitrags lässt sich jedoch eine entsprechende Betrachtungsweise nicht aufrecht erhalten. Weshalb

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die „Rundschau“ den Beschwerdeführer kritisierte, ging bereits aus der Anmoderation her- vor: „Der Weg zum Doktor führt über die Dissertation. Bei Geisteswissenschaften dauert es mitunter Jahre bis zum begehrten Titel. Bei Medizinern geht es in der Regel deutlich schnel- ler. Das ist bekannt. Aber dass eine blosse Übersetzung eines alten Textes ausreicht, um sich mit dem Doktortitel zu schmücken, ist eine neue Dimension. Was in Bern oder Basel wohl kaum möglich wäre, ist in Zürich am Medizinhistorischen Institut mindestens ein Dut- zend Mal vorgekommen. Dafür mitverantwortlich: Titularprofessor Christoph Mörgeli. Er wird sich gleich im Studio den Fragen stellen. Zunächst die Enthüllungen meines Kollegen Marc Menschenmoser.“ Auch aus dem Filmbericht ging für das Publikum klar erkennbar hervor, dass die Kritik im Beitrag auf die angeblich mangelnde Wissenschaftlichkeit bei vom Be- schwerdeführer betreuten Dissertationen zielte. Der verantwortliche Journalist illustrierte dies eingangs des Filmberichts anhand von zwei Dissertationen. Er wies dabei jeweils dar- auf hin, dass der überwiegende Teil dieser Dissertationen aus Transkriptionen alter Texte bestehen würde. Die eigentliche wissenschaftliche Abhandlung sei sehr kurz, Fussnoten und Literaturverzeichnis würden teilweise fehlen. Gemäss „Rundschau“-Recherchen hätte es mindestens für ein Dutzend solcher Arbeiten einen Doktortitel gegeben. Auch bei der Befragung von Michelle Bergadaà, einer Genfer Professorin und Wissenschaftsexpertin, ging es ausschliesslich um die Frage der Einhaltung von wissenschaftlichen Standards. Der Fokus der „Rundschau“-Kritik war schliesslich auch deutlich aus dem anschliessenden Stu- diogespräch ersichtlich. Der Moderator fragte den Beschwerdeführer mehrmals, was für ihn eine Dissertation sei, und ob eine Dissertation, die aus eineinhalb Seiten Einleitung, 109 Seiten Transkription und sechs Seiten Zusammenfassung bestehe, den Doktortitel wert sei.

E. 5.1.5 Die Vorwürfe der „Rundschau“ beruhten zudem nicht alleine auf den Aussagen der anonymisierten Zeugen. Aus dem Filmbericht geht hervor, dass die „Rundschau“ eigene Recherchen angestellt hat und insbesondere vom Beschwerdeführer betreute Dissertatio- nen überprüft hat. Daraus formuliert sie vorab ihre Kritik hinsichtlich der mangelnden Wis- senschaftlichkeit. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass mehrere von ihm betreute Dissertationen zu einem grossen Teil aus Transkriptionen von alten Texten beste- hen. Primär auf diesen Umstand weisen die anonymen „Zeugen“ in den strittigen Szenen hin. Die Bedeutung dieser Sequenzen für die rundfunkrechtliche Beurteilung gilt es deshalb erheblich zu relativieren. Namentlich spielt die Identität der anonymen „Zeugen“ für die Be- urteilung, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zum Beitrag bilden konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine entscheidende Rolle. Eine Einschränkung des grundrechtlichen Anspruchs von Art. 17 Abs. 3 BV (Redaktionsgeheimnis) wäre schon aus diesem Grund nicht verhältnismässig. Da Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht bei Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums ohnehin nur im Zusammenhang mit bestimmten Strafdelikten möglich sind, war die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Quellenschutz vorliegend auf jeden Fall zulässig (BGE 132 I 181 E. 2.2 S. 185f.). Ob die anonymen Vorwürfe individuelle Persönlichkeitsrechte des Be- schwerdeführers verletzen, hat im Übrigen nicht die UBI, sondern allenfalls der Zivilrichter zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]).

E. 5.1.6 Während zwischen den Parteien Einigkeit über die grundlegenden Fakten zu den

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kritisierten Dissertationen herrscht, unterscheiden sie sich diametral in der Bewertung, was auch für das Publikum erkennbar war. Den Vorwurf der mangelnden Wissenschaftlichkeit bestreitet der Beschwerdeführer im Studiogespräch mit Moderator Sandro Brotz nämlich vehement: „Das ist eine grosse Arbeit. (…) Herr Brotz, Sie könnten kein Wort lesen von die- sen Schriften. Das ist anspruchsvoll, diese zu entziffern, diese in einen grösseren Zusam- menhang zu stellen. (…)“. Was die Redaktion ihrerseits als wissenschaftlichen Standard für Dissertationen erachtet, geht sowohl aus dem Filmbericht („Wenig kritische Aufarbeitung, wenig Auswertung und Einordnung“) wie auch aus den Erklärungen des Moderators im Stu- diogespräch hervor.

E. 5.1.7 Die Sequenzen mit den anonymen „Zeugen“ mögen etwas reisserisch präsentiert worden sein. So sprach der Moderator schon in der Anmoderation von „Enthüllungen“, im Filmbericht war von möglichen „Repressalien“ die Rede und die beanstandeten Szenen mit den Schattenbildern sowie der Protokollierung einer telefonischen Aussage erinnerten an Kriminalfälle. Die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags liegt aber in der Programmau- tonomie der Veranstalterin. Auf dem „Rundschau“-Stuhl konnte sich der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise zu den strittigen Sequenzen mit den anonymen „Zeugen“ äussern, was er unter anderem mit folgenden Worten tat: „Schauen Sie: Ihre Arbeit, wie Sie so etwas darstellen, mit anonymisierten Quellen, finde ich unethisch. Ich bin in meinem politischen und wissenschaftlichen Leben immer hingestanden mit dem Gesicht.“ Mehrfach wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der im Filmbericht als Arzt vorgestellte anonyme „Zeu- ge“ ein Betrüger sei, weil er seine Dissertation offensichtlich zu einem beträchtlichen Teil nicht selber verfasst habe. Für das „Rundschau“-Publikum war damit erkennbar, dass die Glaubwürdigkeit und damit auch die Aussagen der anonymisierten „Zeugen“ umstritten sind.

E. 5.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers suggerierte der Beitrag nicht, dass es sich bei den strittigen Dissertationen um Plagiate handelt. Teilweise wurden zwar tatsächlich nicht präzise Formulierungen für die Transkription von alten Texten ver- wendet wie „Kopien“, „simples Abschreiben“ oder „blosses Abtippen“. Aus dem Kontext ging jedoch für das Publikum die damit gemeinte Bedeutung hervor. Sprachlich oder wissen- schaftlich nicht korrekte Formulierungen begründen alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (UBI-Entscheide b. 609 vom 19. Februar 2009 E. 5.2 [„Schweine- grippe“]) und b. 504 vom 22. April 2005 E. 6.3 [„Ex-Jugoslawen“]). Der Moderator wies im Studiogespräch zudem unmissverständlich darauf hin, dass es sich nicht um Plagiats- bzw. Fälschungsvorwürfe handelt („Wir reden nicht von Fälschungen.“). Das Hauptanliegen der Kritik gegenüber dem Beschwerdeführer, nämlich die behauptete mangelnde Wissenschaft- lichkeit von mindestens einem Dutzend der von ihm betreuten Dissertationen, war für das Publikum aufgrund des ganzen Beitrags klar erkennbar.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht das Sachgerechtigkeitsgebot überdies durch die Fo- kussierung auf seine Person als verletzt. Das vorgeschriebene Mitwirken und damit die Mit- verantwortung von Institutsdirektor, Promotionskommission und Medizinischer Fakultät der Universität Zürich seien weitgehend ausgeblendet worden. Dieser Rüge gilt es entgegen zu halten, dass schon aus der Anmoderation die Rolle des Beschwerdeführers als Mitverant- wortlicher zutreffend hervorgeht. Im Filmbericht wird ausdrücklich auf andere Involvierte

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hingewiesen: „Auch Beat Rüttimann, Mörgelis Chef, hat mehrere Dissertationen mitunter- schrieben, die zu drei Vierteln aus blossem abgeschriebenem Text bestehen. Gegenüber der ‚Rundschau‘ nimmt der pensionierte Professor keine Stellung. Offen bleibt: Warum hat an der Medizinischen Fakultät der Uni Zürich offenbar niemand genauer hingeschaut und warum waren solche Doktortitel willkommen?“ Auch die befragte Expertin der Universität Genf wies im Filmbericht auf diesen Umstand hin: „Ich verstehe nicht, wieso eine Uni dies toleriert.“ Die Rolle des Beschwerdeführers als Doktorvater wurde im Beitrag korrekt wie- dergegeben. Dass der Beitrag stark auf den Beschwerdeführer fokussierte, dürfte seinen Grund in dessen Bekanntheitsgrad als Politiker haben. Dieser Fokus ist nicht zu beanstan- den. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Rundfunkbeitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Rahmen des klar defi- nierten Themas war es nicht zwingend erforderlich, näher abzuklären, ob die kritisierten Dissertationen den Vorschriften der Medizinischen Fakultät und des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich entsprachen oder nicht.

E. 5.4 Nicht vollständig ist die Information im Filmbericht hinsichtlich der Streichung von offenen Dissertationen aus dem Forschungsregister der Universität: „Was wusste Mörgelis letzter Chef am Medizinhistorischen Institut, Flurin Condrau? Er wurde misstrauisch. Offene Dissertationen von Mörgelis Doktoranden liess er aus dem Forschungsregister der Uni streichen.“ Die Streichung betraf jedoch auch Dissertationen, welche von anderen Doktorvä- tern betreut wurden. Die diesbezügliche Information entspricht damit nicht den Tatsachen, auch wenn die Beschwerdegegnerin erwähnt, dass vor allem Dissertationen des Beschwer- deführers von der Streichung betroffen waren. Die nachfolgende Aussage im Filmbericht, wonach laut der Zürcher Regierung „diese Dissertationen schlicht zu wenig wissenschaft- lich“ gewesen seien, ist dagegen vertretbar, wenn auch sehr abgekürzt. Die Aussage im Beitrag bezieht sich auf eine Stellungnahme der Zürcher Kantonsregierung. Sie äusserte sich auf eine parlamentarische Anfrage und auf Antrag der Bildungsdirektion wie folgt: „Nach seinem Stellenantritt entschied Professor Dr. F.C., die Dissertationsprojekte zum Dr. med. aus der Forschungsdatenbank zu entfernen. Dieser Entscheid orientierte sich am wis- senschaftlichen Gehalt der Projekte.“

E. 5.5 Gegen Ende des Studiogesprächs führt der Moderator aus, nicht nur der Ruf des Beschwerdeführers als Wissenschaftler habe gelitten, sondern auch seine Glaubwürdigkeit als Politiker. Darauf: „Sie wären der Erste, der sagen würde: ‚Treten sie zurück!‘ Ich frage Sie, Herr Mörgeli, da in der Rundschau: Treten Sie zurück?“ Gemeint ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Nationalratsmandat abgibt.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Rücktrittsfrage habe keinerlei Bezug zum vorheri- gen Beitrag über die wissenschaftlichen Qualitätsstandards von Dissertationen gehabt. Die- ser abrupte Wechsel von der wissenschaftlichen auf die politische Ebene und die damit ver- bundene sachlich nicht gerechtfertigte Vermischung dieser beiden Bereiche seien für das Publikum nicht nachvollziehbar gewesen. Das politische Motiv der Sendung sei offensicht- lich.

E. 5.5.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Moderator die Rücktrittsfrage

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ohne erkennbaren Bezug zum vorangegangenen Beitrag stellt, in welchem die Wissen- schaftlichkeit von ihm betreuter Dissertationen in Zweifel gezogen wird. Die Behauptung des Moderators, wonach dadurch auch die Glaubwürdigkeit von Christoph Mörgeli als Politiker gelitten habe, ist nicht plausibel und wurde auch nicht begründet. Für das mündige „Rund- schau“-Publikum war jedoch erkennbar, dass es sich bei dieser Aussage um eine persönli- che Ansicht des Moderators bzw. der Redaktion handelte und nicht um eine Tatsache (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).

E. 5.5.3 Auf die Rücktrittsfrage antwortete der Beschwerdeführer aufgebracht: „Sind Sie eigentlich vom Affen gebissen? Wenn einer zurücktritt, dann können Sie sich das in der ‚Rundschau‘ überlegen. Wenn Sie sich so instrumentalisieren lassen von einer zum Teil kriminell handelnden Partei. Von Leuten, die mich rausgemobbt haben…“ Er wies wie schon an anderer Stelle darauf hin, dass es sich beim Beitragsmacher um einen ehemaligen Jour- nalisten der „linksextremen“ WOZ handeln würde. Im Beitrag sei es darum gegangen, ihn als SVP-Politiker fertigmachen zu wollen. Dem Moderator persönlich gab der Beschwerde- führer zum Schluss zu Bedenken, ob er seinen „widerwärtigen Journalismus“ so weiterfüh- ren wolle. Die durch die Rücktrittsfrage des Moderators abrupt und ohne erklärbaren Zu- sammenhang zum vorherigen Beitrag heraufbeschworene politische Dimension wurden durch die Entgegnungen des Beschwerdeführers noch erweitert. Zur Meinungsbildung des Publikums zum eigentlichen Thema - der Frage der Wissenschaftlichkeit der vom Be- schwerdeführer betreuten Dissertationen - trug diese letzte Phase des Studiogesprächs allerdings wenig bei. Dass die Frage nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers von sei- nem Nationalratsmandat keinen direkten Bezug zu seiner zuvor kritisierten Rolle als Doktor- vater aufweist, kam für das mündige „Rundschau“-Publikum zumindest implizit zum Aus- druck.

E. 5.5.4 Die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit lässt Journalisten weiten Spielraum bei der Fra- gestellung. Provokative, stillose oder auch sachlich deplatzierte Fragen begründen denn alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, es sei denn, die Meinungsbil- dung des Publikums zum relevanten Beitragsthema als Ganzes werde dadurch erheblich beeinflusst, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Die UBI darf keine Fachaufsicht ausüben und die Qualität oder den Stil von Fragen bewerten. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskon- trolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Die journalisti- sche Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studioge- sprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).

E. 5.6 Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge im abschliessenden Studioge- spräch ausgiebig darlegen. Er äusserte sich darin namentlich zur Frage der Wissenschaft- lichkeit der kritisierten Dissertationen, zu den anonymen Aussagen von angeblich ehemali- gen Doktoranden, zu den Vorgängen am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich, zur Motivation, zu Hintergründen und zur Qualität des „Rundschau“-Beitrags, zur Kompe- tenz der im Filmbericht angehörten Professorin Michelle Bergadaà und jener seines ehema- ligen Vorgesetzten Professor Flurin Condrau. Daneben strich der Beschwerdeführer seinen wissenschaftlichen Leistungsausweis hervor, indem er auf seine 33 verfassten Bücher, sei- ne mehrere hundert Publikationen, die 60 von ihm betreuten Dissertationen sowie seine 820

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Seiten umfassende Arbeit über „Europas Medizin im Biedermeier“ verwies.

E. 5.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine medienerfahrene und medienge- wandte Person, die den „Rundschau“-Stuhl bereits aus eigener Erfahrung kannte (UBI- Entscheid b. 488 vom 14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Die Kritik traf ihn überdies nicht unvorbereitet. Der verantwortliche „Rundschau“-Redaktor Marc Meschenmoser informierte ihn am Vortag der Ausstrahlung über den „Hauptvorwurf“ im Beitrag – mangelnde Wissen- schaftlichkeit bei Dissertationen, die von ihm betreut wurden – und dass mehrere ehemalige Studenten diesen Umstand bestätigen würden.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer betont in seinen Eingaben, ein nachfolgendes Studioge- spräch könne nicht ohne weiteres das Erheben von schwerwiegenden Vorwürfen rechtferti- gen. Es ist ihm beizupflichten, dass entsprechende Rundfunkbeiträge die Einhaltung erhöh- ter Sorgfaltspflichten erfordern, welche nicht nur darin bestehen dürfen, dem Angegriffenen Gelegenheit einzuräumen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Namentlich sind auch die im Zusammenhang mit den Vorwürfen relevanten Fakten eingehend abzuklären. Im vorliegen- den Beitrag hat sich die „Rundschau“-Redaktion denn auch nicht primär auf die Aussagen der anonymen „Zeugen“ abgestellt, sondern eigene Recherchen über die vom Beschwerde- führer betreuten Dissertationen unternommen und daraus in transparenter Weise ihre Kritik im Fernsehbeitrag formuliert.

E. 5.9 Insgesamt bleibt festzustellten, dass sich das Publikum aufgrund des Beitrags eine eigene Meinung zu den thematisierten Dissertationen sowie zur damit verbundenen Kritik gegenüber dem Beschwerdeführer bilden konnte. Die wesentlichen Fakten zu diesen Dis- sertationen und zur Rolle des Beschwerdeführers wurden korrekt wiedergegeben, indem zum Ausdruck kam, dass mindestens 12 der insgesamt 60 vom Beschwerdeführer betreu- ten Dissertationen zum überwiegenden Teil aus Transkriptionen sowie teilweise aus Über- setzungen von alten Texten bestanden. Die Darstellung der von der Redaktion bemängelten Wissenschaftlichkeit dieser Dissertationen erfolgte in nachvollziehbarer Weise. Dabei kam auch die Gegenposition des Beschwerdeführers, der die behauptete ungenügende Wissen- schaftlichkeit zurückweist und politische Motive für die Kritik ortet, in angemessener Weise zum Ausdruck. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, zwischen Tatsachen und per- sönlichen Ansichten zu unterscheiden. Erkennbar war ebenfalls, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der anonymen „Zeugen“ und insbesondere diejenigen der als „Arzt“ vorge- stellten Person umstritten sind. Die Bedeutung dieser vom Beschwerdeführer primär bean- standeten anonymen Stellungnahmen gilt es erheblich zu relativieren. Die gegen die Disser- tationen formulierte Kritik der mangelnden Wissenschaftlichkeit hätte selbst bei Weglassen dieser Sequenzen bestanden. Der etwas reisserische Charakter dieser Szenen sowie ein- zelner, losgelöst vom übrigen Beitrag möglicherweise missverständlicher Aussagen des hauptsächlichen „Zeugen“ waren daher nicht geeignet, das Publikum im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Sachgerechtigkeitsgebot zu manipulieren (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 [„FDP und Pharmalobby“]). Der medienerfahrene Beschwerdeführer er- hielt im Gespräch auf dem „Stuhl“ überdies ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu allen themenrelevanten Aspekten darzulegen und seinerseits Kritik gegen das Ausstrahlen von anonymen Stellungnahmen, gegen die angehörten „Zeugen“ sowie gegen die seiner

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Ansicht nach primär politischen Motive für die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu erheben. Der irreführende Satz über die Streichung von Dissertationsprojekten aus dem Forschungs- register war ebenso wenig geeignet, den Gesamteindruck des Beitrags zu beeinflussen wie einzelne nicht präzise Formulierungen. Es handelt sich dabei um Fehler in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu begründen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Fragen von allgemeinem Interesse, wie sie sich im umstrittenen Beitrag im Zusammenhang mit der Dissertationspraxis an einer öffentlichen Universität stel- len, besonders strenge Anforderungen an eine allfällige Beschränkung der Medien- bzw. Rundfunkfreiheit (BGE 137 I 340 E. 3.3 S. 346 [„FDP und die Pharmalobby“]). Keinen Ein- fluss auf die Meinungsbildung des Publikums zum eigentlichen Thema des Beitrags hatte zudem die provokative Rücktrittsfrage an den Beschwerdeführer im Rahmen des Studioge- sprächs wegen dessen angeblich häufiger Rücktrittsforderungen an andere Politiker. Den journalistischen Gehalt der Frage hat die UBI nicht zu bewerten. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels mit der besonderen Fokussierung auf den Beschwerdeführer bilden schliesslich Bestandteil der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG. Die kritische Auseinandersetzung mit der hauptberuflichen Tätig- keit eines bekannten und profilierten Parlamentariers bildet Bestandteil der Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Der mit dem kritischen Ansatz des Beitrags verbundene teilweise tenden- ziöse Charakter war für das Publikum als solcher erkennbar. Der Beitrag hat aus den er- wähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, der „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 habe den rundfunkrechtlich gebotenen Schutz der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG missachtet. Seine berufliche Kompetenz und Integrität seien in existen- zieller Weise in Frage gestellt worden. Weil er ein unbequemer Politiker sei, habe man ihn fertigmachen wollen.

E. 6.1 Der auch in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Anna- bel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die Grenze des Zulässigen muss im Einzelfall aufgrund der Umstände definiert werden. Es gilt dabei auch zu unterscheiden, ob eine medienerfahrene Person des öffentlichen Lebens betroffen ist oder jemand, dessen Unerfahrenheit missbraucht wird, um sich über ihn lustig zu ma- chen oder ihn in anderer Weise zu entwürdigen. Der rundfunkrechtliche Schutz der Men- schenwürde dient der Achtung von zentralen gesellschaftlichen Werten und damit dem All- gemeininteresse. Er ist vom primär individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu unter- scheiden, wofür spezielle straf- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen (BGE 134 II

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260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]).

E. 6.2 Nicht zum ersten Mal wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich kritisiert (UBI-Entscheid b. 488 vom

14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Da es sich aber bei ihm auch um einen bekannten Politi- ker und damit um eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses handelt, muss er damit rechnen, dass auch seine wissenschaftliche Tätigkeit viel stärker im medialen Fokus steht als bei anderen Mitarbeitenden der Universität. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch die im Rahmen einer Medienkonferenz erfolgte Kandidatur für das Rektorat der Universität Zürich, auf welche im Beitrag ebenfalls verwiesen wird, zusätzlich exponiert. Die Kritik ge- gen den medienerfahrenen Beschwerdeführer konzentrierte sich auf die von ihm betreuten Dissertationen, deren Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt wurde. Sie richtete sich damit gegen seine Rolle als Doktorvater. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Sendung habe seine berufliche Qualifikation herabgewürdigt und damit seine berufliche Existenzgrundlage in Frage gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Programmrecht dem Schutz öffentlicher Interessen und nicht beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen von durch Rundfunksen- dungen Betroffenen dient (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Ent- sprechende Kritik an der beruflichen Tätigkeit einer Person hat jedoch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu erfolgen, was vorliegend wie erwähnt der Fall war (siehe E. 5ff.) .

E. 6.3 Der von 1994 bis im August 2013 bestehende „Rundschau“-Stuhl für Interviewgäs- te, auch „heisser Stuhl“ genannt, war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hinlänglich bekannt. Kontroverse Diskussionen und für Gäste vielfach unbequeme und hartnäckige Fragen bilde- ten ein Markenzeichen von Studiogesprächen auf dem „Rundschau“-Stuhl. Der Moderator konzentrierte sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer vor allem darauf, Antworten auf die im vorangegangenen Filmbericht erhobene wissenschaftliche Kritik an den thematisier- ten Dissertationen zu erhalten. Wie im ganzen Beitrag wurde der Beschwerdeführer nicht blossgestellt, lächerlich gemacht oder wurde seine Würde als Mensch in anderer Weise missachtet. Daran ändert auch die Frage des Moderators am Ende des Studiogesprächs, ob der Beschwerdeführer von seinem Nationalratsmandat zurücktrete, nichts. Eine provoka- tive und allenfalls sachlich deplatzierte Frage an eine medienerfahrene Persönlichkeit steht nicht im Widerspruch zum rundfunkrechtlich gebotenen Schutz der Menschenwürde. Der erboste Beschwerdeführer konterte darauf denn auch heftig, indem er die journalistische Legitimation und Qualifikation des ganzen Beitrags in Zweifel zog.

E. 6.4 Aus den erwähnten Gründen verletzt der beanstandete „Rundschau“-Beitrag vom

27. März 2013 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Be- schwerde b. 676 ist, soweit darauf einzutreten ist, ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 2 RTVG) abzuweisen.

E. 7 Den „10 vor 10“-Beitrag „Fragwürdige Doktorarbeiten“ (Beschwerde b. 677) erach- tet der Beschwerdeführer als einseitig, tendenziös und nicht sachgerecht. In seiner Eingabe rügt er verschiedene Aspekte des Beitrags, die seiner Meinung nach eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG begründen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, „10 vor 10“ übernehme die Vorwürfe des „Rund-

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schau“-Beitrags ungeprüft, was die Anschuldigungen gegen seine Person noch verstärke und zur Bewirtschaftung eines Medienhypes beitrage. Der Umstand, dass „10 vor 10“ das von der „Rundschau“ am Vortag aufgeworfene Thema um die medizinhistorischen Disserta- tionen weiterverfolgt, ist nicht zu beanstanden. Die Programmautonomie gewährleistet be- kanntlich die freie Themenwahl (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Aufgrund der vielen Reaktionen auf den „Rundschau“-Beitrag war es im Übrigen auch aus journalistischer Sicht nachvollziehbar, dass ein tagesaktuelles Magazin die Geschichte am Folgetag aufnimmt. Der Fokus des „10 vor 10“-Beitrags unterschied sich im Übrigen von demjenigen der „Rundschau“. Die „10 vor 10“-Moderatorin führte wie folgt ein: „Eine Doktorarbeit, die im Wesentlichen daraus besteht, dass ein historischer Text abgeschrieben und in modernes Deutsch übersetzt wird. Genügt dies tatsächlich, um an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich einen Doktortitel zu bekommen? Zwar ist bekannt, dass in der Medizin ein Doktortitel meist einfacher zu er- werben ist als in anderen Studienrichtungen. Aber gleich so einfach? Die ‚Rundschau‘ be- richtete gestern Abend von einem Dutzend fragwürdiger Doktorarbeiten. Entstanden unter der Leitung von Titularprofessor Christoph Mörgeli. Treffen die Vorwürfe zu, steht auch die Universität Zürich schlecht da. Diese hat heute nur ein kurzes Communiqué veröffentlicht und mitgeteilt, die zuständige Fakultät sei mit der Klärung des Sachverhalts beauftragt.“ Auch im nachfolgenden Filmbericht standen im Zusammenhang mit den „fragwürdigen Dok- torarbeiten“ die Universität Zürich und deren Anforderungen für Dissertationen im Zentrum. So war etwa von der Verordnung über die Promotion zum Doktor der Medizin die Rede, aus welcher zitiert wurde, und von den unterschiedlichen Verfahren an den medizinhistorischen Fakultäten an der Universität Bern und Zürich hinsichtlich eines zweiten, externen Gutach- tens. Der Filmbericht endete mit folgendem Off-Kommentar: „Hat die Universität Zürich ein Qualitätsproblem bei der Vergabe von Medizindissertationen? Die Universität wollte sich heute trotz mehrmaligem Nachfragen von ‚10 vor 10‘ nicht dazu äussern.“ Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers richtete sich die Kritik bezüglich der „fragwürdigen Dissertationen“ somit nicht „fast ausschliesslich“ gegen ihn, sondern mindestens in gleicher Weise auch gegen die Universität als bedeutende öffentlich-rechtliche Institution.

E. 7.2 Auf die im „Rundschau“-Beitrag am Vortag gegenüber dem Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe ging die Redaktion von „10 vor 10“ im Filmbericht kurz ein. Die Sequen- zen folgten auf eine Befragung des Präsidenten der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zur Bedeutung des Doktortitels für Ärzte. Der Off-Kommentar führte danach aus, dass Dok- tortitel für Ärzte nicht zwingend seien, doch die Qualität der Doktorarbeit müsse stimmen: „Dies ist bei den 12 fragwürdigen Doktorarbeiten am Medizinhistorischen Institut der Univer- sität Zürich in Frage gestellt. Christoph Mörgelis Doktoranden hätten zum grossen Teil alte Texte abgeschrieben und transkribiert.“ Es wird erwähnt, dass die „Rundschau“ den Be- schwerdeführer mit diesen Vorwürfen konfrontiert und ihn gefragt habe, ob entsprechende Dissertationen wissenschaftlich seien und für den Doktortitel reichen würden. Danach wird ein kurzer Ausschnitt aus dem Studiogespräch mit der Antwort des Beschwerdeführers ge- zeigt: „Entschuldigen Sie, Sie haben gesehen wie diese Originale aussehen, das ist sehr anspruchsvoll und das erfordert eine ganze Menge Zeit und Mühe, das ist eine historische, das ist eine wissenschaftliche Arbeit.“ Für das „10 vor 10“-Publikum kam damit sowohl der Inhalt der Kritik gegen den Beschwerdeführer als auch dessen Sichtweise transparent zum

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Ausdruck. Die Moderation wies nach dem Ende des Filmberichts zudem darauf hin, dass Christoph Mörgeli gegenüber „10 vor 10“ nicht habe Stellung nehmen wollen.

E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anmoderation, wonach die von ihm betreuten Dissertationen anspruchslos gewesen seien („Aber gleich so einfach“?), wurde im Kontext des ganzen Beitrags und insbesondere auch des Filmberichts konkretisiert. Für das Publi- kum wurde deutlich, dass damit Dissertationen gemeint sind, welche zu einem grossen Teil aus Transkriptionen bestehen. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Arbeiten nicht als „so einfach“ erachtet, sondern dass sie vielmehr auch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, war aus dem gezeigten Ausschnitt aus dem „Rundschau“-Gespräch erkennbar. Die teilweise nicht präzise Verwendung von Synonymen für Transkriptionen wie „abschrei- ben“ hat die Meinungsbildung des Publikums ebenfalls nicht beeinträchtigt (siehe dazu auch vorne E. 5.2). Insbesondere wurde es nicht in der Weise irregeführt, dass es annehmen musste, bei den kritisierten Dissertationen handle es sich um Fälschungen bzw. Plagiate. Vielmehr war für das Publikum ersichtlich, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit der Arbeiten bemängelt wurde. Der angehörte Professor Steinke wies etwa darauf hin, es fehl- ten eine kritische Analyse, eine Auseinandersetzung mit dem Forschungsgegenstand und Literaturverweise.

E. 7.4 Der „10 vor 10“-Beitrag hat nach Ansicht des Beschwerdeführers das Sachgerech- tigkeitsgebot zudem verletzt, weil Professor Hubert Steinke zu den strittigen Dissertationen befragt worden sei. Steinke habe bereits im September 2012 seinen Ausschluss aus der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften (SGGMN) gefordert. Auf diesen wichtigen Aspekt habe die Redaktion nicht hingewiesen, obwohl Professor Steinke als medizinhistorischer Experte zu den Vorwürfen gegen den Be- schwerdeführer befragt worden sei. Die konflikthafte Beziehung zwischen dem Beschwerde- führer und dem Direktor des Instituts für Medizingeschichte an der Universität Bern war für das Publikum jedoch auch ohne die Erwähnung des Ausschlussantrags erkennbar. Bevor sich Professor Steinke nämlich zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen äussert, verweist der Off-Kommentar darauf, dass Steinke „den Kollegen Mörgeli und des- sen wissenschaftliche Arbeit schon wiederholt kritisiert“ habe. Aus dieser Bemerkung, wel- che sowohl die Person wie auch die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers um- fasst, konnte das Publikum ausreichend Rückschlüsse auf das gespannte Verhältnis der beiden Professoren ableiten und damit auch die Aussagen des befragten Steinke entspre- chend einordnen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Auswahl von kompetenten Me- dizinhistorikern, die an einer Schweizer Universität Dissertationen betreuen, sehr klein ist. Medizinhistorische Institute gibt es nur an den Universitäten in Bern, Lausanne und Zürich. Der Leiter des Instituts in Lausanne, Professor Barras, bildete keine Alternative zu Prof. Steinke. Er hatte sich zusammen mit Professor Steinke für einen Ausschluss des Be- schwerdeführers aus der SGGMN ausgesprochen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Redaktion im beanstandeten Beitrag nicht geprüft habe, ob die von ihm betreuten und kritisierten Dissertationen den ein- schlägigen Vorschriften entsprochen hätten oder nicht. Dieser Aspekt bildete jedoch nicht eigentliches Thema des Beitrags. Im Zentrum stand vielmehr die Frage, ob ein Qualitäts-

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problem an der Universität Zürich bei medizinhistorischen Dissertationen aufgrund der kriti- sierten mangelnden Wissenschaftlichkeit von einem Dutzend Arbeiten bestehe. Dabei wies die Redaktion auch auf die im Zusammenhang mit diesem Aspekt relevanten Bestimmun- gen der Universität hin. Es wäre zudem kaum möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Aus- strahlung schon Aussagen zur Einhaltung der Vorschriften zu machen, umso weniger als sich die Universität gegenüber „10 vor 10“ generell nicht äussern wollte. Die Moderatorin erwähnte in der Anmoderation jedoch, dass die Universität die zuständige Fakultät mit der Abklärung des Sachverhalts beauftragt habe.

E. 7.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im beanstandeten Beitrag die Fakten sachge- recht dargestellt wurden. Das betrifft namentlich den Umfang der kritisierten Dissertationen, die Art der Vorwürfe sowie die teilweise unterschiedlichen Rahmenbedingungen für medi- zinhistorische Doktorarbeiten an den Universitäten Bern und Zürich. Die zentralen Inhalte aus dem „Rundschau“-Beitrag wurden ebenfalls korrekt zusammengefasst. Dabei kam auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, welcher auf eine Stellungnahme gegenüber der „10 vor 10“-Redaktion verzichtete, zur Geltung. Die transparente Gestaltung des Beitrags er- laubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und letztere zutreffend einzuordnen. Indem die Redaktion gegen En- de des Berichts die Frage in den Raum stellte, ob die Universität Zürich ein Qualitätsprob- lem habe, wies sie darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch kei- ne definitiven Antworten zu den thematisierten Aspekten gegeben werden konnten.

E. 7.7 Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde b. 677 erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen.

E. 8 Nachdem die „Rundschau“ von Fernsehen SRF mit dem Beitrag „Professor in der Kritik“ vom 27. März 2013 eine umfangreiche Medienberichterstattung zu den strittigen Dis- sertationen ausgelöst hatte, strahlte sie in ihrer nächsten Ausgabe vom 3. April 2013 einen weiteren Beitrag zu diesem Thema („Doktortitel-Streit“) aus. Der Beschwerdeführer verweist in seiner dagegen erhobenen Beschwerde b. 678 auf den Schlussbericht der Ombudsstelle. Diese sei zum Schluss gekommen, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, weil sich das Publikum zum zentralen Thema, nämlich den Vorausset- zungen für den Titel „Dr. med.“, keine genügende eigene Meinung habe bilden können.

E. 8.1 Der „Rundschau“-Moderator leitete den Beitrag wie folgt ein: „Unsere Sendung von letzter Woche hat eine Flut von Reaktionen ausgelöst. Wie viel braucht es in diesem Land, um sich Dr. med. nennen zu können? Das war die Kardinalsfrage. Wir haben sie gestellt, weil die Ansprüche für den Doktortitel in der Tat unterschiedlich sind – zwischen Geistes- wissenschaften und Medizinern zum Beispiel. Doch in der Kritik stehen insbesondere die Ansprüche am Medizinhistorischen Institut von Titularprofessor Christoph Mörgeli. Wie der Fall zu einem Aufruhr in der akademischen Welt geführt hat, zeigt mein Kollege Marc Me- schenmoser.“ Der Filmbericht beginnt mit einer Zusammenfassung des „Rundschau“- Beitrags aus der Vorwoche. In mindestens einem Dutzend Fällen hätten Christoph Mörgeli und die Universität Zürich Doktorarbeiten akzeptiert, welche zu einem grossen Teil aus

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Transkriptionen von alten Texten und wenig wissenschaftlicher Einordnung bestanden hät- ten. In einem Ausschnitt aus dem „Rundschau“-Gespräch vom 27. März 2013 kommt der Standpunkt des Beschwerdeführers zum Ausdruck, welcher auf den wissenschaftlichen Wert von Transkriptionen hinweist. In einem Off-Kommentar erwähnt die Redaktion darauf, dass entsprechende Dissertationen an anderen Universitäten kaum möglich wären. Die Vi- zerektorin der Universität Lausanne, Stephanie Clarke, bemerkt, dass die wissenschaftliche Tiefe von Dissertationen derjenigen von anderen Disziplinen zu entsprechen habe. Der Rek- tor der Universität Basel, Antonio Loprieno, hält fest, dass eine Eigenleistung bei Doktorar- beiten evident vorhanden sein müsse. Der Beschwerdeführer äussert sich darauf „zum ne- gativen Urteil der anderen Universitäten“. Er betont, dass Medizingeschichte als Schnittstel- le zwischen Medizin und Geisteswissenschaften ein Nischenfach sei und entsprechend Schwierigkeiten habe, sich zu behaupten. Die Redaktion weist danach auf einen Leitfaden für Doktoranden hin, den der Beschwerdeführer und sein damaliger Chef abgegeben hätten und der höhere Standards aufweise als die effektiv bei Doktorarbeiten angewandten. Der Beschwerdeführer verneint dies in einer nächsten Interviewsequenz. Die Praxis sei mit die- sem Leitfaden deckungsgleich gewesen. Andernfalls hätte der Institutsleiter die Dissertatio- nen nicht akzeptiert. In einem Off-Kommentar bemerkt die Redaktion darauf hin, dass für die strittigen Dissertationen auch der ehemalige Chef des Beschwerdeführers, Beat Rütti- mann, sowie Walter Bär, früherer Leiter der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, Verantwortung trügen. Beide hätten aber gegenüber der „Rundschau“ erklärt, sie seien pen- sioniert und wollten nicht Stellung nehmen. Dafür äussert sich der Präsident der Zürcher SVP, Alfred Heer. Er wirft ein, dass es noch dünnere Dissertationen gebe und fordert, dass die Universität alle medizinischen Dissertationen überprüfen müsse. Es wäre im Übrigen Aufgabe der Universität gewesen, bei Nichtbefolgung der Standards einzuschreiten, was aber nicht erfolgt sei. Ebenfalls zum Wort kommt der ehemalige Präsident der Ärztevereini- gung FMH, Jacques de Haller, der um die Reputation der Medizin fürchtet. Auf die Frage des Journalisten, warum an der Universität Zürich „so viele Dissertationen durchgewinkt“ worden seien, weist er auf die wahrscheinlich nicht seriöse Überwachung hin. Antonio Loprieno erklärt als Präsident der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, dass die Bestrebungen dahin gehen würden, Dissertationen breiter abstützen zu lassen. Der Filmbe- richt endet mit folgendem Off-Kommentar: „Jetzt ist die Universität Zürich gefordert. Lässt sie die fragwürdigen Mörgeli-Dissertationen doch noch von unabhängigen Fachleuten ex- tern untersuchen?“ Fragen im Zusammenhang mit den umstrittenen Dissertationen stehen auch im Studiogespräch mit Peter Suter im Vordergrund. Der Vizepräsident der Akademie der Medizinischen Wissenschaften wird vom Moderator direkt gefragt, ob die zwölf umstrit- tenen Dissertationen einen Doktortitel verdienten. Gemäss Suter habe dies die damit von der Universität Zürich betraute Kommission zu beurteilen. Im Gespräch auf dem „Rund- schau“-Stuhl äussert er sich vor allem in genereller Weise zu den Anforderungen und den Rahmenbedingungen für medizinische Dissertationen sowie zum Nutzen von Doktorarbei- ten. Er weist aber darauf hin, dass er kein Medizinhistoriker sei und keine vertiefte Analyse zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen geben könne. Je nach Fachgebiet würden sich Dissertationen stark voneinander unterscheiden. Am Schluss fragt der Modera- tor seinen Interviewgast, ob sich für Mediziner aufgrund des Falls Mörgeli ein Glaubwürdig-

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keitsproblem ergebe. Peter Suter verneint dies. Der Fall habe „gewisse Turbulenzen“ aus- gelöst. Dies sei aber gut, weil wichtige Fragen im Zusammenhang mit medizinischen Disser- tationen wieder geprüft würden.

E. 8.2 Ausgangspunkt des Beitrags bildeten die gut ein Dutzend vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen, deren wissenschaftlicher Gehalt die „Rundschau“ bereits in der Ausgabe der Vorwoche kritisiert hatte. Thematisiert wurden auf dieser Grundlage Reaktio- nen von anderen schweizerischen Universitäten, von der Ärzteschaft, von der Politik und von der medizinischen Wissenschaft zu den umstrittenen Dissertationen sowie mögliche Auswirkungen auf die Medizin. Im Beitrag ging es dagegen nicht darum, die Voraussetzun- gen, um sich „Dr. med.“ nennen zu dürfen, in genereller Weise zu thematisieren.

E. 8.3 Die Behauptung in der Anmoderation, wonach der vorgängige „Rundschau“-Beitrag eine „Flut von Reaktionen ausgelöst“ und zu einem „Aufruhr in der akademischen Welt“ ge- führt hätten, erachtet der Beschwerdeführer als übertrieben und sensationshaschend. Tat- sache ist aber, dass der „Rundschau“-Beitrag Grundlage für viele andere Medienberichte bildete, wie der Beschwerdeführer selber einräumt („Medienhype“). Daran ändert auch der Umstand nicht, dass der Grund für dieses breite Medienecho primär in der Person des kriti- sierten Doktorvaters liegen dürfte, handelt es sich bei ihm doch um einen bekannten und polarisierenden Politiker. Übertreibungen und Zuspitzungen sind im Journalismus im Übri- gen nicht unüblich, umso mehr wenn es darum geht, die Bedeutung und Resonanz eigener Beiträge hervorzuheben. Da das Publikum aufgrund der verschiedenen seit dem ersten „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 erschienen Medienberichte über ein gewisses Vorwissen zu den umstrittenen Dissertationen verfügte, konnte es die genannten Aussagen aus der Anmoderation im Wesentlichen korrekt einordnen.

E. 8.4 Eine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unbedenkliche journalistische Zuspit- zung stellt ebenfalls die vom Beschwerdeführer monierte Darstellung der Reaktion der Uni- versität Zürich auf den „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche dar: „Aufgeschreckt durch die ‚Rundschau‘-Recherche will die Medizinische Fakultät der Universität Zürich jetzt selbst abklären, ob die abgeschriebenen Texte unter Mörgelis Leitung den eigenen Ansprüchen genügen oder nicht.“ Der Originaltext der Medienmitteilung der Zürcher Universität lautete wie folgt: „Die Universität Zürich klärt die in der Sendung ‚Rundschau‘ erhobenen Behaup- tungen bezüglich medizingeschichtlicher Dissertationen ab. Sie beauftragt die zuständige Fakultät um Klärung des Sachverhalts.“ Die eigentliche Botschaft der Medienmitteilung

- Abklärung der im „Rundschau“-Beitrag erhobenen Vorwürfe durch die Fakultät - wurde im Filmbericht damit korrekt wiedergegeben.

E. 8.5 Zu bemängeln gilt es, dass im Beitrag wiederholt von „abschreiben“ bzw. „abge- schriebenen Texten“ statt von Transkriptionen die Rede ist. Aufgrund der Einführung im Filmbericht, des Vorwissens des Publikums sowie insbesondere durch die Ausstrahlung einer Sequenz aus dem „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde diese etwas despektierliche und vereinfachende Umschreibung aber richtiggestellt und bewirkte keine irreführende Beeinflussung der Meinungsbildung.

E. 8.6 Mit Verweis auf den Ombudsbericht führt der Beschwerdeführer an, das Vorgehen

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der Zürcher Fakultät bei der Annahme von Dissertationen hätte zur Gewährleistung der frei- en Meinungsbildung des Publikums zwingend dargelegt werden müssen. Eine entspre- chende Ergänzung des Beitrags hätte zwar zu einer umfassenderen Information beigetra- gen (BGE 137 I 340 E. 4.5 S. 349 [„FDP und Pharmalobby“]). Das Weglassen führte jedoch nicht zu einer Irreführung oder Täuschung des Publikums. Die Promotionsverfahren bildeten auch bei den Darlegungen über die Universität Basel und Lausanne kein Thema. Vielmehr ging es in allgemeiner Weise um die inhaltlichen Anforderungen an Medizindissertationen. Der Beitrag erweckte auch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei für die Anerken- nung der umstrittenen Doktorarbeiten alleine verantwortlich. Im Filmbericht wurde ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass der Direktor des Medizinhistorischen Instituts und der Leiter der Medizinischen Fakultät bei der Promotion der umstrittenen Dissertationen mitgewirkt hätten.

E. 8.7 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Bemerkung der Redaktion im Filmbericht im Rahmen eines Off-Kommentars, wonach an anderen Universitäten Dissertationen, die hauptsächlich aus der Transkription von alten Texten bestünden, nicht möglich seien. We- der die Vizerektorin der Universität Lausanne noch der Rektor der Universität Basel hätten sich direkt zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen geäussert. Dieser Um- stand geht aber aus dem Kontext hervor. Sowohl Stephanie Clarke von der Universität Lau- sanne wie auch Antonio Loprieno von der Universität Basel nahmen nämlich Stellung zur Frage, ob bei ihnen Doktorarbeiten, welche mehrheitlich aus Transkriptionen bestünden und keine wissenschaftliche Einordnung aufwiesen, möglich wären, und nicht direkt zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen. Zu den Aussagen der Repräsentanten der bei- den Universitäten konnte der Beschwerdeführer überdies seine Sicht darstellen. Im Studio- gespräch bezweifelte Peter Suter schliesslich die Aussagen von Stephanie Clarke und An- tonio Loprieno, dass Dissertationen, die vor allem aus der Transkription von alten Texten bestehen, an anderen Schweizer Universitäten nicht möglich wären.

E. 8.8 Moniert werden vom Beschwerdeführer überdies die Sequenzen mit dem ehemali- gen Präsidenten der Ärztevereinigung FMH, Jacques de Haller. Es sei im Bericht nicht of- fengelegt worden, dass es sich bei Jacques de Haller um einen Nationalratskandidaten der SP und damit um einen politischen Gegner des Beschwerdeführers handle. Dieser habe unwidersprochen behaupten können, die Reputation der Medizin stehe auf dem Spiel und die umstrittenen Dissertationen seien nicht akzeptabel. Es mutet zwar einigermassen er- staunlich an, wenn die „Rundschau“ als Ärztevertreter zu einem aktuellen Vorfall den schon Monate vor der Ausstrahlung nicht mehr gewählten, ehemaligen FMH-Präsidenten befragt und diesem damit erst noch ermöglicht, berufliche Kritik gegen einen politischen Widersa- cher auszuüben. Bei der Auswahl von Experten und Interviewgästen sind Rundfunkveran- stalter aufgrund der Programmautonomie allerdings grundsätzlich frei, es sei denn, es hand- le sich um eine Wahl- oder Abstimmungssendung (BGE 2C_139/2011 vom 19. Dezember 2011 [„Fokus“]). Ein Verweis auf den politischen Hintergrund von Jacques de Haller hätte die Transparenz sicherlich gefördert. Aufgrund der Einblendung wurde für das Publikum jedoch ersichtlich, dass es sich bei diesem um den ehemaligen FMH-Präsidenten handelt, als welcher er offensichtlich auch befragt wurde. Die pointierten Formulierungen von de Hal-

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ler wurden im Rahmen des darauf folgenden Studiogesprächs mit Peter Suter, welches län- ger dauerte als der Filmbericht, erheblich relativiert. Peter Suter wurde sowohl als Vizeprä- sident der Akademie der Medizinischen Wissenschaften wie auch als langjähriger Chefarzt am Universitätsspital Genf vorgestellt und war daher auch geeignet, ein Gegengewicht zu Jacques de Haller aus Ärztesicht darzustellen. Im Gespräch auf dem „Rundschau“-Stuhl bemerkte Suter zwar, es sei im Zusammenhang mit den umstrittenen Dissertationen offen- bar sehr viel Zeit für Transkriptionen und relativ wenig für eine vertiefte Analyse und Schlussfolgerungen verwendet worden. Er führte aber an, dass medizinische Dissertationen je nach Fachgebiet sehr unterschiedlich aussehen könnten und nahm damit ein Argument des Beschwerdeführers aus dem Filmbericht auf. Peter Suter sah denn auch ausdrücklich davon ab, die Frage zu beantworten, ob die zwölf kritisierten Dissertationen einen Doktortitel verdienten, und verwies auf die zuständige Kommission der Universität Zürich. Im Gegen- satz zu de Haller sieht Suter auch in keiner Weise die Glaubwürdigkeit der Medizin durch die umstrittenen Dissertationen auf dem Spiel, welche er nüchtern als „Auslöser für gewisse Turbulenzen“ ortet. Die Kritik de Hallers, wonach die besagten Dissertationen nicht akzep- tabel seien, richtete sich im Übrigen in erster Linie gegen das Kontrollverfahren an der me- dizinischen Fakultät der Universität Zürich und nicht gegen den Beschwerdeführer.

E. 8.9 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war es im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots nicht notwendig zu erwähnen, dass der Präsident der Zürcher Ärzte- gesellschaft in mehreren Fernsehsendungen habe verlauten lassen, dass medizinische Dis- sertationen, die vorwiegend aus Transkriptionen von alten Texten bestehen, wissenschaft- lich wertvoll seien. Im Beitrag wurde bereits eine entsprechende Aussage des Beschwerde- führers ausgestrahlt. Überdies kam zum Ausdruck, dass die angehörten Ärzte keine einheit- liche Meinung zu diesem Thema haben.

E. 8.10 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass der Beitrag auch anders und allenfalls besser hätte gestaltet werden können. Die rundfunkrechtlich re- levanten Mängel wie die fehlende Transparenz bezüglich des politischen Hintergrunds von Jacques de Haller oder die wiederholte Verwendung von vereinfachenden Begriffen für Transkriptionen wie „abschreiben“ betreffen jedoch Nebenpunkte bzw. erweisen sich als redaktionelle Unvollkommenheiten. Im Rahmen des Filmberichts wurden im Wesentlichen die aus dem „Rundschau“-Beitrag der Vorwoche bekannten Vorwürfe im Zusammenhang mit den rund zwölf vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen wiederholt und durch zusätzliche Stellungnahmen von Wissenschaftlern, eines Arztes und eines Politikers er- gänzt. Der Grund für die Kritik an den Dissertationen wurde faktengerecht dargestellt. Das gilt ebenfalls für die Rolle des Beschwerdeführers, der als Doktorvater nicht allein für die Promovierung verantwortlich war. Der Standpunkt des Beschwerdeführers zu den zentralen Kritikpunkten ging in angemessener Weise aus dem Filmbericht hervor. Die verschiedenen Meinungsäusserungen der angehörten Personen waren für das Publikum als persönliche Kommentare erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die gegen die Dissertationen im ei- gentlichen Beitrag erhobenen Vorwürfe sowie die teilweise drastisch dargestellten Auswir- kungen wurden durch das nachfolgende Studiogespräch relativiert. Der betont sachlich und differenziert argumentierende Peter Suter wies nicht nur darauf hin, dass Schlüsse zu den

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umstrittenen Dissertationen erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Abklärungen der Medi- zinischen Fakultät der Universität Zürich möglich seien, sondern vermittelte einiges sach- dienliches Grundlagen- und Hintergrundwissen zu medizinischen Dissertationen und deren Relevanz für die Praxis. Aufschlussreich waren schliesslich auch die Schlussfolgerungen Peter Suters, in denen der Vizepräsident der Medizinischen Wissenschaften das grosse Echo auf die Kritik an den Dissertationen als „Turbulenzen“ einstufte, welche dazu führten, dass die wissenschaftlichen Standards für medizinische Dissertationen wieder einmal grundsätzlich überprüft würden, was positiv zu beurteilen sei. Diese Einschätzung half dem Publikum, sich auch eine eigene Meinung über die Relevanz und Tragweite der Kritik an den medizinhistorischen Dissertationen zu bilden.

E. 8.11 Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde b. 678 erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen.

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Dispositiv
  1. B. 676: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  2. B. 677: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  3. B. 678: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 676/677/678

Entscheid vom 6. Dezember 2013

________________________ Besetzung Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin, Vorsitz)

Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Rundschau“ vom 27. März 2013, Beitrag „Profes- sor in der Kritik“ und Studiogespräch mit Christoph Mörgeli (b. 676), Sendung „10 vor 10“ vom 28. März 2013, Beitrag „Fragwür- dige Doktorarbeiten“ (b. 677), Sendung „Rundschau“ vom 3. April 2013, Beitrag „Doktorti- tel-Streit“ und Studiogespräch mit Peter Suter (b. 678)

Beschwerden vom 15. Juni 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Prof. Dr. Christoph Mörgeli (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen des wöchentlich ausgestrahlten Politmagazins „Rundschau“ strahlte Fernsehen SRF am 27. März 2013 den Beitrag „Professor in der Kritik“ aus (Dauer: 13 Mi- nuten 7 Sekunden). Dieser befasste sich kritisch mit von Prof. Christoph Mörgeli am Medi- zinhistorischen Institut der Universität Zürich betreuten Dissertationen. Bei über einem Dut- zend dieser Dissertationen beständen Zweifel hinsichtlich des erforderlichen wissenschaftli- chen Gehalts. Diese Dissertationen würden zum überwiegenden Teil aus Transkriptionen und der Übersetzung von alten Texten bestehen. Im Beitrag bestätigen dies zwei als ehe- malige Doktoranden bezeichnete Personen anonym. Zu Wort kommt ebenfalls eine Wis- senschaftsexpertin der Universität Genf, welche sich schockiert zeigt, dass Dissertationen, die zur Hauptsache aus der Transkription von alten Texten bestünden, möglich seien. Ein- gespielt werden im Beitrag auch mehrmals Archivaufnahmen von Christoph Mörgeli. Im an- schliessenden Interview auf dem „Stuhl“ konfrontiert der Moderator Christoph Mörgeli mit der im Filmbeitrag erhobenen Kritik (Dauer: 10 Minuten 1 Sekunde). B. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF nahm am folgenden Tag in einem Beitrag das Thema der „fragwürdigen Doktorarbeiten“ auf (Dauer: 4 Minuten 49 Sekunden). In der Anmoderation wird bemerkt, dass neben Christoph Mörgeli auch die Uni- versität Zürich schlecht dastehe, wenn die Vorwürfe zutreffen würden. Im Filmbericht äus- sert sich der Präsident der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zur Bedeutung des Doktor- titels und der Direktor des Instituts für Medizingeschichte der Universität Bern zu Standards von Doktorarbeiten. Überdies werden noch Ausschnitte aus dem „Rundschau“-Interview mit Christoph Mörgeli vom vorangegangenen Tag gezeigt. Im Beitrag wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl die Universität Zürich wie auch Christoph Mörgeli nicht gegenüber „10 vor 10“ äussern wollten. C. Die „Rundschau“ von Fernsehen SRF strahlte in ihrer Sendung vom 3. April 2013 einen weiteren Beitrag zum „Doktortitel-Streit“ aus (Dauer: 8 Minuten 18 Sekunden). Der Moderator erwähnt einleitend, die Sendung von letzter Woche habe eine Flut von Reaktio- nen ausgelöst. Der „Fall Mörgeli“ habe zu einem Aufruhr in der akademischen Welt geführt. Im anschliessenden Filmbericht nehmen neben Christoph Mörgeli die Direktorin der Dokto- randenschule der Universität Lausanne, der Rektor der Universität Basel, der Präsident der Zürcher SVP, der ehemalige Präsident der Ärztevereinigung FMH sowie der Präsident der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten Stellung zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit den kritisierten Dissertationen. Im Anschluss an den Filmbericht befragt der Moderator Prof. Peter Suter, Vizepräsident der Schweizerischen Akademie der Medizi- nischen Wissenschaften, auf dem „Stuhl“ (Dauer. 8 Minuten 43 Sekunden). D. Im Rahmen von drei Eingaben vom 15. Juni 2013 (Eingang jeweils am 27. Juni

2013) erhob Christoph Mörgeli (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnten Sendungen. Inner- halb der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den fehlenden Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 30. Mai 2013 i.S. „10 vor 10“-Beitrag

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vom 28. März 2013 zu. E. Bezüglich der „Rundschau“-Beiträge vom 27. März 2013 (Beschwerde b. 676) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die gebotene Achtung der Menschenwürde sei durch die Herabwürdigung der beruflichen Integrität missachtet worden. Überdies sei die Kritik an der Betreuung der Dissertationen mit dem Nationalratsmandat verbunden worden. Es sei im Beitrag primär um das Fertigmachen eines unbequemen Poli- tikers der Schweizerischen Volkspartei (SVP) gegangen. Die Beiträge hätten auch in ekla- tanter Weise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Er verweist auf die anonym vorgetrage- nen Anschuldigungen. Die Glaubwürdigkeit der Quellen sei nicht verifizierbar. Es sei eben- falls wiederholt suggeriert worden, bei den fraglichen Dissertationen handle es sich um Pla- giate, was in keiner Weise zutreffe. Der Beitrag habe sich einseitig auf den Beschwerdefüh- rer fokussiert, ohne die Qualitätsstandards medizinischer Dissertationen generell und die Mitverantwortung von Institutsdirektor, Promotionskommission und der Medizinischen Fakul- tät der Universität Zürich zu prüfen. Ob die fraglichen Dissertationen gegen Vorschriften der Medizinischen Fakultät und des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich ver- stiessen, sei ebenfalls nicht aus den „Rundschau“-Beiträgen hervorgegangen. F. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des „10 vor 10“-Beitrags vom 28. März 2013 (Beschwerde b. 677) primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die Anschuldigungen aus der „Rundschau“-Sendung vom Vortag seien ungeprüft über- nommen worden. Wiederum habe sich die Kritik in unzulässiger Weise auf den Beschwer- deführer beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass suggeriert werde, bei den kritisierten Dissertationen handle es sich um Plagiate. Falsch sei ebenfalls, diese Dissertati- onen als „einfach“ zu bezeichnen. Ob der Beschwerdeführer überhaupt gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe, werde nicht abgeklärt. Im Beitrag sei schliesslich nicht er- wähnt worden, dass ein angehörter Experte (Prof. Hubert Steinke) den Ausschluss des Be- schwerdeführers aus der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften gefordert habe. G. Auch hinsichtlich der „Rundschau“-Beiträge vom 3. April 2013 (Beschwerde b. 678) erachtet der Beschwerdeführer das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt. Die Ombudsstelle, auf dessen Schlussbericht er verweist, sei zum selben Schluss gekommen. Es seien Be- hauptungen aufgestellt worden, welche in keiner Weise hätten belegt werden können. So sei gesagt worden, Dissertationen wie die in der Art der vom Beschwerdeführer betreuten wären an anderen Universitäten nicht möglich gewesen. Die befragten Vertreter der ande- ren Universitäten hätten sich dazu aber nicht geäussert. Es sei überdies unterlassen wor- den, das geltende Verfahren der verantwortlichen Fakultät bei der Annahme von Disserta- tionen zu analysieren. Von der Ärzteschaft sei einzig Jacques de Haller, ein politischer Gegner des Beschwerdeführers, befragt worden, welcher die von ihm betreuten Doktorar- beiten unwidersprochen als „nicht akzeptabel“ habe nennen dürfen. Bestehende gegenteili- ge Ansichten von Ärztevertretern seien dagegen unerwähnt geblieben. H. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und

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Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie bean- tragt in ihren Antworten vom 1. Oktober 2013 (b. 676 und b. 677) bzw. vom 7. Oktober 2013 (b. 678), die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer angebliche wirtschaftliche bzw. materielle Auswirkungen (b. 676) und soweit er ohne Begründung eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG geltend mache (b. 677, b. 678). I. Die Beschwerdegegnerin weist bezüglich der Beschwerde b. 676 auf die Pro- grammautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG hin, welche die freie Themenwahl gewährleiste. Im Rahmen ihrer anerkannten Funktion als „public watchdog“ sei es auch Aufgabe der Me- dien, Vorgänge an einer schweizerischen Universität kritisch zu hinterfragen. Der Be- schwerdeführer habe im Übrigen verlauten lassen, dass die ihn betreffende Kündigung als Oberassistent und als Konservator des Medizinhistorischen Museums durch die Universität Zürich vom 28. September 2012 politisch motiviert gewesen sei. Der Beitrag habe die Ach- tung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs.1 RTVG gewahrt. Die Kritik gegenüber dem medienerfahrenen Beschwerdeführer werde zwar hart, wie bei der „Rundschau“ üblich, aber in sachlicher Weise vorgebracht. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Die Fakten seien korrekt und transparent vermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass die fraglichen Dissertationen primär aus Transkriptionen bestan- den hätten. Das gelte auch für die im Beitrag anonym vorgestellten bulgarischen Aufsätze. Eine unabhängige Expertin habe bestätigt, dass die kritisierten Dissertationen nicht wissen- schaftlichen Massstäben entsprächen. Der Beschwerdeführer habe im anschliessenden Interview auf dem „Stuhl“ seine Sicht der Dinge darlegen können. Die von ihm erhobenen Vorwürfe bezüglich der anonymen Informanten, der Fokussierung auf seine Person, Plagia- ten, Falschbehauptungen und des Nichtabklärens der Einhaltung der Fakultätsvorgaben und der Vermischung von Wissenschaft und Politik seien unberechtigt. Die Rücktrittsfrage sei allenfalls provokativ gewesen, im Lichte von Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) jedoch nicht unzulässig. J. Hinsichtlich der Beschwerde b. 677 betont die Beschwerdegegnerin, dass ein öf- fentliches Interesse an der Weiterverfolgung des gesellschaftlich und bildungspolitisch rele- vanten Themas bestanden habe. Bei Fragen von allgemeinem Interesse und im Bereich des politischen Diskurses gälten gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts besonders strenge Anforderungen an eine allfälli- ge Beschränkung der Rundfunkfreiheit. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. So sei ausdrücklich erwähnt worden, dass der befragte Experte den Beschwerde- führer und dessen wissenschaftliche Arbeit schon wiederholt kritisiert habe. Die Verweise auf die „Rundschau“-Sendung seien im Sinne der Verständlichkeit erforderlich gewesen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich Konzernjournalismus und Medienhype seien unbegründet. Der Beitrag sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht auf ihn fokussiert gewesen. Namentlich sei viel Gewicht auf die Qualitätsstandards der Universi- tät Zürich gelegt worden. Auch die anderen Rügen (Plagiatsvorwurf, Unterschiede bei den Dissertationen, Anspruchslosigkeit der fraglichen Dissertationen, fehlende Abklärung der Einhaltung von Fakultätsvorgaben) seien unbegründet. Im Rahmen des frei gewählten Sen-

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dethemas habe die Redaktion in diesem kurzen Beitrag auch nicht alle Gesichtspunkte der umfassenden Problematik abklären können. K. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Antwort i.S. b. 678, dass ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung und Vertiefung der Thematik um die Praxis der Disserta- tionen bestanden habe. Ausgehend vom Fall des Beschwerdeführers sei das Publikum oh- ne weiteres in der Lage gewesen, sich zur Frage der allgemeinen Anforderungen an medi- zinische Dissertationen eine eigene Meinung zu bilden und sich einen Überblick über die vielen Reaktionen in Fachkreisen zu verschaffen, welche der „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer habe zu allen ihn betreffenden Vorwürfen Stellung nehmen können. Zudem habe sich auch der Kantonalpräsident der Zürcher SVP äussern können. Im Beitrag seien neue Aspekte thematisiert worden. Von einem Konzern- und Kampagnenjournalismus könne keine Rede sein. Die „Rundschau“ habe bezüglich der Anforderungen an medizinische Dissertationen, der Bedeutung des Doktortitels in der Medi- zin und der schriftlichen Stellungnahme der Universität Zürich korrekt informiert. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass das Publikum das Promotionsverfahren im Detail kenne. Im Bei- trag komme jedoch zum Ausdruck, dass mehrere Instanzen für die Genehmigung von Dis- sertationen verantwortlich seien. L. In seiner gemeinsamen Replik auf die drei Beschwerdefälle vom 24. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe) betont der Beschwerdeführer, die anonymisierten „Zeugen“ aus dem „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 seien nicht glaubwürdig. Die beiden „Zeugen“ hät- ten gar nicht den Doktortitel erreicht. Aus Frustration über die nicht erreichte Promotion hät- ten sie falsche Aussagen gemacht. Er habe ein anthropologisch-forensisches Gutachten zur Identität des Hauptzeugen machen lassen, von welchem im Beitrag ein Schattenbild gezeigt worden sei. Dieses besage gemäss Prof. Rösing, dass die „Rundschau“ mit grosser Wahr- scheinlichkeit (95 – 99 Prozent) einen falschen Doktor vorgeführt habe. Es sei damit vor- sätzlich falsch informiert worden, um den wissenschaftlichen Ruf des Beschwerdeführers zu vernichten. Die Aussagen dieses Hauptzeugen würden zusätzlich den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe betrügerische Machenschaften in Kauf genommen. Falsch sei überdies die Aussage, wonach der Direktor des Medizinhistorischen Instituts die offenen Dissertationen von Doktoranden des Beschwerdeführers aus dem Forschungsregister der Universität habe streichen lassen. Unrichtig sei ebenfalls die Aussage im gleichen „Rund- schau“-Beitrag vom 27. März 2013, wonach die Zürcher Regierung die vom Beschwerdefüh- rer betreuten Dissertationen als „zu wenig wissenschaftlich“ beurteilt habe. Das nachfolgen- de Gespräch auf dem „Stuhl“ habe die vorangegangenen schlimmen Vorwürfe und Verun- glimpfungen, die gegen das RTVG verstossen hätten, nicht geheilt. M. In ihrer Duplik vom 19. November 2013 i.S. b. 676 bestreitet die Beschwerdegeg- nerin die Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Glaubwürdigkeit der ano- nymen Zeugen. Sie werde allerdings die Identität der betreffenden Personen nicht preisge- ben und verweist auf den Quellenschutz, welcher einen zentralen Pfeiler der Medienfreiheit darstelle. Der Beschwerdeführer verkenne im Übrigen, dass sich die Kritik im Beitrag auf die Frage der Wissenschaftlichkeit der kritisierten Dissertationen konzentriere. Die Faktenlage diesbezüglich sei eindeutig. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Aussage bezüglich der

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Stellungnahme der Zürcher Regierung sei korrekt. Eine Unterlassung bestehe tatsächlich im Zusammenhang mit der Aussage im Beitrag über die Streichung von Dissertationen aus dem Forschungsregister, da diese nicht nur die vom Beschwerdeführer betreuten Disserta- tionen betreffe. Es handle sich dabei aber um einen Mangel in einem Nebenpunkt. Das un- geschnittene Interview auf dem „Stuhl“ stelle die fairste Form einer Verteidigung dar, vor allem für eine mediengewandte und rhetorisch beschlagene Person wie den Beschwerde- führer. Dieser habe denn auch mit markigen Worten seine Sicht der Dinge dargelegt. Von der Redaktion sei er frühzeitig über die Recherchen informiert worden. Auf eine Duplik in den Beschwerdesachen b. 677 und b. 678 verzichtete die Beschwerdegegnerin, da sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mehr weiter zu diesen Fällen geäussert habe. N. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2013 zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu allenfalls umgehend zu äussern. O. Der Präsident der UBI, Prof. Roger Blum, ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach Eingang der Be- schwerden b. 676, b. 677 und b. 678 in den Ausstand getreten. P. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingaben wurde zusammen mit den Ombudsberichten fristgerecht eingereicht und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der in allen Sendungen namentlich erwähnte, gezeigte und kritisierte Beschwerdeführer besitzt jeweils die erforderliche Nähe zum Ge- genstand der beanstandeten Sendungen. 3. Die UBI hat sich auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Sie hat festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen nationale oder internationale Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Bestimmungen verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auf Rügen des Beschwerdeführers, welche sich nicht auf die ausgestrahlten Sendungen beziehen, wie etwa hinsichtlich seines vom Direktor von SRF nicht beantworteten Schrei- bens oder verschiedener Vorgänge an der Universität Zürich im Zusammenhang mit seiner Entlassung als Oberassistent und Konservator des Medizinhistorischen Museums Ende September 2012, kann nicht eingetreten werden. Soweit er die Verletzung von strafrechtli- chen Bestimmungen geltend macht, ist ebenfalls nicht darauf einzutreten und auf die beste- henden Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medienfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Ver- anstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desachen steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot und bei der Beschwerdesache b. 676 zudem die Achtung der Menschenwürde (siehe dazu E. 6) im Zentrum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal-

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tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 4.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die drei beanstandeten Sendungen aufgrund ihres unbestrittenen Informationsgehalts anwendbar. Die entsprechende rundfunkrechtliche Prüfung hat getrennt voneinander zu erfolgen (siehe E. 5., 7. und 8.). Im Zusammenhang mit den beiden beanstandeten „Rundschau“-Beiträgen (Beschwerdesachen b. 676 und b.

678) ist jeweils auch das inhaltlich damit eng verbundene Studiogespräch in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 259 [„Rentenmissbrauch“]). Der eigentliche Beitrag, bestehend aus Anmoderation und Filmbericht, sowie das Studiogespräch stellen demnach bei diesen beiden Beschwerden den Prüfungsgegenstand dar. 4.5 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet dagegen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer explizit nur die drei erwähnten Sendungen - getrennt voneinander - beanstandet hat und nicht die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF zu den um- strittenen Dissertationen. Auf die Rüge des Konzern- und Kampagnenjournalismus, welche die UBI nur im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot prüfen könnte, ist daher nicht einzu- treten. Auf den in keiner Weise begründeten Verweis des Beschwerdeführers auf eine Ver- letzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist ebenfalls nicht einzutreten. Die beanstandeten Sendun- gen wären ohnehin in keiner Weise geeignet, die innere oder äussere Sicherheit des Bun- des oder der Kantone im Sinne der Rechtsprechung der UBI zu gefährden (UBI-Entscheide

b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1ff. [„Drohung“]). 5. Dem „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 (Beschwerdesache b. 676) kommt eine besondere Rolle zu. Er bildete nicht nur Grundlage der beiden anderen beanstandeten Beiträge, sondern für eine Vielzahl von Medienberichten. Der Beschwerdeführer spricht da- von, dass dieser Beitrag einen regelrechten „Medienhype“ ausgelöst habe (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E. 8 [„Fall Céline/Yasmin“]). 5.1 Hinsichtlich des Beitrags vom 27. März 2013 erachtet der Beschwerdeführer das Sachgerechtigkeitsgebot bereits aufgrund der Sequenzen mit den beiden anonymen „Zeu- gen“ als verletzt. Gemäss Filmbericht handelte sich dabei um ehemalige Doktoranden, wel- che von Christoph Mörgeli betreut worden seien. Zuerst äusserte sich ein Mann, von der

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„Rundschau“ als Arzt vorgestellt, in einem Interview über seine Erfahrungen bei der Disser- tation. Für das Publikum war er nur als Schattenbild erkennbar, seine Antworten wurden nachgesprochen. Er erwähnte, dass ihm Christoph Mörgeli einen alten Text aus dem Archiv des Medizinhistorischen Instituts überreicht habe, welchen er von altem Deutsch ins heutige Deutsch habe übertragen müssen. Da er den alten Text nicht habe entziffern können, habe er jemanden gesucht, der dies für ihn gegen Bezahlung gemacht habe. Er selber habe nur einige Seiten Zusammenfassung verfasst. Auf die Frage des „Rundschau“-Journalisten, wie viele andere sich die Dissertation auf dieselbe Weise „erschlichen“ hätten, antwortete der anonyme Informant, dass dies rund ein Dutzend gewesen seien. Als weitere „Zeugin“ diente der „Rundschau“ eine Frau, deren primäre Aufgabe es gewesen sei, Texte in Bulgarien zu finden und zu übersetzen. Sie war bei der telefonischen Befragung nicht zu sehen. Ihre Antworten wurden nachgesprochen und protokolliert. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führt an, der Arzt sei ein nachweislicher „Betrüger“, der bei ihm nicht promovieren konnte. Er verweist auf ein anthropologisch-forensisches Gutachten und auf ein im Filmbericht eingeblendetes Schreiben, welche belegen würden, dass dieser „Zeuge“ an der Universität Zürich nicht promovieren konnte. Wohl aus Frustration über die- sen Misserfolg habe dieser im beanstandeten Filmbericht den Beschwerdeführer ange- schwärzt. Der entsprechende Doktorand habe trotz der fehlenden Promotion von der Thur- gauer Gesundheitsdirektion eine Erlaubnis zur Berufsausübung als Zahnarzt erhalten. Die Sequenzen mit diesem Hauptzeugen würden dem Beschwerdeführer unterstellen, er habe von den „betrügerischen Machenschaften“, also dem Umstand, dass Doktoranden alte Tex- te gegen Geld transkribieren liessen, gewusst und diese gedeckt. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin weigert sich, die Identität der beiden anonymisierten In- formanten offen zu legen und verweist auf den Quellenschutz. Art. 17 Abs. 3 BV gewährleis- tet das Redaktionsgeheimnis. Das Recht auf Geheimhaltung journalistischer Quellen leitet die Rechtsprechung auch aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 136 IV 145 E. 3 S. 149; BGE 132 I 181 E. 2 S. 184). Dieses dient dem freien Informationsfluss. Der Schutz des Redak- tionsgeheimnisses gilt wie andere grundrechtliche Ansprüche jedoch nicht absolut. 5.1.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zu berücksichtigen, dass anonym vor- getragene Vorwürfe gegen eine Person wegen der fehlenden Transparenz heikel sind und erhöhte Sorgfaltspflichten erfordern. Neben einer vertieften Abklärung der Fakten muss der Angeschuldigte auch angemessen Gelegenheit erhalten, zu den gegen ihn erhobenen Vor- würfen Stellung zu nehmen (UBI-Entscheide b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 5.3 [„Schwe- re Vorwürfe“] und b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 6.2 [„Témoins silencieux“]). 5.1.4 Umstritten ist zwischen den Parteien die Tragweite der Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer. Eine vom ganzen Beitrag losgelöste Betrachtung von einzelnen der bean- standeten Szenen mit dem interviewten anonymen „Zeugen“ könnte beim Publikum diesbe- züglich allenfalls den irreführenden Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe ge- wusst, dass Doktoranden Texte teilweise gegen Entgelt hätten übersetzen lassen, und der Beschwerdeführer habe dies stillschweigend geduldet. Im Kontext des ganzen Beitrags lässt sich jedoch eine entsprechende Betrachtungsweise nicht aufrecht erhalten. Weshalb

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die „Rundschau“ den Beschwerdeführer kritisierte, ging bereits aus der Anmoderation her- vor: „Der Weg zum Doktor führt über die Dissertation. Bei Geisteswissenschaften dauert es mitunter Jahre bis zum begehrten Titel. Bei Medizinern geht es in der Regel deutlich schnel- ler. Das ist bekannt. Aber dass eine blosse Übersetzung eines alten Textes ausreicht, um sich mit dem Doktortitel zu schmücken, ist eine neue Dimension. Was in Bern oder Basel wohl kaum möglich wäre, ist in Zürich am Medizinhistorischen Institut mindestens ein Dut- zend Mal vorgekommen. Dafür mitverantwortlich: Titularprofessor Christoph Mörgeli. Er wird sich gleich im Studio den Fragen stellen. Zunächst die Enthüllungen meines Kollegen Marc Menschenmoser.“ Auch aus dem Filmbericht ging für das Publikum klar erkennbar hervor, dass die Kritik im Beitrag auf die angeblich mangelnde Wissenschaftlichkeit bei vom Be- schwerdeführer betreuten Dissertationen zielte. Der verantwortliche Journalist illustrierte dies eingangs des Filmberichts anhand von zwei Dissertationen. Er wies dabei jeweils dar- auf hin, dass der überwiegende Teil dieser Dissertationen aus Transkriptionen alter Texte bestehen würde. Die eigentliche wissenschaftliche Abhandlung sei sehr kurz, Fussnoten und Literaturverzeichnis würden teilweise fehlen. Gemäss „Rundschau“-Recherchen hätte es mindestens für ein Dutzend solcher Arbeiten einen Doktortitel gegeben. Auch bei der Befragung von Michelle Bergadaà, einer Genfer Professorin und Wissenschaftsexpertin, ging es ausschliesslich um die Frage der Einhaltung von wissenschaftlichen Standards. Der Fokus der „Rundschau“-Kritik war schliesslich auch deutlich aus dem anschliessenden Stu- diogespräch ersichtlich. Der Moderator fragte den Beschwerdeführer mehrmals, was für ihn eine Dissertation sei, und ob eine Dissertation, die aus eineinhalb Seiten Einleitung, 109 Seiten Transkription und sechs Seiten Zusammenfassung bestehe, den Doktortitel wert sei. 5.1.5 Die Vorwürfe der „Rundschau“ beruhten zudem nicht alleine auf den Aussagen der anonymisierten Zeugen. Aus dem Filmbericht geht hervor, dass die „Rundschau“ eigene Recherchen angestellt hat und insbesondere vom Beschwerdeführer betreute Dissertatio- nen überprüft hat. Daraus formuliert sie vorab ihre Kritik hinsichtlich der mangelnden Wis- senschaftlichkeit. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass mehrere von ihm betreute Dissertationen zu einem grossen Teil aus Transkriptionen von alten Texten beste- hen. Primär auf diesen Umstand weisen die anonymen „Zeugen“ in den strittigen Szenen hin. Die Bedeutung dieser Sequenzen für die rundfunkrechtliche Beurteilung gilt es deshalb erheblich zu relativieren. Namentlich spielt die Identität der anonymen „Zeugen“ für die Be- urteilung, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zum Beitrag bilden konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine entscheidende Rolle. Eine Einschränkung des grundrechtlichen Anspruchs von Art. 17 Abs. 3 BV (Redaktionsgeheimnis) wäre schon aus diesem Grund nicht verhältnismässig. Da Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht bei Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums ohnehin nur im Zusammenhang mit bestimmten Strafdelikten möglich sind, war die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Quellenschutz vorliegend auf jeden Fall zulässig (BGE 132 I 181 E. 2.2 S. 185f.). Ob die anonymen Vorwürfe individuelle Persönlichkeitsrechte des Be- schwerdeführers verletzen, hat im Übrigen nicht die UBI, sondern allenfalls der Zivilrichter zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). 5.1.6 Während zwischen den Parteien Einigkeit über die grundlegenden Fakten zu den

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kritisierten Dissertationen herrscht, unterscheiden sie sich diametral in der Bewertung, was auch für das Publikum erkennbar war. Den Vorwurf der mangelnden Wissenschaftlichkeit bestreitet der Beschwerdeführer im Studiogespräch mit Moderator Sandro Brotz nämlich vehement: „Das ist eine grosse Arbeit. (…) Herr Brotz, Sie könnten kein Wort lesen von die- sen Schriften. Das ist anspruchsvoll, diese zu entziffern, diese in einen grösseren Zusam- menhang zu stellen. (…)“. Was die Redaktion ihrerseits als wissenschaftlichen Standard für Dissertationen erachtet, geht sowohl aus dem Filmbericht („Wenig kritische Aufarbeitung, wenig Auswertung und Einordnung“) wie auch aus den Erklärungen des Moderators im Stu- diogespräch hervor. 5.1.7 Die Sequenzen mit den anonymen „Zeugen“ mögen etwas reisserisch präsentiert worden sein. So sprach der Moderator schon in der Anmoderation von „Enthüllungen“, im Filmbericht war von möglichen „Repressalien“ die Rede und die beanstandeten Szenen mit den Schattenbildern sowie der Protokollierung einer telefonischen Aussage erinnerten an Kriminalfälle. Die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags liegt aber in der Programmau- tonomie der Veranstalterin. Auf dem „Rundschau“-Stuhl konnte sich der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise zu den strittigen Sequenzen mit den anonymen „Zeugen“ äussern, was er unter anderem mit folgenden Worten tat: „Schauen Sie: Ihre Arbeit, wie Sie so etwas darstellen, mit anonymisierten Quellen, finde ich unethisch. Ich bin in meinem politischen und wissenschaftlichen Leben immer hingestanden mit dem Gesicht.“ Mehrfach wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der im Filmbericht als Arzt vorgestellte anonyme „Zeu- ge“ ein Betrüger sei, weil er seine Dissertation offensichtlich zu einem beträchtlichen Teil nicht selber verfasst habe. Für das „Rundschau“-Publikum war damit erkennbar, dass die Glaubwürdigkeit und damit auch die Aussagen der anonymisierten „Zeugen“ umstritten sind. 5.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers suggerierte der Beitrag nicht, dass es sich bei den strittigen Dissertationen um Plagiate handelt. Teilweise wurden zwar tatsächlich nicht präzise Formulierungen für die Transkription von alten Texten ver- wendet wie „Kopien“, „simples Abschreiben“ oder „blosses Abtippen“. Aus dem Kontext ging jedoch für das Publikum die damit gemeinte Bedeutung hervor. Sprachlich oder wissen- schaftlich nicht korrekte Formulierungen begründen alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (UBI-Entscheide b. 609 vom 19. Februar 2009 E. 5.2 [„Schweine- grippe“]) und b. 504 vom 22. April 2005 E. 6.3 [„Ex-Jugoslawen“]). Der Moderator wies im Studiogespräch zudem unmissverständlich darauf hin, dass es sich nicht um Plagiats- bzw. Fälschungsvorwürfe handelt („Wir reden nicht von Fälschungen.“). Das Hauptanliegen der Kritik gegenüber dem Beschwerdeführer, nämlich die behauptete mangelnde Wissenschaft- lichkeit von mindestens einem Dutzend der von ihm betreuten Dissertationen, war für das Publikum aufgrund des ganzen Beitrags klar erkennbar. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht das Sachgerechtigkeitsgebot überdies durch die Fo- kussierung auf seine Person als verletzt. Das vorgeschriebene Mitwirken und damit die Mit- verantwortung von Institutsdirektor, Promotionskommission und Medizinischer Fakultät der Universität Zürich seien weitgehend ausgeblendet worden. Dieser Rüge gilt es entgegen zu halten, dass schon aus der Anmoderation die Rolle des Beschwerdeführers als Mitverant- wortlicher zutreffend hervorgeht. Im Filmbericht wird ausdrücklich auf andere Involvierte

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hingewiesen: „Auch Beat Rüttimann, Mörgelis Chef, hat mehrere Dissertationen mitunter- schrieben, die zu drei Vierteln aus blossem abgeschriebenem Text bestehen. Gegenüber der ‚Rundschau‘ nimmt der pensionierte Professor keine Stellung. Offen bleibt: Warum hat an der Medizinischen Fakultät der Uni Zürich offenbar niemand genauer hingeschaut und warum waren solche Doktortitel willkommen?“ Auch die befragte Expertin der Universität Genf wies im Filmbericht auf diesen Umstand hin: „Ich verstehe nicht, wieso eine Uni dies toleriert.“ Die Rolle des Beschwerdeführers als Doktorvater wurde im Beitrag korrekt wie- dergegeben. Dass der Beitrag stark auf den Beschwerdeführer fokussierte, dürfte seinen Grund in dessen Bekanntheitsgrad als Politiker haben. Dieser Fokus ist nicht zu beanstan- den. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Rundfunkbeitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalter (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Rahmen des klar defi- nierten Themas war es nicht zwingend erforderlich, näher abzuklären, ob die kritisierten Dissertationen den Vorschriften der Medizinischen Fakultät und des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich entsprachen oder nicht. 5.4 Nicht vollständig ist die Information im Filmbericht hinsichtlich der Streichung von offenen Dissertationen aus dem Forschungsregister der Universität: „Was wusste Mörgelis letzter Chef am Medizinhistorischen Institut, Flurin Condrau? Er wurde misstrauisch. Offene Dissertationen von Mörgelis Doktoranden liess er aus dem Forschungsregister der Uni streichen.“ Die Streichung betraf jedoch auch Dissertationen, welche von anderen Doktorvä- tern betreut wurden. Die diesbezügliche Information entspricht damit nicht den Tatsachen, auch wenn die Beschwerdegegnerin erwähnt, dass vor allem Dissertationen des Beschwer- deführers von der Streichung betroffen waren. Die nachfolgende Aussage im Filmbericht, wonach laut der Zürcher Regierung „diese Dissertationen schlicht zu wenig wissenschaft- lich“ gewesen seien, ist dagegen vertretbar, wenn auch sehr abgekürzt. Die Aussage im Beitrag bezieht sich auf eine Stellungnahme der Zürcher Kantonsregierung. Sie äusserte sich auf eine parlamentarische Anfrage und auf Antrag der Bildungsdirektion wie folgt: „Nach seinem Stellenantritt entschied Professor Dr. F.C., die Dissertationsprojekte zum Dr. med. aus der Forschungsdatenbank zu entfernen. Dieser Entscheid orientierte sich am wis- senschaftlichen Gehalt der Projekte.“ 5.5 Gegen Ende des Studiogesprächs führt der Moderator aus, nicht nur der Ruf des Beschwerdeführers als Wissenschaftler habe gelitten, sondern auch seine Glaubwürdigkeit als Politiker. Darauf: „Sie wären der Erste, der sagen würde: ‚Treten sie zurück!‘ Ich frage Sie, Herr Mörgeli, da in der Rundschau: Treten Sie zurück?“ Gemeint ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Nationalratsmandat abgibt. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Rücktrittsfrage habe keinerlei Bezug zum vorheri- gen Beitrag über die wissenschaftlichen Qualitätsstandards von Dissertationen gehabt. Die- ser abrupte Wechsel von der wissenschaftlichen auf die politische Ebene und die damit ver- bundene sachlich nicht gerechtfertigte Vermischung dieser beiden Bereiche seien für das Publikum nicht nachvollziehbar gewesen. Das politische Motiv der Sendung sei offensicht- lich. 5.5.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Moderator die Rücktrittsfrage

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ohne erkennbaren Bezug zum vorangegangenen Beitrag stellt, in welchem die Wissen- schaftlichkeit von ihm betreuter Dissertationen in Zweifel gezogen wird. Die Behauptung des Moderators, wonach dadurch auch die Glaubwürdigkeit von Christoph Mörgeli als Politiker gelitten habe, ist nicht plausibel und wurde auch nicht begründet. Für das mündige „Rund- schau“-Publikum war jedoch erkennbar, dass es sich bei dieser Aussage um eine persönli- che Ansicht des Moderators bzw. der Redaktion handelte und nicht um eine Tatsache (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). 5.5.3 Auf die Rücktrittsfrage antwortete der Beschwerdeführer aufgebracht: „Sind Sie eigentlich vom Affen gebissen? Wenn einer zurücktritt, dann können Sie sich das in der ‚Rundschau‘ überlegen. Wenn Sie sich so instrumentalisieren lassen von einer zum Teil kriminell handelnden Partei. Von Leuten, die mich rausgemobbt haben…“ Er wies wie schon an anderer Stelle darauf hin, dass es sich beim Beitragsmacher um einen ehemaligen Jour- nalisten der „linksextremen“ WOZ handeln würde. Im Beitrag sei es darum gegangen, ihn als SVP-Politiker fertigmachen zu wollen. Dem Moderator persönlich gab der Beschwerde- führer zum Schluss zu Bedenken, ob er seinen „widerwärtigen Journalismus“ so weiterfüh- ren wolle. Die durch die Rücktrittsfrage des Moderators abrupt und ohne erklärbaren Zu- sammenhang zum vorherigen Beitrag heraufbeschworene politische Dimension wurden durch die Entgegnungen des Beschwerdeführers noch erweitert. Zur Meinungsbildung des Publikums zum eigentlichen Thema - der Frage der Wissenschaftlichkeit der vom Be- schwerdeführer betreuten Dissertationen - trug diese letzte Phase des Studiogesprächs allerdings wenig bei. Dass die Frage nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers von sei- nem Nationalratsmandat keinen direkten Bezug zu seiner zuvor kritisierten Rolle als Doktor- vater aufweist, kam für das mündige „Rundschau“-Publikum zumindest implizit zum Aus- druck. 5.5.4 Die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit lässt Journalisten weiten Spielraum bei der Fra- gestellung. Provokative, stillose oder auch sachlich deplatzierte Fragen begründen denn alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, es sei denn, die Meinungsbil- dung des Publikums zum relevanten Beitragsthema als Ganzes werde dadurch erheblich beeinflusst, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Die UBI darf keine Fachaufsicht ausüben und die Qualität oder den Stil von Fragen bewerten. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskon- trolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Die journalisti- sche Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Studioge- sprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]). 5.6 Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge im abschliessenden Studioge- spräch ausgiebig darlegen. Er äusserte sich darin namentlich zur Frage der Wissenschaft- lichkeit der kritisierten Dissertationen, zu den anonymen Aussagen von angeblich ehemali- gen Doktoranden, zu den Vorgängen am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich, zur Motivation, zu Hintergründen und zur Qualität des „Rundschau“-Beitrags, zur Kompe- tenz der im Filmbericht angehörten Professorin Michelle Bergadaà und jener seines ehema- ligen Vorgesetzten Professor Flurin Condrau. Daneben strich der Beschwerdeführer seinen wissenschaftlichen Leistungsausweis hervor, indem er auf seine 33 verfassten Bücher, sei- ne mehrere hundert Publikationen, die 60 von ihm betreuten Dissertationen sowie seine 820

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Seiten umfassende Arbeit über „Europas Medizin im Biedermeier“ verwies. 5.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine medienerfahrene und medienge- wandte Person, die den „Rundschau“-Stuhl bereits aus eigener Erfahrung kannte (UBI- Entscheid b. 488 vom 14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Die Kritik traf ihn überdies nicht unvorbereitet. Der verantwortliche „Rundschau“-Redaktor Marc Meschenmoser informierte ihn am Vortag der Ausstrahlung über den „Hauptvorwurf“ im Beitrag – mangelnde Wissen- schaftlichkeit bei Dissertationen, die von ihm betreut wurden – und dass mehrere ehemalige Studenten diesen Umstand bestätigen würden. 5.8 Der Beschwerdeführer betont in seinen Eingaben, ein nachfolgendes Studioge- spräch könne nicht ohne weiteres das Erheben von schwerwiegenden Vorwürfen rechtferti- gen. Es ist ihm beizupflichten, dass entsprechende Rundfunkbeiträge die Einhaltung erhöh- ter Sorgfaltspflichten erfordern, welche nicht nur darin bestehen dürfen, dem Angegriffenen Gelegenheit einzuräumen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Namentlich sind auch die im Zusammenhang mit den Vorwürfen relevanten Fakten eingehend abzuklären. Im vorliegen- den Beitrag hat sich die „Rundschau“-Redaktion denn auch nicht primär auf die Aussagen der anonymen „Zeugen“ abgestellt, sondern eigene Recherchen über die vom Beschwerde- führer betreuten Dissertationen unternommen und daraus in transparenter Weise ihre Kritik im Fernsehbeitrag formuliert. 5.9 Insgesamt bleibt festzustellten, dass sich das Publikum aufgrund des Beitrags eine eigene Meinung zu den thematisierten Dissertationen sowie zur damit verbundenen Kritik gegenüber dem Beschwerdeführer bilden konnte. Die wesentlichen Fakten zu diesen Dis- sertationen und zur Rolle des Beschwerdeführers wurden korrekt wiedergegeben, indem zum Ausdruck kam, dass mindestens 12 der insgesamt 60 vom Beschwerdeführer betreu- ten Dissertationen zum überwiegenden Teil aus Transkriptionen sowie teilweise aus Über- setzungen von alten Texten bestanden. Die Darstellung der von der Redaktion bemängelten Wissenschaftlichkeit dieser Dissertationen erfolgte in nachvollziehbarer Weise. Dabei kam auch die Gegenposition des Beschwerdeführers, der die behauptete ungenügende Wissen- schaftlichkeit zurückweist und politische Motive für die Kritik ortet, in angemessener Weise zum Ausdruck. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, zwischen Tatsachen und per- sönlichen Ansichten zu unterscheiden. Erkennbar war ebenfalls, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der anonymen „Zeugen“ und insbesondere diejenigen der als „Arzt“ vorge- stellten Person umstritten sind. Die Bedeutung dieser vom Beschwerdeführer primär bean- standeten anonymen Stellungnahmen gilt es erheblich zu relativieren. Die gegen die Disser- tationen formulierte Kritik der mangelnden Wissenschaftlichkeit hätte selbst bei Weglassen dieser Sequenzen bestanden. Der etwas reisserische Charakter dieser Szenen sowie ein- zelner, losgelöst vom übrigen Beitrag möglicherweise missverständlicher Aussagen des hauptsächlichen „Zeugen“ waren daher nicht geeignet, das Publikum im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Sachgerechtigkeitsgebot zu manipulieren (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 [„FDP und Pharmalobby“]). Der medienerfahrene Beschwerdeführer er- hielt im Gespräch auf dem „Stuhl“ überdies ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu allen themenrelevanten Aspekten darzulegen und seinerseits Kritik gegen das Ausstrahlen von anonymen Stellungnahmen, gegen die angehörten „Zeugen“ sowie gegen die seiner

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Ansicht nach primär politischen Motive für die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu erheben. Der irreführende Satz über die Streichung von Dissertationsprojekten aus dem Forschungs- register war ebenso wenig geeignet, den Gesamteindruck des Beitrags zu beeinflussen wie einzelne nicht präzise Formulierungen. Es handelt sich dabei um Fehler in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu begründen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Fragen von allgemeinem Interesse, wie sie sich im umstrittenen Beitrag im Zusammenhang mit der Dissertationspraxis an einer öffentlichen Universität stel- len, besonders strenge Anforderungen an eine allfällige Beschränkung der Medien- bzw. Rundfunkfreiheit (BGE 137 I 340 E. 3.3 S. 346 [„FDP und die Pharmalobby“]). Keinen Ein- fluss auf die Meinungsbildung des Publikums zum eigentlichen Thema des Beitrags hatte zudem die provokative Rücktrittsfrage an den Beschwerdeführer im Rahmen des Studioge- sprächs wegen dessen angeblich häufiger Rücktrittsforderungen an andere Politiker. Den journalistischen Gehalt der Frage hat die UBI nicht zu bewerten. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels mit der besonderen Fokussierung auf den Beschwerdeführer bilden schliesslich Bestandteil der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG. Die kritische Auseinandersetzung mit der hauptberuflichen Tätig- keit eines bekannten und profilierten Parlamentariers bildet Bestandteil der Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Der mit dem kritischen Ansatz des Beitrags verbundene teilweise tenden- ziöse Charakter war für das Publikum als solcher erkennbar. Der Beitrag hat aus den er- wähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. 6. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, der „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 habe den rundfunkrechtlich gebotenen Schutz der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG missachtet. Seine berufliche Kompetenz und Integrität seien in existen- zieller Weise in Frage gestellt worden. Weil er ein unbequemer Politiker sei, habe man ihn fertigmachen wollen. 6.1 Der auch in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Anna- bel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die Grenze des Zulässigen muss im Einzelfall aufgrund der Umstände definiert werden. Es gilt dabei auch zu unterscheiden, ob eine medienerfahrene Person des öffentlichen Lebens betroffen ist oder jemand, dessen Unerfahrenheit missbraucht wird, um sich über ihn lustig zu ma- chen oder ihn in anderer Weise zu entwürdigen. Der rundfunkrechtliche Schutz der Men- schenwürde dient der Achtung von zentralen gesellschaftlichen Werten und damit dem All- gemeininteresse. Er ist vom primär individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu unter- scheiden, wofür spezielle straf- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen (BGE 134 II

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260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). 6.2 Nicht zum ersten Mal wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich kritisiert (UBI-Entscheid b. 488 vom

14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Da es sich aber bei ihm auch um einen bekannten Politi- ker und damit um eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses handelt, muss er damit rechnen, dass auch seine wissenschaftliche Tätigkeit viel stärker im medialen Fokus steht als bei anderen Mitarbeitenden der Universität. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch die im Rahmen einer Medienkonferenz erfolgte Kandidatur für das Rektorat der Universität Zürich, auf welche im Beitrag ebenfalls verwiesen wird, zusätzlich exponiert. Die Kritik ge- gen den medienerfahrenen Beschwerdeführer konzentrierte sich auf die von ihm betreuten Dissertationen, deren Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt wurde. Sie richtete sich damit gegen seine Rolle als Doktorvater. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Sendung habe seine berufliche Qualifikation herabgewürdigt und damit seine berufliche Existenzgrundlage in Frage gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Programmrecht dem Schutz öffentlicher Interessen und nicht beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen von durch Rundfunksen- dungen Betroffenen dient (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Ent- sprechende Kritik an der beruflichen Tätigkeit einer Person hat jedoch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu erfolgen, was vorliegend wie erwähnt der Fall war (siehe E. 5ff.) . 6.3 Der von 1994 bis im August 2013 bestehende „Rundschau“-Stuhl für Interviewgäs- te, auch „heisser Stuhl“ genannt, war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hinlänglich bekannt. Kontroverse Diskussionen und für Gäste vielfach unbequeme und hartnäckige Fragen bilde- ten ein Markenzeichen von Studiogesprächen auf dem „Rundschau“-Stuhl. Der Moderator konzentrierte sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer vor allem darauf, Antworten auf die im vorangegangenen Filmbericht erhobene wissenschaftliche Kritik an den thematisier- ten Dissertationen zu erhalten. Wie im ganzen Beitrag wurde der Beschwerdeführer nicht blossgestellt, lächerlich gemacht oder wurde seine Würde als Mensch in anderer Weise missachtet. Daran ändert auch die Frage des Moderators am Ende des Studiogesprächs, ob der Beschwerdeführer von seinem Nationalratsmandat zurücktrete, nichts. Eine provoka- tive und allenfalls sachlich deplatzierte Frage an eine medienerfahrene Persönlichkeit steht nicht im Widerspruch zum rundfunkrechtlich gebotenen Schutz der Menschenwürde. Der erboste Beschwerdeführer konterte darauf denn auch heftig, indem er die journalistische Legitimation und Qualifikation des ganzen Beitrags in Zweifel zog. 6.4 Aus den erwähnten Gründen verletzt der beanstandete „Rundschau“-Beitrag vom

27. März 2013 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Be- schwerde b. 676 ist, soweit darauf einzutreten ist, ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 2 RTVG) abzuweisen. 7. Den „10 vor 10“-Beitrag „Fragwürdige Doktorarbeiten“ (Beschwerde b. 677) erach- tet der Beschwerdeführer als einseitig, tendenziös und nicht sachgerecht. In seiner Eingabe rügt er verschiedene Aspekte des Beitrags, die seiner Meinung nach eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 RTVG begründen. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, „10 vor 10“ übernehme die Vorwürfe des „Rund-

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schau“-Beitrags ungeprüft, was die Anschuldigungen gegen seine Person noch verstärke und zur Bewirtschaftung eines Medienhypes beitrage. Der Umstand, dass „10 vor 10“ das von der „Rundschau“ am Vortag aufgeworfene Thema um die medizinhistorischen Disserta- tionen weiterverfolgt, ist nicht zu beanstanden. Die Programmautonomie gewährleistet be- kanntlich die freie Themenwahl (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Aufgrund der vielen Reaktionen auf den „Rundschau“-Beitrag war es im Übrigen auch aus journalistischer Sicht nachvollziehbar, dass ein tagesaktuelles Magazin die Geschichte am Folgetag aufnimmt. Der Fokus des „10 vor 10“-Beitrags unterschied sich im Übrigen von demjenigen der „Rundschau“. Die „10 vor 10“-Moderatorin führte wie folgt ein: „Eine Doktorarbeit, die im Wesentlichen daraus besteht, dass ein historischer Text abgeschrieben und in modernes Deutsch übersetzt wird. Genügt dies tatsächlich, um an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich einen Doktortitel zu bekommen? Zwar ist bekannt, dass in der Medizin ein Doktortitel meist einfacher zu er- werben ist als in anderen Studienrichtungen. Aber gleich so einfach? Die ‚Rundschau‘ be- richtete gestern Abend von einem Dutzend fragwürdiger Doktorarbeiten. Entstanden unter der Leitung von Titularprofessor Christoph Mörgeli. Treffen die Vorwürfe zu, steht auch die Universität Zürich schlecht da. Diese hat heute nur ein kurzes Communiqué veröffentlicht und mitgeteilt, die zuständige Fakultät sei mit der Klärung des Sachverhalts beauftragt.“ Auch im nachfolgenden Filmbericht standen im Zusammenhang mit den „fragwürdigen Dok- torarbeiten“ die Universität Zürich und deren Anforderungen für Dissertationen im Zentrum. So war etwa von der Verordnung über die Promotion zum Doktor der Medizin die Rede, aus welcher zitiert wurde, und von den unterschiedlichen Verfahren an den medizinhistorischen Fakultäten an der Universität Bern und Zürich hinsichtlich eines zweiten, externen Gutach- tens. Der Filmbericht endete mit folgendem Off-Kommentar: „Hat die Universität Zürich ein Qualitätsproblem bei der Vergabe von Medizindissertationen? Die Universität wollte sich heute trotz mehrmaligem Nachfragen von ‚10 vor 10‘ nicht dazu äussern.“ Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers richtete sich die Kritik bezüglich der „fragwürdigen Dissertationen“ somit nicht „fast ausschliesslich“ gegen ihn, sondern mindestens in gleicher Weise auch gegen die Universität als bedeutende öffentlich-rechtliche Institution. 7.2 Auf die im „Rundschau“-Beitrag am Vortag gegenüber dem Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe ging die Redaktion von „10 vor 10“ im Filmbericht kurz ein. Die Sequen- zen folgten auf eine Befragung des Präsidenten der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich zur Bedeutung des Doktortitels für Ärzte. Der Off-Kommentar führte danach aus, dass Dok- tortitel für Ärzte nicht zwingend seien, doch die Qualität der Doktorarbeit müsse stimmen: „Dies ist bei den 12 fragwürdigen Doktorarbeiten am Medizinhistorischen Institut der Univer- sität Zürich in Frage gestellt. Christoph Mörgelis Doktoranden hätten zum grossen Teil alte Texte abgeschrieben und transkribiert.“ Es wird erwähnt, dass die „Rundschau“ den Be- schwerdeführer mit diesen Vorwürfen konfrontiert und ihn gefragt habe, ob entsprechende Dissertationen wissenschaftlich seien und für den Doktortitel reichen würden. Danach wird ein kurzer Ausschnitt aus dem Studiogespräch mit der Antwort des Beschwerdeführers ge- zeigt: „Entschuldigen Sie, Sie haben gesehen wie diese Originale aussehen, das ist sehr anspruchsvoll und das erfordert eine ganze Menge Zeit und Mühe, das ist eine historische, das ist eine wissenschaftliche Arbeit.“ Für das „10 vor 10“-Publikum kam damit sowohl der Inhalt der Kritik gegen den Beschwerdeführer als auch dessen Sichtweise transparent zum

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Ausdruck. Die Moderation wies nach dem Ende des Filmberichts zudem darauf hin, dass Christoph Mörgeli gegenüber „10 vor 10“ nicht habe Stellung nehmen wollen. 7.3 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anmoderation, wonach die von ihm betreuten Dissertationen anspruchslos gewesen seien („Aber gleich so einfach“?), wurde im Kontext des ganzen Beitrags und insbesondere auch des Filmberichts konkretisiert. Für das Publi- kum wurde deutlich, dass damit Dissertationen gemeint sind, welche zu einem grossen Teil aus Transkriptionen bestehen. Dass der Beschwerdeführer entsprechende Arbeiten nicht als „so einfach“ erachtet, sondern dass sie vielmehr auch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, war aus dem gezeigten Ausschnitt aus dem „Rundschau“-Gespräch erkennbar. Die teilweise nicht präzise Verwendung von Synonymen für Transkriptionen wie „abschrei- ben“ hat die Meinungsbildung des Publikums ebenfalls nicht beeinträchtigt (siehe dazu auch vorne E. 5.2). Insbesondere wurde es nicht in der Weise irregeführt, dass es annehmen musste, bei den kritisierten Dissertationen handle es sich um Fälschungen bzw. Plagiate. Vielmehr war für das Publikum ersichtlich, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit der Arbeiten bemängelt wurde. Der angehörte Professor Steinke wies etwa darauf hin, es fehl- ten eine kritische Analyse, eine Auseinandersetzung mit dem Forschungsgegenstand und Literaturverweise. 7.4 Der „10 vor 10“-Beitrag hat nach Ansicht des Beschwerdeführers das Sachgerech- tigkeitsgebot zudem verletzt, weil Professor Hubert Steinke zu den strittigen Dissertationen befragt worden sei. Steinke habe bereits im September 2012 seinen Ausschluss aus der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften (SGGMN) gefordert. Auf diesen wichtigen Aspekt habe die Redaktion nicht hingewiesen, obwohl Professor Steinke als medizinhistorischer Experte zu den Vorwürfen gegen den Be- schwerdeführer befragt worden sei. Die konflikthafte Beziehung zwischen dem Beschwerde- führer und dem Direktor des Instituts für Medizingeschichte an der Universität Bern war für das Publikum jedoch auch ohne die Erwähnung des Ausschlussantrags erkennbar. Bevor sich Professor Steinke nämlich zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen äussert, verweist der Off-Kommentar darauf, dass Steinke „den Kollegen Mörgeli und des- sen wissenschaftliche Arbeit schon wiederholt kritisiert“ habe. Aus dieser Bemerkung, wel- che sowohl die Person wie auch die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers um- fasst, konnte das Publikum ausreichend Rückschlüsse auf das gespannte Verhältnis der beiden Professoren ableiten und damit auch die Aussagen des befragten Steinke entspre- chend einordnen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Auswahl von kompetenten Me- dizinhistorikern, die an einer Schweizer Universität Dissertationen betreuen, sehr klein ist. Medizinhistorische Institute gibt es nur an den Universitäten in Bern, Lausanne und Zürich. Der Leiter des Instituts in Lausanne, Professor Barras, bildete keine Alternative zu Prof. Steinke. Er hatte sich zusammen mit Professor Steinke für einen Ausschluss des Be- schwerdeführers aus der SGGMN ausgesprochen. 7.5 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Redaktion im beanstandeten Beitrag nicht geprüft habe, ob die von ihm betreuten und kritisierten Dissertationen den ein- schlägigen Vorschriften entsprochen hätten oder nicht. Dieser Aspekt bildete jedoch nicht eigentliches Thema des Beitrags. Im Zentrum stand vielmehr die Frage, ob ein Qualitäts-

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problem an der Universität Zürich bei medizinhistorischen Dissertationen aufgrund der kriti- sierten mangelnden Wissenschaftlichkeit von einem Dutzend Arbeiten bestehe. Dabei wies die Redaktion auch auf die im Zusammenhang mit diesem Aspekt relevanten Bestimmun- gen der Universität hin. Es wäre zudem kaum möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Aus- strahlung schon Aussagen zur Einhaltung der Vorschriften zu machen, umso weniger als sich die Universität gegenüber „10 vor 10“ generell nicht äussern wollte. Die Moderatorin erwähnte in der Anmoderation jedoch, dass die Universität die zuständige Fakultät mit der Abklärung des Sachverhalts beauftragt habe. 7.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im beanstandeten Beitrag die Fakten sachge- recht dargestellt wurden. Das betrifft namentlich den Umfang der kritisierten Dissertationen, die Art der Vorwürfe sowie die teilweise unterschiedlichen Rahmenbedingungen für medi- zinhistorische Doktorarbeiten an den Universitäten Bern und Zürich. Die zentralen Inhalte aus dem „Rundschau“-Beitrag wurden ebenfalls korrekt zusammengefasst. Dabei kam auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, welcher auf eine Stellungnahme gegenüber der „10 vor 10“-Redaktion verzichtete, zur Geltung. Die transparente Gestaltung des Beitrags er- laubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und letztere zutreffend einzuordnen. Indem die Redaktion gegen En- de des Berichts die Frage in den Raum stellte, ob die Universität Zürich ein Qualitätsprob- lem habe, wies sie darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch kei- ne definitiven Antworten zu den thematisierten Aspekten gegeben werden konnten. 7.7 Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde b. 677 erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen. 8. Nachdem die „Rundschau“ von Fernsehen SRF mit dem Beitrag „Professor in der Kritik“ vom 27. März 2013 eine umfangreiche Medienberichterstattung zu den strittigen Dis- sertationen ausgelöst hatte, strahlte sie in ihrer nächsten Ausgabe vom 3. April 2013 einen weiteren Beitrag zu diesem Thema („Doktortitel-Streit“) aus. Der Beschwerdeführer verweist in seiner dagegen erhobenen Beschwerde b. 678 auf den Schlussbericht der Ombudsstelle. Diese sei zum Schluss gekommen, der Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, weil sich das Publikum zum zentralen Thema, nämlich den Vorausset- zungen für den Titel „Dr. med.“, keine genügende eigene Meinung habe bilden können. 8.1 Der „Rundschau“-Moderator leitete den Beitrag wie folgt ein: „Unsere Sendung von letzter Woche hat eine Flut von Reaktionen ausgelöst. Wie viel braucht es in diesem Land, um sich Dr. med. nennen zu können? Das war die Kardinalsfrage. Wir haben sie gestellt, weil die Ansprüche für den Doktortitel in der Tat unterschiedlich sind – zwischen Geistes- wissenschaften und Medizinern zum Beispiel. Doch in der Kritik stehen insbesondere die Ansprüche am Medizinhistorischen Institut von Titularprofessor Christoph Mörgeli. Wie der Fall zu einem Aufruhr in der akademischen Welt geführt hat, zeigt mein Kollege Marc Me- schenmoser.“ Der Filmbericht beginnt mit einer Zusammenfassung des „Rundschau“- Beitrags aus der Vorwoche. In mindestens einem Dutzend Fällen hätten Christoph Mörgeli und die Universität Zürich Doktorarbeiten akzeptiert, welche zu einem grossen Teil aus

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Transkriptionen von alten Texten und wenig wissenschaftlicher Einordnung bestanden hät- ten. In einem Ausschnitt aus dem „Rundschau“-Gespräch vom 27. März 2013 kommt der Standpunkt des Beschwerdeführers zum Ausdruck, welcher auf den wissenschaftlichen Wert von Transkriptionen hinweist. In einem Off-Kommentar erwähnt die Redaktion darauf, dass entsprechende Dissertationen an anderen Universitäten kaum möglich wären. Die Vi- zerektorin der Universität Lausanne, Stephanie Clarke, bemerkt, dass die wissenschaftliche Tiefe von Dissertationen derjenigen von anderen Disziplinen zu entsprechen habe. Der Rek- tor der Universität Basel, Antonio Loprieno, hält fest, dass eine Eigenleistung bei Doktorar- beiten evident vorhanden sein müsse. Der Beschwerdeführer äussert sich darauf „zum ne- gativen Urteil der anderen Universitäten“. Er betont, dass Medizingeschichte als Schnittstel- le zwischen Medizin und Geisteswissenschaften ein Nischenfach sei und entsprechend Schwierigkeiten habe, sich zu behaupten. Die Redaktion weist danach auf einen Leitfaden für Doktoranden hin, den der Beschwerdeführer und sein damaliger Chef abgegeben hätten und der höhere Standards aufweise als die effektiv bei Doktorarbeiten angewandten. Der Beschwerdeführer verneint dies in einer nächsten Interviewsequenz. Die Praxis sei mit die- sem Leitfaden deckungsgleich gewesen. Andernfalls hätte der Institutsleiter die Dissertatio- nen nicht akzeptiert. In einem Off-Kommentar bemerkt die Redaktion darauf hin, dass für die strittigen Dissertationen auch der ehemalige Chef des Beschwerdeführers, Beat Rütti- mann, sowie Walter Bär, früherer Leiter der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, Verantwortung trügen. Beide hätten aber gegenüber der „Rundschau“ erklärt, sie seien pen- sioniert und wollten nicht Stellung nehmen. Dafür äussert sich der Präsident der Zürcher SVP, Alfred Heer. Er wirft ein, dass es noch dünnere Dissertationen gebe und fordert, dass die Universität alle medizinischen Dissertationen überprüfen müsse. Es wäre im Übrigen Aufgabe der Universität gewesen, bei Nichtbefolgung der Standards einzuschreiten, was aber nicht erfolgt sei. Ebenfalls zum Wort kommt der ehemalige Präsident der Ärztevereini- gung FMH, Jacques de Haller, der um die Reputation der Medizin fürchtet. Auf die Frage des Journalisten, warum an der Universität Zürich „so viele Dissertationen durchgewinkt“ worden seien, weist er auf die wahrscheinlich nicht seriöse Überwachung hin. Antonio Loprieno erklärt als Präsident der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, dass die Bestrebungen dahin gehen würden, Dissertationen breiter abstützen zu lassen. Der Filmbe- richt endet mit folgendem Off-Kommentar: „Jetzt ist die Universität Zürich gefordert. Lässt sie die fragwürdigen Mörgeli-Dissertationen doch noch von unabhängigen Fachleuten ex- tern untersuchen?“ Fragen im Zusammenhang mit den umstrittenen Dissertationen stehen auch im Studiogespräch mit Peter Suter im Vordergrund. Der Vizepräsident der Akademie der Medizinischen Wissenschaften wird vom Moderator direkt gefragt, ob die zwölf umstrit- tenen Dissertationen einen Doktortitel verdienten. Gemäss Suter habe dies die damit von der Universität Zürich betraute Kommission zu beurteilen. Im Gespräch auf dem „Rund- schau“-Stuhl äussert er sich vor allem in genereller Weise zu den Anforderungen und den Rahmenbedingungen für medizinische Dissertationen sowie zum Nutzen von Doktorarbei- ten. Er weist aber darauf hin, dass er kein Medizinhistoriker sei und keine vertiefte Analyse zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen geben könne. Je nach Fachgebiet würden sich Dissertationen stark voneinander unterscheiden. Am Schluss fragt der Modera- tor seinen Interviewgast, ob sich für Mediziner aufgrund des Falls Mörgeli ein Glaubwürdig-

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keitsproblem ergebe. Peter Suter verneint dies. Der Fall habe „gewisse Turbulenzen“ aus- gelöst. Dies sei aber gut, weil wichtige Fragen im Zusammenhang mit medizinischen Disser- tationen wieder geprüft würden. 8.2 Ausgangspunkt des Beitrags bildeten die gut ein Dutzend vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen, deren wissenschaftlicher Gehalt die „Rundschau“ bereits in der Ausgabe der Vorwoche kritisiert hatte. Thematisiert wurden auf dieser Grundlage Reaktio- nen von anderen schweizerischen Universitäten, von der Ärzteschaft, von der Politik und von der medizinischen Wissenschaft zu den umstrittenen Dissertationen sowie mögliche Auswirkungen auf die Medizin. Im Beitrag ging es dagegen nicht darum, die Voraussetzun- gen, um sich „Dr. med.“ nennen zu dürfen, in genereller Weise zu thematisieren. 8.3 Die Behauptung in der Anmoderation, wonach der vorgängige „Rundschau“-Beitrag eine „Flut von Reaktionen ausgelöst“ und zu einem „Aufruhr in der akademischen Welt“ ge- führt hätten, erachtet der Beschwerdeführer als übertrieben und sensationshaschend. Tat- sache ist aber, dass der „Rundschau“-Beitrag Grundlage für viele andere Medienberichte bildete, wie der Beschwerdeführer selber einräumt („Medienhype“). Daran ändert auch der Umstand nicht, dass der Grund für dieses breite Medienecho primär in der Person des kriti- sierten Doktorvaters liegen dürfte, handelt es sich bei ihm doch um einen bekannten und polarisierenden Politiker. Übertreibungen und Zuspitzungen sind im Journalismus im Übri- gen nicht unüblich, umso mehr wenn es darum geht, die Bedeutung und Resonanz eigener Beiträge hervorzuheben. Da das Publikum aufgrund der verschiedenen seit dem ersten „Rundschau“-Beitrag vom 27. März 2013 erschienen Medienberichte über ein gewisses Vorwissen zu den umstrittenen Dissertationen verfügte, konnte es die genannten Aussagen aus der Anmoderation im Wesentlichen korrekt einordnen. 8.4 Eine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unbedenkliche journalistische Zuspit- zung stellt ebenfalls die vom Beschwerdeführer monierte Darstellung der Reaktion der Uni- versität Zürich auf den „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche dar: „Aufgeschreckt durch die ‚Rundschau‘-Recherche will die Medizinische Fakultät der Universität Zürich jetzt selbst abklären, ob die abgeschriebenen Texte unter Mörgelis Leitung den eigenen Ansprüchen genügen oder nicht.“ Der Originaltext der Medienmitteilung der Zürcher Universität lautete wie folgt: „Die Universität Zürich klärt die in der Sendung ‚Rundschau‘ erhobenen Behaup- tungen bezüglich medizingeschichtlicher Dissertationen ab. Sie beauftragt die zuständige Fakultät um Klärung des Sachverhalts.“ Die eigentliche Botschaft der Medienmitteilung

- Abklärung der im „Rundschau“-Beitrag erhobenen Vorwürfe durch die Fakultät - wurde im Filmbericht damit korrekt wiedergegeben. 8.5 Zu bemängeln gilt es, dass im Beitrag wiederholt von „abschreiben“ bzw. „abge- schriebenen Texten“ statt von Transkriptionen die Rede ist. Aufgrund der Einführung im Filmbericht, des Vorwissens des Publikums sowie insbesondere durch die Ausstrahlung einer Sequenz aus dem „Rundschau“-Beitrag aus der Vorwoche mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde diese etwas despektierliche und vereinfachende Umschreibung aber richtiggestellt und bewirkte keine irreführende Beeinflussung der Meinungsbildung. 8.6 Mit Verweis auf den Ombudsbericht führt der Beschwerdeführer an, das Vorgehen

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der Zürcher Fakultät bei der Annahme von Dissertationen hätte zur Gewährleistung der frei- en Meinungsbildung des Publikums zwingend dargelegt werden müssen. Eine entspre- chende Ergänzung des Beitrags hätte zwar zu einer umfassenderen Information beigetra- gen (BGE 137 I 340 E. 4.5 S. 349 [„FDP und Pharmalobby“]). Das Weglassen führte jedoch nicht zu einer Irreführung oder Täuschung des Publikums. Die Promotionsverfahren bildeten auch bei den Darlegungen über die Universität Basel und Lausanne kein Thema. Vielmehr ging es in allgemeiner Weise um die inhaltlichen Anforderungen an Medizindissertationen. Der Beitrag erweckte auch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei für die Anerken- nung der umstrittenen Doktorarbeiten alleine verantwortlich. Im Filmbericht wurde ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass der Direktor des Medizinhistorischen Instituts und der Leiter der Medizinischen Fakultät bei der Promotion der umstrittenen Dissertationen mitgewirkt hätten. 8.7 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Bemerkung der Redaktion im Filmbericht im Rahmen eines Off-Kommentars, wonach an anderen Universitäten Dissertationen, die hauptsächlich aus der Transkription von alten Texten bestünden, nicht möglich seien. We- der die Vizerektorin der Universität Lausanne noch der Rektor der Universität Basel hätten sich direkt zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen geäussert. Dieser Um- stand geht aber aus dem Kontext hervor. Sowohl Stephanie Clarke von der Universität Lau- sanne wie auch Antonio Loprieno von der Universität Basel nahmen nämlich Stellung zur Frage, ob bei ihnen Doktorarbeiten, welche mehrheitlich aus Transkriptionen bestünden und keine wissenschaftliche Einordnung aufwiesen, möglich wären, und nicht direkt zu den vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen. Zu den Aussagen der Repräsentanten der bei- den Universitäten konnte der Beschwerdeführer überdies seine Sicht darstellen. Im Studio- gespräch bezweifelte Peter Suter schliesslich die Aussagen von Stephanie Clarke und An- tonio Loprieno, dass Dissertationen, die vor allem aus der Transkription von alten Texten bestehen, an anderen Schweizer Universitäten nicht möglich wären. 8.8 Moniert werden vom Beschwerdeführer überdies die Sequenzen mit dem ehemali- gen Präsidenten der Ärztevereinigung FMH, Jacques de Haller. Es sei im Bericht nicht of- fengelegt worden, dass es sich bei Jacques de Haller um einen Nationalratskandidaten der SP und damit um einen politischen Gegner des Beschwerdeführers handle. Dieser habe unwidersprochen behaupten können, die Reputation der Medizin stehe auf dem Spiel und die umstrittenen Dissertationen seien nicht akzeptabel. Es mutet zwar einigermassen er- staunlich an, wenn die „Rundschau“ als Ärztevertreter zu einem aktuellen Vorfall den schon Monate vor der Ausstrahlung nicht mehr gewählten, ehemaligen FMH-Präsidenten befragt und diesem damit erst noch ermöglicht, berufliche Kritik gegen einen politischen Widersa- cher auszuüben. Bei der Auswahl von Experten und Interviewgästen sind Rundfunkveran- stalter aufgrund der Programmautonomie allerdings grundsätzlich frei, es sei denn, es hand- le sich um eine Wahl- oder Abstimmungssendung (BGE 2C_139/2011 vom 19. Dezember 2011 [„Fokus“]). Ein Verweis auf den politischen Hintergrund von Jacques de Haller hätte die Transparenz sicherlich gefördert. Aufgrund der Einblendung wurde für das Publikum jedoch ersichtlich, dass es sich bei diesem um den ehemaligen FMH-Präsidenten handelt, als welcher er offensichtlich auch befragt wurde. Die pointierten Formulierungen von de Hal-

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ler wurden im Rahmen des darauf folgenden Studiogesprächs mit Peter Suter, welches län- ger dauerte als der Filmbericht, erheblich relativiert. Peter Suter wurde sowohl als Vizeprä- sident der Akademie der Medizinischen Wissenschaften wie auch als langjähriger Chefarzt am Universitätsspital Genf vorgestellt und war daher auch geeignet, ein Gegengewicht zu Jacques de Haller aus Ärztesicht darzustellen. Im Gespräch auf dem „Rundschau“-Stuhl bemerkte Suter zwar, es sei im Zusammenhang mit den umstrittenen Dissertationen offen- bar sehr viel Zeit für Transkriptionen und relativ wenig für eine vertiefte Analyse und Schlussfolgerungen verwendet worden. Er führte aber an, dass medizinische Dissertationen je nach Fachgebiet sehr unterschiedlich aussehen könnten und nahm damit ein Argument des Beschwerdeführers aus dem Filmbericht auf. Peter Suter sah denn auch ausdrücklich davon ab, die Frage zu beantworten, ob die zwölf kritisierten Dissertationen einen Doktortitel verdienten, und verwies auf die zuständige Kommission der Universität Zürich. Im Gegen- satz zu de Haller sieht Suter auch in keiner Weise die Glaubwürdigkeit der Medizin durch die umstrittenen Dissertationen auf dem Spiel, welche er nüchtern als „Auslöser für gewisse Turbulenzen“ ortet. Die Kritik de Hallers, wonach die besagten Dissertationen nicht akzep- tabel seien, richtete sich im Übrigen in erster Linie gegen das Kontrollverfahren an der me- dizinischen Fakultät der Universität Zürich und nicht gegen den Beschwerdeführer. 8.9 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war es im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots nicht notwendig zu erwähnen, dass der Präsident der Zürcher Ärzte- gesellschaft in mehreren Fernsehsendungen habe verlauten lassen, dass medizinische Dis- sertationen, die vorwiegend aus Transkriptionen von alten Texten bestehen, wissenschaft- lich wertvoll seien. Im Beitrag wurde bereits eine entsprechende Aussage des Beschwerde- führers ausgestrahlt. Überdies kam zum Ausdruck, dass die angehörten Ärzte keine einheit- liche Meinung zu diesem Thema haben. 8.10 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass der Beitrag auch anders und allenfalls besser hätte gestaltet werden können. Die rundfunkrechtlich re- levanten Mängel wie die fehlende Transparenz bezüglich des politischen Hintergrunds von Jacques de Haller oder die wiederholte Verwendung von vereinfachenden Begriffen für Transkriptionen wie „abschreiben“ betreffen jedoch Nebenpunkte bzw. erweisen sich als redaktionelle Unvollkommenheiten. Im Rahmen des Filmberichts wurden im Wesentlichen die aus dem „Rundschau“-Beitrag der Vorwoche bekannten Vorwürfe im Zusammenhang mit den rund zwölf vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen wiederholt und durch zusätzliche Stellungnahmen von Wissenschaftlern, eines Arztes und eines Politikers er- gänzt. Der Grund für die Kritik an den Dissertationen wurde faktengerecht dargestellt. Das gilt ebenfalls für die Rolle des Beschwerdeführers, der als Doktorvater nicht allein für die Promovierung verantwortlich war. Der Standpunkt des Beschwerdeführers zu den zentralen Kritikpunkten ging in angemessener Weise aus dem Filmbericht hervor. Die verschiedenen Meinungsäusserungen der angehörten Personen waren für das Publikum als persönliche Kommentare erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die gegen die Dissertationen im ei- gentlichen Beitrag erhobenen Vorwürfe sowie die teilweise drastisch dargestellten Auswir- kungen wurden durch das nachfolgende Studiogespräch relativiert. Der betont sachlich und differenziert argumentierende Peter Suter wies nicht nur darauf hin, dass Schlüsse zu den

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umstrittenen Dissertationen erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Abklärungen der Medi- zinischen Fakultät der Universität Zürich möglich seien, sondern vermittelte einiges sach- dienliches Grundlagen- und Hintergrundwissen zu medizinischen Dissertationen und deren Relevanz für die Praxis. Aufschlussreich waren schliesslich auch die Schlussfolgerungen Peter Suters, in denen der Vizepräsident der Medizinischen Wissenschaften das grosse Echo auf die Kritik an den Dissertationen als „Turbulenzen“ einstufte, welche dazu führten, dass die wissenschaftlichen Standards für medizinische Dissertationen wieder einmal grundsätzlich überprüft würden, was positiv zu beurteilen sei. Diese Einschätzung half dem Publikum, sich auch eine eigene Meinung über die Relevanz und Tragweite der Kritik an den medizinhistorischen Dissertationen zu bilden. 8.11 Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde b. 678 erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist ohne Kostenfolge abzuweisen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. B. 676: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. B. 677: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 3. B. 678: Die Beschwerde von Christoph Mörgeli vom 15. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. April 2014